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{'item': 'LVwG 61.37-5810/2014'}

Obsah (7)§ 279§ 25aArt. 130§ 17§ 2a§ 7§ 224

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlLVwG 61.37-5810/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 id

F BGBl. I Nr. 105/2014 wird anlässlich der Beschwerde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hirschegg, nunmehr Gemeinde Hirschegg-Pack, vom 17.09.2014, GZ: FV 2-2014, sowohl hinsichtlich der Vorschreibung einer Nächtigungsabgabe als auch der Vorschreibung eines Säumniszuschlages ersatzlos römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 105 aus 2014, wird anlässlich der Beschwerde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hirschegg, nunmehr Gemeinde Hirschegg-Pack, vom 17.09.2014, , GZ: FV 2-2014, sowohl hinsichtlich der Vorschreibung einer Nächtigungsabgabe als auch der Vorschreibung eines Säumniszuschlages ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hirschegg vom 17.09.2014, GZ: FV 2-2014, wurde Herrn J R die nach dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 zu entrichtende Nächtigungsabgabe für das Jahr 2013 in der Höhe von € 1.224,00 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid Herrn J R ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 24,00 für die nicht fristgerechte Entrichtung der Nächtigungsabgabe vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung der Nächtigungsabgabe sei erforderlich gewesen, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Nächtigungsangaben nicht realistisch gewesen wären, weshalb die Bemessungsgrundlagen der Abgabenfestsetzung aufgrund von Schätzungen ermittelt worden wären. Die Schätzungen würden auf amtlichen Wahrnehmungen und Beobachtungen der Gemeinde beruhen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hirschegg vom 17.09.2014, , GZ: FV 2-2014, wurde Herrn J R die nach dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 zu entrichtende Nächtigungsabgabe für das Jahr 2013 in der Höhe von € 1.224,00 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid Herrn J R ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 24,00 für die nicht fristgerechte Entrichtung der Nächtigungsabgabe vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung der Nächtigungsabgabe sei erforderlich gewesen, da die vom Beschwerdeführer angegebenen Nächtigungsangaben nicht realistisch gewesen wären, weshalb die Bemessungsgrundlagen der Abgabenfestsetzung aufgrund von Schätzungen ermittelt worden wären. Die Schätzungen würden auf amtlichen Wahrnehmungen und Beobachtungen der Gemeinde beruhen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu wertende Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dem Bescheid wäre eine Belegung von Dezember bis Ende März zugrunde gelegt worden, obwohl der Belegungszeitraum am 16.12. begonnen und am 10.03 geendet hätte. Weiters wäre eine Belegung von 75 % durch Erwachsene und 25 % durch Kinder herangezogen worden. Aus den Aufzeichnungen würde allerdings einwandfrei hervorgehen, dass es sich bei den Gästen überwiegend um Schulgruppen gehandelt hätte und somit eine Belegung von 75 % durch Erwachsene und 25 % durch Kinder nicht möglich sei. Die Gäste im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wären überwiegend aus Ungarn gekommen. Die von der Gemeinde Hirschegg zur Verfügung gestellten Gästeblätter wären ausschließlich in Deutsch verfasst gewesen, weshalb der Beschwerdeführer das Ausfüllen übernommen hätte. Erst im September 2014 wären seitens der Gemeinde mehrsprachige Gästeblätter zur Verfügung gestellt worden, welche von den ausländischen Gästen ausgefüllt und unterschrieben werden könnten. In der Stellungnahme vom 22.12.2014 führt die belangte Behörde aus, Herr R hätte nach Aufforderung durch die Gemeinde die Gästeblätter abgegeben. Daraus wäre ersichtlich, dass kein einziges Gästeblatt von einem Gast bzw. einem Reiseleiter ausgefüllt und unterschrieben worden wäre. Obwohl in der Gemeinde mehrsprachige Gästeblätter zur Abholung aufliegen würden, hätte Herr R weiterhin die einsprachigen Gästeblätter verwendet und diese den Gästen bzw. dem Reiseleiter nicht vorgelegt. Die Gemeinde hätte in den vergangenen Jahren immer wieder Beobachtungen gemacht, wonach Reisende mit einem Bus Unterkunft bei Herrn R genommen hätten. Aufgrund eines steilen Zufahrtsweges hätte schon so mancher Busfahrer in den Wintermonaten die Hilfe der Gemeindearbeiter benötigt, um zum Beschwerdeführer gelangen zu können. Weiters werde auf ein Ergebnisprotokoll einer Kontrolle der Nächtigungsabgabe aus dem Jahr 2010 verwiesen, worin bemängelt worden sei, dass es beim Umgang mit der Nächtigungsabgabe grobe Mängel geben würde. Die Schätzung der Nächtigungszahlen wären nach folgenden Kriterien beurteilt worden: Der Beschwerdeführer hätte nach eigenen Angaben 30 Betten und 10 Zustellbetten. Die Belegung würde saisonmäßig etwa von Mitte Dezember bis Mitte März stattfinden; dies würde eine Nächtigungsanzahl von 2.700 Nächtigungen ergeben; die Gemeinde wäre von einer Belegung von 75 % an Erwachsenen und 25 % an Kindern ausgegangen; daraus würden sich 2.025 kostenpflichtige Nächtigungen ergeben. Die Auslastung wäre von der Behörde mit 60 % eingeschätzt worden, woraus sich 1.200 abgabepflichtige Nächtigungen ergeben würden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der gegenständlichen Abgabensache wie folgt erwogen:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

Art. 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Nach Art. 118 Abs 4 B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug. Die Einhebung der Nächtigungsabgabe nach dem StNFWAG erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich. Gegen den vorliegenden Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist sohin die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig. Nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug. Die Einhebung der Nächtigungsabgabe nach dem StNFWAG erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich. Gegen den vorliegenden Abgabenbescheid des Bürgermeisters ist sohin die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig.

§ 279

Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die hier maßgebenden Vorschriften des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes LGBl. Nr. 39/1998 idF LGBl. Nr. 12/2010 – im Folgenden StNFWAG – lauten wie folgt: Die hier maßgebenden Vorschriften des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, – im Folgenden StNFWAG – lauten wie folgt: § 2 StNFWAG:Paragraph 2, StNFWAG: „Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark a. in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, b. auf einem Campingplatz oder c. in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.“ § 4 StNFWAG:Paragraph 4, StNFWAG: „

(1)Die Nächtigungsabgabe beträgt € 1,00 pro Person und Nächtigung, für Schutzhäuser und Schutzhütten € 0,75.
(2)Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern und Schutzhütten der Inhaber (Gewerbetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
(3)Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.“ § 5 StNFWAG:Paragraph 5, StNFWAG: „Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufschreibungen über alle Übernachtungen zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.“ § 6 StNFWAG:Paragraph 6, StNFWAG: „
(1)Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen.
(2)Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(3)Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.“
(3)Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des , Paragraph 5, nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.“

§ 7

Abs 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs 1) zu Gesamtschuldnern.

Paragraph 7, Absatz eins, BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins,) zu Gesamtschuldnern.

§ 224

Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige und der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Paragraph 224, Absatz eins, BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige und der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides „die von Herrn J R zu entrichtende Nächtigungsabgabe festsetzt“ und somit gegen Herrn J R einen Abgabenbescheid erlässt, verkennt sie damit die Rechtslage. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt ergibt, ist Herr J R entweder der Inhaber eines gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes oder aber Unterkunftgeber bei einer Beherbergung in einer Privatunterkunft. Diesbezügliche konkrete Feststellungen lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Abgabepflichtig im Sinne des § 2 StNFWAG ist jedoch nicht der Inhaber eines gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes oder der Unterkunftgeber bei einer Beherbergung in einer Privatunterkunft, sondern derjenige, der in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Der Beschwerdeführer als Inhaber eines gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes bzw. als Unterkunftgeber in einer Privatunterkunft ist einhebungspflichtig im Sinne des § 4 Abs 2 StNFWAG. Der Beschwerdeführer ist somit nach der Systematik des anzuwendenden Abgabengesetzes nicht Abgabeschuldner. § 4 Abs 3 StNFWAG sieht eine persönliche Haftung des Einhebungspflichtigen im Sinne des § 7 Abs 1 BAO vor, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen ist. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt ergibt, ist Herr J R entweder der Inhaber eines gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes oder aber Unterkunftgeber bei einer Beherbergung in einer Privatunterkunft. Diesbezügliche konkrete Feststellungen lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen. Abgabepflichtig im Sinne des Paragraph 2, StNFWAG ist jedoch nicht der Inhaber eines gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes oder der Unterkunftgeber bei einer Beherbergung in einer Privatunterkunft, sondern derjenige, der in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Der Beschwerdeführer als Inhaber eines gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetriebes bzw. als Unterkunftgeber in einer Privatunterkunft ist einhebungspflichtig im Sinne des , Paragraph 4, Absatz 2, StNFWAG. Der Beschwerdeführer ist somit nach der Systematik des anzuwendenden Abgabengesetzes nicht Abgabeschuldner. Paragraph 4, Absatz 3, StNFWAG sieht eine persönliche Haftung des Einhebungspflichtigen im Sinne des , Paragraph 7, Absatz eins, BAO vor, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen ist. Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. VwGH vom 26.01.1996, Zl. 92/17/0188). Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden vergleiche VwGH vom 26.01.1996, Zl. 92/17/0188). Nach § 198 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Abgabenbescheide haben nach Abs 2 im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Nach Paragraph 198, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Abgabenbescheide haben nach Absatz 2, im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Aufgrund des § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Erkenntnis vom 10.04.1997, 94/15/0218, führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.09.1991, 91/15/0064, aus, dass die Identität der Sache im Sinne des § 289 Abs 2 BAO (wobei § 279 Abs 1 idF FVwGG 2012 inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs 2 entspricht) mit dem Tatbestand begrenzt ist, der für die geltend gemachte Haftung maßgeblich ist. Im Erkenntnis vom 10.04.1997, 94/15/0218, führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.09.1991, 91/15/0064, aus, dass die Identität der Sache im Sinne des Paragraph 289, Absatz 2, BAO (wobei Paragraph 279, Absatz eins, in der Fassung FVwGG 2012 inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden Paragraph 289, Absatz 2, entspricht) mit dem Tatbestand begrenzt ist, der für die geltend gemachte Haftung maßgeblich ist. In Zusammenhang mit einer Ausfallshaftung hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass mit der Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe grundsätzlich auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Sinne des nunmehr anzuwendenden § 279 Abs 1 BAO festgelegt wird (vgl. VwGH vom 09.02.2005, Zl. 2001/15/0029). In Zusammenhang mit einer Ausfallshaftung hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass mit der Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe grundsätzlich auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Sinne des nunmehr anzuwendenden Paragraph 279, Absatz eins, BAO festgelegt wird vergleiche VwGH vom 09.02.2005, Zl. 2001/15/0029). Essentieller Spruchbestandteil des Haftungsbescheides

§ 224

Abs 1 BAO, welcher hier zu erlassen gewesen wäre, wäre somit neben dem Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, die Aufforderung, die Abgabenschuld, für die der persönlich Haftende haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Essentieller Spruchbestandteil des Haftungsbescheides

Paragraph 224, Absatz eins, BAO, welcher hier zu erlassen gewesen wäre, wäre somit neben dem Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, die Aufforderung, die Abgabenschuld, für die der persönlich Haftende haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Die Grenze der Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes liegt dort, wo das Verwaltungsgericht überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenbescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde vom Verwaltungsgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen werden, die ihm nicht zusteht. Es ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls verwehrt, eine Person erstmals in eine bestimmte Schuldnerposition zu verweisen (vgl. UFS, RV/1257-W/03). Die Grenze der Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes liegt dort, wo das Verwaltungsgericht überhaupt den Gegenstand des erstinstanzlichen Abgabenbescheides auswechselt. In einem solchen Fall würde vom Verwaltungsgericht eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen werden, die ihm nicht zusteht. Es ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls verwehrt, eine Person erstmals in eine bestimmte Schuldnerposition zu verweisen , vergleiche UFS, RV/1257-W/03). Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 17.09.2014 ist unmissverständlich der eines Abgabenbescheides im Sinne des § 198 Abs 1 BAO. Dies einerseits weil die Festsetzung der zu entrichtenden Nächtigungsabgabe gegenüber Herrn J R erfolgte. Andererseits fehlt dem angefochtenen Bescheid die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Mit dem angefochtenen Bescheid wird anstatt der Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Nächtigungsabgabe für das Jahr 2013 festgesetzt und damit der Beschwerdeführer eigenständig als Abgabenschuldner herangezogen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 17.09.2014 ist unmissverständlich der eines Abgabenbescheides im Sinne des Paragraph 198, Absatz eins, BAO. Dies einerseits weil die Festsetzung der zu entrichtenden Nächtigungsabgabe gegenüber Herrn J R erfolgte. Andererseits fehlt dem angefochtenen Bescheid die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Mit dem angefochtenen Bescheid wird anstatt der Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Nächtigungsabgabe für das Jahr 2013 festgesetzt und damit der Beschwerdeführer eigenständig als Abgabenschuldner herangezogen. Da mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Geltendmachung der Haftung für die verfahrensgegenständliche Nächtigungsabgabe für das Jahr 2013, sondern ausschließlich eine Abgabenfestsetzung erfolgte, und es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mangels Identität der Sache verwehrt ist, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruch auf eine Geltendmachung der Haftung abzuändern, war dieser

§ 279Abs 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Aufhebung einer Geltendmachung des Haftungsanspruches – bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – nicht entgegensteht. Da mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Geltendmachung der Haftung für die verfahrensgegenständliche Nächtigungsabgabe für das Jahr 2013, sondern ausschließlich eine Abgabenfestsetzung erfolgte, und es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mangels Identität der Sache verwehrt ist, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruch auf eine Geltendmachung der Haftung abzuändern, war dieser

Paragraph 279, Absatz eins, BAO ersatzlos aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Aufhebung einer Geltendmachung des Haftungsanspruches – bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – nicht entgegensteht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.5810.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.