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{'item': 'LVwG 49.31-5028/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.04.2015 GeschäftszahlLVwG 49.31-5028/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Dipl-Pädn. E F, HOLn. geb. xx, vertreten durch Rechtsanwälte B & K, R, G, gegen das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.09.2014, GZ: ABT06-15.00-477/2014-37,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Dipl-Pädn. E F, HOLn. geb. xx, vertreten durch Rechtsanwälte B & K, R, G, gegen das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.09.2014, GZ: ABT06-15.00-477/2014-37, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 27 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (im Folgenden LDG 1984) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 27, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (im Folgenden LDG 1984) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 04.11.2014, GZ: ABT06-15.00-477/2014-37, teilte die Steiermärkische Landesregierung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft, Referat Pflichtschulen, der Beschwerdeführerin mit, dass die Weisung vom 08.07.2013, GZ: ABT06-15.00-477/2013-16, mit welcher die Beschwerdeführerin ab 01.09.2013 mit der Leitung der neuen Mittelschule W (im Folgenden NMS W) betraut wurde, mit Wirksamkeit vom 08.11.2014 aufgehoben wird. Mit Schreiben vom 04.11.2014, GZ: ABT06-15.00-477/2014-37, teilte , die Steiermärkische Landesregierung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft, Referat Pflichtschulen, , der Beschwerdeführerin mit, dass die Weisung vom 08.07.2013, , GZ: ABT06-15.00-477/2013-16, mit welcher die Beschwerdeführerin ab 01.09.2013 mit der Leitung der neuen Mittelschule W (im Folgenden NMS W) betraut wurde, mit Wirksamkeit vom 08.11.2014 aufgehoben wird. Gegen dieses Schreiben, mit dem die ursprüngliche Weisung vom 08.07.2013 aufgehoben wurde, erhob die Beschwerdeführerin – rechtsfreundlich vertreten - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass mit Schreiben vom 04.11.2014 die Beschwerdeführerin von der provisorischen Leitung der NMS W suspendiert wurde. Dieses Schreiben hätte tatsächlich in Bescheidform ergehen müssen. Die Maßnahme sei rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.07.2013, GZ: ABT06-15.00-477/2013-16, unbefristet bis zur Bestellung einer neuen Leitung zur provisorischen Leiterin der NMS W bestellt wurde. Als Beschwerdegründe wurden vorgebracht, dass der „Bescheid“ im gesamten Umfang wegen unrichtiger bzw. mangelhafter Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Insbesondere wird die Bestellung von Hauptschuloberlehrer Dipl.-Päd. F K zum Leiter der NMS W bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren GZ: ABT06-15.00-477/2014-31 bekämpft. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie die Tätigkeit der provisorischen Leiterin der NMS W zur vollsten Zufriedenheit des Landesschulrates für Steiermark ausgeübt habe, insbesondere in einer Zeit der Neustrukturierung und der Zusammenlegung von Schulen. Dies wurde ihr auch mittels Schreiben vom 08.09.2014 des Landesschulrates für Steiermark bescheinigt. In einer Sonderkonferenz vom 01.11.2014 unter Vorsitz des LI Herrn J R wurde die Weiterführung und Fortsetzung der provisorischen Leitertätigkeit mit dem Lehrkörper besprochen und einstimmig die Fortführung der provisorischen Leitung durch die Beschwerdeführerin beschlossen. Als Beschwerdegründe wurden vorgebracht, dass der „Bescheid“ im gesamten Umfang wegen unrichtiger bzw. mangelhafter Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Insbesondere wird die Bestellung von Hauptschuloberlehrer Dipl.-Päd. F K zum Leiter der NMS W bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren , GZ: ABT06-15.00-477/2014-31 bekämpft. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie die Tätigkeit der provisorischen Leiterin der NMS W zur vollsten Zufriedenheit des Landesschulrates für Steiermark ausgeübt habe, insbesondere in einer Zeit der Neustrukturierung und der Zusammenlegung von Schulen. Dies wurde ihr auch mittels Schreiben vom 08.09.2014 des Landesschulrates für Steiermark bescheinigt. In einer Sonderkonferenz vom 01.11.2014 unter Vorsitz des LI Herrn J R wurde die Weiterführung und Fortsetzung der provisorischen Leitertätigkeit mit dem Lehrkörper besprochen und einstimmig die Fortführung der provisorischen Leitung durch die Beschwerdeführerin beschlossen. Auf Grund der in der Beschwerde vorgebrachten Begründung entbähre die Suspendierung von der Funktion der provisorischen Leitung der NMS W jeglicher rechtlicher Grundlage. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben bisher ohne irgendwelche Beanstandung und Fehlleistungen erfüllt habe. Vielmehr habe sie die Aufgaben hervorragend bewältigt und hat sich auch der betroffene Lehrkörper einstimmig für die weitere Leitung durch die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Suspendierung stelle tatsächlichen einen Akt der Willkür dar, der auf keinerlei Rechtsgrundlage beruhe. Die Beschwerdeführerin sähe sich durch diesen Akt in ihrer Person diskriminiert. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Am 14.01.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe in der rubrizierten Verwaltungssache an die Rechtsanwälte B & K, Rgasse, G, bekanntgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt, da es sich ausschließlich um eine rechtliche Beurteilung handelt. Es konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes folgender Sachverhalt festgestellt werden: Mit Weisung vom 08.07.2013, GZ: ABT06-15.00-477/2013-16, wurde die Beschwerdeführerin ab 01.09.2013 mit der Leitung der NMS W betraut, Diese Bestellung zur provisorischen Leiterin der NMS W erfolgte „bis auf weiteres“. Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurde die Weisung vom 08.07.2013 aufgehoben. Die Bestellung des Schulleiters der NMS W erfolgte mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.07.2014. Auf Grund dieses Beschlusses wurde Herr Dipl-Päd. F K mit Wirksamkeit vom 01.08.2014 zum Schulleiter der NMS W bestellt. Dieses Schulleiterverfahren wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht angefochten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche rechtliche Bestimmung im gegenständlichen Fall lauten folgendermaßen: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015:Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 32/2015: § 27 LDG 1984:Paragraph 27, LDG 1984:

(1)Im Falle einer Verhinderung des Leiters
  1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
  2. einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
  3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
  4. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Ziffer 3, seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.
(1a)Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(1a)Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(2)Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4)Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
(4)Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 11,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins, eins a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich. Rechtsgrundlage für die Bestellung zur provisorischen Leiterin der Schule war § 27 Abs 2 LDG
  1. Gemäß dieser Bestimmung ist nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule – erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung – ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemeinbildender Pflichtschulen betraut werden. Rechtsgrundlage für die Bestellung zur provisorischen Leiterin der Schule war Paragraph 27, Absatz 2, LDG
  2. Gemäß dieser Bestimmung ist nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule – erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung – ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemeinbildender Pflichtschulen betraut werden. Das Landesverwaltungsgericht stellt eingangs ausdrücklich fest, dass die Bestellung zum provisorischen Schulleiter nicht auf der Rechtsgrundlage des § 19 iVm § 26a LDG 1984 beruht. Während das „Enden“ der Innehabung der Funktion als Schulleiter im § 26a Abs 6 LDG 1984 nur im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter vorgesehen werden kann (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0183), ist die Bestellung des provisorischen Schulleiters gemäß § 27 LDG 1984 und damit einhergehend auch der entsprechende Akt der Abberufung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als Weisung zu sehen. Es handelt sich dabei weder um eine dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die in der Form eines dienstrechtlichen Bescheides zu ergehen hätten (vgl. zur Versetzung gemäß § 27 LDG; VwGH 28.03.2008, 2005/12/0062). Das Landesverwaltungsgericht stellt eingangs ausdrücklich fest, dass die Bestellung zum provisorischen Schulleiter nicht auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 19, in Verbindung mit , Paragraph 26 a, LDG 1984 beruht. Während das „Enden“ der Innehabung der Funktion als Schulleiter im Paragraph 26 a, Absatz 6, LDG 1984 nur im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter vorgesehen werden kann (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0183), ist die Bestellung des provisorischen Schulleiters gemäß Paragraph 27, LDG 1984 und damit einhergehend auch der entsprechende Akt der Abberufung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als Weisung zu sehen. Es handelt sich dabei weder um eine dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die in der Form eines dienstrechtlichen Bescheides zu ergehen hätten vergleiche zur Versetzung gemäß Paragraph 27, LDG; VwGH 28.03.2008, 2005/12/0062). Zur Weisungserteilung ist festzuhalten, dass Weisungen sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden können (vgl. VwSlg 12.894/1989). Wurden dienstliche Weisungen auch für den Beamten (hier Landeslehrer) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 25.03.1998, 94/12/0241; VwGH 21.06.200, 99/09/0028; 18.02.1998, 94/09/0352). Zur Weisungserteilung ist festzuhalten, dass Weisungen sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden können vergleiche VwSlg 12.894 aus 1989,). Wurden dienstliche Weisungen auch für den Beamten (hier Landeslehrer) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen vergleiche VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 25.03.1998, 94/12/0241; VwGH 21.06.200, 99/09/0028; 18.02.1998, 94/09/0352). Hätte die Beschwerdeführerin rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte sie – neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu ihren Dienstpflichten gehört – allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 30 Abs 3 LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregelung des § 30 Abs 3 LDG 1984 ist weiters abzuleiten, dass in allen anderen als den in Abs 2 und 3 aufgezählten Fällen einer Weisung – und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung – grundsätzlich zu befolgen ist. Dieses Ablehnungsrecht wird als Remonstrationsrecht bezeichnet. In Bezug auf das Remonstrationsrecht ist allerdings zu bedenken, dass sich zwar dem Gesetz nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen lässt, wie etwa die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, doch aber im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sein müssen (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 25.03.1998, 94/12/0241). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin nicht das Remonstrationsrecht gemäß § 30 Abs 3 LDG 1984 geltend gemacht. Hätte die Beschwerdeführerin rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte sie – neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu ihren Dienstpflichten gehört – allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregelung des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 ist weiters abzuleiten, dass in allen anderen als den in Absatz 2, und 3 aufgezählten Fällen einer Weisung – und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung – grundsätzlich zu befolgen ist. Dieses Ablehnungsrecht wird als Remonstrationsrecht bezeichnet. In Bezug auf das Remonstrationsrecht ist allerdings zu bedenken, dass sich zwar dem Gesetz nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen lässt, wie etwa die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, doch aber im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sein müssen , (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 25.03.1998, 94/12/0241). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin nicht das Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 geltend gemacht. Das Landesverwaltungsgericht verfügt über keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Weisungen (vgl. Art. 130 B-VG und die darin normierten Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes). Lediglich Art. 130 Abs 1 Z 4 sieht die Weisungsbeschwerde vor. Beschwerdegegenstand sind jedoch nur die in Art. 81 Abs 4 B-VG genannten Weisungen an die Kollegien des Landes- und Bezirksschulräte (ab 01.08.2014: der Landeschulräte). Da es sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht um eine solche ausdrücklich in der Verfassung normierte schulrechtliche Weisung handelt, sondern um eine normale dienstliche Weisung auf der Grundlage des § 27 LDG 1984 sieht sich das Landesverwaltungsgericht für diese Beschwerde als unzuständig. Das Landesverwaltungsgericht verfügt über keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Weisungen vergleiche Artikel 130, B-VG und die darin normierten Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes). Lediglich Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, sieht die Weisungsbeschwerde vor. Beschwerdegegenstand sind jedoch nur die in Artikel 81, Absatz 4, B-VG genannten Weisungen an die Kollegien des Landes- und Bezirksschulräte (ab 01.08.2014: der Landeschulräte). Da es sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht um eine solche ausdrücklich in der Verfassung normierte schulrechtliche Weisung handelt, sondern um eine normale dienstliche Weisung auf der Grundlage des Paragraph 27, LDG 1984 sieht sich das Landesverwaltungsgericht für diese Beschwerde als unzuständig. Hinsichtlich der in der Beschwerde ausgeführten Qualifikation des gegenständlichen Schreibens als „versteckten“ Bescheid ist Folgendes auszuführen: Sowohl das B-VG als auch zahlreiche einfache Gesetze (z.B. AVG, VStG, VwGVG, DVG) verwenden den Begriff „Bescheid“, ohne diesen jedoch zu definieren. Die genannten Normen setzen diesen Begriff vielmehr voraus. Zwischen dem Begriff des Bescheides , wie er der Verfassung zugrunde liegt, und dem Bescheidbegriff der Verwaltungsverfahrensgesetze besteht nun insofern eine Verknüpfung, als der Begriff „Bescheid“ erst durch die B-VG-Novelle 1925 (BGBl. Nr. 268/1925) in das B-VG Eingang gefunden hat; bis dahin sprach das B-VG lediglich von „Entscheidung oder Verfügung“. Mit der B-VG-Novelle 1925 wurde der Ausdruck „Entscheidung oder Verfügung“ in den Art. 129 und 144 B-VG in Klammer gesetzt und diesen Klammerausdruck jeweils der Begriff „Bescheid“ vorangestellt. Ab der B-VG-Novelle 1975 (BGBl. Nr. 302/1975) wird nur mehr der Begriff „Bescheid“ verwendet. Im AVG ist dies z.B. erst seit BGBl. I Nr. 158/1998 der Fall. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 hat am Begriff „Bescheid“ in dieser althergebrachten Form festgehalten. Hinsichtlich der in der Beschwerde ausgeführten Qualifikation des gegenständlichen Schreibens als „versteckten“ Bescheid ist Folgendes auszuführen: Sowohl das B-VG als auch zahlreiche einfache Gesetze (z.B. AVG, VStG, VwGVG, DVG) verwenden den Begriff „Bescheid“, ohne diesen jedoch zu definieren. Die genannten Normen setzen diesen Begriff vielmehr voraus. Zwischen dem Begriff des Bescheides , wie er der Verfassung zugrunde liegt, und dem Bescheidbegriff der Verwaltungsverfahrensgesetze besteht nun insofern eine Verknüpfung, als der Begriff „Bescheid“ erst durch die B-VG-Novelle 1925 Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1925,) in das B-VG Eingang gefunden hat; bis dahin sprach das B-VG lediglich von „Entscheidung oder Verfügung“. Mit der B-VG-Novelle 1925 wurde der Ausdruck „Entscheidung oder Verfügung“ in den Artikel 129 und 144 B-VG in Klammer gesetzt und diesen Klammerausdruck jeweils der Begriff „Bescheid“ vorangestellt. Ab der B-VG-Novelle 1975 Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975,) wird nur mehr der Begriff „Bescheid“ verwendet. Im AVG ist dies z.B. erst seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, der Fall. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 hat am Begriff „Bescheid“ in dieser althergebrachten Form festgehalten. Der verfassungsrechtliche Begriff „Bescheid“ ist ein zentraler Bestandteil der Gesamtrechtsordnung, dessen nähere Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber zu erfolgen hat (vgl. insbesondere §§ 56 ff AVG). Diesen allgemeinen Begriff des Bescheides meinen Lehre und Judikatur, wenn sie den Bescheid als individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt qualifizieren (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  3. Auflage, Rz. 377ff; Walter, Bundesverfassungsrecht 424, 673, 770; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 56 Rz. 3; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 58f; Raschauer, Verwaltungsrecht, Rz. 816, 820ff; Kahl/Weber, Verwaltungsrecht Rz. 407, vgl. auch VfSlg 19.309; 19.622). Diese genannten Begriffsmerkmale grenzen den Bescheid gegenüber anderen Staatsakten ab. Die Abgrenzung gegenüber der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Weisung ist insbesondere dadurch bestimmt, dass nur Verwaltungsakte, die im „Außenverhältnis“ ergehen, die sich also an Rechtsunterworfene richten, Bescheide sein können. Damit scheiden die Weisungen (Art. 20 Abs 1 B-VG) aus dem Bescheidbegriff aus, weil sich diese bloß an Organwalter in deren spezifischer Funktion (Ermächtigung zur Vornahme von Amtshandlungen) richten. Bescheide hingegen berühren subjektive Rechte von Menschen, betreffen also den Adressaten als Träger von subjektiven Rechten und Pflichten (als Rechtsunterworfenen). Ob eine Person durch einen verwaltungsbehördlichen Akt in subjektiven Rechten berührt wird und demgemäß ein Bescheid vorliegt, ist den Rechtsvorschriften zu entnehmen.Der verfassungsrechtliche Begriff „Bescheid“ ist ein zentraler Bestandteil der Gesamtrechtsordnung, dessen nähere Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber zu erfolgen hat vergleiche insbesondere Paragraphen 56, ff AVG). Diesen allgemeinen Begriff des Bescheides meinen Lehre und Judikatur, wenn sie den Bescheid als individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt qualifizieren , vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, , Rz. 377ff; Walter, Bundesverfassungsrecht 424, 673, 770; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 56, Rz. 3; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 58f; Raschauer, Verwaltungsrecht, Rz. 816, 820ff; Kahl/Weber, Verwaltungsrecht Rz. 407, vergleiche auch VfSlg 19.309; 19.622). Diese genannten Begriffsmerkmale grenzen den Bescheid gegenüber anderen Staatsakten ab. Die Abgrenzung gegenüber der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Weisung ist insbesondere dadurch bestimmt, dass nur Verwaltungsakte, die im „Außenverhältnis“ ergehen, die sich also an Rechtsunterworfene richten, Bescheide sein können. Damit scheiden die Weisungen (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) aus dem Bescheidbegriff aus, weil sich diese bloß an Organwalter in deren spezifischer Funktion (Ermächtigung zur Vornahme von Amtshandlungen) richten. Bescheide hingegen berühren subjektive Rechte von Menschen, betreffen also den Adressaten als Träger von subjektiven Rechten und Pflichten (als Rechtsunterworfenen). Ob eine Person durch einen verwaltungsbehördlichen Akt in subjektiven Rechten berührt wird und demgemäß ein Bescheid vorliegt, ist den Rechtsvorschriften zu entnehmen. Besondere Abgrenzungsprobleme treten hier insbesondere – wie auch im gegenständlichen Fall – im Bereich des Dienstrechtes auf. Die Abgrenzung dienstrechtlicher Weisungen (also von Anordnungen, die sich bloß auf die Stellung des Betreffenden als Organwalter und nicht als Rechtssubjekt handeln) von dienstrechtlichen Bescheiden (die subjektive Rechte als Rechtsunterworfenen betreffen) ist oft sehr schwierig (vgl. dazu Winkler, Bescheid, 91; VwSlg 933, 5913, 7909, 8908, VwGH 17.12.1988, 85/09/0106; 03.10.1995, 92/12/0176; 10.09.2009, 2008/12/0230; 16.12.2009, 2009/12/0009; vgl. auch VfSlg 5230, 7381; VfGH 15.12.2010, B712/09). Besondere Abgrenzungsprobleme treten hier insbesondere – wie auch im gegenständlichen Fall – im Bereich des Dienstrechtes auf. Die Abgrenzung dienstrechtlicher Weisungen (also von Anordnungen, die sich bloß auf die Stellung des Betreffenden als Organwalter und nicht als Rechtssubjekt handeln) von dienstrechtlichen Bescheiden (die subjektive Rechte als Rechtsunterworfenen betreffen) ist oft sehr schwierig vergleiche dazu Winkler, Bescheid, 91; VwSlg 933, 5913, 7909, 8908, VwGH 17.12.1988, 85/09/0106; 03.10.1995, 92/12/0176; 10.09.2009, 2008/12/0230; 16.12.2009, 2009/12/0009; vergleiche auch VfSlg 5230, 7381; , VfGH 15.12.2010, B712/09). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch weder um eine Versetzung noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt und nur die Position der Beschwerdeführerin als Organwalterin im Rahmen der Schulverwaltung betroffen ist, handelt es sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes um keinen Bescheid. Beim Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben im Rahmen der Schulverwaltung – wie im vorliegenden Fall die Bestimmung der Beschwerdeführerin als provisorische Schulleiterin – handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes um eine Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten. Diese kann als Angelegenheit des „inneren Dienstes“ gesehen werden, die lediglich die betreffende Beschwerdeführerin in ihrer Position als Organwalterin betrifft, nicht jedoch in ihrer dienstrechtlichen Stellung und damit in ihren subjektiven dienstrechtlichen Ansprüchen. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die Bestellung der Beschwerdeführerin nicht in Form eines Bescheides, sondern in Form einer Weisung erging (Weisung vom 08.07.2013, GZ: ABT06-15.00-477/2013-16). Dementsprechend erfolgte auch die Abberufung als contrarius actus mittels einer Weisung. Die ursprüngliche Bestellung kann auch nicht als unbefristet angesehen werden, da sie „bis auf weiteres“ ausgesprochen wurde und damit eine zeitliche Beschränkung zum Ausdruck gebracht wurde. Da das Landesverwaltungsgericht, wie bereits oben ausgeführt, nur zur Prüfung von Beschwerden gegen Bescheide bzw. ausnahmsweise zur Prüfung von schulrechtlichen Weisungen zuständig ist und es sich im gegenständlichen Fall weder um einen Bescheid noch um eine schulrechtliche Weisung im Sinne des Art. 81a Abs 4 B-VG. handelt, ist die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.Da das Landesverwaltungsgericht, wie bereits oben ausgeführt, nur zur Prüfung von Beschwerden gegen Bescheide bzw. ausnahmsweise zur Prüfung von schulrechtlichen Weisungen zuständig ist und es sich im gegenständlichen Fall weder um einen Bescheid noch um eine schulrechtliche Weisung im Sinne des Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG. handelt, ist die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. III Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.31.5028.2014

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