RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.04.2015 GeschäftszahlLVwG 43.6-3915/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde der TierschutzombudsfrauDr. F-K, LR, U- und R, S, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.04.2014, GZ: 8.2-29/2011-58,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau, Dr. F-K, LR, U- und R, S, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.04.2014, GZ: 8.2-29/2011-58, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofernrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Auflage
- entfällt und Auflage
- nunmehr wie folgt lautet: Eulen: Es dürfen nur tagaktive Tiere (z.B. Schneeeulen) neu angeschafft werden. Die bisherigen Ausführungen in der Auflage
- entfallen somit. Die Tierliste wird dahingehend berichtigt, als der dort angeführte „Steppenadler“ mit der Ring-Nr. AZ 2.011 13 4024, entfällt. II. Der Ausspruch über die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.römisch zwei. Der Ausspruch über die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.04.2014 wurde Herrn R W gemäß §§ 23, 28 und 33 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden TSchG) die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Abhaltung von Veranstaltungen (Greifvogelflugvorführungen) auf der Burg O, am Standort Sch, K, Gst-Nr.x, KG K, jeweils in der Zeit von 01.
- bis 31.
- jeden Jahres, nach Maßgabe der unten angeführten Veranstaltungsbeschreibung und den dort genannten Vögeln (Tierliste), unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.04.2014 wurde Herrn R W gemäß Paragraphen 23, 28 und 33 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden TSchG) die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Abhaltung von Veranstaltungen (Greifvogelflugvorführungen) auf der Burg O, am Standort Sch, K, Gst-Nr.x, KG K, jeweils in der Zeit von 01.
- bis 31.
- jeden Jahres, nach Maßgabe der unten angeführten Veranstaltungsbeschreibung und den dort genannten Vögeln (Tierliste), unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt: 1) Veranstaltungsbeschreibung: Die Veranstaltungen (Flugvorführungen) finden in der Zeit von
- April bis 31.Oktober jeden Jahres statt. Die Veranstaltungen (Flugvorführungen) werden täglich 2mal (11:00 Uhr vormittags und 15:00 Uhr nachmittags) abgehalten und dauern 30 – 40min. Die Flugvorführungen finden an 6 Tagen die Woche (Montag ist Ruhetag außer an Feiertagen) statt. Je nach Windverhältnisse werden unterschiedliche Vögel bei der Flugschau vorgeführt. Bei den Flugschauen werden die Vögel vorgeführt und das Wesen der Falknerei als Weltkulturerbe beschrieben. Jede Vogelart wird vorgestellt und deren Eigenschaften beschrieben. Das natürliche Verhalten der Vögel wird versucht den Besuchern darzustellen. Bei den Vorstellungen werden weder Tiere zum Fotografieren, noch zum Angreifen durch Zuseher/Besucher verwendet, d.h. es besteht keinerlei Kontakt zwischen den Vögeln und Menschen (Ausnahme: Trainer). Die Tiere werden nie auf nur eine bestimmte Art vor dem Publikum gezeigt. Die Wetterbedingungen spielen eine große Rolle. Bei gutem Wind fliegen fast alle Vögel über die Mauer hinaus und nutzen die Winde, bei Niederdruckbedingungen bleiben sie meist innerhalb des Platzes und nutzen die Handschuhe der Falkner als Start und Landepunkte. Deswegen werden auch nicht immer dieselben Tiere bei jeder Vorführung gezeigt, da man sie mit den passenden Bedingungen zur freudigen Arbeit motivieren möchte. Sollten die Bedingungen während der Vorführungen für einen Vogel nicht passen, wird dieser außerhalb der Vorführungszeit privat trainiert. Jeder Vogel wird mit einem so hohen Gewicht wie möglich geflogen. Das heißt, die Tiere sind niemals hungrig, sollten aber natürlich trotzdem noch eine Fluglust verspüren. Die Falkner tragen immer eine Tasche mit Fleischstücken bei sich, um die Tiere für ihre Flüge belohnen zu können. Ein Falkner bringt die Tiere von den Volieren zur Vorführtribüne. Der Moderator wartet dort und nimmt die Tiere in Empfang. In der Folge arbeiten die Falkner zusammen mit den Tieren auf für die jeweilige Art passende Weise. Die Eulen fliegen meist innerhalb des Flugplatzes, da diese Tiere in der freien Wildbahn von einem Ansitzpunkt aus nur kurze Flüge bevorzugen. Kolkrabe, Truthahngeier, Harris Hawk und Weißkopfseeadler fliegt abhängig von den Wetterbedingungen entweder selbständig im Wind oder von Faust zu Faust. Die Falken werden mit dem Federspiel trainiert. Mit dieser Beuteattrappe aus Leder ist es möglich, die natürliche Jagd des Falken zu simulieren und seine Kraft, Ausdauer und Geschicklichkeit aufzubauen. Das Training endet mit dem Binden der Beuteattrappe und der ausgiebigen Belohnung des Falken auf der Faust des Falkners. Zum perfekten Abschluss der Jagdsimulation wird dem Falken die Falkenhaube aufgesetzt, bis dieser wieder ein seiner Voliere angekommen ist. Die Haube ist ein wichtiges Hilfsmittel in der Falknerei, um die Tiere stressfrei transportieren zu können. Die Milane sieht man ausschließlich in der Luft, die Falkner werfen ihnen kleine Fleischstückchen zu und simulieren damit ihre natürliche Art, an Beute zu kommen. Thermikflieger wie Bussarde, Steppenadler oder große Geier suchen sich selbstständig warme Luftströmungen, die sie ohne Energieverluste nach oben transportieren. Die vier Schritte der falknerischen Ausbildung sind wie folgt:
- Der Greifvogel akzeptiert die Näherung bzw. auch Berührung durch den Falkner ohne Stress oder gar Fluchtverhalten.
- Der Greifvogel ergreift die Initiative, näher sich aktiv dem Falkner bzw. dem auf der Faust angebotenen Futter und steigt bzw. springt zur Nahrungsaufnahme auf die Faust über.
- Der Greifvogel akzeptiert „externe Störquellen“ wie z.B. Auto, fremde Personen, Hunde, Pferd etc. ohne Stress oder gar Fluchtverhalten.
- Flugtraining, Muskelaufbau und Konditionstraining bzw. in weiterer Folge Jagdeinsatz. Folgende Vögel stehen im Einsatz (Tierliste): Mäusebussard, Ringnummer DBNA NO1 12,0 0273 Kolkrabe, Ringnummer KSP A 1 01 0006 Wüstenbussard, Ringnummer BY 77 9000 74 Gerfalke x Sakerfalke, Ringnummer A319.www.raymond-falcons.com Sakerfalke, Ringnummer A321 Sakerfalke, Ringnummer ZG- 13,0-12-0286 Uhu, Ringnummer A 2011.www.raymond-falcons.com Uhu, Ringnummer IVÖ A 26,0 09 0003 Weißkopfseeadler, Ringnummer CZ 042442 Schmutzgeier, Ringnummer NL3457BEC180/06001 Truthahngeier, Ringnummer A 15 OÖ AL 08 Schneeeule, Ringnummer A-ST 0006 Schneeeule, Ringnummer A-ST 0008 Steppenadler, Ringnummer AZ 2.011 13 4024 Steppenadler, Ringnummer ZG24,006006 Schwarzmilan, Ringnummer BOFAZ““)12,011009 Die verwendeten Vögel werden in der Zeit von
- April bis
- Oktober jeden Jahres in der in der Begründung dieses Bescheides beschriebenen Volierenanlage des Burg O gehalten. In der Zeit von
- November bis
- März jeden Jahres, werden die Tiere am Standort R, Gst.Nr.xx, KG R (Greifvogelwarte) bzw. M, B G (Zuchtstation), bewilligt mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 29.03.2012, GZ: BHFB-18.3T17/2012-27 und des UVS für die Steiermark vom 19.08.2013, GZ: UVS 71.19-2/2012-21, gehalten. 2) Auflagen: 1) Änderungen der Tierliste und/oder der Haltungsumstände sind dem Veterinärreferat mindestens 14 Tage vor der geplanten Verwendung der Tiere bekanntzugeben. 2) Die die Bewilligung innehabende Person hat im Zuge der Veranstaltungen (Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen) und im Zuge der damit verbundenen Tierhaltung die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen zu gewährleistet. 3) Die die Bewilligung innehabende Person oder eine von ihr bevollmächtigte Vertretungsperson hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen) für die Veterinärbehörde erreichbar zu sein. 4) Alle verwendeten Tiere müssen die vier Schritte der falknerischen Ausbildung (
- Der Greifvogel akzeptiert die Näherung bzw. auch Berührung durch den Falkner ohne Stress oder gar Fluchtverhalten.
- Der Greifvogel ergreift die Initiative, nähert sich aktiv dem Falkner bzw. dem auf der Faust angebotenen Futter und steigt bzw. springt zur Nahrungsaufnahme auf die Faust über.
- Der Greifvogel akzeptiert „externe Störquellen“ wie z.B. Auto, fremde Personen, Hunde, Pferd etc. ohne Stress oder gar Fluchtverhalten.
- Flugtraining, Muskelaufbau und Konditionstraining bzw. in weiterer Folge Flug-, Jagdeinsatz) vollständig absolviert haben und fertig ausgebildet sein. 5) Auf die Leistungsfähigkeit der Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der ggf. stattfindenden Mauser muss entsprechend eingegangen und diese berücksichtigt werden. Sollten relevante Gefiederschäden auftreten oder Vögel in einem schlechten Ernährungszustand sein, sind diese aus dem Schaubetrieb zu nehmen. 6) Die Vergesellschaftung des Rotmilans und des Schmutzgeiers mit einem Volierenpartner ist binnen 3 Monaten zu gewährleisten. 7) Für die Vorführungen und den Trainings zu den Vorführungen dürfen die von Volieren entnommenen Tiere nicht angebunden werden. 8) Für jede Vorführung sind Aufzeichnungen zu führen, in der die zum Einsatz kommenden Tiere unter Angabe der Ring- oder Chipnummer angeführt sind. Diese Aufzeichnungen sind im Betrieb ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Kosten: Gemäß §§ 76,77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 i.d.g.F., und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 i.d.g.F. und § 1 Z. 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, i.d.g.F. sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegenden Zahlscheines zu entrichten:Gemäß Paragraphen 76,,77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F., und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 i.d.g.F. und Paragraph eins, Ziffer eins, der Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, i.d.g.F. sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegenden Zahlscheines zu entrichten: Kommissionsgebühren: Für den Ortsaugenschein am15.07.2013, 3 3 Amtsorgane, 6/2 Stunden (€ 17,90 pro 1/2 Stunde und AO) € 322,20 Bundesverwaltungsabgaben gemäß T.P. A Z. 2 für die Genehmigung € 6,50gemäß T.P. A Ziffer 2, für die Genehmigung € 6,50 Summe: € 328,70 Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Herr R W, Betreiber der Greifvogelwarte R, B G, M, mit Eingaben vom 12.12.2013 und 24.03.2014 den Antrag auf Genehmigung der Haltung und Genehmigung von Flugvorführungen auf der Burg O am Standort Sch, K, Gst-Nr. x, KG K (Burg O) gestellt habe. Die Herkunft und Haltung der Tiere von und am Standort R, Gst-Nr. xx, KG R (Greifvogelwarte) bzw. M, B G (Zuchtstation) sei mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 29.03.2012, GZ: BHFB-18.3T 17/2012-27 und des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19.08.2013, GZ: UVS 71.19-2/2012-21, bewilligt worden. Die Haltung auf der Burg O entspreche laut Gutachten des Amtstierarztes den Erfordernissen des Tierschutzes. Regelmäßige Überprüfungen werden im Sinne der Tierschutz-Kontrollverordnung durch die Amtstierärzte der Behörde durchgeführt und dokumentiert werden. Die Haltung am Standort Burg O stehe auch im Einklang mit der Zoo-Verordnung, da Herr R W Inhaber einer Zoo-Bewilligung der Kategorie „A“ am Standort R, Gst-Nr. xx, KG R (Greifvogelwarte) bzw. M, B G (Zuchtstation) sei. In Folge dessen sei er berechtigt an betriebsfremden geeigneten Standorten einzelne Wildtierarten zu halten. Die Zweigstelle müsse nicht separat als Zoo zugelassen werden. Die bescheiderlassende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) sei über die Haltung in K am 16.04.2014 informiert worden. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren habe außerdem festgestellt werden können, dass den Tieren keine Tätigkeiten abverlangt werden, welche atypisch und somit tierschutzrechtlich bedenklich wären, weshalb die Verwendung/Mitwirkung auch als solche bewilligungsfähig sei. Herr R W sei als Tierschutzverantwortlicher genannt worden und sei dieser somit für die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG sowie der darauf gegründeten Verordnungen verantwortlich. Zusätzliches Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl stehe auf der Burg O zur Verfügung. Die Behörde gehe davon aus, dass mit den beschriebenen Flugvorführungen für die Vögel keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden seien. Es werden laut den beschriebenen Vorführmodalitäten kein atypisches Verhalten abverlangt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 23.05.2014 seitens der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. F-K, LR, U und R, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtete sich vorerst gegen Auflage Ziffer 4., wonach alle verwendeten Tiere die vier Schritte der Falknerischen Ausbildung vollständig absolviert hätten und fertig ausgebildet seien. Bei der gegenständlichen Flugschau würden auch ein Kolkrabe, zwei Uhus, Schneeeulen, ein Weißkopfseeadler, ein Schmutzgeier, ein Truthahngeier sowie ein Schwarzmilan verwendet und eingesetzt werden. Für diese Tiere sei auf Basis der derzeitigen Rechtsgrundlagen eine falknerische Ausbildung unzulässig, diese Vögel würden nicht im Rahmen der Beizjagd verwendet werden. Es wurde die Frage gestellt, wie viele Tiere ein Geschüh tragen würden. Das Geschüh diene zur Fixierung des Vogels auf der Faust des Falkners und auf einer anderen Haltungseinrichtung. In mehrfacher Hinsicht unzulässig sei eine Anbindung (z.B. auf der Falknerfaust) der angeführten Arten Uhus, Schneeeulen und Kolkrabe, da diese Art nicht zu den Greifvögeln gezählt werden könnten und sich § 16 Abs 6 TSchG ausschließlich auf Greifvögel beziehe. Der Kolkrabe wiederum gehöre zu den Singvögeln und würden Eulen eine andere Ordnung als die Ordnung der Greifvögel darstellen. Die Anbindung der Arten Truthahngeier, Weißkopfseeadler, Schmutzgeier und Milan sei unzulässig, da diese Arten nicht im Rahmen der Beizjagd Verwendung finden würden und sich die Formulierung des § 16 Abs 6 TSchG ausschließlich auf die Beizjagd beziehe. Obiges Vorbringen beziehe sich sowohl auf die Auflage Ziffer 4 als auch auf die Auflage Ziffer
- Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass der Einsatz von Hauben eine unzulässige hochgradige Einschränkung der optisch orientierten Greifvögel darstelle und nur im Rahmen der Ausübung der Beizjagd tierschutzrechtlich zulässig sei. Die Durchführung von Flugschauen könne nicht als Ausübung der Beizjagd bezeichnet werden. Die Verwendung von Uhus im Rahmen von Flugschauen entspreche nicht den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß § 13 TSchG, da Uhus zu den typischen dunkelaktiven Eulenarten zählen würden und ihre regelmäßige Verwendung im Rahmen von Flugschauen am Tag nicht mit ihren natürlichen Tag-/Nacht-aktivitätsrhythmen vereinbar sei und dementsprechend eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit der betroffenen Tiere darstelle. Die Schneeeule sei als dämmerungs- und fakultativ lichtaktiv einzustufen. Nichts desto trotz diene deren Einsatz bei Flugschauen lediglich der Unterhaltung der Zuschauer und sei somit keinesfalls gerechtfertigt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Einsatz von Vögeln bei Flugschauen, welche auch bei der Beizjagd Verwendung finden würden, zu akzeptieren sei. Eulen seinen zusätzlich in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Wenn sie eingesetzt würden, dürften sie kein Geschüh tragen. Auch Kolkrabe, Geier und Milan dürften nur eingesetzt werden, wenn sie kein Geschüh tragen würden.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 23.05.2014 seitens der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. F-K, LR, U und R, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtete sich vorerst gegen Auflage Ziffer 4., wonach alle verwendeten Tiere die vier Schritte der Falknerischen Ausbildung vollständig absolviert hätten und fertig ausgebildet seien. Bei der gegenständlichen Flugschau würden auch ein Kolkrabe, zwei Uhus, Schneeeulen, ein Weißkopfseeadler, ein Schmutzgeier, ein Truthahngeier sowie ein Schwarzmilan verwendet und eingesetzt werden. Für diese Tiere sei auf Basis der derzeitigen Rechtsgrundlagen eine falknerische Ausbildung unzulässig, diese Vögel würden nicht im Rahmen der Beizjagd verwendet werden. Es wurde die Frage gestellt, wie viele Tiere ein Geschüh tragen würden. Das Geschüh diene zur Fixierung des Vogels auf der Faust des Falkners und auf einer anderen Haltungseinrichtung. In mehrfacher Hinsicht unzulässig sei eine Anbindung (z.B. auf der Falknerfaust) der angeführten Arten Uhus, Schneeeulen und Kolkrabe, da diese Art nicht zu den Greifvögeln gezählt werden könnten und sich Paragraph 16, Absatz 6, TSchG ausschließlich auf Greifvögel beziehe. Der Kolkrabe wiederum gehöre zu den Singvögeln und würden Eulen eine andere Ordnung als die Ordnung der Greifvögel darstellen. Die Anbindung der Arten Truthahngeier, Weißkopfseeadler, Schmutzgeier und Milan sei unzulässig, da diese Arten nicht im Rahmen der Beizjagd Verwendung finden würden und sich die Formulierung des Paragraph 16, Absatz 6, TSchG ausschließlich auf die Beizjagd beziehe. Obiges Vorbringen beziehe sich sowohl auf die Auflage Ziffer 4 als auch auf die Auflage Ziffer
- Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass der Einsatz von Hauben eine unzulässige hochgradige Einschränkung der optisch orientierten Greifvögel darstelle und nur im Rahmen der Ausübung der Beizjagd tierschutzrechtlich zulässig sei. Die Durchführung von Flugschauen könne nicht als Ausübung der Beizjagd bezeichnet werden. Die Verwendung von Uhus im Rahmen von Flugschauen entspreche nicht den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß Paragraph 13, TSchG, da Uhus zu den typischen dunkelaktiven Eulenarten zählen würden und ihre regelmäßige Verwendung im Rahmen von Flugschauen am Tag nicht mit ihren natürlichen Tag-/Nacht-aktivitätsrhythmen vereinbar sei und dementsprechend eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit der betroffenen Tiere darstelle. Die Schneeeule sei als dämmerungs- und fakultativ lichtaktiv einzustufen. Nichts desto trotz diene deren Einsatz bei Flugschauen lediglich der Unterhaltung der Zuschauer und sei somit keinesfalls gerechtfertigt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Einsatz von Vögeln bei Flugschauen, welche auch bei der Beizjagd Verwendung finden würden, zu akzeptieren sei. Eulen seinen zusätzlich in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Wenn sie eingesetzt würden, dürften sie kein Geschüh tragen. Auch Kolkrabe, Geier und Milan dürften nur eingesetzt werden, wenn sie kein Geschüh tragen würden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.08.2014, GZ: LVwG 43.6-3915/2014-5, wurde Herr Ing. I W, Sachverständiger für Greifvogelzucht, Greifvogelhaltung und Falknerei zum Sachverständigen bestellt und der Auftrag erteilt zum Beschwerdevorbringen ein sachverständiges Gutachten zu erstellen:Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.08.2014, GZ: LVwG 43.6-3915/2014-5, wurde Herr Ing. römisch eins W, Sachverständiger für Greifvogelzucht, Greifvogelhaltung und Falknerei zum Sachverständigen bestellt und der Auftrag erteilt zum Beschwerdevorbringen ein sachverständiges Gutachten zu erstellen: → Sind für Eulen, Kolkrabe, Geier und Milane die vier Schritte der falknerischen Ausbildung zulässig (Unzulässigkeit der Verwendung des Geschühs, generelles Anbinde- und Anbindehaltungsverbot)? → Kommt es bei der Abhaltung von Greifvogelflugvorführungen überhaupt zu einem Einsatz von Hauben und wenn ja, aus welchen Gründen? → Ist die Verwendung von Uhus und Schneeeulen im Rahmen von Flugvorführungen am Tage zulässig (dämmerungs- bzw. dunkelaktive Tiere)? Ist ihre regelmäßige Verwendung im Rahmen von Flugshows am Tag nicht mit ihren natürlichen Tag-Nacht-Aktivitätsrhythmen vereinbar und stellt dies dementsprechend eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit der betroffenen Tiere (Eulen etc.) dar? Steht die Belastung der Tiere im Rahmen von Flugschauen in keinem Verhältnis zu ihren natürlichen biologischen Abläufen? Mit Schreiben vom 01.12.2014 erstellte der allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige Ing. I W nachfolgendes Gutachten in der Causa „Flugvorführung O“:Mit Schreiben vom 01.12.2014 erstellte der allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige Ing. römisch eins W nachfolgendes Gutachten in der Causa „Flugvorführung O“: Gutachten Punkt 1: Ist das Abtragen ( das Trainieren ) von Vögeln im Allgemeinen oder von Greifvögeln, Eulen, Geiern und Rabenvögeln wie im speziellen Fall nur durch vorübergehende Anbindehaltung möglich? Prinzipiell muss gesagt werden, dass es, wie überall, viele Wege gibt, die zum Ziel führen. Einige Wege sind direkter oder leichter, aber sie sind nicht die einzigen. Generell tendieren Menschen dazu, entweder den leichtesten Weg zu wählen, den Bewährtesten (wenn sie ein Ziel sicher erreichen wollen) oder ganz einfach den Einzigen, den sie kennen. Ist einmal ein gewissen Ziel oder Stadium erreicht, so kann man als Beobachter nur mehr das Resultat erkennen, aber nicht mehr den Weg, der dorthin führte. Um den Weg zu erfahren, muss man den (die) Beteiligten befragen und hoffen, dass sie entweder die Wahrheit sagen und ihre Erinnerung nicht allzu subjektiv ist. Wenn man also, um ein Beispiel aus einem anderen Bereich des Tiertrainings zu bringen, in den USA einen Reiter mit einem gut eingerittenen Mustang an sich vorbeireiten sieht, weiß man nicht, ob es sich um einen gezähmten Mustang aus der freien Wildbahn oder einen in einem Gestüt oder einer Farm gezüchteten Mustang handelt. Auch kann man durch bloßes Hinsehen nicht erkennen, ob der Mustang nach Cowboyart zugeritten wurde oder nach einer moderneren Art, vielleicht sogar nach Art des amerikanischen Pferdeflüsterers Monty Roberts, der Pferde zu Beginn des Einreitens ohne Anlegen eines Zaumzeuges innerhalb kürzester Zeit trainiert. In dieser bisherigen Annahme ging es um Pferde, die durch die Mutterstute aufgezogen wurde, vielleicht sogar in einer großen Herde (= totale Pferdeprägung). Das andere Extrem wäre, wenn ein verwaistes Fohlen von einem Pfleger auf einer Farm ohne andere Pferde mit der Flasche aufgezogen wird. So ein Fohlen hat dann natürlich keine Angst vor Menschen und kann auch ganz anders trainiert werden, muss es aber nicht. Wenn man bei einer Flugvorführung oder bei der Beizjagd einen trainierten Vogel sieht (ich verwende in diesem Gutachten für allgemeine, alle Vögel dieses Verwaltungsverfahrens betreffende Aussagen den Term „Vögel“ anstelle von Falken, Greifvögeln, Geiern, Eulen, Raben,…), so kann man auch nicht erkennen, wie dieser Vogel aufgezogen oder abgetragen wurde (abtragen bedeutet in der Falknersprache das Trainieren eines Vogels durch tragen auf der Faust, aber auch Training im Allgemeinen). Man kann also nicht erkennen, ob der Vogel die 4 Schritte der falknerischen Ausbildung durchlaufen hat und deshalb zu irgend einem Zeitpunkt im Sinne des Gesetzes „vorübergehend angebunden“ war oder ob der Vogel auf eine moderne Methode aufgezogen wurde und deshalb die ersten drei Schritte der falknerischen Ausbildung bereits im Kükenalter vor dem Flüggewerden vollzogen wurden. Da das Vogelküken dabei mit Sicherheit nicht festgebunden war, liegt mit Sicherheit auch kein Verstoß gegen das Verbot der Anbindehaltung vor. Und das bei Schritt 4 der falknerischen Ausbildung der Vogel frei fliegt, müsste jedem, der einmal eine Flugvorführung gesehen hat oder bei einer Beizjagd dabei war, klar sein. Man kann also aus der Tatsache, dass ein Vogel von einem Menschen geflogen wird, nicht darauf schließen, dass er zwangsläufig einmal angebunden war. Wie alles in unserer heutigen Zeit ist auch die Falknerei einem ständigen Wandel unterzogen und es finden immer stärker neue Techniken bei der Zucht, der Aufzucht, der Ausbildung und dem Konditions- und Jagdtraining Verwendung. Das Konzept der vier Schritte der falknerischen Ausbildung hat aufgrund neuer Aufzuchtmethoden auch keine allgemeine Gültigkeit mehr. Da die Behauptung, alle trainierten Vögel einer Flugvorführung würden diese vier Schritte durchlaufen, der Hauptpunkt der Beschwerde der Tierschutzombudsfrau im gegenständlichen Verfahren ist, bleibt es leider nicht aus, dass ich genauer auf die Aufzuchtmethoden und deren Auswirkung auf die vielzitierten vier Schritte der falknerischen Ausbildung eingehe. Die vier Schritte der falknerischen Ausbildung von Beizvögeln: 1.) Der Greifvogel akzeptiert die Annäherung bzw. auch Berührung durch den Falkner ohne Stress oder gar Fluchtverhalten 2.) Der Greifvogel ergreift die Initiative, nähert sich dem Falkner bzw. dem auf der Faust angebotenen Futter und steigt bzw. springt zur Nahrungsaufnahme zur Faust über. 3.) Der Greifvogel akzeptiert „externe Störungsquellen“ wie z.B. Autos, fremde Personen, Hunde, Pferde, etc. ohne Stress oder gar Fluchtverhalten 4.) Flugtraining, Muskelaufbau und Konditionstraining bzw. in weiterer Folge Jagdeinsatz In der Falknerei hat sich beim Abtragen der Beizvögel die Anbindehaltung in Verbindung mit dem Gebrauch der Haube seit Jahrtausenden bewährt. Diese Form ist vor allem bei Wildfängen, d.h. bei in der freien Natur geborenen Vögeln, die erst einige Wochen bzw. Monate nach dem Selbstständigwerden gefangen und abgetragen werden, das Mittel der Wahl. Wildfänge sind in Österreich aber nur mehr sehr eingeschränkt erhältlich. Viele Greifvögel kamen erst auf ihrem entweder regelmäßigen jährlichen Zug oder bei ihrer Suche nach einem eigenen Revier in die Gegend der Falkner und konnten daher als Jungvögel gar nicht dem Horst entnommen werden oder die Falkner bevorzugten es, wenn sich der Greifvogel erst Jagderfahrung in der freien Wildbahn aneigneten. Selbst Nestlinge, also dem Nest entnommene Junge, wurden in den sogenannten Wildflug gestellt, bei dem sie zwar Futter zur Verfügung gestellt bekommen, aber trotzdem selbst zu fliegen und zu jagen beginnen ( das ist erwünscht), aber auch verwildern (unerwünschte Begleiterscheinung). Nach dem Beenden des Wildfluges durch Einfangen am Futterplatz werden diese Wildflugfalken (es können aber auch andere Vögel in den Wildflug gestellt werden) wie Wildfangfalken abgetragen, d.h. unter vorübergehender Anbindehaltung. Abgesehen von einem Zufallserfolg im Jahre 1943 gibt es die regelmäßige Falkenzucht erst seit
- Diese Zucht in Gefangenschaft eröffnet nun dem Falkner ganz andere Alternativen, da er schon früher Zugriff auf die Jungfalken hat. Man kann diese Jungvögel entweder wie früher in den Wildflug stellen, mit allen gewünschten und unerwünschten Begleiterscheinungen, und dann unter Verwendung von Anbindehaltung und Haube im klassischen Stil abtragen. Meist wartet man heutzutage, bis der Jungfalke in der Voliere völlig ausgefiedert ist (ca. 50 bis 60 Tage ab dem Schlupf), entnimmt ihn dann der Voliere und beginnt mit dem Abtragen. Bis vor ca. 20 Jahren meist im klassischen Stil unter Verwendung der Anbindehaltung. Oder man beginnt das eigentliche Abtragen schon viel früher. Seit ca. 20 Jahren geht man beim Abtragen viel stärker auf die Psyche der Falken ein. Man versucht dabei, die einzelnen durch die Natur vorgegebenen Phasen im Leben eines jungen Vogels gezielt zu nutzen. Der Beginn kann dabei ab dem Schlupf aus dem Ei oder zu jedem beliebigen gewünschten Zeitpunkt zwischen dem Schlupf und dem Ausfliegen aus dem Horst (=Nest) erfolgen. Je nach Alter des jungen Greifvogels nutzt man dabei unterschiedliche Phasen und erzielt damit unterschiedliche Prägungsgrade auf den Menschen, Die Grundlagen dazu stammen von dem Österreicher Konrad Lorenz, der für seine Arbeit auf dem Gebiet der Verhaltensforschung den Nobelpreis bekam. Konrad Lorenz hat, sehr vereinfacht dargestellt, erkannt, dass Nestflüchter, in seinem Fall die berühmten Graugänse, sofort nach dem Schlupf bzw. den ersten Stunden, eine Prägung auf jenes Wesen erfahren, das zu diesem Zeitpunkt zugegen ist und sich um sie kümmert. Die Graugansküken, die nur in Anwesenheit von Konrad Lorenz (und nicht ihrer leiblichen Eltern) aus den Eiern schlüpften, erfuhren eine Prägung auf Konrad Lorenz, d.h. nahmen diesen an Elternstatt an und folgten ihm von nun an den ganzen Tag, d.h. liefen ihm nach und gingen mit ihm schwimmen. Die Prägung kann allerdings nur erfolgen, wenn sich das „Elterntier“ (echte Gans oder eben ein Mensch wie Konrad Lorenz) Zeit nimmt und den ganzen Tag für die Jungen da ist und sich ihrer Geschwindigkeit und ihren Ruhephasen anpasst. Andere Nestflüchter, wie unsere industriell gezüchteten Legehühner, die auch in Abwesenheit ihrer Eltern in einem Brutapparat schlüpfen und als erstes erwachsenes Wesen einen Menschen sehen, der sie nach Geschlecht sortiert, verpackt, verschickt, auspackt, in einen Stall gibt und dort füttert, werden diesen trotzdem nicht als Elternersatz annehmen und es folgt keine Prägung auf ihn/sie, da diese Personen nicht genügend Zeit mit den Küken verbringen und sich auch dem Rhythmus bzw. der Geschwindigkeit der Küken nicht anpassen. Wie stark die Prägung von Vögeln auf den Menschen erfolgt, hängt auch davon ab, ob nur ein Vogelküken von Menschen aufgezogen wird oder mehrere gleichzeitig. Wenn es als „Einzelküken“ keine Vergleichsmöglichkeiten bzw. Sichtkontakt mit Geschwistern hat, muss es wohl davon ausgehen, selbst ein Mensch zu sein oder dass wir Menschen eben Gänse oder Greifvögel sind. Bei Nesthockern wie Singvögeln, Papageien, Eulen, Geiern oder eben Greifvögeln spielt sich die Prägung zu einem späteren Zeitpunkt und über einen längeren Zeitraum ab. Da viele diese Vögel blind aus dem Ei schlüpfen und nur bei Berührung von Tasthaaren (um ihren Schnabel herum angeordnet) durch die Altvögel den Schnabel öffnen bzw. durch Locklaute der Eltern zum sogenannten „Sperren“ animiert werden, kann zu diesem Zeitpunkt noch keine optische Prägung erfolgen. Eine Prägung auf bestimmte Laute kann zwar schon erfolgen, spielt bei optisch orientierten Tieren wie Vögeln wahrscheinlich aber eine nur untergeordnete Rolle. Grundsätzlich gilt bei Nesthockern die Regel, dass je kleiner die Vogelart ist und daher schneller wächst und flügge wird, desto früher setzt die Prägephase ein und desto früher ist sie auch abgeschlossen. Je größer ein Vogel ist (Nesthocker, wohlgemerkt!), desto später setzt die Prägephase ein und desto später wird sie auch abgeschlossen. Bei Falken beginnt die Prägephase ca. mit 5-7 Tagen und ist ca. mit 14 bis 21 Tagen abgeschlossen. In der heutigen Falkenzucht werden die Falkeneier zumeist im Brutapparat erbrütet, dann die geschlüpften Küken je nach Außentemperatur und Witterung 5-7 Tage von Hand aufgezogen und anschließend zu den Eltern oder anderen Falken zurück gesetzt und von diesen aufgezogen. Wann man sie dann wieder herausnimmt und mit dem Training beginnt, hängt dann ganz von der angewendeten Trainingsmethode bzw. der Erfahrung des Falkners ab bzw. davon, ob man sie vor Trainingsbeginn in den Wildflug stellt oder nicht. Man kann die Jungfalken aber auch weiterhin von Hand aufziehen, ohne Zuhilfenahme ihrer Eltern oder Ammenfalken. Je nachdem, wie zeitintensiv der Kontakt zwischen dem Menschen und dem Falken ist bzw. abhängig davon, ob man nur einen oder mehrere Falken gleichen Alters gleichzeitig gemeinsam, d.h. also mit Sichtkontakt zueinander (z.B. im selben Kunsthorst) von Hand aufzieht, erhält man unterschiedliche Prägungen. Ich verwende an dieser Stelle jene Begriffe, die sich in der Falknerei durchgesetzt haben. Biologen oder andere Wissenschaftler mögen andere Begriffe verwenden. Zieht man einen einzelnen Falken von Hand auf und verbringt auch außerhalb der Fütterungen viel Zeit mit ihm, so erhält man einen „social imprint“, einen sozial auf Menschen geprägten Greifvogel. Futter muss immer im Überfluss vorhanden sein, auch außerhalb der Fütterungszeiten. So wird die Kontaktperson nicht nur mit dem Futter in Verbindung gebracht und es kommt nicht zu einer Futterprägung, sondern zu einer sozialen Prägung durch die gemeinsam verbrachte Zeit. In der Natur verbringt auch das weibliche Elterntier viel Zeit am Nest, ohne dass Futter im Spiel ist. In der Natur geht die Mutter erst dann wieder jagen, wenn die Jungen keine Wärme und keinen Schutz vor der Witterung mehr brauchen. Im Falle mittelgroßer Greifvögel ist dies je nach Witterung nach 14 bis 21 Tagen der Fall. Dies könnte auch der Grund sein, warum zu diesem Zeitpunkt auch die Prägephase beendet ist. Im Erwachsenenalter verhält sich so ein Falke so, als ob er und seine Kontaktperson(en) von derselben Art wären. Aufgrund der körperlichen Unterschiede gibt es natürlich Einschränkungen (Lautäußerungen, unterschiedliche Gliedmaßen, fehlendes Flugvermögen unsererseits, etc.) in der sozialen Interaktion, aber wenn sich vor allem der Mensch in dieser Beziehung viel Zeit nimmt, kommt es zu erstaunlichen Interaktionen, die über gemeinsames Jagen bis hin zur Aufforderung zur gemeinsamen Fortpflanzung gehen. Die gesamte Interaktion verläuft völlig zwangfrei. Allerdings erkennen diese Vögel ihre richtigen Artgenossen nicht als Ihresgleichen und attackieren sie bzw. schreiten mit Ihnen nicht zur Fortpflanzung. Sie sind eben sozial auf den Menschen geprägt. Zieht man zwei oder mehrere Falken gleichzeitig von Hand auf, so erhält man „dual imprints“, also doppelt geprägte Greifvögel. Allerdings muss man wiederum viel Zeit außerhalb der Fütterungszeiten mit diesen Vögeln verbringen. Diese Falken sind ebenfalls völlig angstfrei gegenüber dem Menschen, durch die dauernde Anwesenheit ihrer Geschwister oder gleichaltriger Artgenossen während der Prägephase erhalten sie allerdings auch eine Prägung auf diese. Man kann sie später auch mit Artgenossen verpaaren und diese doppelgeprägten Falken kopulieren auch mit Artgenossen. Zieht man einen oder mehrere junge Greifvögel von Hand vom Schlupf bis zum Abschluss der Prägephase auf und verbringt außerhalb der Fütterung kaum Zeit mit Ihnen, so erhält man einen sogenannten „food imprint“ oder einen Greifvogel mit Futterprägung, der nicht vollständig sozialisiert ist und die Kontaktperson bzw. die Menschen im Allgemeinen nur mit Futter in Verbindung bringt und diese lautstark ( bis zu 110 Dezibel!!!) um Futter anbettelt. Erhält er kein Futter, so kann er sogar deutliche Aggressivität gegenüber dem Menschen zeigen. Diese Art der Prägung ist unerwünscht (Aggressivität, Lärmbelastung) und kann heute durch das Wissen um die unterschiedlichen Prägephasen vermieden werden. Im heutigen Berufsleben hat ein Durchschnittsfalkner aufgrund seiner Erwerbstätigkeit allerdings kaum die Gelegenheit, einen „social imprint“ (in Österreich verboten; siehe unten) oder einen „dual imprint“ (in Österreich nicht verboten, da auch auf die eigene Art geprägt) aufzuziehen. Berufsfalkner, professionelle Falkenzüchter bzw. Personal von Greifvogelflugvorführungen haben allerdings die Zeit dazu. Falknern, die aufgrund ihrer Lebensumstände keine Zeit zur Aufzucht eines „imprints“ haben, bleibt nur das Abtragen eines von den Altvögeln aufgezogenen ausgefiederten Jungfalken nach der klassischen Methode unter Zuhilfenahme der Anbindehaltung. Dafür wurde ihnen aber zur Ausübung dieses Weltkulturerbes vom Gesetz explizit eine Ausnahme vom generellen Verbot der Anbindehaltung von Wildtieren eingeräumt!!! Siehe
- Tierhaltungsverordnung 11.2.2.
(2)sowie §16
(6)TSchG: Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd. Bei sozial geprägten bzw. doppelt geprägten Greifvögeln, die den Menschen akzeptieren und keine Angst vor ihm haben, kann man natürlich ganz andere und modernere Abtragemethoden anwenden als bei Wildfängen, gezüchteten Falken mit Wildflug oder in Volieren durch die Eltern aufgezogene Falken, die erst als ausgewachsene Tiere im Alter von 50 bis 60 Tagen oder später der Voliere entnommen werden. In der gegenständlichen Beschwerde der Tierschutzombudsfrau Dr. F-K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.4.2014, GZ:8.2-29/2011-58, werden auch immer wieder die vier Schritte der falknerischen Ausbildung erwähnt. Laut dem vorliegenden Akt sind die vier Schritte der falknerischen Ausbildung wie folgt: 5.) Der Greifvogel akzeptiert die Annäherung bzw. auch Berührung durch den Falkner ohne Stress oder gar Fluchtverhalten 6.) Der Greifvogel ergreift die Initiative, nähert sich dem Falkner bzw. dem auf der Faust angebotenen Futter und steigt bzw. springt zur Nahrungsaufnahme zur Faust über. 7.) Der Greifvogel akzeptiert „externe Störungsquellen“ wie z.B. Autos, fremde Personen, Hunde, Pferde, etc. ohne Stress oder gar Fluchtverhalten 8.) Flugtraining, Muskelaufbau und Konditionstraining bzw. in weiterer Folge Jagdeinsatz Bei geprägten Greifvögeln ( „social imprints“ und „dual imprints“; nicht aber bei „food imprints) erfolgen die ersten drei der oben erwähnten vier Schritte bereits während des Heranwachsens. Nach dem Ausfiedern des jungen Greifvogels bleibt also nur Schritt 4 übrig. Mike McDermott aus den USA hat in seinem Standardwerk „The Imprint Accipiter“ (Anm.: Accipiter ist die lateinische Bezeichnung für die Familie der Habichte) gezeigt, das mit einem „imprint“ schon vor der abgeschlossenen Federbildung mit Erfolg gejagt werden kann. Dies ist auch bei wilden Greifvögeln in der Natur oft so.Bei geprägten Greifvögeln ( „social imprints“ und „dual imprints“; nicht aber bei „food imprints) erfolgen die ersten drei der oben erwähnten vier Schritte bereits während des Heranwachsens. Nach dem Ausfiedern des jungen Greifvogels bleibt also nur Schritt 4 übrig. Mike McDermott aus den USA hat in seinem Standardwerk „The Imprint Accipiter“ Anmerkung, Accipiter ist die lateinische Bezeichnung für die Familie der Habichte) gezeigt, das mit einem „imprint“ schon vor der abgeschlossenen Federbildung mit Erfolg gejagt werden kann. Dies ist auch bei wilden Greifvögeln in der Natur oft so. Neben der Prägephase bietet sich dem Falkner noch ein zweites Zeitfenster, in dem er leichter auf den Jungfalken einwirken kann und ihn stärker an sich binden kann. Dies ist die sogenannte Bettelflugphase kurz nach dem Ausfliegen aus dem Horst, noch bevor das Gefiederwachstum abgeschlossen ist. Während dieser Zeit beginnen sie zu fliegen und haben daher einen erhöhten Energieverbrauch, weshalb man sie auch mehrmals täglich trainieren und füttern kann und sie trotzdem ein paar Stunden später schon wieder hungrig sind. Außerdem verzeichnen wir zu diesem Zeitpunkt des Jahres die größte Tageslänge, d.h. viel Zeit für Bewegung. In der freien Natur hüpfen die Jungen den Eltern anfangs entgegen, wenn sich diese mit Futter dem Horst nähern, später fliegen sie ihnen mehr oder weniger geschickt entgegen. Noch später, wenn die Jungen schon geübte Flieger sind, lassen die Eltern tote oder auch lebende Beute in der Luft fallen, damit die Jungfalken sie fangen können und so das Jagen lernen. Die Dauer der Bettelflugphase scheint ebenfalls von der Größe der Greifvogelart abzuhängen und kann von mehreren Tagen bei Kleinfalken und Sperbern bis mehrere Wochen bei Großfalken und Adlern betragen. Während der Bettelflugphase sind die jungen Greifvögel sehr empfänglich dafür, sich auf eine Art Bindung mit den sie mit Futter versorgenden Menschen einzulassen. Welcher Art diese Bindung ist, ist noch relativ unklar. Es scheint sich aber um keine Prägung im oben beschriebenen Sinn zu handeln. Die Greifvögel werden durch Versorgung mit Futter während dieser Zeit sehr zahm, ohne die negativen Erscheinungen der „food imprints“ zu zeigen (die Prägephase ist zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen). Falls man also bei dem oben erwähnten Konzept der vier Schritte verharren möchte, so kann man sagen, dass durch geschicktes Ausnutzen der Bettelflugphase (viel Zeit mit dem Falken verbringen; große Tageslänge; Drang des Falken, das Fliegen und Jagen spielerisch zu erlernen) alle vier Schritte in viel kürzerer Zeit durchlaufen werden können. Dieser Exkurs in die verschiedenen Zeitpunkte des Trainingsbeginns, die verschiedenen Arten der Prägung, die Ausnützung der Bettelflugphase sowie die verschiedenen Aufzuchtmethoden war notwendig, um zu dokumentieren, dass es sehr viele Wege zum Ziel gibt. Bei einigen Wegen wie bei Wildfanggreifvögeln oder Nachzuchten mit Elternprägung mit Wildflug ist die klassische Methode des Abtragens mit zeitweiliger Anbindehaltung immer noch die gebräuchlichste. Durch die Nachzucht in Volieren kann heute aber schon zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Abtragen begonnen werden. Bei sozial und dual imprints kann theoretisch zur Gänze auf die Anbindehaltung verzichtet werden. Geschühriemen zur Kontrolle der Situation bei der Jagd oder bei Flugshows, zum Schutz des Vogels selbst bzw. zum gefiederschonenden Transport unter der Haube sind aber notwendig. Dazu mehr in einem der untenstehenden Punkte. Bisher bezog sich der Großteil der Ausführungen auf Greifvögel. Dasselbe gilt aber auch für Eulen, Geier, Rabenvögel oder andere Vögel. Früher wurden neben Kolkraben zur Kaninchenbeize auch Grauwürger (etwa amselgroße fleischfressende Singvögel) zur Beize auf kleinere Singvögel verwendet. Wenn man sie als social imprints oder dual imprints aufzieht, so braucht man auch hier keine Anbindehaltung. Auch diese Vögel bleiben in der Nähe ihrer Kontaktperson und zeigen keine Tendenzen, längerfristig weg zu fliegen. Wobei Nähe im Falle von Vögeln relativ ist, da sie aufgrund ihrer guten Sehleistung auch auf größere Entfernung Kontakt halten und auch aufgrund ihres schnellen Fluges rasch wieder beisammen sein können. Wenn wir unter nahe z.B. 50 m verstehen, so versteht ein Falke darunter 500m. Er sieht auf diese Entfernung besser als wir auf 50 m und legt diese Entfernung auch in etwa 20 Sekunden zurück. Nach heutigen Erkenntnissen wäre also die Aufzuchtsmethode der Wahl für die Zucht eines ruhigen, zahmen und an Menschen gewöhnten Vogels, wie man ihn für Flugshows oder verschiedene Teilbereiche der Falknerei bzw. der Greifvogelzucht benötigen würde, entweder das soziale Prägen eines Einzelvogels oder die Gruppenaufzucht per Hand mit dualer Prägung von mehreren gleichaltrigen Vögeln. Diese wären von Anfang an den Menschen gewöhnt und wären in der Nähe von Menschenmengen (z.B. Flugshows) absolut ruhig und gelassen. Diese Möglichkeit beschränkt aber das österreichische Tierschutzgesetz in gewissem Maß. In der 2. Tierhaltungsverordnung steht in §4:“ Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln“ Absatz
(5), dass Jungvögel so aufgezogen werden müssen, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten zu kommerziellen Zwecken sind verboten. Der Hintergrund für §4
(5)ist in der Aufzucht von sprechenden Vögeln zu suchen. Damit Papageien, Kolkraben oder einige andere „sprachtaugliche“ Vogelarten die menschliche Sprache nachahmen bzw. einsetzen, ist es Voraussetzung, diese als social imprints aufzuziehen. Nur dann beginnen sie zu sprechen, da dies die einzigen Laute sind, die sie von Ihren Ersatzeltern hören. Wenn die Ersatzeltern ihnen etwas vorpfeifen oder vorsingen, so werden auch diese Lautäußerungen nachgemacht. Auch Klingeltöne werden wiedergegeben. Allerdings sind die meisten dieser Vogelarten sehr sozial, leben meist in lebenslanger Einehe und trauern bei Verlust ihres „Partners“ sehr stark. Wird so ein social imprint nach dem anfänglichen Enthusiasmus des Besitzers zeitmäßig vernachlässigt, so entwickelt er Verhaltensweisen, die psychischen Erkrankungen ähnlich sind. Bei Papageien kommt es z.B. zu stereotypen Bewegungsweisen wie andauerndes Wippen oder das Ausrupfen der eigenen Federn. Im Falle dieser sozialen Tiere, die in freier Wildbahn das ganze Jahr über zusammen leben, macht dieser Paragraph Sinn und ist zu begrüßen. Bei sozialen Greifvögeln, die in der Natur das ganze Jahr zusammen leben, wie etwa Harris Hawks, macht das auch Sinn. Die Mehrzahl der Greifvögel sind aber Einzelgänger und nur während der Fortpflanzungszeit fix verpaart. Den Rest des Jahres tolerieren sie sich höchstens. Auch haben sie oft jedes Jahr neue Fortpflanzungspartner. Einige Greifvögel (z.B. Habichte, Sperber) vertreiben aber während des Jahres, wenn sie nicht hormonmäßig auf Fortpflanzung eingestellt sind, die schwächeren Männchen aus ihrem Revier. Im Extremfall werden die Männchen geschlagen und gefressen. Die verpflichtende paarweise Haltung dieser aggressiven Vogelarten während des ganzen Jahres ist zu hinterfragen. Bei diesen Arten macht das Verbot der Handaufzucht von social imprints überhaupt keinen Sinn, da man diese Arten sowieso nicht ohne Gefahr für Leib und Leben des schwächeren Männchens paarweise halten kann. Die Zucht durch Verpaarung endet meist tödlich für den schwächeren Partner. Bei Habichten hat sich international die Verwendung von social imprints in der Zucht durchgesetzt. Dies ist tierschutzgerecht, da diese Habichte auf den Menschen geprägt sind, mit diesem kopulieren (sicherlich das ultimative Zeichen, dass sich ein Vogel in seinen Lebensumständen wohl fühlt), einzeln gehalten werden und es dadurch zu keinen Todesfällen bei den schwächeren Männchen kommt. Hier gehört das österreichische TSchG dringend reformiert! §4
(5)der 2. Tierhaltungsverordnung erlaubt also nur Handaufzuchtmethoden, bei denen die Jungen anschließend artgeprägt sind. Social imprinting fällt damit aus, auch wenn es für die Haltung und Zucht aggressiver und stressanfälliger Arten besser wäre. Auch manche durch Stress ausgelöste Krankheiten wie Aspergilose wären dann nicht so häufig. Beim dual imprinting (Handaufzucht in der Gruppe) hat man, wie der Name schon sagt, am Ende Junge, die auch artgeprägt sind, mit den eigenen Artgenossen verpaart werden können und später auch mit diesen nachzüchten. Diese Aufzuchtsmethode erfüllt die Vorgaben des § 4
(5).Beim dual imprinting (Handaufzucht in der Gruppe) hat man, wie der Name schon sagt, am Ende Junge, die auch artgeprägt sind, mit den eigenen Artgenossen verpaart werden können und später auch mit diesen nachzüchten. Diese Aufzuchtsmethode erfüllt die Vorgaben des Paragraph 4,
(5). Um jetzt auf Punkt 1 der Beschwerde der Tierschutzombudsfrau einzugehen, möchte ich klarstellen, dass es sehr wohl moderne Aufzucht- und Abtragemethoden gibt, die eine Ausbildung für eine Flugshow erlauben, ohne dass man gezwungen ist, auf die nur in der Falknerei erlaubte Anbindehaltung zurückzugreifen. Welche Trainingsmethode verwendet wurde, kann man beim fertig ausgebildeten Vogel auch als Sachverständiger nur mehr sehr schwer feststellen (siehe obigen Vergleich mit dem fertig ausgebildeten Mustang). Man kann nicht allen Greifvogelflugshows oder deren Angestellten unterstellen, sie hätten eine bei Nichtbeizvögeln verbotene Anbindehaltung verwendet, nur weil ein Vogel fertig ausgebildet ist, bei einer Flugshow fliegt und zu seiner Kontaktperson/Falkner zurückkehrt. Wie oben ausgeführt gibt es sehr wohl Methoden, die nicht im Widerspruch zum TSchG bzw. der 2. Tierhaltungsverordnung stehen und bei denen man die ersten drei Schritte der zitierten „Vier Schritte der falknerischen Ausbildung“ überspringen kann bzw. schon ins Kükenalter vorverlegt und deshalb keine Anbindehaltung braucht. Sollte daher ein begründeter Verdacht vorliegen, dass es bei Nichtbeizvögeln zu einer verbotenen Anbindehaltung kommt, so sollte man den konkreten Fall ( d.h. den konkreten Vogel oder den konkreten Mitarbeiter einer Flugshow) kontrollieren. Nur aus der Tatsache, dass ein Vogel trainiert ist, nach dem Freiflug wieder zu seiner Kontaktperson zurückzukehren, kann nicht geschlossen werden, dass der Vogel zu irgend einem Zeitpunkt in seinem Leben angebunden war. Kontrolle ist hier der richtige Weg zur Durchsetzung des TSchG, nicht pauschale Vorverurteilung oder falsche Rückschlüsse aufgrund eines Status Quo! Punkt 2: Verwendung von Geschühriemen bei Greifvogelflugvorführungen Wenn man also z.B. „dual imprints“ verwendet und für deren Ausbildung ohne Anbindehaltung auskommt, warum tragen dann die Vögel bei diesen Flugshows trotzdem Geschühriemen? Und was bedeutet „vorübergehend“ im Verbot von §16
(6)TSchG? Der Gesetzgeber definiert diese Zeitspanne nicht genauer. §16
(5)behandelt die Haltung von Hunden und könnte einen Erklärungsansatz liefern. §16
(5)lautet wie folgt: Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Im Vergleich dazu der Wortlaut des § 16
(6): Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden.Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Im Vergleich dazu der Wortlaut des Paragraph 16,
(6): Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Schon beim ersten Blick fällt auf, dass der Text nahezu identisch ist (abgesehen von der Kette). Der Gesetzgeber scheint also mit beiden Absätzen desselben Paragraphen das gleiche zu bezwecken. Es macht also Sinn, den Inhalt beider Paragraphen zu vergleichen. Zuerst Absatz
(6): Der Begriff „an der Kette“ scheint klar. Es ist das Verbot der Haltung von Hunden als Kettenhund, d.h. eines Wachhundes, der sein ganzes Leben im selben Bereich angekettet ist. Was aber bedeutet „in sonst einem angebundenen Zustand“??? Verbietet der Gesetzgeber damit die Hundeleine? Darf ein Hund kein Halsband mehr tragen obwohl der Gesetzgeber neben der Chippflicht für Hunde auch will, dass diese eine Hundemarke am Halsband tragen? Will der Gesetzgeber aber an anderer Stelle mit dem staatlich verordneten verpflichtenden Leinenzwang in der Öffentlichkeit nicht genau das Gegenteil von §16
(5)? Es herrscht die Meinung, dass der Gesetzgeber mit dem Leinenzwang in der Öffentlichkeit sowohl die Mitmenschen und andere Tiere vor den Hunden als auch den Hund vor dem Entlaufen bzw. anderen Gefahren (z.B. Straßenverkehr) schützen will. In Analogie zu Absatz
(5)würde ich meinen, dass §16
(6)auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass es zum Schutz des Greifvogels, der Eule, etc. sehr wohl erlaubt ist, ein Geschüh zu verwenden und den Vogel daran festzuhalten, wenn eine vorübergehende Gefahr für die Umwelt durch den Vogel bzw. für den Vogel besteht. Dazu verpflichtet uns auch die Zielsetzung des§ 1 TSchG!!! In der 2.Tierschutzverordnung in Punkt 11.2.1.
(1)steht , dass die dauernde Anbindehaltung verboten ist, schwächt also die Bestimmung des §16
(6)TSchG ab.Zuerst Absatz
(6): Der Begriff „an der Kette“ scheint klar. Es ist das Verbot der Haltung von Hunden als Kettenhund, d.h. eines Wachhundes, der sein ganzes Leben im selben Bereich angekettet ist. Was aber bedeutet „in sonst einem angebundenen Zustand“??? Verbietet der Gesetzgeber damit die Hundeleine? Darf ein Hund kein Halsband mehr tragen obwohl der Gesetzgeber neben der Chippflicht für Hunde auch will, dass diese eine Hundemarke am Halsband tragen? Will der Gesetzgeber aber an anderer Stelle mit dem staatlich verordneten verpflichtenden Leinenzwang in der Öffentlichkeit nicht genau das Gegenteil von §16
(5)? Es herrscht die Meinung, dass der Gesetzgeber mit dem Leinenzwang in der Öffentlichkeit sowohl die Mitmenschen und andere Tiere vor den Hunden als auch den Hund vor dem Entlaufen bzw. anderen Gefahren (z.B. Straßenverkehr) schützen will. In Analogie zu Absatz
(5)würde ich meinen, dass §16
(6)auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass es zum Schutz des Greifvogels, der Eule, etc. sehr wohl erlaubt ist, ein Geschüh zu verwenden und den Vogel daran festzuhalten, wenn eine vorübergehende Gefahr für die Umwelt durch den Vogel bzw. für den Vogel besteht. Dazu verpflichtet uns auch die Zielsetzung des, Paragraph eins, TSchG!!! In der 2.Tierschutzverordnung in Punkt 11.2.1.
(1)steht , dass die dauernde Anbindehaltung verboten ist, schwächt also die Bestimmung des §16
(6)TSchG ab. Auch wenn ein trainierter Vogel einer Flugshow frei in einer Voliere gehalten wird, so erscheint es trotzdem ratsam, ihm ein Geschüh anzulegen (allerdings ohne Befestigungsschlitze an den Enden, da er sich damit in der Voliere verhängen könnte), um ihn in Analogie zu §16
(5)wie oben ausgeführt bei Bedarf festhalten zu können, um Schäden für andere Tiere oder für den Vogel selbst zu vermeiden. Nachdem die Gefahr vorüber oder die streßauslösende Situation bereinigt ist, kann man dann das Geschüh loslassen und der Vogel fliegen. Punkt 3: Der Einsatz der Haube Die Falkenhaube (es werden aber auch alle anderen Taggreifvögel verhaubt) dient zur visuellen Abschirmung des Falken vor störenden Umwelteinflüssen. Wenn eine Haube von der Größe, Form und dem Schnabelausschnitt her passt, gibt es eigentlich keine bekannten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Greifvögel. §1 TSchG weist uns darauf hin, dass der Mensch besondere Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf hat. §18
(4)weist darauf hin, dass Tiere weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung gehalten werden dürfen. Zeitweilige Dunkelheit ist nicht verboten. Es ist aber auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhytmus der Tiere Rücksicht zu nehmen. §19 weist darauf hin, dass Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, vor widrigen Witterungseinflüssen, Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden (und dazu zählt sicherlich auch Stress) zu schützen sind. An anderer Stelle (§5 TSchG) sagt der Gesetzgeber, dass man ein Tier auch nicht in schwere Angst versetzten darf. Ich glaube, dass uns daraus auch die Verpflichtung erwächst, es vor schwerer Angst zu schützen. Dazu ist die Haube sicherlich das Mittel der Wahl. Entsteht eine Situation, die für den Greifvogel Gefahr oder Stress bedeutet, so verhaubt man ihn und er ist sofort wieder ruhig. Anders als eine Narkose kann man durch die Verwendung der Haube einen Greifvogel ohne schädliche Nebenwirkungen und Risken ruhigstellen. Kontrollen und kleine Eingriffe können ohne Sedierung bzw. Narkose vorgenommen werden. Der Transport kann gefiederschonend ohne die Verwendung von Transportboxen vorgenommen werden. Solange der Vogel verhaubt ist, kann man den Zeitpunkt des Startes eines Vogels festlegen. Das gibt dem Falkner bzw. dem Personal einer Flugshow die Möglichkeit, zuerst die Umgebung auf mögliche Gefahren durch und für den trainierten Greifvogel zu überprüfen. Bei der Beizjagd kommt noch dazu, dass, wie oben schon an anderer Stelle erwähnt, die meisten Greifvögel Einzelgänger sind und andere Artgenossen attackieren und vertreiben würden. Bei einer Jagd mit mehreren Greifvögeln wird daher nur der Falke enthaubt, der zum Fliegen an der Reihe ist. Ist ein Vogel nicht verhaubt, so muss sein Besitzer den Vogel mit seinem Körper abschirmen und ihn an den Geschühriemen festhalten, damit nicht plötzlich zwei Greifvögel zeitgleich in der Luft sind und es zu gegenseitigen Attacken und Luftkämpfen kommt. Ein bekannter österreichischer Falknerei- und Haubengegner plädiert immer für ein Haubenverbot, weil dadurch der Greifvogel seines wichtigsten Sinnes beraubt würde. Dazu muss man ersten erwähnen, dass das ja der Sinn ist und dadurch für die Gesundheit riskantere Methoden wie Sedierung oder Narkose vermieden werden können. Und in Narkose ist der Greifvogel gleich aller seiner Sinne beraubt. Wozu also Narkose, wenn man für bestimmte Eingriffe auch die Haube verwenden kann. Wenn man keine Haube verwendet, dann muss man den Vogel eben in eine dunkle Schachtel stecken, damit er ruhig ist. Was ist an einer dunklen Schachtel eigentlich besser als an einer Haube? Ist er darin nicht auch seines Hauptsinnes beraubt? Und beim Verhauben muss man den Falken nicht abfangen. Ein ans Verhauben gewöhnter Falke steht auf der Faust und lässt sich die passende Haube überstülpen. Danach ist er ruhig und entspannt sich. Viele Falken stecken den Kopf samt Haube ins Rückengefieder und schlafen. Der bekannte amerikanische Tierarzt und Gründer des ersten Falkenspitals in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Falkner und Fachbuchautor Dr. Ken Riddle empfiehlt sogar z.B. vor dem Einsatz einer Sedierung und späteren Inhalationsnarkose den Gebrauch der Haube. Da die Menge des verwendeten Sedierungsmittels so gering und die Injektionsnadel so dünn ist, dass der Falke die Injektion kaum spürt, kann man dem verhaubten und frei auf der Faust stehenden Falken die Sedierungsinjektion verabreichen, ohne dass man ihn vorher abfangen und zwangsweise festhalten muss (dies stellt einen großen Stressfaktor dar, da Falken in freier Wildbahn nur einmal in ihrem Leben gefangen werden, nämlich dann, wenn sie ein stärkerer Falke schlägt und frisst). Abfangen ist daher immer schlecht für Greifvögel, da es starken Stress darstellt. Ohne Haube muss ein Falke für die Narkose abgefangen werden. Die Gewöhnung an die Haube und die regelmäßige Anwendung der Haube ist für alle Taggreifvögel empfehlenswert, da sie in vielen Situationen hilfreich oder sogar notwendig ist (siehe oben). Weiters steht im TSchG oder der 2.Tierhalteverordnung auch nichts, was gegen die Verwendung der Haube spricht (vergl. §§ 1,5,18 und19 TSchG). Dabei ist es egal, ob es sich um Beizvögel zum Zwecke der Beizjagd oder andere Greifvögel handelt, da auch letztere regelmäßig kontrolliert, transportiert und gegebenenfalls auch ruhiggestellt werden müssen, ohne dass man gleich auf Sedierung durch Medikamente oder Narkose mit all ihren Risiken zurückgreifen will.Die Gewöhnung an die Haube und die regelmäßige Anwendung der Haube ist für alle Taggreifvögel empfehlenswert, da sie in vielen Situationen hilfreich oder sogar notwendig ist (siehe oben). Weiters steht im TSchG oder der 2.Tierhalteverordnung auch nichts, was gegen die Verwendung der Haube spricht (vergl. Paragraphen eins,,5,18 und, 19 TSchG). Dabei ist es egal, ob es sich um Beizvögel zum Zwecke der Beizjagd oder andere Greifvögel handelt, da auch letztere regelmäßig kontrolliert, transportiert und gegebenenfalls auch ruhiggestellt werden müssen, ohne dass man gleich auf Sedierung durch Medikamente oder Narkose mit all ihren Risiken zurückgreifen will. Punkt 4: Überforderung und Belastung durch Flugshows Es herrscht unter Nichtfalknern die Meinung, dass man einen Vogel, den man regelmäßig frei fliegt, zu etwas zwingen kann. Das könnte falscher nicht sein. Will ein freigelassener Vogel nicht fliegen, so setzt er sich auf einen Baum, ein Dach oder sonst etwas außerhalb unserer Reichweite. Wie sollte man auch Druck auf einen Vogel ausüben, der sich in drei Dimensionen bewegen kann, während wir „Erdlinge“ in nur zwei Dimensionen unterwegs sind? Auch mit der Überforderung stellt es sich ähnlich dar. Wenn ein Vogel etwas nicht mehr will, so setzt er sich nieder oder fliegt davon. Falkner können ein Lied davon singen. Bei einer Flugschau will man dem Publikum einen fliegenden Vogel präsentieren. Überforderung oder andere Belastungen wären da kontraproduktiv. Das Zauberwort heißt hier Motivation. Die besten Falkner sind diejenigen, die ihren Falken am besten motivieren können. Und die beste Motivation ist der Erfolg. Falkner versuchen daher, ihren Jagdfalken zu einem Beizerfolg zu bringen, d.h. dafür zu sorgen, dass er Beute machen kann. Dafür muss er fit und gut genährt sein. Ein unterernährter Greifvogel wird nie schnelles Wild schlagen können. Dass gut genährt nicht gleichbedeutend mit fett ist, muss an dieser Stelle auch einmal gesagt werden. Hier bietet sich auch ein Vergleich mit einem menschlichen Athleten an. Durch Hungern kann man aus einem Durchschnittsmenschen keinen Spitzenathleten machen. Und ein Topathlet wie der mehrfache Sprintolympiasieger Usain Bolt wäre mit 105 kg statt seiner 95 kg Körpergewicht auf 1m95 Körpergröße immer noch normalgewichtig, Olympiasieger würde er mit diesem Gewicht aber wahrscheinlich nicht mehr werden. Da es in vielen Ländern weltweit erlaubt ist, unter bestimmten Auflagen nicht gefährdete Greifvogelarten zu fangen ( ist dann ein sogenannter „Wildfang“) und für die Falknerei zu verwenden, kann man hier auch schön erklären, warum die von Falknergegnern ins Treffen gebrachte „Futterkarenz“ beim Abrichten eines Greifvogels nicht zum Erfolg führt. Ein Wildfang führte schon für mehrere Wochen oder Monate ein selbstständiges Leben und hat sich durch regelmäßige Jagderfolge selbst ernährt. Wenn man also so einen Vogel durch Hungern abrichten würde, so würde er beim ersten Freiflug genau das tun, was er schon getan hat, um seinen Hunger zu stillen, bevor er gefangen wurde. Nämlich jagen! Und zwar ohne Menschen, da er diese vorher nicht brauchte und jetzt, da er wieder frei ist, auch nicht mehr braucht. D.h. er fliegt zur Jagd, lässt uns stehen, wo wir ihn freigelassen haben und ist weg! Da man bei jedem Freiflug einem Vogel das Wahlrecht zugesteht, ob er davonfliegen will oder zurückkommt, kann man auch keinen Zwang auf ihn ausüben. Man kann ihn nur motivieren. Durch die soziale oder doppelte Prägung (siehe oben) kann man eine stärkere Bindung zu dem Tier aufbauen, Überforderung durch Zwang wird dadurch aber auch nicht möglich. Punkt 5: Verwendung von Eulen im Rahmen von Flugshows am Tage Dies ist ein Punkt, bei dem ich mich nur beschränkt auf eigene Erfahrungen stützen kann, da ich bisher kaum mit wilden Uhus zu tun hatte und noch nie mit wilden Schneeeulen. Was Schneeeulen betrifft, so ist schon aufgrund ihrer Verbreitung cirkumpolar im hohen Norden und der dort während des Polarsommers auftretenden Tageslänge, bei der die Sonne entweder gar nicht oder nur für wenige Zeit untergeht, klar, dass diese Tiere definitiv auch tagaktiv sind. Auch die bei uns vorkommende kleinste Eule, der Sperlingskauz, hat ihre Aktivitätsphasen vor allem am Tag. Gegen den Einsatz solcher tagaktiven Eulen bei Flugshows spricht eigentlich nichts. Wahrscheinlich gibt es auch noch andere geeignete tagaktive Eulenarten. Uhus sind zwar auch dämmerungsaktiv, vor allem aber nachtaktiv. Die Nachtaktivität bringt ihm aufgrund seiner überlegenen Nachtsichtleistung Vorteile gegenüber seinen Beutetieren, schützt ihn aber auch vor dem Mobbing durch Rabenvögel und andere Singvögel. Ob sich ein in Gefangenschaft gezüchteter Uhu, der nicht selbst jagen muss, um sich zu ernähren, und der von seinem Trainer vor möglichen mobbenden Krähen geschützt wird, am Tage unwohl fühlt, kann ich nicht sagen. Ich persönlich würde es aber begrüßen, wenn keine Uhus oder Schleiereulen mehr in Flugshows eingesetzt würden, obwohl die
- Tierschutzverordnung in Punkt 11.2.
- von der Haltung von Greifvögeln und Eulen zur Ausübung der Beizjagd spricht, d.h. anscheinend an dieser Stelle nichts gegen die Verwendung von Eulen während des Tages hat. Ich selbst habe aber erst sehr wenige Fotos und Berichte vom Einsatz von Uhus zur Hasenbeize gesehen. In der Falknerei ist der Einsatz von Uhus eine Randerscheinung. Verwendung finden sie vor allem in Flugshows. Dort könnte man aber wie gesagt auf tagaktive, in Menschenhand nachgezüchtete Eulenarten ausweichen. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark vom 09.12.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, hiezu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 19.12.2014 verwies die Tierschutzombudsfrau unter anderem darauf, dass Greifvogelflugschauen kein Training zur Beizjagd darstellen würden. Unter Beizjagd verstehe man die Jagd mit dem abgetragenen oder bereiteten Greifvogel, vor allem mit Falken aber auch mit Habichten, Sperbern und Adlern auf jagdbares Wild. Selbst wenn die Methoden der Greifvogelflugschauen mit jenen der Falkner im Rahmen der Ausübung der Beizjagd vergleichbar seien, sei die Anbindehaltung von Vögeln, welche nicht zur Beizjagd eingesetzt werden würden (Eulen, Milane, Rabenvögel) absolut unzulässig. Nicht-Beizvögel dürften daher weder angebunden gehalten, noch ein Geschüh tragen. Das Geschüh diene zur Fixierung des Vogels auf der Faust des Falkners oder auf einer anderen Haltungseinrichtung. Der Einsatz von Hauben stelle eine unzulässig hochgradige Einschränkung der optisch orientierten Greifvögel dar und sei die Verwendung einer Haube ausschließlich für die Belange der Beizjagd vorgesehen. Hinsichtlich der Verwendung von Eulen im Rahmen von Flugschauen am Tage wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die Belastung der Tiere im Rahmen von Flugschauen in keinem Verhältnis zu natürlichen biologischen Abläufen stehen würden. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag führte in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2014 unter anderem aus, dass entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Ing. W die Notwendigkeit des Durchlaufens der vier Schritte der Falknerei definitiv irrelevant sei, da es mehrere Möglichkeiten der Ausbildung eines Greifvogels gebe und die vier Schritte nicht notwendigerweise in der klassischen Form durchlaufen werden müssten. Daher könnte diese Forderung aus dem Bescheid entfernt werden. Das Tragen eines Geschühs und das damit kurzzeitigem Fixieren des Vogels zum Verbringen aus der und in die Voliere sei sinnvoll, da es z.B. verhindern könne, dass der Vogel an einer ungünstigen Stelle auffliege und sich verletzen könne. Keinesfalls könne dies als Anbindehaltung qualifiziert werden. Ein tierschutzrechtliches Verbot des Verhaubens von Greifvögeln existiere nicht und wäre auch kontraproduktiv im Sinne des Tierschutzes. Dass das Verhauben von Greifvögeln zur Beizjagd explizit erlaubt sei, könne keinesfalls bedeuten, dass diese sinnvolle Maßnahme, welche keinerlei Nachteile für das Tier mit sich bringe, für andere Greifvögel in Menschenhand verboten sein sollte. Uhus seien in freier Wildbahn größtenteils nachtaktiv, da sie zum Einen durch ihre hervorragenden Sehleistungen in der Nacht einen unverhältnismäßig hohen Vorteil gegenüber ihren ebenfalls hauptsächlich nachtaktiven Beutetieren genießen würden, was ihren Jagderfolg maximiere und zum Anderen, da sie am Tag durch „Mobbing“ vor allem von Rabenvögeln nachhaltig bei der Jagd gestört werden würden. Ihre Augen verfügten jedoch über eine bewegliche Iris und könnten Eulen auch am Tag einwandfrei sehen, wobei das auch keinerlei Anpassungserfordernisse für das Tier bedeute. Sie könnten, wie das ja auch manche Eulenarten tun würden, problemlos am Tage jagen, nur hätten sie dabei keinen oder zumindest weniger Jagderfolg. Nachgezüchtete Uhus und Eulen würden üblicherweise am Tag gefüttert werden, hätten also ihren Tag-/Nachtrhythmus ohnedies bereits zumindest teilweise umgestellt. Der Konsenswerber, R W, verwies in seiner Stellungnahme vom 29.01.2015 darauf, dass es hinsichtlich der Frage der Verwendung eines Geschühs im Gesetz kein derartiges Verbot gebe. Die kurzfristige Anbindehaltung aller Greifvögel zur Ausbildung oder unmittelbar vor den Vorführungen würde zum Wohle der Tiere erfolgen. Bei den Eulen sei man bestrebt ausschließlich tagaktive Eulen wie Schneeeulen, Sumpfohreulen und Sperbereulen zu halten. Der Einsatz sei kurz und auf wenige Minuten beschränkt. Ein Greifvogel sei nicht dressierbar, wenn dieser fliegen wolle, fliege er so lange er möchte und kehre oft erst nach Stunden zurück. Wolle er nicht fliegen, stelle er sich in einen Baum oder auf eine Burgmauer und fliege keinen Meter. Die Intensität der Freiflüge würden die Tiere zu 100 % selbst bestimmen und habe der Konsenswerber hierauf keinerlei Einfluss. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich, mündliche Verhandlung am 02.03.2015 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Konsenswerbers, der beiden Vertreter der belangten Behörde sowie des Sachverständigen Ing. I W, durchgeführt.In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich, mündliche Verhandlung am 02.03.2015 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Konsenswerbers, der beiden Vertreter der belangten Behörde sowie des Sachverständigen Ing. römisch eins W, durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen Ing. I W vom 01.12.2014, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen Ing. römisch eins W vom 01.12.2014, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Eingaben vom 12.12.2013 und 24.03.2014 stellte Herr R W, Betreiber der Greifvogelwarte R, B G, M, den Antrag für das Abhalten von Flugvorführungen auf der Burg O am Standort Sch, K, Gst-Nr. xx, KG K (Burg O). Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte seitens des Konsenswerbers eine genaue Veranstaltungsbeschreibung (siehe Spruch 1.) Veranstaltungsbeschreibung des angefochtenen Bescheides). Im Weiteren wurden die zum Einsatz kommenden Vögel bekanntgegeben (Tierliste). Nach Beiziehung eines Amtstierarztes kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Haltung auf der Burg O den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht. Regelmäßige Überprüfungen werden durch die Amtstierärzte der Behörde durchgeführt und dokumentiert werden. Den Tieren werden keine Tätigkeiten abverlangt, welche atypisch und somit tierschutzrechtlich bedenklich wären, weshalb die Verwendung/Mitwirkung als solche bewilligungsfähig ist. Herr R W wurde als Tierschutzverantwortlicher genannt und ging die Behörde davon aus, dass mit den beschriebenen Flugvorführungen für die Vögel keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 30.04.2014 erlassen und Herrn R W die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Abhaltung von Veranstaltungen (Greifvogelflugvorführungen) auf der Burg O jeweils in der Zeit von 01.
- bis 31.
- jeden Jahres nach Maßgabe der angeführten Veranstaltungsbeschreibung und den dort genannten Vögeln (Tierliste) unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Tierschutzombudsfrau, Frau Dr. F-K Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtete sich zusammenfassend gegen Auflage Punkt
- und
- des angefochtenen Bescheides, die Verwendung eines Geschühs sowie den Einsatz von Hauben und die Überforderung von Eulen bei einem Einsatz in Flugschauen (Anpassungsfähigkeit). Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erstellte der mit Beschluss bestellte, allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für Greifvogel-zucht, Greifvogelhaltung und Falknerei, Ing. I W, ein Gutachten mit Schreiben vom 01.12.
- Um Wiederholungen zu vermeiden wird vorerst auf das vollständig wiedergegebene Gutachten (Seite 8 bis 22) verwiesen.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erstellte der mit Beschluss bestellte, allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige für Greifvogel-zucht, Greifvogelhaltung und Falknerei, Ing. römisch eins W, ein Gutachten mit Schreiben vom 01.12.
- Um Wiederholungen zu vermeiden wird vorerst auf das vollständig wiedergegebene Gutachten (Seite 8 bis 22) verwiesen. Entsprechend der Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Ing. W gibt es moderne Aufzucht- und Abtragemethoden, die eine Ausbildung für eine Flugschau erlauben, ohne dass man gezwungen ist, auf die nur in der Falknerei erlaubte Anbindehaltung zurückzugreifen. Welche Trainingsmethode verwendet wurde, kann man beim fertig ausgebildeten Vogel auch als Sachverständiger nur mehr sehr schwer feststellen. Man kann nicht allen Greifvogelflugschauen oder deren Angestellten unterstellen, sie hätten eine bei Nichtbeizvögeln verbotene Anbindehaltung verwendet, nur weil ein Vogel fertig ausgebildet ist, bei einer Flugschau fliegt und zu seiner Kontaktperson/Falkner zurückkehrt. Es gibt Methoden, bei denen man die ersten drei Schritte der „Vier Schritte der falknerischen Ausbildung“ überspringen kann bzw. schon ins Kückenalter vorverlegt und deshalb keine Anbindehaltung braucht. Der Sachverständige Ing. W verwies in der Verhandlung erneut darauf, dass es neben der klassischen falknerischen Ausbildung zur Beizjagd auch andere Ausbildungsmethoden gibt (moderne Abtragungsmethoden), wo es speziell um den sozialen Kontakt (Tier-Mensch) geht. Das Konzept der vier Schritte der falknerischen Ausbildung hat aufgrund neuer Aufzuchtmethoden keine allgemeine Gültigkeit mehr. Auch wenn ein trainierter Vogel in einer Flugschau frei in einer Voliere gehalten wird, so erscheint es trotzdem ratsam, ihm ein Geschüh anzulegen (allerdings ohne Befestigungsschlitze an den Enden, da er sich damit in der Voliere verhängen könnte) um ihn bei Bedarf festhalten zu können, um Schäden für andere Tiere oder für den Vogel selbst zu vermeiden. Nachdem die Gefahr vorüber oder die Stress auslösende Situation bereinigt ist, kann man das Geschüh loslassen und der Vogel fliegen. Die Gewöhnung an die Haube und die regelmäßige Anwendung der Haube ist für alle Taggreifvögel empfehlenswert, da sie in vielen Situationen hilfreich oder gar notwendig ist. Dabei ist es egal, ob es sich um Beizvögel zum Zwecke der Beizjagd oder andere Greifvögel handelt, da auch letztere regelmäßig kontrolliert, transportiert und gegebenenfalls auch rückgestellt werden müssen, ohne dass man gleich auf Sedierung durch Medikamente oder Narkose mit all ihren Risiken zurückgreifen will. Um das Tier vor schwerer Angst zu schützen ist die Haube sicherlich das Mittel der Wahl. Entsteht eine Situation, die für den Greifvogel Gefahr oder Stress bedeutet, so verhaubt man ihn und er ist sofort wieder ruhig. Geschühriemen zur Kontrolle der Situation bei der Jagd oder bei Flugschauen, zum Schutz des Vogels selbst bzw. zum gefiederschonenden Transport unter der Haube sind als notwendig anzusehen. Obige Ausführungen gelten nicht nur für Greifvögel, sondern auch für Eulen, Geier und Rabenvögel. Da man bei jedem Freiflug einem Vogel das Wahlrecht zugesteht, ob er davonfliegen will, oder zurückkommt, kann man auch keinen Zwang auf ihn ausüben. Man kann ihn nur motivieren. Durch die soziale oder doppelte Prägung kann man eine stärkere Bindung zu dem Tier aufbauen, Überforderung durch Zwang wird dadurch aber auch nicht möglich. Wie der Sachverständige weiter ausführte, sind Schneeeulen, schon aufgrund ihrer Verbreitung cirkumpolar im hohen Norden und der dort während des Polarsommers auftretenden Tageslänge, bei der die Sonne entweder gar nicht oder nur für wenige Zeit untergeht, definitiv auch tagaktiv. Gegen den Einsatz solcher tagaktiver Eulen bei Flugschauen spricht nichts. Uhus sind zwar auch dämmerungsaktiv, vor allem aber nachtaktiv. Die Nachtaktivität bringt ihm aufgrund seiner überlegenen Nachtsichtleistung Vorteile gegenüber seinen Beutetieren, schützt ihn aber auch vor dem „Mobbing“ durch Rabenvögel und andere Singvögel. Solches existiert, wie der Sachverständige in der öffentlich, mündlichen Verhandlung ergänzend ausführte, allerdings bei Flugschauen nicht, da hier andere Bedingungen gegeben sind. Uhus die bereits in der Flugschau eingesetzt werden und an die Bedingungen eines Einsatzes bei Tag gewöhnt sind, können sicherlich weiter eingesetzt werden. Je angstfreier ein Tier ist, desto eher kann es in der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Die Einteilung Tag/Nacht müsste individuengerecht erfolgen. Laut dem Sachverständigen ist Angst bei Vögeln nur schwer messbar. Man könnte dies aus der Körpersprache erkennen, teilweise aus Lautäußerungen oder fallweise durch Davonfliegen. Ein Vogel kann grundsätzlich zu Nichts gezwungen werden. Wenn ein Vogel nicht will, keine Kraft oder Angst hat, kann dieser im Zuge einer Flugschau nicht zum Flug gebracht werden, da er sich niedersetzt und dort verharrt. Entsprechend der Ausführungen des Konzessionswerbers R W tragen alle im Zuge der Flugvorführungen verwendeten Tiere ein Geschüh, da diese sonst nicht entsprechend sicher zum Veranstaltungsort gebracht werden können. Konkret betreffend der Flugvorführungen der beiden Uhus sowie der beiden Schneeeulen befragt, gab der Konzessionswerber an, dass der Falkner das jeweilige Tier im Bereich der jeweiligen Voliere am Geschüh nimmt und sodann mit dem Tier über die Stiege ca. 50 m bis 70 m bis zum Vorführplatz geht (Wegstrecke von 1 bis maximal 3 Minuten). Von dort fliegt das Tier bis zu obersten Stock (es befinden sich Holzpfähle an den Ecken der Vorführtribüne) und fliegt dann zwischen den Holzstecken zwei bis drei Mal hin und her. Die Flugzeiten sind relativ kurz (insgesamt 5 Minuten). Dann fliegen die Eulen bzw. der Uhu wieder zum Falkner und wird das Tier über die Stiegen bis zu seiner Voliere getragen. Der Konsenswerber, Dr. R W, erklärte in der Verhandlung sein Einverständnis dahingehend, dass die derzeit gehaltenen Uhus und Eulen, die ja bereits an die Flugschauen gewöhnt sind, weiter eingesetzt werden. Bei neu anzuschaffenden Tieren wird speziell darauf geachtet werden, dass nur tagaktive Eulen (z.B. Schneeeulen) verwendet werden. Im Weiteren verwies der Konzessionswerber darauf, dass zwischenzeitlich der Steppenadler mit der Ringnummer: AZ 2.011 13 4024 verstorben ist. Dem Konzessionswerber ist nicht bekannt, dass ein Andenkondor in R oder in K gehalten werden würde. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Greifvogelzucht, Greifvogelhaltung und Falknerei, Ing. I W, vom 01.12.2014, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 02.03.2015, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Greifvogelzucht, Greifvogelhaltung und Falknerei, Ing. römisch eins W, vom 01.12.2014, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 02.03.2015, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 1 TSchG bestimmt:Paragraph eins, TSchG bestimmt:
- Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. § 5 Abs 1 TSchG bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, TSchG bestimmt: Verbot der Tierquälerei Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. § 16 Abs 1 TSchG bestimmt:Paragraph 16, Absatz eins, TSchG bestimmt: Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. § 16 Abs 5 TSchG bestimmt:Paragraph 16, Absatz 5, TSchG bestimmt: Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. § 16 Abs 6 TSchG bestimmt:Paragraph 16, Absatz 6, TSchG bestimmt: Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd. § 18 Abs 4 TSchG bestimmt:Paragraph 18, Absatz 4, TSchG bestimmt: Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen. § 23 TSchG bestimmt:Paragraph 23, TSchG bestimmt: Bewilligungen Für Bewilligungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
- Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
- Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
- Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
- Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Ziffer 3,) abzuändern.
- Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. § 28 Abs 1 TSchG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, TSchG bestimmt: Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweitDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, soweit
- nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
- die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
- es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
- es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort. § 28 Abs 2 TSchG bestimmt:Paragraph 28, Absatz 2, TSchG bestimmt: Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. § 28 Abs 4 TSchG bestimmt:Paragraph 28, Absatz 4, TSchG bestimmt: Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. § 2 der
- Tierhaltungsverordnung bestimmt:Paragraph 2, der
- Tierhaltungsverordnung bestimmt: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
(1)Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
- den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
- dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2)Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3)Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4)Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5)Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6)Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7)Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8)Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchen-rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungs-maßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(8)Die gehaltenen Tiere sind gemäß Paragraph 20, TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß Paragraph 15, TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchen-rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungs-maßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig. § 4 der 2. Tierhaltungsverordnung bestimmt:Paragraph 4, der 2. Tierhaltungsverordnung bestimmt: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
(1)Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2)Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3)Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4)In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5)Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6)Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7)Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8)Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird. Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung, Mindestanforderungen an die Haltung von Vögel, 11.2.
- Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd bestimmt:
(1)Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.
(2)Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
(3)Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
(4)Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
(5)Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
(6)Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
(7)Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
(8)Die Geschühe müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem wie zum Beispiel fettgegerbtem Naturleder bestehen.
(9)Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
(10)Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
(11)Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
(12)Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern. Da es sich im gegenständlichen Fall um Flugvorführungen von Vögeln laut Bestandsliste im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag handelt, war die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung gegeben. Die beantragte Verwendung und Mitwirkung der Tiere bei Flugvorführungen auf der Burg O ist entsprechend der zitierten Bestimmungen des § 28 Abs 1 TSchG bewilligungspflichtig und wurde von der belangten Behörde richtigerweise ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines Amtssachverständigen (Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Amtstierarzt Dr. N T) durchgeführt.Da es sich im gegenständlichen Fall um Flugvorführungen von Vögeln laut Bestandsliste im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag handelt, war die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung gegeben. Die beantragte Verwendung und Mitwirkung der Tiere bei Flugvorführungen auf der Burg O ist entsprechend der zitierten Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, TSchG bewilligungspflichtig und wurde von der belangten Behörde richtigerweise ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines Amtssachverständigen (Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Amtstierarzt Dr. N T) durchgeführt. Entsprechend des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass mit den beschriebenen Flugvorführungen für die Vögel keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind. Es wird den Tieren laut den beschriebenen Vorführmodalitäten kein atypisches Artverhalten abverlangt. Die Ausführungen des seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark beigezogenen Sachverständigen Ing. I W stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Ein anderes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekannt.Entsprechend des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass mit den beschriebenen Flugvorführungen für die Vögel keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind. Es wird den Tieren laut den beschriebenen Vorführmodalitäten kein atypisches Artverhalten abverlangt. Die Ausführungen des seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark beigezogenen Sachverständigen Ing. römisch eins W stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Ein anderes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekannt. Betreffend der Ausführungen der Beschwerdeführer zu Auflage
- des angefochtenen Bescheides (alle verwendeten Tiere müssen die vier Schritte der falknerischen Ausbildung vollständig absolviert haben und fertig ausgebildet sein), ist festzuhalten, dass dem genannten Gutachten des Sachverständigen Ing. I W zusammenfassend zu entnehmen ist, dass die Notwenigkeit des Durchlaufens der vier Schritte der Falknerei definitiv irrelevant ist, da es mehrere Möglichkeiten der Ausbildung eines Greifvogels gibt und die vier Schritte nicht notwendigerweise in der klassischen Form durchlaufen werden müssen. Die entsprechende Forderung in Auflagenpunkt
- konnte somit, der Stellungnahme der belangten Behörde folgend, entfallen. Relevant ist allerdings, dass die verwendeten Vögel abgetragen und fertig ausgebildet sind, damit sie an den Umgang mit Menschen grundsätzlich gewöhnt und vertraut sind und gelernt haben von und zur Hand des Falkners zu fliegen. Betreffend der Ausführungen der Beschwerdeführer zu Auflage
- des angefochtenen Bescheides (alle verwendeten Tiere müssen die vier Schritte der falknerischen Ausbildung vollständig absolviert haben und fertig ausgebildet sein), ist festzuhalten, dass dem genannten Gutachten des Sachverständigen Ing. römisch eins W zusammenfassend zu entnehmen ist, dass die Notwenigkeit des Durchlaufens der vier Schritte der Falknerei definitiv irrelevant ist, da es mehrere Möglichkeiten der Ausbildung eines Greifvogels gibt und die vier Schritte nicht notwendigerweise in der klassischen Form durchlaufen werden müssen. Die entsprechende Forderung in Auflagenpunkt
- konnte somit, der Stellungnahme der belangten Behörde folgend, entfallen. Relevant ist allerdings, dass die verwendeten Vögel abgetragen und fertig ausgebildet sind, damit sie an den Umgang mit Menschen grundsätzlich gewöhnt und vertraut sind und gelernt haben von und zur Hand des Falkners zu fliegen. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend des Tragens eines Geschühs bzw. der Verwendung von Hauben ist wie folgt auszuführen: Entsprechend der Ausführungen des Konzessionswerbers R W tragen alle im Zuge der Flugvorführungen verwendeten Tiere ein Geschüh, da diese sonst nicht entsprechend sicher zum Veranstaltungsort gebracht werden können. In rechtlicher Hinsicht ist vorerst darauf zu verweisen, dass den tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein Verbot des Tragens eines Geschühs bzw. des Einsatzes von Hauben explizit nicht zu entnehmen ist. Das Geschüh (leichter und weicher Lederriemen) behindert oder stört den Vogel nicht und stellt dieses auch keinen Stressfaktor für den abgetragenen Vogel dar. Vielmehr dient das kurzfristige Halten des Tieres mit Hilfe des Geschühs dem Schutz des Tieres, um das Vertrauen der Tiere zu erhalten und etwaige Verletzungen zu vermeiden. Die Geschühriemen dienen zur Kontrolle der Situation beim kurzfristigen Transport der Tiere von der Voliere zum Ort der Flugvorführung und wiederum zurück. Eine verbotene Anbindehaltung im Sinne des § 16 Abs 6 TSchG liegt hiebei nicht vor. Im Analogieschluss müsste sonst auch das Führen eines Hundes an der Leine (auch für Hunde ist die vorübergehende Anbindehaltung verboten; § 16 Abs 5 TSchG) sowie des Führens eines Pferdes am Halfterstrick aus der Box auf die Weide und wieder zurück (auch für Pferde gilt das Verbot der Anbindehaltung) verboten seien. Beides wäre jedoch im Sinne der tiergerechten Haltung beider Tierarten völlig wiedersinnig und ist zudem in den Landessicherheitsgesetzen für bestimmte Konstellationen ausdrücklich vorgeschrieben (Leinen- und Maulkorbzwang).In rechtlicher Hinsicht ist vorerst darauf zu verweisen, dass den tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein Verbot des Tragens eines Geschühs bzw. des Einsatzes von Hauben explizit nicht zu entnehmen ist. Das Geschüh (leichter und weicher Lederriemen) behindert oder stört den Vogel nicht und stellt dieses auch keinen Stressfaktor für den abgetragenen Vogel dar. Vielmehr dient das kurzfristige Halten des Tieres mit Hilfe des Geschühs dem Schutz des Tieres, um das Vertrauen der Tiere zu erhalten und etwaige Verletzungen zu vermeiden. Die Geschühriemen dienen zur Kontrolle der Situation beim kurzfristigen Transport der Tiere von der Voliere zum Ort der Flugvorführung und wiederum zurück. Eine verbotene Anbindehaltung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 6, TSchG liegt hiebei nicht vor. Im Analogieschluss müsste sonst auch das Führen eines Hundes an der Leine (auch für Hunde ist die vorübergehende Anbindehaltung verboten; Paragraph 16, Absatz 5, TSchG) sowie des Führens eines Pferdes am Halfterstrick aus der Box auf die Weide und wieder zurück (auch für Pferde gilt das Verbot der Anbindehaltung) verboten seien. Beides wäre jedoch im Sinne der tiergerechten Haltung beider Tierarten völlig wiedersinnig und ist zudem in den Landessicherheitsgesetzen für bestimmte Konstellationen ausdrücklich vorgeschrieben (Leinen- und Maulkorbzwang). Die Verhaubung bedeutet für das Tier eine Abschirmung von Umweltreizen, wodurch eine sofortige Beruhigung und Entspannung des Vogels erreicht wird. So kann ein Transport des Tieres durchgeführt werden, ohne dass das Tier dabei Angst oder Stress empfindet. Dass das Verhauben von Greifvögeln zur Beizjagd explizit erlaubt ist, kann keinesfalls bedeuten, dass diese sinnvolle Maßnahme, welche keinerlei Nachteile für das Tier mit sich bringt, für andere Greifvögel in Menschenhand verboten ist. Dies gilt auch für Eulen, Geier und Rabenvögel. Betreffend des Einsatzes von Schneeeulen ist entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Ing. I W davon auszugehen, dass es sich hiebei um tagaktive Eulen handelt und nichts gegen den Einsatz bei Flugschauen spricht. So ist schon aufgrund ihrer Verbreitung cirkumpolar im hohen Norden und der dort während des Polarsommers auftretenden Tageslänge, bei der die Sonne entweder gar nicht oder nur für wenige Zeit untergeht, klar, dass diese Tiere definitiv auch tagaktiv sind.Betreffend des Einsatzes von Schneeeulen ist entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Ing. römisch eins W davon auszugehen, dass es sich hiebei um tagaktive Eulen handelt und nichts gegen den Einsatz bei Flugschauen spricht. So ist schon aufgrund ihrer Verbreitung cirkumpolar im hohen Norden und der dort während des Polarsommers auftretenden Tageslänge, bei der die Sonne entweder gar nicht oder nur für wenige Zeit untergeht, klar, dass diese Tiere definitiv auch tagaktiv sind. Der Uhu ist entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Ing. W dämmerungsaktiv, vor allem aber nachtaktiv. Die Nachtaktivität bringt ihm aufgrund seiner überlegenden Nachtsichtleistung Vorteile gegenüber seinen Beutetieren, schützt ihn aber auch vor dem „Mobbing“ durch Rabenvögel oder andere Singvögel. Uhus die bereits in der Flugschau eingesetzt werden und an die Bedingungen eines Einsatzes bei Tag gewöhnt sind, können sicherlich weiter eingesetzt werden. Diese Tiere werden üblicherweise am Tage gefüttert, haben also ihren Tag-/Nachtrhythmus zumindest teilweise bereits umgestellt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Konzessionswerber in der öffentlich, mündlichen Verhandlung sein Einverständnis dahingehend erklärte, dass bei neu anzuschaffenden Tieren speziell darauf geachtet wird, dass es sich hiebei nur um tagaktive Eulen (z.B. Schneeeulen) handelt. Die derzeit gehaltenen Uhus und Eulen haben sich bereits an ihren Einsatz in den Flugschauen gewöhnt. Den Ausführungen des Sachverständigen, des Konzessionswerbers aber auch dem Beschwerde-vorbringen folgend, konnte somit die Auflage
- neu formuliert werden. Die bisherige Auflage 7., wonach für die Vorführungen und den Trainings zu den Vorführungen die von den Volieren entnommenen Tieren nicht angebunden werden dürfen, konnte entfallen, da sich ein solches Verbot aus den zitierten Bestimmungen des § 16 Abs 3 und 6 TSchG ergibt. Wie ausgeführt, ist das kurzfristige Halten der Tiere im Zuge des Transportes zum bzw. vom Ort der Flugschau unter Zuhilfenahme eines Geschühs nicht als Anbindehaltung und zwar auch nicht als vorübergehende Anbindehaltung anzusehen. Dies gilt gleichermaßen für Greifvögel, Eulen und den Kolkraben (Singvogel). Die bisherige Auflage 7., wonach für die Vorführungen und den Trainings zu den Vorführungen die von den Volieren entnommenen Tieren nicht angebunden werden dürfen, konnte entfallen, da sich ein solches Verbot aus den zitierten Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und 6 TSchG ergibt. Wie ausgeführt, ist das kurzfristige Halten der Tiere im Zuge des Transportes zum bzw. vom Ort der Flugschau unter Zuhilfenahme eines Geschühs nicht als Anbindehaltung und zwar auch nicht als vorübergehende Anbindehaltung anzusehen. Dies gilt gleichermaßen für Greifvögel, Eulen und den Kolkraben (Singvogel). Die Tierliste war insofern zu berichtigen, als der Steppenadler Ringnummer:AZ 2.011 13 4024 zwischenzeitlich verstorben ist.Die Tierliste war insofern zu berichtigen, als der Steppenadler Ringnummer:, AZ 2.011 13 4024 zwischenzeitlich verstorben ist. II.römisch zwei. Vorschreibung der Sachverständigengebühren: Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 59 Abs 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur (VwSlg. NF 5432A).Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur (VwSlg. NF 5432A). III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.43.6.3915.2014