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{'item': 'LVwG 50.24-5383/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlLVwG 50.24-5383/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker über die gemeinsame Beschwerde von

  1. K S,
  2. Jo J und
  3. E J, alle vertreten durch Dr. P K, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weitendorf vom 02.07.2014, GZ: 131-9-67/10/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, , (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
  4. Mit Bescheid vom 11.02.2010, GZ: 131-9-67/2010, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Weitendorf den Bauwerbern R Z, K Z und J Z (mitbeteiligte Parteien) die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude (Nr. 9) nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen und unter Vorschreibung diverser Auflagen. Dieses Bauvorhaben befindet sich laut Baubeschreibung auf Grundstück Nr.x, KG W, und ist dieses Grundstück bebaut mit Wohnhaus, Stallgebäude und Wirtschaftsgebäude. Es liegt im Dorfgebiet mit einer Dichte von 0,2 - 0,
  5. Mit dem Bescheid vom 11.02.2010 wurde den Bauwerbern eine nachträgliche Baubewilligung erteilt, da das Vorhaben bereits im Jahre 1986 realisiert wurde (Seite 3 des Gemeinderatsbescheides vom 02.07.2014). Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG, da ihre Grundflächen zum Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bauvorhaben Einwirkungen auf ihre Grundflächen ausgehen können. Die Beschwerdeführer wurden dem Bauverfahren, welches im Bescheid vom 11.02.2010 mündete, nicht beigezogen, die Baubewilligung wurde ihnen (zunächst) auch nicht zugestellt.Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG, da ihre Grundflächen zum Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bauvorhaben Einwirkungen auf ihre Grundflächen ausgehen können. Die Beschwerdeführer wurden dem Bauverfahren, welches im Bescheid vom 11.02.2010 mündete, nicht beigezogen, die Baubewilligung wurde ihnen (zunächst) auch nicht zugestellt.
  6. Mit Bescheid vom 06.08.2010, GZ: 131-9-67/2010, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Weitendorf den Bauwerbern die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 12.02.2010 genehmigte Bauvorhaben, wobei die Nutzungsänderung der bewilligten Garage zum Lagerraum-Werkstatt als geringfügige Änderung mitbewilligt wurde.
  7. Mit Schreiben vom 20.04.2012 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Zustellung des Bescheides vom 12.02.2010, GZ: 131-9-67/
  8. Diesem Antrag entsprach die Baubehörde mit Schreiben vom 11.05.2012, mit welchem sie den Baubescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zustellte. In diesem Begleitschreiben vom 11.05.2012 legte die Baubehörde dar, dass die Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel übergangene Nachbarn im abgeführten Bauverfahren im Sinne des § 27 Abs 4 des Stmk. BauG seien. Allerdings konnte der Genehmigungsbescheid nicht umgehend zugestellt werden, da noch ein Ermittlungsverfahren darüber anzustellen gewesen wäre, ob die Fristen in § 27 Abs 4 Stmk. BauG schon abgelaufen seien oder aber noch offen seien. Dieses Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der tatsächliche Baubeginn und die damit verbundenen Nutzungsänderungen zwar bereits im Jahre 1986 stattgefunden hätten, es hätten sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen innerhalb der in § 27 Abs 4 Stmk. BauG geregelten 3-Monats-Frist ab Nutzungsänderung von dieser Kenntnis erlangt hätten. Der Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides erweise sich daher als rechtszeitig, sodass ihm entsprochen werde.
  9. Mit Schreiben vom 20.04.2012 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Zustellung des Bescheides vom 12.02.2010, GZ: 131-9-67/
  10. Diesem Antrag entsprach die Baubehörde mit Schreiben vom 11.05.2012, mit welchem sie den Baubescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zustellte. In diesem Begleitschreiben vom 11.05.2012 legte die Baubehörde dar, dass die Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel übergangene Nachbarn im abgeführten Bauverfahren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Stmk. BauG seien. Allerdings konnte der Genehmigungsbescheid nicht umgehend zugestellt werden, da noch ein Ermittlungsverfahren darüber anzustellen gewesen wäre, ob die Fristen in , Paragraph 27, Absatz 4, Stmk. BauG schon abgelaufen seien oder aber noch offen seien. Dieses Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der tatsächliche Baubeginn und die damit verbundenen Nutzungsänderungen zwar bereits im Jahre 1986 stattgefunden hätten, es hätten sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen innerhalb der in Paragraph 27, Absatz 4, Stmk. BauG geregelten , 3-Monats-Frist ab Nutzungsänderung von dieser Kenntnis erlangt hätten. Der Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides erweise sich daher als rechtszeitig, sodass ihm entsprochen werde.
  11. Innerhalb offener Frist erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Berufung vom 25.05.
  12. 4.
  13. Im Wesentlichen wird begründend ausgeführt, dass der Stall 9 auf der Liegenschaft des Bauwerbers 1996 baubewilligt worden sei, aufgrund von Abweichungen nach Fertigstellung aber keine Benützungsbewilligung erhalten habe. Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs 4 Stmk. BauG zur Beurteilung des rechtmäßigen Bestandes seien diverse Abweichungen von der Baubewilligung 1986 (etwa die Ausführung des Stallbodens als Vollspaltenboden oder die Ausführung der Lüftung in Form eines Kaminsüberdach) festgestellt worden. 4.
  14. Im Wesentlichen wird begründend ausgeführt, dass der Stall 9 auf der Liegenschaft des Bauwerbers 1996 baubewilligt worden sei, aufgrund von Abweichungen nach Fertigstellung aber keine Benützungsbewilligung erhalten habe. Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrens gemäß , Paragraph 40, Absatz 4, Stmk. BauG zur Beurteilung des rechtmäßigen Bestandes seien diverse Abweichungen von der Baubewilligung 1986 (etwa die Ausführung des Stallbodens als Vollspaltenboden oder die Ausführung der Lüftung in Form eines Kaminsüberdach) festgestellt worden. 4.
  15. Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weitendorf vom 11.02.2010 sei den Bauwerbern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau mit Nutzungsänderungen beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 unter einer Reihe von Auflagen bewilligt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seien wesentliche Bauänderungen hinsichtlich des Stalles 9 gegenüber der Baubewilligung 1986 tatsächlich vorhanden gewesen, wie etwa die Ausführung des Stallbodens als Vollspaltenboden mit darunter gelegenen Gülleraum, die tatsächlich ausgeführte und im Bestandsplan zum Bescheid vom 14.05.2008 ersichtliche Lüftung sowie die Situation der Futterversorgung über die Zentralanlage mit Gülleleitung zur allgemeinen Güllegrube unter den Ställen auf Grundstück Nr. x. Diese gegenüber den Konsensrahmen des Baubescheides von 1986 tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen seien Änderungen, durch welche eine Nachbarrelevanz im Hinblick auf wesentlich geänderte und stärker ausgebreitete Geruchsbelästigung hervorgerufen werde. Dem der Baubewilligung vom 11.02.2010 zugrunde liegenden Einreichplänen sei zu entnehmen, dass die Fundamente der Wände dargestellt seien und innerhalb der Fundamente auch der ein Meter tiefe Gülleraum und der darüber liegende Vollspaltenboden dargestellt sei. Nicht dargestellt sei die tatsächlich vorhandene Lüftungsanlage. In der Bewilligung vom 11.02.2010 und in der dazu aufgenommenen Niederschrift vom 05.02.2010 über die Unterlagenprüfung sei darauf verwiesen worden, dass die Bewilligung 1986 zwei Eberställe, eine Schreibstube und zwei Ställe umfasse. Es sei nicht weiter darauf verwiesen worden, dass der östliche Stallraum 1986 als „Bestand“ bezeichnet worden sei und sohin nicht Gegenstand der Bewilligung sei. Weder seien Vollspaltenboden noch Gülleraum – die planlich aber dargestellt sind – erwähnt worden. Auch wenn das Bauverfahren ein antragsgebundenes Verfahren ist, so habe die Behörde doch in Übereinstimmung des Objektes mit dem Umfang des Bewilligungsantrages zu prüfen, was insbesondere dann gilt, wenn bisher in Folge des Mangels der Übereinstimmung mit der grundlegenden Baubewilligung keine Benützungsbewilligung ausgestellt werden konnte. Die Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid auch nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Baumaßnahmen im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen auseinander gesetzt. Der Bescheid vom 11.02.2010 sei grundlegend mangelhaft, da wesentliche Abweichungen des Baus vom Konsens des Bescheides 1986 nicht beachtet worden seien. Dies treffe den von der Baubewilligung abweichend eingebauten Spaltenboden samt unterirdischen Gülleraum, sowie die technisch nicht entsprechende Lüftung, wodurch sich eine stärkere Geruchsbelastung und eine wesentlich verstärkte Geruchsimmission für Nachbarn ergebe. 4.
  16. Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weitendorf vom 11.02.2010 sei den Bauwerbern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau mit Nutzungsänderungen beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 unter einer Reihe von Auflagen bewilligt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seien wesentliche Bauänderungen hinsichtlich des Stalles 9 gegenüber der Baubewilligung 1986 tatsächlich vorhanden gewesen, wie etwa die Ausführung des Stallbodens als Vollspaltenboden mit darunter gelegenen Gülleraum, die tatsächlich ausgeführte und im Bestandsplan zum Bescheid vom 14.05.2008 ersichtliche Lüftung sowie die Situation der Futterversorgung über die Zentralanlage mit Gülleleitung zur allgemeinen Güllegrube unter den Ställen auf Grundstück Nr. x. Diese gegenüber den Konsensrahmen des Baubescheides von 1986 tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen seien Änderungen, durch welche eine Nachbarrelevanz im Hinblick auf wesentlich geänderte und stärker ausgebreitete Geruchsbelästigung hervorgerufen werde. Dem der Baubewilligung vom 11.02.2010 zugrunde liegenden Einreichplänen sei zu entnehmen, dass die Fundamente der Wände dargestellt seien und innerhalb der Fundamente auch der ein Meter tiefe Gülleraum und der darüber liegende Vollspaltenboden dargestellt sei. , Nicht dargestellt sei die tatsächlich vorhandene Lüftungsanlage. In der Bewilligung vom 11.02.2010 und in der dazu aufgenommenen Niederschrift vom 05.02.2010 über die Unterlagenprüfung sei darauf verwiesen worden, dass die Bewilligung 1986 zwei Eberställe, eine Schreibstube und zwei Ställe umfasse. Es sei nicht weiter darauf verwiesen worden, dass der östliche Stallraum 1986 als „Bestand“ bezeichnet worden sei und sohin nicht Gegenstand der Bewilligung sei. Weder seien Vollspaltenboden noch Gülleraum – die planlich aber dargestellt sind – erwähnt worden. Auch wenn das Bauverfahren ein antragsgebundenes Verfahren ist, so habe die Behörde doch in Übereinstimmung des Objektes mit dem Umfang des Bewilligungsantrages zu prüfen, was insbesondere dann gilt, wenn bisher in Folge des Mangels der Übereinstimmung mit der grundlegenden Baubewilligung keine Benützungsbewilligung ausgestellt werden konnte. Die Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid auch nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Baumaßnahmen im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen auseinander gesetzt. Der Bescheid vom 11.02.2010 sei grundlegend mangelhaft, da wesentliche Abweichungen des Baus vom Konsens des Bescheides 1986 nicht beachtet worden seien. Dies treffe den von der Baubewilligung abweichend eingebauten Spaltenboden samt unterirdischen Gülleraum, sowie die technisch nicht entsprechende Lüftung, wodurch sich eine stärkere Geruchsbelastung und eine wesentlich verstärkte Geruchsimmission für Nachbarn ergebe. 4.
  17. Der Bescheid sei zunächst den berufungswerbenden Nachbarn nicht zugestellt worden, sondern nur den Bauwerbern. Die Berufungswerber haben von der Bescheiderlassung erst durch das Schreiben der Gemeinde vom 16.04.2012 Kenntnis erlangt, sohin unvermittelt die Zustellung des Bescheides begehrt, und sei der Bescheid sohin ordnungsgemäß und wirksam mit 18.05.2012 seitens der Gemeinde zugestellt worden. Die Berufungswerber seien daher jedenfalls berechtigt, den Bescheid vom 06.02.2010 aufgrund der Zustellung vom 18.05.2012 anzufechten. 4.
  18. Mit der Berufung wird beantragt, unter Anerkennung der Parteistellung der einschreitenden Nachbarn den Bescheid vom 11.02.2010 zu beheben und die Einleitung eines rechtmäßigen Verfahrens zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Stallobjektes 9 einzuleiten.
  19. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weitendorf vom 02.07.2014, GZ: 131-9-67/10/2014, wurden die Berufung der übergangenen Nachbarn K S sowie E und Jo J gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weitendorf vom 11.02.2010 abgewiesen. Als maßgebender Sachverhalt wird der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt, dass die bekämpfte Baubewilligung vom 11.02.2010 dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer mit behördlicher Zustellverfügung vom 11.05.2012 zugestellt wurde und die gegen diesen Bewilligungsbescheid eingebrachte Berufung rechtzeitig ist. Weiters wird der von der Baubehörde erster Instanz mit der Zustellverfügung geäußerte Rechtsstandpunkt im Wortlaut wiedergegeben. Die Berufungsbehörde gründet die Abweisung der Berufung im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: 5.
  20. § 27 Abs 4 BauG statuiere in Bezug auf einen übergangenen Nachbarn, dass der Nachbar nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen könne. Der Gesetzgeber habe damit eine „Absolutfrist“ für das rechtzeitige Einschreiten des übergangenen Nachbarn gesetzt, was bedeute, dass der übergangene Nachbar nach Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung sich „verfristet“ habe und daher seinem Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides nicht stattzugeben sei. Mit den in Berufung gezogenen Bescheid sei im Gegenstandsfall eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden, sodass nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 4 BauG ein übergangener Nachbar innerhalb eines Jahres ab Durchführung der Nutzungsänderung einschreiten hätte müssen, um seine Rechtsposition zu wahren. 5.
  21. Paragraph 27, Absatz 4, BauG statuiere in Bezug auf einen übergangenen Nachbarn, dass der Nachbar nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen könne. Der Gesetzgeber habe damit eine „Absolutfrist“ für das rechtzeitige Einschreiten des übergangenen Nachbarn gesetzt, was bedeute, dass der übergangene Nachbar nach Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung sich „verfristet“ habe und daher seinem Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides nicht stattzugeben sei. Mit den in Berufung gezogenen Bescheid sei im Gegenstandsfall eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden, sodass nach dem klaren Wortlaut des , Paragraph 27, Absatz 4, BauG ein übergangener Nachbar innerhalb eines Jahres ab Durchführung der Nutzungsänderung einschreiten hätte müssen, um seine Rechtsposition zu wahren. 5.
  22. Wie die Behörde erster Instanz in ihrer Zustellverfügung festgestellt habe, seien jene Baumaßnahme bzw. jene Nutzungsänderungen, die der Baubewilligung vom 12.02.2010 zugrunde liegen, schon im Jahre 1986 verwirklicht worden. Zwar führe die Fristbestimmung des § 27 Abs 4 BauG in einem solchen Fall, wie dem vorliegenden (bei dem zwischen Verwirklichungszeitpunkt und nachträglichem Bewilligungszeitpunkt ca. 14 Jahren vergangen sind), augenscheinlich zu einer „Benachteiligung“ des übergangenen Nachbarn gegenüber einem solchen übergangenen Nachbarn, der gegen eine Baubewilligung vor Errichtung der bewilligten Maßnahmen einschreite, jedoch habe der Baugesetzgeber offenbar aus Gründen der Rechtssicherheit für den Bauwerber diese Benachteiligung hingenommen (wie sich aus dem Kommentar zu Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Wien 2004, Seite 307f ergebe). Entgegen der Ansicht der Erstbehörde könne daher § 27 Abs 4 BauG nicht dahingehend berichtigend ausgelegt werden, dass zum Beispiel erst ab Erteilung der nachträglichen Baubewilligung die Fristbestimmung zu laufen beginne oder die gesetzlich normierten Fristen überhaupt nicht gelten würden.5.
  23. Wie die Behörde erster Instanz in ihrer Zustellverfügung festgestellt habe, seien jene Baumaßnahme bzw. jene Nutzungsänderungen, die der Baubewilligung vom 12.02.2010 zugrunde liegen, schon im Jahre 1986 verwirklicht worden. Zwar führe die Fristbestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, BauG in einem solchen Fall, wie dem vorliegenden (bei dem zwischen Verwirklichungszeitpunkt und nachträglichem Bewilligungszeitpunkt ca. 14 Jahren vergangen sind), augenscheinlich zu einer „Benachteiligung“ des übergangenen Nachbarn gegenüber einem solchen übergangenen Nachbarn, der gegen eine Baubewilligung vor Errichtung der bewilligten Maßnahmen einschreite, jedoch habe der Baugesetzgeber offenbar aus Gründen der Rechtssicherheit für den Bauwerber diese Benachteiligung hingenommen (wie sich aus dem Kommentar zu Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Wien 2004, Seite 307f ergebe). Entgegen der Ansicht der Erstbehörde könne daher Paragraph 27, Absatz 4, BauG nicht dahingehend berichtigend ausgelegt werden, dass zum Beispiel erst ab Erteilung der nachträglichen Baubewilligung die Fristbestimmung zu laufen beginne oder die gesetzlich normierten Fristen überhaupt nicht gelten würden. 5.
  24. Auch spreche gegen eine solche „berichtigende“ Auslegung das verfassungsgesetzliche Ungleichbehandlungsverbot, da für einen übergangenen Nachbarn in diesem Fall keinerlei Fristbeschränkungen bestehen würden, während für jene Nachbarn, die bei einer nicht nachträglichen Baubewilligung übergangen worden seien, die gesetzlichen Fristen sehr wohl gelten würden. Auch könne § 27 Abs 4 BauG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in solchen Fällen wie dem Gegenstandsfall die normierten Fristen erst mit Erteilung der Baubewilligung zu laufen beginnen würden. Selbst bei dieser Auslegung wäre die einjährige „Absolutfrist“ am 12.02.2011 abgelaufen. Der Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides vom 20.04.2012 wäre somit zu spät eingebracht worden. 5.
  25. Auch spreche gegen eine solche „berichtigende“ Auslegung das verfassungsgesetzliche Ungleichbehandlungsverbot, da für einen übergangenen Nachbarn in diesem Fall keinerlei Fristbeschränkungen bestehen würden, während für jene Nachbarn, die bei einer nicht nachträglichen Baubewilligung übergangen worden seien, die gesetzlichen Fristen sehr wohl gelten würden. Auch könne , Paragraph 27, Absatz 4, BauG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in solchen Fällen wie dem Gegenstandsfall die normierten Fristen erst mit Erteilung der Baubewilligung zu laufen beginnen würden. Selbst bei dieser Auslegung wäre die einjährige „Absolutfrist“ am 12.02.2011 abgelaufen. Der Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides vom 20.04.2012 wäre somit zu spät eingebracht worden. 5.
  26. Da der Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom 11.02.2010 außerhalb der Fristen des § 27 Abs 4 BauG eingebracht worden ist, ist der Antrag verspätet. Die in § 27 Abs 4 BauG normierten Fristen sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sodass bei deren Ablauf Rechtsverlust, in concreto Verlust des Rechts als übergangener Nachbar, eintrete. Nachdem im Gegenstandsfall das Recht auf Zustellung des Bescheides von den antragstellenden übergangenen Nachbarn in Folge Fristablaufs verwirkt worden sei, war spruchgemäß zu entscheiden. 5.
  27. Da der Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom 11.02.2010 außerhalb der Fristen des Paragraph 27, Absatz 4, BauG eingebracht worden ist, ist der Antrag verspätet. Die in Paragraph 27, Absatz 4, BauG normierten Fristen sind keine verfahrensrechtlichen Fristen, sodass bei deren Ablauf Rechtsverlust, in concreto Verlust des Rechts als übergangener Nachbar, eintrete. Nachdem im Gegenstandsfall das Recht auf Zustellung des Bescheides von den antragstellenden übergangenen Nachbarn in Folge Fristablaufs verwirkt worden sei, war spruchgemäß zu entscheiden.
  28. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates vom 02.07.2014 erhoben K S, Jo und E J, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Dr. P K, die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 31.07.2014, mit welchem der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung in seinem gesamten Umfang angefochten wird. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren zu nachbarrelevanten Prüfung der Immissionsbelastung aus dem Bauvorhaben unter Beachtung aller die Abluft mit Geruchsstoffen belastenden und sonstigen die Nachbarschaft belastenden Stoffen und Einhaltung der Abstandsvorschreibungen hinsichtlich eines Landwirtschaftsbetriebes mit der Mast von Schweinen verletzt. 6.
  29. Den Beschwerdeausführungen zu Folge sei mit Bescheid vom 19.08.1986 die Wiedererrichtung des durch einen Brand zerstörten Stallgebäudes Nr. 9 baurechtlich bewilligt worden, jedoch ohne Güllekeller und ohne Vollspaltenboden. Aus der geschichtlichen Entwicklung diverser Bauverfahren (auch Überprüfungsverfahren) durch die Baubehörde und aus dem Schriftverkehr mit der Baubehörde sowie insbesondere mit der Bauaufsichtsbehörde ergebe sich zweifelsfrei, dass der bewilligte Stall anders ausgeführt worden sei, nämlich durch Errichtung eines Vollspaltenbodens, eines Güllekellers, eines Lüftungskamins und einer geänderten Dachausführung, wovon die Baubehörde auch hinlänglich Kenntnis hatte. Diese Änderungen seien jedenfalls geeignet, die Beschwerdeführer als Nachbarn in ihren Rechten zu beeinträchtigen (Geruchsemissionen). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weitendorf vom 11.02.2010 sei die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen vom Baumeister Ing. M L erteilt worden. Diesem Bauverfahren seien die Beschwerdeführer als Nachbarn nicht beigezogen worden. Im Rahmen der am 15.02.2010 dazu abgehaltenen Bauverhandlung im Gemeindeamt (ohne Ortsaugenschein) sei festgestellt worden, welche Änderungen bewilligt werden sollen, der Vollspaltenboden und der Güllekeller sowie die bestehende mechanische Unterdrucklüftung seien nicht behandelt worden. Demgegenüber seien aber Vollspaltenboden und Güllekeller in dem auch den Vidierungsvermerk der Behörde tragenden Plan deutlich dargestellt, was den Anschein erweckt, dass diese Bauteile eine baurechtliche Bewilligung hätten. Gutachtlich sei im Bauverfahren festgestellt worden, dass die angesuchten Änderungen (Nutzungsänderung Büro zu Werkstatt und Eberstall zu Garage, Änderungen des Dachstuhls mit Gebäudeerhöhung, Verschiebung der Gaupen, Verschiebung der Fenster laut Plan) keine Nachbarrechte laut Baugesetz berühren. Unrichtig sei auch, wenn gutachtlich dargelegt wird, dass aufgrund der Erweiterung des Gebäudes im Westen der Gebäudeabstand zwischen 83 cm bis 140 cm von der Grenze betrage und dieser Grenzabstand bereits Bestand nach der Bewilligung 1986 sei, zumal auf Seite 5 der Baubewilligung vom 19.08.1986 angeführt ist, dass die Nachbargrenze ca. 1,3 Meter von der nördlichen Längswand entfernt liege. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.02.2010 und den diesen zugrunde liegenden Plänen zeige sich ein Konsensbestand, der in keiner Weise der Rechtssituation entspricht. In den Plänen seien die verschwiegenen Änderungen farblich als „Bestand“ ausgewiesen, sodass die Behörde darüber hinweggehen konnte und sich mit den tatsächlich errichteten Abweichungen nicht beschäftigen musste. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nunmehr mit Baubewilligungsbescheid vom 18.09.2013 aufgrund des Ansuchens vom 10.09.2010 (im Laufe des Verfahrens mehrmals modifiziert) die Bewilligung für eine Lüftungsanlage, eine Güllegrube sowie den Vollspaltenboden in Stall 9 erteilt worden sei, wobei dieses Verfahren in Folge Berufungserhebung noch offen sei. 6.
  30. Den Beschwerdeausführungen zu Folge sei mit Bescheid vom 19.08.1986 die Wiedererrichtung des durch einen Brand zerstörten Stallgebäudes Nr. 9 baurechtlich bewilligt worden, jedoch ohne Güllekeller und ohne Vollspaltenboden. Aus der geschichtlichen Entwicklung diverser Bauverfahren (auch Überprüfungsverfahren) durch die Baubehörde und aus dem Schriftverkehr mit der Baubehörde sowie insbesondere mit der Bauaufsichtsbehörde ergebe sich zweifelsfrei, dass der bewilligte Stall anders ausgeführt worden sei, nämlich durch Errichtung eines Vollspaltenbodens, eines Güllekellers, eines Lüftungskamins und einer geänderten Dachausführung, wovon die Baubehörde auch hinlänglich Kenntnis hatte. Diese Änderungen seien jedenfalls geeignet, die Beschwerdeführer als Nachbarn in ihren Rechten zu beeinträchtigen (Geruchsemissionen). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weitendorf vom 11.02.2010 sei die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude Nr. 9 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen vom Baumeister , Ing. M L erteilt worden. Diesem Bauverfahren seien die Beschwerdeführer als Nachbarn nicht beigezogen worden. Im Rahmen der am 15.02.2010 dazu abgehaltenen Bauverhandlung im Gemeindeamt (ohne Ortsaugenschein) sei festgestellt worden, welche Änderungen bewilligt werden sollen, der Vollspaltenboden und der Güllekeller sowie die bestehende mechanische Unterdrucklüftung seien nicht behandelt worden. Demgegenüber seien aber Vollspaltenboden und Güllekeller in dem auch den Vidierungsvermerk der Behörde tragenden Plan deutlich dargestellt, was den Anschein erweckt, dass diese Bauteile eine baurechtliche Bewilligung hätten. Gutachtlich sei im Bauverfahren festgestellt worden, dass die angesuchten Änderungen (Nutzungsänderung Büro zu Werkstatt und Eberstall zu Garage, Änderungen des Dachstuhls mit Gebäudeerhöhung, Verschiebung der Gaupen, Verschiebung der Fenster laut Plan) keine Nachbarrechte laut Baugesetz berühren. Unrichtig sei auch, wenn gutachtlich dargelegt wird, dass aufgrund der Erweiterung des Gebäudes im Westen der Gebäudeabstand zwischen 83 cm bis 140 cm von der Grenze betrage und dieser Grenzabstand bereits Bestand nach der Bewilligung 1986 sei, zumal auf Seite 5 der Baubewilligung vom 19.08.1986 angeführt ist, dass die Nachbargrenze ca. 1,3 Meter von der nördlichen Längswand entfernt liege. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.02.2010 und den diesen zugrunde liegenden Plänen zeige sich ein Konsensbestand, der in keiner Weise der Rechtssituation entspricht. In den Plänen seien die verschwiegenen Änderungen farblich als „Bestand“ ausgewiesen, sodass die Behörde darüber hinweggehen konnte und sich mit den tatsächlich errichteten Abweichungen nicht beschäftigen musste. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nunmehr mit Baubewilligungsbescheid vom 18.09.2013 aufgrund des Ansuchens vom 10.09.2010 (im Laufe des Verfahrens mehrmals modifiziert) die Bewilligung für eine Lüftungsanlage, eine Güllegrube sowie den Vollspaltenboden in Stall 9 erteilt worden sei, wobei dieses Verfahren in Folge Berufungserhebung noch offen sei. 6.
  31. Aus all diesen Umständen ergebe sich sohin die Schlussfolgerung, dass seitens der Behörde die Erfordernisse der objektiven Prüfung des Konsenszustandes des Stalles 9 im gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bauverfahren unterlassen habe und so die Beschwerdeführer in ihren Rechten als Nachbarn und damit Parteien in gröbster Weise benachteiligt worden seien. 6.
  32. Gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten ihre in § 27 Abs 4 BauG festgelegten Parteienrechte als übergangene Nachbarn verwirkt in Folge Verfristung, wird vorgebracht, dass die Jahresfrist ab durchgeführter Nutzungsänderung zur Einbringung von Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme nur ab der Durchführung aufgrund des Bescheides gerechnet werden könne. Im Gegenstandsfall waren die Maßnahmen bereits bei Bescheiderlassung errichtet und konnten von außen nicht beobachtet werden, weshalb die Frist auch nicht zu laufen beginnen konnte. 6.
  33. Gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten ihre in Paragraph 27, Absatz 4, BauG festgelegten Parteienrechte als übergangene Nachbarn verwirkt in Folge Verfristung, wird vorgebracht, dass die Jahresfrist ab durchgeführter Nutzungsänderung zur Einbringung von Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme nur ab der Durchführung aufgrund des Bescheides gerechnet werden könne. Im Gegenstandsfall waren die Maßnahmen bereits bei Bescheiderlassung errichtet und konnten von außen nicht beobachtet werden, weshalb die Frist auch nicht zu laufen beginnen konnte. 6.
  34. Im gegenständlichen Fall sei mit dem Rechtsmittel wesentlich bekämpft worden, dass der Bescheid erster Instanz vom 11.02.2010 den Konsensrahmen bzw. die erfassten Bauteile nicht erkennen lässt und sich aus dem bestätigten Plan ein unrichtiges Bild des Konsenses ergebe. 6.
  35. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weitendorf vom 02.07.2014 aufzuheben, den Antrag auf Baubewilligung abzuweisen bzw. das Verfahren zur Ergänzung an den Gemeinderat zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird ausdrücklich beantragt. 6.
  36. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weitendorf vom 02.07.2014 aufzuheben, den Antrag auf Baubewilligung abzuweisen bzw. das Verfahren zur Ergänzung an den Gemeinderat zurückzuverweisen. , Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird ausdrücklich beantragt.
  37. Mit 1.1.2015 haben sich die Gemeinden Stocking (ohne KG Hart), Weitendorf und Wildon zur Marktgemeinde Wildon fusioniert. Der bekämpfte Bescheid ist daher dem Gemeinderat der Gemeinde Wildon zuzurechnen.
  38. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht aufgrund der vorgelegten Bauakten der Erstbehörde und der belangten Behörde von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: 8.
  39. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weitendorf vom 19.08.1986 wurde die Baubewilligung zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes nach Maßgabe der vidierten Pläne und Unterlagen und unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Dieser Baubewilligung liegt die Wiedererrichtung eines durch Brand zerstörten Wirtschaftsgebäudes zugrunde, wobei das Bauwerk 15,10 Meter lang (ab Feuermauer) und 7,75 Meter breit ist. Die Verwendung der einzelnen Räume teilt sich auf in Aufstallung und zwei Eberställe mit Freilauf, sowie dahinter anschließender Schreibstube; der Dachraum soll als Heulagerraum vorgesehen werden. Die Ableitung der Gülle erfolgt in die bestehende Sammelgrube mit 50 m³, welche entsprechend erweitert werden soll. Nach der Begründung dieser Baubewilligung liegt die Nachbargrundgrenze ca. 1,3 Meter von der nördlichen Längswand entfernt. Das Stallgebäude wurde mit Abweichungen 1986 errichtet. 8.
  40. Eine darauf aufbauende Benützungsbewilligung für dieses Stallgebäude ist im Akt der belangten Behörde nicht ersichtlich. 8.
  41. Mit Bescheid vom 11.02.2010 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Weitendorf den Bauwerbern R Z, K Z und J Z die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude (Nr. 9) nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen unter Vorschreibung diverser Auflagen. Bestandteilt dieses Bescheides sind somit die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Unterlagen, nämlich lediglich die Baubeschreibung vom 27.01.2010, da nur diese den Stempel „Baubewilligung erteilt mit Zahl 131-9-67/2010 vom 12.02.2010 – der Bürgermeister“ enthält. Die übrigen eingereichten Pläne und Unterlagen enthalten lediglich den Gebührenstempel der Gemeinde Weitendorf. Aus der vidierten Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass um Zu- und Umbau bei bestehenden Gebäude angesucht wird, der Bauplatz bebaut ist mit Wohnhaus, Stallgebäude und Wirtschaftsgebäude, die Grundstücksfläche im Dorfgebiet mit 0,2-0,6 liegt und der Fußboden des Stallgebäudes als Spaltenboden sowie des Wirtschaftsgebäudes als Betonboden ausgebildet ist. Die nicht den Vidierungsvermerk tragenden Pläne, die der Bruttogeschoßflächen- und Dichteberechnung vom 28.01.2010 beiliegt, ist eine Raumaufteilung des Gebäudes in Hofwerkstätte mit Betonboden, Garage mit Betonboden und Schweinestall Vollspalten (74,83 m² - bewilligt 1986) sowie Gülleraum (H=1,0 Meter mit 67,4 m³) zu entnehmen. Der Begründung des Baubescheides vom 11.02.2010 ist unter der Überschrift „Befund“ zu entnehmen, dass der Stallneubau ursprünglich 1986 mit Bescheid baubewilligt wurde, dabei zwei Eberställe mit überdachten Freilauf, eine Schreibstube und zwei Ställe enthielt und nunmehr um diverse Änderungen der Grundrisse innen und damit verbunden der Verschiebung von Fensteröffnungen außen angesucht wurde. Die bewilligte Schreibstube soll zur Werkstatt werden, der bewilligte Eberstall samt überdachten Freilauf zur Garage, das bewilligte WC soll entfallen und nicht ausgeführt werden. Dem Befund des Bescheides ist weiteres zu entnehmen, dass der Grenzabstand von 83 cm bzw. 140 cm zur nördlichen Grundstücksgrenze Bestand ist und schon mit seinerzeitiger Zustimmung des Nachbarn bewilligt wurde, wobei der Grenzabstand nicht verändert wird. Der in der Skizze für die Dichteberechnung dargestellte Abstellraum ist nicht Teil der Baubewilligung des Bescheides aus
  42. Gutachtlich wird im angefochtenen Bescheid vom 11.02.2010 festgehalten, dass es sich bei den angesuchten Änderungen wie Nutzungsänderung von Büro mit 7,71 m² zur Werkstatt und der bewilligte Eberstall zur Garage mit einer Bodenfläche von 21,90 m² (und weitere drei näher dargestellte Änderungen) keine Nachbarrechte laut BauG § 26 berührt werden. Gutachtlich wird im angefochtenen Bescheid vom 11.02.2010 festgehalten, dass es sich bei den angesuchten Änderungen wie Nutzungsänderung von Büro mit 7,71 m² zur Werkstatt und der bewilligte Eberstall zur Garage mit einer Bodenfläche von 21,90 m² (und weitere drei näher dargestellte Änderungen) keine Nachbarrechte laut BauG Paragraph 26, berührt werden. 8.
  43. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG, sie wurden dem Bauverfahren des Bürgermeisters nicht beigezogen, die Baubewilligung wurde ihnen (zunächst) auch nicht zugestellt. Eine mündliche Verhandlung hat im Bauverfahren nicht stattgefunden, die Erstbehörde nahm lediglich niederschriftlich Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen als einziges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf (Niederschrift vom 05.02.2010).8.
  44. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG, sie wurden dem Bauverfahren des Bürgermeisters nicht beigezogen, die Baubewilligung wurde ihnen (zunächst) auch nicht zugestellt. Eine mündliche Verhandlung hat im Bauverfahren nicht stattgefunden, die Erstbehörde nahm lediglich niederschriftlich Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen als einziges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf (Niederschrift vom 05.02.2010). 8.
  45. Mit Bescheid vom 06.08.2010 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Weitendorf den Bauwerbern die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid mit 12.02.2010 genehmigte Bauvorhaben, wobei die Nutzungsänderung der bewilligten Garage zum Lagerraum-Werkstatt als geringfügige Änderung mitbewilligt wurde. Nach dem klaren Wortlaut des Bescheides vom 06.08.2010 wurde die Benützungsbewilligung ausschließlich für den Zu- und Umbau beim bestehenden Gebäude erteilt. Eine Benützungsbewilligung für das bestehende Gebäude selbst ist den Akten nicht zu entnehmen. 8.
  46. Im Übrigen wird zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt auf die Feststellungen, die unter Punkt I. dieses Beschlusses ersichtlich sind, verwiesen. 8.
  47. Im Übrigen wird zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt auf die Feststellungen, die unter Punkt römisch eins. dieses Beschlusses ersichtlich sind, verwiesen. II.römisch zwei. Erwägungen:
  48. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindesrates der Gemeinde Weitendorf vom 02.07.2014 wurde die Berufung der im Verfahren der Erstbehörde übergangenen Nachbarn deswegen im Wesentlichen abgewiesen, da der Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des erstbehördlichen Bescheides außerhalb der Fristen des § 27 Abs 4 Stmk. BauG eingebracht worden ist und daher verspätet ist. Das Recht auf Zustellung des Bescheides für übergangene Nachbarn sei in Folge Fristablaufes verwirkt worden. Im Gegenstandsfall sei nämlich eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden, sodass nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 4 BauG ein übergangener Nachbarn innerhalb eines Jahres ab Durchführung der Nutzungsänderung einschreiten hätte müssen, um seine Rechtsposition zu wahren.
  49. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindesrates der Gemeinde Weitendorf vom 02.07.2014 wurde die Berufung der im Verfahren der Erstbehörde übergangenen Nachbarn deswegen im Wesentlichen abgewiesen, da der Antrag der Berufungswerber auf Zustellung des erstbehördlichen Bescheides außerhalb der Fristen des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk. BauG eingebracht worden ist und daher verspätet ist. Das Recht auf Zustellung des Bescheides für übergangene Nachbarn sei in Folge Fristablaufes verwirkt worden. Im Gegenstandsfall sei nämlich eine nachträgliche Baubewilligung erteilt worden, sodass nach dem klaren Wortlaut des , Paragraph 27, Absatz 4, BauG ein übergangener Nachbarn innerhalb eines Jahres ab Durchführung der Nutzungsänderung einschreiten hätte müssen, um seine Rechtsposition zu wahren. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer neben umfangreichen Darlegungen zur Historie des gegenständlichen Bauvorhabens unter anderem auch vor, dass sie sich gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde, sie hätten als übergangene Nachbarn ihre in § 27 Abs 4 BAuG festgelegten Parteienrechte in Folge Verfristung verwirkt, wenden. Da die Maßnahmen bereits bei Bescheiderlassung errichtet waren, konnten sie von außen nicht beobachtet werden, weshalb die Frist auch nicht zu laufen beginnen konnte. Weiters legen die beschwerdeführenden Nachbarn dar, dass sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.02.2010 und den diesem Bescheid zugrundeliegenden Plänen sich ein Konsensbestand zeige, der in keiner Weise der Rechtssituation entspricht, da in den Plänen die verschwiegenen Änderungen farblich als „Bestand“ ausgewiesen seien. Vollspaltenboden und Güllekeller seien in dem den Vidierungsvermerk der Behörde tragenden Plan deutlich dargestellt, wodurch der Anschein erweckt werde, dass diese Bauteile eine baurechtliche Bewilligung hätten. Auch wendet sich die Beschwerde unter anderem gegen die gutachtliche Feststellung, dass die angesuchten Änderungen (Nutzungsänderung Büro zu Werkstatt und Eberstall zu Garage, Änderung des Dachstuhls mit Gebäudeerhöhung, Verschiebung der Gaupen, Verschiebung der Fenster laut Plan) keine Nachbarrechte laut Baugesetz berühren sollen. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer neben umfangreichen Darlegungen zur Historie des gegenständlichen Bauvorhabens unter anderem auch vor, dass sie sich gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde, sie hätten als übergangene Nachbarn ihre in Paragraph 27, Absatz 4, BAuG festgelegten Parteienrechte in Folge Verfristung verwirkt, wenden. Da die Maßnahmen bereits bei Bescheiderlassung errichtet waren, konnten sie von außen nicht beobachtet werden, weshalb die Frist auch nicht zu laufen beginnen konnte. Weiters legen die beschwerdeführenden Nachbarn dar, dass sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.02.2010 und den diesem Bescheid zugrundeliegenden Plänen sich ein Konsensbestand zeige, der in keiner Weise der Rechtssituation entspricht, da in den Plänen die verschwiegenen Änderungen farblich als „Bestand“ ausgewiesen seien. Vollspaltenboden und Güllekeller seien in dem den Vidierungsvermerk der Behörde tragenden Plan deutlich dargestellt, wodurch der Anschein erweckt werde, dass diese Bauteile eine baurechtliche Bewilligung hätten. Auch wendet sich die Beschwerde unter anderem gegen die gutachtliche Feststellung, dass die angesuchten Änderungen (Nutzungsänderung Büro zu Werkstatt und Eberstall zu Garage, Änderung des Dachstuhls mit Gebäudeerhöhung, Verschiebung der Gaupen, Verschiebung der Fenster laut Plan) keine Nachbarrechte laut Baugesetz berühren sollen. Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht.
  50. § 27 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl Nr. 59/1995, in der hier maßgebenden Fassung der Novelle LGBl Nr. 78/2013 lautet:
  51. Paragraph 27, des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der hier maßgebenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013, lautet: § 27 Parteistellung:Paragraph 27, Parteistellung:

(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar 1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder 2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
  1. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführer übergangene Nachbarn sind, da sie zur Bauverhandlung des Bürgermeisters betreffend Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude nicht persönlich geladen und dem Bauverfahren, welches im Bescheid vom 11.02.2010 mündete, nicht beigezogen wurden. Die Baubewilligung wurde ihnen (zunächst) auch nicht zugestellt. Die Beschwerdeführer sind damit Nachbarn im Sinne des § 27 Abs 4 Stmk. BauG (übergangene Nachbarn), die nicht gemäß Abs 1 leg cit ihre Parteistellung verloren haben.
  2. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführer übergangene Nachbarn sind, da sie zur Bauverhandlung des Bürgermeisters betreffend Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude nicht persönlich geladen und dem Bauverfahren, welches im Bescheid vom 11.02.2010 mündete, nicht beigezogen wurden. , Die Baubewilligung wurde ihnen (zunächst) auch nicht zugestellt. , Die Beschwerdeführer sind damit Nachbarn im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk. BauG (übergangene Nachbarn), die nicht gemäß Absatz eins, leg cit ihre Parteistellung verloren haben.
  3. Die belangte Behörde vermeint nun in ihren Rechtsausführungen, dass ein übergangener Nachbar gemäß § 27 Abs 4 nur bis Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträglich Einwendungen gegen die baulichen Maßnahmen vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen kann, was im Fall einer nachträglichen Baubewilligung – bei dem das Bauvorhaben bereits errichtet ist – bedeute, dass ein übergangener Nachbar nach Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung sein Recht auf nachträgliche Einwendungen bzw. auf Zustellung des Genehmigungsbescheides verwirkt hätte.
  4. Die belangte Behörde vermeint nun in ihren Rechtsausführungen, dass ein übergangener Nachbar gemäß Paragraph 27, Absatz 4, nur bis Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträglich Einwendungen gegen die baulichen Maßnahmen vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen kann, was im Fall einer nachträglichen Baubewilligung – bei dem das Bauvorhaben bereits errichtet ist – bedeute, dass ein übergangener Nachbar nach Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung sein Recht auf nachträgliche Einwendungen bzw. auf Zustellung des Genehmigungsbescheides verwirkt hätte.
  5. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Dem Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz (
  6. Abschnitt – Bewilligungsverfahren) ist es systemimmanent, dass zuerst die Baubewilligung zu erwirken und dann das Bauvorhaben zu errichten ist. Wie § 29 Abs 9 Stmk. BauG zeigt, dürfen nur ausnahmsweise bauliche Anlage oder Teile schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachträgliche Baubewilligungen zulässt. Dem Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz (
  7. Abschnitt – Bewilligungsverfahren) ist es systemimmanent, dass zuerst die Baubewilligung zu erwirken und dann das Bauvorhaben zu errichten ist. Wie Paragraph 29, Absatz 9, Stmk. BauG zeigt, dürfen nur ausnahmsweise bauliche Anlage oder Teile schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachträgliche Baubewilligungen zulässt. In diesem systematischen Zusammenhalt des gesamten
  8. Abschnittes des Stmk. BauG ist auch für die Auslegung des § 27 hinsichtlich des übergangenen Nachbarn klar ersichtlich, dass diese Bestimmung nur jene Fälle erfasst, bei denen – ausgehend vom gesetzestreuen Bauwerber – das Baubewilligungsverfahren (die Bauverhandlung) vor Errichtung des zur Bewilligung beantragten Bauvorhabens abgeführt wird. In diesem systematischen Zusammenhalt des gesamten
  9. Abschnittes des , Stmk. BauG ist auch für die Auslegung des Paragraph 27, hinsichtlich des übergangenen Nachbarn klar ersichtlich, dass diese Bestimmung nur jene Fälle erfasst, bei denen – ausgehend vom gesetzestreuen Bauwerber – das Baubewilligungsverfahren (die Bauverhandlung) vor Errichtung des zur Bewilligung beantragten Bauvorhabens abgeführt wird. Somit enthält § 27 Stmk. BauG keine Regelung des Verlustes der Parteistellung bzw. der Rechte der übergangenen Nachbarn für den Fall, dass das Bauvorhaben – wie im gegenständlichen Fall bereits seit 1986 – schon realisiert wurde und nachträglich um Baubewilligung angesucht wird. Da somit § 27 Stmk. BauG - abweichend von § 42 AVG 1991 - die Präklusionsfolgen und die Rechte des übergangenen Nachbarn nur für den Fall regelt, dass das Bauverfahren vor Errichtung des beantragten Bauvorhabens abgeführt wird, ist für jene Fälle wie dem Gegenstandsfall, bei dem nach Errichtung nachträglich ein Baubewilligungsverfahren erst eingeleitet und abgeführt wird, auf die Regelungen des AVG zu Präklusionsfolgen zurückzugreifen (subsidiäre Geltung des AVG 1991).Somit enthält Paragraph 27, Stmk. BauG keine Regelung des Verlustes der Parteistellung bzw. der Rechte der übergangenen Nachbarn für den Fall, dass das Bauvorhaben – wie im gegenständlichen Fall bereits seit 1986 – schon realisiert wurde und nachträglich um Baubewilligung angesucht wird. Da somit Paragraph 27, Stmk. BauG - abweichend von Paragraph 42, AVG 1991 - die Präklusionsfolgen und die Rechte des übergangenen Nachbarn nur für den Fall regelt, dass das Bauverfahren vor Errichtung des beantragten Bauvorhabens abgeführt wird, ist für jene Fälle wie dem Gegenstandsfall, bei dem nach Errichtung nachträglich ein Baubewilligungsverfahren erst eingeleitet und abgeführt wird, auf die Regelungen des AVG zu Präklusionsfolgen zurückzugreifen (subsidiäre Geltung des AVG 1991). Dabei ist festzuhalten, dass auch das AVG zum Verlust der Parteistellung an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anknüpft. Präklusion tritt nämlich nur ein, wenn eine (mitbeteiligte) Partei trotz qualifizierter Kundmachung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (wie sich aus § 42 Abs 1 AVG ergibt).Dabei ist festzuhalten, dass auch das AVG zum Verlust der Parteistellung an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anknüpft. Präklusion tritt nämlich nur ein, wenn eine (mitbeteiligte) Partei trotz qualifizierter Kundmachung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (wie sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AVG ergibt). Die Beschwerdeführer gehören zweifelsfrei zum Kreis der persönlich zu ladenden Nachbarn, wurden jedoch von der Erstbehörde nicht geladen. Es wurde von der Erstbehörde auch keine Bauverhandlung abgeführt, geschweige denn kundgemacht. Die Erstbehörde begnügte sich mit einer niederschriftlichen Aufnahme vom Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen (Niederschrift vom 05.02.2010) als einziges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Damit konnte auch der Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn im Bauverfahren weder nach § 27 Abs 1 Stmk. BauG noch nach § 42 AVG eintreten. Somit können die Beschwerdeführer auch nach Abschluss des erstbehördlichen Verfahrens unter Hinweise auf ihre Parteistellung jederzeit die Zustellung des Genehmigungsbescheides begehren und ihre Einwendungen vorbringen, somit das Verfahren neuerlich aufrollen, da ihnen im erstbehördlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Parteirechte zugestanden worden ist. Die Beschwerdeführer gehören zweifelsfrei zum Kreis der persönlich zu ladenden Nachbarn, wurden jedoch von der Erstbehörde nicht geladen. , Es wurde von der Erstbehörde auch keine Bauverhandlung abgeführt, geschweige denn kundgemacht. Die Erstbehörde begnügte sich mit einer niederschriftlichen Aufnahme vom Befund und Gutachten des beigezogenen nicht amtlichen Bausachverständigen (Niederschrift vom 05.02.2010) als einziges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Damit konnte auch der Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn im Bauverfahren weder nach Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG noch nach Paragraph 42, AVG eintreten. Somit können die Beschwerdeführer auch nach Abschluss des erstbehördlichen Verfahrens unter Hinweise auf ihre Parteistellung jederzeit die Zustellung des Genehmigungsbescheides begehren und ihre Einwendungen vorbringen, somit das Verfahren neuerlich aufrollen, da ihnen im erstbehördlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Parteirechte zugestanden worden ist.
  10. Da dies die belangte Behörde aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht verkannte, hat sie auch keine Ermittlungen im Hinblick auf die mit der Berufung bereits vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn (nunmehrigen Beschwerdeführer) getätigt. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde blieb im Tatsachenbereich mangelhaft, da aufgrund Verkennung der Rechtslage keine Ermittlungen im Hinblick auf die mit der Berufung bereits vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn (nunmehrigen Beschwerdeführer) durchgeführt wurden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen, es zeige sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 11.02.2010 und seinem zugrunde liegenden Plänen ein Konsensbestand, der in Bezug auf die Baubewilligung aus 1986 nicht der Rechtssituation entspricht, nicht von der Hand zu weisen ist. Ebenso wird der Frage nachzugehen sein, ob die angesuchten Änderungen für den Zu- und Umbau, insbesondere die Nutzungsänderungen, Auswirkungen auf die Nachbarrechte haben, wozu entsprechende Feststellungen auf sachverständiger Basis zu treffen sein werden. So ist etwa die gutachtliche Äußerung im Erstbescheid, wonach die Nutzungsänderung des Büroraumes zu einer Werkstatt keine Nachbarrechte berühren, ohne nähere Darlegung und Begründung nicht nachvollziehbar. Im Allgemeinen werden nämlich in Werkstätten lärmintensivere Tätigkeiten durchgeführt als in Büroräumlichkeiten. Insbesondere wird im fortgesetzten Verfahren auch die Frage zu klären sein, ob das nunmehr zur Genehmigung beantragte Bauvorhaben des Zu- und Umbaus samt Nutzungsänderung stimmig mit dem Rechtsbestand (nicht mit dem tatsächlichen Bestand!) des Baubewilligungsbescheides aus 1986 ineinander greifen kann. Dies im Hinblick darauf, dass die Baubewilligung 1986 wohl keinen Vollspaltboden und auch keinen darunter liegenden Gülleraum erfasst, wobei diese allerdings in den Einreichplänen, die der Baubewilligung vom 06.08.2010 zugrunde liegen, als Bestand dargestellt sind.
  11. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG ungeachtet des Parteiantrages ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG ungeachtet des Parteiantrages ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III.römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung – soweit ersichtlich - fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung – soweit ersichtlich - fehlt. Die zu lösende Rechtsfrage ist die Reichweite der Anwendbarkeit des § 27 Stmk. BauG. Es ist die Frage zu klären, ob diese Bestimmung – wie die belangte Behörde vermeint – auch auf jene Fälle von übergangenen Nachbarn anwendbar ist, für die eine nachträgliche Baubewilligung (nach Errichtung des Bauvorhabens) beantragt und erteilt wird. Die zu lösende Rechtsfrage ist die Reichweite der Anwendbarkeit des Paragraph 27, Stmk. BauG. Es ist die Frage zu klären, ob diese Bestimmung – wie die belangte Behörde vermeint – auch auf jene Fälle von übergangenen Nachbarn anwendbar ist, für die eine nachträgliche Baubewilligung (nach Errichtung des Bauvorhabens) beantragt und erteilt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.24.5383.2014

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