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{'item': 'LVwG 49.38-447/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.03.2015 GeschäftszahlLVwG 49.38-447/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der BEd HOL I L, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt, J, G, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, vom 07.01.2015, GZ: ABT06-05.01-3239/2015-11, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der BEd HOL römisch eins L, vertreten durch Dr. W römisch fünf, Rechtsanwalt, J, G, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, vom 07.01.2015, GZ: ABT06-05.01-3239/2015-11, den B E S C H L U S S gefasst: I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 erster Halbsatz, zweiter Fall iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (im Folgenden VwGVG) als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 50, erster Halbsatz, zweiter Fall in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung , BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden VwGVG) als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.11.2014 vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: römisch eins. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.11.2014 vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Bescheid vom 07.01.2015, GZ: ABT06-05.01-3239/2015-11, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin die vorläufige Suspendierung gemäß § 80 LDG mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Mit Bescheid vom 07.01.2015, GZ: ABT06-05.01-3239/2015-11, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin die vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 80, LDG mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Schülerin beschimpft und gedemütigt habe. Resultierend aus diesen Beschimpfungen und Demütigungen habe sich die Schülerin sodann das Leben nehmen wollen. Im Zuge des Suizidversuches wäre von Seiten der Beschwerdeführerin auch ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt worden. Zusätzlich zu diesem Vorkommnis seien im Jahr 2014 auch folgende Dienstpflichtverletzungen dokumentiert: ● „Am

  1. März 2014 sollen Sie von Frau S um ein Gespräch über deren Sohn Jn ersucht worden sein. Sie sollen dieses Gespräch verweigert haben. ● Am
  2. März 2014 sollen Sie die Schülerin S R angewiesen haben, sich bei Ihnen um 13.30 Uhr zu melden, um bis 15.00 Uhr versäumte Pflichten nachzuholen. Sie sollen jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen sein und die Schülerin daher auch nicht beaufsichtigt haben. ● Am
  3. Mai 2014 sollen Sie der Schülerin B Ba das Mitschreiben der Schularbeit in ihrer Leistungsgruppe verweigert haben und auch nach einem belehrenden Gespräch mit dem Schulleiter keine Einsicht gezeigt haben. ● Am
  4. Mai 2014 sollen Sie trotz eines vereinbarten Gesprächstermins mit dem Vater von B Ba das Schulgebäude ohne mit dem Vater zu sprechen verlassen haben. ● Am
  5. Juni 2014 sollen die SchülerInnen der 1c-Klasse von 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr gänzlich ohne Aufsicht gewesen sein, da Sie die laut Stundenplan vorgesehene Mathematikstunde nicht gehalten haben. Sie sollen der Ansicht gewesen sein, Sie hätten frei.  Am
  6. Juni 2014 sollen die SchülerInnen der 1c-Klasse von 09.30 Uhr bis , 10.00 Uhr gänzlich ohne Aufsicht gewesen sein, da Sie die laut Stundenplan vorgesehene Mathematikstunde nicht gehalten haben. Sie sollen der Ansicht gewesen sein, Sie hätten frei. ● Am
  7. Juli 2014 beschwert sich Herr A bei der Schulleitung, dass Sie seinen Sohn M in das GW-Kabinet eingesperrt haben und ihn einen „Krüppel“ genannt hätten. Ein vom Vater gewünschtes Gespräch sollen Sie verweigert haben. ● Am
  8. Oktober 2014 beschwert sich Frau P, dass Sie ihren Sohn Pa gezwungen hätten, den GW-Test mitzuschreiben, obwohl seine rechte (Schreib-)Hand eingegipst war. Auf Nachfrage des Schulleiters sollen Sie geantwortet haben, dass Pa zum Schreiben des Tests ohnedies mehr Zeit als die anderen SchülerInnen gehabt hätte.  Am
  9. Oktober 2014 beschwert sich Frau P, dass Sie ihren Sohn Pa gezwungen hätten, den GW-Test mitzuschreiben, obwohl seine rechte , (Schreib-)Hand eingegipst war. Auf Nachfrage des Schulleiters sollen Sie geantwortet haben, dass Pa zum Schreiben des Tests ohnedies mehr Zeit als die anderen SchülerInnen gehabt hätte. ● Am
  10. Oktober 2014 beschweren sich weiters die Eltern von M A, Sie hätten diesem vor der gesamten Klasse gesagt, er sei ein Fall für das Jugendamt.“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und bringt diese nach eingangs rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen vor, dass nur schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen eine Suspendierung rechtfertigen können, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden. Sodann wird den einzelnen Übertretungen entgegengetreten und werden diese allesamt dementiert. Mit Bescheid vom 27.01.2015 wurde seitens der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark die Suspendierung der nunmehrigen Beschwerdeführerin beschlossen. II. Der gegenständlichen Entscheidung wurden durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Erwägungen anhand nachstehender Rechtsgrundlagen zugrundegelegt:römisch zwei. Der gegenständlichen Entscheidung wurden durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Erwägungen anhand nachstehender Rechtsgrundlagen zugrundegelegt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Die entscheidungsrelevante Norm des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (im Folgenden LDG) lautet wie folgt: Die entscheidungsrelevante Norm des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes , (im Folgenden LDG) lautet wie folgt: § 80 LDG:Paragraph 80, LDG: „

(1)Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,
  1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  4. Jänner 2013 bezieht oder
  5. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,)
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“ Der Verfassungsgerichtshof erklärte in einem vergleichbaren Fall (nach einer vorläufigen Suspendierung wurde im Instanzenzug wegen desselben Verdachts die Suspendierung verfügt) die gegen die vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG ein (vgl. den Beschluss des VfGH vom 13.09.2013, B 602/2013). Wenn eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung hätten, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.Der Verfassungsgerichtshof erklärte in einem vergleichbaren Fall (nach einer vorläufigen Suspendierung wurde im Instanzenzug wegen desselben Verdachts die Suspendierung verfügt) die gegen die vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, VfGG ein vergleiche den Beschluss des VfGH vom 13.09.2013, , B 602 aus 2013,). Wenn eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung hätten, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Beschwerde gegen den die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheid als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030). Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt diese zur Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof.Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Beschwerde gegen den die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheid als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt vergleiche den Beschluss des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030). Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt diese zur Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass auf Grund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen wegfallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.09.2013, B 602/2013, und des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 10.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.05.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass auf Grund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen wegfallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.09.2013, B 602 aus 2013,, und des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 10.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.05.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete). Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt seine ständige Rechtsprechung zu Grunde, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) gemäß § 33 Abs 1 VwGG vorliegt, wenn der Beschwerdeführer bzw. nunmehr Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0386, zur Rechtslage vor dem 01.01.2014, und 12.08.2014, Ro 2014/06/0049, zur Rechtslage seit dem 01.01.2014). Ein rechtliches Interesse wird verneint, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. den Beschluss des VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050, und 27.03.2014, 2011/10/0100). Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt seine ständige Rechtsprechung zu Grunde, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vorliegt, wenn der Beschwerdeführer bzw. nunmehr Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0386, zur Rechtslage vor dem 01.01.2014, und 12.08.2014, Ro 2014/06/0049, zur Rechtslage seit dem 01.01.2014). Ein rechtliches Interesse wird verneint, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben , vergleiche den Beschluss des VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050, und 27.03.2014, 2011/10/0100). Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 28 VwGVG Anm. 5, mit Hinweis auf Art. 132 B-VG).Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird vertreten, dass nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen ist, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) eine Einstellung in Betracht kommen. Dies ist sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung der für den Wegfall des Rechtschutzinteresses möglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5, mit Hinweis auf Artikel 132, B-VG). Für die materielle Klaglosstellung auch für Parteibeschwerden gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (vgl. hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde gemäß Art. 132 Abs 1 Z 2 B-VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen. Für die materielle Klaglosstellung auch für Parteibeschwerden gemäß , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung , vergleiche hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde gemäß , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen. Nach § 80 Abs 3 zweiter Satz LDG endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Nach Paragraph 80, Absatz 3, zweiter Satz LDG endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Mit Bescheid vom 27.01.2015 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark die Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage gemäß § 80 LDG verfügt. Dieser Bescheid ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.01.2015 zugestellt worden. Mit Zustellung des Bescheides der Disziplinarkommission endet daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch die belangte Behörde. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist, ist somit von Gesetzeswegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstinstanzlichen Bescheids durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Mit Bescheid vom 27.01.2015 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark die Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage gemäß Paragraph 80, LDG verfügt. Dieser Bescheid ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.01.2015 zugestellt worden. Mit Zustellung des Bescheides der Disziplinarkommission endet daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch die belangte Behörde. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist, ist somit von Gesetzeswegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstinstanzlichen Bescheids durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist eine vorläufige Suspendierung rechtlich nicht mehr existent und kann über eine solche sohin auch nicht abgesprochen werden. Bereits vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde ist die Entscheidung der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark über die Suspendierung der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt worden und somit die vorläufige Suspendierung (ex lege) außer Kraft getreten.Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist eine vorläufige Suspendierung rechtlich nicht mehr existent und kann über eine solche sohin auch nicht abgesprochen werden. Bereits vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde ist die Entscheidung der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark über die Suspendierung der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt worden und somit die vorläufige Suspendierung (ex lege) außer Kraft getreten. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.38.447.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.