RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG 41.20-1031/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau G P, geb. xx, und des R M, geb. xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.02.2015, Zl: VR-7234-2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist für die erste Bestellung organschaftlicher Vertreter vom 25.02.2015 abgewiesen, weil absolut nicht erkenn- oder indirekt ableitbar sei, dass die Frist von einem Jahr zur Bestellung organschaftlicher Vertreter des Vereines E W – Verein zur Förderung internationalen F und Fr durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist für die erste Bestellung organschaftlicher Vertreter vom 25.02.2015 abgewiesen, weil absolut nicht erkenn- oder indirekt ableitbar sei, dass die Frist von einem Jahr zur Bestellung organschaftlicher Vertreter des Vereines , E W – Verein zur Förderung internationalen F und Fr durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden handelt, wenn ein Botschafter ohne Angabe von Gründen nicht bereit sei, ein Gespräch für beginnende Friedensverhandlungen zu führen. Das Landesverwaltungsgericht stellt Nachfolgendes fest: Mit 22.01.2014 zeigten G P und R M die Errichtung des Vereins „E W – Verein zur Förderung internationalen F und Fr“ bei der Vereinsbehörde an. Mit Bescheid vom 04.02.2014 wurde G P eingeladen, die Vereinstätigkeit aufzunehmen. Mit E-Mail vom 02.02.2015 beantragte Frau G P die Verlängerung zur Bekanntgabe des Vorstandes für ein Jahr, weil sie bei ihrem letzten Aufenthalt von 26.09. bis 05.10.2014 in Kairo nicht vom österreichischen Botschafter empfangen wurde. Über Aufforderung der Vereinsbehörde vom 10.02.2015 erging eine weitere Stellungnahme am 25.02.2015, wonach nicht viele Personen bereit seien, Öffentlichkeitsarbeit anzunehmen, sei es noch nicht möglich gewesen, die geeigneten Leute für den Vorstand zu finden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 2 Abs 3 Vereinsgesetz ist ein Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt hat. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren die Frist einzuhalten. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vereinsgesetz ist ein Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt hat. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren die Frist einzuhalten. Im vorliegenden Fall sind noch keine organschaftlichen Vertreter für den Verein, der am 04.02.2014 entstanden ist, bestellt worden. Ein unvorhergesehenes Ereignis hängt nach der Rechtsprechung vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Unabwendbar ist ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn nach objektiven Umständen dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein unvorhergesehenes Ereignis hängt nach der Rechtsprechung vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte vergleiche VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Unabwendbar ist ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn nach objektiven Umständen dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214). Nun ist der Umstand, dass sich keine geeigneten Vorstandsmitglieder finden lassen, weder unvorhersehbar noch unabwendbar, zumal dies vom Bemühen der Gründungsmitglieder abhängt. Es ist auch kein Zusammenhang dahingehend erkennbar, warum die Bestellung des Vorstandes davon abhängt, ob die Vereinsgründer bei einem Botschafter empfangen werden oder nicht. Die belangte Behörde hat den Verlängerungsantrag zu Recht abgewiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.20.1031.2015
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