Vm § 50 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 07.04.2015 römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 07.04.2015 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren
F BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), eingestellt. das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieser Entscheidung näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.03.2015 wurde Frau S A zur Last gelegt, dass sie es als Gewerbeinhaberin (Verantwortliche) des Cafés A zu verantworten habe, dass am 03.03.2014, 16.20 Uhr, in der Gemeinde J, P, nachangeführte Verwaltungsübertretung begangen worden sei: „Es wurde im gegenständlichen Lokal ein Internet-Wettterminal Marke Royal Win Online betrieben, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt ist. Diese Genehmigung war nicht gegeben. Sie haben es als Gewerbeinhaberin des oa. Cafes zu verantworten, dass das Cafe für die Begehung von verbotenen Ausspielungen nach den oa. Gesetzesbestimmungen zugänglich gemacht wurde und haben damit die Haupttat erleichtert, da Sie die Aufstellung des gegenständlichen Automaten im gegenständlichen Lokal ermöglicht haben.“ Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 52
Paragraph 52,
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 52 Abs 1 Z 1: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, „Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]“ Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 01.07.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz), LGBl. Nr. 79/2003 idF LGBl. Nr. 87/2013, lauten wie folgt: Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 01.07.2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz), , Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, lauten wie folgt: § 1:Paragraph eins : „
Paragraph 10, ausüben.“ § 10:Paragraph 10 : „
Z 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.eine schriftliche Einverständniserklärung der verantwortlichen Person
Ziffer 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erlischt oder entzogen wird.
Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.“
Absatz 2, Ziffer 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.“ § 17 Abs 1 Z 1 und Z 2: Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 :,
G ausüben. Dem Tatvorwurf ist somit einerseits zu entnehmen, dass ein Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online im in Rede stehenden Lokal betrieben wurde, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei, welche nicht gegeben sei. Der Begriff des „Wettterminals“ ist nach dem Stmk. WettG im Land Steiermark definiert und versteht man darunter eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, Stmk. WettG). Das Wettbüro stellt nach Paragraph 2, Ziffer 3, Stmk. WettG eine ortsfeste Betriebsstätte dar, in der die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird. Der Buchmacher/Die Buchmacherin schließt gewerbsmäßig Wetten ab , vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Stmk. WettG), der Totalisateur/die Totalisateurin vermittelt gewerbsmäßig Wetten vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, Stmk. WettG). Die Tätigkeit des Buchmachers/der Buchmacherin und des Totalisateuer/der Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. WettG) und bedarf insbesondere der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort, einer Bewilligung , vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. WettG). Lediglich wer im Besitz einer derartigen aufrechten Bewilligung ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals
Paragraph 10, Stmk. WettG ausüben. Der rechtmäßige Betrieb eines Wettterminals setzt somit nach diesen landesrechtlichen Normen eine qualifizierte Bewilligung als Buchmacher oder Totalisateur voraus und ist das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs 1 Stmk. WettG). Wird nun von einem Buchmacher/einer Buchmacherin, einem Totalisateuer/einer Totalisateurin ein derartiger Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder nach einer behördlichen Untersagung nach § 10 Abs 3 Stmk. WettG betrieben, so steht dies unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion (vgl. § 17 Abs 1 Z 2 Stmk. WettG). Wer nun die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne Bewilligung nach § 3 Stmk. WettG ausübt, macht sich nach § 17 Abs 1 Z 1 Stmk. WettG strafbar. Der rechtmäßige Betrieb eines Wettterminals setzt somit nach diesen landesrechtlichen Normen eine qualifizierte Bewilligung als Buchmacher oder Totalisateur voraus und ist das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Stmk. WettG). Wird nun von einem Buchmacher/einer Buchmacherin, einem Totalisateuer/einer Totalisateurin ein derartiger Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder nach einer behördlichen Untersagung nach Paragraph 10, Absatz 3, Stmk. WettG betrieben, so steht dies unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. WettG). Wer nun die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne Bewilligung nach Paragraph 3, Stmk. WettG ausübt, macht sich nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. WettG strafbar. Im gegenständlichen Fall ist dem Straferkenntnis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung in ihrer Funktion als Gewerbeinhaberin (Verantwortliche) des genannten Gastgewerbebetriebes zu verantworten hat. Der der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde zur Last gelegten Tat sind Sachverhaltselemente, welche den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten im Sinne der Buchmacher- oder Totalisateursdefinition nach § 2 Z 1 bzw. Z 2 Stmk. WettG nahelegen würden, nicht zu entnehmen. Letztere stellen jedoch wesentliche Elemente der Umschreibung der Tat einer Verwaltungsübertretung insbesondere nach § 17 Abs 1 Z 1 Stmk. WettG, dar. Im gegenständlichen Fall ist dem Straferkenntnis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung in ihrer Funktion als Gewerbeinhaberin (Verantwortliche) des genannten Gastgewerbebetriebes zu verantworten hat. Der der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde zur Last gelegten Tat sind Sachverhaltselemente, welche den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten im Sinne der Buchmacher- oder Totalisateursdefinition nach Paragraph 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, Stmk. WettG nahelegen würden, nicht zu entnehmen. Letztere stellen jedoch wesentliche Elemente der Umschreibung der Tat einer Verwaltungsübertretung insbesondere nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. WettG, dar. Wenn die belangte Behörde die Aufstellung des Automaten „Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online“ den Bestimmungen des GspG unterstellt und der Beschwerdeführerin eine Übertretung im Sinne der Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 1 GspG anlastet, wodurch sie durch Aufstellung dieses Gerätes verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe und damit die Haupttat erleichtert habe, zumal sie die Aufstellung des „gegenständlichen Automaten im gegenständlichen Lokal ermöglicht habe“, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das diesbezüglich in Betracht kommende Tatbild das „unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GspG“ betrifft und daher bei Verwirklichung dieses Tatbestandes von einer unmittelbaren Täterschaft und nicht von einem Tatbeitrag im Sinne der Bestimmung des § 7 VStG auszugehen wäre. Nach § 2 Abs 1 Z 1 GSpG sind Ausspielungen u.a. Glücksspiele, die ein Unternehmer zugänglich macht und nach § 2 Abs 1 Z 2 GSpG bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und nach § 2 Abs 1 Z 3 GSpG bei denen vom Unternehmer von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (vgl. § 2 Abs 2 GspG). § 2 Abs 3 GspG regelt u.a. die Ausspielung mit „Glücksspielautomaten“ und liegt eine solche vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
G sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GspG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen sind. Wenn die belangte Behörde die Aufstellung des Automaten „Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online“ den Bestimmungen des GspG unterstellt und der Beschwerdeführerin eine Übertretung im Sinne der Bestimmung des , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GspG anlastet, wodurch sie durch Aufstellung dieses Gerätes verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe und damit die Haupttat erleichtert habe, zumal sie die Aufstellung des „gegenständlichen Automaten im gegenständlichen Lokal ermöglicht habe“, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das diesbezüglich in Betracht kommende Tatbild das „unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GspG“ betrifft und daher bei Verwirklichung dieses Tatbestandes von einer unmittelbaren Täterschaft und nicht von einem Tatbeitrag im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, VStG auszugehen wäre. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sind Ausspielungen u.a. Glücksspiele, die ein Unternehmer zugänglich macht und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSpG bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSpG bei denen vom Unternehmer von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn) und ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein , vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, GspG). Paragraph 2, Absatz 3, GspG regelt u.a. die Ausspielung mit „Glücksspielautomaten“ und liegt eine solche vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
Paragraph 2, Absatz 4, GspG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GspG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GspG ausgenommen sind. Im gegenständlichen Fall soll der Tatbestand des (vermutlich unternehmerischen) Zugänglichmachens einer derartigen verbotenen Ausspielung durch Ermöglichung der Aufstellung des gegenständlichen Automaten „Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online“ im in Rede stehenden Lokal verwirklicht worden sein. Die behördlicherseits diesbezüglich umschriebene Tat bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte, inwiefern mit dem Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online, eine verbotene Ausspielung mit einem „Glücksspielautomaten“ durchgeführt werden konnte. Der Begriff des Wettterminals ist, wie eingangs erwähnt, von Seiten des Landesgesetzgebers insofern belegt worden, als darunter eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist, verstanden wird (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG). Ein Wettterminal, damit auch ein Internet-Wettterminal, ist somit bei isolierter Betrachtung allenfalls ein Automat bzw. Apparat, jedoch kein für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes in der vorgeworfenen Form erforderlicher „Glücksspielautomat“ und kann somit aus der Tatumschreibung der Aufstellung eines Automaten in der Form eines Internet-Wettterminals, Marke Royal Win Online, nicht auf ein Glücksspiel, also auf ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. § 1 Abs 1 GspG) geschlossen werden und sind auf Grundlage der behördlichen Tatumschreibung daher auch keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, die in ausreichend konkreter Form die Annahme rechtfertigen würden, dass mit einem „Glücksspielautomaten“ verbotene Ausspielungen von Beschwerdeführerseite unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Die behördlicherseits diesbezüglich umschriebene Tat bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte, inwiefern mit dem Internet-Wettterminal, Marke Royal Win Online, eine verbotene Ausspielung mit einem „Glücksspielautomaten“ durchgeführt werden konnte. Der Begriff des Wettterminals ist, wie eingangs erwähnt, von Seiten des Landesgesetzgebers insofern belegt worden, als darunter eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist, verstanden wird vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, Stmk. WettG). Ein Wettterminal, damit auch ein Internet-Wettterminal, ist somit bei isolierter Betrachtung allenfalls ein Automat bzw. Apparat, jedoch kein für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes in der vorgeworfenen Form erforderlicher „Glücksspielautomat“ und kann somit aus der Tatumschreibung der Aufstellung eines Automaten in der Form eines Internet-Wettterminals, Marke Royal Win Online, nicht auf ein Glücksspiel, also auf ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GspG) geschlossen werden und sind auf Grundlage der behördlichen Tatumschreibung daher auch keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, die in ausreichend konkreter Form die Annahme rechtfertigen würden, dass mit einem „Glücksspielautomaten“ verbotene Ausspielungen von Beschwerdeführerseite unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Beschwerdefall von Behördenseite gewählten Tatumschreibung in Ermangelung der Bezugnahme auf den gewerbsmäßigen Abschluss bzw. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten nicht zu entnehmen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass mit dem in Rede stehenden Automaten, der im Lokal zur Aufstellung gelangte, ein Glücksspiel durchgeführt wurde, der Automat also ein „Glücksspielautomat“ gewesen ist und kam auf Grundlage der zu unkonkreten Tatbeschreibung im Lichte der Bestimmung des § 44a VStG weder eine Subsumtion des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhaltes unter die behördlicherseits angeführte Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GspG noch unter jene nach § 17 Abs 1 Z 1/2 Stmk. WettG in Betracht; - dies vor dem Hintergrund, dass das Gebot, die Tat entsprechend zu konkretisieren, auch dem Umstand dient, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Beschwerdefall von Behördenseite gewählten Tatumschreibung in Ermangelung der Bezugnahme auf den gewerbsmäßigen Abschluss bzw. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten nicht zu entnehmen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass mit dem in Rede stehenden Automaten, der im Lokal zur Aufstellung gelangte, ein Glücksspiel durchgeführt wurde, der Automat also ein „Glücksspielautomat“ gewesen ist und kam auf Grundlage der zu unkonkreten Tatbeschreibung im Lichte der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG weder eine Subsumtion des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhaltes unter die behördlicherseits angeführte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GspG noch unter jene nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins /, 2, Stmk. WettG in Betracht; - dies vor dem Hintergrund, dass das Gebot, die Tat entsprechend zu konkretisieren, auch dem Umstand dient, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird vergleiche dazu z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031). Eine Präzisierung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht kam aufgrund des Tatzeitpunktes 03.03.2014 im Lichte der Regelung des § 31 Abs 1 VStG nicht in Betracht und war im Ergebnis bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Eine Präzisierung des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht kam aufgrund des Tatzeitpunktes 03.03.2014 im Lichte der Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht in Betracht und war im Ergebnis bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung war daher im Verfahrensgegenstand entbehrlich (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung war daher im Verfahrensgegenstand entbehrlich vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.25.1326.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.