RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlLVwG 41.25-1049/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der B R Gesellschaft mbH, W, R-Gasse, vertreten durch die S Rechtsanwalts GmbH, W, Splatz, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.03.2015, GZ: ABT16 VT-OV.05-379/2014-6, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der B R Gesellschaft mbH, W, R-Gasse, vertreten durch die S Rechtsanwalts GmbH, W, Splatz, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.03.2015, , GZ: ABT16 VT-OV.05-379/2014-6, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. sowie § 18 Abs 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde vom 26.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. sowie Paragraph 18, Absatz 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird die Beschwerde vom 26.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 10.04.2015 vorgelegten, erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 02.03.2015, GZ: ABT16 VT-OV.05-379/2014-6, wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag der B R GmbH, situiert in W, R-Gasse, vom 08.06.2011, auf Erteilung der Konzession für die Kraftfahrlinie Graz-Salzburg auf der Strecke „Graz Europaplatz (Haltestelle) – B 67 Bahnhofgürtel – B 67 Wiener Straße – B 67 Straßengelstraße – A 9 – Knoten St. Michael – B 116 Kärntner Straße – B 113 Bundesstraße – Bahnhofsplatz (Haltestelle) – B 113 Bundesstraße – B 116 Kärntner Straße - A 9 – B 320 – Liezen – B 320 Ennstal Bundesstraße – B 320 Gesäusestraße – B 320 – Salzburger Straße (Haltestelle) – B 320 Weißenbach bei Liezen – B 320 – Wörschach – B 320 Stainach – B 320 Trautenfels – B 320 Espang – B 320 Aich – B 320 Schladming – Ramsauer Straße – rohrmooser Straße (Haltestelle) – Salzburger Straße – B 320 Ennstal Bundesstraße – B 320 Pichl – B 320 Mandling – B 320 Radstadt – B 320 Ennstal Bundesstraße – Judenbühel – Karl Berg Gasse – Ernest-Thun-Gasse – Salzburger Straße (Haltestelle) – B 99 – B 99 Altenmarkt im Pongau – B 99 – A 10 – A 1 – B 150 – Salzburg B 150 Vogelweiderstraße – Gnigler Straße – Lastenstraße (Haltestelle)„Graz Europaplatz (Haltestelle) – B 67 Bahnhofgürtel – B 67 Wiener Straße – B 67 Straßengelstraße – A 9 – Knoten St. Michael – B 116 Kärntner Straße – B 113 Bundesstraße – Bahnhofsplatz (Haltestelle) – B 113 Bundesstraße – B 116 Kärntner Straße - A 9 – B 320 – Liezen – B 320 Ennstal Bundesstraße – B 320 Gesäusestraße – B 320 – Salzburger Straße (Haltestelle) – B 320 Weißenbach bei Liezen – B 320 – Wörschach – B 320 Stainach – B 320 Trautenfels – B 320 Espang – B 320 Aich – B 320 Schladming – Ramsauer Straße – rohrmooser Straße (Haltestelle) – Salzburger Straße – B 320 Ennstal Bundesstraße – B 320 Pichl – , B 320 Mandling – B 320 Radstadt – B 320 Ennstal Bundesstraße – Judenbühel – Karl Berg Gasse – Ernest-Thun-Gasse – Salzburger Straße (Haltestelle) – B 99 – B 99 Altenmarkt im Pongau – B 99 – A 10 – A 1 – B 150 – Salzburg B 150 Vogelweiderstraße – Gnigler Straße – Lastenstraße (Haltestelle) Alternativroute 1: …- A 9 – A 1 – B 150 - … Alternativroute 2: … B 99 Altenmarkt im Pongau – B 99 Eben im Pongau – B 99 Hauptstraße – B 99 Dorfplatz – B 99 Hauptstraße – B 99 – A 10- …“ auf Grundlage § 7 Abs 1 Z 4 lit.
- b)und
- c)Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 203/99 idgF, ab.auf Grundlage Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,) und
- c)Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 203/99 idgF, ab. Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde von Seiten der B R Gesellschaft mit Schriftsatz vom 26.03.2015 rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Originalakt ist ersichtlich, dass der Entwurf des Bearbeiters F H, dessen Name auch in der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann Der Abteilungsleiter i.V. F H eh. (elektronisch gefertigt)“ aufscheint, nicht die Unterschrift des Herrn F H aufweist, sondern wie aus der unterfertigten Beschwerdevorlage im Vergleich ersichtlich, jene der Frau S G. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hat die Beschwerdeführerin am 15.04.2015 ihre von der Behörde erhaltene Erledigungsausfertigung einen (laut darauf befindlicher Amtssignatur) Ausdruck des elektronisch amtssignierten Originaldokumentes vorgelegt. Diese Ausfertigung der Erledigung weist aufgrund der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann Der Abteilungsleiter i.V. F H eh. (elektronisch gefertigt)“ als Genehmiger auch Herrn F H auf, der in diesem Schriftstück auch als Bearbeiter angeführt ist. Der Name der Frau G S, die den erwähnten Erledigungsentwurf eigenhändig handschriftlich unterfertigt hat, scheint auf der der Konzessionswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelten Erledigungsausfertigung nicht auf. Eine telefonische Rückfrage bei Frau G am 16.04.2015 hat ergeben, dass sie in ihrer Eigenschaft als Referentin den von Seiten Herrn F H bearbeiteten Erledigungsentwurf unterfertigte und in der Folge amtssignierte und den Ausdruck der Erledigung u. a. der Konzessionswerberin über das duale Zustellsystem des Landes zugestellt hat. Laut Erledigungsentwurf wurde das Dokument von ihr auch am 03.03.2015 abgefertigt, sodass ungeachtet des Umstandes, dass sich der diesbezügliche Zustellnachweis nicht im Verfahrensakt befindet, von der Rechtzeitigkeit der am 31.03.2015 bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde auszugehen ist. Frau G teilte dem entscheidenden Gericht über Befragen am 16.04.2015 telefonisch auch mit, dass eine elektronische Fertigung durch Herrn H F nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde die belangte Behörde daher formell mit diesem Sachverhalt konfrontiert und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Woche eingeräumt und ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor dem Hintergrund, dass der Entwurf von Seiten der Frau S G gefertigt wurde, das Dokument in elektronischer Form zu übermitteln, aus welcher auch der Genehmiger hervorgehe. Bis dato wurde von Seiten der belangten Behörde nicht schriftlich Stellung genommen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 VwGVG normiert Nachstehendes:Paragraph 31, VwGVG normiert Nachstehendes: „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 18 Abs 3 und 4 AVG lauten wie folgt:Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG lauten wie folgt: „
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.„
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Im Beschwerdefall ist aufgrund der Aktenlage sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ersichtlich, dass die Genehmigung der in der Folge mit Beschwerde bekämpften Erledigung mittels Unterschrift ausschließlich durch Frau G S, Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erfolgt ist und weist die der beschwerdeführenden Konzessionswerberin übermittelte, schriftliche Ausfertigung in Form eines Ausdruckes des seitens Frau G auch amtssignierten Dokumentes den Namen G nicht auf und befindet sich darauf lediglich der in der Fertigungsklausel angeführte Name des Herrn H F, der auf dieser Ausfertigung auch als Bearbeiter angeführt wird. In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach § 18 Abs 3 AVG schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind und lediglich wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Genehmigung durch die Organwalterin, Frau S G, erfolgt ist. Aus dem Grunde des § 18 Abs 4
- Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im gegenständlichen Fall fehlt der Name der die Erledigung genehmigenden Frau S G auf der der Beschwerdeführerin übermittelten Ausfertigung und wurde stattdessen jener des Herrn H F, welcher die Erledigung auch bearbeitet hat, in der Fertigungsklausel angeführt. Der Name der Genehmigenden scheint im gegenständlichen Fall somit auf der Erledigungsausfertigung nicht auf. Zwar ist es nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt, zumal diese Erfordernisse durch die Anbringung einer Amtssignatur, die seit 01.01.2011 verpflichtend ist, ersetzt wird, jedoch ersetzt die Amtssignatur das Erfordernis, den Namen des Genehmigenden anzuführen, nicht. Sinn der Amtssignatur ist, dass durch ihre Verwendung jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken entfaltet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass es für den Empfänger der Erledigung nicht mehr erkennbar ist, wer den Bescheid tatsächlich genehmigt hat, wie im Beschwerdefall, in welchem auf der Erledigungsausfertigung ein „Genehmiger“ angeführt wird, welcher die Erledigung tatsächlich nicht genehmigt hat. Nachdem der Name der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung fehlt, führt dies jedoch zur absoluten Nichtigkeit der in Rede stehenden Erledigung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG sowie VwGH am 15.12.2010, 2009/12/0195).In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nach , Paragraph 18, Absatz 3, AVG schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind und lediglich wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Genehmigung durch die Organwalterin, Frau S G, erfolgt ist. Aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz 4,
- Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im gegenständlichen Fall fehlt der Name der die Erledigung genehmigenden Frau S G auf der der Beschwerdeführerin übermittelten Ausfertigung und wurde stattdessen jener des Herrn H F, welcher die Erledigung auch bearbeitet hat, in der Fertigungsklausel angeführt. Der Name der Genehmigenden scheint im gegenständlichen Fall somit auf der Erledigungsausfertigung nicht auf. Zwar ist es nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt, zumal diese Erfordernisse durch die Anbringung einer Amtssignatur, die seit 01.01.2011 verpflichtend ist, ersetzt wird, jedoch ersetzt die Amtssignatur das Erfordernis, den Namen des Genehmigenden anzuführen, nicht. Sinn der Amtssignatur ist, dass durch ihre Verwendung jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken entfaltet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu Paragraph 18, AVG). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass es für den Empfänger der Erledigung nicht mehr erkennbar ist, wer den Bescheid tatsächlich genehmigt hat, wie im Beschwerdefall, in welchem auf der Erledigungsausfertigung ein „Genehmiger“ angeführt wird, welcher die Erledigung tatsächlich nicht genehmigt hat. Nachdem der Name der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung fehlt, führt dies jedoch zur absoluten Nichtigkeit der in Rede stehenden Erledigung vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu Paragraph 18, AVG sowie VwGH am 15.12.2010, 2009/12/0195). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zustellung der den Beschwerdeführer übermittelten Erledigungsausfertigung eine Bescheiderlassung der belangten Behörde nicht zu bewirken vermochte und war die Beschwerde, welche sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.25.1049.2015