F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlage: § 17 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG)Rechtsgrundlage: Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, , Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden StMSG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz J F (im Folgenden Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Sachwalter, Mag. H M verpflichtet, Ersatz für die von ihr als Hilfeempfängerin im Zeitraum 01.02.2012 bis 30.09.2013 bezogene bedarfsorientierte Mindestsicherung aus ihrem verwertbaren Vermögen in Höhe von € 4.024,48 zu leisten. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz , J F (im Folgenden Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Sachwalter, Mag. H M verpflichtet, Ersatz für die von ihr als Hilfeempfängerin im Zeitraum 01.02.2012 bis 30.09.2013 bezogene bedarfsorientierte Mindestsicherung aus ihrem verwertbaren Vermögen in Höhe von € 4.024,48 zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin vom 01.02.2012 bis 30.09.2013 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 4.024,48 bezogen habe. Am 06.10.2014 habe der Sachwalter Mag. H M bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin insgesamt über ein Vermögen von € 18.044,13 verfüge. In einem schriftlichen Nachtrag vom 19.11.2014 habe der Sachwalter mitgeteilt, dass dieses Vermögen auf Grund einer vor Gericht geschlossenen Aufteilungsvereinbarung vom 18.07.2011 aus einer Ausgleichszahlung stamme und vom vormaligen Sachwalter in Form eines gesperrten Depotguthabens sowie eines mündelsicheren gesperrten Kapitalsparbuchs veranlagt worden sei. Es handle sich somit nicht um durch eigene Erwerbsarbeit erwirtschaftetes Vermögen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von € 4.069,95 würden € 13.974,18 als verwertbares Vermögen bleiben und könne die Hilfeempfängerin zum Ersatz von € 4.024,48 für Hilfeleistungen herangezogen werden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin vom 01.02.2012 bis 30.09.2013 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 4.024,48 bezogen habe. Am 06.10.2014 habe der Sachwalter , Mag. H M bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin insgesamt über ein Vermögen von € 18.044,13 verfüge. In einem schriftlichen Nachtrag vom 19.11.2014 habe der Sachwalter mitgeteilt, dass dieses Vermögen auf Grund einer vor Gericht geschlossenen Aufteilungsvereinbarung vom 18.07.2011 aus einer Ausgleichszahlung stamme und vom vormaligen Sachwalter in Form eines gesperrten Depotguthabens sowie eines mündelsicheren gesperrten Kapitalsparbuchs veranlagt worden sei. Es handle sich somit nicht um durch eigene Erwerbsarbeit erwirtschaftetes Vermögen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von € 4.069,95 würden € 13.974,18 als verwertbares Vermögen bleiben und könne die Hilfeempfängerin zum Ersatz von € 4.024,48 für Hilfeleistungen herangezogen werden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ein „später erlangtes Vermögen“ nicht gegeben sei, da dieses aus der vom Sachwalter vorgelegten Aufteilungsvereinbarung vom 18.07.2011 stamme und zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits vorhanden gewesen sei. Der geltend gemachte Ersatz bzw. Rückforderungsanspruch der Behörde finde daher in der angewendeten Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 1 MSG keine Deckung. Weiters sei es unrichtig, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin – resultierend ausschließlich aus der Ausgleichszahlung – zum Ersatz heranzuziehen sei, zumal es sich nicht um ein geerbtes oder geschenktes Vermögen ohne jegliche Gegenleistung handle. Die Heranziehung von Vermögen resultierend aus einer Ausgleichszahlung könne nicht unter das ersatzpflichtige Vermögen im Sinne des § 17 Abs 1 MSG subsumiert werden, zumal es einem Vermögen gleichzusetzen sei, dass aus eigener Erwerbstätigkeit geschaffen worden sei (die Beschwerdeführerin habe den landwirtschaftlichen Betrieb mit ihrem Einsatz mitaufgebaut und erweitert und sei ihr deshalb die entsprechende Ausgleichszahlung geleistet worden). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ein „später erlangtes Vermögen“ nicht gegeben sei, da dieses aus der vom Sachwalter vorgelegten Aufteilungsvereinbarung vom 18.07.2011 stamme und zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bereits vorhanden gewesen sei. Der geltend gemachte Ersatz bzw. Rückforderungsanspruch der Behörde finde daher in der angewendeten Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, MSG keine Deckung. Weiters sei es unrichtig, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin – resultierend ausschließlich aus der Ausgleichszahlung – zum Ersatz heranzuziehen sei, zumal es sich nicht um ein geerbtes oder geschenktes Vermögen ohne jegliche Gegenleistung handle. Die Heranziehung von Vermögen resultierend aus einer Ausgleichszahlung könne nicht unter das ersatzpflichtige Vermögen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, MSG subsumiert werden, zumal es einem Vermögen gleichzusetzen sei, dass aus eigener Erwerbstätigkeit geschaffen worden sei (die Beschwerdeführerin habe den landwirtschaftlichen Betrieb mit ihrem Einsatz mitaufgebaut und erweitert und sei ihr deshalb die entsprechende Ausgleichszahlung geleistet worden). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist seit 29.09.2008 besachwaltert und zwar wurde mit diesem Tag vom Bezirksgericht W, der Rechtsanwalt Dr. M Ma als Sachwalter für die Beschwerdeführerin bestellt. Ab 05.08.2014 ist Mag. H M der Sachwalter der Beschwerdeführerin. Anlässlich einer Ehescheidung wurde zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehegatten am 18.07.2011 eine Aufteilungsvereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beschwerdeführerin für die Ehewohnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 45.000,00 erhalten würde. Dabei wurden bereits geleistete Zahlungen in Höhe von € 7.000,00 angerechnet, weitere € 20.000,00 wurden sofort fällig und für die verbleibenden € 18.000,00 wurde vereinbart, dass diese in monatlichen Raten von je € 100,00 wertgesichert in den nächsten 15 Jahren bezahlt würden. Vom damaligen Sachwalter der Beschwerdeführerin, Dr. M Ma, wurde in der Folge der unmittelbar zur Auszahlung gelangte Betrag in Höhe von € 20.000,00 teilweise in Form eines Investmentfonds (gesperrtes Depotguthaben) teilweise auf einem gesperrten mündelsicheren Kapitalsparbuch angelegt. Am 17.09.2012 (eingelangt am 27.09.2012) stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Sachwalter, Dr. M Ma, einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, wobei das Vermögen aus der Ausgleichszahlung in diesem Antrag nicht angeführt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31.10.2012 die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung von 01.10.2012 bis längstens 30.09.2013 zuerkannt. Am 25.09.2014 wurde dem ehemaligen Sachwalter der Beschwerdeführerin aufgetragen, mitzuteilen, ob diese für die Rückzahlung der offenen Sozialhilfekosten im Besitz eines Vermögens sei. Mit Schreiben vom 06.10.2014 teilte der nunmehrige Sachwalter der Beschwerdeführerin, Mag. H M der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit, dass zum einen nun er als Sachwalter der Beschwerdeführerin fungiere, zum anderen bei der Unicredit Bank Austria AG ein (gesperrtes) Depotguthaben (aus einem Investmentfond der Bank Austria) bestehe, welches per 22.08.2014 einen Gesamtkurswert von € 10.442,40 aufweise. Weiters sei ebenfalls bei Unicredit Bank Austria AG (Filiale W) ein gesperrtes bzw. mündelsicheres Kapitalsparbuch eingerichtet, das einen Guthabensstand von € 7.601,73 aufweise. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
MSG ist von den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten , im Sinne des § 6 Abs 4 verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung
Abs 5 sichergestellt wurde, für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung Ersatz zu leisten.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG ist von den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten , im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung
Paragraph 6, Absatz 5, sichergestellt wurde, für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung Ersatz zu leisten. Nach § 81 Abs 1
MSG herangezogen werden darf.Strittig ist, ob dieses Vermögen zu Ersatzleistungen
Paragraph 17, StMSG herangezogen werden darf. In den Erläuterungen zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz ist Folgendes ausgeführt: „Zu § 6 Abs 4: Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt aber eine Verwertbarkeit voraus […]„Zu Paragraph 6, Absatz 4 :, Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt aber eine Verwertbarkeit voraus […] Zu § 17 Abs 1: (Ehemalige) Leistungsbezieherinnen/ Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen
Vermögen, sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber im Rahmen der Möglichkeit
Abs 5 gründbücherlich sichergestellt wurde.“ Zu Paragraph 17, Absatz eins :, (Ehemalige) Leistungsbezieherinnen/ Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4,) nur mehr bei geschenktem, ererbtem o.ä. Vermögen, sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber im Rahmen der Möglichkeit
Paragraph 6, Absatz 5, gründbücherlich sichergestellt wurde.“ Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 1 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Ersatz von Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten im Sinne des § 6 Abs 4 verwertbares Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung
In den Erläuterungen ist diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine Ersatzpflicht bei vorhandenem Vermögen nur dann besteht, wenn dieses grundbücherlich sichergestellt wurde, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung eine Verwertung nicht möglich oder zumutbar war.Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Ersatz von Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, verwertbares Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung
Paragraph 6, Absatz 5, sichergestellt wurde. In den Erläuterungen ist diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine Ersatzpflicht bei vorhandenem Vermögen nur dann besteht, wenn dieses grundbücherlich sichergestellt wurde, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung eine Verwertung nicht möglich oder zumutbar war. Im gegenständlichen Fall hat das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung bereits bestanden und ist die Beschwerdeführerin somit nicht später zu diesem Vermögen gelangt. Die Vorschreibung eines Ersatzes
Abs 1 Z 1 ist somit mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig. Die Vorschreibung eines Ersatzes
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, ist somit mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig. Ob eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin
MSG besteht, wird die Behörde in einem gesonderten Verfahren zu klären haben.Ob eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin
Paragraph 16, StMSG besteht, wird die Behörde in einem gesonderten Verfahren zu klären haben. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.5.100.2015
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