RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlLVwG 30.1-1202/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Gerhard Gödl über die Beschwerde des Herrn Ing. K H, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, G, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 26.02.2015, GZ: BHMU-15.1-3562/2013, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid abgeändert wie folgt: „Sie haben es als Wasserberechtigter der mit Bescheid der BH Murau vom 02.Juli 2010, GZ.: 3.0-147/2009 bzw. vom 09.Juli 2010, GZ.: 6.0-36/2009, genehmigten Wasserkraftanlage S-H am K Bach in der Gemeinde O-Umgebung am 12.08.2013 in der Zeit von 19:10 Uhr bis 22.30 Uhr unterlassen, die vorgeschriebene Restwassermenge von mindestens 45l/sec einzuhalten, da bachabwärts der Anlage lediglich eine Restwassermenge von 3,8 bis 12,9l/sec gemessen wurde. Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt:
(2): Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer….Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer….
- die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.
- die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976: § 33
(1): Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs 2, § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 erster Satz, Abs 3, 5, 7 und 9, § 5 Abs 5, § 6 Abs 3, § 7 Abs 2, § 12 Abs 1, 3 und 5, § 13b Abs 1, § 13c Abs 2, 3 und 4, § 13d Abs 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs 1, § 21 Abs 1 zweiter Satz, § 24 Abs 3 sowie § 25a oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,- zu bestrafen.Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, 5, 7 und 9, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 13 d, Absatz 2, 3, 6 und 7, Paragraph 13 e, Absatz 2, 3, 7 und 8, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 25 a, oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000,- zu bestrafen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vom Verwaltungsgericht war im Lichte der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe zu den Bestimmungen des § 22 VStG zu prüfen, ob von der belangten Behörde das Kumulationsprinzip in rechtswidriger Weise angewandt wurde oder ob die Begehung mehrerer Delikte durch eine Tat in Idealkonkurrenz zu Recht mit der Verhängung von vier Verwaltungsstrafen sanktioniert wurde.Vom Verwaltungsgericht war im Lichte der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe zu den Bestimmungen des Paragraph 22, VStG zu prüfen, ob von der belangten Behörde das Kumulationsprinzip in rechtswidriger Weise angewandt wurde oder ob die Begehung mehrerer Delikte durch eine Tat in Idealkonkurrenz zu Recht mit der Verhängung von vier Verwaltungsstrafen sanktioniert wurde. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Auf Grund der unterschiedlichen Strafnormen und Schutzzwecke von § 137 Abs 2 Wasserrechtsgesetz und § 31 Abs 1 Stmk. Naturschutzgesetz steht die kumulative Anwendung dieser Strafnormen für die vorgeworfenen Delikte für das Verwaltungsgericht außer Diskussion, in diesem Punkt kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Auf Grund der unterschiedlichen Strafnormen und Schutzzwecke von , Paragraph 137, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz und Paragraph 31, Absatz eins, Stmk. Naturschutzgesetz steht die kumulative Anwendung dieser Strafnormen für die vorgeworfenen Delikte für das Verwaltungsgericht außer Diskussion, in diesem Punkt kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Bei Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes und der einschlägigen Rechtsprechung von VwGH und VfGH (u.a. VwGH 30.06.1987, 87/04/0018, VfGH 05.12.1996,VfSlg 14696/1996) kommt das Verwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die vorgeworfene Tatbegehung ohne Zweifel durch einen einheitlichen Tatwillen und einen engen zeitlichen Zusammenhang geprägt ist und das jeweils vorliegende Delikt nach § 137 Abs2 WRG bzw. § 33 Abs 1 Stmk. Naturschutzgesetz zum Zeitpunkt der unter Punkt 3 und 4 des Spruches im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Tatbegehung noch nicht beendet war. Eine neuerliche Verfolgung war daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes im Sinne des Art. 4 des
- ZPMRK unzulässig. Dem Beschwerdeführer war daher in seiner Ansicht beizupflichten, dass es sich im Gegenstand um je ein fortgesetztes Delikt gehandelt hat, das nach den jeweiligen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bzw. des Stmk. Naturschutzgesetzes zu ahnden war.Bei Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes und der einschlägigen Rechtsprechung von VwGH und VfGH (u.a. VwGH 30.06.1987, 87/04/0018, , VfGH 05.12.1996,VfSlg 14696 aus 1996,) kommt das Verwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die vorgeworfene Tatbegehung ohne Zweifel durch einen einheitlichen Tatwillen und einen engen zeitlichen Zusammenhang geprägt ist und das jeweils vorliegende Delikt nach Paragraph 137, Abs2 WRG bzw. Paragraph 33, , Absatz eins, Stmk. Naturschutzgesetz zum Zeitpunkt der unter Punkt 3 und 4 des Spruches im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Tatbegehung noch nicht beendet war. Eine neuerliche Verfolgung war daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes im Sinne des Artikel 4, des
- ZPMRK unzulässig. , Dem Beschwerdeführer war daher in seiner Ansicht beizupflichten, dass es sich im Gegenstand um je ein fortgesetztes Delikt gehandelt hat, das nach den jeweiligen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bzw. des Stmk. Naturschutzgesetzes zu ahnden war. Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher entsprechend abzuändern, die verhängte Strafe wurde nach den Bestimmungen des § 19 VStG angepasst, wobei als mildernd die lange Verfahrensdauer, als erschwerend die einschlägige Vormerkung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu werten war.Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher entsprechend abzuändern, die verhängte Strafe wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 19, VStG angepasst, wobei als mildernd die lange Verfahrensdauer, als erschwerend die einschlägige Vormerkung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu werten war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.1.1202.2015