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{'item': 'LVwG 52.6-989/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-989/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn S R, K-G, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014, GZ: 3.0-156/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn S R, K-G, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014, GZ: 3.0-156/2014, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014, GZ: 3.0-156/2014 mangels Parteistellung als unzulässigrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014, GZ: 3.0-156/2014 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der BezirkshauptmannschaftVoitsberg vom 21.10.2014, GZ: 3.0-156/2014, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 41, 98 Abs 1, 107 und 111 des Wasserrechtsgesetzes der Gemeinde K-G, vertreten durch Herrn Bürgermeister J F, K, K-G, aufgrund des Antrages vom 09.07.2014, ergänzt am 11.09.2014, in Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0-171/2010, Spruch I., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahmen am Mbach (Linearausbau) auf den Grundstücken Nr.: xxx, alle KG G, in Übereinstimmung mit dem Befund in der Begründung und den genehmigten Planunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, und bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1. – 15. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0-171/2010, Spruch I, unter Vorschreibung folgender zusätzlicher AuflageMit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Voitsberg vom 21.10.2014, GZ: 3.0-156/2014, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß den Paragraphen 41, 98, Absatz eins, 107 und 111 des Wasserrechtsgesetzes der Gemeinde K-G, vertreten durch Herrn Bürgermeister J F, K, K-G, aufgrund des Antrages vom 09.07.2014, ergänzt am 11.09.2014, in Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0-171/2010, Spruch römisch eins., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahmen am Mbach (Linearausbau) auf den Grundstücken Nr.: xxx, alle KG G, in Übereinstimmung mit dem Befund in der Begründung und den genehmigten Planunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, und bei Einhaltung der Auflagenpunkte 1. – 15. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0-171/2010, Spruch römisch eins, unter Vorschreibung folgender zusätzlicher Auflage erteilt: 16. Der Stellungnahme der E Steiermark vom 29.09.2014 ist vollinhaltlich zu entsprechen. Unter Spruchpunkt II. des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014 wurde aufgrund des Antrages vom 09.07.2014, ergänzt am 11.09.2014, der Gemeinde K-G, vertreten durch Herrn Bürgermeister J F, K, K-G, gemäß § 7 Abs 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden Stmk. NatSchG) unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften in Abänderung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0-171/2010, Spruchpunkt II., die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Mbach (Linearausbau) auf den Grundstücken Nr.: xxx und 470/1, alle KG G, nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Planunterlagen erteilt, wobei die Auflagenpunkte 1. bis 6. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0,171/2010, Spruch II., sowie folgende zusätzliche Auflagen einzuhalten sind:Unter Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014 wurde aufgrund des Antrages vom 09.07.2014, ergänzt am 11.09.2014, der Gemeinde K-G, vertreten durch Herrn Bürgermeister J F, K, K-G, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden Stmk. NatSchG) unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften in Abänderung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0-171/2010, Spruchpunkt römisch zwei., die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Mbach (Linearausbau) auf den Grundstücken Nr.: xxx und 470/1, alle KG G, nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Planunterlagen erteilt, wobei die Auflagenpunkte 1. bis 6. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.05.2013, GZ: 3.0,171 aus 2010,, Spruch römisch zwei., sowie folgende zusätzliche Auflagen einzuhalten sind: 7. die ergänzenden Einreichunterlagen mit dem Titel „Bepflanzung“, datiert mit 03.09.2014, verfasst von der I G ZT GmbH, sind Grundlage des Änderungsbescheides. Die darin betroffenen Feststellungen und Bepflanzungen sind umzusetzen.die ergänzenden Einreichunterlagen mit dem Titel „Bepflanzung“, datiert mit 03.09.2014, verfasst von der römisch eins G ZT GmbH, sind Grundlage des Änderungsbescheides. Die darin betroffenen Feststellungen und Bepflanzungen sind umzusetzen. 8. Es ist eine ökologische Bauaufsicht mit der Beaufsichtigung der Umsetzung zu beauftragen. Diese hat die genaue Einhaltung der Umsetzung des Bepflanzungs-planes sicherzustellen. Im Zug der Umsetzungsmaßnahmen ist eine Fotodo-kumentation zu erstellen. Diese ist dem Abschlussbericht beizugeben. 9. Ein Abschlussbericht ist bis längstens 4 Wochen nach Abschluss der Bepflanzungsmaßnahmen (einschließlich Fotodokumentation) der Behörde schriftlich (E-Mail) zu übermitteln. 10. Das Neophytenmanagement, insbesondere des japanischen Knöterichs, ist zumindest sieben Jahre nach Bepflanzung weiterhin durchzuführen. Der dem Bescheid angeschlossene vidierte Plansatz bildet einen Bestandteil dieses Bescheides. Es erging der Hinweis, dass gemäß § 21 Abs 2 Naturschutzgesetz diese Bewilligung erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht wird oder das Vorhaben binnen 3 Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet ist.Es erging der Hinweis, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Naturschutzgesetz diese Bewilligung erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht wird oder das Vorhaben binnen 3 Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet ist. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens Herrn S R mit Schreiben vom 04.11.2014 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass im Bescheid unter Punkt 4. Ökologische Maßnahmen (Seite 12) Folgendes angeführt worden sei: „Zusätzlich soll im bereits fertiggestellten Bauabschnitt vor den bereits eingesetzten Thujen eine Bepflanzung mit heimischen Sträuchern (Wurzelballen 20x20

  1. cm)erfolgen.“ Dies werde absolut abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass nach Abschluss der Arbeiten der Ist-Zustand vom Beschwerdeführer hergestellt worden sei und jede weitere Bepflanzung, die einerseits den Wuchs der Thujen beeinträchtigen würden und andererseits eine Pflege durch die vorgesehenen Sträuchern seitens der Anrainer, als unzumutbar erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, genügend für die Sanierung des M-Gerinnes beigetragen zu haben. Auch sei der Platz zwischen M-Gerinne und Thujen-Zaun so gering, dass eine Anbringung weiterer Pflanzen, Sträucher oder anderer Hölzer aus Sicht des Beschwerdeführers unmöglich erscheine. Es erging die Bitte, die ökonomische Maßnahme aus dem Bescheid zu streichen. Die Beschwerde vom 04.11.2014 wurde dem Antragsteller, der Gemeinde K-G sowie der Umweltanwältin des Landes Steiermark Frau MMag. U P mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 27.04.2015 verwies die Umweltanwältin unter anderem darauf, dass dem Beschwerdeführer im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde mangels Partei-stellung zurückzuweisen ist.Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde mangels Partei-stellung zurückzuweisen ist. Vorerst ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde offensichtlich gegen die in Spruch II. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014 genannte zusätzliche Auflage „7. : die ergänzenden Einreichunter-lagen mit dem Titel „Bepflanzung“, datiert mit 03.09.2014, verfasst von der I G ZT GmbH, sind Grundlage des Änderungsbescheides. Die darin betroffenen Feststellungen und Bepflanzungen sind umzusetzen.“ richtet.Vorerst ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde offensichtlich gegen die in Spruch römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 21.10.2014 genannte zusätzliche Auflage „7. : die ergänzenden Einreichunter-lagen mit dem Titel „Bepflanzung“, datiert mit 03.09.2014, verfasst von der römisch eins G ZT GmbH, sind Grundlage des Änderungsbescheides. Die darin betroffenen Feststellungen und Bepflanzungen sind umzusetzen.“ richtet. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides waren die in Spruch-punkt I. und II. vorgeschriebenen Auflagen nötig, um öffentliche Interessen zu wahren. Die Entscheidung erging aufgrund der nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des naturkundlichen Amtssach-verständigen. Das limnologische Gutachten, welches die bekämpfe ökologische Maßnahme enthält, war dem Beschwerdeführer bekannt. Es wurden keine Einwände erhoben.Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides waren die in Spruch-punkt römisch eins. und römisch zwei. vorgeschriebenen Auflagen nötig, um öffentliche Interessen zu wahren. Die Entscheidung erging aufgrund der nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des naturkundlichen Amtssach-verständigen. Das limnologische Gutachten, welches die bekämpfe ökologische Maßnahme enthält, war dem Beschwerdeführer bekannt. Es wurden keine Einwände erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.10.2014 unter Spruchpunkt II. nur ausgesprochen, ob das Projekt der Antragstellerin, also der Gemeinde K-G, vertreten durch Herrn Bürgermeister J F, bewilligungsfähig ist und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Mbach auf den im Bescheid genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21.10.2014 unter Spruchpunkt römisch zwei. nur ausgesprochen, ob das Projekt der Antragstellerin, also der Gemeinde K-G, vertreten durch Herrn Bürgermeister J F, bewilligungsfähig ist und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen am Mbach auf den im Bescheid genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zur Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen: § 7 Abs 2 Stmk. NatSchG bestimmt:Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. NatSchG bestimmt: Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer- und Uferschutz) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
  2. a)Errichtung von Wasserkraftanlagen;
  3. b)Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
  4. c)Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;
  5. d)Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;
  6. e)Ablagern von Schutt, Abfall u. dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern. Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Nachbarstellung als Grundeigentümer bzw. Wohnnachbarn und auf Wassernutzungsrechte. Für eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind aber alleine öffentliche Interessen maßgebend. Private Interessen Dritter liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes (vgl. VwGH 29.01.2001, 2000/10/0195). Daher begründet die Nachbarstellung bzw. ein Wassernutzungsrecht kein vom Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechts-anspruch auf Versagen der Bewilligung. Die Beschwerden gegen die naturschutz-rechtliche Bewilligung sind daher mangels Parteistellung als unzulässig zurück-zuweisen (vgl. LVwG Vorarlberg GZ: LVwG-348-001/13, vom 31.03.2014).Die Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Nachbarstellung als Grundeigentümer bzw. Wohnnachbarn und auf Wassernutzungsrechte. Für eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind aber alleine öffentliche Interessen maßgebend. Private Interessen Dritter liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes vergleiche VwGH 29.01.2001, 2000/10/0195). Daher begründet die Nachbarstellung bzw. ein Wassernutzungsrecht kein vom Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechts-anspruch auf Versagen der Bewilligung. Die Beschwerden gegen die naturschutz-rechtliche Bewilligung sind daher mangels Parteistellung als unzulässig zurück-zuweisen vergleiche LVwG Vorarlberg GZ: LVwG-348-001/13, vom 31.03.2014). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 02.09.2008, Zahl: 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur), führt das Eigentum an einem der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interessen noch zu einem Rechtsanspruch des Grund-eigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dem Grundeigentümer erwächst aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlichrechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr – etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtung gemäß § 29 Abs 8 und 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes – wird durch die öffentlichrechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (vgl. VwGH 03.10.2008, GZ: 2008/10/0193).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche z.B. das hg Erkenntnis vom 02.09.2008, Zahl: 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur), führt das Eigentum an einem der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interessen noch zu einem Rechtsanspruch des Grund-eigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dem Grundeigentümer erwächst aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlichrechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr – etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtung gemäß Paragraph 29, Absatz 8 und 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes – wird durch die öffentlichrechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen vergleiche VwGH 03.10.2008, GZ: 2008/10/0193). In einem nach dem Stmk. NatSchG durchgeführten Verfahren kommen, sieht man von den Parteienrechten des gemäß § 6 Stmk. UmweltschutzG bestellten Umwelt-anwaltes ab, außer dem Projektwerber – das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt(vgl. § 6 Abs 3 Stmk. NatSchG) – niemandem subjektive Rechte zu (vgl. VwGH 19.03.1990, GZ: 89/10/0246).In einem nach dem Stmk. NatSchG durchgeführten Verfahren kommen, sieht man von den Parteienrechten des gemäß Paragraph 6, Stmk. UmweltschutzG bestellten Umwelt-anwaltes ab, außer dem Projektwerber – das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, Stmk. NatSchG) – niemandem subjektive Rechte zu vergleiche VwGH 19.03.1990, GZ: 89/10/0246). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es dem Beschwerdeführer somit an einer Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangels subjektiver Rechtsverletzung und war die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.989.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.