RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-697/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde der „P W GmbH.“, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn G K und Frau B F, S-Platz , F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 14.01.2015, GZ: BHSO-6.0-44/2014-7,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde der „P W GmbH.“, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn G K und Frau B F, S-Platz , F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 14.01.2015, GZ: BHSO-6.0-44/2014-7, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als die vorgenommene nicht bewilligte Ankündigung (Werbeeinrichtung) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entfernen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 14.01.2015 wurde die „P W GmbH.“, F, S-Platz, (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgefordert, die widerrechtlich auf Gst-Nr. x, KG W, vorgenommene Ankündigung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids zu entfernen. Die angeschlossene Luftbildaufnahme (Anlage 1) und die fotografische Darstellung (Anlage 2) bilden Bestandteile dieses Bescheides. Als Rechtsgrundlagen wurden § 4 Abs 1 und 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz (im Folgenden Stmk. NatSchG) genannt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 4, Absatz eins und 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz (im Folgenden Stmk. NatSchG) genannt. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens festgestellt worden sei, dass von der Firma „P W GmbH“ auf Gst-Nr. x, KG W, eine Werbetafel nördlich der Landstraße 201 aufgestellt worden sei. Die gegenständliche Werbeeinrichtung sei nicht bewilligungsfähig (kein Nachweis einer standortbezogenen Notwendigkeit im Sinne des § 4 Abs 4 Stmk. NatSchG). Das nächstgelegene Gebäude befinde sich ca. 25 m östlich auf Gst-Nr. x, KG W. Bei einem Abstand von rund 25 m könne sicherlich nicht davon gesprochen werden, dass die Werbeeinrichtung nicht mehr aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens festgestellt worden sei, dass von der Firma „P W GmbH“ auf Gst-Nr. x, KG W, eine Werbetafel nördlich der Landstraße 201 aufgestellt worden sei. Die gegenständliche Werbeeinrichtung sei nicht bewilligungsfähig (kein Nachweis einer standortbezogenen Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. NatSchG). Das nächstgelegene Gebäude befinde sich ca. 25 m östlich auf Gst-Nr. x, KG W. Bei einem Abstand von rund 25 m könne sicherlich nicht davon gesprochen werden, dass die Werbeeinrichtung nicht mehr aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 13.02.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die Stellung-nahme des Bezirksnaturschutzbeauftragten vom 24.11.2014 weder schlüssig und nachvollziehbar sei, noch den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden, näher genannten Kriterien, entspreche. Es sei sachverhaltsbezogen zu prüfen, warum die gegenständliche Werbetafel aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt. Aus dem beigeschlossenen Lichtbild sei diese Feststellung nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde wurde der Umweltanwältin Frau MMag. U P zur Kenntnis gebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass sich aus dem zur Verfügung stehenden Luftbild bzw. den angeschlossenen Fotografien zweifelsfrei ergebe, dass die beanstandete Werbetafel nicht im Schatten eines Gebäudes stehe, weshalb sie auf alle Fälle genehmigt werden hätte müssen. Die Stellungnahme der Umweltanwältin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In ihrem diesbezüglichem Antwortschreiben, hieramts eingelangt am 22.04.2015, verwies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass im vorliegenden Fall die Beantwortung jener Fragen entscheidungsrelevant sei, ob
- a)die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung aus dem Schatten eines Gebäudes hervortrete und
- b)sich die Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen könne die erforderliche Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 24.04.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin unter Beiziehung des Zeugen Mag. J P durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 24.04.2015, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen. Im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit, dass eine Ankündigung auf Gst-Nr. x, KG W, vorgenommen wurde (Schreiben vom 12.11.2014). Über ein Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark begab sich der Bezirksnaturschutzbeauftrage, der Zeuge Mag. J P, am 21.11.2014 in den Bereich der Tatörtlichkeit, wobei er feststellen konnte, dass die gegenständliche Ankündigung frei auf dem Gst-Nr. x, KG W, in einer Wiesenfläche nördlich der L201 steht. Die Entfernung zum nächstgelegenen (auf Gst-Nr. x, KG W) Haus beträgt (ca.) 25 m. Die gegenständliche Ankündigung, bestehend aus der tragenden Stahlkonstruktion auf zwei Stehern und der Werbetafel selbst, ist 7 m breit und 4 m hoch. Bei einer weiteren Begehung am 01.04.2015 erbrachte die Vermessung mittels Infrarotentfernungsmesser eine Entfernung der Tafel zu dem nächstgelegenen Haus (auf Gst-Nr. x, KG W) von 23,96 m. Das genannte Haus auf demGst-Nr. x, KG W - es ist dies ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude - weißt eine Höhe von 7,50 m auf.Bei einer weiteren Begehung am 01.04.2015 erbrachte die Vermessung mittels Infrarotentfernungsmesser eine Entfernung der Tafel zu dem nächstgelegenen Haus (auf Gst-Nr. x, KG W) von 23,96 m. Das genannte Haus auf dem, Gst-Nr. x, KG W - es ist dies ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude - weißt eine Höhe von 7,50 m auf. Eine Vermessung des auf dem Gst-Nr. x, KG W, befindlichen Hauses ergab eine Entfernung zur Tafel von 31,2 m (westlicher Gebäudeteil) bzw. 34,6 m (östlicher Gebäudeteil). Seitens Mag. P wurden auch Fotos der Tatörtlichkeit vorgelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des bezughabenden Luftbildeserkennbar ist, dass das gegenständliche Gst-Nr. x, KG W, gemeinsam mit dem westlich anschließenden Gst-Nr. x eine landwirtschaftliche Nutzfläche bildet, welche als Wiese genutzt wird. Diese ca. 0,6 ha große Grünfläche grenzt im Süden an die Landesstraße 201 und wird Richtung Westen und Norden vom Saazerbach, bzw. dessen dichtem zeiligen Bachgehölz begrenzt. Richtung Osten liegt anschließend an das genannte Haus auf Gst-Nr. x, KG W, ein Gewerbetrieb und zwei Wohnhäuser, welche als „geschlossene Ortschaft“ angesprochen werden können.Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des bezughabenden Luftbildes, erkennbar ist, dass das gegenständliche Gst-Nr. x, KG W, gemeinsam mit dem westlich anschließenden Gst-Nr. x eine landwirtschaftliche Nutzfläche bildet, welche als Wiese genutzt wird. Diese ca. 0,6 ha große Grünfläche grenzt im Süden an die Landesstraße 201 und wird Richtung Westen und Norden vom Saazerbach, bzw. dessen dichtem zeiligen Bachgehölz begrenzt. Richtung Osten liegt anschließend an das genannte Haus auf Gst-Nr. x, KG W, ein Gewerbetrieb und zwei Wohnhäuser, welche als „geschlossene Ortschaft“ angesprochen werden können. Betreffend des auf Gst-Nr. x, KG W, befindlichen Hauses ist noch anzuführen, dass sich daran anschließend - Richtung Westen gesehen - eine Gemeindestraße und in weiterer Folge eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) befindet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte in der öffentlich, mündlichen Verhandlung aus, dass die Lichtbilder sowie das Luftbild die Tatörtlichkeit wiedergeben. Der Grund auf dem die Werbetafel steht, wurde seitens der Beschwerdeführerin angemietet und dient die Tafel der Anbringung von Werbeplakaten mit verschiedenem Inhalt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass für die gegenständliche Ankündigung keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt (kein Nachweis einer standortbezogenen Notwendigkeit im Sinne des § 4 Abs 4 Stmk. NatSchG).Im Weiteren ist davon auszugehen, dass für die gegenständliche Ankündigung keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt (kein Nachweis einer standortbezogenen Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. NatSchG). Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 24.04.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Unbestritten ist, dass für die gegenständliche Ankündigung keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Die entscheidende Behörde folgt im Weiteren vollinhaltlich den Ausführungen des Naturschutzbeauftragen Mag. P. Die von Mag. P vorgenommenen Vermessungen werden seitens der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Ein anderslautendes Beweisergebnis ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekannt. Das nächstgelegene Gebäude befindet sich 23,96 m östlich der Werbeeinrichtung auf dem Gst-Nr. x, KG W. Unbestritten ist, dass die Firma „P W GmbH“, F, S-Platz, Eigentümerin der als Werbetafel genutzten Ankündigung ist. Der Grund auf dem die Werbetafel steht, wurde seitens der Beschwerdeführerin angemietet und dient die Tafel der Anbringung von Werbeplakaten verschiedenen Inhaltes. Die Seitens des Zeugen Mag. P vorgelegten Lichtbilder sowie das Luftbild geben die Tatörtlichkeit gut wieder (gleiches gilt für die im erstinstanzlichen Akt enthaltene Luftbildaufnahme und die fotographische Darstellung). Rechtliche Beurteilung: § 4 Abs 1 Stmk. NatSchG bestimmt:Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. NatSchG bestimmt: Ankündigungen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen. § 4 Abs 4 Stmk. NatSchG bestimmt:Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. NatSchG bestimmt: Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. § 4 Abs 7 Stmk. NatSchG bestimmt:Paragraph 4, Absatz 7, Stmk. NatSchG bestimmt: Nicht bewilligte Ankündigungen und Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z 3., die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilt hat. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.Nicht bewilligte Ankündigungen und Ankündigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilt hat. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass sich die von der „P W GmbH“, F, S-Platz, vorgenommene, nicht bewilligte Ankündigung auf dem Gst-Nr. x, KG W, in einer Entfernung von 23,96 m vom nächstgelegenen Gebäude befindet. Zu den verfahrensgegenständlich relevanten Fragen, ob
- a)die tatgegenständliche Werbeeinrichtung aus dem Schatten eines Gebäudes hervortritt und
- b)sich die Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, ist wie folgt auszuführen: Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vielzahl von Bauwerken in einem derartigen Siedlungszusammenhang steht, dass das betreffende Gebiet – gege-benenfalls einschließlich von Freiflächen – als geschlossene Ortschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk. NatSchG 1976 angesehen werden kann, eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Doch die Grenze der solcher Art bestimmten geschlossenen Ortschaft wird durch das jeweils äußerste Bauwerk bestimmt. Außerhalb dieser Grenze aufgestellte Werbeeinrichtungen befinden sich demnach außerhalb der geschlossenen Ortschaft, mögen sie auch unter verschiedenen Blickpunkten als der Ortschaft zugehörig erscheinen. Lediglich dann, wenn eine Werbeanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu einem (grenzbe-Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vielzahl von Bauwerken in einem derartigen Siedlungszusammenhang steht, dass das betreffende Gebiet – gege-benenfalls einschließlich von Freiflächen – als geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. NatSchG 1976 angesehen werden kann, eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Doch die Grenze der solcher Art bestimmten geschlossenen Ortschaft wird durch das jeweils äußerste Bauwerk bestimmt. Außerhalb dieser Grenze aufgestellte Werbeeinrichtungen befinden sich demnach außerhalb der geschlossenen Ortschaft, mögen sie auch unter verschiedenen Blickpunkten als der Ortschaft zugehörig erscheinen. Lediglich dann, wenn eine Werbeanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu einem (grenzbe-, stimmenden) Bauwerk steht, dass sie wie ein Bestandteil dieses Bauwerkes in Erscheinung tritt („sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes tritt“), ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz denkbar. Eine großräumige Betrachtungs-weise, die im Ergebnis zu einem der geschlossenen Ortschaft zuzurechnenden Umfeld außerhalb der dargelegten Begrenzung führt, ist daher mit dem Begriff der „geschlossenen Ortschaft“ im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk. NatSchG 1976 nicht vereinbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19.10.1998, Zl. 98/10/0058). Im Beschwerde-fall befinden sich die Werbeanlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, weil sie auf einer Ackerfläche situiert sind, die nicht als eine Bauwerke umgebende „Grünanlage“ zu werten ist und weil sie von dem, die Grenze der geschlossen Ortschaft bestimmenden Gebäuden, mindestens 20 m entfernt sind (vgl. VwGH 21.09.2001, Zl. 99/10/0132).stimmenden) Bauwerk steht, dass sie wie ein Bestandteil dieses Bauwerkes in Erscheinung tritt („sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes tritt“), ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz denkbar. Eine großräumige Betrachtungs-weise, die im Ergebnis zu einem der geschlossenen Ortschaft zuzurechnenden Umfeld außerhalb der dargelegten Begrenzung führt, ist daher mit dem Begriff der „geschlossenen Ortschaft“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. NatSchG 1976 nicht vereinbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19.10.1998, Zl. 98/10/0058). Im Beschwerde-fall befinden sich die Werbeanlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, weil sie auf einer Ackerfläche situiert sind, die nicht als eine Bauwerke umgebende „Grünanlage“ zu werten ist und weil sie von dem, die Grenze der geschlossen Ortschaft bestimmenden Gebäuden, mindestens 20 m entfernt sind vergleiche VwGH 21.09.2001, Zl. 99/10/0132). Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sichvon der verbleibenden natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt, ist einegroßflächige Betrachtungsweise geboten. Ob sich der fragliche Bereich innerhalb oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 31.05.1999, Zl. 99/10/0017). Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des§ 4 Abs 1 Stmk. NatSchG. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt (vgl. das Erkenntnis vom 19.10.1998, Zl. 98/10/0058). Aber selbst dann, wenn die Tafel in 15 m Entfernung vom letzten Gebäude, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt wäre, könnte nicht allein deshalb gesagt werden, dass sich die Werbetafel in einem solchen Naheverhältnis zu dem genannten Gebäude befindet, dass sie sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortritt (vgl. das Erkenntnis vom 14.12.1998, Zl. 95/10/0176).Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich, von der verbleibenden natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt, ist eine, großflächige Betrachtungsweise geboten. Ob sich der fragliche Bereich innerhalb oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 31.05.1999, Zl. 99/10/0017). Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des, Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. NatSchG. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine Ausnahme denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt vergleiche das Erkenntnis vom 19.10.1998, Zl. 98/10/0058). Aber selbst dann, wenn die Tafel in 15 m Entfernung vom letzten Gebäude, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt wäre, könnte nicht allein deshalb gesagt werden, dass sich die Werbetafel in einem solchen Naheverhältnis zu dem genannten Gebäude befindet, dass sie sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortritt vergleiche das Erkenntnis vom 14.12.1998, Zl. 95/10/0176). Im gegenständlichen Fall steht die nicht bewilligte Werbeeinrichtung 23,96 mwestlich des nächstgelegenen auf Gst-Nr. x, KG W, stehenden Gebäudes (landwirtschaftlich genutztes Gebäude), woran sich Richtung Osten ein Siedlungsbereich aus zwei Wohnhäusern und ein Gewerbebetrieb anschließt. Das Gst-Nr. x, KG W, auf welchem sie die tatgegenständliche Werbe-Im gegenständlichen Fall steht die nicht bewilligte Werbeeinrichtung 23,96 m, westlich des nächstgelegenen auf Gst-Nr. x, KG W, stehenden Gebäudes (landwirtschaftlich genutztes Gebäude), woran sich Richtung Osten ein Siedlungsbereich aus zwei Wohnhäusern und ein Gewerbebetrieb anschließt. Das Gst-Nr. x, KG W, auf welchem sie die tatgegenständliche Werbe-, einrichtung befindet, bietet gemeinsam mit dem westlich anschließendenGst-Nr. x eine landwirtschaftliche Nutzfläche, welche derzeit als Wiese genutzt wird. Diese ca. 0,6 ha große Grünlandfläche grenzt im Süden an die Landstraße 201 und wird Richtung Westen und Norden vom Saazerbach, bzw. dessen dichtem zeiligen Bachgehölz begrenzt. Das nächst gelegene, auf der anderen Straßenseite der L201 befindliche Gebäude (Gst-Nr.
- x)weist einen Abstand von zumindest 31,2 m (westlicher Gebäudeteil) auf, wobei sich daran anschließend – Richtung Westen gesehen – eine Ackerfläche befindet, welche durch eine Gemeindestraße vom Haus auf dem Gst-Nr. x getrennt ist. einrichtung befindet, bietet gemeinsam mit dem westlich anschließenden, Gst-Nr. x eine landwirtschaftliche Nutzfläche, welche derzeit als Wiese genutzt wird. Diese ca. 0,6 ha große Grünlandfläche grenzt im Süden an die Landstraße 201 und wird Richtung Westen und Norden vom Saazerbach, bzw. dessen dichtem zeiligen Bachgehölz begrenzt. Das nächst gelegene, auf der anderen Straßenseite der L201 befindliche Gebäude (Gst-Nr.
- x)weist einen Abstand von zumindest 31,2 m (westlicher Gebäudeteil) auf, wobei sich daran anschließend – Richtung Westen gesehen – eine Ackerfläche befindet, welche durch eine Gemeindestraße vom Haus auf dem Gst-Nr. x getrennt ist. Zusammenfassend ist somit aufgrund der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass sich die tatgegenständliche nicht bewilligte Werbetafel auf dem Gst-Nr. x außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Werbeeinrichtung aufgrund ihrer Entfernung im Ausmaß von 23,96 m vom nächstgelegenen Gebäude (welches eine Höhe von 7,5 m aufweist), deutlich aus dem Schatten dieses Gebäudes hervortritt. Aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte im Zusammenhang mit den unbestrittenen Vermessungen des Bezirksnaturschutz-beauftragten von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.697.2015