F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) römisch eins. Anlässlich der Beschwerde vom 27.10.2014 wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.09.2014, GZ: A17-021538/2006/0006 wurde das Ansuchen des P G um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Zubau eines eingeschossigen Gebäudes an der Südseite des Hallengebäudes „Ph“ mit der Nutzung als Indoor-Schießanlage, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG R,
F LGBl 2014/48 und § 33 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, LGBl 2014/96, abgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.09.2014, , GZ: A17-021538/2006/0006 wurde das Ansuchen des P G um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Zubau eines eingeschossigen Gebäudes an der Südseite des Hallengebäudes „Ph“ mit der Nutzung als Indoor-Schießanlage, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG R,
Paragraph 29, Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl 59 in der Fassung LGBl 2014/48 und Paragraph 33, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, LGBl 2014/96, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt: Zum Zeitpunkt des Ansuchens sei das gegenständliche Grundstück im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „Freiland – Sondernutzung Sport“ ausgewiesen gewesen. Im Gegenstand habe am 16.01.2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Im Zuge der
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss.
G hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abs 3 leg cit sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen, Maßnahmen zu berücksichtigen. Nach Absatz 3, leg cit sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen, Maßnahmen zu berücksichtigen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 24.11.2006 um die Bewilligung für die Errichtung einer Indoor-Schießanlage als Zubau zum bestehenden Gebäude „Ph“, auf dem Grundstück Nr. x, KG R, angesucht. Zum Zeitpunkt des Ansuchens war das gegenständliche Grundstück im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „Freiland – Sondernutzung Sport“ ausgewiesen. Im Gegenstand hat am 16.01.2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden, in der festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 widerspricht; weitere Ermittlungsschritte oder Feststellungen sind der im Verfahrensakt aufliegenden Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Die Stadt Graz hat in weiterer Folge die gegenständliche Fläche im Zuge der Flächenwidmungsplanänderung 3.12 (Änderungspunkt 11) am 19.09.2007 bzw. am 13.12.2007 von „Freiland – Sondernutzung Sport“ in „Freiland – Sondernutzung Sport/Th (Trainingshalle)“ geändert. Diese Ausweisung lässt die Errichtung von Hallenbauten auf Flächen, die als Sondernutzung Sport ausgewiesen sind, zu. Im Erläuterungsbericht der Verordnung wurde dargelegt, dass sich auf dem (zum Änderungszeitpunkt bereits bestehenden) Sportplatz „Sportanlagen, Tennisplätze sowie eine Trainingshalle“ befänden. Die Änderung sei für „die Möglichkeit von Zubauten bzw. Neubauten für Sportzwecke“ erforderlich. Eine Spezifizierung der im Rahmen der Sondernutzungsausweisung zulässigen Sportarten wurde vom Gemeinderat nicht beschlossen.Die Stadt Graz hat in weiterer Folge die gegenständliche Fläche im Zuge der , Flächenwidmungsplanänderung 3.12 (Änderungspunkt 11) am 19.09.2007 bzw. am 13.12.2007 von „Freiland – Sondernutzung Sport“ in „Freiland – Sondernutzung Sport/Th (Trainingshalle)“ geändert. Diese Ausweisung lässt die Errichtung von Hallenbauten auf Flächen, die als Sondernutzung Sport ausgewiesen sind, zu. Im Erläuterungsbericht der Verordnung wurde dargelegt, dass sich auf dem (zum Änderungszeitpunkt bereits bestehenden) Sportplatz „Sportanlagen, Tennisplätze sowie eine Trainingshalle“ befänden. Die Änderung sei für „die Möglichkeit von Zubauten bzw. Neubauten für Sportzwecke“ erforderlich. Eine Spezifizierung der im Rahmen der Sondernutzungsausweisung zulässigen Sportarten wurde vom Gemeinderat nicht beschlossen. Wie die belangte Behörde zu Recht feststellt ermöglichen sowohl die Bestimmungen unter § 25 Abs 2 Z 1 in der, der Flächenwidmungsplanänderung zugrunde liegenden Fassung des ROG 1974, LGBl Nr.47/2007, als auch die aktuellen Bestimmungen unter § 33 Abs 3 Z 1 StROG 2010 die Ausweisung von Sondernutzungen für „Sportzwecke“ und die Ausweisung von Sondernutzungen für „Schießstätten“. Wie die belangte Behörde zu Recht feststellt ermöglichen sowohl die Bestimmungen unter Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, in der, der Flächenwidmungsplanänderung zugrunde liegenden Fassung des ROG 1974, Landesgesetzblatt Nr.47 aus 2007,, als auch die aktuellen Bestimmungen unter Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, StROG 2010 die Ausweisung von Sondernutzungen für „Sportzwecke“ und die Ausweisung von Sondernutzungen für „Schießstätten“. Im Verhältnis zueinander geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass der Begriff „Schießstätte“ vom Nutzungsumfang als nicht auf eine reine Sportnutzung eingeschränkt zu verstehen ist und somit auch Schießanlagen umfasst, die beispielsweise der Entwicklung oder Erprobung von Schusswaffen dient. Es kann daraus jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht geschlossen werden, dass reine Sportschießanlagen ausschließlich auf einer Sondernutzung „Schießstätte“ zulässig sind und nicht auch auf einer Sondernutzung „Sport“. Wenn die Stadt Graz bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes im konkreten Fall die Sondernutzung „Sport“ hinsichtlich der zulässigen Sportarten nicht weiter eingeschränkt hat, kann dies nicht zum Nachteil des Bauwerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers ausgelegt werden. Die beantragte Indoor-Schießanlage soll nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Erteilung der Bewilligung von einem „Sportverein“, vertreten durch den Obmann, gestellt. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich bei Sportschießen um eine anerkannte Sportart und beinhaltet Sportschießen mehrere olympische Disziplinen. Aus den dargelegten Gründen ist der rechtliche Schluss der belangten Behörde, wonach bauliche Anlagen für Schießstätten, so auch eine Indoor-Schießanlage, nur bei einer Ausweisung „Sondernutzung Freiland – Schießstätte“ zulässig sei, verfehlt. Mangels einer Einschränkung der zulässigen Sportarten kann eine reine Sportschießanlage durchaus unter die Sondernutzung „Sport“ fallen. Die Erforderlichkeit baulicher Anlagen für die Sondernutzung müsste allerdings im Bauverfahren durch ein Sachverständigengutachten
ROG 2010 nachgewiesen werden. Die Erforderlichkeit baulicher Anlagen für die Sondernutzung müsste allerdings im Bauverfahren durch ein Sachverständigengutachten
Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 4, StROG 2010 nachgewiesen werden. Die Abweisung des gegenständlichen Vorhabens wegen Widerspruch zur Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 erweist sich somit als rechtswidrig und ist nunmehr ein ordnungsgemäßes Bauverfahren unter Beiziehung aller Parteien durchzuführen. Im Zuge dieses Verfahrens ist auch ein Sachverständigengutachten
ROG 2010 einzuholen.Die Abweisung des gegenständlichen Vorhabens wegen Widerspruch zur Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 erweist sich somit als rechtswidrig und ist nunmehr ein ordnungsgemäßes Bauverfahren unter Beiziehung aller Parteien durchzuführen. Im Zuge dieses Verfahrens ist auch ein Sachverständigengutachten
Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 4, StROG 2010 einzuholen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 3 leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Absatz 3, leg cit den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11 zu § 28 VwGVG, Fista/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte vergleiche Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG, Fista/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläut. RV1618BlgNR24.GP 14).Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläut. RV1618BlgNR24.Gesetzgebungsperiode 14). Da die Ermittlung des Sachverhaltes und Durchführung des Bauverfahrens unter Einholung von Sachverständigengutachten und Beiziehung der Parteien durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen ist, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war der Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Auch unter Beachtung grundrechtlicher Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass es dem Verwaltungsgericht möglich ist, das Bauverfahren, für das noch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Ermittlungen durchgeführt wurden, rascher als die belangte Behörde durchzuführen und sind auch keinerlei Indizien erkennbar, welche eine erhebliche Kostenersparnis bei Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Durchführung des Bauverfahrens durch das Verwaltungsgericht nahe legen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Entscheidung vorliegen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.33.5674.2014
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