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{'item': 'LVwG 70.5-11/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 39§ 8§ 11§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG 70.5-11/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Rich

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen insofern abgeändert, als Herr F S, vertreten durch Frau Mag. K S, verpflichtet wird, 40 % vom zuerkannten Bundespflegegeld als Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Leistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ ab 14.11.2014, längstens jedoch für die Dauer der Inanspruchnahme der Maßnahme, zu leisten. Daraus errechnet sich ein Beitrag in der Höhe von € 50,84 vom 14.11.2014 bis 30.11.2014 (aliquoter Anteil) und ab 01.12.2014 in der Höhe von € 89,72 monatlich. Für den Zeitraum 14.11.2014 bis 30.04.2015 ist demnach ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 499,44 binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Erkenntnisses und ab 01.05.2015 ein Betrag in der Höhe von € 89,72 jeweils am 01. jeden Monats im Vorhinein an den Sozialhilfeverband L, auf das Konto IBAN: ATxx, BIC: XX bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG zur Anweisung zu bringen. Für den Zeitraum 14.11.2014 bis 30.04.2015 ist demnach ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 499,44 binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Erkenntnisses und ab 01.05.2015 ein Betrag in der Höhe von € 89,72 jeweils am 01. jeden Monats im Vorhinein an den Sozialhilfeverband L, auf das Konto IBAN: ATxx, BIC: römisch zwanzig bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG zur Anweisung zu bringen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlage: § 39 Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 130/2014 (im Folgenden StBHG)Paragraph 39, Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, (im Folgenden StBHG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen Herrn F S (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter, Frau Mag. K S, verpflichtet, vom zuerkannten Bundespflegegeld einen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Leistungen „teilzeitbetreutes Wohnen“ und „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ in der Höhe von € 63,34 für den Zeitraum 18.08.2011 bis 31.08.2011 und monatlich € 135,72 ab 01.09.2011, längstens jedoch für die Dauer der Inanspruchnahme der Maßnahmen, zu leisten. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen , Herrn F S (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter, Frau Mag. K S, verpflichtet, vom zuerkannten Bundespflegegeld einen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Leistungen „teilzeitbetreutes Wohnen“ und „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ in der Höhe von € 63,34 für den Zeitraum 18.08.2011 bis 31.08.2011 und monatlich € 135,72 ab 01.09.2011, längstens jedoch für die Dauer der Inanspruchnahme der Maßnahmen, zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes vom 18.08.2011 und 20.06.2013 „teilzeitbetreutes Wohnen“ sowie mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes vom 15.07.2010, 09.12.2011 und 20.06.2013 die Übernahme der Kosten für die „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ zuerkannt worden sei.

§ 39Abs 4 St

BHG hätten Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Vom Beschwerdeführer würden zwei Hilfeleistungen (teilzeitbetreutes Wohnen und Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ) nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz in Anspruch genommen. Pro Hilfeleistung habe Herr S vom zuerkannten Bundespflegegeld 40 %, insgesamt somit 80 %, als Kostenbeitrag zu leisten. Herr S beziehe (nach Abzug von € 60,00 für den Bezug der Familienbeihilfe mit Erhöhungsbetrag) ein Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von derzeit € 224,

  1. Der 80 %ige Pflegegeldbeitrag belaufe sich auf € 179,
  2. Da dem Menschen mit Behinderung jedoch mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 verbleiben müssten (€ 88,58), habe der Beschwerdeführer monatlich € 135,72 als Kostenbeitrag aus dem Bundespflegegeld zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes vom 18.08.2011 und 20.06.2013 „teilzeitbetreutes Wohnen“ sowie mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes vom 15.07.2010, 09.12.2011 und 20.06.2013 die Übernahme der Kosten für die „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ zuerkannt worden sei.

, Paragraph 39, Absatz 4, StBHG hätten Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Vom Beschwerdeführer würden zwei Hilfeleistungen (teilzeitbetreutes Wohnen und Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ) nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz in Anspruch genommen. Pro Hilfeleistung habe Herr S vom zuerkannten Bundespflegegeld 40 %, insgesamt somit 80 %, als Kostenbeitrag zu leisten. Herr S beziehe (nach Abzug von € 60,00 für den Bezug der Familienbeihilfe mit Erhöhungsbetrag) ein Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von derzeit € 224,

  1. Der 80 %ige Pflegegeldbeitrag belaufe sich auf € 179,
  2. Da dem Menschen mit Behinderung jedoch mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 verbleiben müssten (€ 88,58), habe der Beschwerdeführer monatlich € 135,72 als Kostenbeitrag aus dem Bundespflegegeld zu leisten. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung aufweise und die Behörde durch ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Der Kostenbeitrag würde auch für die Leistung „teilzeitbetreutes Wohnen“ vorgeschrieben, wobei der Beschwerdeführer zwar mehrmals einen positiven Bescheid für diese Leistung erhalten, jedoch zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen habe, da bei keiner diesbezüglichen Einrichtung ein Platz freigewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Pflegegeld gutgläubig verbraucht und würde es zu einer unzumutbaren Härte führen, wenn er die geforderte Summe bezahlen müsse. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 24.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau Mag. K S, anwesend war. Von der belangten Behörde ist niemand erschienen. Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid vom 02.06.2006 wurde dem Beschwerdeführer erstmals die Leistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ zuerkannt. Der Antrag hierfür wurde von der Beschwerdeführerin mit Einlangungsdatum 15.12.2005 gestellt, wobei bereits in diesem Antrag angeführt war, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 2 beziehe. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer in jedem von ihm gestellten Antrag auf Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz das Pflegegeld der Stufe 2 in der vorgesehenen Rubrik des Antragsformulars angeführt. Aufgrund der diversen Anträge wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 02.06.2006, 10.07.2008, 15.07.2010, 09.12.2011 und 20.06.2013 durchgehend bis Dezember 2016 die Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ gewährt. Mit Anträgen vom 20.04.2011 und 10.12.2012 wurde vom Beschwerdeführer eine weitere Hilfeleistung, und zwar „Wohnen in Einrichtungen“, beantragt, wobei mit Bescheid vom 18.08.2011 die Hilfeleistung „teilzeitbetreutes Wohnen“ für den Zeitraum von zwei Jahren und mit Bescheid vom 26.06.2013 die Hilfeleistung „teilzeitbetreutes Wohnen“ für den Zeitraum 19.08.2013 bis 17.08.2015 von der belangten Behörde zuerkannt wurde. Diese Hilfeleistungen hat der Beschwerdeführer allerdings nie in Anspruch nehmen können, da er trotz intensiver Bemühungen seiner Eltern in keiner Einrichtung Platz gefunden hat. Dies trotz mehrmaliger Urgenz bei der belangten Behörde und auch bei der Steiermärkischen Landesregierung. Der Beschwerdeführer wohnt demnach weiterhin bei seinen Eltern und ist von Montag bis Freitag bei J/W Steiermark GmbH, Werkstätten L (Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) beschäftigt.Der Beschwerdeführer wohnt demnach weiterhin bei seinen Eltern und ist von Montag bis Freitag bei J/W Steiermark GmbH, Werkstätten L (Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag 08.00 Uhr bis , 12.00 Uhr) beschäftigt. Da es laut Angaben der Mutter des Beschwerdeführers kaum möglich ist, diesen allein zu lassen, da er schnell panisch reagiert, fallen hohe Betreuungskosten an, da für jede Stunde, die die Eltern nicht beim Beschwerdeführer sein können, eine Betreuung organisiert und auch bezahlt werden muss. Nicht zuletzt dafür wurde in den letzten Jahren auch das Pflegegeld verwendet, wobei die Eltern für Betreuungsleistungen außerhalb der Tageswerkstätte darüber hinaus noch ca. € 200,00 monatlich benötigen. Da es laut Angaben der Mutter des Beschwerdeführers kaum möglich ist, diesen allein zu lassen, da er schnell panisch reagiert, fallen hohe Betreuungskosten an, da für jede Stunde, die die Eltern nicht beim Beschwerdeführer sein können, eine Betreuung organisiert und auch bezahlt werden muss. Nicht zuletzt dafür wurde in den letzten Jahren auch das Pflegegeld verwendet, wobei die Eltern für Betreuungsleistungen außerhalb der Tageswerkstätte darüber hinaus noch ca. , € 200,00 monatlich benötigen. Zwar wurde in den Zuerkennungsbescheiden für die „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vom 15.07.2010, 09.12.2011 und 20.06.2013 jeweils angeführt, dass

§ 39

des Steiermärkischen Behindertengesetzes ein Verfahren zur Festsetzung eines Ersatzes bzw. Beitrages für Kosten der Behindertenhilfe von der Behörde durchzuführen sei, jedoch wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals am 22.02.2013 und ein weiteres Mal am 04.02.2014 ersucht, einen aktuellen Einkommensnachweis für den Beschwerdeführer (aktueller Pflegegeldbescheid, Familienbeihilfe) zu übermitteln, woraufhin die Vertreterin des Beschwerdeführers diesem Ersuchen auch jeweils nachgekommen ist.Zwar wurde in den Zuerkennungsbescheiden für die „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vom 15.07.2010, 09.12.2011 und 20.06.2013 jeweils angeführt, dass

Paragraph 39, des Steiermärkischen Behindertengesetzes ein Verfahren zur Festsetzung eines Ersatzes bzw. Beitrages für Kosten der Behindertenhilfe von der Behörde durchzuführen sei, jedoch wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals am 22.02.2013 und ein weiteres Mal am 04.02.2014 ersucht, einen aktuellen Einkommensnachweis für den Beschwerdeführer (aktueller Pflegegeldbescheid, Familienbeihilfe) zu übermitteln, woraufhin die Vertreterin des Beschwerdeführers diesem Ersuchen auch jeweils nachgekommen ist. Mit Schreiben vom 20.05.2014 wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers ersucht, „in Angelegenheiten betreffend ihres Sohnes F S in den nächsten Tagen auf der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Sozialreferat, Zimmer, vorzusprechen.“ Im Zuge des nachfolgenden Gespräches wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser all die Jahre keine Beiträge entrichtet habe, infolgedessen ein Betrag in Höhe von € 8.000,00 bis € 9.000,00 angelaufen sei und dass dieser Betrag zu bezahlen wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ersuchte in der Folge diese Beitragsverpflichtung mittels eines (bekämpfbaren) Bescheides vorzuschreiben. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015.Der Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung , vom 24.03.2015. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 39 StBHG Paragraph 39, StBHG „

(1)Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen

§ 8Abs.

1 und § 16 Abs. 1 und der §§ 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen

§ 11heranzuziehen.

Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.„

(1)Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen

Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins und der Paragraphen 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen

Paragraph 11, heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 9, nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.

(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Abs. 1 angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen

§ 9

nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.

(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Absatz eins, angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen

Paragraph 9, nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.

(3)Zählen zum Gesamteinkommen

§ 11

Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der

Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.

(3)Zählen zum Gesamteinkommen

Paragraph 11, Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der

Absatz eins, vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.

(4)Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen

Abs. 1 haben Menschen mit Behinderung 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht

Abs. 1.

(4)Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen

Absatz eins, haben Menschen mit Behinderung 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht

Absatz eins,

(5)Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge

Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die

Abs. 3 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.

(5)Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge

Absatz eins und 4 sowie die Ansprüche, die

Absatz 3, auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.

(6)Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.“ Da der Beschwerdeführer die Hilfeleistung „teilzeitbetreutes Wohnen“ nie in Anspruch genommen hat, kann ihm hierfür auch kein Beitrag in Form von 40 % des Pflegegeldes vorgeschrieben werden. Zum Beitrag für die Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung den Beitrag

§ 39Abs 4 St

BHG in Form von 40 % des Pflegegeldes grundsätzlich zu leisten hat, jedoch ist eine Vorschreibung dieses Beitrages für einen drei Jahre zurückreichenden Zeitraum nicht zulässig. Zum Beitrag für die Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für die Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung den Beitrag

Paragraph 39, Absatz 4, StBHG in Form von 40 % des Pflegegeldes grundsätzlich zu leisten hat, jedoch ist eine Vorschreibung dieses Beitrages für einen drei Jahre zurückreichenden Zeitraum nicht zulässig. Diese Rechtsansicht basiert zum einen auf § 39 Abs 1 StBHG, wonach ein Beitrag gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung bzw. wenn die Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gewährt wird, zwar im Nachhinein, jedoch unverzüglich festgesetzt werden muss. Ein rückwirkender Ersatzanspruch ist hier nicht vorgesehen. Diese Rechtsansicht basiert zum einen auf Paragraph 39, Absatz eins, StBHG, wonach ein Beitrag gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung bzw. wenn die Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gewährt wird, zwar im Nachhinein, jedoch unverzüglich festgesetzt werden muss. Ein rückwirkender Ersatzanspruch ist hier nicht vorgesehen. Zum anderen ist in den Erläuterungen zum Behindertengesetz betreffend § 39 Folgendes ausgeführt: „Die detaillierte Regelung des Übergangs des Pflegegeldes bei teilstationärer Unterbringung ist notwendig, da der Bund keinen Übergang des Pflegegeldes bei teilstationärer Versorgung kennt. Es wird bei Bundespflegegeld lediglich der Übergang bei vollstationärer Pflege geregelt, wobei es den Ländern überlassen war, Regelungen für den teilstationären Bereich zu treffen. Die vorliegende Bestimmung orientiert sich am Steiermärkischen Pflegegeldgesetz.“Zum anderen ist in den Erläuterungen zum Behindertengesetz betreffend Paragraph 39, Folgendes ausgeführt: „Die detaillierte Regelung des Übergangs des Pflegegeldes bei teilstationärer Unterbringung ist notwendig, da der Bund keinen Übergang des Pflegegeldes bei teilstationärer Versorgung kennt. Es wird bei Bundespflegegeld lediglich der Übergang bei vollstationärer Pflege geregelt, wobei es den Ländern überlassen war, Regelungen für den teilstationären Bereich zu treffen. Die vorliegende Bestimmung orientiert sich am Steiermärkischen Pflegegeldgesetz.“ Der § 11 Abs 3 Steiermärkisches Pflegegeldgesetz (StPGG) sah gleichlautend mit§ 13 Abs 2 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vor, dass bei Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers der Anspruchsübergang erst mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt.Der Paragraph 11, Absatz 3, Steiermärkisches Pflegegeldgesetz (StPGG) sah gleichlautend mit, Paragraph 13, Absatz 2, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vor, dass bei Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers der Anspruchsübergang erst mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt. Aus oben angeführten Bestimmungen kann die Intention des Gesetzgebers ersehen werden, dass bei Ersatzpflichten bzw. Beitragspflichten für Hilfeleistungen eine rückwirkende Vorschreibung – was naturgemäß die Vorschreibung eines höheren Gesamtbetrages bedeutet – nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das in den letzten drei Jahren erhaltene Pflegegeld gutgläubig verbraucht. Unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs 2 StBHG, wonach die Rückzahlungspflicht für zu Unrecht empfangene Leistungen zu unterbleiben hat, wenn der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, ist auch im gegenständlichen Fall die Verpflichtung, gutgläubig verbrauchte Pflegegeldleistungen nachträglich zu entrichten, abzulehnen. Der Beschwerdeführer hat den Bezug des Pflegegeldes bereits im Zuge seines erstmaligen Antrages auf „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ am 15.12.2005 angeführt. Auch in allen weiteren Anträgen im Laufe der Jahre wurde die Höhe des Pflegegeldes jeweils bekanntgegeben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das in den letzten drei Jahren erhaltene Pflegegeld gutgläubig verbraucht. Unter sinngemäßer Anwendung des , Paragraph 35, Absatz 2, StBHG, wonach die Rückzahlungspflicht für zu Unrecht empfangene Leistungen zu unterbleiben hat, wenn der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, ist auch im gegenständlichen Fall die Verpflichtung, gutgläubig verbrauchte Pflegegeldleistungen nachträglich zu entrichten, abzulehnen. Der Beschwerdeführer hat den Bezug des Pflegegeldes bereits im Zuge seines erstmaligen Antrages auf „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ am 15.12.2005 angeführt. Auch in allen weiteren Anträgen im Laufe der Jahre wurde die Höhe des Pflegegeldes jeweils bekanntgegeben. Von Seiten der Behörde wurde in den Zuerkennungsbescheiden vom 02.06.2006, 10.07.2008 und 15.06.2010 auf einen zu leistenden Beitrag überhaupt nicht eingegangen. Erstmals erwähnt wurde ein solcher Beitrag im Bescheid vom 15.07.2010, wobei auch hier lediglich ausgeführt wurde, dass

§ 39

des Steiermärkischen Behindertengesetzes ein Verfahren zur Festsetzung eines Ersatzes bzw. Beitrages für Kosten der Behindertenhilfe von der Behörde durchzuführen sei. Ein solches Verfahren hat jedoch erstmals am 22.02.2013 und in der Folge am 04.02.2014 in der Form stattgefunden, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert hat, aktuelle Einkommensnachweise zu übermitteln. Ein Grund dafür wurde nicht genannt.Von Seiten der Behörde wurde in den Zuerkennungsbescheiden vom 02.06.2006, 10.07.2008 und 15.06.2010 auf einen zu leistenden Beitrag überhaupt nicht eingegangen. Erstmals erwähnt wurde ein solcher Beitrag im Bescheid vom 15.07.2010, wobei auch hier lediglich ausgeführt wurde, dass

Paragraph 39, des Steiermärkischen Behindertengesetzes ein Verfahren zur Festsetzung eines Ersatzes bzw. Beitrages für Kosten der Behindertenhilfe von der Behörde durchzuführen sei. Ein solches Verfahren hat jedoch erstmals am 22.02.2013 und in der Folge am 04.02.2014 in der Form stattgefunden, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert hat, aktuelle Einkommensnachweise zu übermitteln. Ein Grund dafür wurde nicht genannt. Dass vom Pflegegeld ein Beitrag für die empfangene Hilfeleistung zu leisten ist, wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers erstmals im Zuge eines Gesprächs im Juni 2014 mitgeteilt. Der in der Folge erlassene und nunmehr bekämpfte Beitragsbescheid wurde am 29.09.2014 erstellt und der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 zugestellt. Zusammenfassend wird basierend auf die obigen Ausführungen, vor allem in Anlehnung an die Bestimmung des Pflegegeldgesetzes, wonach der Anspruchsübergang des Pflegegeldes an den Sozialhilfeträger pro futuro, eintritt, festgestellt, dass auch die verfahrensgegenständliche Beitragsvorschreibung nicht rückwirkend sondern erst mit Zustellung des Bescheides – im gegenständlichen Fall am 14.11.2014 – wirksam werden kann. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rückwirkenden Vorschreibung eines Beitrages in Form von 40 % des Pflegegeldes für teilstationäre Leistungen

§ 39Abs 4 St

BHG fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer rückwirkenden Vorschreibung eines Beitrages in Form von 40 % des Pflegegeldes für teilstationäre Leistungen

, Paragraph 39, Absatz 4, StBHG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.5.11.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.