F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: Der minderjährige F N, geb. am xx, ist als Erbe nach Fa N, verstorben am 18.09.2010, verpflichtet, einen Betrag von € 4.941,98 als Ersatzpflicht für diesem gewährte Hilfeleistungen
BHG) binnen vier Wochen auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Weiz zu leisten. Der minderjährige F N, geb. am xx, ist als Erbe nach Fa N, verstorben am 18.09.2010, verpflichtet, einen Betrag von € 4.941,98 als Ersatzpflicht für diesem gewährte Hilfeleistungen
Paragraph 39 a, Steiermärkisches Behindertengesetz (im Folgenden StBHG) binnen vier Wochen auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Weiz zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 10.11.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz ausgesprochen, dass der minderjährige F N, geb. am xx, als zu zwei Drittel berechtigter Erbe nach Fa N, verstorben am 18.09.2010,
Abs 1 Steiermärkisches Behindertengesetz € 6.276,83 als Ersatzpflicht aus dem Nachlass zu leisten hat. Mit Bescheid vom 10.11.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz ausgesprochen, dass der minderjährige F N, geb. am xx, als zu zwei Drittel berechtigter Erbe nach Fa N, verstorben am 18.09.2010,
Paragraph 39 a, Absatz eins, Steiermärkisches Behindertengesetz € 6.276,83 als Ersatzpflicht aus dem Nachlass zu leisten hat. Begründend wurde ausgeführt, dass entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung die Erben eines Menschen mit Behinderung für alle ihm vollstationär oder teilstationär innerhalb der letzten drei Jahre, gerechnet ab dem Todeszeitpunkt, gewährten Hilfeleistungen ersatzpflichtig sind, sofern der Nachlass hiezu ausreicht. Aus dem Nachlass von Fa N bestehe somit die Kostenersatzpflicht in der Zeit von 18.09.2007 bis 17.09.2010 und habe er in diesem Zeitraum teilstationäre Leistungen in der Höhe von € 9.415,24 für die tageweise Unterbringung in der Tageswerkstätte der Lebenshilfe W in R erhalten. Dies setze sich im Detail aus Kosten in der Höhe von € 7.238,97 für die „Beschäftigung in Tageswerkstätte produktiv/kreativ“, aus € 174,00 als Prämie (Taschengeld) und einem Betrag von € 2.002,97 für Beförderung zusammen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 10.10.2012 sei die Verlassenschaft der erblichen Witwe H N zu einem Drittel des Nachlasses und dem erblichen Sohn mj. F N zu zwei Drittel des Nachlasses eingeantwortet worden. Im Erbteilungsübereinkommen vom 18.01.2011, samt Nachtrag vom 11.04.2012, sei ein reiner Nachlass von € 96.216,09 festgestellt worden. Zudem sei im genannten Erbteilungsübereinkommen ebenfalls vereinbart worden, dass an Grundbuchseintragungen auf der dem Fa N zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft einerseits die Einverleibung des Eigentumsrechtes für H N zur Gänze und die Einverleibung des Pfandrechtes für die Erbteilsforderung des mj. F N von € 43.995,21 samt Zinsen, Verzugszinsen und Nebengebührenkaution von € 8.799,04 vorgenommen werden können. Da der Nachlass somit zur Deckung der aliquoten Forderung des Sozialhilfeverbandes gegen den zu zwei Drittel erbberechtigten minderjährigen Sohn in der Höhe von € 6.276,83 ausreiche, sei von der belangten Behörde die spruchgemäße Entscheidung zu treffen gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde von H N als gesetzlicher Vertreterin des minderjährigen F N fristgerecht Berufung (richtig: Beschwerde) erhoben. Sie führte aus, dass in der Verlassenschaftsabhandlung per Gerichtsbeschluss festgestellt worden sei, dass ihr minderjähriger Sohn F ein Erbteil von ca. € 44.000,00 erhalte, wobei diese Erbteilforderung im Grundbuch eingetragen worden sei, da für die Auszahlung keine finanziellen Mittel vorhanden seien. F befinde sich derzeit in Ausbildung zum Mechatroniker und dauere seine Lehre noch bis Februar
GVG auf Basis der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage geboten war. Zudem hat weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte seine Entscheidung
, Paragraph 24, VwGVG auf Basis der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage geboten war. Zudem hat weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung basierend auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen folgenden Sachverhalt zu Grunde: Fa N war unbestrittenermaßen ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG und ist am 18.09.2010 verstorben. Im Zeitraum vom 18.09.2007 bis 17.09.2010 wurden ihm mit Bescheid der BH Weiz vom 26.04.2010 die Hilfeleistungen „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“
BHG LGBl. Nr. 26/2004 in der damaligen Fassung LGBl. Nr. 4/2010 sowie nach II. A. Anlage 1 der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Stmk. BHG in der damaligen Fassung LGBl. Nr. 16/2010 (im Folgenden LEVO-StBHG) sowie die behinderungsbedingten Fahrtkosten gewährt. Dafür fielen Kosten in der Höhe von € 7.238,97 sowie in Höhe von € 2.002,97 (für Fahrtkosten) an. Zu der Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten“ wurde ihm überdies eine Prämie (Taschengeld) in der Höhe von € 174,00 gewährt. Im Zeitraum vom 18.09.2007 bis 17.09.2010 wurden ihm mit Bescheid der BH Weiz vom 26.04.2010 die Hilfeleistungen „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“
Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, StBHG Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der damaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, sowie nach römisch zwei. A. Anlage 1 der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Stmk. BHG in der damaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2010, (im Folgenden LEVO-StBHG) sowie die behinderungsbedingten Fahrtkosten gewährt. Dafür fielen Kosten in der Höhe von € 7.238,97 sowie in Höhe von € 2.002,97 (für Fahrtkosten) an. Zu der Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten“ wurde ihm überdies eine Prämie (Taschengeld) in der Höhe von € 174,00 gewährt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 10.10.2012 wurde die Verlassenschaft nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 18.01.2011 samt Nachtrag vom 11.04.2012 dem erblichen Sohn, mj. F N, zu zwei Drittel des Nachlasses und der erblichen Witwe, H N, zu einem Drittel des Nachlasses eingeantwortet. Im genannten Erbteilungsübereinkommen samt Nachtrag wurden Aktiva von insgesamt € 106.930,89 (darin enthalten unter anderem die erbliche Liegenschaftshälfte, ein Kraftfahrzeug der Marke Skoda Oktavia etc.) und Passiva in der Höhe von € 10.714,80 festgestellt, woraus sich ein reiner Nachlass von € 96.216,09 errechnet. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 10.10.2012 geht weiters hervor, dass im genannten Erbteilungsübereinkommen vereinbart wurde, dass nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können: ● Auf der dem Fa N zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft EZ x, KG F die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die erbliche Witwe H N zur Gänze undAuf der dem Fa N zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft , EZ x, KG F die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die erbliche Witwe H N zur Gänze und ● die Einverleibung des Pfandrechtes für die Erbteilungsforderung des mj. F N von € 43.995,21 samt 4 % Zinsen p.a., 8 % Verzugszinsen p.a. und die Nebengebührenkaution von € 8.799,04. Zudem wurde festgestellt, dass die eingeantworteten Erben zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Mit Bescheid vom 31.10.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz den minderjährigen F N als Erben nach Fa N zur Leistung einer Ersatzpflicht aus dem Nachlass in Höhe von € 26.296,80 verpflichtet. Gegen diese Entscheidung wurde von seiner gesetzlichen Vertreterin H N ein Rechtsmittel erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 23.04.2014 den Bescheid vom 31.10.2012 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
GVG zurückverwiesen. Am 10.11.2014 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.Mit Bescheid vom 31.10.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz den minderjährigen F N als Erben nach Fa N zur Leistung einer Ersatzpflicht aus dem Nachlass in Höhe von € 26.296,80 verpflichtet. Gegen diese Entscheidung wurde von seiner gesetzlichen Vertreterin H N ein Rechtsmittel erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 23.04.2014 den Bescheid vom 31.10.2012 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen. Am 10.11.2014 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der Abhandlung der Verlassenschaft nach Fa N auf den genannten Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 10.10.2012 und das Erbteilungsübereinkommen vom 18.01.2011, welche beide im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegen, gründen. Die Feststellungen hinsichtlich der erbrachten Hilfeleistungen ergeben sich aus dem nunmehr bekämpften Bescheid und geht aus einer im Akt aufliegenden Niederschrift vom 05.11.2014 hervor, dass diese der gesetzlichen Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sind, und wurden sie weder im damaligen Rahmen, noch werden sie in der Beschwerde bestritten. Die Feststellung über den bisherigen Verfahrensablauf bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Steiermark gründen sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde und auf den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur GZ: LVwG 41.35-2805/2014. Da im Übrigen zum rechtlich relevanten Sachverhalt keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, erübrigt sich eine weitergehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache
GVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Sinne des § 28 VwGVG auf Basis der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. für viele VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Demgemäß ist zur gegenständlichen Entscheidung das Steiermärkische Behindertengesetz in der aktuellen Fassung LGBl. Nr. 94/2014 heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Sinne des Paragraph 28, VwGVG auf Basis der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche für viele VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Demgemäß ist zur gegenständlichen Entscheidung das Steiermärkische Behindertengesetz in der aktuellen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, heranzuziehen.
BHG sind die Erben eines Menschen mit Behinderung für alle dem Menschen mit Behinderung vollstationär oder teilstationär gewährten Hilfeleistungen und Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden, ersatzpflichtig, soweit der Nachlass hierzu ausreicht. Der Ersatzanspruch ist
Abs 2 für Kosten von in Abs 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen.
Paragraph 39 a, StBHG sind die Erben eines Menschen mit Behinderung für alle dem Menschen mit Behinderung vollstationär oder teilstationär gewährten Hilfeleistungen und Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden, ersatzpflichtig, soweit der Nachlass hierzu ausreicht. Der Ersatzanspruch ist
Paragraph 39 a, Absatz 2, für Kosten von in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen. Die belangte Behörde schreibt in diesem Sinne eine Ersatzpflicht für die Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vor, welche Fa N mit Bescheid vom 26.04.2010 für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.10.2012 auf Basis der damaligen Fassung des StBHG LGBl. Nr. 4/2010 gewährt wurde.Die belangte Behörde schreibt in diesem Sinne eine Ersatzpflicht für die Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ vor, welche Fa N mit Bescheid vom 26.04.2010 für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.10.2012 auf Basis der damaligen Fassung des StBHG Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, gewährt wurde. Wenngleich, wie oben ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark grundsätzlich auf Basis der aktuellen Rechtslage zu entscheiden hat, ist zur Beurteilung der damaligen Hilfeleistung, die nun Grundlage der aktuellen Entscheidung ist, die damalige Rechtslage heranzuziehen, da es sich ja um eine Hilfeleistung handelt, die im April 2010 aufgrund der damaligen Rechtslage gewährt wurde. Dies ist umso mehr auch deshalb geboten, als in der aktuellen Fassung des StBHG und der dazugehörigen LEVO-StBHG 2015 die Fa N gewährte Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“ gar nicht mehr enthalten ist. Das StBHG in der damals gültigen Fassung LGBl. Nr. 4/2010 nannte in seinem § 3 Abs 1 unter lit h) die Beschäftigung in Tageswerkstätten oder Betrieben. In § 16 wurde die Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben genauer beschrieben, wobei in Absatz 2 normiert wurde, dass Menschen mit Behinderung für diese Beschäftigung ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes
BHG wird diese Hilfeleistung im Detail beschrieben und ist daraus auch ersichtlich, dass es sich um eine teilstationäre Hilfeleistung handelte.Das StBHG in der damals gültigen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, nannte in seinem Paragraph 3, Absatz eins, unter Litera h,) die Beschäftigung in Tageswerkstätten oder Betrieben. In Paragraph 16, wurde die Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben genauer beschrieben, wobei in Absatz 2 normiert wurde, dass Menschen mit Behinderung für diese Beschäftigung ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) erhalten. In römisch zwei. A. Anlage 1 der damals geltenden Fassung der LEVO-StBHG wird diese Hilfeleistung im Detail beschrieben und ist daraus auch ersichtlich, dass es sich um eine teilstationäre Hilfeleistung handelte. Da die Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ eine teilstationäre Hilfeleistung und mit ihrer Gewährung
Abs 2 leg cit auch der Erhalt eines monatlichen Taschengeldes verbunden war, sind die sich daraus errechneten Gesamtaufwendungen in der Höhe von € 7.412,97 grundsätzlich einer Ersatzpflicht nach § 39a StBHG unterworfen.Da die Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ eine teilstationäre Hilfeleistung und mit ihrer Gewährung
Paragraph 16, Absatz 2, leg cit auch der Erhalt eines monatlichen Taschengeldes verbunden war, sind die sich daraus errechneten Gesamtaufwendungen in der Höhe von € 7.412,97 grundsätzlich einer Ersatzpflicht nach Paragraph 39 a, StBHG unterworfen. Die belangte Behörde hat diesen Aufwendungen überdies noch Beförderungsleistungen mit einem Aufwand von € 2.002,97 addiert und somit insgesamt zu berücksichtigende Leistungen in Höhe von € 9.415,24 errechnet. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Übernahme der Fahrtkosten
BHG LGBl. Nr. 4/2010 eine eigene Hilfeleistung darstellte, welche im damaligen § 23 genauer beschrieben wurde. § 23 normierte wörtlich, dass „die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen
(unter anderem) § 3 Abs 1 lit h) notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung zu übernehmen sind“.Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Übernahme der Fahrtkosten
, Paragraph 3, Absatz eins, Litera n,) StBHG Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010, eine eigene Hilfeleistung darstellte, welche im damaligen Paragraph 23, genauer beschrieben wurde. Paragraph 23, normierte wörtlich, dass „die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen
(unter anderem) Paragraph 3, Absatz eins, Litera h,) notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung zu übernehmen sind“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Übernahme der Fahrtkosten, welche auch mit Bescheid vom 26.04.2010 bewilligt wurde, nach der damaligen Fassung des Gesetzes eine eigene Hilfeleistung darstellte und nannte auch der damalige Gewährungsbescheid vom 26.04.2010 ausdrücklich als Rechtsgrundlage § 23. Fahrt- oder Beförderungskosten stellten damals somit eine eigene Hilfeleistung dar und waren nicht Teil der teilstationären Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“. Aus diesen Gründen sind Kosten für die Beförderung keine Hilfeleistungen, für die
BHG nach der aktuellen Rechtslage eine Ersatzpflicht der Erben besteht.Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Übernahme der Fahrtkosten, welche auch mit Bescheid vom 26.04.2010 bewilligt wurde, nach der damaligen Fassung des Gesetzes eine eigene Hilfeleistung darstellte und nannte auch der damalige Gewährungsbescheid vom 26.04.2010 ausdrücklich als Rechtsgrundlage Paragraph 23, Fahrt- oder Beförderungskosten stellten damals somit eine eigene Hilfeleistung dar und waren nicht Teil der teilstationären Hilfeleistung „Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ“. Aus diesen Gründen sind Kosten für die Beförderung keine Hilfeleistungen, für die
Paragraph 39 a, StBHG nach der aktuellen Rechtslage eine Ersatzpflicht der Erben besteht. Der Vollständigkeit halber wird dazu festgehalten, dass nach der aktuellen Fassung des StBHG (LGBl. Nr. 94/2014) Fahrtkosten
keine eigene Hilfeleistung mehr darstellen, sondern diese immer direkt im Rahmen der Hilfeleistung mitgeregelt sind, weshalb bei Hilfeleistungen, die nach der aktuellen Rechtslage gewährt werden, die Fahrtkosten einen Teil der Grund-Hilfeleistung darstellen.Der Vollständigkeit halber wird dazu festgehalten, dass nach der aktuellen Fassung des StBHG Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,) Fahrtkosten
Paragraph 3, keine eigene Hilfeleistung mehr darstellen, sondern diese immer direkt im Rahmen der Hilfeleistung mitgeregelt sind, weshalb bei Hilfeleistungen, die nach der aktuellen Rechtslage gewährt werden, die Fahrtkosten einen Teil der Grund-Hilfeleistung darstellen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Fa N Hilfeleistungen in der Höhe von € 7.412,97 erhalten hat, die einer grundsätzlichen Ersatzpflicht
BHG unterliegen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Fa N Hilfeleistungen in der Höhe von € 7.412,97 erhalten hat, die einer grundsätzlichen Ersatzpflicht
, Paragraph 39 a, StBHG unterliegen. Wie die belangte Behörde in der nunmehr bekämpften Entscheidung richtig festhält und wie auch bereits in der Entscheidung des LVwG Steiermark vom 23.04.2014 zur GZ: LVwG 41.35-2805/2014 ausgeführt, sind die Erben nach der klaren Anordnung dieser Bestimmung nur dann ersatzpflichtig, soweit der Nachlass hiezu ausreicht. Nachdem im gegenständlichen Fall ein reiner Nachlass von € 96.216,09 vorliegt, ist die Voraussetzung des ausreichenden Nachlasses als erfüllt anzusehen. Zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der derzeitigen finanziellen Situation der Familie N, der Notwendigkeit langer und kostspieliger Anfahrtswege des mj. F N zu seinem Lehrplatz und hinsichtlich des Wunsches, das Haus unbedingt schuldenfrei in Familienbesitz zu behalten, ist auszuführen, dass diese Ausführungen zwar aus subjektiver Sicht nachvollziehbar sind, sie aber der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können. Die Regelung des § 39a StBHG ist eine eindeutige und unmissverständliche und lässt weder der belangten Behörde, noch dem Verwaltungsgericht Spielraum für Ermessensentscheidungen oder Ähnliches. Die Verpflichtung zur Ersatzpflicht gründet sich nicht auf derzeitige Einkommensverhältnisse oder sonstige Umstände, sondern sie basiert alleine auf dem Wert des Nachlasses, der im gegenständlichen Fall mit einem Wert von € 96.216,09 jedenfalls als ausreichend zu betrachten ist. Zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der derzeitigen finanziellen Situation der Familie N, der Notwendigkeit langer und kostspieliger Anfahrtswege des mj. F N zu seinem Lehrplatz und hinsichtlich des Wunsches, das Haus unbedingt schuldenfrei in Familienbesitz zu behalten, ist auszuführen, dass diese Ausführungen zwar aus subjektiver Sicht nachvollziehbar sind, sie aber der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können. Die Regelung des Paragraph 39 a, StBHG ist eine eindeutige und unmissverständliche und lässt weder der belangten Behörde, noch dem Verwaltungsgericht Spielraum für Ermessensentscheidungen oder Ähnliches. Die Verpflichtung zur Ersatzpflicht gründet sich nicht auf derzeitige Einkommensverhältnisse oder sonstige Umstände, sondern sie basiert alleine auf dem Wert des Nachlasses, der im gegenständlichen Fall mit einem Wert von € 96.216,09 jedenfalls als ausreichend zu betrachten ist. Das StBHG sieht im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht der Erben weder die Möglichkeit der Stundung, Herabsetzung oder Ähnliches, noch eines Verzichtes aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles vor. Zudem normiert § 39a Abs 2 StBHG in der aktuellen Fassung, dass der Ersatzanspruch geltend zu machen ist. Raum für ein Ermessen, ob der Ersatzanspruch geltend gemacht wird und wenn ja, in welcher Höhe, ist weder der Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt und wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch in der Vorgängerfassung des § 39a StBHG entgegen der Ansicht der gesetzlichen Vertreterin ein solches Ermessen nicht eingeräumt wurde.Das StBHG sieht im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht der Erben weder die Möglichkeit der Stundung, Herabsetzung oder Ähnliches, noch eines Verzichtes aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles vor. Zudem normiert Paragraph 39 a, Absatz 2, StBHG in der aktuellen Fassung, dass der Ersatzanspruch geltend zu machen ist. Raum für ein Ermessen, ob der Ersatzanspruch geltend gemacht wird und wenn ja, in welcher Höhe, ist weder der Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt und wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch in der Vorgängerfassung des Paragraph 39 a, StBHG entgegen der Ansicht der gesetzlichen Vertreterin ein solches Ermessen nicht eingeräumt wurde. Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass für Fa N erbrachte Hilfeleistungen eine grundsätzliche Ersatzpflicht in der Höhe von € 7.412,97 besteht. Da der minderjährige F N als erbberechtigter Sohn des Fa N Erbe zu zwei Drittel des Nachlasses ist, ist er dafür in der Höhe von zwei Dritteln, also zu einem Betrag von € 4.941,98 ersatzpflichtig. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist deshalb der Fall, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Ersatzpflicht der Erben nach § 39a StBHG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist deshalb der Fall, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Ersatzpflicht der Erben nach Paragraph 39 a, StBHG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.35.6040.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.