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{'item': 'LVwG 50.24-3600/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 40§ 41§ 19Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG 50.24-3600/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet das Grundstück .xx, KG R, seit
  2. Er ist außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Grundbücherlich ist nach wie vor als Eigentümer Herr W N-M eingetragen, wobei aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichtes L vom 09.09.2013 zu GZ: 26P17/13g-18 der außerbücherliche Eigentümer J M und der (nach wie vor) im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Herr W N-M aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles des LG L vom 28.09.2012 zu GZ: 26Cg94/11h verpflichtet sind, die erforderlichen Erklärungen zur bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechts abzugeben. Das Grundstück .xx, KG R, ist im rechtkräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde Radmer als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Beim Stallgebäude auf Grundstück .xx, KG R, handelt es sich um einen Altbestand, welcher vor 1969 errichtet wurde und somit

§ 40Abs 1 Stmk. Bau

G als rechtmäßiger Bestand anzusehen ist. Die für die Tierhaltung nutzbaren Flächen des Stallgebäudes betragen ca. 30 m². Nach den Viehzählungsunterlagen der Gemeinde wurden zwischen 1969 und 1985 ein bis zwei Rinder, ein bis zwei Schweine und drei bis sieben Hühner im Stallgebäude gehalten. Beim Stallgebäude auf Grundstück .xx, KG R, handelt es sich um einen Altbestand, welcher vor 1969 errichtet wurde und somit

Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG als rechtmäßiger Bestand anzusehen ist. Die für die Tierhaltung nutzbaren Flächen des Stallgebäudes betragen ca. 30 m². Nach den Viehzählungsunterlagen der Gemeinde wurden zwischen 1969 und 1985 ein bis zwei Rinder, ein bis zwei Schweine und drei bis sieben Hühner im Stallgebäude gehalten. Im gegenständlichen Stall werden über zehn Ziegen gehalten, insgesamt werden vom Beschwerdeführer rund 23 Ziegen gehalten, wobei es sich dabei größtenteils um Kitze und junge Ziegen handelt. Die nicht im gegenständlichen Stall eingestellten Ziegen werden bei einer Nachbarin in deren Stallgebäude untergebracht. Tagsüber befinden sich die Ziegen größtenteils auf den umliegenden Weideflächen. 2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Radmer vom 31.10.2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Nutzung des Stallgebäudes auf Grundstück Nr. .xx, KG R, für die Ziegenhaltung

§ 41Abs 4 Stmk. Bau

G mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass das gegenständliche Stallgebäude als Altbestand vor 1969 errichtet wurde, in der jüngeren Vergangenheit nicht genutzt wurde und früher als Wirtschaftsgebäude bzw. Stall für Rinderhaltung und Schweine bzw. Hühner Verwendung gefunden hat. Das Gebäude werde derzeit von Herrn J M als Bewirtschafter als Ziegenstall für die Haltung von zwischenzeitig rund 30 Ziegen, darunter auch Ziegenböcke, verwendet. Die Verwendung als Ziegenstall sei eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung

§ 19Abs 2 Stmk. Bau

G, da von Ziegen erheblich intensivere und für das menschliche Empfinden unangenehmere Emissionen ausgingen, als etwa von Rindern und/oder Schweinen. Somit sei die Änderung der Tierhaltungsform in Folge damit verbundener Änderung der möglichen Immissionen auf Nachbargrundstücke geeignet, Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG zu berühren. Eine Bewilligung für die Verwendung des Gebäudes als Ziegenstall liege nicht vor, um eine solche wurde bislang auch nicht angesucht. Damit stelle die Verwendung des Gebäudes als Ziegenstall eine vorschriftswidrige Nutzung im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes dar, weshalb die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung

§ 41Abs 4 Stmk. Bau

G aufzutragen habe. 2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Radmer vom 31.10.2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Nutzung des Stallgebäudes auf Grundstück Nr. .xx, KG R, für die Ziegenhaltung

Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass das gegenständliche Stallgebäude als Altbestand vor 1969 errichtet wurde, in der jüngeren Vergangenheit nicht genutzt wurde und früher als Wirtschaftsgebäude bzw. Stall für Rinderhaltung und Schweine bzw. Hühner Verwendung gefunden hat. , Das Gebäude werde derzeit von Herrn J M als Bewirtschafter als Ziegenstall für die Haltung von zwischenzeitig rund 30 Ziegen, darunter auch Ziegenböcke, verwendet. Die Verwendung als Ziegenstall sei eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung

Paragraph 19, Absatz 2, Stmk. BauG, da von Ziegen erheblich intensivere und für das menschliche Empfinden unangenehmere Emissionen ausgingen, als etwa von Rindern und/oder Schweinen. Somit sei die Änderung der Tierhaltungsform in Folge damit verbundener Änderung der möglichen Immissionen auf Nachbargrundstücke geeignet, Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG zu berühren. Eine Bewilligung für die Verwendung des Gebäudes als Ziegenstall liege nicht vor, um eine solche wurde bislang auch nicht angesucht. Damit stelle die Verwendung des Gebäudes als Ziegenstall eine vorschriftswidrige Nutzung im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes dar, weshalb die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung

Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG aufzutragen habe. Der dagegen erhobenen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch seine ausgewiesenen Anwälte gab der Gemeinderat mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.03.2014, GZ: 742/4-356/4-2013, nur insofern Folge, als im Spruch des angefochtenen Bescheides (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Radmer vom 31.10.2013) die Bezeichnung „Bewirtschafter“ durch „(außerbücherlicher) Eigentümer“ ersetzt wird. Im Übrigen hat der Gemeinderat der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wird im angefochtenen Berufungsbescheid vom 26.03.2014 im Wesentlichen dargelegt, dass der angefochtene Bescheid im Spruch entsprechend abzuändern und durch die berichtigte Bezeichnung klar zu stellen war, zumal sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 09.09.2013 zu GZ: 26P17/13g-18 ergeben habe, dass Herr J M außerbücherlicher Eigentümer ist und verpflichtet ist, die erforderlichen Erklärungen zur bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes abzugeben. Der Spruch selbst sei im Übrigen ausreichend konkretisiert, da auf dem Grundstück .xx, KG R, lediglich ein Gebäude situiert ist. Dem Berufungsvorbringen betreffend einer fehlenden Fristsetzung zur Unterlassung der Nutzung, komme keine Berechtigung zu, zumal § 41 Abs 3 Stmk. BauG keine Fristeinräumung vorsieht. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers stelle die Ziegenhaltung sehr wohl eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar, da im Stallgebäude bereits vor 1969 nach den Viehzählungsunterlagen bis 1985 keine Ziegen gehalten wurden. Der Berufungswerber selbst habe die Liegenschaft erst seit 2010 bewirtschaftet bzw. über Beteiligung von Herrn N-M erworben, weshalb seine Behauptung, dass die frühere Stallnutzung auch Haltung von Ziegen umfasste, durch die amtlich aufliegenden Viehzählungsunterlagen widerlegt sei. Auch ohne Beurteilung durch Sachverständige sei es im Übrigen evident, dass bei Haltung von nur zwei Rindern, einem Schwein und wenigen Hühner andere und in der Wahrnehmung erheblich weniger intensive Emissionen entstehen als bei der Haltung von Ziegen, insbesondere wenn – wie sich aus den Aktunterlagen (siehe Niederschrift vom Oktober 2012) ergibt – über zehn Tiere gehalten werden. Selbst Laien im Bereich der Tierhaltung sei bekannt, dass von Ziegen erheblich intensivere und vom Durchschnittsmenschen als „unangenehmer“ empfundene Emissionen ausgingen, als etwa von der Haltung von zwei Rindern (und/oder lediglich eines Schweines und/oder einiger weniger Hühner). Im Hinblick auf die durch die Ziegenhaltung verbundenen (möglichen) Änderungen der Emissionen sowohl in Quantität als auch in Qualität und den Umstand, dass dadurch auch Nachbarrechte im Sinne des § 26 Stmk. BauG berührt werden könnten, ist die vorgenommene Nutzungsänderung des Stallgebäudes für die Haltung von Ziegen auch aus der Sicht der Berufungsbehörde als bewilligungspflichtig nach § 19 Abs 2 Stmk. BauG zu qualifizieren. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung erfolgte daher die Untersagung der Nutzung durch die Baubehörde erster Instanz zu Recht. Begründend wird im angefochtenen Berufungsbescheid vom 26.03.2014 im Wesentlichen dargelegt, dass der angefochtene Bescheid im Spruch entsprechend abzuändern und durch die berichtigte Bezeichnung klar zu stellen war, zumal sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 09.09.2013 zu , GZ: 26P17/13g-18 ergeben habe, dass Herr J M außerbücherlicher Eigentümer ist und verpflichtet ist, die erforderlichen Erklärungen zur bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes abzugeben. Der Spruch selbst sei im Übrigen ausreichend konkretisiert, da auf dem Grundstück .xx, KG R, lediglich ein Gebäude situiert ist. Dem Berufungsvorbringen betreffend einer fehlenden Fristsetzung zur Unterlassung der Nutzung, komme keine Berechtigung zu, zumal Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG keine Fristeinräumung vorsieht. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers stelle die Ziegenhaltung sehr wohl eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar, da im Stallgebäude bereits vor 1969 nach den Viehzählungsunterlagen bis 1985 keine Ziegen gehalten wurden. Der Berufungswerber selbst habe die Liegenschaft erst seit 2010 bewirtschaftet bzw. über Beteiligung von Herrn N-M erworben, weshalb seine Behauptung, dass die frühere Stallnutzung auch Haltung von Ziegen umfasste, durch die amtlich aufliegenden Viehzählungsunterlagen widerlegt sei. Auch ohne Beurteilung durch Sachverständige sei es im Übrigen evident, dass bei Haltung von nur zwei Rindern, einem Schwein und wenigen Hühner andere und in der Wahrnehmung erheblich weniger intensive Emissionen entstehen als bei der Haltung von Ziegen, insbesondere wenn – wie sich aus den Aktunterlagen (siehe Niederschrift vom Oktober 2012) ergibt – über zehn Tiere gehalten werden. Selbst Laien im Bereich der Tierhaltung sei bekannt, dass von Ziegen erheblich intensivere und vom Durchschnittsmenschen als „unangenehmer“ empfundene Emissionen ausgingen, als etwa von der Haltung von zwei Rindern (und/oder lediglich eines Schweines und/oder einiger weniger Hühner). Im Hinblick auf die durch die Ziegenhaltung verbundenen (möglichen) Änderungen der Emissionen sowohl in Quantität als auch in Qualität und den Umstand, dass dadurch auch Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Stmk. BauG berührt werden könnten, ist die vorgenommene Nutzungsänderung des Stallgebäudes für die Haltung von Ziegen auch aus der Sicht der Berufungsbehörde als bewilligungspflichtig nach Paragraph 19, Absatz 2, Stmk. BauG zu qualifizieren. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung erfolgte daher die Untersagung der Nutzung durch die Baubehörde erster Instanz zu Recht. 3. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer J M durch seine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 24.04.2014. Begründend wird ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Stallgebäude um einen Altbestand, welcher vor 1969 errichtet wurde, handle (rechtmäßiger Bestand

§ 40Abs 1 Stmk. Bau

G). Dieses Stallgebäude sei seit jeher für eine gemischte Tierhaltung verwendet worden, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers unter anderem auch die Haltung von Ziegen darunter fiele. Abgesehen davon hätte die Behörde richtigerweise ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 40 Abs 4 Stmk. BauG durchführen müssen. Da ein solches nicht durchgeführt wurde, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Behörde habe es auch unterlassen, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass durch die nunmehrige ausschließliche Verwendung des Stallgebäudes als Ziegenstall eine stärkere, intensivere Emission für die Nachbarschaft ausginge. Die Behörde habe auch weiters keine Feststellungen über den tatsächlichen Tierbestand im gegenständlichen Stallgebäude getroffen zumal vom Beschwerdeführer insgesamt rund 23 Ziegen gehalten werden, wobei es sich dabei größtenteils um Kitze und junge Ziege handle, es aber seit geraumer Zeit keinen Ziegenbock mehr gebe. Lediglich ein Teil vom Beschwerdeführer gehaltenen Ziegen sei im Stallgebäude auf Grundstück Nr. .xx, KG R, untergebracht, der restliche Teil der Ziegen sei bei einer Nachbarin in ihrem Stallgebäude einquartiert. Abgesehen davon würden sich die Ziegen tagsüber größtenteils auf den umliegenden Weideflächen befinden. Mangels konkreter Feststellung der sich im Stallgebäude befindlichen Ziegen ist der Nutzungsuntersagungsbescheid ebenfalls als rechtswidrig anzusehen. Wenngleich § 41 Abs 3 Stmk. BauG keine Fristeinräumung für die Untersagung von unzulässigen Nutzungen vorsehe, sei für den Beschwerdeführer die Einstellung der Ziegenhaltung mit sofortiger Wirkung nicht zumutbar und sei dies faktisch gar nicht möglich, da Ersatzställe angeschafft werden müssten. Hiefür hätte eine entsprechende Vorlaufzeit jedenfalls eingeräumt werden müssen. 3. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer J M durch seine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 24.04.2014. Begründend wird ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Stallgebäude um einen Altbestand, welcher vor 1969 errichtet wurde, handle (rechtmäßiger Bestand

Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG). Dieses Stallgebäude sei seit jeher für eine gemischte Tierhaltung verwendet worden, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers unter anderem auch die Haltung von Ziegen darunter fiele. Abgesehen davon hätte die Behörde richtigerweise ein Feststellungsverfahren im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Stmk. BauG durchführen müssen. Da ein solches nicht durchgeführt wurde, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Behörde habe es auch unterlassen, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass durch die nunmehrige ausschließliche Verwendung des Stallgebäudes als Ziegenstall eine stärkere, intensivere Emission für die Nachbarschaft ausginge. Die Behörde habe auch weiters keine Feststellungen über den tatsächlichen Tierbestand im gegenständlichen Stallgebäude getroffen zumal vom Beschwerdeführer insgesamt rund 23 Ziegen gehalten werden, wobei es sich dabei größtenteils um Kitze und junge Ziege handle, es aber seit geraumer Zeit keinen Ziegenbock mehr gebe. Lediglich ein Teil vom Beschwerdeführer gehaltenen Ziegen sei im Stallgebäude auf Grundstück Nr. .xx, KG R, untergebracht, der restliche Teil der Ziegen sei bei einer Nachbarin in ihrem Stallgebäude einquartiert. Abgesehen davon würden sich die Ziegen tagsüber größtenteils auf den umliegenden Weideflächen befinden. Mangels konkreter Feststellung der sich im Stallgebäude befindlichen Ziegen ist der Nutzungsuntersagungsbescheid ebenfalls als rechtswidrig anzusehen. Wenngleich Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG keine Fristeinräumung für die Untersagung von unzulässigen Nutzungen vorsehe, sei für den Beschwerdeführer die Einstellung der Ziegenhaltung mit sofortiger Wirkung nicht zumutbar und sei dies faktisch gar nicht möglich, da Ersatzställe angeschafft werden müssten. Hiefür hätte eine entsprechende Vorlaufzeit jedenfalls eingeräumt werden müssen. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates ersatzlos zu beheben, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 4.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. 5.

§ 19Z 2 Stmk. Bau

G sind Nutzungsänderung, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können, bewilligungspflichtig, sofern sich – was für den Gegenstandsfall nicht zutrifft – nach den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt. 5.

Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG sind Nutzungsänderung, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können, bewilligungspflichtig, sofern sich – was für den Gegenstandsfall nicht zutrifft – nach den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt.

  1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe keine Feststellungen über den tatsächlichen Tierbestand im gegenständlichen Stallgebäude getroffen. Dabei übersieht er die Feststellung im angefochtenen Bescheid auf Seite 4, wonach sich aus den Aktenunterlagen ergibt, dass im Stall über 10 Ziegen gehalten werden. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer selbst aus, rund 23 Ziegen zu halten, die nicht im gegenständlichen Stall eingestellten Ziegen bei einer Nachbarin in deren Stallgebäude untergebracht seien.
  2. Der Beschwerdeführer vermeint weiters, der rechtmäßige Bestand des Stallgebäudes decke auch die Haltung von Ziegen ab, sodass keine Änderung des Verwendungszweckes „gemischte Tierhaltung“ des Stallgebäudes vorliege. Die Behörde hätte überdies ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 40 Abs 4 Stmk. BauG durchführen müssen.
  3. Der Beschwerdeführer vermeint weiters, der rechtmäßige Bestand des Stallgebäudes decke auch die Haltung von Ziegen ab, sodass keine Änderung des Verwendungszweckes „gemischte Tierhaltung“ des Stallgebäudes vorliege. Die Behörde hätte überdies ein Feststellungsverfahren im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Stmk. BauG durchführen müssen. Der Forderung nach einem Feststellungsverfahren kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 40 Abs 2 Stmk. BauG ausgesprochen, dass die in einem eine andere Hauptfrage betreffenden baurechtlichen Verfahren eine maßgebliche Rolle spielende Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes als Vorfrage zu klären ist (vgl. VwGH 20.06.2001, 99/06/0130). Die belangte Behörde hat dazu von Amts wegen die entsprechenden Ermittlungen durchgeführt und auf Basis der Viehzählungsunterlagen der Gemeinde zu Recht eine rechtmäßige Nutzung im Sinne des § 40 Stmk. BauG des Altbestandes als Ziegenstall ausgeschlossen. Wie festgestellt wurde, bewirtschaftet der Beschwerdeführer seit 2010 das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Stallgebäude und hält dort Ziegen. Die Änderung des Verwendungszweckes ist daher seit 2010 nachgewiesen. Somit ist zu prüfen ob diese Verwendungszweckänderung im Zeitpunkt der Änderung und im Zeitpunkt der Auftragserteilung (in concreto also im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gerichtes) bewilligungspflichtig war bzw. nach wie vor ist. Der Forderung nach einem Feststellungsverfahren kann nicht gefolgt werden. , Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG ausgesprochen, dass die in einem eine andere Hauptfrage betreffenden baurechtlichen Verfahren eine maßgebliche Rolle spielende Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes als Vorfrage zu klären ist vergleiche VwGH 20.06.2001, 99/06/0130). Die belangte Behörde hat dazu von Amts wegen die entsprechenden Ermittlungen durchgeführt und auf Basis der Viehzählungsunterlagen der Gemeinde zu Recht eine rechtmäßige Nutzung im Sinne des Paragraph 40, Stmk. BauG des Altbestandes als Ziegenstall ausgeschlossen. Wie festgestellt wurde, bewirtschaftet der Beschwerdeführer seit 2010 das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Stallgebäude und hält dort Ziegen. Die Änderung des Verwendungszweckes ist daher seit 2010 nachgewiesen. Somit ist zu prüfen ob diese Verwendungszweckänderung im Zeitpunkt der Änderung und im Zeitpunkt der Auftragserteilung (in concreto also im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gerichtes) bewilligungspflichtig war bzw. nach wie vor ist. § 19 Z 2 Stmk. BauG hatte auch in der zum 01.01.2010 geltenden Fassung des LGBl. Nr. 27/2008 denselben Wortlaut wie er in der heute gültigen Fassung existiert. Demnach ist auch im Jahre 2010, somit in dem Zeitpunkt in dem der Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück samt Stallgebäude mit Ziegenhaltung zu bewirtschaften begonnen hatte, die Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung davon abhängig, ob Nachbarrechte im Sinn des § 26 Stmk. BauG (wozu jedenfalls auch Schutz vor Geruchsemissionen bzw. –immissionen gehören) berührt werden können. Dabei genügt es, dass Rechte der Nachbarn auch nur möglicherweise berührt werden, um die Bewilligungspflicht als gegeben zu erachten; auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn kommt es nicht an (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht,
  4. Auflage, Anm. 14 zu § 19). Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG hatte auch in der zum 01.01.2010 geltenden Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, denselben Wortlaut wie er in der heute gültigen Fassung existiert. Demnach ist auch im Jahre 2010, somit in dem Zeitpunkt in dem der Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück samt Stallgebäude mit Ziegenhaltung zu bewirtschaften begonnen hatte, die Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung davon abhängig, ob Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 26, Stmk. BauG (wozu jedenfalls auch Schutz vor Geruchsemissionen bzw. –immissionen gehören) berührt werden können. Dabei genügt es, dass Rechte der Nachbarn auch nur möglicherweise berührt werden, um die Bewilligungspflicht als gegeben zu erachten; auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn kommt es nicht an vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht,
  5. Auflage, Anmerkung 14 zu Paragraph 19,). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, wonach es evident ist und nicht der Beurteilung eines Sachverständigen bedarf, dass bei Haltung von nur zwei Rindern, einem Schwein und wenigen Hühner (1978 zwei Rinder, zwei Schweine und drei Hühner) andere und in der Wahrnehmung erheblich weniger intensive Emissionen entstehen als dies bei der Haltung von über zehn Ziegen im Stall (wie festgestellt) der Fall sein kann. Auch die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, dass von Ziegen erheblich intensivere und vom Durchschnittsmenschen als „unangenehmer“ empfundene Emissionen ausgehen als von der Haltung von wenigen Rindern, Schweinen und Hühnern im festgestellten Ausmaß von 1969 bis 1985, ist plausibel und nachvollziehbar, ohne dass es der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf. Da es zur Frage der Bewilligungspflicht nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn ankommt, nicht aber auf die tatsächliche Beeinträchtigung dieser Rechte, ist auch die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung, ob vom Ziegenstall eine stärkere, intensivere Emission für die Nachbarschaft ausginge, nicht erforderlich. 8.

§ 41Abs 4 Stmk. Bau

G hat die Behörde die Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde. 8.

Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG hat die Behörde die Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat liegt eine Bewilligung nach wie vor nicht vor. Die Änderung des Verwendungszweckes zur Nutzung des Stalles zur Haltung von Ziegen war zum Zeitpunkt der Änderung

(2010)bewilligungspflichtig und ist es heute noch. Die Untersagung der Nutzung durch die Baubehörde erster Instanz wurde daher zu Recht ausgesprochen und mit dem bekämpften Bescheid auch zu Recht bestätigt. Auch kann die Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Vorlaufzeit zur Anschaffung von Ersatzställen eingeräumt werden müsste. Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrem Bescheid ausführte, sieht die Regelung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG keine Fristeinräumung für die Untersagung von unzulässigen Nutzungen vor, sodass diese unverzüglich zu unterlassen sind. Auf eine Fristeinräumung besteht daher für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch. Auch kann die Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Vorlaufzeit zur Anschaffung von Ersatzställen eingeräumt werden müsste. Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrem Bescheid ausführte, sieht die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG keine Fristeinräumung für die Untersagung von unzulässigen Nutzungen vor, sodass diese unverzüglich zu unterlassen sind. Auf eine Fristeinräumung besteht daher für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch. 9.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch die Grundrechte nicht entgegenstehen. Dem Beschwerdevorbringen zufolge werden im Wesentlichen nur Rechtsfragen angesprochen, den Feststellungen über den tatsächlichen Tierbestand im gegenständlichen Stallgebäude mit mehr als zehn Ziegen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, wenn der Beschwerdeführer von der Haltung von insgesamt rund 23 Ziegen in seiner Beschwerde spricht. 9.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch die Grundrechte nicht entgegenstehen. Dem Beschwerdevorbringen zufolge werden im Wesentlichen nur Rechtsfragen angesprochen, den Feststellungen über den tatsächlichen Tierbestand im gegenständlichen Stallgebäude mit mehr als zehn Ziegen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten, wenn der Beschwerdeführer von der Haltung von insgesamt rund 23 Ziegen in seiner Beschwerde spricht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.24.3600.2014

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