RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.05.2015 GeschäftszahlLVwG 50.25-1058/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau W G, E, F, Deutschland, vom 22.03.2015, der Frau S-R A und des Herrn Dipl.-Ing. S-R H, jeweils S-P, J-Straße, vom 22.03.2015 und der Frau N E sowie des Herrn N G, beide S-P, J-Straße, vom 23.03.2015, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 24.02.2015, GZ: 612-5/43/119, den B E S C H L U S S gefasst: I. Den Beschwerden wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), an den Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka zurückverwiesen.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), an den Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des damaligen Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka mit Eingabe vom 13.04.2015 vorgelegten, erstinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich der relevante Sachverhalt wie folgt: Aus einem von Seiten des Amtsleiters der damaligen Gemeinde Seiersberg und auch von Bürgermeisterseite vidierten Aktenvermerk vom 30.06.2014 ist zu ersehen, dass die J-Straße bis kurz vor diesem Zeitpunkt ungehindert für jedermann befahrbar gewesen sei und auch von Seiten der Gemeinde Seiersberg im Rahmen des Straßenerhaltungs- bzw. Winterdienstes mitbetreut worden sei. Es bestünden begründete Zweifel, ob es sich bei der J-Straße um eine öffentliche Straße handle, zumal von dortigen Anrainern an der Einmündung Fstraße und an der Einmündung „A W“ Verbotsschilder mit der Aufschrift „Privatstraße – ausgenommen Berechtigte“ auf Privatgrund angebracht worden seien und es dadurch in der Bevölkerung rund um die J-Straße auch zu einer Rechtsunsicherheit gekommen sei, ob diese Straße benützt werden dürfe. Eine vom Gemeinderat erlassene Verordnung, nach welcher die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei, existiere nicht. Die Zusage der Anteilseigentümer, die Straßenanteile in das öffentliche Gut der Gemeinde Seiersberg abzutreten, sei nicht von allen grundbücherlichen Anteilseigentümern eingehalten worden und könne daher lediglich durch ein Feststellungsverfahren auf Grundlage des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes Klarheit erfolgen. Mit Schreiben vom 06.10.2014 erfolgte die Bekanntmachung in Form der Kundmachung und Ladung zur mündlichen Verhandlung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Öffentlichkeit der J-Straße in 8055 Seiersberg, auf den Grundstücken Nr. xxx und x, jeweils KG Seiersberg. Am 21.10.2014 wurde von Seiten der seinerzeitigen Behörde Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg die mündliche Verhandlung durchgeführt. Laut Verhandlungsschrift zog der damalige Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg und Verhandlungsleiter auch Rechtsberater, nämlich den Rechtsanwalt Mag. Ma M, Kanzlei S und Herrn Ing. E P, Ingenieurbüro P GmbH & Partner Co KG, hinzu. Im Zuge dieser Verhandlung wurde eingangs der Gemeindebedienstete F O als Zeuge befragt, welcher angab, dass er seit 1976 bei der Gemeinde beschäftigt sei und dass seitens der Gemeinde seit damals in der J-Straße die Müllabfuhr ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, dass der Kanal und das Straßenlicht gebaut worden seien und der Winterdienst stets durch die Gemeinde Seiersberg durchgeführt worden sei, welche dabei verschiedene Geräte zum Einsatz gebracht habe. Die breiteren Straßenzüge, wie die J-Straße, würden mit dem größeren Räumfahrzeug gepflegt und gestreut. Die Beleuchtung sei von Seiten des damaligen Vizebürgermeisters, Ing. Ka K, beauftragt und durchgeführt worden, die Straßenbeleuchtung habe immer die Gemeinde bezahlt und sei nach seinem Wissensstand nie eine Privatstraßentafel dort gestanden. Das erste Mal, dass er diese Tafel gesehen habe, sei voriges Jahr im Spätherbst gewesen, als er von Gemeindeseite den Auftrag erhalten habe, davon ein Foto zu machen. Die Müllabfuhr sei immer über die J-Straße zugefahren. Nach Ergänzung der schriftlichen Einwendungen einiger erschienener Eigentümer wurde, wie sich auch aus der in der Folge angefochtenen Erledigung des Regierungskommissärs der nunmehrigen Gemeinde Seiersberg-Pirka ergibt, nach Darlegung des Sachverhaltes und der Bestandssituation sowie Anhörung der erschienenen Parteien, in der mündlichen Verhandlung ein „Rechtsgutachten“ durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Ma M erstattet und ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass von Gemeindeseite eine rechtliche Beurteilung der Eigenschaft der Öffentlichkeit der J-Straße, deren Grundflächen sich nach dem aktuellen Grundbuchstand ganz oder teilweise nicht im öffentlichen Gut befinden würden, beauftragt worden sei, wozu nachstehende Unterlagen, die von der Gemeinde Seiersberg bzw. des Ingenieurbüros P GmbH & Co KG zur Verfügung gestellt woden seien, verwendet worden seien: „Aufstellung der Straßen mit den dazugehörigen Grundstücksnummern sowie der Zuteilung öffentl. Gut / Privateigentum sowie die dazugehörigen Katasterpläne. E-Mail Polizeiinspektion Sb vom 15.01.2014 Schreiben von M G vom 14.01.2014 Einwendungen S-R A vom 13.10.2014 Einwendungen S-R H vom 13.10.2014 Einspruch P Pe vom 15.10.2014 Einwendungen R K vom 18.10.2014 Einwendungen G W vom 19.10.2014 Einwendungen P u. E Pe vom 19.10.2014 Einwendungen E N vom 19.10.2014 Einwendungen G N vom 19.10.2014.“ Von Seiten des „Rechtsgutachters“ wurde anhand dieser Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten erstellt: Befund Die J-Straße verläuft im Gemeindegebiet der Gemeinde Seiersberg von der Einbindung in die Gemeindestraße „Fstraße“ in Richtung Südost auf den Grundstücken xxx alle KG Seiersberg in einer Länge von ca. 250 m geradlinig in einer asphaltierten Breite von ca. 5 m und teilt sich dann rechtwinkelig nach links und rechts auf dem Grundstück Nr. xx . Der rechts in Richtung Südwesten weisende Zweig bindet nach ca 60 m in die Gemeindestraße „A W“ ein, wobei die Straße hier auch über das Grundstück Nr. xx führt und insgesamt ebenfalls eine Asphaltbreite von ca. 5 m aufweist. Nach Nordosten bildet die J-Straße hier einen ca. 2,5 m breiten Stichweg, der auf Höhe des Grundstückes xx als Sackgasse endet. Die J-Straße dient zur Aufschließung von 28 bebauten Grundstücken. Vorherrschend besteht in diesem Bereich Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern in zwei Reihen jeweils beidseits der Straße. Zur Erschließung der jeweils in zweiter Reihe von der Straße liegenden Grundstücke sind 5 Stichwege angelegt, welche nach Angaben der Gemeinde ebenfalls zum Bestand der öffentlichen Straße zählen sollen. (Siehe „Bestandsplan mit Breitenangaben“, erstellt von der Ingenieurbüro P GmbH und Partner Co KG) Die Straße ist zweistreifig befahrbar (ausgenommen auf dem nordöstlichen Stich Gstk. Nr. xx einstreifig), mit einer Asphaltdecke ausgestattet und liegt im Ortsgebiet (30er Bereich). Die genannten Grundflächen befinden sich, ausgenommen der Stichweg und die Randstreifen Gstk. Nr. xx (öffentliches Gut) EZ xx, im privaten Eigentum diverser natürlicher Personen. Die Gemeinde ging eigenen Angaben zur Folge bis vor einiger Zeit davon aus, es handle sich bei der J-Straße um eine öffentliche Gemeindestraße. Zu Beginn des Jahres 2014 wurde von der Polizeidirektion Sb festgestellt, dass jeweils im Kreuzungsbereich mit den Gemeindestraßen „Fstraße“ und „A W“ auf Grundstücken neben der Straße Verkehrszeichen mit dem äußeren Erscheinungsbild „allgemeines Fahrverbot“ mit der Aufschrift „Privatstraße ausgenommen Berechtigte“ aufgestellt worden waren. Dadurch sah sich die Gemeinde veranlasst, behördliche Schritte einerseits nach der StVO zur Beseitigung der Tafeln und andererseits nach dem Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG) zur Feststellung der Öffentlichkeit einzuleiten. Aus den Eintragungen im Grundbuch bezüglich der eingetragenen Grunddienstbarkeiten und Eigentumsreche an den Straßengrundstücken ist folgendes abzuleiten: Die J-Straße wurde in den späten 1960er bzw. frühen 1970er Jahren hergestellt. Da ursprünglich entweder Eigentum der Zufahrtsberechtigten am Straßengrund begründet wurde oder aber Grunddienstbarkeiten zugunsten der einzelnen Baugrundstücke einverleibt wurden, handelte es sich sehr wahrscheinlich um eine private Straße, also nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des LstVG. Aus einem Schreiben der Anrainerin A S-R vom 13.10.2014, geht hervor, dass der Ankauf der Grundflächen und die Herstellung der Straße durch die Anrainer erfolgt ist und es in den vergangenen 35 Jahren keine Probleme gegeben habe. Laut dem vorliegenden, vom Anrainer G N mit Schreiben vom 19.10.2014 eingebrachten Beilagen vom September 1975 wurden die Anrainer damals aufgefordert, zur Asphaltierung der Straße einen Kostenbeitrag in Höhe von 4.000,-- Schilling je Wohnhaus zu leisten. Die Gemeinde würde den wesentlich größeren Kostenanteil in Form von der erforderlichen Grundierung mit Material, die Planerstellung sowie die Kosten der ausführenden Firma übernehmen. Laut schriftlicher Eingabe des Anrainers P Pe wurde eine Tafel mit der Aufschrift „Privatstr. Begehen und Befahren auf eigene Gefahr“ in der Amtszeit des Hrn. Bürgermeister T, in Vertretung von dessen Vizebürgermeister, montiert. Beim Austausch der Holzstange Jahre später sei die Tafel aber nicht mehr montiert worden. Bürgermeister T war bis zum Jahr 1995 Bürgermeister. In rechtlicher Sicht ist Folgendes auszuführen: Straßenverkehrsordnung (StVO) Zu unterscheiden ist die der Öffentlichkeitsbegriff einer Straße nach der StVO von jenem nach dem Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG). In ständiger Rechtsprechung beurteilt der VwGH die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne der StVO wie folgt: Eine Straße kann dann gem. § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch die Ansicht, dass Straßen, die nur „bestimmten Zwecken zugänglich sind“, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen.Eine Straße kann dann gem. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch die Ansicht, dass Straßen, die nur „bestimmten Zwecken zugänglich sind“, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen. Den vorliegenden Unterlagen nach handelt es sich bei dem oben angeführten Straßenzug um eine öffentliche Straße im Sinne der StVO. Die Eigenschaft der Öffentlichkeit einer Straße nach der StVO kann aber vom Grundeigentümer jederzeit durch faktische Beendigung bzw. Untersagung der Benützung durch die Allgemeinheit beendet werden. Allerdings müsste dazu eine übereinstimmende Willenserklärung sämtlicher Grundeigentümer bestehen! Zur Anbringung von Straßenverkehrszeichen ist ausschließlich die Straßenverwaltung berechtigt. Soweit es sich um Ver- oder Gebotszeichen handelt, sind diese von der zuständigen Behörde vorher zu verordnen. Gemäß § 35 Abs 2 StVO ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Gegenstände an der Straße insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen, verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern. Zur Anbringung von Straßenverkehrszeichen ist ausschließlich die Straßenverwaltung berechtigt. Soweit es sich um Ver- oder Gebotszeichen handelt, sind diese von der zuständigen Behörde vorher zu verordnen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StVO ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Gegenstände an der Straße insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen, verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern. Auf das Kriterium, dass die Benützung des Weges „jedermann“ zustehen müsse, stellt § 2 Abs 1 StmkLstVG 1964 nicht ab(vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0101)Auf das Kriterium, dass die Benützung des Weges „jedermann“ zustehen müsse, stellt Paragraph 2, Absatz eins, StmkLstVG 1964 nicht ab(vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0101) Benützungen, die auf Grund von Sonderrechten bestehen, sind von der Beurteilung einer Straße als Gemeingebrauch ausgeschlossen (Servitutsberechtigte). Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die J-Straße zu Anfang der 1970er Jahre Privatstraße war. Laut dem vorliegenden, vom Anrainer G N mit Schreiben vom 19.10.2014 eingebrachten Schreiben vom September 1975 wurden die Anrainer damals aufgefordert, zur Asphaltierung der Straße einen Kostenbeitrag in Höhe von 4.000,- Schilling je Wohnhaus zu leisten. Die Gemeinde würde den wesentlich größeren Kostenanteil in Form von der erforderlichen Grundierung mit Material, die Planerstellung sowie die Kosten der ausführenden Firma übernehmen. Anzumerken ist dabei, dass die Gemeinde schon damals nicht auf die Grundeigentümerschaft am Straßengrund sondern auf die Anrainereigenschaft abstellte und bereit war, selbst den größten Anteil der Kosten zu übernehmen. Rechtlich darf die Gemeinde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nur Straßen herstellen und erhalten, welche öffentlich sind, also Gemeindestraßen oder öffentliche Interessentenwege. Analog dem Grundsatz, dass Handlungen einer Behörde im Zweifel nicht als rechtswidriges sondern als rechtsrichtiges Handeln zu interpretieren sind, ist dieser Umstand also als Indiz für die schon damals gewollte Öffentlichkeit der Straße zu werten. Seit wann die Gemeinde die Straßenerhaltung und die Straßenverwaltung durchführt kann nicht genau abgegrenzt werden. Laut Angabe von Gemeindebediensteten wurden aber alle Erhaltungsarbeiten und auch der Winterdienst seit der Asphaltierung von der Gemeinde ohne Einhebung von Kostenbeiträgen durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zeitpunkt und auch die Demontage der einstens aufgestellten Tafel “Privatstr. Begehen und Befahren auf eigene Gefahr“ länger als 10 Jahre zurückliegt und seither auch die Schneeräumung durch die Gemeinde und die Müllabfuhr erfolgt. Unabhängigkeit vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen Unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen bedeutet ohne ausdrückliche oder konkludente Widmung, die z.B. bei der Einräumung einer Dienstbarkeit vorliegen wurde: Besteht eine Dienstbarkeit für sämtliche Straßenbenützer, so führt dies nicht nur zur Verneinung der Unabhängigkeit vom Willen, sondern auch zur Verneinung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Wird den Straßenbenutzern – allenfalls auch nur konkludent (VwGH 18.12.2007 2007/27 O/0082) – eine Dienstbarkeit eingeräumt, liegt die Voraussetzung der Unabhängigkeit vom Willen des Eigentümers nicht vor. Eine Einschränkung, die eine Benützung nicht mehr unabhängig vom Willen des Grundeigentümers gestattet, liegt bei der Aufstellung von Verbotstafeln der Vornahme einer Absperrung (mittels Schranken) und Ähnlichem vor. Die Tatsache, dass zumindest vorübergehend Tafeln aufgestellt waren, die den Willen von vielen Grundeigentümern zum Ausdruck brachten, dass es sich bei der J-Straße um eine Privatstraße handelt, hemmt also die Entstehung einer öffentlichen Straße durch stillschweigende Widmung. Im Lichte der obigen Ausführungen kann jedoch mit der Entfernung dieser Tafel die hier zu prüfende Entstehung einer öffentlichen Straße durch langjährige Übung unter den angeführten Tatbestandvoraussetzungen wieder aufs Neue beginnen. Es kommt also darauf an, ob in den diesem Feststellungsverfahren voran gehenden 10 Jahren die Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen sind. Grundstück Nr. xx (öffentliches Gut; Grundstück Nrn. xxxx, EZ xxx, alle KG Seiersberg Aus dem Grundbuchstand ergibt sich, dass folgende Anrainer bzw. Liegenschaften innerhalb des Aufschließungsgebietes der J-Straße nicht über Grundeigentum bzw. eine Grunddienstbarkeit an allen angeführten Straßengrundstücken haben: (Tabelle anonymisiert) Im Ergebnis bedeutet das für die einzelnen angeführten Wohnliegenschaften bzw. deren Eigentümer: Nr.x EZ x (K) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Nr.x EZ x (B, S) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Nr.x EZx (G, H) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Nr.x EZ x (H) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Nr.x EZ x (He) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Nr.x EZ x (K) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Nr.x EZ x(W) Zu- und Abfahrt weder nach Norden noch nach Süden zivil- rechtlich gesichert. Anzumerken ist, dass auf der J-Straße im Bereich der Einbindungen in die Gemeindestraßen „Fstraße“ und „A W“ Grundstücksgrenzen jeweils etwa in der Straßenmitte verlaufen. Dadurch ergeben sich abschnittsweise zivile Rechte für bestimmte oben angeführte Anrainer an der Nutzung nur einer Straßenhälfte. Aufgrund der durchschnittlichen Fahrbahnbreite von ca. 5 m ist eine Nutzung lediglich der halben Straßenbreite als Zu- und Abfahrt schon technisch als bedenklich einzustufen. Als rechtlich gesicherte Zufahrt und auch als Feuerwehrzufahrt etc. erscheint dies nicht geeignet. Für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses iSd § 2 Stmk LStVwG ist nicht erforderlich, daß das Interesse an eine Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgehen müsste; ein dringendes Verkehrsbedürfnis kann nicht nur dann angenommen werden, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt, noch wäre dafür der Umstand hinderlich, dass die Straße nur eine Funktion als Zufahrtsstraße erfüllt (VwGH 24.10.1985, 83/05/0171, VwSlg 11923 A/1985).Für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses iSd Paragraph 2, Stmk LStVwG ist nicht erforderlich, daß das Interesse an eine Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgehen müsste; ein dringendes Verkehrsbedürfnis kann nicht nur dann angenommen werden, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt, noch wäre dafür der Umstand hinderlich, dass die Straße nur eine Funktion als Zufahrtsstraße erfüllt (VwGH 24.10.1985, 83/05/0171, VwSlg 11923 A/1985). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Grundbuchstand, dass die oben angeführten Liegenschaften bzw. deren Eigentümer über keine zivilrechtlich gesicherte Zufahrt verfügen. Eine andere Zufahrt als über die J-Straße entweder von Norden oder von Süden besteht dafür nicht. Es ist daher ein dringendes Verkehrsbedürfnis an der Nutzung der J-Straße als öffentliche Straße (Gemeindestraße) anzunehmen. Auf Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens erließ der nach der Gemeindezusammenlegung mit der damaligen Gemeinde Pirka eingesetzte Regierungskommissär den in Rede stehenden Bescheid vom 24.02.2015, GZ: 612-5/43/119, mit dem Spruch:Auf Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens erließ der nach der Gemeindezusammenlegung mit der damaligen Gemeinde Pirka eingesetzte Regierungskommissär den in Rede stehenden Bescheid vom 24.02.2015, , GZ: 612-5/43/119, mit dem Spruch: „Aufgrund der Ergebnisse des Feststellungsverfahrens der Gemeinde Seiersberg – Rechtsnachfolgerin Gemeinde Seiersberg-Pirka – vom 21.10.2014, wird festgestellt, dass die J-Straße, bestehend aus den Grundstücken Nr. xxxx (alle KG Seiersberg) eine öffentliche Straße ist. Rechtsgrundlage: §§ 2, 3 und 4 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. 154/1964 idF LGBl. 60/2008 (LStVG).“ Rechtsgrundlage: Paragraphen 2, 3 und 4 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt 154 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2008, (LStVG).“ Begründend wurde im Wesentlichen lediglich die Verhandlungsschrift wiedergegeben, wobei das von Seiten des „Rechtsgutachters“, Rechtsanwalt Mag. Ma M, erstellte „Gutachten“ in der schriftlichen Erledigung hinsichtlich des Anführens jener Grundeigentümer, welche mit Stand 21.10.2014 Zustimmungserklärungen in Bezug auf die Übernahme ihrer jeweiligen Grundstücksanteile in das öffentliche Gut unterfertigt hätten, ergänzt wurde. Dabei handelt es sich laut Feststellungsbescheid um nachstehende Personen: Straßengrundstücke der J-Straße (Tabelle anonymisiert) Weiters wurde gegenüber der Verhandlungsschrift die Tabelle der Anrainer bzw. Liegenschaften innerhalb des Aufschließungsgebietes der J-Straße, die nicht über Grundeigentum bzw. eine Grunddienstbarkeit an allen Straßengrundstücken haben, unter Hinweis auf die diesbezügliche Bedeutung für die einzelnen angeführten Wohnliegenschaften bzw. deren Eigentümer im Rahmen der Übernahme des besagten „Rechtsgutachtens“ wie folgt ergänzt: (Tabelle anonymisiert) Im Übrigen wurden von Behördenseite in diesem Feststellungsbescheid lediglich die Ausführungen des „Rechtsgutachters“, Herrn Rechtsanwalt Mag. Ma M, wörtlich übernommen und wurde begründend ergänzend festgehalten, dass durch die in der mündlichen Ortsverhandlung vorgebrachten, ergänzenden Einwendungen sich keine neuen, für das Feststellungsverfahren relevanten Sachverhaltselemente ergeben würden und werde daher auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Straßenwidmung bestehe offenkundig für alle Arten des Verkehrs unter Einschränkungen aufgrund der StVO. Die Errichtung eines Geh- und Radweges und die Erschließung von Baugrundstücken im Umfeld der J-Straße sei nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens, sondern wären diesbezüglich separate straßenrechtliche bzw. straßenpolizeiliche Verfahren durchzuführen und Maßnahmen zu treffen. In rechtlicher Beurteilung wurde behördlicherseits bloß ausgeführt, dass sich die gegenständliche Entscheidung auf die vorhandenen Unterlagen, auf das Ergebnis der Verhandlung sowie auf das auf sachliche Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüfte Rechtsgutachten gründe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid haben nunmehr Frau G W mit Schriftsatz vom 22.03.2015, Frau A S-R und Herr Dipl.-Ing. H S-R mit Schriftsätzen ebenfalls vom 22.03.2015 sowie Frau N E und Herr N G mit Schriftsätzen vom 23.03.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, nachdem von den Miteigentümern Frau A S-R, Herrn Dipl.-Ing. H S-R mit Schriftsätzen vom 13.10.2014, beim Gemeindeamt Seiersberg eingegangen am 16.10.2014, und Frau N E und Herrn N G mit Schriftsätzen vom 19.10.2014, im Gemeindeamt Seiersberg eingegangen am 20.10.2014, sowie Frau G W mit Schriftsatz vom 19.10.2014, im Gemeindeamt Seiersberg eingelangt am 20.10.2014, auch Einwendungen erhoben wurden. Frau G W beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und führte aus, dass der von Gemeindeseite beigezogene Rechtsgutachter über seine Befähigung hinausgehend zur Beurteilung verkehrstechnischer Fragen herangezogen worden sei und darüber hinaus offensichtlich auch der Befund von ihm aufgenommen worden sei. Die Fragen der Straßenbenützung, allgemeinen Benützung und des Gemeingebrauchs, der Straßenerhaltung und der Öffentlichkeit des Gemeingebrauchs, die Prüfung der restlichen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere der Wille aller Grundeigentümer, das Vorliegen des dringenden Verkehrsbedürfnisses, die Prüfung der technischen Voraussetzungen für die rechtlich gesicherte Zufahrt, müsse durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen erfolgen. Der Bescheid weise inhaltliche Mängel und Rechtswidrigkeit auf, die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung, ob es dem Willen der Grundeigentümer entspreche, dass die Straße öffentlich genutzt werde und ob in den vorangehenden zehn Jahren eine derartige langjährige Übung vorgelegen sei, sei mangelhaft geprüft worden und könnten keinerlei Nachweise erbracht werden und von Gemeindeseite keine Aufzeichnungen vorgelegt werden, welche ergeben hätten, dass es sich nach dem Willen der Grundeigentümer um eine öffentliche Straße handle und hätte diese Frage vor dem Hintergrund der wesentlichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte umfassend im Sinne des Eigentumsschutzes geklärt werden müssen. Selbst wenn nur einige Personen an ihren Eigentumsrechten ohne ihre Zustimmung eingeschränkt würden, dürfe keine nachteilige Auslegung zu Lasten von Grundeigentümern erfolgen. Von Beschwerdeführerseite wurde weiters ausgeführt, dass ein Teil der Anrainer der J-Straße keine Privatanteile an der Straße innehabe und wäre es bereits bei der Erteilung einer Baubewilligung Sache der Gemeinde gewesen, dies zu prüfen. Durch die mehrmals angebrachte Beschilderung „Privatstraße – ausgenommen Berechtigte“ könne davon ausgegangen werden, dass jeder direkte Anrainer der J-Straße berechtigt sei, diese Straße zu benutzen, weshalb ein dringendes Verkehrsbedürfnis für die Nutzung dieser Straße als öffentliche Straße nicht vorliege, da Anrainer auch durch die Nutzung der Privatstraße (ausgenommen Anrainer) die gesicherte Zufahrt gehabt hätten und haben würden. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid nicht allen Grundbesitzern zugestellt worden und die Verhandlungsschrift nicht ins Parteiengehör gebracht worden und möge überdies auch geprüft werden, ob der Regierungskommissär rechtlich befugt gewesen sei, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, zumal durch die „Übernahme“ der Straße in das Gemeindestraßennetz der Gemeinde Folgekosten erwachsen würden. Die Beschwerden der Frau E und des Herrn N G vom 23.03.2015 sind wörtlich gleichlautend. Die Beschwerdeführer Frau A S-R und Herr Dipl.-Ing. H S-R beantragten mit Schriftsätzen vom 22.03.2015 nicht nur die Aufhebung des bekämpften Bescheides, sondern auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wegen Gefahr für das Grundwasser im Wasserschutzgebiet). Über diese Anträge wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. April 2015, GZ: LVwG 40.25-1154/2015-2, abgesprochen. Beschwerdebegründend beziehen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Bauvorhaben „K“, wonach innerhalb von sechs Monaten 17 unterkellerte Doppelhäuser (entspricht 34 Einfamilienhäusern) auf den Grundstücken x und x, jeweils KG Seiersberg, errichtet werden sollen. Die Anbindung dieses Planungsgebietes an das übergeordnete Straßennetz solle über die bestehende Verkehrsfläche „A W“ (Grundstück Nr. x, KG Seiersberg, öffentliches Gut) sowie aus nordöstlicher Richtung über die bestehende Verkehrsfläche „Heimweg“ (Grundstück Nr. x, KG Seiersberg, öffentliches Gut) erfolgen. Aufgrund des Widerstandes der Bewohner dieser beiden gut ausgebauten Gemeindestraßen habe der Bürgermeister der damaligen Gemeinde Seiersberg noch erklärt, dass der Baustellenverkehr für das Großbauvorhaben „K“ größtmöglich über die J-Straße erfolgen solle; – dies obwohl er gewusst habe, dass die J-Straße eine Privatstraße sei und wurde diesbezüglich auch eine Kopie des bezughabenden Aktenvermerks des Bürgermeisters der seinerzeitigen Gemeinde Seiersberg vom 11.02.2014 angeschlossen, aus welchem auch hervorgeht, dass die gesamte J-Straße nach Abschluss der diesbezüglichen Bauarbeiten generalsaniert werden solle und eine Verbindung zwischen dem Bauplatz in Form eines 2,50 m breiten Geh- und Radweges laufend zwischen dem Heimweg und der J-Straße erfolgen solle. Demnach wolle der Bürgermeister laut Beschwerdeführer ca. 5.000 LKW-Fahrten (beladen 40 Tonnen) in sechs Monaten durch das Wohngebiet leiten. Zum von Gemeindeseite eingeholten „Rechtsgutachten“ wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Asphaltierung der J-Straße diese bereits mit Schotter befestigt gewesen sei, da diese sonst nicht befahrbar gewesen wäre und ein Bauen der Häuser ohne entsprechende Zufahrtsmöglichkeit nicht möglich gewesen wäre. Die Grundierung sei von Gemeindeseite geringfügig ergänzt und gleichgezogen worden und sei anschließend eine Bitukiesschicht aufgebracht worden, wofür jeder Häuselbauer Schilling 4.000,00 bezahlt habe. Einen Teil der Kosten habe die Gemeinde damals zur Förderung der Siedlungstätigkeit erbracht. Seit damals habe die Gemeinde keine einzige Erhaltungsmaßnahmen an der J-Straße durchgeführt und habe lediglich sieben Straßenlampen errichtet und seit Bestehen der Straße den Winterdienst durchgeführt. Bei Durchführung eines Ortsaugenscheines hätte der Sachverständige auch sehen können, dass Gemeindestraßen im Vergleich zur J-Straße großzügig ausgebaut seien. Die anlässlich der Verhandlung gemachte Zeugenaussage des Gemeindebediensteten entspreche nicht den Tatsachen. Auch sei bei der Erstellung des Bebauungsplanes für das Bauvorhaben „K A W“ bekannt gewesen, dass die J-Straße eine Privatstraße sei und sei die Gemeinde auch gesetzlich verpflichtet, ein Gemeindestraßenverzeichnis zu führen. Die einmalige Aufbringung einer Bitukiesschicht vor ca. 40 Jahren könne nicht als Straßenerhaltung angesehen werden und werde die J-Straße zu 99 % nur von Berechtigten dieser Straße (bücherliche oder außerbücherliche Eigentümer der J-Straße) bereits 45 Jahre benützt. Im Westen der J-Straße sei eine ausgebaute Gemeindestraße, der Tweg, in einem geringen Abstand von ca. 30 m, welcher eine Parallelstraße zur J-Straße, die somit ebenfalls eine Verbindung zwischen der Gemeindestraße „A W“ und der „Fstraße“ darstelle, sei. Diese Gemeindestraße sei neu ausgebaut und sei die J-Straße eine Sackstraße. Ein Zufahren zur Gemeindestraße „A W“ im Süden sei nur mit Zustimmung der Familie Pe möglich. Da die J-Straße im Norden in die Fstraße münde, hätten jedoch sämtliche Bewohner eine rechtlich gesicherte Zufahrt. Auf der Fstraße erreiche man nach ca. einem Kilometer die Autobahnauffahrten und nach einem weiteren Kilometer die Kärnterstraße. In Richtung Osten münde die Fstraße in die Triester Bundesstraße und quere dabei die Mitterstraße. Über die Fstraße sei man daher bestens aufgeschlossen und hätte die Gemeinde Seiersberg ohne rechtlich gesicherte Zufahrt keine Widmung bzw. keine Baugenehmigung erteilt. Die Gemeindestraße „A W“ südlich der J-Straße münde in westlicher Richtung nach ca. einem halben Kilometer ebenfalls in die Fstraße. In östlicher Richtung komme man zur Mitterstraße und über diese wieder in die Fstraße. Für die Bewohner der J-Straße sei somit eine Fahrzeitverkürzung nicht gegeben. Warum solle man über die Gemeindestraße „A W“ fahren, wenn man mehr Zeit für das gleiche Ziel brauche. Die Fstraße könne somit als zentrale Verkehrserschließung für das Siedlungsgebiet in N angesehen werden und sie sei früher auch eine Landesstraße gewesen. Der öffentliche Busverkehr werde über die Fstraße und MItterstraße geführt. Da die J-Straße im Norden direkt in die Fstraße münde, seien alle Bewohner verkehrsmäßig bestens aufgeschlossen. Kaum jemand werde eine längere Strecke fahren, wenn eine kürzere vorhanden sei. Mit örtlicher Besichtigung hätte der Sachverständige erkennen können, dass ein Zufahren zur Gemeindestraße „A W“ nicht erforderlich sei und aus diesem Grunde auch keine rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssten. Auch ergebe sich aus der Zeugenaussage des Gemeindeangestellten, dass die J-Straße mittels Mühlabfuhr und LKW mit Schneepflug befahren werde, weshalb die Zufahrtsverhältnisse auch für die Feuerwehr gegeben sei. Der Gutachter versuche, ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu konstruieren. Ein solches sei nicht gegeben, da in der unmittelbaren Nähe genügend Gemeindestraßen vorhanden seien und alle Bewohner an der J-Straße gut aufgeschlossen seien. Die Privatstraße komme für die Gemeinde auch wesentlich billiger als die J-Straße in gleicher Qualität wie die Gemeindestraßen „A W“ und Tweg herzustellen. Es bestehe mit Sicherheit kein dringendes Verkehrsbedürfnis. Im angefochtenen Bescheid sei der Umfang der Öffentlichkeitserklärung nicht enthalten. Der Gemeinde sei stets bekannt gewesen, dass die J-Straße eine Privatstraße sei und sei auch anlässlich der Bauverhandlung am 24.09.2014 für das Bauvorhaben „K A W“ von Seiten des Verhandlungsleiters und der Vertreter der Baufirma K erklärt worden, dass die J-Straße eine Privatstraße sei. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer, dass ihre schriftlichen Einwendungen in den Bescheid nicht aufgenommen worden seien, ihre mündlichen Stellungnahmen anlässlich der Verhandlung ihnen nicht zur Unterfertigung vorgelegt worden seien, die Verhandlung abgebrochen worden sei und das Protokoll nicht vorgelesen und unterschrieben worden sei. Weiters wiesen die Beschwerdeführer auf ihren im Abstand von ca. 1,4 m zum Straßenrand der J-Straße situierten 7.000 Liter Heizöltank hin und tätigten Ausführungen in Bezug auf die von Anrainerseite vorgenommenen „Zustimmungserklärungen“. Auf Grundlage des seitens des seinerzeitigen Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vorgelegten, erstinstanzlichen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand unter Zugrundelegung nachstehender Bestimmungen erwogen wie folgt. Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17ff VWGVG über die Beschwerden zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17 f, f, VWGVG über die Beschwerden zu erkennen. § 17ff VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 17 f, f, VwGVG lautet wie folgt: Aufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 130 Abs 4, 2. Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAufgrund der verfassungsrechtlichen Anordnung des Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG, hat das Verwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des § 28 Abs 2 VwGVG Eingang.Dieses verfassungsrechtlich verankerte Gebot fand daher auch in das gerichtliche Verfahrensrecht in der Form des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Eingang. § 28 Abs 2 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG bestimmt Folgendes:
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (vgl. § 28 Abs 3 VwGVG).Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). § 28 Abs 5 VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Nach § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und kann diese nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und kann diese nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, normiert Folgendes:Paragraph 37, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, normiert Folgendes: Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 58 Abs 2 AVG bestimmt Nachstehendes:Paragraph 58, Absatz 2, AVG bestimmt Nachstehendes: „Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.“ § 60 AVG lautet wie folgt:Paragraph 60, AVG lautet wie folgt: „In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ Die §§ 2, 3 und 4, 5 und 7 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. 154/1964, lauten wie folgt:Die Paragraphen 2, 3 und 4, 5 und 7 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt 154 aus 1964,, lauten wie folgt: § 2:Paragraph 2 : „
(1)Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2)Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.
(3)Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.“ § 3:Paragraph 3 : „Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.“ § 4:Paragraph 4 : „
(1)Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
(2)Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3)Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muss zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.“ § 5:Paragraph 5 : „Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.“ § 7:Paragraph 7 : „
(1)Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht: 1.Ziffer eins Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (Paragraph 8,). 2.Ziffer 2 Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,). 3.Ziffer 3 Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (Paragraph 8,). 4.Ziffer 4 Gemeindestraßen, das sind a)Litera a Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden; b)Litera b gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen); c)Litera c alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören. 5.Ziffer 5 Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (Paragraph 8,).
(2)Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.“ § 1488 ABGB lautet wie folgt:Paragraph 1488, ABGB lautet wie folgt: „Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei auf einander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.“ § 103 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 bestimmt Folgendes:Paragraph 103, Absatz 3, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 bestimmt Folgendes: „Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.“ Im Beschwerdefall hegte der Bürgermeister der seinerzeitigen Gemeinde Seiersberg laut Aktenvermerk vom 30.06.2014 Zweifel, ob die J-Straße als öffentliche Straße anzusehen sei, zumal diese bis zur Aufstellung zweier Verbotsschilder an der Einmündung Fstraße und an der Einmündung „A W“ mit der Aufschrift „Privatstraße – ausgenommen Berechtigte“ bis „vor kurzem“ ungehindert für jedermann befahrbar gewesen sei und es dadurch in der Bevölkerung rund um die J-Straße auch zu einer Rechtsunsicherheit gekommen sei, ob die Straße benutzt werden dürfe. Nachdem für die J-Straße von Seiten des Gemeinderates keine Verordnung erlassen wurde, wonach die Straße ausdrücklich dem öffentlichen Verkehrs gewidmet worden wäre, wurde behördlicherseits ein klarstellendes Feststellungsverfahren nach § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes eingeleitet, zumal von Gemeindeseite auch Straßenerhaltungs- bzw. Winterdiensttätigkeiten unter der Annahme durchgeführt worden seien, dass es sich bei der J-Straße um eine öffentliche Straße handle. Die Anwendung des § 3 Stmk. LStVG 1964 ist daran geknüpft, dass die Frage, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder nicht, nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. z. B. VwGH am 30.06.1994, 91/06/0244). Bestehen derartige Zweifel, bedeutet dies, dass ein Verfahren gemäß den §§ 3f Stmk. LStVG 1964 durchzuführen ist (vgl. z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092 unter Verweis auf VwGH am 21.06.1990, 88/06/0046 und vom 10.10.1991, 90/06/0180).Nachdem für die J-Straße von Seiten des Gemeinderates keine Verordnung erlassen wurde, wonach die Straße ausdrücklich dem öffentlichen Verkehrs gewidmet worden wäre, wurde behördlicherseits ein klarstellendes Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes eingeleitet, zumal von Gemeindeseite auch Straßenerhaltungs- bzw. Winterdiensttätigkeiten unter der Annahme durchgeführt worden seien, dass es sich bei der J-Straße um eine öffentliche Straße handle. Die Anwendung des Paragraph 3, Stmk. LStVG 1964 ist daran geknüpft, dass die Frage, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder nicht, nicht eindeutig beantwortet werden kann vergleiche z. B. VwGH am 30.06.1994, 91/06/0244). Bestehen derartige Zweifel, bedeutet dies, dass ein Verfahren gemäß den Paragraphen 3 f, Stmk. LStVG 1964 durchzuführen ist vergleiche z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092 unter Verweis auf VwGH am 21.06.1990, 88/06/0046 und vom 10.10.1991, 90/06/0180). Insofern kann dem Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg daher nicht entgegengetreten werden, wenn von Gemeindeseite vor diesem Hintergrund ein derartiges Feststellungsverfahren eingeleitet wurde. Nach Kundmachung und Ladung der Parteien und Beteiligten wurde am 21.10.2014 eine mündliche Verhandlung im Gasthaus Kr, Sb, Fstraße, durchgeführt. Der Bürgermeister zog dieser Verhandlung den Rechtsanwalt Mag. Ma M, Kanzlei S-M und Ing. E P, Ingenieurbüro P GmbH & Partner Co KG bei. Wie anhand der Verhandlungsschrift vom 21.10.2014 zu ersehen, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Augenschein im Sinne der Bestimmung des § 4 Stmk. LStVG nicht durchgeführt und wurde von Seiten des behördlicherseits beigezogenen Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Rechtsberater ein umfangreiches „Gutachten“ erstellt, wobei ausgeführt wurde, dass von Behördenseite eine rechtliche Beurteilung der Eigenschaft der Öffentlichkeit der J-Straße, deren Grundflächen sich nach aktuellem Grundbuchstand ganz oder teilweise nicht im öffentlichen Gut befinden würden, beauftragt worden sei.Wie anhand der Verhandlungsschrift vom 21.10.2014 zu ersehen, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Augenschein im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Stmk. LStVG nicht durchgeführt und wurde von Seiten des behördlicherseits beigezogenen Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Rechtsberater ein umfangreiches „Gutachten“ erstellt, wobei ausgeführt wurde, dass von Behördenseite eine rechtliche Beurteilung der Eigenschaft der Öffentlichkeit der J-Straße, deren Grundflächen sich nach aktuellem Grundbuchstand ganz oder teilweise nicht im öffentlichen Gut befinden würden, beauftragt worden sei. Diese Ausführungen wurden behördlicherseits auch in den bekämpften Bescheid übernommen, nachdem den diesbezüglichen „Befund“ und das diesbezügliche „Gutachten“ einleitend Nachstehendes festgehalten wurde: „Im Zuge der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Öffentlichkeit der „J-Straße“ in der Gemeinde Seiersberg – Rechtsnachfolgerin Gemeinde Seiersberg-Pirka – erstattete nach Darlegung des Sachverhaltes und der Bestandssituation sowie nach Anhörung der erschienenen Parteien und Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 der Rechtsgutachter, RA Mag. Ma M, Befund und Gutachten wie folgt:“ Von Seiten des seinerzeitigen Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka wurde unter „rechtliche Beurteilung:“ festgehalten: „Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf die vorhandenen Unterlagen, auf das Ergebnis der Verhandlung sowie auf das auf sachliche Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüfte Rechtsgutachten.“ In der Begründung wurde von Behördenseite überdies ausgeführt, dass die Straßenwidmung offenkundig für alle Arten des Verkehrs unter Einschränkung aufgrund der StVO bestehe und dass sich durch die in der mündlichen Ortsverhandlung vorgebrachten, ergänzenden Einwendungen keine neuen, für das Feststellungsverfahren relevanten Sachverhaltselemente ergeben würden und werde daher diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Errichtung eines Geh- und Radweges und die Erschließung von Baugrundstücken im Umfeld der J-Straße seien nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens, sondern wären diesbezüglich separate straßenrechtliche und straßenpolizeiliche Verfahren durchzuführen und Maßnahmen zu treffen. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes kann in der im Wesentlichen wörtlichen Wiedergabe einer als „Rechtsgutachten“ bezeichneten, fachlichen Stellungnahme eines als „Rechtsberater“ zur Verhandlung beigezogenen Rechtsanwaltes, dessen getätigte Ausführungen behördlicherseits auf sachliche Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden, die erforderliche Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde nach § 37 AVG nicht erblickt werden und ist für eine den §§ 58 und 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung es auch notwendig, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen (vgl. dazu z. B. VwGH am 16.11.2012, 2012/02/0203). Die lediglich „geprüfte Übernahme“ des besagten „Rechtsgutachtens“, dem laut der öffentlichen Urkunde der Verhandlungsschrift die Funktion eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs 2 AVG auch formal nicht zukommt, vermag eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde jedenfalls nicht entbehrlich zu machen, zumal auch ein Rechtsgutachten entweder anwendbares Recht auf Grundlage eines vorgegebenen Sachverhaltes feststellt oder Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines solchen Sachverhaltes beurteilt.Nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes kann in der im Wesentlichen wörtlichen Wiedergabe einer als „Rechtsgutachten“ bezeichneten, fachlichen Stellungnahme eines als „Rechtsberater“ zur Verhandlung beigezogenen Rechtsanwaltes, dessen getätigte Ausführungen behördlicherseits auf sachliche Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden, die erforderliche Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde nach Paragraph 37, AVG nicht erblickt werden und ist für eine den Paragraphen 58 und 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung es auch notwendig, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen vergleiche dazu z. B. VwGH am 16.11.2012, 2012/02/0203). Die lediglich „geprüfte Übernahme“ des besagten „Rechtsgutachtens“, dem laut der öffentlichen Urkunde der Verhandlungsschrift die Funktion eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG auch formal nicht zukommt, vermag eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde jedenfalls nicht entbehrlich zu machen, zumal auch ein Rechtsgutachten entweder anwendbares Recht auf Grundlage eines vorgegebenen Sachverhaltes feststellt oder Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines solchen Sachverhaltes beurteilt. Nach § 2 Abs 1 Stmk. LStVG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind – was im Beschwerdefall nicht zutreffend ist – oder die in langjähriger Übung allgemein ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. LStVG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind – was im Beschwerdefall nicht zutreffend ist – oder die in langjähriger Übung allgemein ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Für die Feststellung des Gemeingebrauches an einer Straße müssen somit kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich eine entsprechende Benützung in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen einerseits sowie andererseits das Vorliegen eines damit zu befriedigenden, dringenden Verkehrsbedürfnisses (vgl. z. B. VwGH am 13.10.2010, 2007/06/0248, unter Hinweis auf VwGH am 11.10.1990, 89/06/0099). Nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist unter „langjähriger Übung“ ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen (vgl. VwGH am 10.10.1991, 90/06/0180). Dieser mindestens zehnjährige Gemeingebrauch an einer Straße muss während eines der Einleitung eines Feststellungsverfahrens vorausgehenden und ununterbrochenen Zeitraumes erfolgt sein. Auch muss die langjährige Übung gegenwartsbezogen ausgelegt werden und kommt es also darauf an, ob die Straße „benutzt wird“ und nicht darauf, ob die Straße irgendwann in der Vergangenheit entsprechend lang „benutzt wurde“ (vgl. z. B. VwGH am 21.01.1999, 97/06/0184, unter Hinweis auf VwGH am 10.10.1995, 95/05/0192). Maßgebend ist jedoch nicht nur die Dauer der Zeit, sondern die Gesamtheit der Umstände, die im Einzelfall für die Annahme einer langjährigen Übung sprechen (vgl. VwGH am 14.11.1979, 2561/76).Für die Feststellung des Gemeingebrauches an einer Straße müssen somit kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich eine entsprechende Benützung in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen einerseits sowie andererseits das Vorliegen eines damit zu befriedigenden, dringenden Verkehrsbedürfnisses vergleiche z. B. VwGH am 13.10.2010, 2007/06/0248, unter Hinweis auf VwGH am 11.10.1990, 89/06/0099). Nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist unter „langjähriger Übung“ ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen vergleiche VwGH am 10.10.1991, 90/06/0180). Dieser mindestens zehnjährige Gemeingebrauch an einer Straße muss während eines der Einleitung eines Feststellungsverfahrens vorausgehenden und ununterbrochenen Zeitraumes erfolgt sein. Auch muss die langjährige Übung gegenwartsbezogen ausgelegt werden und kommt es also darauf an, ob die Straße „benutzt wird“ und nicht darauf, ob die Straße irgendwann in der Vergangenheit entsprechend lang „benutzt wurde“ vergleiche z. B. VwGH am 21.01.1999, 97/06/0184, unter Hinweis auf VwGH am 10.10.1995, 95/05/0192). Maßgebend ist jedoch nicht nur die Dauer der Zeit, sondern die Gesamtheit der Umstände, die im Einzelfall für die Annahme einer langjährigen Übung sprechen vergleiche VwGH am 14.11.1979, 2561/76). Den Ausführungen des „Rechtsberaters“ des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde Seiersberg, welche aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten und Eigentumsrechte an den Straßengrundstücken getroffen wurden, ist zu entnehmen, dass die J-Straße in den späten 1960er- bzw. frühen 1970er-Jahren hergestellt worden sei und da ursprünglich entweder Eigentum der Zufahrtsberechtigten am Straßengrundstück begründet worden seien, oder aber Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der einzelnen Baugrundstücke einverleibt worden seien, es sich sehr wahrscheinlich um eine private Straße, also nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Stmk. LStVG, gehandelt habe und ergibt sich aus der Beilage zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Anrainer Frau N E und Herrn N G (Beilage ./1), dass die Asphaltierung der in Rede stehenden Straße im Rahmen einer „Staubfreimachungsaktion“, wonach im September 1975 seitens des damaligen Bürgermeisters, A G, die Gemeinde beabsichtigte, die Straße zu asphaltieren und dass pro Wohnhaus bzw. unbebautem Grundstück ein Kostenbeitrag von Schilling 4.000,00 bis 10.01.1976 zu leisten gewesen sei. Dem besagten Schreiben ist diesbezüglich u. a. Folgendes zu entnehmen: „Betrifft: Staubfreimachungsaktion J-Strasse Die Gemeinde beabsichtigt die Asphaltierung Ihrer Straße unter der Voraussetzung durchzuführen, daß alle Anrainer zu gleichen Teilen die Kosten der bit. Kiestragschicht (Schwarzdecke) übernehmen. Die Berechnungen haben ergeben, daß pro Wohnhaus bzw. unbebautem Grundstück ein Kostenbetrag von S 4.000,-- zu leisten ist. Die Gemeinde Seiersberg würde den wesentlich größeren Kostenanteil, das ist die erforderliche Grundierung mit Material, die Planherstellung sowie die Kosten der ausführenden Firma, übernehmen. … Die Gemeinde ist überzeugt, daß dieser Vorschlag auf Grund der Höhe der festgelegten Beiträge für Sie günstig ist und wird der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß Sie von dieser Staubfreimachungsaktion Gebrauch nehmen. … Der Bürgermeister: A G“ Auch aus diesem Schreiben ist somit ableitbar, dass die Gemeinde Seiersberg in Bezug auf die J-Straße damals selbst von einer Privatstraße ausging. Laut Beschwerdevorbringen der Frau A S-R und des Herrn Dipl.-Ing. H S-R seien weitere Erhaltungsmaßnahmen an der J-Straße von Seiten der Gemeinde nicht durchgeführt worden. Es seien lediglich sieben Straßenlampen errichtet worden und sei seit Bestehen der Straße der Winterdienst durchgeführt worden. Dies deckt sich auch mit der Zeugenaussage des einvernommenen Gemeindebediensteten, Herrn F O, der laut Aktenlage angab, seit 1976 bei der Gemeinde beschäftigt zu sein und dass seitens der Gemeinde seit dieser Zeit in dieser Straße die Müllabfuhr ordnungsgemäß durchgeführt worden sei sowie dass der Kanal und das Straßenlicht gebaut worden seien und den Winterdienst immer die Gemeinde Seiersberg auf allen Straßen durchgeführt habe. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092) nach den für die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen maßgeblichen Vorschriften es nicht von Bedeutung ist, wer die Erhaltung und Betreuung des Weges, die Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Schneeräumung, Splittstreuung und Salzstreuung etc., tatsächlich durchführt.Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092) nach den für die Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen maßgeblichen Vorschriften es nicht von Bedeutung ist, wer die Erhaltung und Betreuung des Weges, die Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Schneeräumung, Splittstreuung und Salzstreuung etc., tatsächlich durchführt. Zutreffend ist, dass die Benützung des Weges nicht „jedermann“ zustehen müsse, zumal § 2 Abs 1 Stmk. LStVG 1964 darauf nicht abstellt (vgl. z. B. VwGH am 29.11.2005, 2004/06/0101). Auch wurde treffend ausgeführt, dass es auf den Umstand einer geringen Anzahl von Personen, die den „Gemeingebrauch“ tatsächlich ausüben, nicht ankommt (vgl. z. B. VwGH am 28.11.2014, 2011/06/0096, unter Hinweis auf VwGH am 24.10.1985, 83/06/0171 und VwSlg. 11923 A/1985).Zutreffend ist, dass die Benützung des Weges nicht „jedermann“ zustehen müsse, zumal Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. LStVG 1964 darauf nicht abstellt vergleiche z. B. VwGH am 29.11.2005, 2004/06/0101). Auch wurde treffend ausgeführt, dass es auf den Umstand einer geringen Anzahl von Personen, die den „Gemeingebrauch“ tatsächlich ausüben, nicht ankommt vergleiche z. B. VwGH am 28.11.2014, 2011/06/0096, unter Hinweis auf VwGH am 24.10.1985, 83/06/0171 und VwSlg. 11923 A/1985). Richtig ist auch, dass Benützungen, die aufgrund von Sonderrechten bestehen, von der Beurteilung einer Straße als Gemeingebrauch ausgeschlossen sind (vgl. z. B. VwGH am 23.02.2001, 99/06/0103) unter Hinweis auf VwGH am 23.06.1988, 88/06/0023, 0024, VwSlg. 12744 A/1988 und vom 26.06.1997, 97/06/0127).Richtig ist auch, dass Benützungen, die aufgrund von Sonderrechten bestehen, von der Beurteilung einer Straße als Gemeingebrauch ausgeschlossen sind vergleiche z. B. VwGH am 23.02.2001, 99/06/0103) unter Hinweis auf VwGH am 23.06.1988, 88/06/0023, 0024, VwSlg. 12744 A/1988 und vom 26.06.1997, 97/06/0127). Zuzustimmen ist auch, wenn im genannten „Rechtsgutachten“ ausgeführt wird, dass eine Einschränkung, die eine Benützung nicht mehr unabhängig vom Willen des Grundeigentümers gestattet, auch bei der Aufstellung von Verbotstafeln vorliegend ist. Dem im Verwaltungsakt erliegenden Einwendungsschriftsatz der Frau E und des Herrn P Pe vom 19.10.2014 wurde auch ein Reaktionsschreiben dieser Anrainer auf das Schreiben betreffend die Aufforderung des seitens dieser Liegenschaftseigentümer aufgestellten Verbotsschildes mit der Aufschrift „Privatstraße – ausgenommen Berechtigte“, welches von Bürgermeisterseite mit Schreiben vom 07.10.2014 erging, angeschlossen. Aus letzterem Schreiben geht hervor, dass die Tafel mit der Aufschrift „Privatstraße – Begehen und Befahren auf eigene Gefahr“ in der Amtszeit des Bürgermeisters T auf mündliches Ersuchen des Herrn P Pe auf die bestehende Holzstange mit dem darauf befestigten Straßenschild von Seiten der Gemeinde montiert worden sei. Die Demontage sei Jahre später, beim Austausch der Holzstange gegen ein Eisenrohr erfolgt und sei die Tafel nie mehr montiert worden. Laut dem bekämpften Bescheid sei Herr Bürgermeister T bis zum Jahr 1995 Bürgermeister gewesen und hat der Zeuge O in der Verhandlung am 21.10.2014 ausgesagt, dass er „voriges Jahr im Spätherbst“ das erste Mal diese Tafel gesehen habe. Aus den den Einwendungen der Frau N E und des Herrn N G angeschlossenen Listen bzw. Bestätigungen ist zu ersehen, dass 42 Anrainer sich mit der Wiedererrichtung der „Kennzeichnungstafel“ bezüglich der „Privatstraße J-Straße bzw. J-Weg“ einverstanden erklärten. Das Datum dreier Erklärungen (19.12.2013, 23.12.2013 und 24.12.2013) lässt darauf schließen, dass diese Tafeln, die im eingangs erwähnten Aktenvermerk des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde Seiersberg erwähnt sind und welche das beschwerdegegenständliche Feststellungsverfahren ausgelöst haben, frühestens im Dezember 2013 aufgestellt wurden. Der Verwaltungsakt bietet auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Aufforderung des Bürgermeisters nachgekommen wurde und diese Tafeln zur Feststellung entfernt wurden. Laut Stellungnahme des behördlicherseits beigezogenen Rechtsanwaltes, welche von Seiten der damaligen Behörde im Bescheid bloß wiedergegeben wurde, würden die Tafeln rechtswidrig bestehen und habe die Gemeinde gemäß § 35 Abs 1 lit. b StVO mit Bescheid die Besitzer der Tafeln zu verpflichten, diese umgehend zu beseitigen.Der Verwaltungsakt bietet auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Aufforderung des Bürgermeisters nachgekommen wurde und diese Tafeln zur Feststellung entfernt wurden. Laut Stellungnahme des behördlicherseits beigezogenen Rechtsanwaltes, welche von Seiten der damaligen Behörde im Bescheid bloß wiedergegeben wurde, würden die Tafeln rechtswidrig bestehen und habe die Gemeinde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, StVO mit Bescheid die Besitzer der Tafeln zu verpflichten, diese umgehend zu beseitigen. Von Gemeindeseite wurde das Feststellungsverfahren laut Aktenlage am 30.06.2014 eingeleitet, sodass im Beschwerdefall in Bezug auf die Aufstellung der Verbotsschilder eine allfällige eingetretene Behinderung des Eintrittes des Gemeingebrauchs nicht zu berücksichtigten ist, da der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 17.12.1998, 98/06/0085, unter Hinweis auf VwGH am 10.10.1995, 95/05/0192) auch ausgeführt hat, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen sei und es also darauf ankomme, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei, wofür sich im Verwaltungsakt die Tafeln betreffend keine diesen Sachverhalt nahelegenden Hinweise finden.Von Gemeindeseite wurde das Feststellungsverfahren laut Aktenlage am 30.06.2014 eingeleitet, sodass im Beschwerdefall in Bezug auf die Aufstellung der Verbotsschilder eine allfällige eingetretene Behinderung des Eintrittes des Gemeingebrauchs nicht zu berücksichtigten ist, da der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH am 17.12.1998, 98/06/0085, unter Hinweis auf VwGH am 10.10.1995, 95/05/0192) auch ausgeführt hat, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des Paragraph 1488, ABGB analog heranzuziehen sei und es also darauf ankomme, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden sei, wofür sich im Verwaltungsakt die Tafeln betreffend keine diesen Sachverhalt nahelegenden Hinweise finden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen jedoch – wie erwähnt – allfällige Sonderrechte einzelner Verkehrsteilnehmer nicht dazu, dass aufgrund dieser Rechte die Öffentlichkeit der Straße festzustellen wäre (vgl. z. B. VwGH am 26.06.1997, 97/06/0127). Aus den Einwendungsschreiben der Frau A S-R und des Herrn Dipl.-Ing. H S-R geht hervor, dass es in den vergangenen 35 Jahren keine Probleme, Anzeigen bzw. Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. Laut Beschwerde der Frau G W und der Frau E und des Herrn N G könne durch die mehrmals angebrachte Beschilderung „Privatstraße – ausgenommen Berechtigte“ davon ausgegangen werden, dass jeder direkte Anrainer der J-Straße berechtigt sei, diese Straße zu benutzen. Damit wird von Beschwerdeführerseite jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur den Servitutsberechtigten das Recht eingeräumt sei, die J-Straße zu benutzen, sondern sämtlichen Anrainern dieses Recht zukomme. Vor diesem Hintergrund ist auch auf Grundlage des „Befundes“ des von Gemeindeseite beigezogenen „Rechtsberaters“ nicht eindeutig zu erschließen, ob eine allgemeine Benützung bzw. eine solche unabhängig vom Willen der Grundeigentümer vorliegt, zumal in Bezug auf Sonderrechte lediglich auf Servitute abgestellt wurde und der Frage der anderen, allenfalls konkludenten Widmung durch die Grundeigentümer nicht nachgegangen wurde.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen jedoch – wie erwähnt – allfällige Sonderrechte einzelner Verkehrsteilnehmer nicht dazu, dass aufgrund dieser Rechte die Öffentlichkeit der Straße festzustellen wäre vergleiche z. B. VwGH am 26.06.1997, 97/06/0127). Aus den Einwendungsschreiben der Frau A S-R und des Herrn Dipl.-Ing. H S-R geht hervor, dass es in den vergangenen 35 Jahren keine Probleme, Anzeigen bzw. Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. Laut Beschwerde der Frau G W und der Frau E und des Herrn N G könne durch die mehrmals angebrachte Beschilderung „Privatstraße – ausgenommen Berechtigte“ davon ausgegangen werden, dass jeder direkte Anrainer der J-Straße berechtigt sei, diese Straße zu benutzen. Damit wird von Beschwerdeführerseite jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur den Servitutsberechtigten das Recht eingeräumt sei, die J-Straße zu benutzen, sondern sämtlichen Anrainern dieses Recht zukomme. Vor diesem Hintergrund ist auch auf Grundlage des „Befundes“ des von Gemeindeseite beigezogenen „Rechtsberaters“ nicht eindeutig zu erschließen, ob eine allgemeine Benützung bzw. eine solche unabhängig vom Willen der Grundeigentümer vorliegt, zumal in Bezug auf Sonderrechte lediglich auf Servitute abgestellt wurde und der Frage der anderen, allenfalls konkludenten Widmung durch die Grundeigentümer nicht nachgegangen wurde. Im Beschwerdefall wird von Beschwerdeführerseite u. a. moniert, dass ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht vorliege und bringen Frau N E und Herr N G sowie Frau G W auch in diesem Zusammenhang vor, dass jeder direkte Anrainer der J-Straße berechtigt sei, diese Straße zu benutzen, weshalb ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht vorliegend sei, da die Anrainer durch die Nutzung der Straße die gesicherte Zufahrt gehabt hätten und haben würden. Die Beschwerdeführer, Frau A S-R und Herr Dipl.-Ing. H S-R führen überdies u.a. aus, dass ein dringendes Verkehrsbedürfnis mit Sicherheit nicht gegeben sei, da in unmittelbarer Nähe genügend Gemeindestraßen vorhanden seien und alle Bewohner an der J-Straße gut aufgeschlossen seien. Die J-Straße sei eine Sackstraße. Ein Zufahren zur Gemeindestraße „A W“ im Süden sei nur mit Zustimmung der Familie Pe möglich. Da die J-Straße im Norden in die Fstraße münde, hätten jedoch sämtliche Bewohner eine rechtlich gesicherte Zufahrt und stelle für die Bewohner der J-Straße ein Fahren über die Gemeindestraße „A W“ auch eine Fahrverlängerung dar. Der Gutachter habe versucht, ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu konstruieren. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass allein in dem Umstand, dass eine Straße die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, ein dringendes Verkehrsbedürfnis begründen kann (vgl. z. B. VwGH am 28.11.2014, 2011/06/0096, unter Hinweis auf VwGH am 29.11.2005, 2004/06/0101). Besteht keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu bestimmten Grundstücken, ist schon damit ein dringendes Verkehrsbedürfnis als Zufahrtsstraße gegeben (vgl. z. B. VwGH am 13.10.2010, 2007/06/0248). Der Umstand, dass eine Straße nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllt, steht somit der Feststellung der Öffentlichkeit nicht entgegen (vgl. z. B. VwGH am 21.06.1990, 98/06/0162). Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass allein in dem Umstand, dass eine Straße die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, ein dringendes Verkehrsbedürfnis begründen kann vergleiche z. B. VwGH am 28.11.2014, 2011/06/0096, unter Hinweis auf VwGH am 29.11.2005, 2004/06/0101). Besteht keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu bestimmten Grundstücken, ist schon damit ein dringendes Verkehrsbedürfnis als Zufahrtsstraße gegeben vergleiche z. B. VwGH am 13.10.2010, 2007/06/0248). Der Umstand, dass eine Straße nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllt, steht somit der Feststellung der Öffentlichkeit nicht entgegen vergleiche z. B. VwGH am 21.06.1990, 98/06/0162). Ungeachtet des Umstandes, dass von Seiten der Behörde im bekämpften Bescheid die Feststellung des Sachverhaltes im Wesentlichen mit eigenen Worten nicht vorgenommen wurde, ist auch aus dem seitens des „Rechtsberaters“ der Gemeinde erstellten „Rechtsgutachten“, welches in den Bescheid übernommen wurde und welches sich nicht bloß mit der Lösung rechtlicher Fragen, sondern auch mit der diese voraussetzenden Klärung von relevanten Sachverhaltspunkten auseinandersetzt, zu ersehen, dass auch bei Lösung dieser Frage lediglich auf das Grundeigentum bzw. eine (intabulierte) Grunddienstbarkeit an den angeführten Straßengrundstücken abgestellt wird und aufgrund dieses Umstandes auf eine zivilrechtlich nicht gesicherte Zufahrt einzelner Anrainer geschlossen wird, weshalb ein dringendes Verkehrsbedürfnis an der Nutzung der J-Straße als öffentliche Straße (Gemeindestraße) laut „Rechtsberater“ anzunehmen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Anrainer einer Straße, die zivilrechtlich zur Benutzung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092, unter Hinweis auf VwGH am 23.06.1988, Slg. Nr. 12744/A und am 23.02.2001, 99/06/0103). Die teilweise Benützung aufgrund eines Servitutsrechtes hindert die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen aber nicht an der Feststellung der Öffentlichkeit. Sind bloß ein Teil der Anrainer Servitutsberechtigte, ist hinsichtlich der verbleibenden Anrainer zu prüfen, ob die Straße in langjähriger Übung allgemein für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde (vgl. Dworak/Eisenberger, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, RZ 34 zu § 2 LStVG). Dabei hat auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 18.12.2007, 2007/06/0082) nicht auf die Verbücherung von Wegedienstbarkeiten und die Vorlage entsprechender Verträge abgestellt, indem festgehalten wurde, dass nach herrschender Auffassung nämlich „offenkundige“ Dienstbarkeiten keiner Verbücherung bedürfen würden (Hofmann in Rummel, ABGB 13, RZ 2 zu § 481 ABGB), und ein entsprechender Servitutsvertrag auch konkludent (schlüssig iSd § 863 ABGB) geschlossen werden könne (Hofmann, aaO, RZ 1 zu § 480 ABGB …).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Anrainer einer Straße, die zivilrechtlich zur Benutzung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen sind vergleiche z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092, unter Hinweis auf VwGH am 23.06.1988, , Slg. Nr. 12744/A und am 23.02.2001, 99/06/0103). Die teilweise Benützung aufgrund eines Servitutsrechtes hindert die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen aber nicht an der Feststellung der Öffentlichkeit. Sind bloß ein Teil der Anrainer Servitutsberechtigte, ist hinsichtlich der verbleibenden Anrainer zu prüfen, , ob die Straße in langjähriger Übung allgemein für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde vergleiche Dworak/Eisenberger, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, RZ 34 zu Paragraph 2, LStVG). Dabei hat auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z. B. VwGH am 18.12.2007, 2007/06/0082) nicht auf die Verbücherung von Wegedienstbarkeiten und die Vorlage entsprechender Verträge abgestellt, indem festgehalten wurde, dass nach herrschender Auffassung nämlich „offenkundige“ Dienstbarkeiten keiner Verbücherung bedürfen würden (Hofmann in Rummel, ABGB 13, RZ 2 zu Paragraph 481, ABGB), und ein entsprechender Servitutsvertrag auch konkludent (schlüssig iSd Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden könne (Hofmann, aaO, RZ 1 zu Paragraph 480, ABGB …). Hinsichtlich des Vorliegens einer ausdrücklichen oder schlüssigen zivilrechtlichen „Vereinbarung“ in Bezug auf die Benützung der Straße durch Anrainer ist dem im Zuge der Verhandlung von Rechtsanwaltsseite erstellten und in der Folge in den Bescheid übernommenen „Rechtsgutachten“ nichts zu entnehmen und wird darin lediglich auf das Nichtvorliegen dinglicher Rechte abgestellt. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092) auch ausgesprochen hat, dass auch die Funktion des Wohnens impliziert, dass auch damit in Zusammenhang stehende Benützungen durch andere Personen als die Liegenschaftseigentümer eingeschlossen sind. Das bedeutet laut Höchstgericht, dass nicht nur die Eigentümer selbst, sondern auch andere Personen, die in Zusammenhang auch mit der Wohnnutzung eine Straße benutzen, von dem Benutzungsrecht erfasst sind. Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte und dergleichen sowie Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen wie Post und Telekom, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste, etc., benutzen eine derartige Straße daher aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung und die Benutzung auch durch solche Personen ruft somit kein dringendes Verkehrsbedürfnis hervor; - dies ungeachtet des Umstandes, dass für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses es nicht erforderlich ist, dass das Interesse über jenes an einer Zufahrt für Anrainer hinausgehen müsste (vgl. z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092, unter Hinweis auf VwGH am 11.10.1990, 89/06/0099).Hinsichtlich des Vorliegens einer ausdrücklichen oder schlüssigen zivilrechtlichen „Vereinbarung“ in Bezug auf die Benützung der Straße durch Anrainer ist dem im Zuge der Verhandlung von Rechtsanwaltsseite erstellten und in der Folge in den Bescheid übernommenen „Rechtsgutachten“ nichts zu entnehmen und wird darin lediglich auf das Nichtvorliegen dinglicher Rechte abgestellt. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092) auch ausgesprochen hat, dass auch die Funktion des Wohnens impliziert, dass auch damit in Zusammenhang stehende Benützungen durch andere Personen als die Liegenschaftseigentümer eingeschlossen sind. Das bedeutet laut Höchstgericht, dass nicht nur die Eigentümer selbst, sondern auch andere Personen, die in Zusammenhang auch mit der Wohnnutzung eine Straße benutzen, von dem Benutzungsrecht erfasst sind. Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte und dergleichen sowie Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen wie Post und Telekom, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste, etc., benutzen eine derartige Straße daher aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung und die Benutzung auch durch solche Personen ruft somit kein dringendes Verkehrsbedürfnis hervor; - dies ungeachtet des Umstandes, dass für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses es nicht erforderlich ist, dass das Interesse über jenes an einer Zufahrt für Anrainer hinausgehen müsste vergleiche z. B. VwGH am 20.09.2012, 2009/06/0092, unter Hinweis auf VwGH am 11.10.1990, 89/06/0099). Wenn die Behörde daher zum Schluss kommt, es sei ein dringendes Verkehrsbedürfnis an der Nutzung der J-Straße als öffentliche Straße (Gemeindestraße) anzunehmen und die Straßenwidmung offenkundig für alle Arten des Verkehrs unter Einschränkungen aufgrund der StVO bestehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass vor dem Hintergrund der behördlicherseits in den entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere in Bezug auf die Frage der allfälligen sonstigen zivilrechtlichen Berechtigungen der nicht grundbücherlich berechtigten Anrainer, die die J-Straße langjährig benutzen, durch Übernahme der als „Rechtsgutachten“ bezeichneten, anwaltlichen Stellungnahme den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 37 AVG nicht festgestellt hat, wollte man im gegenständlichen Fall überhaupt von einer behördlichen Sachverhaltsfeststellung ausgehen. Überdies mangelt es im Beschwerdefall auch an der Darlegung von Sachverhaltselementen, aus welchen sich unzweifelhaft ergeben würde, dass es sich bei dem von Seiten des seinerzeitigen Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vor der Gemeinderatswahl am 22.03.2015 gesetzten Verwaltungsakt in Form der Erlassung des in Rede stehenden Feststellungsbescheides um eine Tätigkeit handelt, die sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte bezieht, zumal selbst bei einem auf „Antrag“ eingeleiteten Verfahren nach § 3 Stmk. LStVG 1964 der Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung damit nicht verbunden wäre (vgl. z. B. VwGH am 28.03.1969, VwSlg, 7544 A/1969, VwGH am 28.03.1969, 1069/68).Wenn die Behörde daher zum Schluss kommt, es sei ein dringendes Verkehrsbedürfnis an der Nutzung der J-Straße als öffentliche Straße (Gemeindestraße) anzunehmen und die Straßenwidmung offenkundig für alle Arten des Verkehrs unter Einschränkungen aufgrund der StVO bestehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass vor dem Hintergrund der behördlicherseits in den entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere in Bezug auf die Frage der allfälligen sonstigen zivilrechtlichen Berechtigungen der nicht grundbücherlich berechtigten Anrainer, die die J-Straße langjährig benutzen, durch Übernahme der als „Rechtsgutachten“ bezeichneten, anwaltlichen Stellungnahme den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 37, AVG nicht festgestellt hat, wollte man im gegenständlichen Fall überhaupt von einer behördlichen Sachverhaltsfeststellung ausgehen. Überdies mangelt es im Beschwerdefall auch an der Darlegung von Sachverhaltselementen, aus welchen sich unzweifelhaft ergeben würde, dass es sich bei dem von Seiten des seinerzeitigen Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vor der Gemeinderatswahl am 22.03.2015 gesetzten Verwaltungsakt in Form der Erlassung des in Rede stehenden Feststellungsbescheides um eine Tätigkeit handelt, die sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte bezieht, zumal selbst bei einem auf „Antrag“ eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 3, Stmk. LStVG 1964 der Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung damit nicht verbunden wäre vergleiche z. B. VwGH am 28.03.1969, VwSlg, 7544 A/1969, VwGH am 28.03.1969, 1069/68). Im Ergebnis hat die seinerzeitige Behörde Regierungskommissär der Gemeinde Seiersberg-Pirka in ihrem Feststellungsbescheid keinerlei Feststellungen getroffen, aus welchen sich ergibt, dass die Voraussetzungen einer öffentlichen Straße bei Durchführung des Feststellungsverfahrens gegeben sind und vor dem Hintergrund der Regelung der Bestimmung des § 103 Abs 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 auch ein „laufendes und unaufschiebbares Geschäft“ vorlag.Im Ergebnis hat die seinerzeitige Behörde Regierungskommissär der Gemeinde Seiersberg-Pirka in ihrem Feststellungsbescheid keinerlei Feststellungen getroffen, aus welchen sich ergibt, dass die Voraussetzungen einer öffentlichen Straße bei Durchführung des Feststellungsverfahrens gegeben sind und vor dem Hintergrund der Regelung der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 auch ein „laufendes und unaufschiebbares Geschäft“ vorlag. Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungssache um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt (vgl. z.B. VwGH am 10.10.1991, 87/17/0185), wird der nunmehrige Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka den zur Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere auch in Bezug auf das allfällige, bisherige Bestehen bzw. Nichtbestehen auch schlüssig zustandegekommener, zivilrechtlicher Berechtigungen, die J-Straße zu benützen, im Rahmen eines Beweisverfahrens festzustellen haben. Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungssache um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt vergleiche z.B. VwGH am 10.10.1991, 87/17/0185), wird der nunmehrige Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka den zur Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere auch in Bezug auf das allfällige, bisherige Bestehen bzw. Nichtbestehen auch schlüssig zustandegekommener, zivilrechtlicher Berechtigungen, die J-Straße zu benützen, im Rahmen eines Beweisverfahrens festzustellen haben. Den Beschwerden war daher Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid in Ermangelung von Feststellungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (vgl. z.B. VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehrige, erstinstanzliche Behörde Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka zurückzuverweisen, da auch keinerlei Indizien zu ersehen sind, dass die Feststellung dieses schwierig festzustellenden, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder gar mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Den Beschwerden war daher Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid in Ermangelung von Feststellungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vergleiche z.B. VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die nunmehrige, erstinstanzliche Behörde Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg-Pirka zurückzuverweisen, da auch keinerlei Indizien zu ersehen sind, dass die Feststellung dieses schwierig festzustellenden, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder gar mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Zumal dieses Ergebnis bereits aufgrund der Aktenlage feststand, entfiel auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung (vgl. § 24 Abs 2 VwGVG).Zumal dieses Ergebnis bereits aufgrund der Aktenlage feststand, entfiel auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.25.1058.2015