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{'item': 'LVwG 61.37-5271/2014'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§ 15§§ 19Art. 130§ 17§ 2a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG 61.37-5271/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 105/2014 (im Folgenden BAO) wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/6912/14, derart römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2014, (im Folgenden BAO) wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/6912/14, derart abgeändert, als sein Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 03.03.2014, Zahl: 131-91/134-BA-2001/2088/14, wird zur Gänze aufgehoben.“ III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdeinhalt Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 19.02.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/1780/14, wurden unter anderem die Änderung der Ausführung des seinerzeit bewilligten Neubaus einer Halle mit Garage auf den Grundstücken Nr. Baufl. .x, Baufl. .x, Baufl. .x, x, x und x unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 19.02.2014, , GZ.: 131-91/134-BA-2001/1780/14, wurden unter anderem die Änderung der Ausführung des seinerzeit bewilligten Neubaus einer Halle mit Garage auf den Grundstücken Nr. Baufl. .x, Baufl. .x, Baufl. .x, x, x und x unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Mit angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 03.03.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/2088/14, wurde Herrn F P

§ 15Stmk. Baugesetz 1995, LGBl Nr. 59/1995 idg

F anlässlich der Baubewilligung vom 19.02.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2011/1780/14, für die Grundstücke Nr. .x, x und x, KG R, eine Bauabgabe in der Höhe von € 4.944,24 vorgeschrieben. Die bereits entrichtete Bauabgabe anlässlich des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 23.04.2002 in Höhe von € 1.648,08 wurde hiebei in Abzug gebracht. Begründend dazu wurde ausgeführt, die Nachverrechnung der Bauabgabe wäre anlässlich der Nutzungsänderung erforderlich gewesen. Mit angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 03.03.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/2088/14, wurde Herrn F P

Paragraph 15, Stmk. Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF anlässlich der Baubewilligung vom 19.02.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2011/1780/14, für die Grundstücke Nr. .x, x und x, KG R, eine Bauabgabe in der Höhe von € 4.944,24 vorgeschrieben. Die bereits entrichtete Bauabgabe anlässlich des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 23.04.2002 in Höhe von € 1.648,08 wurde hiebei in Abzug gebracht. Begründend dazu wurde ausgeführt, die Nachverrechnung der Bauabgabe wäre anlässlich der Nutzungsänderung erforderlich gewesen. Gegen diesen Bescheid hat Herr F P fristgerecht Einspruch erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, die Halle werde von ihm landwirtschaftlich genutzt und dies solle auch so bleiben. Er würde die Halle zum Abstellen seiner landwirtschaftlichen Geräte bzw. zur Lagerung seiner landwirtschaftlichen Güter benötigen. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 21.07.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/6912/14, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass im Baubewilligungsbescheid vom 19.02.2014 unter anderem Nutzungsänderungen bewilligt worden seien. In der Verhandlungsschrift der dazugehörigen Bauverhandlung vom 02.10.2007 wäre bereits festgehalten worden, dass es sich bei der Lagerhalle, die nicht nur für landwirtschaftliche Zwecke, sondern auch als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile genutzt werden würde, somit um eine „Mittelgarage“ im Sinne des § 4 Stmk. Baugesetz handeln würde. Auflagen hinsichtlich der Nutzung als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile seien im genannten Baubewilligungsbescheid eingebunden worden. Durch die vorrangige Nutzungsänderung als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile entfalle die Charakteristik als Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wodurch der Abs 7 des § 15 Stmk. Baugesetz nicht mehr zur Geltung käme und die Bauabgabe zu 100 % vorzuschreiben sei. Weiters sei bei einem Lokalaugenschein vom 17.06.2014 die vorrangige Nutzung als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile und nur in geringerem Ausmaß die Nutzung für landwirtschaftliche Geräte oder Lagerung festgestellt worden. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 21.07.2014, GZ.: 131-91/134-BA-2001/6912/14, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass im Baubewilligungsbescheid vom 19.02.2014 unter anderem Nutzungsänderungen bewilligt worden seien. In der Verhandlungsschrift der dazugehörigen Bauverhandlung vom 02.10.2007 wäre bereits festgehalten worden, dass es sich bei der Lagerhalle, die nicht nur für landwirtschaftliche Zwecke, sondern auch als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile genutzt werden würde, somit um eine „Mittelgarage“ im Sinne des , Paragraph 4, Stmk. Baugesetz handeln würde. Auflagen hinsichtlich der Nutzung als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile seien im genannten Baubewilligungsbescheid eingebunden worden. Durch die vorrangige Nutzungsänderung als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile entfalle die Charakteristik als Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wodurch der Absatz 7, des Paragraph 15, Stmk. Baugesetz nicht mehr zur Geltung käme und die Bauabgabe zu 100 % vorzuschreiben sei. Weiters sei bei einem Lokalaugenschein vom 17.06.2014 die vorrangige Nutzung als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile und nur in geringerem Ausmaß die Nutzung für landwirtschaftliche Geräte oder Lagerung festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, die Halle werde überwiegend, also mehr als 50 %, landwirtschaftlich genutzt. Es würde Wohnwagenstellplätze über die Wintermonate geben. Weiters sei ihm nicht bekannt, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt worden wäre; die Halle wäre versperrt und man könne ohne ihn die Halle nicht betreten. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf Entschädigungsforderungen für Kabelverlegungen und Grabungs- bzw. Asphaltierungsarbeiten im Zuge einer Straßenbeleuchtungserneuerung und sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird ausgeführt, die Halle werde überwiegend, also mehr als , 50 %, landwirtschaftlich genutzt. Es würde Wohnwagenstellplätze über die Wintermonate geben. Weiters sei ihm nicht bekannt, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt worden wäre; die Halle wäre versperrt und man könne ohne ihn die Halle nicht betreten. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf Entschädigungsforderungen für Kabelverlegungen und Grabungs- bzw. Asphaltierungsarbeiten im Zuge einer Straßenbeleuchtungserneuerung und sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Mit Vorlagebericht vom 08.10.2014, hg. eingelangt am 10.10.2014, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt diesbezüglichem Abgabenakt zur Entscheidung vor. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 15.04.2002, GZ.: 131-91/139-BA-2001-52396, wurde Herrn F P die Bewilligung für den Neubau einer Halle mit Garage auf der Baufläche Nr. .40 und den Grundstücken Nr. x und x der KG R

§§ 19und 29 Abs 1 des Stmk. Baugesetzes 1995 idg

F unter Erteilung von Auflagen erteilt. Die Halle wurde dabei als Werkzeughalle mit Abstell- und Lagerflächen für einen landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt. Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 15.04.2002, GZ.: 131-91/139-BA-2001-52396, wurde Herrn F P die Bewilligung für den Neubau einer Halle mit Garage auf der Baufläche Nr. .40 und den Grundstücken Nr. x und x der KG R

Paragraphen 19 und 29 Absatz eins, des Stmk. Baugesetzes 1995 idgF unter Erteilung von Auflagen erteilt. Die Halle wurde dabei als Werkzeughalle mit Abstell- und Lagerflächen für einen landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 23.04.2002, GZ.: 131-91/139-BA-2001/52707, wurde Herrn F P anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 15.04.2002 für die Baufläche Nr. .40 und die Grundstücke Nr. x und x, KG R eine Bauabgabe

§ 15Stmk.

Baugesetz in der Höhe von € 1.648,08 vorgeschrieben. Da die Halle als für den landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt wurde, wurden

§ 15Abs 7 Stmk.

Baugesetz lediglich 25 % der errechneten Bauabgabe vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebene Bauabgabe wurde am 10.06.2002 zur Gänze vom Abgabepflichtigen entrichtet. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 23.04.2002, , GZ.: 131-91/139-BA-2001/52707, wurde Herrn F P anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 15.04.2002 für die Baufläche Nr. .40 und die Grundstücke Nr. x und x, KG R eine Bauabgabe

Paragraph 15, Stmk. Baugesetz in der Höhe von € 1.648,08 vorgeschrieben. Da die Halle als für den landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt wurde, wurden

Paragraph 15, Absatz 7, Stmk. Baugesetz lediglich 25 % der errechneten Bauabgabe vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebene Bauabgabe wurde am 10.06.2002 zur Gänze vom Abgabepflichtigen entrichtet. Anlässlich der Endbeschau vom 27.03.2007 wurde festgestellt, dass eine Nutzung als Garage stattfindet und für den ostseitigen Zubau um geänderte Baugenehmigung anzusuchen ist. Mit Baubewilligungsbescheid vom 19.02.2014 wurde unter anderem die Nutzungsänderungen beim Neubau der Halle mit Garage bewilligt. Die Halle wird nunmehr als Lagerhalle für landwirtschaftliche Zwecke aber auch als Einstellfläche für Wohnwägen und Wohnmobile genutzt. Verfahrensgegenständlich sind die Grundstücke Nr. x, Nr. x und Nr. .x, der EZ x, KG R einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Judenburg und die auf diesen Grundstücken baubehördlich bewilligten Änderungen der Ausführung des seinerzeit bewilligten Neubaus einer Halle mit Garage. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Grundstücke. Verfahrensgegenständlich sind die Grundstücke Nr. x, Nr. x und Nr. .x, der EZ x, , KG R einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Judenburg und die auf diesen Grundstücken baubehördlich bewilligten Änderungen der Ausführung des seinerzeit bewilligten Neubaus einer Halle mit Garage. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Grundstücke. Im Abgabenbescheid vom 23.04.2002, welcher anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 15.04.2002 ergangen ist, wurde als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Bauabgabe eine Bruttogeschoßfläche von 756,00 m² angenommen. Der Berechnung der Bauabgabe wurde ein Geschoßfaktor von 1 und der Einheitssatz in der Höhe von € 8,72 je m² zu Grunde gelegt. Daraus errechnete sich eine Bauabgabe in der Höhe von € 6.592,32. Die Abgabenbehörde ist damalig davon ausgegangen, dass ein Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung errichtet wurde. Aus diesem Grund hat sie

§ 15Abs 7 Stmk. Bau

G 1995 von der errechneten Bauabgabe nur 25 %, sohin einen Betrag in der Höhe von € 1.648,08 vorgeschrieben. Dieser Abgabenbescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 26.04.2002 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Im Abgabenbescheid vom 23.04.2002, welcher anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 15.04.2002 ergangen ist, wurde als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Bauabgabe eine Bruttogeschoßfläche von 756,00 m² angenommen. Der Berechnung der Bauabgabe wurde ein Geschoßfaktor von 1 und der Einheitssatz in der Höhe von € 8,72 je m² zu Grunde gelegt. Daraus errechnete sich eine Bauabgabe in der Höhe von € 6.592,32. Die Abgabenbehörde ist damalig davon ausgegangen, dass ein Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung errichtet wurde. Aus diesem Grund hat sie

, Paragraph 15, Absatz 7, Stmk. BauG 1995 von der errechneten Bauabgabe nur 25 %, sohin einen Betrag in der Höhe von € 1.648,08 vorgeschrieben. Dieser Abgabenbescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 26.04.2002 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Abgabenbescheid vom 03.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 19.02.2014 eine Bauabgabe in der Höhe von € 4.944,24 vorgeschrieben. Die Vorschreibung dieser Bauabgabe bezieht sich ebenso auf die Grundstücke Nr. x, x, und .x, der EZ x, KG R. Der Berechnung der verfahrensgegenständlichen Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche von 756,00 m² zu Grunde gelegt, wobei ein Geschoßfaktor von 1 und ein Einheitssatz von € 8,72 je m² zu Grunde gelegt wurde. Danach ergibt sich eine Bauabgabe in der Höhe von € 6.592,

  1. Hievon hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine bisher vorgeschriebene Bauabgabe in der Höhe von € 1.648,08 abgezogen, woraus nun der vorgeschriebene Abgabenbetrag resultiert. Mit Abgabenbescheid vom 03.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 19.02.2014 eine Bauabgabe in der Höhe von , € 4.944,24 vorgeschrieben. Die Vorschreibung dieser Bauabgabe bezieht sich ebenso auf die Grundstücke Nr. x, x, und .x, der EZ x, KG R. Der Berechnung der verfahrensgegenständlichen Bauabgabe wurde eine Bruttogeschoßfläche von 756,00 m² zu Grunde gelegt, wobei ein Geschoßfaktor von 1 und ein Einheitssatz von € 8,72 je m² zu Grunde gelegt wurde. Danach ergibt sich eine Bauabgabe in der Höhe von € 6.592,
  2. Hievon hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine bisher vorgeschriebene Bauabgabe in der Höhe von € 1.648,08 abgezogen, woraus nun der vorgeschriebene Abgabenbetrag resultiert. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass für ein und das selbe Gebäude, nämlich Neubau einer Halle mit Garage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, der EZ x, KG R eine Bauabgabe vorgeschrieben wurde. Inhalt der Baubewilligung vom 15.04.2002 war der Neubau einer Halle mit Garage. Inhalt der Baubewilligung vom 19.02.2014 war die Änderung der Ausführung des seinerzeit bewilligten Neubaus einer Halle mit Garage. Wie der Begründung des Baubewilligungsbescheides vom 19.02.2014 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.07.2007 unter Hinweis auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 15.04.2002 um die Erteilung der Baubewilligung für eine geänderte Ausführung der Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. x, x und .x der KG R angesucht. Wie aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Bauakt zu entnehmen ist, hat sich an der verfahrensgegenständlichen Halle mit Garage die Bruttogeschoßfläche nicht geändert; lediglich die Nutzung dieses Gebäudes wurde geändert. Der Baubewilligung vom 15.04.2002 lag noch eine landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Geschoßflächen zu Grunde, während der nunmehr verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 19.02.2014 eine Nutzung der Halle dergestalt gegebene ist, als sie zum Abstellen von Wohnwagenanhängern, Wohnmobilen und landwirtschaftlichen Geräten außerhalb der Campingsaison erfolgt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass für ein und das selbe Gebäude, nämlich Neubau einer Halle mit Garage auf den Grundstücken Nr. x, x und x, der EZ x, , KG R eine Bauabgabe vorgeschrieben wurde. Inhalt der Baubewilligung vom 15.04.2002 war der Neubau einer Halle mit Garage. Inhalt der Baubewilligung vom 19.02.2014 war die Änderung der Ausführung des seinerzeit bewilligten Neubaus einer Halle mit Garage. Wie der Begründung des Baubewilligungsbescheides vom 19.02.2014 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.07.2007 unter Hinweis auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 15.04.2002 um die Erteilung der Baubewilligung für eine geänderte Ausführung der Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. x, x und .x der KG R angesucht. Wie aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Bauakt zu entnehmen ist, hat sich an der verfahrensgegenständlichen Halle mit Garage die Bruttogeschoßfläche nicht geändert; lediglich die Nutzung dieses Gebäudes wurde geändert. Der Baubewilligung vom 15.04.2002 lag noch eine landwirtschaftliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Geschoßflächen zu Grunde, während der nunmehr verfahrensgegenständlichen Baubewilligung vom 19.02.2014 eine Nutzung der Halle dergestalt gegebene ist, als sie zum Abstellen von Wohnwagenanhängern, Wohnmobilen und landwirtschaftlichen Geräten außerhalb der Campingsaison erfolgt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabenakt und Bauakt. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: § 15 Steiermärkisches Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 48/2014 – im Folgenden Stmk. BauG 1995:Paragraph 15, Steiermärkisches Baugesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, – im Folgenden Stmk. BauG 1995: „

(1)Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2)Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3)Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4)Der Einheitssatz beträgt EUR 8,72,–/m². Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren.
(5)Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(5)Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6)Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:
  1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;
  2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;
  3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.
(7)Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.
(8)Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
  1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;
  2. bei Nebengebäuden.“

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 279

Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden, außer in den Fällen des § 278 BAO. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden, außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 21.07.2014, insbesondere ob die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 03.03.2014, mit welchem eine Bauabgabe nach § 15 Stmk. BauG 1995 gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurde, zu Recht erfolgte.Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 21.07.2014, insbesondere ob die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 03.03.2014, mit welchem eine Bauabgabe nach Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurde, zu Recht erfolgte. Wie oben bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf vom 23.04.2002 bereits eine Bauabgabe nach dem Stmk. BauG 1995 vorgeschrieben. Für dasselbe Grundstück samt den darauf befindlichen Gebäuden, für welche bereits mit Bescheid vom 23.04.2002 eine Bauabgabe vorgeschrieben wurde, wurde auch mit Abgabenbescheid vom 03.03.2014 dem Beschwerdeführer eine Bauabgabe vorgeschrieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl. zum Grundsatz „ne bis in idem“ die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 17.10.1974, Zl. 1818/73,Slg.Nr.4739/F). Der Abgabenbescheid vom 23.04.2002 ist rechtskräftig und hat die Abgabenbehörde der Gemeinde Fohnsdorf ein zweites Mal in derselben Abgabensache entschieden. Damit hat die Abgabenbehörde nicht nur gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen, sondern auch gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung im Abgabenverfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist vergleiche zum Grundsatz „ne bis in idem“ die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 17.10.1974, Zl. 1818/73,Slg.Nr.4739/F). Der Abgabenbescheid vom 23.04.2002 ist rechtskräftig und hat die Abgabenbehörde der Gemeinde Fohnsdorf ein zweites Mal in derselben Abgabensache entschieden. Damit hat die Abgabenbehörde nicht nur gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen, sondern auch gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung im Abgabenverfahren. Aus § 15 Stmk. BauG 1995 iVm § 119 Abs 8 leg. cit. ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Regelung der Bauabgabe den Grundsatz der Einmalbesteuerung berücksichtigt hat. Einerseits ist in Fällen, in welchen von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen für dasselbe Grundstück anzurechnen, und ist bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe lediglich entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen und andererseits die bisher vorgeschriebenen Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. Damit hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Doppelvorschreibungen für ein und dasselbe Gebäude hintanzuhalten sind. So ergibt sich aus § 15 Abs 2 Stmk. BauG 1995, dass im Falle eines Umbaus eine Bauabgabe nur insofern anfällt, als durch diesen Umbau eine neugewonnene Bruttogeschoßfläche entsteht. Aus Paragraph 15, Stmk. BauG 1995 in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 8, leg. cit. ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Regelung der Bauabgabe den Grundsatz der Einmalbesteuerung berücksichtigt hat. Einerseits ist in Fällen, in welchen von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen für dasselbe Grundstück anzurechnen, und ist bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe lediglich entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen und andererseits die bisher vorgeschriebenen Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen. Damit hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Doppelvorschreibungen für ein und dasselbe Gebäude hintanzuhalten sind. So ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 2, Stmk. BauG 1995, dass im Falle eines Umbaus eine Bauabgabe nur insofern anfällt, als durch diesen Umbau eine neugewonnene Bruttogeschoßfläche entsteht. Im gegenständlichen Fall erfolgte weder ein Zubau noch ein Umbau, sondern hat sich lediglich die Art und Weise der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Halle mit Garage geändert. Die Halle mit Garage wird nun nicht mehr ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, sondern dient die Halle auch dem Einstellen von Wohnmobilen und Wohnwägen. Die Bruttogeschoßfläche wurde insbesondere nicht vergrößert. So wurde der Berechnung der Bauabgabe im Abgabenbescheid vom 23.04.2002 eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß vom 756,00 m² zu Grunde gelegt. Genau diese Fläche wird auch der nunmehr verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung im Bescheid vom 03.03.2014 zu Grunde gelegt. Abgabentatbestand ist hier die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Halle mit Garage. Da mit der Bewilligung vom 19.02.2014 lediglich die Nutzung geändert wurde und insbesondere in diesem Zusammenhang mit Erlassung der Baubewilligung vom 19.02.2014 keine neugewonnene Bruttogeschoßfläche hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes entstanden ist, erfolgte die Abgabenvorschreibung mit Bescheid vom 03.03.2014 zu unrecht. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weshalb dieser insofern abzuändern war, als der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 03.03.2014 zur Gänze aufzuheben war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.5271.2014

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