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{'item': 'LVwG 46.34-3563/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 38§ 13Art. 130§ 57§ 31§ 74

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlLVwG 46.34-3563/2014 Text A) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch d

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) und §§ 30 Abs 3 Z 1, 31 Abs 1 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden WRG) iVm der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm 2012) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraphen 30, Absatz 3, Ziffer eins, 31, Absatz eins und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (im , Folgenden WRG) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm 2012) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens I.) des Herrn P H, geb. xx, und II.) der Frau M H, geb. xx, beide vertreten durch Dr. K H Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., KGasse, L, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Ebner-Steffler über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens römisch eins.) des Herrn P H, geb. xx, und römisch zwei.) der Frau M H, geb. xx, beide vertreten durch Dr. K H Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., KGasse, L, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

§ 38Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 17 VwGVG wird als unzulässigrömisch eins. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wurde Herrn P H und Frau M H aufgetragen, die Mistlagerstätte am Gst. Nr. x, KG W – gelegen im westlichen Bereich dieses Grundstückes zwischen Gst. Nr. .x und .x, KG W – umgehend (spätestens jedoch bis 05.09.2014) vollständig von (Fest-) Mist und Gülle zu räumen und zu reinigen sowie jeden weiteren Zufluss von Abwässern in die darunter liegenden undichte(n) Grube(n) (Güllegruben) zu unterlassen (Lagerungsverbot). Jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form ist vor Ort erst nach Sanierung und nachgewiesener Dichtheit der Düngelagerstätten bzw. der darunter liegenden Sammelbehälter zulässig. Unter Spruch II dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Unter Spruch römisch zwei dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dagegen haben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Eingabe vom 17.03.2014 mitgeteilt worden sei, dass den Anordnungen des Mandatsbescheides Folge geleistet worden sei und seit geraumer Zeit überhaupt kein Festmist im Freien mehr gelagert wird und daher auch keine Sickersäfte entstehen könnten. Dies sei auch auf einem im Verfahrensakt aufliegendem Foto vom 12.03.2014 ersichtlich und sei daher die Aussage des Amtssachverständigen vom 08.07.2014, wonach die Lagerung von Festmist auf Flächen ohne dichte Sammelgrube aus wasserbautechnischer Sicht unzulässig ist, nicht verwertbar. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass nicht klar sei, ob das Mandat aufrecht bleibe, abgeändert oder aufgehoben wird und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr doppelt (nämlich im Mandatsbescheid und im nunmehr bekämpften Bescheid) verfügt worden sei. Des Weiteren führen die Beschwerdeführer – im Konnex mit offensichtlich anhängigen Vollstreckungs-, Baurechts- und Zivilrechtsverfahren – im Wesentlichen für das verfahrensgegenständliche Wasserrechtsverfahren aus, dass die Dichtheitsproben der Mistlagerstätte nicht schlüssig seien und verweisen diesbezüglich auf ein Gerichtsgutachten von Dipl.-Ing. Dr. S. Demzufolge würde ein Kausalzusammenhang zwischen der Mistlagerstätte und allfälligen Verunreinigungen gar nicht bestehen, zumal solche Verunreinigungen auch nicht nachgewiesen worden seien. Im Hinblick darauf, dass im anhängigen gerichtlichen Verfahren (beim Bezirksgericht Bruck/Mur) weitere Gutachtenaufträge an Dipl.-Ing. Dr. S erteilt worden seien und diese aus Sicht der Beschwerdeführer präjudiziell für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren seien, beantragen die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG, sofern der Beschwerde nicht stattgegeben wird und der Bescheid nicht ersatzlos behoben wird. Die Beschwerdeführer begehren weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Grundnachbarn T den Ersatz der Kosten, einschließlich der Rechtsanwaltskosten der einschreitenden Partei, zu Handen der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft im Betrag von € 3.888,76 aufzuerlegen.Dagegen haben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Eingabe vom 17.03.2014 mitgeteilt worden sei, dass den Anordnungen des Mandatsbescheides Folge geleistet worden sei und seit geraumer Zeit überhaupt kein Festmist im Freien mehr gelagert wird und daher auch keine Sickersäfte entstehen könnten. Dies sei auch auf einem im Verfahrensakt aufliegendem Foto vom 12.03.2014 ersichtlich und sei daher die Aussage des Amtssachverständigen vom 08.07.2014, wonach die Lagerung von Festmist auf Flächen ohne dichte Sammelgrube aus wasserbautechnischer Sicht unzulässig ist, nicht verwertbar. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass nicht klar sei, ob das Mandat aufrecht bleibe, abgeändert oder aufgehoben wird und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr doppelt (nämlich im Mandatsbescheid und im nunmehr bekämpften Bescheid) verfügt worden sei. Des Weiteren führen die Beschwerdeführer – im Konnex mit offensichtlich anhängigen Vollstreckungs-, Baurechts- und Zivilrechtsverfahren – im Wesentlichen für das verfahrensgegenständliche Wasserrechtsverfahren aus, dass die Dichtheitsproben der Mistlagerstätte nicht schlüssig seien und verweisen diesbezüglich auf ein Gerichtsgutachten von Dipl.-Ing. Dr. S. Demzufolge würde ein Kausalzusammenhang zwischen der Mistlagerstätte und allfälligen Verunreinigungen gar nicht bestehen, zumal solche Verunreinigungen auch nicht nachgewiesen worden seien. Im Hinblick darauf, dass im anhängigen gerichtlichen Verfahren (beim Bezirksgericht Bruck/Mur) weitere Gutachtenaufträge an Dipl.-Ing. Dr. S erteilt worden seien und diese aus Sicht der Beschwerdeführer präjudiziell für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren seien, beantragen die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG, sofern der Beschwerde nicht stattgegeben wird und der Bescheid nicht ersatzlos behoben wird. Die Beschwerdeführer begehren weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Grundnachbarn T den Ersatz der Kosten, einschließlich der Rechtsanwaltskosten der einschreitenden Partei, zu Handen der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft im Betrag von € 3.888,76 aufzuerlegen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der gegenständlichen Entscheidung wird der Akt der belangten Behörde zu Grunde gelegt und waren aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine weiteren ergänzenden Schritte zur Sachverhaltsermittlung erforderlich. Unter Verweis des § 24 Abs 4 VwGVG wird festgehalten, dass ungeachtet eines Parteienantrages das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechts- und Sachlage nicht erwarten lässt. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht stattzugeben. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der gegenständlichen Entscheidung wird der Akt der belangten Behörde zu Grunde gelegt und waren aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine weiteren ergänzenden Schritte zur Sachverhaltsermittlung erforderlich. Unter Verweis des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG wird festgehalten, dass ungeachtet eines Parteienantrages das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen kann, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechts- und Sachlage nicht erwarten lässt. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht stattzugeben. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs 1 WRG:Paragraph 30, Absatz eins, WRG: „

(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u.a. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.“ § 31 Abs 1 und 3 WRG:Paragraph 31, Absatz eins und 3 WRG: „
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.„
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.“

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus: Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche Anbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich baurechtlicher Verfahren oder anderer anhängiger bzw. abgeschlossener Verwaltungsverfahren nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind und damit als nicht relevant anzusehen sind. Diesbezügliche Vorbringen (insbesondere zu Punkt 2.1 bis 2.4) sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Festgehalten wird, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich durch den im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie durch die gegenständliche Beschwerde festgelegt und abgegrenzt wird. Auf § 27 VwGVG wird hingewiesen. Darüberhinausgehende Vorbringen - insbesondere andere Verfahren betreffend – sind daher unbeachtlich.Festgehalten wird, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ausschließlich durch den im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie durch die gegenständliche Beschwerde festgelegt und abgegrenzt wird. Auf Paragraph 27, VwGVG wird hingewiesen. Darüberhinausgehende Vorbringen - insbesondere andere Verfahren betreffend – sind daher unbeachtlich. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei zur Frage, ob das Mandat (Mandatsbescheid vom 03.03.2014) aufrecht bleibe, abgeändert oder aufgehoben werde, eine Antwort schuldig geblieben und sei diesbezüglich der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, wird festgehalten, dass die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid ausdrücklich die Bestätigung des Mandates vom 03.03.2014 ausspricht. Dazu wird ausgeführt, dass die belangte Behörde fristgerecht binnen zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und somit

§ 57Abs 3 AVG das Mandat aufrecht geblieben ist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei zur Frage, ob das Mandat (Mandatsbescheid vom 03.03.2014) aufrecht bleibe, abgeändert oder aufgehoben werde, eine Antwort schuldig geblieben und sei diesbezüglich der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, wird festgehalten, dass die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid ausdrücklich die Bestätigung des Mandates vom 03.03.2014 ausspricht. Dazu wird ausgeführt, dass die belangte Behörde fristgerecht binnen zwei Wochen das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und somit

Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Mandat aufrecht geblieben ist. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid hat die belangte Behörde die Bestätigung des Mandates bescheidmäßig ausgesprochen und insofern einen wortgleichen Bescheid erlassen. Dem Grundsatz entsprechend, dass die jüngere Norm der älteren Norm vorgeht („lex posterior derogat legi priori“), löst der nunmehr bekämpfte Bescheid das Mandat innerhalb des Rechtsbestandes ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass die Bestätigung eines Mandates grundsätzlich eine formlose Beurkundung ohne Bescheidcharakter darstellt. Wenn nunmehr die Behörde in Form eines Bescheides eine solche Bestätigung ausspricht, kann damit nicht die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer einhergehen, zumal damit den Beschwerdeführern ja auch der Rechtsmittelweg ausdrücklich eingeräumt wird. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits umgesetzt bzw. erfüllt worden sei und damit der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch mit der Tatsache, dass kein (Feld-) Mist mehr auf der Mistlagerstätte gelagert wird (siehe Punkt 1.) nicht erkennbar ist, inwiefern dadurch die Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle, führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides (siehe VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Insofern das Mandat vom 03.03.2014 bestätigt wurde und somit nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bestätigend festgestellt wurde, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag

§ 31

Abs 1 und 3 WRG zu erteilen ist, ist dieser Bescheid darauf ausgerichtet, dass dieser Auftrag auch erfüllt wird. Bloß mit der Befolgung dieses Bescheides und dem damit verbundenen Bescheidzweck kommt es nicht zu einer Aufhebung dieses Bescheides. Zudem bezweckt der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag auch, dass jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form zukünftig ausgeschlossen werden soll, sofern nicht der Schutz des Grundwassers gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer zeigen mit diesem Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf.Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits umgesetzt bzw. erfüllt worden sei und damit der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch mit der Tatsache, dass kein (Feld-) Mist mehr auf der Mistlagerstätte gelagert wird (siehe , Punkt 1.) nicht erkennbar ist, inwiefern dadurch die Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Die Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle, führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides (siehe VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Insofern das Mandat vom 03.03.2014 bestätigt wurde und somit nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bestätigend festgestellt wurde, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag

Paragraph 31, Absatz eins und 3 WRG zu erteilen ist, ist dieser Bescheid darauf ausgerichtet, dass dieser Auftrag auch erfüllt wird. Bloß mit der Befolgung dieses Bescheides und dem damit verbundenen Bescheidzweck kommt es nicht zu einer Aufhebung dieses Bescheides. Zudem bezweckt der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag auch, dass jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form zukünftig ausgeschlossen werden soll, sofern nicht der Schutz des Grundwassers gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer zeigen mit diesem Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf. Aus dem im Akt der belangten Behörde vorliegenden Sachverständigengutachten, wie auch aus dem der Beschwerde beiliegenden Sachverständigengutachten Dipl.-Ing. Dr. S vom 04.08.2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass ein Sanierungsbedarf der Mistlagerstätte und/oder der Gülleanlage gegeben ist und folglich eine Gefahr der Gewässerverunreinigung bei entsprechender Lagerung von Festmist und Gülle oder abfließenden Abwässern gegeben sein kann.

§ 31

Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen unter anderem so Instand zu halten und zu betreiben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwider läuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. § 31 Abs 3 WRG setzt den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. Das Erfordernis der konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten sein muss. Dem Verfahrensakt – insbesondere den erstatteten Fachgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen – ist schlüssig zu entnehmen, dass durch den Zustand der gegenständliche Düngerlagerstätte eine konkrete Gefahr der Gewässerverunreinigung bei Ablagerung von Mist, Jauche oder Gülle hervorgerufen werden kann.Aus dem im Akt der belangten Behörde vorliegenden Sachverständigengutachten, wie auch aus dem der Beschwerde beiliegenden Sachverständigengutachten , Dipl.-Ing. Dr. S vom 04.08.2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass ein Sanierungsbedarf der Mistlagerstätte und/oder der Gülleanlage gegeben ist und folglich eine Gefahr der Gewässerverunreinigung bei entsprechender Lagerung von Festmist und Gülle oder abfließenden Abwässern gegeben sein kann.

Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen unter anderem so Instand zu halten und zu betreiben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwider läuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Paragraph 31, Absatz 3, WRG setzt den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. Das Erfordernis der konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten sein muss. Dem Verfahrensakt – insbesondere den erstatteten Fachgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen – ist schlüssig zu entnehmen, dass durch den Zustand der gegenständliche Düngerlagerstätte eine konkrete Gefahr der Gewässerverunreinigung bei Ablagerung von Mist, Jauche oder Gülle hervorgerufen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, es seien diesbezüglich noch Untersuchungen erforderlich, um genau feststellen zu können, in welche Richtung das Grundwasser fließe und ob allfällige Einwirkungen durch Abwässer tatsächlich das Nachbargrundstück T verunreinigen können, wird festgehalten, dass ein Auftrag

§ 31Abs 3 WRG kein Verschulden und auch keinen Schaden voraussetzt.

Dazu ist es auch völlig unerheblich, in welche Richtung der Grundwasserfluss gerichtet ist. Insofern ist auch festzuhalten, dass das beim Bezirksgericht Bruck/Mur geführte Zivilrechtsverfahren ausschließlich auf die Schadensfrage/Kausalität gerichtet ist. Diese Frage ist im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren jedoch völlig irrelevant ist, da es sich wie eben bereits ausgeführt beim Tatbestand des § 31 WRG um keinen verschuldens- und schadensabhängigen Tatbestand handelt.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, es seien diesbezüglich noch Untersuchungen erforderlich, um genau feststellen zu können, in welche Richtung das Grundwasser fließe und ob allfällige Einwirkungen durch Abwässer tatsächlich das Nachbargrundstück T verunreinigen können, wird festgehalten, dass ein Auftrag

Paragraph 31, Absatz 3, WRG kein Verschulden und auch keinen Schaden voraussetzt. Dazu ist es auch völlig unerheblich, in welche Richtung der Grundwasserfluss gerichtet ist. Insofern ist auch festzuhalten, dass das beim Bezirksgericht Bruck/Mur geführte Zivilrechtsverfahren ausschließlich auf die Schadensfrage/Kausalität gerichtet ist. Diese Frage ist im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren jedoch völlig irrelevant ist, da es sich wie eben bereits ausgeführt beim Tatbestand des Paragraph 31, WRG um keinen verschuldens- und schadensabhängigen Tatbestand handelt. In diesem Zusammenhang ist zu Spruch B. festzuhalten, dass dem Aussetzungsantrag der Beschwerdeführer

§ 38AVG nicht stattzugeben bzw.

dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen war, da für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren jene Fragen, die im Zivilrechtsverfahren beim Bezirksgericht Bruck/Mur geklärt werden sollen, nicht präjudiziell sind. Im Übrigen räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Eine solche Ableitung findet sich im konkreten Fall nicht. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen auch durch die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeschriftsatz angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich bestätigt. Demzufolge war unter Spruchpunkt B. der Aussetzungsantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.In diesem Zusammenhang ist zu Spruch B. festzuhalten, dass dem Aussetzungsantrag der Beschwerdeführer

Paragraph 38, AVG nicht stattzugeben bzw. dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen war, da für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren jene Fragen, die im Zivilrechtsverfahren beim Bezirksgericht Bruck/Mur geklärt werden sollen, nicht präjudiziell sind. Im Übrigen räumt Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Eine solche Ableitung findet sich im konkreten Fall nicht. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen auch durch die von den Beschwerdeführern , im Beschwerdeschriftsatz angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich bestätigt. Demzufolge war unter , Spruchpunkt B. der Aussetzungsantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer die Anlage der Nachbarn T betreffend ist festzuhalten, dass diese Hinweise nicht geeignet sind eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides oder die Verletzung subjektiver Rechte aufzuzeigen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Ausführungen des wasserbau-technischen Amtssachverständigen seien nicht schlüssig und nachvollziehbar und führen diesbezüglich unter Punkt 2.7 stichwortmäßig eine Mängelliste an, so ist festzuhalten, dass durch dieses Vorbringen den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten wird und im Übrigen das Vorbringen insgesamt derart unsubstantiiert ist, das gar nicht erkannt werden kann, inwiefern – konkret in welchen Punkten und warum – das Gutachten des Amtssachverständigen angezweifelt wird. Damit gelingt es den Beschwerdeführern nicht eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Abschließend wird noch zum Vorbringen, das genannte Aktionsprogramm 2012 sei nicht einmal im Bundesgesetzblatt kundgemacht, festzuhalten, dass es sich dabei, wie auch aus dem Spruch des bekämpften Bescheides erkennbar, um eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen handelt und folglich es sich dabei um einen Verwaltungsakt und nicht um einen Akt der Gesetzgebung handelt, diese konsequenterweise auch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Das Aktionsprogramm 2012 gehört jedenfalls dem Rechtsbestand an und ist im Sinne des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) selbstverständlich von den Behörden anzuwenden.Abschließend wird noch zum Vorbringen, das genannte Aktionsprogramm 2012 sei nicht einmal im Bundesgesetzblatt kundgemacht, festzuhalten, dass es sich dabei, wie auch aus dem Spruch des bekämpften Bescheides erkennbar, um eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen handelt und folglich es sich dabei um einen Verwaltungsakt und nicht um einen Akt der Gesetzgebung handelt, diese konsequenterweise auch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Das Aktionsprogramm 2012 gehört jedenfalls dem Rechtsbestand an und ist im Sinne des Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) selbstverständlich von den Behörden anzuwenden. Abschließend wird zum Antrag der Beschwerdeführer den Grundnachbarn T den Ersatz der Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten der einschreitenden Partei in der Höhe von € 3.888,76 aufzuerlegen, festgehalten, dass den Grundnachbarn T zum einen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt und eine solche von ihnen auch nicht beantragt wurde. Lediglich die Zustellung eines Bescheides begründet keine Parteistellung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. Zum anderen ist § 74 Abs 1 AVG ist auch im WRG anzuwenden. Die in einem Verfahren betreffend wasserpolizeilicher Aufträge zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung iSd § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführer die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder von Beteiligten angeregt worden ist. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten oder eben auch Zivilingenieurkosten für von Parteien in Auftrag gegebene Vermessungsarbeiten (Hinweis VwGH 01.07.1982, 82/06/0015, 14.03.2001, 2000/17/0141). Folglich sind Rechtsanwaltskosten, um die es hier geht keine solchen im Sinne des § 74 Abs 2 AVG sind, welche einer Partei (schon gar nicht einer „Nichtpartei“) zum Ersatz vorgeschrieben werden könnten. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ein Anwaltszwang nicht besteht, haben die Beschwerdeführer aus Eigenem für dessen Kosten aufzukommen und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, diese Kosten

§ 74Abs 2 AVG auf Dritte zu überwälzen.

Der Antrag war daher abzuweisen bzw. ist das Begehren auf Kostenersatz allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen.Abschließend wird zum Antrag der Beschwerdeführer den Grundnachbarn T den Ersatz der Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten der einschreitenden Partei in der Höhe von € 3.888,76 aufzuerlegen, festgehalten, dass den Grundnachbarn T zum einen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt und eine solche von ihnen auch nicht beantragt wurde. Lediglich die Zustellung eines Bescheides begründet keine Parteistellung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren. Zum anderen ist Paragraph 74, Absatz eins, AVG ist auch im WRG anzuwenden. Die in einem Verfahren betreffend wasserpolizeilicher Aufträge zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung iSd Paragraph 74, Absatz 2, AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführer die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder von Beteiligten angeregt worden ist. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten oder eben auch Zivilingenieurkosten für von Parteien in Auftrag gegebene Vermessungsarbeiten (Hinweis VwGH 01.07.1982, 82/06/0015, 14.03.2001, 2000/17/0141). Folglich sind Rechtsanwaltskosten, um die es hier geht keine solchen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG sind, welche einer Partei (schon gar nicht einer „Nichtpartei“) zum Ersatz vorgeschrieben werden könnten. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ein Anwaltszwang nicht besteht, haben die Beschwerdeführer aus Eigenem für dessen Kosten aufzukommen und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, diese Kosten

Paragraph 74, Absatz 2, AVG auf Dritte zu überwälzen. Der Antrag war daher abzuweisen bzw. ist das Begehren auf Kostenersatz allenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu Spruch II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wird lediglich vorgebracht, dass diese nicht rechtens sei, da die Aberkennung bereits im Mandatsbescheid vom 03.03.2014 und nunmehr auf einer anderen Rechtsgrundlage (nämlich auf § 13 Abs 2 VwGVG) doppelt und damit rechtswidrig ausgesprochen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid eben nicht um einen Mandatsbescheid

§ 57

AVG handelt.

§ 57

Abs 2 AVG ist gegen einen Mandatsbescheid das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zulässig und hat diese ex lege nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Insofern ist somit klargestellt, dass die aufschiebende Wirkung gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2014 durch die Erhebung der Vorstellung ex lege ausgeschlossen war. Hingegen handelt es sich beim nunmehr bekämpften Bescheid um einen solchen nach § 56 AVG, eben nach Durchführung des (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens. Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (siehe § 13 Abs 1 VwGVG).

Abs 2 leg cit kann die Behörde unter Abwägung berührter Interessen die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen. Davon hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Insofern der nunmehr jüngere Bescheid den älteren (Mandats-)Bescheid infolge der Bestätigung derogiert, liegt ein doppelter Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Da die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht rechtens, jedoch nicht substantiiert vorbringen inwiefern sie ein solches Vorbringen begründen, ist dieses Vorbringen insgesamt nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruch II aufzuzeigen und ist daher als unbegründet abzuweisen.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu Spruch römisch zwei (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wird lediglich vorgebracht, dass diese nicht rechtens sei, da die Aberkennung bereits im Mandatsbescheid vom 03.03.2014 und nunmehr auf einer anderen Rechtsgrundlage (nämlich auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) doppelt und damit rechtswidrig ausgesprochen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid eben nicht um einen Mandatsbescheid

Paragraph 57, AVG handelt.

Paragraph 57, Absatz 2, AVG ist gegen einen Mandatsbescheid das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zulässig und hat diese ex lege nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Insofern ist somit klargestellt, dass die aufschiebende Wirkung gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2014 durch die Erhebung der Vorstellung ex lege ausgeschlossen war. Hingegen handelt es sich beim nunmehr bekämpften Bescheid um einen solchen nach Paragraph 56, AVG, eben nach Durchführung des (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens. Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (siehe Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Absatz 2, leg cit kann die Behörde unter Abwägung berührter Interessen die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen. Davon hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Insofern der nunmehr jüngere Bescheid den älteren (Mandats-)Bescheid infolge der Bestätigung derogiert, liegt ein doppelter Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Da die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht rechtens, jedoch nicht substantiiert vorbringen inwiefern sie ein solches Vorbringen begründen, ist dieses Vorbringen insgesamt nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruch römisch zwei aufzuzeigen und ist daher als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen (Spruch A.). Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war unzulässig zurückzuweisen (Spruch B.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen (Spruch A.). Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war unzulässig zurückzuweisen (Spruch B.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.34.3563.2014

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