← Österreich

{'item': 'LVwG 49.35-791/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG 49.35-791/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau S M und des Herrn T M, vertreten durch Ing. Mag. R W, Rechtsanwalt, Hstraße, H, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Feldbach vom 03.02.2015, GZ: 200-0/580-2015/RKDr.Meh/su, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBL Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG 2004) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBL Nr. 71 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG 2004) wird der Beschwerde stattgegeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch von A M, geb. am xx, an der NMS H genehmigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Am 12.01.2015 stellten die Eltern S und T M einen Antrag auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches für ihren Sohn A M, geb. am xx, an der NMS H. Sie begründeten dies mit dem Arbeitsplatz der Mutter, der in H liege, mit dem Umstand, dass Freunde auch diese Schule besuchen und mit der Wegstrecke zur Schule, die gleich weit sei, wobei der Bus direkt von ihrem Haus wegfahre. Mit Bescheid vom 03.02.2015 hat der Regierungskommissär der Stadtgemeinde Feldbach diesem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch nicht stattgegeben. Es wurde ausgeführt, dass der Erhalter der sprengelfremden Schule, die Marktgemeinde H bekannt gegeben hätte, dass keine Gründe gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, der Landesschulrat für Steiermark habe den angegebenen Grund „Arbeitsplatz der Mutter in H“ als berücksichtigungswürdigen Grund gewertet, allerdings auch auf die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen hingewiesen, was bedeute, dass der Ausfall von Sprengelschülern für die NMS I und II eine Auswirkung auf die Klassenteilung haben könne. Die beiden Sprengelschulen NMS I und II F hätten darauf hingewiesen, dass durch die gleiche Erreichbarkeit ein Klassenverlust für eine der beiden Feldbacher Mittelschulen aufgrund des sprengelfremden Schulbesuchs der angeführten SchülerInnen voraussehbar sei, mit dem Klassenverlust sei auch die Gefährdung eines der beiden Standorte verbunden, da die Klassenzahlen an der NMS II mit acht Klassen bei weiteren Klassenverlusten unweigerlich zur Zusammenlegung führen werden. Zum Thema Nachmittags-betreuung sei auch an der NMS II eine Möglichkeit gegeben, diese in Anspruch zu nehmen. Die belangte Behörde hielt abschließend fest, dass auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts den schulorganisatorischen Gründen erhebliches Gewicht einzuräumen sei, und sei man der Ansicht, dass den angeführten Begründungen der Eltern dagegen kein überwiegendes Gewicht beizumessen wäre, weshalb die spruchgemäße Ablehnung erfolgte.Mit Bescheid vom 03.02.2015 hat der Regierungskommissär der Stadtgemeinde Feldbach diesem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch nicht stattgegeben. Es wurde ausgeführt, dass der Erhalter der sprengelfremden Schule, die Marktgemeinde H bekannt gegeben hätte, dass keine Gründe gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, der Landesschulrat für Steiermark habe den angegebenen Grund „Arbeitsplatz der Mutter in H“ als berücksichtigungswürdigen Grund gewertet, allerdings auch auf die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen hingewiesen, was bedeute, dass der Ausfall von Sprengelschülern für die NMS römisch eins und römisch zwei eine Auswirkung auf die Klassenteilung haben könne. Die beiden Sprengelschulen NMS römisch eins und römisch zwei F hätten darauf hingewiesen, dass durch die gleiche Erreichbarkeit ein Klassenverlust für eine der beiden Feldbacher Mittelschulen aufgrund des sprengelfremden Schulbesuchs der angeführten SchülerInnen voraussehbar sei, mit dem Klassenverlust sei auch die Gefährdung eines der beiden Standorte verbunden, da die Klassenzahlen an der NMS römisch zwei mit acht Klassen bei weiteren Klassenverlusten unweigerlich zur Zusammenlegung führen werden. Zum Thema Nachmittags-betreuung sei auch an der NMS römisch zwei eine Möglichkeit gegeben, diese in Anspruch zu nehmen. Die belangte Behörde hielt abschließend fest, dass auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts den schulorganisatorischen Gründen erhebliches Gewicht einzuräumen sei, und sei man der Ansicht, dass den angeführten Begründungen der Eltern dagegen kein überwiegendes Gewicht beizumessen wäre, weshalb die spruchgemäße Ablehnung erfolgte. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Kindeseltern fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und Stattgebung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch beantragt wurde. Zu den örtlichen Verkehrsverhältnissen führten die Beschwerdeführer aus, dass die Anbindung zur NMS H aufgrund der Busverbindung durch das Schulbusunternehmen G optimal gegeben sei, da diese Buslinie direkt vor dem Haus der Antragsteller verlaufe, der Schüler M sohin direkt vor seinem Elternhaus zusteigen könne und der Schulbus weitere ihm bekannte Schüler bzw. Freunde zur NMS H in A aufnehme. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass zahlreiche Freunde des A M bereits die NMS H besuchen und mehrere Schüler aus seiner Volksschule dies auch tun. Des Weiteren arbeite die Mutter in H und könne sie dadurch ihre Aufsichtspflicht besser wahrnehmen. Zu den schulorganisatorischen Gründen, die nach Ansicht der belangten Behörde gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, wurde ausgeführt, dass diese Annahme des Klassenverlustes in den beiden NMS F nicht konkretisiert und nicht einmal versuchsweise durch Zahlen belegt worden sei, aus den angeblichen Nachteilen einer Zusammenlegung zweier Schulen, welche sich im selben Gebäude befinden, sei ihrer Ansicht nach nichts für die belangte Behörde zu gewinnen, da die Klassenschülerzahlen gesetzlich festgelegt seien. Die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung bestehe nicht nur an der NMS F, sondern auch an der NMS H. Aufgrund der besonderen Verhältnisse und im Hinblick auf das Kindeswohl liege ein eindeutiges Überwiegen der Gründe des sprengelfremden Schulbesuches vor, sodass die nicht konkret begründeten Angaben und Befürchtungen der belangten Behörde hinsichtlich der beiden NMS F in den Hintergrund treten würden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 28.04.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Kindeseltern, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie der H Bürgermeister Hb als Vertreter des Erhalters der aufnehmenden Schule anwesend waren. Die Stadtgemeinde Feldbach als belangte Behörde sowie ein Vertreter des Landesschulrates blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Auf der Grundlage des Verwaltungsaktes, des Beschwerdevorbringens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: A M besucht derzeit die Volksschule in E. Einige seiner Freunde besuchen bereits die NMS H und hat Familie M bereits im Jahr 2014 einen Infoabend und einen Tag der offenen Tür an der NMS H absolviert, wobei A bereits in einigen Gegenständen beim Unterricht anwesend sein konnte. Die Neue Mittelschule H ist nach Ansicht der Eltern eine kleinere Schule, eine Landschule, die Familie M von Anfang an überzeugt hat. Die NMS H ist auch deshalb die bevorzugte Schule, da die Kindesmutter S M selbst in der Gemeinde H, nur wenige hundert Meter von der Schule entfernt, arbeitet und sie somit bei Bedarf (beispielsweise im Falle einer Erkrankung, eines Ausfalles eines Verkehrsmittels oder Ähnliches) gleich in der Nähe wäre. Der Schulweg beträgt sowohl zur NMS F als auch zur NMS H rund 7,5 km. Die NMS H ist mittels Kleinbus zu erreichen, der direkt vor dem Haus der Familie M hält, wobei nach dem Wissensstand der Eltern hier fast keine Wartezeiten einzukalkulieren sind. Die NMS F ist mit dem Postbus zu erreichen, wobei A einige hundert Meter zur Haltestelle gehen muss und der Bus dann direkt zur NMS F fährt, wobei nach den Informationen der Eltern hier durchaus öfter mit Wartezeiten zu rechnen ist. Der Schulweg ist somit zu beiden Schulen als grundsätzlich vergleichbar zu bezeichnen, auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Eltern subjektiv den Transport mittels Kleinbus, der direkt vor dem Haus hält, bevorzugen. A ist fußballbegeistert, spielt derzeit Fußball in E und möchte im Herbst in der Mannschaft von H spielen, wobei nach dem Wissensstand der Eltern auch sein derzeitiger Trainer als Trainer dorthin wechseln soll. Familie M hat neben A noch zwei Töchter, welche nach dem Wunsch der Eltern auch einmal die Schule in H besuchen sollen, eine Tochter besucht derzeit die Volksschule in E, die zweite den Kindergarten in E. Wie der Bürgermeister des Erhalters der aufnehmenden Schule, der Gemeinde H, ausgeführt hat, werden für das Schuljahr 2015/2016 an der NMS H 144 Schüler erwartet, was insgesamt acht Klassen, zwei davon pro Jahrgang, ergibt. Die NMS H ist nach seinen Aussagen eine kleinere Schule, an der es einen sehr persönlichen/intensiven Umgang mit den Kindern gibt, die Schule genießt einen guten Ruf und erzielt immer wieder gute Lernerfolge – so schließen durchschnittlich rund 8 – 13 Schüler der NMS H weiterführende höhere Schulen mit einem ausgezeichneten Erfolg ab.Wie der Bürgermeister des Erhalters der aufnehmenden Schule, der Gemeinde H, ausgeführt hat, werden für das Schuljahr 2015 aus 2016, an der NMS H 144 Schüler erwartet, was insgesamt acht Klassen, zwei davon pro Jahrgang, ergibt. Die NMS H ist nach seinen Aussagen eine kleinere Schule, an der es einen sehr persönlichen/intensiven Umgang mit den Kindern gibt, die Schule genießt einen guten Ruf und erzielt immer wieder gute Lernerfolge – so schließen durchschnittlich rund 8 – 13 Schüler der NMS H weiterführende höhere Schulen mit einem ausgezeichneten Erfolg ab. An der NMS H wird von Montag bis Freitag eine Nachmittagsbetreuung angeboten, welche direkt am Schulgelände stattfindet. Diese erfolgt einerseits durch Lehrer im Rahmen der Lernbetreuung und andererseits durch eigene Angestellte für die Nachmittagsbetreuung. In H besteht ein großes Vereinsleben sowie ein umfangsreiches Sport- und Freizeitangebot, unter anderem gibt es eine Fußballmannschaft. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid sowie der darin erwähnten Stellungnahme der Sprengelschulen NMS I und II F darauf hingewiesen, dass aufgrund sprengelfremder Schulbesuche ein Klassenverlust vorhersehbar sei, mit dem auch die Gefährdung einer der beiden Standorte verbunden sei, wobei ergänzend bemerkt wurde, dass die Klassenzahlen an der NMS II mit acht Klassen bei weiteren Klassenverlusten unweigerlich zur Zusammenlegung führen würde. Zudem wurde festgehalten, dass auch an der NMS II F die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung besteht. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid sowie der darin erwähnten Stellungnahme der Sprengelschulen NMS römisch eins und römisch zwei F darauf hingewiesen, dass aufgrund sprengelfremder Schulbesuche ein Klassenverlust vorhersehbar sei, mit dem auch die Gefährdung einer der beiden Standorte verbunden sei, wobei ergänzend bemerkt wurde, dass die Klassenzahlen an der NMS römisch zwei mit acht Klassen bei weiteren Klassenverlusten unweigerlich zur Zusammenlegung führen würde. Zudem wurde festgehalten, dass auch an der NMS römisch zwei F die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung besteht. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die zugrunde gelegten Feststellungen aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen sowie dem nachvollziehbaren und verständlichen Vorbringen der Kindesmutter S M in der Verhandlung ergeben. Sie hat die Umstände, die ihrer Ansicht nach für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, ausführlich dargelegt. Zum anderen ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich der NMS H aus dem schlüssigen Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Partei. Die belangte Behörde hat im Bescheid schulorganisatorische Umstände, die gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, behauptet, allerdings diese nur allgemein gehalten und nicht konkretisiert, mangels Teilnahme an der Verhandlung konnte auch dort eine nähere Konkretisierung nicht erfolgen. Schulorganisatorische Umstände hinsichtlich der NMS F wurden auch in einer im Akteninhalt aufliegenden Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark an die belangte Behörde vom 16.01.2015 erwähnt, allerdings ist auch darin nur festgehalten, dass „der Ausfall von Sprengelschülern für die Neuen Mittelschulen F I und II eine Auswirkung auf die Klassenteilung haben könne“. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte auch hier eine nähere Konkretisierung nicht stattfinden. Die belangte Behörde hat im Bescheid schulorganisatorische Umstände, die gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, behauptet, allerdings diese nur allgemein gehalten und nicht konkretisiert, mangels Teilnahme an der Verhandlung konnte auch dort eine nähere Konkretisierung nicht erfolgen. Schulorganisatorische Umstände hinsichtlich der NMS F wurden auch in einer im Akteninhalt aufliegenden Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark an die belangte Behörde vom 16.01.2015 erwähnt, allerdings ist auch darin nur festgehalten, dass „der Ausfall von Sprengelschülern für die Neuen Mittelschulen F römisch eins und römisch zwei eine Auswirkung auf die Klassenteilung haben könne“. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte auch hier eine nähere Konkretisierung nicht stattfinden. Ein tiefergehender Vergleich der beiden Schulen konnte mangels Stellungnahme bzw. aufgrund der Tatsache der Nichtentsendung eines Vertreters der belangten Behörde zu der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht stattfinden. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 23 Abs 2 StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Das Landesverwaltungsgericht geht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass die Bewilligung erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die dafür sprechen, überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Das Landesverwaltungsgericht geht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass die Bewilligung erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die dafür sprechen, überwiegen. Im konkreten Fall liegen Argumente, die dafür sprechen, ebenso vor wie Gegenargumente, es ist jedoch in einer Zusammenschau ein Überwiegen der Gründe, die für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, festzustellen. Zuallererst ist einzuräumen, dass in Berücksichtigung der (wenn auch allgemein gehaltenen) Stellungnahme des Landesschulrates und in Berücksichtigung der Ausführungen der belangten Behörde durchaus schulorganisatorische Gründe, die gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, geltend gemacht wurden. Schulorganisatorischen Umständen ist grundsätzlich jedenfalls erhebliches Gewicht einzuräumen (vgl. VwGH 27.07.2007; 2007/10/0126), allerdings wurde die Behauptung der schulorganisatorischen Umstände sowohl von der belangten Behörde selbst als auch vom Landesschulrat äußerst allgemein gehalten und nicht näher dargelegt, beschrieben oder konkretisiert. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte dies auch in dieser nicht erfolgen, wobei dazu ausdrücklich auf die Ladung der belangten Behörde vom 19.03.2015 hingewiesen wird, in der angeordnet wurde, zur Verhandlung alle bezughabenden Unterlagen betreffend Schülerzahlen an der NMS F für das Schuljahr 2015/2016 mitzubringen. Die belangte Behörde ist nicht nur der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, sie hat darüber hinaus auch bis zum heutigen Tag keine schriftliche Stellungnahme erstattet, in der auf diese Umstände eingegangen worden wäre. Zuallererst ist einzuräumen, dass in Berücksichtigung der (wenn auch allgemein gehaltenen) Stellungnahme des Landesschulrates und in Berücksichtigung der Ausführungen der belangten Behörde durchaus schulorganisatorische Gründe, die gegen den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, geltend gemacht wurden. Schulorganisatorischen Umständen ist grundsätzlich jedenfalls erhebliches Gewicht einzuräumen vergleiche VwGH 27.07.2007; 2007/10/0126), allerdings wurde die Behauptung der schulorganisatorischen Umstände sowohl von der belangten Behörde selbst als auch vom Landesschulrat äußerst allgemein gehalten und nicht näher dargelegt, beschrieben oder konkretisiert. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte dies auch in dieser nicht erfolgen, wobei dazu ausdrücklich auf die Ladung der belangten Behörde vom 19.03.2015 hingewiesen wird, in der angeordnet wurde, zur Verhandlung alle bezughabenden Unterlagen betreffend Schülerzahlen an der NMS F für das Schuljahr 2015 aus 2016, mitzubringen. Die belangte Behörde ist nicht nur der mündlichen Verhandlung ferngeblieben, sie hat darüber hinaus auch bis zum heutigen Tag keine schriftliche Stellungnahme erstattet, in der auf diese Umstände eingegangen worden wäre. Grundsätzlich besteht im Allgemeinen wohl bei jedem sprengelfremden Schulbesuch theoretisch die Möglichkeit, dass er schulorganisatorische Auswirkungen hat, und unter Umständen sogar zu Klassenverlusten führen kann, weshalb dieses Argument grundsätzlich in allen derartigen Verfahren zu berücksichtigen sein könnte. Aus der allgemeinen Behauptung ist für die dies einwendende Partei jedoch noch nichts gewonnen, sondern liegt es an ihr selbst, die für ihren Standpunkt sprechenden Umstände möglichst detailliert zu schildern. Die belangte Behörde hat sich jedoch in ihrem Vorbringen auf allgemein gehaltene Befürchtungen beschränkt und nicht aufgezeigt, dass bereits der sprengelfremde Schulbesuch des A M konkrete Auswirkungen auf den Erhalt oder die Organisationsform der NMS F hätte (vgl. VwGH 31.07.2009; 2009/10/0158).Grundsätzlich besteht im Allgemeinen wohl bei jedem sprengelfremden Schulbesuch theoretisch die Möglichkeit, dass er schulorganisatorische Auswirkungen hat, und unter Umständen sogar zu Klassenverlusten führen kann, weshalb dieses Argument grundsätzlich in allen derartigen Verfahren zu berücksichtigen sein könnte. Aus der allgemeinen Behauptung ist für die dies einwendende Partei jedoch noch nichts gewonnen, sondern liegt es an ihr selbst, die für ihren Standpunkt sprechenden Umstände möglichst detailliert zu schildern. Die belangte Behörde hat sich jedoch in ihrem Vorbringen auf allgemein gehaltene Befürchtungen beschränkt und nicht aufgezeigt, dass bereits der sprengelfremde Schulbesuch des A M konkrete Auswirkungen auf den Erhalt oder die Organisationsform der NMS F hätte vergleiche VwGH 31.07.2009; 2009/10/0158). Die Beschwerdeführer haben im Gegensatz dazu ihre Argumente, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, im Sinne der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nachvollziehbar und plausibel dargelegt und wurden diese vom Bürgermeister von H ergänzend bekräftigt. Es ist nachvollziehbar, dass der Bezug zur Gemeinde H, in der auch die Mutter arbeitet, größer ist als zu F, zudem ist verständlich, dass der Schüler selbst, der bereits den Unterricht an der NMS H im Rahmen eines Tages der offenen Tür besucht hat und dessen Freunde auch größtenteils die NMS H besuchen, diese Schule bevorzugt. Es ist jedenfalls den Lebensrealitäten entsprechend und verständlich, dass die Eltern sich und ihren Sohn aus diesem Grund bereits seit längerem intensiver mit der von ihnen ausgewählten Schule vertraut gemacht haben, dies gilt umso mehr in Berücksichtigung des vom Bürgermeister von H vorgebrachten Umstandes, wonach in den letzten Jahren bei entsprechendem Wunsch der Eltern nach Zustimmung der beteiligten Gemeinden sprengelfremde Schulbesuche regelmäßig genehmigt wurden. Zudem ist verständlich, dass für die Eltern die NMS H subjektiv die bevorzugte Schule darstellt, da sie eine kleinere Landschule ist, die durchaus immer wieder gute Lernerfolge aufweisen kann, und ein mit der Gemeinde verknüpftes umfangreiches Sport-, Freizeit- und Vereinsleben hat. Der derzeitige Fußballtrainer von A aus E soll überdies künftig als Trainer des Fußballvereines H, in dem A spielen möchte, fungieren. Das Landesverwaltungsgericht hält fest, dass die von den Kindeseltern geltend gemachten persönlichen und individuellen Umstände durchaus beachtenswerte Argumente darstellen, während der Umstand der Nachmittagsbetreuung und des Schulweges aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit nicht besondere Berücksichtigung finden konnte. Auch wenn die zu berücksichtigenden Umstände nicht zwingend für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, so ist doch festzuhalten, dass die belangte Behörde selbst nicht konkret aufgezeigt hat, dass einer der im § 23 Abs 2 StPEG 2004 genannten Umstände so signifikant gegen den sprengelfremden Schulbesuch spreche, dass das erkennende Gericht insgesamt von einem Überwiegen der gegen diesen Schulbesuch sprechenden Gründe hätte ausgehen müssen (vgl. wiederum VwGH 31.07.2009; 2009/10/0158). Im Sinne dieser Ausführungen überwiegen die für den sprengelfremden Schulbesuch sprechenden Gründe, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch von A M zu genehmigen war.Das Landesverwaltungsgericht hält fest, dass die von den Kindeseltern geltend gemachten persönlichen und individuellen Umstände durchaus beachtenswerte Argumente darstellen, während der Umstand der Nachmittagsbetreuung und des Schulweges aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit nicht besondere Berücksichtigung finden konnte. Auch wenn die zu berücksichtigenden Umstände nicht zwingend für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, so ist doch festzuhalten, dass die belangte Behörde selbst nicht konkret aufgezeigt hat, dass einer der im Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 genannten Umstände so signifikant gegen den sprengelfremden Schulbesuch spreche, dass das erkennende Gericht insgesamt von einem Überwiegen der gegen diesen Schulbesuch sprechenden Gründe hätte ausgehen müssen vergleiche wiederum VwGH 31.07.2009; 2009/10/0158). Im Sinne dieser Ausführungen überwiegen die für den sprengelfremden Schulbesuch sprechenden Gründe, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch von A M zu genehmigen war. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.35.791.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.