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{'item': 'LVwG 41.20-551/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG 41.20-551/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der H S GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.02.2015, GZ: ABT16 VT-FZ.06-89/2013-29, betreffend die Höhe der Verwaltungsabgaben z u R e c h t e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Höhe der für die Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe mit insgesamt € 163,00 bestimmt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Höhe der für die Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe mit insgesamt € 163,00 bestimmt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von B und N die Bewilligung für mehrere Fahrten im Zeitraum 16.02.2015 bis 05.09.2015 erteilt. Für die Bewilligung wurden Verwaltungsabgaben von jeweils € 163,00 gemäß § 78 AVG iVm TP 331 II b und TP 334 II b der Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben.Für die Bewilligung wurden Verwaltungsabgaben von jeweils € 163,00 gemäß , Paragraph 78, AVG in Verbindung mit TP 331 römisch zwei b und TP 334 römisch zwei b der Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die gesetzliche Gesamtlänge von 16,5 m bei einem Fahrzeug nicht überschritten werde. Der Überhang werde bei der Berechnung nicht hinzugefügt. Damit sei § 104 Abs 9 zu viel verrechnet worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die gesetzliche Gesamtlänge von 16,5 m bei einem Fahrzeug nicht überschritten werde. Der Überhang werde bei der Berechnung nicht hinzugefügt. Damit sei Paragraph 104, Absatz 9, zu viel verrechnet worden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 13.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung eines Sondertransports in Österreich. Der Antrag betrifft den Transport eines unteilbaren Ladeguts mit einer Länge von 14,5 m (2 Stück pro Konstruktionen inklusive Zubehör und Ladungssicherungsmaterial) mit einem Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich dreier Sattelzugfahrzeuge und einem Sattelanhänger. Die Länge des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen xx wird mit 13,9 bis 21,4 m angegeben. Nach der Angabe im Antrag für die Lastfahrt beträgt die Länge des Transports 18 m (Fahrzeuglänge 16,5 m + maximal 1,5 m Überhang). Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 104 Abs 9 KFG ist das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Gemäß Paragraph 104, Absatz 9, KFG ist das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Gemäß § 4 Abs 7a letzter Satz KFG darf die größte Länge von Sattelkraftfahrzeugen 16,5 m nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, letzter Satz KFG darf die größte Länge von Sattelkraftfahrzeugen 16,5 m nicht überschreiten. Nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idF BGBl. I Nr. 5/2008 ist in Tarifposten 334 II b für die Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs 9 KFG), für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern der Betrag von € 163,00 vorgeschrieben. Nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist in Tarifposten 334 römisch zwei b für die Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden , (Paragraph 104, Absatz 9, KFG), für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern der Betrag von € 163,00 vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall beträgt die Länge des Sattelkraftfahrzeuges 16,5 m, sodass eine Bewilligung nach § 104 Abs 9 KFG nicht erforderlich und damit auch eine Bundesverwaltungsabgabe Tarifposten 334 II lit b nicht vorzuschreiben war.Im vorliegenden Fall beträgt die Länge des Sattelkraftfahrzeuges 16,5 m, sodass eine Bewilligung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG nicht erforderlich und damit auch eine Bundesverwaltungsabgabe Tarifposten 334 römisch zwei Litera b, nicht vorzuschreiben war. Die in den Verfahren LVwG 41.15-206, 207/2014 von der belangten Behörde dargelegte Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Bewilligungspflicht des § 104 Abs 9 KFG bezieht sich auf die Länge des Sattelkraftfahrzeuges allein. Damit eine Bewilligung zum Verwenden eines überlangen Fahrzeuges erteilt werden kann, ist Voraussetzung, dass unteilbare Güter befördert werden oder andere besondere Gegebenheiten vorliegen. Wenn die größte Länge des Sattelkraftfahrzeuges jedoch nicht überschritten wird, ist überhaupt eine Bewilligungspflicht nicht gegeben.Die in den Verfahren LVwG 41.15-206, 207 aus 2014, von der belangten Behörde dargelegte Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Bewilligungspflicht des Paragraph 104, Absatz 9, KFG bezieht sich auf die Länge des Sattelkraftfahrzeuges allein. Damit eine Bewilligung zum Verwenden eines überlangen Fahrzeuges erteilt werden kann, ist Voraussetzung, dass unteilbare Güter befördert werden oder andere besondere Gegebenheiten vorliegen. Wenn die größte Länge des Sattelkraftfahrzeuges jedoch nicht überschritten wird, ist überhaupt eine Bewilligungspflicht nicht gegeben. Eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 331 II lit b Bundesverwaltungsabgabenverordnung in Höhe von € 163,00 wurde zu Recht vorgeschrieben, nachdem es sich bei dem gegenständlichen Transport um eine Langgutfuhre im Sinn des § 101 Abs 5 KFG handelt, bei der die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 18m, damit mehr als 16 m beträgt. Eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 331 römisch zwei Litera b, Bundesverwaltungsabgabenverordnung in Höhe von € 163,00 wurde zu Recht vorgeschrieben, nachdem es sich bei dem gegenständlichen Transport um eine Langgutfuhre im Sinn des Paragraph 101, Absatz 5, KFG handelt, bei der die Länge des Kraftfahrzeuges samt der Ladung 18m, damit mehr als 16 m beträgt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.20.551.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.