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§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137cArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG 41.30-613/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri
§ 117Abs.
7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
§ 136aAbs.
5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
§ 136aAbs.
10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
§ 136aAbs.
12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
§ 99Abs.
7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
, Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
§ 137cAbs.
5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).“Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).“ § 91 GewO:Paragraph 91, GewO: „Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.„Beziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt Paragraph 9, Absatz 2, nicht.
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
(2)Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“ § 361 Abs 1 und 2 GewO:Paragraph 361, Absatz eins und 2 GewO: „
(1)Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.„
(1)Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß , Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß , Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2)Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“
(2)Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß , Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“ Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Wesen einer Aufforderung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 erschöpft sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.09.2008, Zl. 2008/04/0121) in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entfernung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Das Wesen einer Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 erschöpft sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.09.2008, Zl. 2008/04/0121) in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entfernung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 auseinandergesetzt und dabei Folgendes festgehalten:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auseinandergesetzt und dabei Folgendes festgehalten: Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (VwGH 02.022012, Zl. 2011/04/0197, mwN). Die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den (allenfalls) ergangenen Entziehungsbescheid (auch) aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 folgt aber auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/04/0213, 24.01.1995, 94/04/0221, 21.01.2015, Zl. 2013/04/0127).Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (VwGH 02.022012, Zl. 2011/04/0197, mwN). Die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist jedoch Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die dafür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen sowie den (allenfalls) ergangenen Entziehungsbescheid (auch) aus diesen Gründen im Rechtsmittelweg bekämpfen kann. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 folgt aber auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/04/0213, 24.01.1995, 94/04/0221, 21.01.2015, Zl. 2013/04/0127). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (VwGH 18.06.2012, Zl. 2012/04/0013, mwN).Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (VwGH 18.06.2012, Zl. 2012/04/0013, mwN). Es steht der Berufungsbehörde daher nicht zu, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen. Dies würde nämlich, weil nur die im Entziehungsbescheid genannten Gründe überprüfbar sind, dazu führen, dass die nicht gesondert anfechtbare Aufforderung und vor allem die dafür bestimmend gewesenen Gründe keiner rechtlichen Kontrolle unterlägen, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwider liefe (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/04/0213).Es steht der Berufungsbehörde daher nicht zu, nach der Aufforderung gemäß , Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen. Dies würde nämlich, weil nur die im Entziehungsbescheid genannten Gründe überprüfbar sind, dazu führen, dass die nicht gesondert anfechtbare Aufforderung und vor allem die dafür bestimmend gewesenen Gründe keiner rechtlichen Kontrolle unterlägen, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwider liefe , (VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/04/0213). Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Beschwerdeführerin unter Verweis auf mehrere, nicht näher spezifizierte Verwaltungsstrafen mit Schreiben vom Februar 2012 aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer K L aus ihrem maßgeblichen Einflussbereich zu entfernen und - gestützt auf die Nichterfüllung dieses Auftrags - der Beschwerdeführerin die besagten fünf Gewerbeberechtigungen entzogen. Damit ist die Sache des gegenständlichen Verfahrens festgelegt. Die Berufungsbehörde hat der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, begründete dies aber mit der Nichterfüllung eines von ihr - nach Erhebung der Berufung - erteilten, neuerlichen, inhaltlich abweichenden Auftrags zur Entfernung des K L. Auch für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 stützte sich die Berufungsbehörde auf die von ihr der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2013 vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen des K L und nicht erkennbar nur auf die von der erstinstanzlichen Behörde zugrunde gelegten Verwaltungsstrafen. Die mit Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom Februar 2012 als Grundlage für die erstinstanzliche Entziehung der Gewerbeberechtigungen festgelegten Verwaltungsübertretungen des K L wurden auch nicht gesondert dargestellt.Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Beschwerdeführerin unter Verweis auf mehrere, nicht näher spezifizierte Verwaltungsstrafen mit Schreiben vom Februar 2012 aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer K L aus ihrem maßgeblichen Einflussbereich zu entfernen und - gestützt auf die Nichterfüllung dieses Auftrags - der Beschwerdeführerin die besagten fünf Gewerbeberechtigungen entzogen. Damit ist die Sache des gegenständlichen Verfahrens festgelegt. Die Berufungsbehörde hat der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, begründete dies aber mit der Nichterfüllung eines von ihr - nach Erhebung der Berufung - erteilten, neuerlichen, inhaltlich abweichenden Auftrags zur Entfernung des K L. Auch für das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des , Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 stützte sich die Berufungsbehörde auf die von ihr der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2013 vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen des K L und nicht erkennbar nur auf die von der erstinstanzlichen Behörde zugrunde gelegten Verwaltungsstrafen. Die mit Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom Februar 2012 als Grundlage für die erstinstanzliche Entziehung der Gewerbeberechtigungen festgelegten Verwaltungsübertretungen des K L wurden auch nicht gesondert dargestellt. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (21.01.2015, Zl. 2013/04/0127-0131) aus, dass die Berufungsbehörde die Sache des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens überschritten hat. Auch wenn sie die Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht auf einen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Entziehungstatbestand gestützt habe, so habe sie ihrer Entscheidung nicht den von der erstinstanzlichen Behörde erteilten Auftrag zur Entfernung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 zugrunde gelegt, sondern eine davon abweichende und von ihr selbst erlassene Aufforderung. Da die Sache des Entziehungsverfahrens aber - wie oben dargestellt - durch die der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgegangene Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 und die darin angeführten, für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe festgelegt wird, wurden dadurch die Grenzen der Sache nicht beachtet und die Berufungsbescheide aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Berufungsbescheide wurden daher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015 aufgehoben.Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (21.01.2015, Zl. 2013/04/0127-0131) aus, dass die Berufungsbehörde die Sache des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens überschritten hat. Auch wenn sie die Entziehung der Gewerbeberechtigungen nicht auf einen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Entziehungstatbestand gestützt habe, so habe sie ihrer Entscheidung nicht den von der erstinstanzlichen Behörde erteilten Auftrag zur Entfernung nach , Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zugrunde gelegt, sondern eine davon abweichende und von ihr selbst erlassene Aufforderung. Da die Sache des Entziehungsverfahrens aber , - wie oben dargestellt - durch die der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgegangene Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 und die darin angeführten, für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe festgelegt wird, wurden dadurch die Grenzen der Sache nicht beachtet und die Berufungsbescheide aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Berufungsbescheide wurden daher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015 aufgehoben. Aufgrund der Aufhebung der Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark durch den Verwaltungsgerichtshof am 21.01.2015 ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht berufen, über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu entscheiden. Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht ein maßgeblicher Einfluss im Sinn von § 13 Abs 5 GewO 1994 auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 3 iVm Abs 5 GewO 1994 zu (statt vieler VwGH 17.04.1998, Zl. 98/04/0041).Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht ein maßgeblicher Einfluss im Sinn von Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschlussgrund des , Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, GewO 1994 zu (statt vieler VwGH 17.04.1998, , Zl. 98/04/0041). Der Entfernungsauftrag stellt eine Voraussetzung für die Gewerbeentziehung dar und daraus folgt, dass auch die Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist die betreffende Person, der maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 12 und 13 zu § 91 GewO 1994).Der Entfernungsauftrag stellt eine Voraussetzung für die Gewerbeentziehung dar und daraus folgt, dass auch die Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist die betreffende Person, der maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 12 und 13 zu Paragraph 91, GewO 1994). Dazu ist es erforderlich, dass die Behörde ihren Willen hinsichtlich der Bekanntgabe einer Frist klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass einerseits angeordnet wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens der Gestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (VwGH 02.02.2000, Zl. 99/04/0227).Dazu ist es erforderlich, dass die Behörde ihren Willen hinsichtlich der Bekanntgabe einer Frist klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass einerseits angeordnet wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens der Gestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im Paragraph 87, GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (VwGH 02.02.2000, Zl. 99/04/0227). Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung im „Entfernungsauftrag“ vom 02.02.2012, GZ: BHGU-4.0-1036/08/c, ist nicht dazu angetan, die Wirkung eines unmissverständlichen Entfernungsauftrages zu begründen, da im genannten Auftrag die Formulierung gewählt wurde, dass K L aus dem maßgeblichen Einflussbereich der L E G GmbH zu entfernen ist. Der verwendete Wortlaut lässt nicht erkennen, dass es sich um eine Person handelt, der maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sondern soll nach dem gewählten Wortlaut K L aus dem maßgeblichen Einflussbereich der L E G GmbH entfernen. Die Beschwerde (vormals Berufung) ist daher im Recht. Da es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeentziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 mangelte, war der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Bescheid zu beheben. Die Beschwerde (vormals Berufung) ist daher im Recht. Da es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeentziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 mangelte, war der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Bescheid zu beheben. Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Punkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Art. 133Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.30.613.2015