F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.06.2014, GZ: LAD-32323/2014-1, unter Anwendung des § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 1 AVG wie folgt abgeändert:und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.06.2014, , GZ: LAD-32323/2014-1, unter Anwendung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG wie folgt abgeändert: „
F LGBl. Nr. 48/2001, wird der I L KG„
Paragraph 2, des Gesetzes vom
GVG iVm § 59 Abs. 1 AVG wird der I L KG auf Grund des § 9 Abs. 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, LGBl. Nr. 187/1969 idF LGBl. Nr. 11/2015, iVm § 1 Abs. 1 und Tarif B. XI. Z. 99. der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 66/2014,römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG wird der römisch eins L KG auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Tarif B. römisch elf. Ziffer 99, der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,,
1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist.vorgeschrieben.
Paragraph 6, Absatz eins, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist.
1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetz 1968 sind die Verwaltungsabgaben von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben.
Paragraph 3, Absatz eins, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetz 1968 sind die Verwaltungsabgaben von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Antrag vom 20.05.2013 begehrt die nunmehrige Beschwerdeführerin
November 1979 über den Schutz des Steirischen Landeswappens die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung des Steirischen Landeswappens, gegebenenfalls unter Vorschreibung der Auflage, Originalmuster vor dem Verkauf der ersten Gebrauchsgegenstände welcher Art auch immer, vorzulegen. Im Antrag wird näher ausgeführt, dass bereits eine Gürtelschnalle entwickelt worden sei, deren Ausgestaltung mit dem Kärntner Landeswappen die Grundlage für ein Schulprojekt gewesen sei. Da das Schulprojekt und die Übungsfirma zeitlich mit 15. Mai 2013 begrenzt gewesen seien, hätten einige Schüler eine Firma gegründet. Als Folge des Erfolges sollten künftig basierend auf der Idee der Gürtelschnalle mit dem Kärntner Landeswappen nicht nur Gürtelschnallen mit den Landeswappen der übrigen österreichischen Bundesländer, sondern auch weitere Gebrauchsgegenstände wie z.B. „Flachmänner“, Lederarmbänder, Schlüsselanhänger etc. unter Verwendung ein und derselben Vorlage, für die es auch einen Musterschutz gäbe, hergestellt und vertrieben werden. Zur Veranschaulichung wurde in der Beilage jeweils ein Foto eines Gürtels, eines Lederarmbandes und eines Flachmannes jeweils mit dem Kärntner Landeswappen vorgelegt. Ein Muster mit dem Steirischen Landeswappen könne derzeit nicht vorgelegt werden, da die Fertigungskosten für jedes Muster bei € 1.000,00 liegen würden. Vorgesehen sei, lediglich das Landeswappen auszutauschen.Mit Antrag vom 20.05.2013 begehrt die nunmehrige Beschwerdeführerin
, Paragraph 2, des Gesetzes vom
der internen Richtlinien nicht genehmigt werden könne. Die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Steirischen Landeswappens würde in der Steiermark sehr restriktiv gehandhabt und ausschließlich erteilt, wenn eine würdige Verwendung und ein übergeordnetes Interesse konstatierbar seien und ein nicht-ökonomischer Aspekt im Vordergrund stehen würde. Mit weiterem Schreiben des Landesamtsdirektors des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2014 wird ergänzend ausgeführt, dass die Bewilligung nach § 2 des Gesetzes zum Schutz des Steirischen Landeswappens nur dann erfolge, wenn der kommerzielle Nutzen der Verwendung des Landeswappens nicht im Vordergrund stünde, sondern wie im Gesetz zitiert „als Ausschmückung“ zu sehen sei. Davon könne aber bei der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Verwendung keine Rede sein, weshalb die Erteilung der Bewilligung nicht in Frage käme. Es würde allerdings nichts gegen eine „teilweise“ Verwendung des Landeswappens auf den vorgesehenen Gegenständen sprechen.Mit weiterem Schreiben des Landesamtsdirektors des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2014 wird ergänzend ausgeführt, dass die Bewilligung nach Paragraph 2, des Gesetzes zum Schutz des Steirischen Landeswappens nur dann erfolge, wenn der kommerzielle Nutzen der Verwendung des Landeswappens nicht im Vordergrund stünde, sondern wie im Gesetz zitiert „als Ausschmückung“ zu sehen sei. Davon könne aber bei der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Verwendung keine Rede sein, weshalb die Erteilung der Bewilligung nicht in Frage käme. Es würde allerdings nichts gegen eine „teilweise“ Verwendung des Landeswappens auf den vorgesehenen Gegenständen sprechen. Mit Antrag vom 07.03.2014 begehrt die nunmehrige Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung. Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.04.2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Entwurf aller Gebrauchsgegenstände mit dem Steirischen Landeswappen, die die Beschwerdeführerin beabsichtige herzustellen, an Hand eines Fotos und einer genauen Bezeichnung der Gebrauchsgegenstände der Behörde zu übermitteln. Eine Überprüfung iSd § 2 Stmk. LandeswappenG sei ohne ein Muster nicht möglich. Um den Symbolwert und das Ansehen dieses Wahrzeichens zu erhalten, könne die Bewilligung zur Verwendung im Sinne des § 2 des Stmk. LandeswappenG nur erteilt werden, wenn die bedeutungsgemäße Verwendung sichergestellt werden könne. Das Landeswappen sei ein besonderes Symbol und Wahrzeichen der Steiermark und besitze daher aufgrund seiner Wirkung und Stellung einen besonderen Schutz. Es werde daher um Information dahingehend gebeten, wie dieser Schutz in Bezug auf Vertrieb und Verwendung der Gebrauchsgegenstände gewährleistet werde.Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.04.2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Entwurf aller Gebrauchsgegenstände mit dem Steirischen Landeswappen, die die Beschwerdeführerin beabsichtige herzustellen, an Hand eines Fotos und einer genauen Bezeichnung der Gebrauchsgegenstände der Behörde zu übermitteln. Eine Überprüfung iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG sei ohne ein Muster nicht möglich. Um den Symbolwert und das Ansehen dieses Wahrzeichens zu erhalten, könne die Bewilligung zur Verwendung im Sinne des Paragraph 2, des Stmk. LandeswappenG nur erteilt werden, wenn die bedeutungsgemäße Verwendung sichergestellt werden könne. Das Landeswappen sei ein besonderes Symbol und Wahrzeichen der Steiermark und besitze daher aufgrund seiner Wirkung und Stellung einen besonderen Schutz. Es werde daher um Information dahingehend gebeten, wie dieser Schutz in Bezug auf Vertrieb und Verwendung der Gebrauchsgegenstände gewährleistet werde. Mit Schreiben vom 27.04.2014 nahm die nunmehrige Beschwerdeführerin hiezu Stellung und führte aus, dass aktuell die Verwendung des Steirischen Landeswappens für diese drei von ihr bezeichneten Gegenstände geplant sei; sollten weitere folgen, so werde ein gesonderter Antrag unter Vorlage entsprechender Muster gestellt werden. Fotografien der bereits in Verkehr befindlichen, mit dem Kärntner Landeswappen ausgeschmückten Produkte seien bereits mit Schreiben vom 20.05.2013 übermittelt worden und seien diese Produkte bis auf das Wappen ident mit jenen, die mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich, Muster der Gegenstände, welche mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen, vorzulegen, zumal hierzu die Genehmigung der Landesregierung fehle. Es könnten Muster der derzeit produzierten Produkte mit dem Kärntner Landeswappen vorgelegt werden. Originalmuster mit dem Steirischen Landeswappen könnten nachgereicht werden. Da das Landeswappen durch das Steirische Landeswappengesetz geschützt sei und eine nicht
oder 2 genehmigte Verwendung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen sei, gäbe es keinen gesonderten Handlungsbedarf. Lediglich das Land Steiermark sähe eine Bewilligungspflicht für die Verwendung des Landeswappens vor. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf § 5 des Tiroler Landeswappengesetzes und auf § 7 des Wappengesetzes. Die beantragten Erzeugnisse (Gürtelschnalle, Flachmann und Lederarmband) würden für sich bei bedeutungsgemäßem Gebrauch
allgemeinem Verständnis eine würdige Verwendung sichern. Von einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch sei nicht im Vorhinein auszugehen.Mit Schreiben vom 27.04.2014 nahm die nunmehrige Beschwerdeführerin hiezu Stellung und führte aus, dass aktuell die Verwendung des Steirischen Landeswappens für diese drei von ihr bezeichneten Gegenstände geplant sei; sollten weitere folgen, so werde ein gesonderter Antrag unter Vorlage entsprechender Muster gestellt werden. Fotografien der bereits in Verkehr befindlichen, mit dem Kärntner Landeswappen ausgeschmückten Produkte seien bereits mit Schreiben vom 20.05.2013 übermittelt worden und seien diese Produkte bis auf das Wappen ident mit jenen, die mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich, Muster der Gegenstände, welche mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen, vorzulegen, zumal hierzu die Genehmigung der Landesregierung fehle. Es könnten Muster der derzeit produzierten Produkte mit dem Kärntner Landeswappen vorgelegt werden. Originalmuster mit dem Steirischen Landeswappen könnten nachgereicht werden. Da das Landeswappen durch das Steirische Landeswappengesetz geschützt sei und eine nicht
Paragraph eins, oder 2 genehmigte Verwendung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen sei, gäbe es keinen gesonderten Handlungsbedarf. Lediglich das , Land Steiermark sähe eine Bewilligungspflicht für die Verwendung des Landeswappens vor. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 5, des Tiroler Landeswappengesetzes und auf Paragraph 7, des Wappengesetzes. Die beantragten Erzeugnisse (Gürtelschnalle, Flachmann und Lederarmband) würden für sich bei bedeutungsgemäßem Gebrauch
allgemeinem Verständnis eine würdige Verwendung sichern. Von einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch sei nicht im Vorhinein auszugehen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.06.2014, GZ: LAD-32323/2014-1, wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 20.05.2013 und 07.03.2014 auf Erteilung der Bewilligung zur Verwendung des steirischen Landeswappens für die Erzeugung von Gebrauchsgegenständen aller Art
G abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass es an einer Beschreibung, wie die Verwendung und der Vertrieb erfolgen solle, fehle und somit nicht sichergestellt werden könne, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet werde. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Gürtel, ein Lederarmband oder ein Flachmann in einer ungemäßen Weise verwendet werde. Eine missbräuchliche oder ungemäße Verwendung der
bewilligten Gegenstände, die keine verunstaltende Darstellung des Landeswappens zur Folge haben, könne
G nicht sanktioniert werden. Das Landeswappen sei ein besonderes Symbol und Wahrzeichen der Steiermark und besitze daher aufgrund seiner Wirkung und Stellung einen besonderen Schutz. Gebrauchsgegenstände wie Gürtelschnallen, Armbänder, Ringe etc. seien geeignet, die gleiche oder ähnliche Wirkung wie das Führen des Wappens iSd § 1 Stmk. LandeswappenG zu erzeugen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.06.2014, GZ: LAD-32323/2014-1, wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 20.05.2013 und 07.03.2014 auf Erteilung der Bewilligung zur Verwendung des steirischen Landeswappens für die Erzeugung von Gebrauchsgegenständen aller Art
Paragraph 2, LandeswappenG abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass es an einer Beschreibung, wie die Verwendung und der Vertrieb erfolgen solle, fehle und somit nicht sichergestellt werden könne, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet werde. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Gürtel, ein Lederarmband oder ein Flachmann in einer ungemäßen Weise verwendet werde. Eine missbräuchliche oder ungemäße Verwendung der
Paragraph 2, bewilligten Gegenstände, die keine verunstaltende Darstellung des Landeswappens zur Folge haben, könne
Paragraph 3, LandeswappenG nicht sanktioniert werden. Das Landeswappen sei ein besonderes Symbol und Wahrzeichen der Steiermark und besitze daher aufgrund seiner Wirkung und Stellung einen besonderen Schutz. Gebrauchsgegenstände wie Gürtelschnallen, Armbänder, Ringe etc. seien geeignet, die gleiche oder ähnliche Wirkung wie das Führen des Wappens , iSd Paragraph eins, Stmk. LandeswappenG zu erzeugen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden könne. Im Steiermärkischen Landesgesetz stehe nicht, dass mit diesen Gegenständen kein Profit erzielt werden dürfe; würde doch die Erzeugung von Fremdenverkehrsartikeln sowie Ansichtskarten und weiterer Gebrauchsgegenstände doch darauf abzielen, damit Geld zu verdienen. Die Bezugnahme auf „interne Richtlinien“ grenze schon sehr an den Tatbestand des Amtsmissbrauches, wenn zur Auslegung eines Gesetzes interne Richtlinien erfunden werden würden, damit eine Genehmigung nicht erteilt werden müsse. Der Verwendungszweck eines Gürtels, Flachmanns oder Lederarmbandes ergäbe sich aus seiner Definition. Der Vertrieb würde über eine Homepage durchgeführt. Der Bescheid erkläre nicht die Definition „eine dem Landeswappen seiner Bedeutung
en Weise Verwendung gewährleistet werde“. Wie werde bei Fremdenverkehrsartikeln und Ansichtskarten die Verwendung sichergestellt? Wie werde sichergestellt, dass ein Fahrzeug, das ein Kennzeichen mit steirischem Wappen trägt, nicht in einem Verbrechen verwendet werde oder das Kennzeichen gestohlen werden und anderswertig verwendet werden würden? Die Beschwerdeführerin könne sehr wohl die bedeutungsgemäße Verwendung sicherstellen. Das Steiermärkische Landeswappengesetz würde sehr wohl zwischen dem „Führen“ und dem „Verwenden“ des Landeswappens unterscheiden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung, dass eine missbräuchliche oder ungemäße Verwendung der
bewilligten Gegenstände, die keine verunstaltende Darstellung des Landeswappens zur Folge hätten, nicht sanktioniert werden könnten. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Antrag stattzugeben und für ein, falls notwendig neuerliches Vorbringen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden könne. Im Steiermärkischen Landesgesetz stehe nicht, dass mit diesen Gegenständen kein Profit erzielt werden dürfe; würde doch die Erzeugung von Fremdenverkehrsartikeln sowie Ansichtskarten und weiterer Gebrauchsgegenstände doch darauf abzielen, damit Geld zu verdienen. Die Bezugnahme auf „interne Richtlinien“ grenze schon sehr an den Tatbestand des Amtsmissbrauches, wenn zur Auslegung eines Gesetzes interne Richtlinien erfunden werden würden, damit eine Genehmigung nicht erteilt werden müsse. Der Verwendungszweck eines Gürtels, Flachmanns oder Lederarmbandes ergäbe sich aus seiner Definition. Der Vertrieb würde über eine Homepage durchgeführt. Der Bescheid erkläre nicht die Definition „eine dem Landeswappen seiner Bedeutung
en Weise Verwendung gewährleistet werde“. Wie werde bei Fremdenverkehrsartikeln und Ansichtskarten die Verwendung sichergestellt? Wie werde sichergestellt, dass ein Fahrzeug, das ein Kennzeichen mit steirischem Wappen trägt, nicht in einem Verbrechen verwendet werde oder das Kennzeichen gestohlen werden und anderswertig verwendet werden würden? Die Beschwerdeführerin könne sehr wohl die bedeutungsgemäße Verwendung sicherstellen. Das Steiermärkische Landeswappengesetz würde sehr wohl zwischen dem „Führen“ und dem „Verwenden“ des Landeswappens unterscheiden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung, dass eine missbräuchliche oder ungemäße Verwendung der
Paragraph 2, bewilligten Gegenstände, die keine verunstaltende Darstellung des Landeswappens zur Folge hätten, nicht sanktioniert werden könnten. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Antrag stattzugeben und für ein, falls notwendig neuerliches Vorbringen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Vorakt zu GZ LAD-32323/2014 bzw. GZ LAD 04.20-620/2013, und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten bezughabenden Gesetzesmaterialien wird nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen angenommen: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, das aus einem Schulprojekt, welches in Form einer Übungsfirma unter der Bezeichnung „I L“ an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt F mit Schülern der 4AHMIF stattfand, entstanden ist. Gegenstand dieses Projektes war die Ausgestaltung einer Gürtelschnalle mit dem Kärntner Landeswappen. Da das Schulprojekt und die Übungsfirma zeitlich mit 15.05.2013 begrenzt waren, haben sich daran beteiligte Schüler entschlossen, die Idee in Form einer eigenen Firma weiter umzusetzen. Wie der Homepage der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, stellt diese derzeit Leder-Gürtelschnallen, Flächmänner und Leder-Armbänder mit der Abbildung des Kärntner Landeswappens her und vertreibt diese über die besagte Homepage. Zwischenzeitig werden Gürtel auch mit dem Vorarlberger Landeswappen hergestellt und vertrieben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, das aus einem Schulprojekt, welches in Form einer Übungsfirma unter der Bezeichnung , „I L“ an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt F mit Schülern der 4AHMIF stattfand, entstanden ist. Gegenstand dieses Projektes war die Ausgestaltung einer Gürtelschnalle mit dem Kärntner Landeswappen. Da das Schulprojekt und die Übungsfirma zeitlich mit 15.05.2013 begrenzt waren, haben sich daran beteiligte Schüler entschlossen, die Idee in Form einer eigenen Firma weiter umzusetzen. Wie der Homepage der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, stellt diese derzeit Leder-Gürtelschnallen, Flächmänner und Leder-Armbänder mit der Abbildung des Kärntner Landeswappens her und vertreibt diese über die besagte Homepage. Zwischenzeitig werden Gürtel auch mit dem Vorarlberger Landeswappen hergestellt und vertrieben. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, Gürtelschnallen, Flachmänner und Leder-Armbänder, jeweils mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt, herzustellen und zu vertreiben, wobei der Vertrieb dieser Gegenstände über die oben bezeichnete Firmen-Homepage der Beschwerdeführerin erfolgen soll. Das konkrete Aussehen und die Gestaltung der Leder-Gürtel samt Schnallen, der Flachmänner und der Leder-Armbänder ergibt sich aus den der belangten Behörde vorgelegten und dem verwaltungsgerichtlichen Akt als Beilage ./1, Beilage ./2 und Beilage ./3 angeschlossen Fotokopien, welche Bestandteil dieses Erkenntnisses sind. Ebenso sind diese Gebrauchsgegenstände auf der Homepage der Beschwerdeführerin anschaulich dargestellt. Auf der Homepage ist ersichtlich, dass die vergleichbare Gürtelschnalle mit dem Kärntner Landeswappen z.B. um € 59,90 verkauft wird.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, Gürtelschnallen, Flachmänner und , Leder-Armbänder, jeweils mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt, herzustellen und zu vertreiben, wobei der Vertrieb dieser Gegenstände über die oben bezeichnete Firmen-Homepage der Beschwerdeführerin erfolgen soll. Das konkrete Aussehen und die Gestaltung der Leder-Gürtel samt Schnallen, der Flachmänner und der Leder-Armbänder ergibt sich aus den der belangten Behörde vorgelegten und dem verwaltungsgerichtlichen Akt als Beilage ./1, Beilage ./2 und Beilage ./3 angeschlossen Fotokopien, welche Bestandteil dieses Erkenntnisses sind. Ebenso sind diese Gebrauchsgegenstände auf der Homepage der Beschwerdeführerin anschaulich dargestellt. Auf der Homepage ist ersichtlich, dass die vergleichbare Gürtelschnalle mit dem Kärntner Landeswappen z.B. um € 59,90 verkauft wird. Aus dem gesamten behördlichen Vorakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin um eine Bewilligung nach § 2 des Steiermärkischen Landeswappengesetzes zur Verwendung des steirischen Landeswappens hinsichtlich dieser drei Gebrauchsgegenstände - nämlich Gürtelschnalle, Flachmann und Leder-Armband - angesucht hat; und zwar in jener Ausformung und Ausgestaltung wie sie auf den bereits vorhandenen Gegenständen mit dem Kärntner Landeswappen dargestellt sind; nur eben mit dem Steirischen Landeswappen. Das Aussehen und die konkrete Ausgestaltung des Steirischen Landeswappens ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Stmk. LandeswappenG. Aus dem gesamten behördlichen Vorakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin um eine Bewilligung nach Paragraph 2, des Steiermärkischen Landeswappengesetzes , zur Verwendung des steirischen Landeswappens hinsichtlich , dieser drei Gebrauchsgegenstände - nämlich Gürtelschnalle, Flachmann und , Leder-Armband - angesucht hat; und zwar in jener Ausformung und Ausgestaltung wie sie auf den bereits vorhandenen Gegenständen mit dem Kärntner Landeswappen dargestellt sind; nur eben mit dem Steirischen Landeswappen. Das Aussehen und die konkrete Ausgestaltung des Steirischen Landeswappens ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz eins und 2 Stmk. LandeswappenG. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, eine Abbildung des Steirischen Landeswappens als Ausschmückung auf Gürtelschnallen, Lederarmbändern und Flachmännern, die von der Beschwerdeführerin erzeugt werden, zu verwenden und zum Verkauf über die Homepage der Beschwerdeführerin gegen Entgelt zu vertreiben. Damit ist sichergestellt, dass das Steirische Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise von der Beschwerdeführerin verwendet wird. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich einerseits auf den von der belangten Behörde übermittelten Akt als auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf die im Internet unter www..at veröffentlichte Homepage der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist die Art und Weise der Ausschmückung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsgegenstände mit dem Steirischen Landeswappen bzw. jener Gegenstände, die verfahrensgegenständlich mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen, ausreichend anhand der vorgelegten Farbfotokopien des jeweiligen Gegenstandes dargestellt. Die Vorlage eines Originalmusters bzw. quasi eines Prototypes des jeweiligen Gebrauchsgegenstandes erscheint aufgrund der Klarheit des Sachverhaltes entbehrlich. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es für die Feststellung, ob eine Verwendung in einer der Bedeutung
en Weise erfolge und ob eine Ausschmückung vorliege, unabdingbar sei, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie der konkrete Gebrauchsgegenstand ausgeschmückt werden soll und in welcher Art und Weise das Landeswappen Verwendung finden soll, ist nicht zu folgen bzw. ist die Beschwerdeführerin dieser Forderung ausreichend nachgekommen. Dass das Landeswappen gegenständlichenfalls zur Ausschmückung verwendet werden soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal auch entsprechende Farbfotokopien vorgelegt wurden, bzw. aus der Homepage der Beschwerdeführerin, die vergleichbare Produkte mit dem Kärntner Landeswappen bereits vertreibt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. aus dem gesamten Akt ergibt sich weiters, dass das Steirische Landeswappen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 Stmk. LandeswappenG ausgestaltet sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der Ledergürtel samt Gürtelschnalle, das Lederarmband und der Flachmann entsprechend seiner Bestimmung verwendet werden. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass der Vertrieb über ihre bestehende Homepage erfolgen soll. Damit ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ausreichender Weise dargetan, wie die Verwendung und der Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsgegenstände, welche mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen, erfolgen sollen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist die Art und Weise der Ausschmückung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsgegenstände mit dem Steirischen Landeswappen bzw. jener Gegenstände, die verfahrensgegenständlich mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen, ausreichend anhand der vorgelegten Farbfotokopien des jeweiligen Gegenstandes dargestellt. Die Vorlage eines Originalmusters bzw. quasi eines Prototypes des jeweiligen Gebrauchsgegenstandes erscheint aufgrund der Klarheit des Sachverhaltes entbehrlich. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es für die Feststellung, ob eine Verwendung in einer der Bedeutung
en Weise erfolge und ob eine Ausschmückung vorliege, unabdingbar sei, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie der konkrete Gebrauchsgegenstand ausgeschmückt werden soll und in welcher Art und Weise das Landeswappen Verwendung finden soll, ist nicht zu folgen bzw. ist die Beschwerdeführerin dieser Forderung ausreichend nachgekommen. Dass das Landeswappen gegenständlichenfalls zur Ausschmückung verwendet werden soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal auch entsprechende Farbfotokopien vorgelegt wurden, bzw. aus der Homepage der Beschwerdeführerin, die vergleichbare Produkte mit dem Kärntner Landeswappen bereits vertreibt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. aus dem gesamten Akt ergibt sich weiters, dass das Steirische Landeswappen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Stmk. LandeswappenG ausgestaltet sein soll. Es ist davon auszugehen, dass der Ledergürtel samt Gürtelschnalle, das Lederarmband und der Flachmann entsprechend seiner Bestimmung verwendet werden. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass der Vertrieb über ihre bestehende Homepage erfolgen soll. Damit ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ausreichender Weise dargetan, wie die Verwendung und der Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsgegenstände, welche mit dem Steirischen Landeswappen ausgeschmückt werden sollen, erfolgen sollen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: Art. 6 Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010Artikel 6, Landes-Verfassungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, „
Abs. 5 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen
Absatz 5, darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen 1. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die steirische Wirtschaft Verdienste erworben hat und 2 in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.“ § 2 Stmk. LandeswappenGParagraph 2, Stmk. LandeswappenG „Jede sonstige Verwendung des Landeswappens, insbesondere die Erzeugung von Fremdenverkehrsartikeln, Ansichtskarten und Gebrauchsgegenständen aller Art mit dem Landeswappen als Ausschmückung bedarf ebenfalls der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird.“ § 3 Stmk. LandeswappenGParagraph 3, Stmk. LandeswappenG „Jede Verwendung des Landeswappens, die nicht
und 2 bewilligt ist oder den in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht entspricht, sowie jede verunstaltende Darstellung desselben, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 750 Euro zu ahnden. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.“„Jede Verwendung des Landeswappens, die nicht
Paragraphen eins und 2 bewilligt ist oder den in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht entspricht, sowie jede verunstaltende Darstellung desselben, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 750 Euro zu ahnden. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.“
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Prüfungsgegenstand im hier abzuführenden Verfahren ist, ob die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Stmk. LandeswappenG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.Prüfungsgegenstand im hier abzuführenden Verfahren ist, ob die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist nach der Systematik des verfahrensgegenständlichen Steiermärkischen Landeswappengesetzes zwischen dem Recht zur Führung des Wappens nach § 1 Stmk. LandeswappenG und der sonstigen Verwendung des Landeswappens
cit. zu unterscheiden.Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist nach der Systematik des verfahrensgegenständlichen Steiermärkischen Landeswappengesetzes zwischen dem Recht zur Führung des Wappens nach Paragraph eins, Stmk. LandeswappenG und der sonstigen Verwendung des Landeswappens
Paragraph 2, leg. cit. zu unterscheiden. Das Recht, das Wappen des Landes Steiermark zu führen steht den Behörden, Ämtern und sonstigen Einrichtungen des Landes Steiermark von Gesetzes wegen zu. Das Recht zur Führung des Landeswappens kann aber auch physischen bzw. juristischen Personen von der Landesregierung als Auszeichnung bewilligt werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist. Der diesbezüglich zu erlassende Bewilligungsbescheid hat konstitutiven Charakter. Die Landesregierung kann aber auch einer physischen bzw. juristischen Person, die ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Diese Auszeichnung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verliehen werden. Auch die diesbezügliche Verleihung wirkt konstitutiv. Sowohl das Recht zur Führung des Landeswappens iSd § 1 Abs. 4 Stmk. LandeswappenG als auch die Verleihung der Auszeichnung zur Führung des Landeswappens iSd § 1 Abs. 5 Stmk. LandeswappenG steht im Ermessen der Landesregierung als zuständiger Behörde. Sowohl das Recht zur Führung des Landeswappens iSd Paragraph eins, Absatz 4, Stmk. LandeswappenG als auch die Verleihung der Auszeichnung zur Führung des Landeswappens iSd Paragraph eins, Absatz 5, Stmk. LandeswappenG steht im Ermessen der Landesregierung als zuständiger Behörde. Davon zu unterscheiden ist jede sonstige Verwendung des Landeswappens. Diese bedarf ebenfalls der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung nach § 2 Stmk. LandeswappenG hat ebenso konstitutiven Charakter. Anders als die Führung des Landeswappens hat der Bewilligungswerber nach dem Wortlaut des § 2 Stmk. LandeswappenG jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn sichergestellt ist, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird; wobei die Bewilligung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen ist.Davon zu unterscheiden ist jede sonstige Verwendung des Landeswappens. Diese bedarf ebenfalls der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung nach , Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG hat ebenso konstitutiven Charakter. Anders als die Führung des Landeswappens hat der Bewilligungswerber nach dem Wortlaut des , Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn sichergestellt ist, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird; wobei die Bewilligung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen ist. Gegenständlichenfalls geht es um die Erzeugung einer Gürtelschnalle, eines Flachmannes und eines Lederarmbandes. Bei diesen Gegenständen handelt es sich zweifellos um Gebrauchsgegenstände iSd § 2 Stmk. LandeswappenG. Auf diesen Gebrauchsgegenständen soll das Steirische Landeswappen als Ausschmückung angebracht bzw. verwendet werden.Gegenständlichenfalls geht es um die Erzeugung einer Gürtelschnalle, eines Flachmannes und eines Lederarmbandes. Bei diesen Gegenständen handelt es sich zweifellos um Gebrauchsgegenstände iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG. Auf diesen Gebrauchsgegenständen soll das Steirische Landeswappen als Ausschmückung angebracht bzw. verwendet werden. Entscheidungswesentliche Rechtsfrage ist hier, ob das Landeswappen, wenn es in der hier zu beurteilenden Form verwendet wird, in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird. Es stellt sich sohin zunächst einmal die Frage, welche Bedeutung das Steirische Landeswappen im allgemeinen hat. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Einsicht in die Gesetzesmaterialien zu LGBl. Nr.40/1950 sowie zu LGBl. Nr. 8/1980 genommen. Eine konkrete Erläuterung, was unter der Begriffswendung „einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird“ zu verstehen ist, liefern die Materialen nicht. An Hand der Materialien ist nicht nachvollziehbar, wieso im Jahr 1980 der zweite Satz des § 2 Stmk. LandeswappenG eingeführt wurde. Im Vergleich mit anderen diesbezüglichen Landesgesetzen und dem Wappengesetz ist jedoch zu erkennen, dass die sonstige Verwendung des Wappens grundsätzlich zulässig sein soll, solange sie mit dem Ansehen des Landes bzw. der Republik in Einklang zu bringen ist. In den Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des steirischen Landeswappens vom 18.01.1950, GZ: LAD-9G58/1-1949, wird zu § 2 noch ausgeführt: „Durch die in diesem Paragraphen normierte Bewilligung der Landesregierung soll vor allem der gewerblichen Erzeugung der Weg zur Herstellung von Massenartikeln mit dem Landeswappen als Ausschmückung verlegt werden, da gerade diese Verwendung des Landeswappens besonders geeignet erscheint, dasselbe als Wahrzeichen der Landeshoheit im öffentlichen Ansehen herabzusetzen.“ Der Landesgesetzgeber des Jahres 1980 wollte diese strikte Bewilligungspflicht augenscheinlich aufweichen, indem er jede sonstige Verwendung des Landeswappens als Ausschmückung zwar grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterwirft; dem Bewilligungswerber jedoch einen Rechtsanspruch gibt, wenn das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird.In diesem Zusammenhang wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Einsicht in die Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzblatt Nr.40 aus 1950, sowie zu , Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1980, genommen. Eine konkrete Erläuterung, was unter der Begriffswendung „einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird“ zu verstehen ist, liefern die Materialen nicht. An Hand der Materialien ist nicht nachvollziehbar, wieso im Jahr 1980 der zweite Satz des Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG eingeführt wurde. Im Vergleich mit anderen diesbezüglichen Landesgesetzen und dem Wappengesetz ist jedoch zu erkennen, dass die sonstige Verwendung des Wappens grundsätzlich zulässig sein soll, solange sie mit dem Ansehen des Landes bzw. der Republik in Einklang zu bringen ist. In den Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des steirischen Landeswappens vom 18.01.1950, , GZ: LAD-9G58/1-1949, wird zu Paragraph 2, noch ausgeführt: „Durch die in diesem Paragraphen normierte Bewilligung der Landesregierung soll vor allem der gewerblichen Erzeugung der Weg zur Herstellung von Massenartikeln mit dem Landeswappen als Ausschmückung verlegt werden, da gerade diese Verwendung des Landeswappens besonders geeignet erscheint, dasselbe als Wahrzeichen der Landeshoheit im öffentlichen Ansehen herabzusetzen.“ Der Landesgesetzgeber des Jahres 1980 wollte diese strikte Bewilligungspflicht augenscheinlich aufweichen, indem er jede sonstige Verwendung des Landeswappens als Ausschmückung zwar grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterwirft; dem Bewilligungswerber jedoch einen Rechtsanspruch gibt, wenn das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird. Das Wappentier der Steiermark ist quasi zum lebenden Symbol steirischer Eigenständigkeit geworden. Mit Ausnahme vielleicht des Tiroler Adlers kommt ihm kein Wappen der österreichischen Bundesländer an identitätsstiftender Wirkung gleich. Wobei die Frage nach der Bedeutung des Landeswappens eine relative ist. So ist mit der Bedeutung des Landeswappens in der Heraldik etwas anderes verbunden als mit der Bedeutung des Führens des Landeswappens als besondere Auszeichnung oder der Bedeutung des Landeswappens im allgemeinen Sprachgebrauch. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.03.1966, Zl. 1368/65, zum „Führen“ des Landeswappens oder einer Nachbildung ausgesprochen, dass dies dem Begriff „Verwendung“ oder „Gebrauch“ nicht gleichzusetzen ist. Bei der Führung eines Wappens handelt es sich ihrem Wesen nach um dasselbe wie bei der Führung eines Amtstitels, eines Berufstitels, eines akademischen Grades udgl., nämlich darum, dass eine bestimmte Person sich im Verkehr mit der Umwelt, regelmäßig eines Zusatzes zu ihrem Namen bedient, um eine besondere Eigenschaft, meist im Sinne der Kennzeichnung einer bestimmten sozialen Stellung, hervorzuheben. Wenn man nun einen Unterschied zwischen dem Recht zum Führen des Landeswappens iSd § 1 Stmk. LandeswappenG und jenem zum Verwenden des Landeswappens iSd § 2 leg. cit. macht, so ist unter sonstigem Verwenden des Landeswappens ein Gebrauch des Landeswappens zu verstehen, wodurch nicht der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung udgl. entsteht; dennoch aber, um dem Symbolwert des Landeswappens als Wahrzeichen (Identitätszeichen) gerecht zu werden, dieses in würdiger Art und Weise zu verwenden ist, sodass durch das sonstige Verwenden des Landeswappens dessen Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt, verunglimpft oder sonst wie schändlich beeinträchtigt wird. Das Wappentier der Steiermark ist quasi zum lebenden Symbol steirischer Eigenständigkeit geworden. Mit Ausnahme vielleicht des Tiroler Adlers kommt ihm kein Wappen der österreichischen Bundesländer an identitätsstiftender Wirkung gleich. Wobei die Frage nach der Bedeutung des Landeswappens eine relative ist. So ist mit der Bedeutung des Landeswappens in der Heraldik etwas anderes verbunden als mit der Bedeutung des Führens des Landeswappens als besondere Auszeichnung oder der Bedeutung des Landeswappens im allgemeinen Sprachgebrauch. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.03.1966, Zl. 1368/65, zum „Führen“ des Landeswappens oder einer Nachbildung ausgesprochen, dass dies dem Begriff „Verwendung“ oder „Gebrauch“ nicht gleichzusetzen ist. Bei der Führung eines Wappens handelt es sich ihrem Wesen nach um dasselbe wie bei der Führung eines Amtstitels, eines Berufstitels, eines akademischen Grades udgl., nämlich darum, dass eine bestimmte Person sich im Verkehr mit der Umwelt, regelmäßig eines Zusatzes zu ihrem Namen bedient, um eine besondere Eigenschaft, meist im Sinne der Kennzeichnung einer bestimmten sozialen Stellung, hervorzuheben. Wenn man nun einen Unterschied zwischen dem Recht zum Führen des Landeswappens iSd Paragraph eins, Stmk. LandeswappenG und jenem zum Verwenden des Landeswappens iSd Paragraph 2, leg. cit. macht, so ist unter sonstigem Verwenden des Landeswappens ein Gebrauch des Landeswappens zu verstehen, wodurch nicht der Eindruck einer öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung udgl. entsteht; dennoch aber, um dem Symbolwert des Landeswappens als Wahrzeichen (Identitätszeichen) gerecht zu werden, dieses in würdiger Art und Weise zu verwenden ist, sodass durch das sonstige Verwenden des Landeswappens dessen Ansehen in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt, verunglimpft oder sonst wie schändlich beeinträchtigt wird. Wenn nun wie beantragt, das Steirische Landeswappen in der Ausgestaltung, wie es § 1 Abs. 1 und 2 Stmk. LandeswappenG vorsieht, auf einer Gürtelschnalle, auf einem Lederarmband und einem Flachmann als Ausschmückung verwendet werden soll, ist dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass dies in einer der Bedeutung des Landeswappens ungemäßen Weise erfolgt. Im Gegenteil ist doch davon auszugehen, dass der Träger dieses Gebrauchsgegenstandes damit eine Verbundenheit mit dem Bundesland Steiermark aufzeigt, was für sich gesehen durchaus als positiv zu bewerten ist und durchaus mit der Bedeutung des Landeswappens im Sinne eines Zugehörigkeitszeichens im Einklang steht. Auch an der künstlerischen bzw. handwerklichen Art der Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsgegenstände kann das erkennende Gericht nicht erkennen, dass durch deren Verwendung das Ansehen des Landeswappens bzw. des Landes Steiermark in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden würde; soll es doch genauso verwendet werden, wie im § 1 Abs. 1 und 2 Stmk. LandeswappenG beschrieben.Wenn nun wie beantragt, das Steirische Landeswappen in der Ausgestaltung, wie es Paragraph eins, Absatz eins und 2 Stmk. LandeswappenG vorsieht, auf einer Gürtelschnalle, auf einem Lederarmband und einem Flachmann als Ausschmückung verwendet werden soll, ist dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass dies in einer der Bedeutung des Landeswappens ungemäßen Weise erfolgt. Im Gegenteil ist doch davon auszugehen, dass der Träger dieses Gebrauchsgegenstandes damit eine Verbundenheit mit dem Bundesland Steiermark aufzeigt, was für sich gesehen durchaus als positiv zu bewerten ist und durchaus mit der Bedeutung des Landeswappens im Sinne eines Zugehörigkeitszeichens im Einklang steht. Auch an der künstlerischen bzw. handwerklichen Art der Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Gebrauchsgegenstände kann das erkennende Gericht nicht erkennen, dass durch deren Verwendung das Ansehen des Landeswappens bzw. des Landes Steiermark in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden würde; soll es doch genauso verwendet werden, wie im Paragraph eins, Absatz eins und 2 Stmk. LandeswappenG beschrieben. Ebenso ist die gegenständliche beantragte Verwendung iSd § 2 Stmk. LandeswappenG auch nicht geeignet als Führung iSd § 1 leg. cit. qualifiziert zu werden. Wie sich aus der Gestaltung der Gürtelschnalle, des Lederarmbandes und des Flachmannes und des daraus entstehenden Eindrucks auf den Betrachter ergibt, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin damit den Eindruck einer bereits bestehenden öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung udgl. entstehen lässt. Nach der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes entsteht bei der Verwendung des Steirischen Landeswappens auf Gürtelschnallen, Flachmännern und Lederarmbändern in der von der Beschwerdeführerin beantragten Weise objektiv betrachtet nicht der Eindruck, dass damit ein Recht zur Führung des Wappens verbunden wäre. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit der sonstigen Verwendung in der hier beantragten Form des Landeswappens gleichzeitig auf eine damit verbundene Auszeichnung durch das Land Steiermark geschlossen wird; sei es jetzt in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch in Bezug auf den künftigen Träger des Gebrauchsgegenstandes. Ebenso ist die gegenständliche beantragte Verwendung , iSd Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG auch nicht geeignet als Führung iSd Paragraph eins, leg. cit. qualifiziert zu werden. Wie sich aus der Gestaltung der Gürtelschnalle, des Lederarmbandes und des Flachmannes und des daraus entstehenden Eindrucks auf den Betrachter ergibt, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin damit den Eindruck einer bereits bestehenden öffentlichen Berechtigung, Stellung, Auszeichnung udgl. entstehen lässt. Nach der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes entsteht bei der Verwendung des Steirischen Landeswappens auf Gürtelschnallen, Flachmännern und Lederarmbändern in der von der Beschwerdeführerin beantragten Weise objektiv betrachtet nicht der Eindruck, dass damit ein Recht zur Führung des Wappens verbunden wäre. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit der sonstigen Verwendung in der hier beantragten Form des Landeswappens gleichzeitig auf eine damit verbundene Auszeichnung durch das Land Steiermark geschlossen wird; sei es jetzt in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch in Bezug auf den künftigen Träger des Gebrauchsgegenstandes. Wenn die belangte Behörde die Bewilligung zur Verwendung des Landeswappens deshalb versagt, weil eine Beschreibung, wie die Verwendung und der Vertrieb erfolgen solle, fehle, sodass nicht sicher gestellt werden könne, dass eine Verwendung des Landeswappens in einer seiner Bedeutung
en Weise gewährleistet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Stmk. LandeswappenG keine Beweislastregel im Sinne einer Beweislastumkehr aufstellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hat nicht der Bewilligungswerber nachzuweisen, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird, sondern hat die Bewilligungsbehörde anhand dem Vorbringen des Bewilligungswerbers und allenfalls erforderlicher ergänzender Ermittlungen die Bewilligung zu erteilen, wenn (nach Ansicht der belangten Behörde) feststeht, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird. Der belangten Behörde ist insoweit vom Gesetzeswortlaut her kein Ermessen eingeräumt. Die Behörde hat sich auch hier vom im Verwaltungsverfahren generell geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit leiten zu lassen. Allenfalls kann in der hier anzuwendenden Bestimmung eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bewilligungswerbers gesehen werden.Wenn die belangte Behörde die Bewilligung zur Verwendung des Landeswappens deshalb versagt, weil eine Beschreibung, wie die Verwendung und der Vertrieb erfolgen solle, fehle, sodass nicht sicher gestellt werden könne, dass eine Verwendung des Landeswappens in einer seiner Bedeutung
en Weise gewährleistet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 2, Stmk. LandeswappenG keine Beweislastregel im Sinne einer Beweislastumkehr aufstellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hat nicht der Bewilligungswerber nachzuweisen, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird, sondern hat die Bewilligungsbehörde anhand dem Vorbringen des Bewilligungswerbers und allenfalls erforderlicher ergänzender Ermittlungen die Bewilligung zu erteilen, wenn (nach Ansicht der belangten Behörde) feststeht, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird. Der belangten Behörde ist insoweit vom Gesetzeswortlaut her kein Ermessen eingeräumt. Die Behörde hat sich auch hier vom im Verwaltungsverfahren generell geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit leiten zu lassen. Allenfalls kann in der hier anzuwendenden Bestimmung eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bewilligungswerbers gesehen werden. Die Begründung der belangten Behörde, dass nicht auszuschließen sei, dass ein Gürtel, ein Lederarmband oder ein Flachmann in einer ungemäßen Weise verwendet werden könnte, ist spekulativ und im vorliegenden Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Prüfungsgegenstand im hier abzuführenden Verfahren ist, ob durch die Verwendung des Landeswappens auf Gürtelschnallen, Flachmännern und Lederarmbändern in der beantragten Form sichergestellt ist, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird. Wenn die Verwendung des Landeswappens in weiterer Folge nicht in der bewilligten Form erfolgt bzw. eine sonstige verunstaltende Darstellung des Landeswappens erfolgen sollte, so wäre dies in einem gesonderten Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren) zu klären. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im Sinne der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Recht zur Führung des Landeswappens und jenem zur sonstigen Verwendung des Landeswappens auszumachen (vgl. VwGH vom 25.03.1966, 1368/65, VwGH vom 18.02.2003, 97/01/0914). Siehe diesbezüglich auch die obigen Ausführungen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im Sinne der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Recht zur Führung des Landeswappens und , jenem zur sonstigen Verwendung des Landeswappens auszumachen , vergleiche VwGH vom 25.03.1966, 1368/65, VwGH vom 18.02.2003, 97/01/0914). Siehe diesbezüglich auch die obigen Ausführungen. Das Vorbringen der belangten Behörde, dass eine missbräuchliche oder ungemäße Verwendung der
bewilligten Gegenstände, die keine verunstaltende Darstellung des Landeswappens zur Folge haben,
G nicht sanktioniert werden könne und auch eine anderweitige Sanierung nicht vorgesehen sei, kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, zumal diesbezügliche Regelungen und Vorkehrungen Sache des Gesetzgebers ist.Das Vorbringen der belangten Behörde, dass eine missbräuchliche oder ungemäße Verwendung der
Paragraph 2, bewilligten Gegenstände, die keine verunstaltende Darstellung des Landeswappens zur Folge haben,
Paragraph 3, LandeswappenG nicht sanktioniert werden könne und auch eine anderweitige Sanierung nicht vorgesehen sei, kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, zumal diesbezügliche Regelungen und Vorkehrungen Sache des Gesetzgebers ist. Da das erkennende Verwaltungsgericht keine das Ansehen des Landes Steiermark und somit der Bedeutung des Steirischen Landeswappens beeinträchtigende Verwendung des Landeswappens erkennen kann, wenn dieses in der beantragten Form auf von der Beschwerdeführerin erzeugten Gürtelschnallen, Lederarmbändern oder Flachmännern zur Ausschmückung angebracht wird, war die Bewilligung wie im Spruch ersichtlich zu erteilen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch , Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABL Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten, weshalb – ungeachtet dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – von dieser abgesehen werden konnte. Zum Ausspruch über die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe ist auf § 9 Abs. 1 Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 zu verweisen, wonach die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe
1 AVG in den Spruch jenes Bescheides aufzunehmen ist, mit welchem die Berechtigung verliehen wird. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist. Zum Ausspruch über die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe ist auf , Paragraph 9, Absatz eins, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1968 zu verweisen, wonach die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe
Paragraph 59, Absatz eins, AVG in den Spruch jenes Bescheides aufzunehmen ist, mit welchem die Berechtigung verliehen wird. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
1 leg. cit. sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten, wenn einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen werden. Gegenständlichenfalls werden der Beschwerdeführerin mit diesem Erkenntnis drei Berechtigungen für drei unterschiedliche Gebrauchsgegenstände verliehen. Jede Berechtigung zur Verwendung des Steirischen Landeswappens hätte auch in einem gesonderten Verfahren ergehen können, weshalb die Landesverwaltungsabgabe für jeden einzelnen Gebrauchsgegenstand gesondert vorzuschreiben war.
Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten, wenn einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen werden. Gegenständlichenfalls werden der Beschwerdeführerin mit diesem Erkenntnis drei Berechtigungen für drei unterschiedliche Gebrauchsgegenstände verliehen. Jede Berechtigung zur Verwendung des Steirischen Landeswappens hätte auch in einem gesonderten Verfahren ergehen können, weshalb die Landesverwaltungsabgabe für jeden einzelnen Gebrauchsgegenstand gesondert vorzuschreiben war. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. So gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 des Gesetzes vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980, insbesondere hinsichtlich der Beantwortung der Frage, dass die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen ist, wenn sichergestellt ist, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. So gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, des Gesetzes vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1980,, insbesondere hinsichtlich der Beantwortung der Frage, dass die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen ist, wenn sichergestellt ist, dass das Landeswappen in einer seiner Bedeutung
en Weise verwendet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.37.4792.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.