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{'item': 'LVwG 41.14-5748/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG 41.14-5748/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 456

UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Einschreiterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.„Die Stadtgemeinde römisch fünf ist verpflichtet, der Einschreiterin den Betrag von , € 306.991,

Paragraph 456, UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Einschreiterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. in eventu: „Es wird festgestellt, dass der Einschreiterin im Zusammenhang mit den Eisenbahnkreuzungen Astraße, H-K-Allee, Mgasse und Rgasse für die Jahre 2010 und 2011 dem § 48 EisbG subsumierbare Kosten in Höhe von zumindest € 511.653,13 netto, brutto daher € 613.983,76 entstanden sind und die Stadtgemeinde V gemäß § 48

(2)EisbG verpflichtet ist, die Hälfte dieser Kosten zu tragen; dass daher die Gemeinde V verpflichtet ist, der Einschreiterin den Betrag von € 306.991,

§ 456

UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Einschreiterin zu bezahlen.“„Es wird festgestellt, dass der Einschreiterin im Zusammenhang mit den Eisenbahnkreuzungen Astraße, H-K-Allee, Mgasse und Rgasse für die Jahre 2010 und 2011 dem Paragraph 48, EisbG subsumierbare Kosten in Höhe von zumindest € 511.653,13 netto, brutto daher € 613.983,76 entstanden sind und die Stadtgemeinde römisch fünf gemäß Paragraph 48,

(2)EisbG verpflichtet ist, die Hälfte dieser Kosten zu tragen; dass daher die Gemeinde römisch fünf verpflichtet ist, der Einschreiterin den Betrag von € 306.991,

Paragraph 456, UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Einschreiterin zu bezahlen.“ II. Angefochtener Bescheidrömisch zwei. Angefochtener Bescheid Mit dem Bescheid vom 13.10.2014, GZ: Abt16 VT-OV.06-48/2014-1, wies der Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 48 Abs 1 bis 4 EisbG idgF den Antrag der K B GmbH auf Bescheiderlassung gemäß § 48 Abs.2 EisbG als unzulässig zurück.Mit dem Bescheid vom 13.10.2014, GZ: Abt16 VT-OV.06-48/2014-1, wies der Landeshauptmann von Steiermark gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 4 EisbG idgF den Antrag der K B GmbH auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG als unzulässig zurück. Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark nach Darlegung der geltenden, und mit Replik auf die alte Rechtslage aus, das es gemäß § 48 Abs 2 EisbG der Stammfassung des EisbG noch nötig gewesen sei, dass die Eisenbahnbehörde „in“ der Anordnung über die bauliche Umgestaltung auch über die Kostentragung entscheide. § 49 Abs 2 der Stammfassung habe auf § 48 Abs 2 verwiesen. Demnach habe die damalige Rechtslage der Behörde keine Handhabe geboten, die Entscheidung über die Aufteilung der Kosten auf die Verkehrsträger einem gesonderten Verfahren vorzubehalten. Sowohl die Feststellung der Kosten als auch deren Aufteilung auf die Verkehrsträger habe im Spruch der Entscheidung erfolgen müssen (VwGH 22.06.1988, 87/03/0195). Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark nach Darlegung der geltenden, und mit Replik auf die alte Rechtslage aus, das es gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG der Stammfassung des EisbG noch nötig gewesen sei, dass die Eisenbahnbehörde „in“ der Anordnung über die bauliche Umgestaltung auch über die Kostentragung entscheide. Paragraph 49, Absatz 2, der Stammfassung habe auf Paragraph 48, Absatz 2, verwiesen. Demnach habe die damalige Rechtslage der Behörde keine Handhabe geboten, die Entscheidung über die Aufteilung der Kosten auf die Verkehrsträger einem gesonderten Verfahren vorzubehalten. Sowohl die Feststellung der Kosten als auch deren Aufteilung auf die Verkehrsträger habe im Spruch der Entscheidung erfolgen müssen (VwGH 22.06.1988, 87/03/0195). Nach § 48 Abs 2 neuer Fassung sei die behördliche Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr der Regelfall. Es werde zunächst von einem Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast auf zivilrechtlicher Basis ausgegangen. Komme ein solches Einvernehmen nicht zustande, stelle der Gesetzgeber im Abs 2 einen generellen Kostenteilungsgrundsatz 50:50 auf, der sowohl auf die Kosten für die bauliche Umgestaltung als auch auf die Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung der Kreuzung anzuwenden sei. Könne dieser Grundsatz im Einzelfall von beiden Seiten akzeptiert werden, komme es zu dieser von Gesetzes wegen angebotenen automatischen Kostenteilung. Anderenfalls hätten sowohl das Eisenbahn-unternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit, eine andere als die im Abs 2 festgelegte Kostentragung zu beantragen. Die Einbringung eines solchen Antrages sei dem dritten Satz des Abs 3 zufolge bis zu drei Jahren nach Rechtskraft einer behördlichen Anordnung zulässig. Bis dahin sei dem letzten Satz des Abs 3 zufolge die Kostenteilung je zur Hälfte anzuwenden, als vorläufige Regelung, um nicht die Durchführung der baulichen Maßnahmen aufzuhalten. Die Behörde habe somit über die Kostentragung nur mehr in einem (von der Anordnung) entkoppelten Verfahren gemäß § 48 Abs 3 und Abs 4 EisbG zu entscheiden. Nach Paragraph 48, Absatz 2, neuer Fassung sei die behördliche Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr der Regelfall. Es werde zunächst von einem Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast auf zivilrechtlicher Basis ausgegangen. Komme ein solches Einvernehmen nicht zustande, stelle der Gesetzgeber im Absatz 2, einen generellen Kostenteilungsgrundsatz 50:50 auf, der sowohl auf die Kosten für die bauliche Umgestaltung als auch auf die Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung der Kreuzung anzuwenden sei. Könne dieser Grundsatz im Einzelfall von beiden Seiten akzeptiert werden, komme es zu dieser von Gesetzes wegen angebotenen automatischen Kostenteilung. Anderenfalls hätten sowohl das Eisenbahn-, unternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit, eine andere als die im Absatz 2, festgelegte Kostentragung zu beantragen. Die Einbringung eines solchen Antrages sei dem dritten Satz des Absatz 3, zufolge bis zu drei Jahren nach Rechtskraft einer behördlichen Anordnung zulässig. Bis dahin sei dem letzten Satz des Absatz 3, zufolge die Kostenteilung je zur Hälfte anzuwenden, als vorläufige Regelung, um nicht die Durchführung der baulichen Maßnahmen aufzuhalten. Die Behörde habe somit über die Kostentragung nur mehr in einem (von der Anordnung) entkoppelten Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, EisbG zu entscheiden. Ein behördlicher Ausspruch über die Kostenregelung von 50:50 zwischen dem Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast sei im Eisenbahngesetz nicht vorgesehen. Ebensowenig enthalte das Eisenbahngesetz hinsichtlich der Durchsetzung der gesetzlichen Hälfteregelung eine Ermächtigung der Eisenbahnbehörde. Dies ergebe sich auch aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss 4 OB 122/14s vom 17.07.2014 des Obersten Gerichtshofes, indem es heiße „daran, dass bei Koppelung der Anordnung bestimmter Baumaßnahmen auf Eisenbahnkreuzungen einerseits und der Frage der Kostentragung andererseits eine ausdrückliche Regelung für die Durchsetzung der gesetzlichen Hälfteregelung sinnvoll wäre, hat der Gesetzgeber offenbar nicht gedacht“. Die Eisenbahnbehörde sei daher mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zur Erlassung eines wie von der Antragstellerin gewünschten Bescheides ermächtigt. III. Beschwerdevorbringenrömisch drei. Beschwerdevorbringen In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2014, GZ: Abt16 VT-OV.06-48/2014-1 wiederholte die K B (im Folgenden Beschwerde-führerin) ihr Vorbringen im Antrag, auf alle vier antragsgegenständlichen Fälle müsse die aktuelle Rechtslage zur Anwendung kommen, soweit es um Kosten gehe, die der Erhaltung und Inbetriebhaltung („Dauertatbestand“) zuzuordnen seien, weil der Übergangsregelung zur Rechtslage neu nicht zu entnehmen sei, wie sich die Gesetzesänderung 2002 auf bereits rechtskräftige Bescheide auswirke. Ob im Bescheid, der nach § 48 EisbG „alt“ erlassen worden sei, eine damals zwingende Kostenentscheidung enthalten gewesen sei oder nicht, könne daher dahingestellt bleiben. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2014, , GZ: Abt16 VT-OV.06-48/2014-1 wiederholte die K B (im Folgenden Beschwerde-, führerin) ihr Vorbringen im Antrag, auf alle vier antragsgegenständlichen Fälle müsse die aktuelle Rechtslage zur Anwendung kommen, soweit es um Kosten gehe, die der Erhaltung und Inbetriebhaltung („Dauertatbestand“) zuzuordnen seien, weil der Übergangsregelung zur Rechtslage neu nicht zu entnehmen sei, wie sich die Gesetzesänderung 2002 auf bereits rechtskräftige Bescheide auswirke. Ob im Bescheid, der nach Paragraph 48, EisbG „alt“ erlassen worden sei, eine damals zwingende Kostenentscheidung enthalten gewesen sei oder nicht, könne daher dahingestellt bleiben. Die Annahme der belangten Behörde, ihrer Zuständigkeit beschränke sich auf Verfahren nach § 48 Abs 3 und Abs 4 EisbG, sei verfehlt. Das Gesetz sei vielmehr so auszulegen, dass die Behörde auch dann zur Entscheidung berufen sei, wenn kein Antrag nach § 48 Abs 3 gestellt worden sei, sohin die gesetzliche Kostenaufteilung von 1:1 greife, jedoch zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten herrsche, oder, wie im gegenständlichen Fall, der Träger der Straßenbaulast seine Verpflichtung zur Tragung der Hälfte der Kosten ohne berechtigte Gründe verweigere. Die Argumentation der Behörde würde zu dem, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Ergebnis führen, dass dieser der Beschwerdeführerin zwar einen Anspruch zuerkenne, ihr jedoch die exekutive Durchsetzung des Anspruches verweigere. Nachdem weder eine Zuständigkeit der Gerichte, noch ein Fall des Art 137 B-VG vorliege, sei von der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auszugehen. Daher hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung antragsgemäß entscheiden und die von der Stadtgemeinde V zu tragenden Kosten bestimmen müssen. Die Beschwerdeführerin wolle lediglich die beantragten von der Stadtgemeinde V von Gesetzes wegen nach § 48 Abs 2 EisbG (nF) zu tragenden Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzungen zugesprochen erhalten. Die Annahme der belangten Behörde, ihrer Zuständigkeit beschränke sich auf Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, EisbG, sei verfehlt. Das Gesetz sei vielmehr so auszulegen, dass die Behörde auch dann zur Entscheidung berufen sei, wenn kein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, gestellt worden sei, sohin die gesetzliche Kostenaufteilung von 1:1 greife, jedoch zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der Höhe der entstandenen Kosten herrsche, oder, wie im gegenständlichen Fall, der Träger der Straßenbaulast seine Verpflichtung zur Tragung der Hälfte der Kosten ohne berechtigte Gründe verweigere. Die Argumentation der Behörde würde zu dem, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellenden Ergebnis führen, dass dieser der Beschwerdeführerin zwar einen Anspruch zuerkenne, ihr jedoch die exekutive Durchsetzung des Anspruches verweigere. Nachdem weder eine Zuständigkeit der Gerichte, noch ein Fall des Artikel 137, B-VG vorliege, sei von der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auszugehen. Daher hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung antragsgemäß entscheiden und die von der Stadtgemeinde römisch fünf zu tragenden Kosten bestimmen müssen. Die Beschwerdeführerin wolle lediglich die beantragten von der Stadtgemeinde römisch fünf von Gesetzes wegen nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG (nF) zu tragenden Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzungen zugesprochen erhalten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Stadtgemeinde V zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von € 306.991,

§ 456

UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Eisenbahnkreuzungen Astraße, H-K-Allee, Mgasse und Rgasse für die Jahre 2010 und 2011 dem § 48 EisbG subsumierbare Kosten in Höhe von zumindest € 511.653,13 netto, brutto daher € 613.983,76 entstanden sind und die Stadtgemeinde V gemäß § 48

(2)EisbG verpflichtet ist, die Hälfte dieser Kosten zu tragen; dass daher die Gemeinde V verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von € 306.991,

§ 456

UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bezahlen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Stadtgemeinde römisch fünf zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von € 306.991,

Paragraph 456, UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Eisenbahnkreuzungen Astraße, H-K-Allee, Mgasse und Rgasse für die Jahre 2010 und 2011 dem Paragraph 48, EisbG subsumierbare Kosten in Höhe von zumindest € 511.653,13 netto, brutto daher € 613.983,76 entstanden sind und die Stadtgemeinde römisch fünf gemäß Paragraph 48,

(2)EisbG verpflichtet ist, die Hälfte dieser Kosten zu tragen; dass daher die Gemeinde römisch fünf verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von € 306.991,

Paragraph 456, UGB aus € 306.991,88 seit 14.12.2013 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bezahlen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. IV. Beschwerdebeilagenrömisch vier. Beschwerdebeilagen Der Beschwerde wurden als Anspruchsgrundlage nachstehende Bescheide als Beilagen ./1 bis ./4 beigefügt: 1.) Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24.11.1989, GZ: 226.063-4-II/22-1989: Anordnung gemäß § 49 Abs 2 EisbG 1957 iVm § 9 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 31,614 (Mgasse) durch eine Lichtzeichenanlage (Spruch I.). Dieser Bescheid enthält keine Kostenfestsetzung.1.) Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24.11.1989, GZ: 226.063-4-II/22-1989: Anordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG 1957 in Verbindung mit Paragraph 9, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 31,614 (Mgasse) durch eine Lichtzeichenanlage (Spruch römisch eins.). Dieser Bescheid enthält keine Kostenfestsetzung. 2.) Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13.04.1990, GZ: 226.063-1-II/21-1990: Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 31,614 mit einem Gehweg in V; eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß § 36 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957.2.) Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13.04.1990, GZ: 226.063-1-II/21-1990: Sicherung der Eisenbahnkreuzung in , km 31,614 mit einem Gehweg in römisch fünf; eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957. 3.) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.01.2004, GZ: FA13B-81.40-44/02-15: eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß § 36 Abs 3 EisbG für die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 33,366 (Astraße), in km 34,150 (Rgasse) und in km 34,547 (H-K-Allee).3.) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.01.2004, , GZ: FA13B-81.40-44/02-15: eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EisbG für die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 33,366 (Astraße), in km 34,150 (Rgasse) und in km 34,547 (H-K-Allee). 4.) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.01.2003, GZ: FA13B-81.14-44/02-3: Anordnung gemäß § 49 Abs 2 EisbG 1957 iVm § 9 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, das (unter anderem) die Eisenbahnkreuzungen in km 33,366 (Astraße), in km 34,150 (Rgasse) und in km 34,547 (H-K-Allee) durch eine zugeschaltete Lichtzeichenanlage zu sichern sind. Kostenpassus: „Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K Eisenbahn-GmbH zur Gänze getragen.“ (Spruch I).4.) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.01.2003, , GZ: FA13B-81.14-44/02-3: Anordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG 1957 in Verbindung mit Paragraph 9, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, das (unter anderem) die Eisenbahnkreuzungen in km 33,366 (Astraße), in km 34,150 (Rgasse) und in km 34,547 (H-K-Allee) durch eine zugeschaltete Lichtzeichenanlage zu sichern sind. Kostenpassus: „Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K Eisenbahn-GmbH zur Gänze getragen.“ (Spruch römisch eins). V. Beschwerdegegenschrift römisch fünf. Beschwerdegegenschrift In der Beschwerdegegenschrift brachte die Stadtgemeinde V vor, die Entscheidung der belangten Behörde stünde im Einklang mit den ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. In der Beschwerdegegenschrift brachte die Stadtgemeinde römisch fünf vor, die Entscheidung der belangten Behörde stünde im Einklang mit den ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Für die Eisenbahnkreuzung Mgasse (km 31/614) sei mit Bescheid vom 24.11.1989, GZ: 226.063-4-II/22-1989, die Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage vorgeschrieben worden. Diese Anordnung sei vor dem Stichtag 01.04.2002 erfolgt. Gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage hätte die Behörde gleichzeitig mit der Vorschreibung der Lichtzeichenanlage entscheiden müssen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen seien, und in welchem Verhältnis diese Kosten und die Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast aufzuteilen seien. Eine solche bis 01.04.2002 gesetzlich zwingend vorgesehene bescheidmäßige Kostenregelung fehle im Anordnungsbescheid. Der Bescheid sei nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen. Einer nachträglichen Kostenentscheidung durch die Behörde stehe – wie dies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.02.2015, RO2014/03/0077 ausgesprochen habe, die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen. Der VwGH sei im zitierten Erkenntnis insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass bei aufrechten rechtskräftigen Anordnungen keine Neuaufteilung der Kosten erfolgen könne. Dies nicht einmal dann, wenn nach dem Stichtag ein Feststellungsbescheid nach § 49 Abs 2 EisbG erlassen worden sei, wonach die bisherige Sicherung beibehalten werden könne. Dies bedeute, dass eine Kostenüberwälzung auf die Stadtgemeinde V als Träger der Straßenbaulast im Anordnungsbescheid aus dem Jahr 1989 erfolgen hätte müssen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei die Stadtgemeinde V zu keiner Kostenübernahme verpflichtet. Daran könne auch die Rechtslage ab dem Stichtag 01.04.2002 nichts ändern, weil diese auf rechtskräftige Anordnungen keinen Einfluss habe und die neue Rechtslage auch nicht in rechtskräftige Bescheide eingreifen könne. Nach dem Stichtag 01.04.2003 seien zu der Eisenbahnkreuzung Mgasse keine neuen bescheidmäßigen Anordnungen mehr ergangen, die zu einer neuen Kostenaufteilung führen hätte können.Für die Eisenbahnkreuzung Mgasse (km 31/614) sei mit Bescheid vom 24.11.1989, GZ: 226.063-4-II/22-1989, die Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage vorgeschrieben worden. Diese Anordnung sei vor dem Stichtag 01.04.2002 erfolgt. Gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage hätte die Behörde gleichzeitig mit der Vorschreibung der Lichtzeichenanlage entscheiden müssen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen seien, und in welchem Verhältnis diese Kosten und die Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast aufzuteilen seien. Eine solche bis 01.04.2002 gesetzlich zwingend vorgesehene bescheidmäßige Kostenregelung fehle im Anordnungsbescheid. Der Bescheid sei nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen. Einer nachträglichen Kostenentscheidung durch die Behörde stehe – wie dies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.02.2015, RO2014/03/0077 ausgesprochen habe, die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen. Der VwGH sei im zitierten Erkenntnis insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass bei aufrechten rechtskräftigen Anordnungen keine Neuaufteilung der Kosten erfolgen könne. Dies nicht einmal dann, wenn nach dem Stichtag ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG erlassen worden sei, wonach die bisherige Sicherung beibehalten werden könne. Dies bedeute, dass eine Kostenüberwälzung auf die Stadtgemeinde römisch fünf als Träger der Straßenbaulast im Anordnungsbescheid aus dem Jahr 1989 erfolgen hätte müssen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei die Stadtgemeinde römisch fünf zu keiner Kostenübernahme verpflichtet. Daran könne auch die Rechtslage ab dem Stichtag 01.04.2002 nichts ändern, weil diese auf rechtskräftige Anordnungen keinen Einfluss habe und die neue Rechtslage auch nicht in rechtskräftige Bescheide eingreifen könne. Nach dem Stichtag 01.04.2003 seien zu der Eisenbahnkreuzung Mgasse keine neuen bescheidmäßigen Anordnungen mehr ergangen, die zu einer neuen Kostenaufteilung führen hätte können. Für die Eisenbahnkreuzungen Astraße (km 33,360), Rgasse (km 34,150) und H-K-Allee (km 34,547) sei letztmalig mit Spruch I des Bescheides vom 15.01.2003, GZ: FA13B-81.40-44/02-3, gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm § 9 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 die Sicherung durch eine zugeschaltete Lichtzeichenanlage vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der Kostenfestlegung sei in Spruchpunkt I. des zitierten Bescheides festgehalten: „Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GesmbH zur Gänze getragen“. Aus dem Spruchinhalt gehe hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt Einvernehmen darüber geherrscht habe, dass die Kosten allein von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Von dieser Regelung könne nicht einseitig ausgegangen werden. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag vom 25.06.2002 stamme, komme die Rechtslage nach dem Stichtag 01.04.2002 zur Anwendung, mit der Folge, dass eine andere Kostenaufteilung von der K B nach § 48 Abs 3 und Abs 4 EisbG nF binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Anordnung nach § 49 Abs 2 EisbG bei der Behörde beantragt werden hätte müssen, was nicht geschehen sei.Für die Eisenbahnkreuzungen Astraße (km 33,360), Rgasse (km 34,150) und H-K-Allee (km 34,547) sei letztmalig mit Spruch römisch eins des Bescheides vom 15.01.2003, GZ: FA13B-81.40-44/02-3, gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 9, Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 die Sicherung durch eine zugeschaltete Lichtzeichenanlage vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der Kostenfestlegung sei in Spruchpunkt römisch eins. des zitierten Bescheides festgehalten: „Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GesmbH zur Gänze getragen“. Aus dem Spruchinhalt gehe hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt Einvernehmen darüber geherrscht habe, dass die Kosten allein von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Von dieser Regelung könne nicht einseitig ausgegangen werden. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag vom 25.06.2002 stamme, komme die Rechtslage nach dem Stichtag 01.04.2002 zur Anwendung, mit der Folge, dass eine andere Kostenaufteilung von der K B nach Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, EisbG nF binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Anordnung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG bei der Behörde beantragt werden hätte müssen, was nicht geschehen sei. Eine nachträgliche Kostenüberwälzung auf die Stadtgemeinde V auf Grundlage des § 48 Abs 2 EisbG komme nicht in Betracht. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, den Kostenbestandteil des Spruches I. des Bescheides vom 15.01.2003 zu bekämpfen, oder aber innerhalb von drei Jahren, somit bis spätestens 2006, eine anderslautende Kostenaufteilung zu verlangen. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine bescheidmäßige Kostenentscheidung durch die belangte Behörde sehe das EisbG nicht vor. Nachdem es somit für den Antrag der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage gebe, stehe es der belangten Behörde auch nicht (mehr) zu, über derartige Ansprüche zu entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Eine nachträgliche Kostenüberwälzung auf die Stadtgemeinde römisch fünf auf Grundlage des Paragraph 48, Absatz 2, EisbG komme nicht in Betracht. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, den Kostenbestandteil des Spruches römisch eins. des Bescheides vom 15.01.2003 zu bekämpfen, oder aber innerhalb von drei Jahren, somit bis spätestens 2006, eine anderslautende Kostenaufteilung zu verlangen. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine bescheidmäßige Kostenentscheidung durch die belangte Behörde sehe das EisbG nicht vor. Nachdem es somit für den Antrag der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage gebe, stehe es der belangten Behörde auch nicht (mehr) zu, über derartige Ansprüche zu entscheiden. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Stadtgemeinde V beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die unbegründete Beschwerde abweisen. Die Stadtgemeinde römisch fünf beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die unbegründete Beschwerde abweisen. VI. Mündliche Verhandlungrömisch sechs. Mündliche Verhandlung Am 28.04.2015 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt, in der mit den Parteienvertretern die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. Von der Beschwerdeführerin wurden Unterlagen zu den antragsbezogenen Ausgaben und Auszüge aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vorgelegt sowie erläutert, weshalb (erst) zum jetzigen Zeitpunkt weit nach Errichtung der Eisenbahnkreuzungen und der behördlichen Sicherungsanordnungen der Antrag auf Kostenbeteiligung gestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin begründete dies mit einem zuvor geringeren Kostenbewusstsein aufgrund von Förderungen und Verlustabdeckung durch die öffentliche Hand einerseits, und gestiegenen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen andererseits, die die Beschwerdeführerin zusätzlich finanziell belasten. In rechtlicher Hinsicht wiederholten die Parteienvertreter im Wesentlichen ihre bereits schriftlich dargelegten Standpunkte. Der Kostenpassus im Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.01.2003, Spruch I, betreffend die Eisenbahnkreuzungen Astraße, H-K-Allee und Rgasse („Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GesmbH zur Gänze getragen.“) könne sich laut Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf die Tragung der Kosten für die Errichtung und Inbetriebhaltung sowie Wartung der Lichtzeichenanlage beziehen, nachdem die Eisenbahnbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits die neue Rechtslage (Antragstellung 25.06.2002) anzuwenden gehabt habe, die ihr keine Zuständigkeit mehr eingeräumt habe, außerhalb eines Verfahrens nach § 48 Abs 3 und 4 EisbG eine Kostenfestsetzung im Bescheid vorzunehmen. Dieser Passus könne sich daher nur auf die Kosten des eisenbahnrechtlichen Verfahrens beziehen, wie sie nach Spruch III. unter der Überschrift „Kosten“ angeführt und mit € 657,56 beziffert worden seien. Dem hielt die Gemeinde V entgegen, dem Bescheid sei eindeutig zu entnehmen, dass in Spruch I. die Kosten der vorgeschriebenen Sicherung der Eisenbahnkreuzungen durch Lichtzeichen angesprochen worden seien, unabhängig davon, ob ein solcher Ausspruch seitens der Behörde zulässig gewesen sei oder nicht. Als Spruchteil sei der Passus, weil von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, in Rechtskraft erwachsen.Der Kostenpassus im Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.01.2003, Spruch römisch eins, betreffend die Eisenbahnkreuzungen Astraße, H-K-Allee und Rgasse („Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GesmbH zur Gänze getragen.“) könne sich laut Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf die Tragung der Kosten für die Errichtung und Inbetriebhaltung sowie Wartung der Lichtzeichenanlage beziehen, nachdem die Eisenbahnbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits die neue Rechtslage (Antragstellung 25.06.2002) anzuwenden gehabt habe, die ihr keine Zuständigkeit mehr eingeräumt habe, außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 48, Absatz 3 und 4 EisbG eine Kostenfestsetzung im Bescheid vorzunehmen. Dieser Passus könne sich daher nur auf die Kosten des eisenbahnrechtlichen Verfahrens beziehen, wie sie nach Spruch römisch drei. unter der Überschrift „Kosten“ angeführt und mit € 657,56 beziffert worden seien. Dem hielt die Gemeinde römisch fünf entgegen, dem Bescheid sei eindeutig zu entnehmen, dass in Spruch römisch eins. die Kosten der vorgeschriebenen Sicherung der Eisenbahnkreuzungen durch Lichtzeichen angesprochen worden seien, unabhängig davon, ob ein solcher Ausspruch seitens der Behörde zulässig gewesen sei oder nicht. Als Spruchteil sei der Passus, weil von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin legte einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.03.2010, GZ: FA18E-81.40-72/2010-2 vor, mit dem für die Eisenbahnkreuzung Mgasse gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm § 9 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 festgestellt wurde, dass die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine Lichtzeichenanlage nach Maßgabe des Gutachtens des eisenbautechnischen und straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen-gutachtens beibehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte vor, Gegenstand des Bescheides (und dies ergebe sich aus dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Amtssachverständigengutachten) sei eine gänzliche Umgestaltung der Sicherungseinrichtungen gewesen, auch wenn im Bescheidspruch nur von der Beibehaltung der bestehenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung die Rede sei. Damit sei im Endeffekt eine bauliche Umgestaltung angeordnet und in der Folge von der K B auch durchgeführt worden. An den Kosten für diese Umgestaltung habe sich die Gemeinde V entsprechend der neuen Rechtslage mit 50 % zu beteiligen. Das Judikat des VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077, sei auf diesen Bescheid nicht anwendbar, weil sich die Entscheidung des VwGH auf Bescheide beziehe, die vor 2002 erlassen worden seien. Die Beschwerdeführerin legte einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.03.2010, GZ: FA18E-81.40-72/2010-2 vor, mit dem für die Eisenbahnkreuzung Mgasse gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 9, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 festgestellt wurde, dass die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine Lichtzeichenanlage nach Maßgabe des Gutachtens des eisenbautechnischen und straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen-gutachtens beibehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte vor, Gegenstand des Bescheides (und dies ergebe sich aus dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Amtssachverständigengutachten) sei eine gänzliche Umgestaltung der Sicherungseinrichtungen gewesen, auch wenn im Bescheidspruch nur von der Beibehaltung der bestehenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung die Rede sei. Damit sei im Endeffekt eine bauliche Umgestaltung angeordnet und in der Folge von der K B auch durchgeführt worden. An den Kosten für diese Umgestaltung habe sich die Gemeinde römisch fünf entsprechend der neuen Rechtslage mit 50 % zu beteiligen. Das Judikat des VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077, sei auf diesen Bescheid nicht anwendbar, weil sich die Entscheidung des VwGH auf Bescheide beziehe, die vor 2002 erlassen worden seien. Die Stadtgemeinde V wies darauf hin, dass im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gutachten nur davon die Rede sei, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Verlängerung eines bestehenden Gehsteiges über die Eisenbahnkreuzung und die Verbreiterung der Gemeindestraße im Kreuzungsbereich als sehr wünschenswert erachtet worden sei, woraus sich keine rechtsverbindlichen Anordnungen oder Verpflichtungen der K B ableiten ließen.Die Stadtgemeinde römisch fünf wies darauf hin, dass im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gutachten nur davon die Rede sei, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Verlängerung eines bestehenden Gehsteiges über die Eisenbahnkreuzung und die Verbreiterung der Gemeindestraße im Kreuzungsbereich als sehr wünschenswert erachtet worden sei, woraus sich keine rechtsverbindlichen Anordnungen oder Verpflichtungen der K B ableiten ließen. Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin noch vorgebracht, im gegenständlichen Verfahren sei, unabhängig vom konkreten Antragsbegehren, vor allem die grundsätzliche Frage zu klären, ob die Verwaltungsbehörde für die Behandlung von Anträgen, wie sie von der K B gestellt worden sind, zuständig sei oder nicht. Es gehe auch um Anträge nach § 48 Abs 3 und Abs 4 EisbG, und darum, ob Kostenregelungen in solchen Bescheiden durch den Antragsteller exekutierbar seien. Für die Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, wie sie zu dem Geld komme, das ihr nach § 48 Abs 2 EisbG gesetzlich zustehe. Die Gemeinde V wiederholte mit Verweis auf die rechtskräftigen Anordnungen, dass bei den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen die gesetzliche Kostentragungsregelung 50:50 aus den schon vorgebrachten Gründen nicht zur Anwendung gelange.Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin noch vorgebracht, im gegenständlichen Verfahren sei, unabhängig vom konkreten Antragsbegehren, vor allem die grundsätzliche Frage zu klären, ob die Verwaltungsbehörde für die Behandlung von Anträgen, wie sie von der K B gestellt worden sind, zuständig sei oder nicht. Es gehe auch um Anträge nach Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, EisbG, und darum, ob Kostenregelungen in solchen Bescheiden durch den Antragsteller exekutierbar seien. Für die Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, wie sie zu dem Geld komme, das ihr nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG gesetzlich zustehe. Die Gemeinde römisch fünf wiederholte mit Verweis auf die rechtskräftigen Anordnungen, dass bei den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen die gesetzliche Kostentragungsregelung 50:50 aus den schon vorgebrachten Gründen nicht zur Anwendung gelange. VII. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:römisch sieben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG).Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang beschränkt sich nach Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde bei der bestehenden Sachlage den unter Punkt I. umschriebenen Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Klärung grundsätzlicher Fragen, wie sie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung formuliert worden sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde bei der bestehenden Sachlage den unter Punkt römisch eins. umschriebenen Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Klärung grundsätzlicher Fragen, wie sie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung formuliert worden sind. Der Beantwortung der Rechtsfrage sind nachstehende Bestimmungen des EisbG, die auszugsweise wiedergegeben werden, zu Grunde zu legen: § 48 EisbG in der Fassung BGBl 60/1957 (im Folgenden EisbG aF) hat folgenden Wortlaut: Paragraph 48, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, (im Folgenden EisbG aF) hat folgenden Wortlaut:

(1)Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2)Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Abs. 1 ergehenden Anordnung auch zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.
(2)Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Absatz eins, ergehenden Anordnung auch zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.
(3)Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen, die aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besteht.
(7)Die Bestimmungen des Abs 2 bis 5 stehen einer einvernehmlichen Kostenlösung der Verkehrsträger nicht entgegen.(…)
(7)Die Bestimmungen des Absatz 2 bis 5 stehen einer einvernehmlichen Kostenlösung der Verkehrsträger nicht entgegen.(…) Durch das Deregulierungsgesetz, BGBl I 151/2001, erhielt § 48 EisbG (im Folgenden EisbG nF) folgenden Inhalt:Durch das Deregulierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2001,, erhielt Paragraph 48, EisbG (im Folgenden EisbG nF) folgenden Inhalt:
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2)Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.
(3)Falls es das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(3)Falls es das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Absatz 2, festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
(4)Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. (…) § 48 EisbG nF trat am
  1. April 2002 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren waren gemäß § 93 Abs 5 EisbG nF nach der alten Rechtslage (§ 48 EisbG aF) weiterzuführen. Paragraph 48, EisbG nF trat am
  2. April 2002 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren waren gemäß Paragraph 93, Absatz 5, EisbG nF nach der alten Rechtslage (Paragraph 48, EisbG aF) weiterzuführen. Mit der Änderung des § 48 EisbG aF verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Verwaltungsbehörden von aufwändigen Kostenfestsetzungs- und Aufteilungs-verfahren zu entlasten (vergl. auch die Gesetzesmaterialien AB 886 BlgNr XXI. GP, S 2). Diesem Ziel entsprechend wurde in Abgehung von der bisherigen Rechtslage (behördliche Kostenfestsetzung in einem Verfahren mit zwingender SV-Beteiligung, Einigung über die Kostentragung nicht ausgeschlossen) in § 48 EisbG nF festgelegt, dass hinsichtlich der Kostentragung primär das Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast herzustellen ist, andernfalls eine Kostenteilung 1:1 greifen soll. Beide Kostenträger sollen binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Anordnung durch Antragstellung eine Entscheidung der Behörde über die Kostentragung (sowohl hinsichtlich der Kostenteilungsmasse als auch dem Verteilungsschlüssel) herbeiführen können. Mit der Änderung des Paragraph 48, EisbG aF verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Verwaltungsbehörden von aufwändigen Kostenfestsetzungs- und Aufteilungs-, verfahren zu entlasten (vergl. auch die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 886 BlgNr römisch 21 . GP, S 2). Diesem Ziel entsprechend wurde in Abgehung von der bisherigen Rechtslage (behördliche Kostenfestsetzung in einem Verfahren mit zwingender SV-Beteiligung, Einigung über die Kostentragung nicht ausgeschlossen) in Paragraph 48, EisbG nF festgelegt, dass hinsichtlich der Kostentragung primär das Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast herzustellen ist, andernfalls eine Kostenteilung 1:1 greifen soll. Beide Kostenträger sollen binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Anordnung durch Antragstellung eine Entscheidung der Behörde über die Kostentragung (sowohl hinsichtlich der Kostenteilungsmasse als auch dem Verteilungsschlüssel) herbeiführen können. Nach zwei weiteren Novellen (BGBl I 38/2004 und BGBl I 125/2006) erhielt § 48 EisbG mit BGBl I 25/2010, in Kraft getreten am
  3. April 2010, die geltende Fassung:Nach zwei weiteren Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2006,) erhielt Paragraph 48, EisbG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010,, in Kraft getreten am
  4. April 2010, die geltende Fassung: § 48.
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48,
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
  1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
  2. (…) Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2)Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. (...)
(3)Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
(3)Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Absatz 2, festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
  1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
  2. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
  3. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
  4. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
(4)Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. (…) In allen Fassungen des § 48 EisbG zählen zu den Kosten nicht nur die Errichtungskosten der jeweils angeordneten Maßnahme, sondern auch deren künftige Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten.In allen Fassungen des Paragraph 48, EisbG zählen zu den Kosten nicht nur die Errichtungskosten der jeweils angeordneten Maßnahme, sondern auch deren künftige Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten. § 49 EisbG nF lautet: Paragraph 49, EisbG nF lautet:
(1)Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 49 EisbG idgF bestimmt: Gemäß Paragraph 49, EisbG idgF bestimmt:
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs 2 bis 4 EisbG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solcher mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solcher mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. Bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt führt die referierte Rechtslage zu folgendem Ergebnis: Eine Teilung der Kosten für Erhaltung, Wartung und Inbetriebhaltung nach dem Aufteilungsschlüssel des § 48 Abs 2 EisbG nF (je zur Hälfte), wie sie von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vom 30.09.2014 angestrebt wird, setzt bescheidmäßige Anordnungen nach § 48 Abs 1 oder nach § 49 Abs 2 EisbG nach dem 01.04.2002 voraus. Eine Teilung der Kosten für Erhaltung, Wartung und Inbetriebhaltung nach dem Aufteilungsschlüssel des Paragraph 48, Absatz 2, EisbG nF (je zur Hälfte), wie sie von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vom 30.09.2014 angestrebt wird, setzt bescheidmäßige Anordnungen nach Paragraph 48, Absatz eins, oder nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG nach dem 01.04.2002 voraus. Bescheide, wie jene vom 13.04.1990 und vom 28.01.2004, mit denen (nur) eisenbahnrechtliche Einzelgenehmigungen nach § 36 Abs 3 EisbG erteilt worden sind, scheiden als Antragsgrundlage von vornherein aus. Bescheide, wie jene vom 13.04.1990 und vom 28.01.2004, mit denen (nur) eisenbahnrechtliche Einzelgenehmigungen nach Paragraph 36, Absatz 3, EisbG erteilt worden sind, scheiden als Antragsgrundlage von vornherein aus. Bescheide nach § 49 Abs 2 EisbG nF, (wie jener vom 18.03.2010 zur Mgasse) in denen (nur) festgestellt wird, dass die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch eine Lichtzeichenanlage beibehalten werden kann, enthalten keine neuen behördlichen Sicherungsanordnungen, die eine Kostenfestsetzung nach § 49 Abs 2 iVm 48 Abs 2 bis 4 EisbG nF erforderlich machen. Daher ist aus ihren (mangels Kostenentstehung) auch kein Kostenteilungsanspruch ableitbar (vergl. auch VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077). Bescheide nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG nF, (wie jener vom 18.03.2010 zur Mgasse) in denen (nur) festgestellt wird, dass die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch eine Lichtzeichenanlage beibehalten werden kann, enthalten keine neuen behördlichen Sicherungsanordnungen, die eine Kostenfestsetzung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit 48 Absatz 2 bis 4 EisbG nF erforderlich machen. Daher ist aus ihren (mangels Kostenentstehung) auch kein Kostenteilungsanspruch ableitbar (vergl. auch VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077). Bezogen auf die hier in Rede stehenden vier Eisenbahnkreuzungen wurden von der Verwaltungsbehörde nachstehende Sicherungsanordnungen nach § 49 Abs 2 EisbG getroffen: Bezogen auf die hier in Rede stehenden vier Eisenbahnkreuzungen wurden von der Verwaltungsbehörde nachstehende Sicherungsanordnungen nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG getroffen: 1.) Nach der alten Rechtslage, vor dem Stichtag 01.04.2002: für die Mgasse (km 31,614) mit Bescheid vom 24.11.1989, ohne Kostenfestsetzung; 2.) Nach der neuen Rechtslage, nach dem Stichtag 01.04.2002: für die Astraße (km: 33,366), die H-K – Allee ( km 34,547) und die Rgasse (km 34.150), mit Bescheid vom 15.01.2003, mit Kostenfestsetzung („Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GmbH zur Gänze getragen.“) Zu 1.): Rechtskräftige Anordnungsbescheide, die gemäß § 49 Abs 2 EisbG aF vor dem 01.04.2002 erlassen worden sind, kommen als Grundlage für eine Kostenteilung nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn sie, wie der Bescheid vom 24.11.1989 zur Eisenbahnkreuzung Mgassse, entgegen § 48 Abs 2 EisbG aF keine Kostenfestsetzung enthalten. Eine unterlassene behördliche Kostenfestsetzung in „Altbescheiden“ kann nicht im Nachhinein, gestützt auf § 48 Abs 2 EisbG nF erwirkt werden, weil § 48 Abs 2 EisbG nF nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, über die bereits rechtskräftig, wenn auch rechtswidrig, entschieden worden ist (vergl. auch VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077). Zu 1.): Rechtskräftige Anordnungsbescheide, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG aF vor dem 01.04.2002 erlassen worden sind, kommen als Grundlage für eine Kostenteilung nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn sie, wie der Bescheid vom 24.11.1989 zur Eisenbahnkreuzung Mgassse, entgegen Paragraph 48, Absatz 2, EisbG aF keine Kostenfestsetzung enthalten. Eine unterlassene behördliche Kostenfestsetzung in „Altbescheiden“ kann nicht im Nachhinein, gestützt auf Paragraph 48, Absatz 2, EisbG nF erwirkt werden, weil Paragraph 48, Absatz 2, EisbG nF nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, über die bereits rechtskräftig, wenn auch rechtswidrig, entschieden worden ist (vergl. auch VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077). Zu 2.): Der nach der neuen Rechtslage ergangene Bescheid vom 15.01.2003, enthält in Spruch I eine Kostentragungsregelung („Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GmbH zur Gänze getragen.“). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich dieser Kostentragungspassus – und dies ergibt sich schon aus seiner Stellung in Spruch I des Bescheides, der die Sicherungsanordnung enthält – nicht auf die nach den §§ 76 bis 78 AVG festgesetzten Kosten des Verfahrens (Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren), sondern auf die Kostentragung für die angeordnete Lichtzeichenanlage. Weshalb der Passus in den Bescheidspruch aufgenommen worden ist, ist nicht mehr entscheidend, weil die Kostentragungsfestschreibung als Bestandteil des Bescheidspruches in Rechtskraft erwachsen ist. Daher fehlt es auch nicht an einer „Einigung“ über die Kostentragung, die Grundvoraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Kostenteilung nach § 48 Abs 2 EisbG ist. Zu 2.): Der nach der neuen Rechtslage ergangene Bescheid vom 15.01.2003, enthält in Spruch römisch eins eine Kostentragungsregelung („Die Kostenfrage ist in allen Fällen bereits geregelt. Die Kosten werden von der K E-GmbH zur Gänze getragen.“). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich dieser Kostentragungspassus – und dies ergibt sich schon aus seiner Stellung in Spruch römisch eins des Bescheides, der die Sicherungsanordnung enthält – nicht auf die nach den Paragraphen 76 bis 78 AVG festgesetzten Kosten des Verfahrens (Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren), sondern auf die Kostentragung für die angeordnete Lichtzeichenanlage. Weshalb der Passus in den Bescheidspruch aufgenommen worden ist, ist nicht mehr entscheidend, weil die Kostentragungsfestschreibung als Bestandteil des Bescheidspruches in Rechtskraft erwachsen ist. Daher fehlt es auch nicht an einer „Einigung“ über die Kostentragung, die Grundvoraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Kostenteilung nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG ist. Damit liegt in allen hier zu beurteilenden Fällen eine res iudicata vor, und war daher der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag nach § 48 Abs 2 EisbG von der belangten Behörde schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Damit liegt in allen hier zu beurteilenden Fällen eine res iudicata vor, und war daher der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG von der belangten Behörde schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Unabhängig davon ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von „Kostenentscheidungen“ – und dies ist auch der Tenor im zitierten Erkenntnis des VwGH – auf § 48 Abs 3 und Abs 4 EisbG beschränkt. Darüber hinaus bietet das EisbG keine Rechtsgrundlage für Anträge auf Erlassung von Leistungs- bzw. Feststellungsbescheiden, wie sie von der Beschwerdeführerin eingefordert werden. Eine solche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OGH vom 17.7.2014, mit dem das Höchstgericht (nur) ausgesprochen hat, dass durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach § 48 Abs 2 EisbG (ab dem 01.04.2002) keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen worden ist.Unabhängig davon ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von „Kostenentscheidungen“ – und dies ist auch der Tenor im zitierten Erkenntnis des VwGH – auf Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, EisbG beschränkt. Darüber hinaus bietet das EisbG keine Rechtsgrundlage für Anträge auf Erlassung von Leistungs- bzw. Feststellungsbescheiden, wie sie von der Beschwerdeführerin eingefordert werden. Eine solche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OGH vom 17.7.2014, mit dem das Höchstgericht (nur) ausgesprochen hat, dass durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG (ab dem 01.04.2002) keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen worden ist. Der Erlassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheides zur Klärung von Rechtsverhältnissen aus öffentlichem Interesse steht ebenfalls die res iudicata entgegen. Es war daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Bescheidbegründung der belangten Behörde (Punkt II.) und den Ausführungen der Stadtgemeinde V in der Beschwerdegegenschrift (Punkt V.) festzustellen, dass aus den hier maßgeblichen Sicherungsanordnungen nach § 49 Abs 2 EisbG aF und nF keine Zuständigkeit der Behörde zur beantragten Entscheidung über die Kostentragung und Kostenfestsetzung abzuleiten ist. Es war daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Bescheidbegründung der belangten Behörde (Punkt römisch zwei.) und den Ausführungen der Stadtgemeinde römisch fünf in der Beschwerdegegenschrift (Punkt römisch fünf.) festzustellen, dass aus den hier maßgeblichen Sicherungsanordnungen nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG aF und nF keine Zuständigkeit der Behörde zur beantragten Entscheidung über die Kostentragung und Kostenfestsetzung abzuleiten ist. Die belangte Behörde hat zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner (im Übrigen von der BF erwirkten) jüngsten Entscheidung vom 18.02.2015, Ro 2014/03/0077, zu den hier einschlägigen Bestimmungen des EisbG, die für den gegenständlichen Fall relevanten Rechtsfragen, betreffend Bescheide nach der alten Rechtslage und Bescheide, die (nur) die Beibehaltung bestehender Sicherungen von Eisenbahnkreuzungen zum Inhalt haben, umfassend behandelt und beantwortet hat. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.14.5748.2014

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