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LVwG 30.18-5519/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlLVwG 30.18-5519/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Frau Mag. D A, geb. am xx, vertreten durch M F, Rechtsanwaltspartnerschaft, Mgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.09.2014, Zl.: S-52.526/13, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Inhaberin des im Medienwerk (Seite 4) genannten Postfaches nicht dafür gesorgt, dass auf dem Medienwerk „E Nr. 24, Juni 13“ der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort angegeben waren. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 MedienG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MedienG verhängt.Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 24, Absatz eins, MedienG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis mit seinem gesamten Inhalt wegen Verfahrensmängel, Begründungsmängel und unrichtiger, rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die von der Behörde getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin als Medieninhaberin nicht dafür gesorgt habe, in dem Medienwerk „E Ausgabe Nr. 24/Juni 2013“ den Namen oder die Firma des Medieninhabers sowie den Verlags- und Herstellungsort anzugeben, sei falsch und bereits in sich nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG als Medieninhaberin anzusehen. Die Behörde führe nicht aus, wie die bloße Innehabe eines Postfaches, das noch dazu von mehreren Rechtssubjekten, nämlich dem Zusammenschluss „M Graz“ genutzt werde, in irgendeinem Zusammenhang zur Verbreitung eines Mediums stehe, das im Internet abrufbar sei. Nun führe die Angabe des Postfaches in einem Medium äußerstenfalls dazu, dass Leser des Medienwerkes Schreiben an dieses Medienwerk richten. Dies habe aber mit einer Verbreitung nichts zu tun, zumal diese bereits im Internet erfolgt sei. Die Behörde bleibe auch jede Erklärung dafür schuldig, in welchem Zusammenhang eine Person, die einen Vertrag mit der Post über die Nutzung eines Brieffaches geschlossen habe, mit dem Medium „E“ stehe. Das Gesetz qualifiziert nämlich aus gutem Grund nicht jede Person, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Medium zu bringen sei, als Medieninhaber, sondern sehe eine Kumulation von Voraussetzungen vor. Wie dem Gesetzestext zu entnehmen sei, müsse im Fall eines elektronischen Mediums, dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst worden sein. Ein Beweis für die inhaltliche Verantwortung der Beschwerdeführerin fehle indessen gänzlich. Dies stelle einen schweren Fehler in der juristischen Begründung des Straferkenntnisses dar, der auch durch die freie Beweiswürdigung der Behörde nicht zu schließen sei. Aus der Innehabe eines Postfaches sei höchstens darauf zu schließen, dass die Beschuldigte Postsendungen entgegennehme, sie könne genauso gut den Postfachschlüssel weitergeben und mit der Post des Mediums überhaupt nichts zu tun haben oder die Post einfach an andere Personen übergeben. Weder versetze dieser Tatbestand die Beschuldigte in irgendein Naheverhältnis zur inhaltlichen Gestaltung des Mediums noch lege dieser irgendeinen Zusammenhang mit der Verbreitung des Mediums nahe, erst recht nicht mit der Verbreitung der elektronischen Ausgaben des „E“. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis mit seinem gesamten Inhalt wegen Verfahrensmängel, Begründungsmängel und unrichtiger, rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die von der Behörde getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin als Medieninhaberin nicht dafür gesorgt habe, in dem Medienwerk „E Ausgabe Nr. 24/Juni 2013“ den Namen oder die Firma des Medieninhabers sowie den Verlags- und Herstellungsort anzugeben, sei falsch und bereits in sich nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG als Medieninhaberin anzusehen. Die Behörde führe nicht aus, wie die bloße Innehabe eines Postfaches, das noch dazu von mehreren Rechtssubjekten, nämlich dem Zusammenschluss „M Graz“ genutzt werde, in irgendeinem Zusammenhang zur Verbreitung eines Mediums stehe, das im Internet abrufbar sei. Nun führe die Angabe des Postfaches in einem Medium äußerstenfalls dazu, dass Leser des Medienwerkes Schreiben an dieses Medienwerk richten. Dies habe aber mit einer Verbreitung nichts zu tun, zumal diese bereits im Internet erfolgt sei. Die Behörde bleibe auch jede Erklärung dafür schuldig, in welchem Zusammenhang eine Person, die einen Vertrag mit der Post über die Nutzung eines Brieffaches geschlossen habe, mit dem Medium „E“ stehe. Das Gesetz qualifiziert nämlich aus gutem Grund nicht jede Person, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Medium zu bringen sei, als Medieninhaber, sondern sehe eine Kumulation von Voraussetzungen vor. Wie dem Gesetzestext zu entnehmen sei, müsse im Fall eines elektronischen Mediums, dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst worden sein. Ein Beweis für die inhaltliche Verantwortung der Beschwerdeführerin fehle indessen gänzlich. Dies stelle einen schweren Fehler in der juristischen Begründung des Straferkenntnisses dar, der auch durch die freie Beweiswürdigung der Behörde nicht zu schließen sei. Aus der Innehabe eines Postfaches sei höchstens darauf zu schließen, dass die Beschuldigte Postsendungen entgegennehme, sie könne genauso gut den Postfachschlüssel weitergeben und mit der Post des Mediums überhaupt nichts zu tun haben oder die Post einfach an andere Personen übergeben. Weder versetze dieser Tatbestand die Beschuldigte in irgendein Naheverhältnis zur inhaltlichen Gestaltung des Mediums noch lege dieser irgendeinen Zusammenhang mit der Verbreitung des Mediums nahe, erst recht nicht mit der Verbreitung der elektronischen Ausgaben des „E“. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung am 21.04.2015 und des Akteninhaltes kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Mit Schreiben vom 06.09.2013, gerichtet an die Landespolizeidirektion Graz, übermittelte das Rechtsanwaltsbüro L in Vertretung des Stadtrates M E eine Kopie der Nr. 24/Juni 13 des Medien „E“. Es wurde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Medium das „Impressum“ fehle. Aufgrund dieser Eingabe richtete die Landespolizeidirektion Steiermark eine Anfrage an die Österreichische Post AG, welche Person hinter dem Postfach Nr. x, G stehe. Diese Anfrage erging, da auf Seite 4 der genannten Zeitschrift folgender Hinweis enthalten war: „E Abo  JA, ich will die nächsten 6 Ausgaben des E um 5 Euro abonnieren Name, Vorname Strasse, Nr. Land, PLZ, Ort Das Abo endet nach sechs Ausgaben automatisch. Der sechsten Ausgabe liegt ein Verlängerungsangebot bei. Wir versenden den E im Kuvert verpackt per Post an die angegebene Adresse. Wie kommt das Geld zu uns? - entweder überweisen an: Sparbuch Nr: xx, BLZ: x, Bezeichnung: M graz, im Feld ‚Verwendungszweck‘ des Zahlscheines ‚E Abo‘ eintragen - oder Geld in ein Kuvert packen und senden an: M graz, Postfach x, G.“ Die Österreichische Post AG beantwortete das Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Postfach mietete. In weiterer Folge erging an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einspruch aus, dass sie als Inhaberin des genannten Postfaches, welches der Zusammenschluss „M Graz“ nutze, um Postsendungen zu erhalten, nicht für die Erfüllung der in § 24 MedienG genannten Pflichten in Bezug auf das Medienwerk „E“ verantwortlich sei. Diese Verpflichtung treffe nur den Medieninhaber, dies sei sie jedoch nicht. In weiterer Folge erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis. In weiterer Folge erging an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einspruch aus, dass sie als Inhaberin des genannten Postfaches, welches der Zusammenschluss „M Graz“ nutze, um Postsendungen zu erhalten, nicht für die Erfüllung der in Paragraph 24, MedienG genannten Pflichten in Bezug auf das Medienwerk „E“ verantwortlich sei. Diese Verpflichtung treffe nur den Medieninhaber, dies sei sie jedoch nicht. In weiterer Folge erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis. Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes der belangten Behörde sowie aus dem vom Landesverwaltungs-gericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt. Beweiswürdigend ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes der belangten Behörde sowie aus dem vom Landesverwaltungs-, gericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt. Rechtliche Beurteilung: § 24 MedienG:Paragraph 24, MedienG:

(1)Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
(2)Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
(3)In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
(4)Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(4)Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
(5)Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.
(5)Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den Paragraphen 1172 f, ABGB angefügt werden. § 25 MedienG:Paragraph 25, MedienG:
(1)Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(1)Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Absatz 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
(2)Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(3)Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
(4)Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
(4)Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des Paragraph 2, werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
(5)Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.
(5)Für ein Medium im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Absatz 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung. § 27 MedienG:Paragraph 27, MedienG:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00 zu bestrafen, wer
  1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
  2. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im Paragraph 25, Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
  3. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht werden.
  4. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des Paragraph 26, veröffentlicht werden.
(2)Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.
(2)Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des Paragraph 24, der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich. § 1 Abs 1:Paragraph eins, Absatz eins : Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist ….. …..
(3)„Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt; …. ….. …. ….
(8)„Medieninhaber“: wer a)ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder b)sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
  1. c)sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
  2. d)sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt; 9. „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt; …. Das Ermittlungsverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass in der Ausgabe Nr. 24 des „Es“ kein Impressum im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aufwies. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim „E“ um ein Medienwerk handelt. Der Medieninhaber als rechtlich, organisatorischer, wirtschaftlicher und vor allem inhaltlicher Träger eines Mediums ist die Schlüsselfigur des Medienrechts und haftet für die publizistische Tätigkeit und ist neben weiteren verbindlichen Aufgaben zur Veröffentlichung des Impressums verpflichtet. Im gegenständlichen Fall bestritt die Beschwerdeführerin Medieninhaber zu sein. Wer tatsächlich Medieninhaber ist, gab sie nicht bekannt. Ungeachtet dessen, ist dem gegenständlichen Akt lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Postfaches Nr. x, G ist. Irgendwelche Beweise dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch Medieninhaberin ist, lassen sich dem gegenständlichen Akt nicht entnehmen. Das entscheidende Gericht ist weder verpflichtet noch berechtigt, derartige Ermittlungen vorzunehmen. Zudem entspricht der Tatvorwurf nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da die Beschwerdeführerin als „Inhaberin eines Postfaches“ (Spruch des Straferkenntnisses) nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass in der Zeitschrift „E“ Nr. 24 der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie des Verlags- und Herstellungsortes nicht angegeben waren. Diese Pflicht trifft ausschließlich den Medieninhaber. Dafür, dass die Beschwerdeführerin Medieninhaberin für die genannte „E“ Ausgabe war, findet sich im gegenständlichen Akt nicht der geringste Beweis. Auch wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin durch die Vereinnahmung von Abonnement-Gebühren zur Verbreitung des Mediums beigetragen hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie dadurch noch lange nicht als Medieninhaberin anzusehen ist, da kein Hinweis dem Akt entnehmbar ist, dass diese die inhaltliche Gestaltung des Medienwerkes besorgt hat oder dieses hergestellt hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den angeführten Gründen das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.5519.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.