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{'item': 'LVwG 70.11-843/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlLVwG 70.11-843/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn P W, geb. am xx, vertreten durch die Sachwalterin M W, L, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.02.2015, GZ: A5-55494/2012, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.02.2015,GZ: A5-55494/2012, Ref.2 (CNr.: 3508), wurde der Antrag vom 19.11.2014 für Fahrtkosten für die Beförderung mittels eines Sanitätsdienstes von P W von N bei G zur Wohnung seiner Mutter M W in G abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den möglichen Fahrtkostenübernahmen im Steiermärkischen Behindertengesetz (im Folgenden StBHG) um eine taxative Aufzählung handle, welche nicht auf andere Fahrten oder Hilfeleistungen erweitert werden können. Diesbezüglich könnten nur Fahrtkosten die notwendigerweise von der gewöhnlichen Wohnung in die nächstgelegene geeignete und nach dem StBHG bewilligte Maßnahme, gemäß § 8 oder § 16 StBHG vorgenommen werden, übernommen werden. Für die Übernahme der Kosten für Besuchsfahrten an Wochenenden zu Angehörigen fehle eine gesetzliche Grundlage.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.02.2015,, GZ: A5-55494/2012, Ref.2 (CNr.: 3508), wurde der Antrag vom 19.11.2014 für Fahrtkosten für die Beförderung mittels eines Sanitätsdienstes von P W von N bei G zur Wohnung seiner Mutter M W in G abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den möglichen Fahrtkostenübernahmen im Steiermärkischen Behindertengesetz (im Folgenden StBHG) um eine taxative Aufzählung handle, welche nicht auf andere Fahrten oder Hilfeleistungen erweitert werden können. Diesbezüglich könnten nur Fahrtkosten die notwendigerweise von der gewöhnlichen Wohnung in die nächstgelegene geeignete und nach dem StBHG bewilligte Maßnahme, gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 16, StBHG vorgenommen werden, übernommen werden. Für die Übernahme der Kosten für Besuchsfahrten an Wochenenden zu Angehörigen fehle eine gesetzliche Grundlage. Gegen diesen Bescheid erhob die Sachwalterin und Mutter von P W fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass in der Begründung ausgeführt werde, dass sich gemäß einem„IHB-Gutachten“ bzw. nach dieser Beurteilung festgestellt worden sei, dass bei ihrem Sohn keine Behinderung im Sinne des StBHG vorliege. Dies könne nur ein Irrtum sein, denn ihr Sohn sei geistig und körperlich seit seiner Kindheit schwerst behindert. Ihr Sohn habe nun auch noch mit sehr starken inoperablen Knieschmerzen zu kämpfen. Er könne nur mit Hilfe eines Sanitätsdienstes transportiert werden, weil er im Zuge des Transportes in den ersten Stock getragen werden müsse. Er habe sowie jedes Kind das Bedürfnis, wenigstens einmal in zwei Monaten, nach Hause zu kommen. Sie als Mutter versuche, sooft es ihr gesundheitlich und finanziell möglich sei, ihren Sohn in N bei G mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu besuchen. Sie ersuche sie finanziell dabei zu unterstützen, damit ihr Sohn P seine Heimat und sein von Kindheit an gewohntes Umfeld wenigstens einmal in zwei Monaten besuchen könne.Gegen diesen Bescheid erhob die Sachwalterin und Mutter von P W fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass in der Begründung ausgeführt werde, dass sich gemäß einem, „IHB-Gutachten“ bzw. nach dieser Beurteilung festgestellt worden sei, dass bei ihrem Sohn keine Behinderung im Sinne des StBHG vorliege. Dies könne nur ein Irrtum sein, denn ihr Sohn sei geistig und körperlich seit seiner Kindheit schwerst behindert. Ihr Sohn habe nun auch noch mit sehr starken inoperablen Knieschmerzen zu kämpfen. Er könne nur mit Hilfe eines Sanitätsdienstes transportiert werden, weil er im Zuge des Transportes in den ersten Stock getragen werden müsse. Er habe sowie jedes Kind das Bedürfnis, wenigstens einmal in zwei Monaten, nach Hause zu kommen. Sie als Mutter versuche, sooft es ihr gesundheitlich und finanziell möglich sei, ihren Sohn in N bei G mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu besuchen. Sie ersuche sie finanziell dabei zu unterstützen, damit ihr Sohn P seine Heimat und sein von Kindheit an gewohntes Umfeld wenigstens einmal in zwei Monaten besuchen könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer weist einen Zustand nach Gehirnhautentzündung im Säuglingsalter mit epileptischen Anfällen auf. Er hat eine Geistesschwäche mit Neigung zur Aggressivität sowie eine starke Gehbehinderung aufgrund einer jahrelangen Fehlstellung bzw. Fehlbelastung der Beine. Seit 2006 ist der Beschwerdeführer im vollzeitbetreuten Wohnen untergebracht und besucht die Tageswerkstätte. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Graz, jeweils vom 15.07.2013, die Hilfeleistung des vollzeitbetreuten Wohnens samt einem 35%igen Betreuungszuschlag für den Zeitraum vom 17.04.2013 bis 16.04.2015, sowie die Hilfeleistung der Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur samt einem 35%igen Betreuungszuschlag für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis 14.04.2015 gewährt. Die Tageswerkstätte befindet sich in unmittelbarer Nähe der A N Wohneinrichtung und wird der kurze Weg vom Wohnhaus zur Werkstätte durch einen internen Transport der Einrichtung durchgeführt, für den keine Fahrtkosten anfallen. Am 19.11.2014 beantragte die Sachwalterin des Beschwerdeführers Fahrtkosten im Zusammenhang mit Hilfeleistungen nach § 16 Abs 1 StBHG, und zwar einen Transport alle zwei Wochen von der Einrichtung A N in N bis zum Wohnort der Sachwalterin in G. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag von der Verwaltungsbehörde abgewiesen.Am 19.11.2014 beantragte die Sachwalterin des Beschwerdeführers Fahrtkosten im Zusammenhang mit Hilfeleistungen nach Paragraph 16, Absatz eins, StBHG, und zwar einen Transport alle zwei Wochen von der Einrichtung A N in N bis zum Wohnort der Sachwalterin in G. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag von der Verwaltungsbehörde abgewiesen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde getroffen werden. Darin befinden sich auch die bereits erwähnten Bescheide vom 15.07.2013 über die Kostenübernahme für die Hilfeleistungen vollzeitbetreutes Wohnen bzw. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur. Die Verwaltungsbehörde hat bei der Leiterin des A N Wohnhauses auch nachgefragt, ob Kosten für den Transport des Beschwerdeführers von der Wohneinrichtung in die Tageswerkstätte anfallen, was aber verneint wurde. Rechtliche Beurteilung: § 16 StBHG lautet:Paragraph 16, StBHG lautet: Tageseinrichtungen

(1)Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.
(1)Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,) nicht gewährt werden kann.
(2)Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.
(2)Dem Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
(3)Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
(3)Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Absatz eins, notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
(4)Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß § 8 in Anspruch zu nehmen.
(4)Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß Paragraph 8, in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird intern von der Betreuungseinrichtung A N von der Wohnungseinrichtung zur Tageswerkstätte gebracht, wobei sich Wohnbereich und Tageswerkstätte in unmittelbarer Nähe befinden. Es fallen daher für die Beschäftigung in der Tageseinrichtung für den Beschwerdeführer keine Fahrtkosten im Sinne des § 16 Abs 3 StBHG an.Der Beschwerdeführer wird intern von der Betreuungseinrichtung A N von der Wohnungseinrichtung zur Tageswerkstätte gebracht, wobei sich Wohnbereich und Tageswerkstätte in unmittelbarer Nähe befinden. Es fallen daher für die Beschäftigung in der Tageseinrichtung für den Beschwerdeführer keine Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, StBHG an. Bis zur Novelle des StBHG durch das LGBl. Nr. 94/2014 war die Übernahme von Fahrtkosten in § 13 StBHG geregelt. Seit der angesprochenen Novelle ist die Übernahme von Fahrtkosten nunmehr direkt bei den einzelnen Hilfeleistungen, nämlich im § 5 Abs 3 StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlung), § 7 Abs 2 StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit Erziehung und Schulbildung), § 8 Abs 4 StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt), sowie § 16 Abs 3 StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit Tageseinrichtungen) geregelt. Wie die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung zu Recht ausführt, fehlt eine gesetzliche Grundlage im StBHG dafür, dass die Fahrkosten für den Transport des Beschwerdeführers alle zwei Monate von seiner Wohneinrichtung in N zum Wohnort seiner Mutter in G übernommen werden können.Bis zur Novelle des StBHG durch das Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, war die Übernahme von Fahrtkosten in Paragraph 13, StBHG geregelt. Seit der angesprochenen Novelle ist die Übernahme von Fahrtkosten nunmehr direkt bei den einzelnen Hilfeleistungen, nämlich im Paragraph 5, Absatz 3, StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlung), Paragraph 7, Absatz 2, StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit Erziehung und Schulbildung), Paragraph 8, Absatz 4, StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt), sowie Paragraph 16, Absatz 3, StBHG (Fahrtkosten im Zusammenhang mit Tageseinrichtungen) geregelt. Wie die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung zu Recht ausführt, fehlt eine gesetzliche Grundlage im StBHG dafür, dass die Fahrkosten für den Transport des Beschwerdeführers alle zwei Monate von seiner Wohneinrichtung in N zum Wohnort seiner Mutter in G übernommen werden können. Es besteht kein Zweifel – worauf die Sachwalterin in ihrer Beschwerde zu Recht verweist - dass der Beschwerdeführer Behinderungen nach dem StBHG aufweist. Der von der Sachwalterin angesprochene Passus in der Begründung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann wohl nur so erklärt werden, dass offensichtlich ein Textbaustein nicht gelöscht wurde, der mit der gegenständlichen Entscheidung überhaupt nichts zu tun hat. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.11.843.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.