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{'item': 'LVwG 50.17-2774/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 17§ 25a§ 66§ 33§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG 50.17-2774/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird in Stattgebung der Beschwerde, der Spruch I des Bescheides des Gemeinderates dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Herrn A M und der Frau H M, beide vertreten durch Mag. W K, Rechtsanwalt in G, M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach vom 14.03.2013, Zl: 131-9/En 51 als unbegründet abgewiesen wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird in Stattgebung der Beschwerde, der Spruch römisch eins des Bescheides des Gemeinderates dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Herrn A M und der , Frau H M, beide vertreten durch Mag. W K, Rechtsanwalt in G, M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach vom 14.03.2013, Zl: 131-9/En 51 als unbegründet abgewiesen wird. Gleichzeitig wird als weitere Auflage vorgeschrieben, dass die Lüftungskamine bei beiden Ställen eine Höhe von je 11 m aufzuweisen haben. II. Für die durchgeführte Ortsverhandlung hat der Bauwerber A W

§ 17Vw

GVG iVm §§ 76 und 77 AVG und § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012, nachstehende Kommissionsgebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen:römisch zwei. Für die durchgeführte Ortsverhandlung hat der Bauwerber A W

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 AVG und Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt 123 aus 2012,, nachstehende Kommissionsgebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen: Dauer 5/2 Stunden (€ 24,90 pro halbe Stunde) drei Amtsorgane: € 373,50. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

  1. Der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer A W betreibt auf seiner Hofstelle in E einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, bestehend aus einem ehemaligen Rinderstall, welcher 2005 zur Gänze aufgelassen wurde und seither als Lagerraum genutzt wird, einem Schweinestall und einem Legehennenstall für 4100 Legehennen mit Freilandhaltung. Er ist neben seiner Gattin V W Hälfteeigentümer der aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft EZ x, KG E.
  2. Der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer A W betreibt auf seiner Hofstelle in E einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, bestehend aus einem ehemaligen Rinderstall, welcher 2005 zur Gänze aufgelassen wurde und seither als Lagerraum genutzt wird, einem Schweinestall und einem Legehennenstall für 4100 Legehennen mit Freilandhaltung. Er ist neben seiner Gattin römisch fünf W Hälfteeigentümer der aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft EZ x, KG E. Mit Bauansuchen vom 29.06.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für .) die Nutzungsänderung – Umbau des bestehenden Legehennenstalles in einen solchen mit Folierenhaltung von 4.100 auf 8.000 Hühner mit Freilandhaltung, .) die Errichtung eines Zubaus in Form eines offenen Pultdaches entlang des gesamten Gebäudes und .) den Umbau der Lüftungsanlage auf Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x. Mit einem weiteren Ansuchen vom selben Tag beantragte er die Bewilligung für den Neubau einen Legehennenstalles für 8.000 Hühner in Bodenhaltung auf dem Grundstück Nr. x derselben Liegenschaft EZ x. Beide Grundstücke sind im rechtskräftigen 4.0 Flächenwidmungsplan 2010 als Freiland ausgewiesen. M F und der in der Zwischenzeit verstorbene J F sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ x, bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x, welche nördlich des bestehenden Stalls und innerhalb des 30-Meter-Radius liegen. Zwischen dem Grundstück Nr. x und dem Grundstück Nr. x, auf dem sich der bestehende Stall befindet, liegt das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende weitere Grundstück Nr. x. A und H M sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, bestehend aus dem Grundstück Nr. x und der Baufläche
  3. A M ist weiters Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x, bestehend aus dem Grundstück Nr. x und der Baufläche .138, H M ist weiters Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ x, bestehend aus dem Grundstück Nr. x und die A. M Möbel GmbH ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ x, bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x. Alle diese Grundstücke liegen südlich des geplanten Neubaus und außerhalb des 30-Meter-Radius und sind als Gewerbegebiet ausgewiesen. Entsprechend den vorliegenden Einreichplänen soll der bestehende Legehennenstall (Stall 1) in einen solchen mit Volierenhaltung mit vier Reihen umgebaut werden, wodurch sich der Tierbestand von 4100 Stück auf 8000 Stück erhöht. Der neue Stall (Stall 2) soll im Süden und nach Osten versetzt beim bestehenden Stall errichtet werden und besteht neben dem Legehennenstall für 8000 Hühner aus einem Arbeitsraum und einem Kotlager. Die Entlüftung der beiden Ställe soll über eine zentrale Lüftungsanlage mit je einem Abluftkamin mit einer Höhe von je 11 m an der Ostseite der beiden Stallgebäude erfolgen. Der Trockenmist soll über eingehauste Förderbänder zum neuen Kotlager gebracht werden. Auch der Eiertransport erfolgt über ein eingehaustes Förderband. Die Baubehörde holte die agrartechnische Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI F S vom 14.04.2012 ein. In dieser, nach der „Richtlinie zum Schutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ erstellten Stellungnahme, kam der Sachverständige zum Schluss, dass sich durch das Bauvorhaben bei gleichzeitiger Auflassung der Schweinehaltung die Geruchszahl beim Ist-Bestand von G=50,169 auf G=72,80 (34,40 bei Stall 1 und 38,40 bei Stall 2) erhöhe. Die Belästigungsgrenze verringere sich in Richtung Westen, Süd- und Nordwesten merklich, und erweitere sich in Richtung anderer Himmelsrichtungen, bestehende Wohnhäuser seien davon jedoch nicht betroffen. Bei kumulierender Betrachtung des Bauvorhabens berühre der Schutzabstand nicht ausgewiesenes Bauland im Allgemeinen Wohngebiet. Im eingeholten medizinischen Gutachten vom 17.07.2012 kam der Distriktsarzt Dr. M Ma zum Schluss, dass es durch das Bauvorhaben (zwar) zu einer Erhöhung der derzeit bewilligten Immissionskenngröße G=50,1 auf G=72,8 komme, es (jedoch) unter Voraussetzung eines kontinuierlichen Betriebes einer Lüftungsanlage und Verlegung des Abluftkamines nach Osten zu einer deutlichen Verschiebung der Belästigungsgrenze komme, die die bewohnten Bereiche im Nordwesten, Westen und Süden deutlich entlaste. Durch das Bauvorhaben seien gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anrainer nicht zu erwarten. Im eingeholten medizinischen Gutachten vom 17.07.2012 kam der Distriktsarzt , Dr. M Ma zum Schluss, dass es durch das Bauvorhaben (zwar) zu einer Erhöhung der derzeit bewilligten Immissionskenngröße G=50,1 auf G=72,8 komme, es (jedoch) unter Voraussetzung eines kontinuierlichen Betriebes einer Lüftungsanlage und Verlegung des Abluftkamines nach Osten zu einer deutlichen Verschiebung der Belästigungsgrenze komme, die die bewohnten Bereiche im Nordwesten, Westen und Süden deutlich entlaste. Durch das Bauvorhaben seien gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anrainer nicht zu erwarten.
  4. Mit der Kundmachung und Ladung (ohne Datum) wurden die Nachbarn J und M F zur Bauverhandlung für 17.08.2012 um 08.00 Uhr mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle (E) geladen. Mit den Eingaben vom 14.08.2012 wurden von J und M F, sowie A und V M umfangreiche Einwendungen im Hinblick auf Immissionsbelastungen durch Geruch und weitere Luftschadstoffe (insbesondere Ammoniak, Feinstaub und Mikroorganismen), sowie Lärm erhoben und die Festsetzung größerer Abstände gefordert. Mit den Eingaben vom 14.08.2012 wurden von J und M F, sowie A und römisch fünf M umfangreiche Einwendungen im Hinblick auf Immissionsbelastungen durch Geruch und weitere Luftschadstoffe (insbesondere Ammoniak, Feinstaub und Mikroorganismen), sowie Lärm erhoben und die Festsetzung größerer Abstände gefordert. Nach Durchführung der Bauverhandlung wurde von der Baubehörde das schalltechnische Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. F W vom 27.09.2012 eingeholt. In diesem Gutachten hat der Sachverständige nach einer allgemeinen Beschreibung des Bauvorhabens und der Lüftungsanlage, sowie Darstellung der örtlich ermittelten Schallimmissionen, die Immissionswerte für die einzelnen Kamine berechnet. Als Lärmschutzmaßnahme wurde daraufhin vorgeschlagen, bei beiden Abluftkaminen die westseitige Wand des Kaminschachtes um je 1,0 m, gemessen von der Oberkante der Ausblasöffnung, zu erhöhen. Aufgrund dieser Maßnahme würden die bestehenden Lüftungsgeräusche von derzeit 43 dB nicht angehoben. Der Sachverständige hat in übersichtlicher Weise und begründet festgestellt, dass sich beim Immissionspunkt 1 an der südlichen Grundgrenze zum Grundstück x (M) und auch beim Immissionspunkt 2 an der nördlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. x (F) keine Änderung der örtlichen Verhältnisse ergibt. Somit erfolge keine Beeinträchtigung der Nachbarn, da durch die spezifischen Geräusche der Lüftung bei Vollbetrieb der Beurteilungspegel von 28 dB noch unter den derzeit bestehenden Beurteilungswerten von 29 dB liege. Für diese im Freiland liegenden Grundstücke wurden die für Dorfgebiete anzuwendenden Planungsrichtwerte herangezogen und festgestellt, dass der Beurteilungspegel mit 28 dB unter dem Planungsbasispegel von 30 dB für die Nachtzeit liegt. Die geringfügigen Änderungen der örtlichen Verhältnisse von 2 dB mit einem Gesamtbeurteilungspegel von 31 dB nachts lägen noch weit unter dem Richtwert für zumutbare Immissionen entsprechend einem Dorfgebiet von 45 dB nachts und stellten damit aus schalltechnischer Sicht keine gravierende Verschlechterung der Ist-Situation dar. Der Distriktsarzt Dr. Ma stellte in der ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.2012 fest, dass sich die künftig vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehenden Schallimmissionen nach den geplanten Schallschutzmaßnahmen, innerhalb des Widmungsmaßes bzw. des Ist-Zustandes bewegten und eine spürbare Verschlechterung und dadurch gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer durch Schallimmissionen, nach Durchsicht der ihm vorgelegten Unterlagen, nicht zu erwarten sei. Aufgrund der hiezu ergangenen Einwendungen der Nachbarn F und M vom 08.11.2012 wurden von der Baubehörde die ergänzenden Stellungnahmen des lärmtechnischen Sachverständigen Ing. F W vom 05.03.2013, des immissionstechnischen Sachverständigen DI S vom 05.05.2013 und des Bausachverständigen Ing. T vom 27.02.2013 eingeholt. Ing. W hielt nochmals fest, dass durch die bestehende örtliche Situation der Planungsbasispegel bereits um 3 dB überschritten werde und der Prognosewert für die Lüftungsgeräusche im Vollbetrieb beider Anlagen bei 43 dB liege und damit gleich hoch sei wie jene der derzeit bereits bestehenden, genehmigten Lüftungsanlage. Da die alte Lüftungsanlage abgetragen werde, entspräche das Resultat der Ist-Situation. Ein Geschlossenhalten der Türen und Fenster ergebe sich bereits aus der Vorgabe in der Lüftungsbeschreibung und würde ein Öffnen der Fenster die Steuerungsautomatik der Zuluftventile stören. Auch seien Notsituationen grundsätzlich nicht als lärmrelevant zu beurteilen, doch würden entsprechend der Lüftungsbeschreibung bei einem Stromausfall die Zuluftventile automatisch geöffnet werden und sei somit ein Öffnen der Fenster offensichtlich nicht erforderlich. Ohne Lärmschutzmaßnahmen ergäbe sich ein Beurteilungspegel von 49 dB, bei einer Erhöhung der westseitigen Wand der Kaminschächte um 1,0 m würden die derzeit bestehenden örtlichen Verhältnisse von 43 dB für Dauergeräusche nicht verändert werden.
  5. Mit den Sprüchen I (Stall 1) und II (Stall 2) des Bescheides des Bürgermeisters vom 14.03.2014, Zl: 131-9/En 51 wurden daraufhin die beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt und mit Spruch III die Einwendungen der Nachbarn F und M als unbegründet abgewiesen. Mit Spruch IV wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Mit den Sprüchen römisch eins (Stall 1) und römisch zwei (Stall 2) des Bescheides des Bürgermeisters vom 14.03.2014, Zl: 131-9/En 51 wurden daraufhin die beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt und mit Spruch römisch drei die Einwendungen der Nachbarn F und M als unbegründet abgewiesen. Mit Spruch römisch vier wurden dem Bauwerber Verfahrenskosten auferlegt.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn F und M das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Baubehörde holte daraufhin wiederum die ergänzenden (positiven) Stellungnahmen des lärmtechnischen Sachverständigen vom 08.04.2013, des Distriktarztes vom 07.04.2013 und des Bausachverständigen vom 24.04.2013 ein. Der schalltechnische Sachverständige stellte fest, dass aufgrund der technischen Voraussetzungen ein Öffnen der Fenster und Türen die Steuerungsautomatik der Zuluftventile stören würde, weshalb dies ausgeschlossen werden könne. Im Hinblick auf den Grenzwert für den energieäquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 35 dB

WHO sei bei einer Spaltlüftung mit einer Minderung von 10 dB zu rechnen, sodass der für den Außenbereich errechnete Wert von 44 dB für die Nachtkernzeit auf 34 dB im Innenraum reduziert und somit der Forderung der WHO voll entsprochen werde. Der schalltechnische Sachverständige stellte fest, dass aufgrund der technischen Voraussetzungen ein Öffnen der Fenster und Türen die Steuerungsautomatik der Zuluftventile stören würde, weshalb dies ausgeschlossen werden könne. Im Hinblick auf den Grenzwert für den energieäquivalenten Dauerschallpegel von weniger als , 35 dB

WHO sei bei einer Spaltlüftung mit einer Minderung von 10 dB zu rechnen, sodass der für den Außenbereich errechnete Wert von 44 dB für die Nachtkernzeit auf 34 dB im Innenraum reduziert und somit der Forderung der WHO voll entsprochen werde. Zum Antrag der Baubehörde, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Graz möge die vorliegenden Immissionsgutachten und medizinischen Gutachten hinsichtlich ihrer Plausibilität beurteilen, wurde mit Schreiben vom 05.04.2013 mitgeteilt, dass weder die meteorologische Station Feldbach, noch die Station Leibnitz für den gegenwärtigen Standort im Raum P als repräsentativ anzusehen seien, da sie sich hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten vom Untersuchungsstandort stärker unterscheiden. Um eine exakte Abklärung der Windverhältnisse am Untersuchungsort zu erhalten, müsste eine mehrmonatige Windmessung vor Ort vorgenommen werden, da nur anhand solcher Daten kleinklimatische Beurteilungen getroffen werden könnten. Für die Berechnungen der Grenzen und Abstände müsse andernfalls ein „worst case Szenario“ mit einem meteorologischen Faktor fm=1,0 laut „Vorläufiger Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ für alle Wind- bzw. Himmelsrichtungen angenommen werden. Die Nachbarn äußerten sich ablehnend zu den ergänzenden Stellungnahmen des lärmtechnischen, medizinischen und Bau-Sachverständigen, woraufhin von Ing. W und Ing. T wiederum die positiven Stellungnahmen vom 21.06.2013 und 12.07.2013 abgegeben wurden. Der schalltechnische Sachverständige wies darauf hin, dass ein Begehen der Ställe und das damit verbundene Offenhalten der Türen in den Nachtstunden üblicherweise nicht erforderlich sei und die Öffnungen für die Entmistung der Ställe sich zudem jeweils an der für die Nachbarschaft abgeschirmten Gebäudeseite befänden. Die westseitigen Türen des Stall 2 seien als Zugang zum Arbeitsraum erforderlich und seien aus diesem ebenfalls keine Lärmimmissionen in den Nachtstunden zu erwarten. Der medizinische Sachverständige gab ausschließlich bekannt, dass der Einspruch keine Konsequenzen auf sein Gutachten habe, solange nicht feststehe, dass die Gutachten S und W nicht den Tatsachen entsprächen. Mit der Verfahrensanordnung vom 24.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, schriftlich bekannt zu geben, ob er eine mehrmonatige Windmessung vor Ort, oder aber die Unterstellung des „worst case Szenarios“ wünsche. Mangels einer Bekanntgabe werde der immissionstechnische Sachverständige um eine Adaptierung seines Gutachtens in diesem Sinne ersucht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einreichunterlagen für die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehenden Geländeveränderungen, sowie hinsichtlich einer allenfalls geplanten Nutzungsänderung des Schweinestalles vorzulegen. Mit der Eingabe vom 27.07.2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einer mehrmonatigen Windmessung vor Ort nicht zustimme und beantragte gleichzeitig die Bewilligung einer Nutzungsänderung des bestehenden Schweine- und Rinderstalles in Lagerräume. Der immissionstechnische Sachverständige DI S stellte daraufhin in seinem Gutachten vom 31.07.2013 fest, dass sich die Geruchszahl – nach dem geplanten Stallumbau und Stallneubau mit Auflassung der Schweinehaltung und Abluftführung bei beiden Stallungen mindestens 1,5 m über First und mindestens 10 m über Boden mit einer Abluftgeschwindigkeit > 7 m/sek – bei Berücksichtigung der „worst case Situation“ vom Ist-Bestand mit G=50,169 auf G=64 (32 je Stall) erhöhe. Die Geruchsschwelle erhöhe sich von derzeit 177 m auf 200 m und die Belästigungsgrenze von derzeit 89 m auf 100 m. Die Belästigungsgrenze verringere sich in Richtung Westen und Richtung Nordwesten wesentlich, in Richtung Norden, Osten und Südosten dehne sie sich aus, doch befänden sich in diesem Ausbreitungsbereich keine Wohnobjekte bzw. überhaupt keine Objekte. Nach Süden würden Teilflächen der Grundstücke .23 und .29/1 zusätzlich betroffen, doch kämen auch hier keine Wohnhäuser neu innerhalb der Belästigungsgrenze zu liegen. Durch Maximierung der Abluftführung würde die Berührung dieser Grundstücke zusätzlich verringert werden. Der Schutzabstand des im Westen der Hofställe gelegenen allgemeines Wohngebietes werde verringert und somit verbessert, in Richtung des im Süden gelegenen allgemeinen Wohngebietes komme es zu einer Ausweitung und würden die Grundstücke Nr. x, x, x, x und .x neu berührt. Bei Maximierung der Abluftführung würden die Grundstücke Nr. x, x und .x nur mehr teilweise berührt, verringere sich der Schutzabstand im Westen weiter und sei davon auszugehen, dass bei Maximierung der Abluftsituation auch bei einer „worst case Situation“ praktisch keine zusätzlichen Wohnhäuser durch den Schutzabstand allgemeines Wohngebiet berührt werden. Der lärmtechnische und auch der medizinische Sachverständige teilten daraufhin mit, dass trotz dieses neu vorliegenden Gutachtens eine Adaptierung ihrer Gutachten nicht erforderlich sei. Der bautechnische Sachverständige gab eine positive Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer ergänzend eingereichten Unterlagen bezüglich der Gelände-veränderungen ab. Der bautechnische Sachverständige gab eine positive Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer ergänzend eingereichten Unterlagen bezüglich der Gelände-, veränderungen ab. Die beantragte Nutzungsänderung von Mastschweinestall zu Lagerräumen auf dem Grundstück Nr. .x wurde nach Durchführung einer Bauverhandlung am 06.09.2013 mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters bewilligt. 5. Nach neuerlichen negativen Stellungnahmen der Nachbarn zu den Stellungnahmen des DI S vom 31.07.2013, des Ing. W vom 08.08.2013 und des Dr. Ma vom 13.08.2013, sowie zum Einreichplan betreffend Geländeveränderung wurde mit Spruch I des nunmehr angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach vom 10.01.2014 der Berufung von A und H M Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 14.03.2013

§ 66

Abs 4 AVG dergestalt geändert, dass (bei unverändertem Spruch IV) seine Sprüche I, II und II (wohl richtig III) entfallen und an deren Stelle der Spruch zu lauten habe, dass der Antrag (wohl richtig: die Anträge) des Beschwerdeführers abgewiesen wird (werden). Mit Spruch II wurde der Berufung von J und M F keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Eigentum der H und A M stehende Grundstück Nr. x bei Verwirklichung des Vorhabens erstmals zur Gänze vom Belästigungsbereich erfasst würde, während es hingegen beim rechtmäßigen Bestand nur anteilig darin liege. Dass dieses Grundstück derzeit nicht bebaut sei, habe entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur außer Betracht zu bleiben und sei theoretisch auch ein dauernder Aufenthalt von Personen in diesem als Bauland gewidmeten Bereich denkbar. Die Grundstücke von J und M F lägen dagegen bereits im Ist-Stand vollends im Belästigungsbereich, sodass aus der Veränderung von dessen äußeren Grenzen keine vernünftige (geschweige denn bejahende) Aussage über eine Mehrbelästigung ableitbar sei. 5. Nach neuerlichen negativen Stellungnahmen der Nachbarn zu den Stellungnahmen des DI S vom 31.07.2013, des Ing. W vom 08.08.2013 und des Dr. Ma vom 13.08.2013, sowie zum Einreichplan betreffend Geländeveränderung wurde mit Spruch römisch eins des nunmehr angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach vom 10.01.2014 der Berufung von A und H M Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 14.03.2013

Paragraph 66, Absatz 4, AVG dergestalt geändert, dass (bei unverändertem Spruch römisch vier) seine Sprüche römisch eins, römisch zwei und römisch zwei (wohl richtig römisch drei) entfallen und an deren Stelle der Spruch zu lauten habe, dass der Antrag (wohl richtig: die Anträge) des Beschwerdeführers abgewiesen wird (werden). Mit Spruch römisch zwei wurde der Berufung von J und M F keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Eigentum der H und A M stehende Grundstück Nr. x bei Verwirklichung des Vorhabens erstmals zur Gänze vom Belästigungsbereich erfasst würde, während es hingegen beim rechtmäßigen Bestand nur anteilig darin liege. Dass dieses Grundstück derzeit nicht bebaut sei, habe entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur außer Betracht zu bleiben und sei theoretisch auch ein dauernder Aufenthalt von Personen in diesem als Bauland gewidmeten Bereich denkbar. Die Grundstücke von J und M F lägen dagegen bereits im Ist-Stand vollends im Belästigungsbereich, sodass aus der Veränderung von dessen äußeren Grenzen keine vernünftige (geschweige denn bejahende) Aussage über eine Mehrbelästigung ableitbar sei. Spruch II ist mangels Ergebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.Spruch römisch zwei ist mangels Ergebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

  1. Gegen Spruch I. dieses Bescheides richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht wird, dass sich der Gemeinderat in seiner Entscheidung mit der Judikatur des VwGH allgemein befasst habe, ohne auf die tatsächlichen Gegebenheiten und Rechtsbestimmungen einzugehen. Der Gemeinderat habe vielmehr gemutmaßt, dass die Belästigungsgrenze automatisch die Unzumutbarkeit bedeute und habe auch die Ausweisung des erstmals im Belästigungsbereich liegenden Grundstückes Nr. x als Gewerbegebiet nicht berücksichtigt, wobei jene Teilfläche dieses Grundstückes, auf dem sich das Wohnhaus befinde, bereits derzeit innerhalb der Belästigungsgrenze liege. Da durch das Bauvorhaben nur eine geringfügige Ausweitung der Belästigungsgrenze erfolge, sei im Sinne der vorliegenden medizinischen Beurteilungen das Vorhaben bewilligungsfähig. Auch hätte der Gemeinderat anstelle eines Gutachtens nicht eigene medizinische Mutmaßungen über eine angebliche Unzulässigkeit anstellten dürfen.
  2. Gegen Spruch römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht wird, dass sich der Gemeinderat in seiner Entscheidung mit der Judikatur des VwGH allgemein befasst habe, ohne auf die tatsächlichen Gegebenheiten und Rechtsbestimmungen einzugehen. Der Gemeinderat habe vielmehr gemutmaßt, dass die Belästigungsgrenze automatisch die Unzumutbarkeit bedeute und habe auch die Ausweisung des erstmals im Belästigungsbereich liegenden Grundstückes Nr. x als Gewerbegebiet nicht berücksichtigt, wobei jene Teilfläche dieses Grundstückes, auf dem sich das Wohnhaus befinde, bereits derzeit innerhalb der Belästigungsgrenze liege. Da durch das Bauvorhaben nur eine geringfügige Ausweitung der Belästigungsgrenze erfolge, sei im Sinne der vorliegenden medizinischen Beurteilungen das Vorhaben bewilligungsfähig. Auch hätte der Gemeinderat anstelle eines Gutachtens nicht eigene medizinische Mutmaßungen über eine angebliche Unzulässigkeit anstellten dürfen. 7.
  3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht eine Plausibilitätsprüfung der vorliegenden Gutachten des Sachverständigen DI S angestrengt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.06.2014 führte der Sachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Dr. R S aus, dass die vom Sachverständigen DI S erhobenen Faktoren zur Ermittlung der Geruchszahlen G (Immissionskenngröße) sowohl des als bewilligt anzusehenden Bestandes (Ist-Maß) als auch jene des geplanten Bestandes (Prognose-Maß) durchwegs nachvollziehbar seien. Die letzte agrartechnische Stellungnahme unter „worst-case Annahmen“ entspreche einerseits der Steirischen Konvention in der Beurteilungspraxis bei Geruchsimmissionen-Ermittlungen und andererseits dem Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2010, GZ: 2010/06/
  4. Unter diesen Prämissen ergebe sich letztlich eine Überschätzung der Geruchs-Immissions-Abstände zugunsten des Nachbarschutzes in der Höhe zwischen 20 % und 40 %, je nach Richtung. Die agrartechnische Stellungnahme vom 31.07.2013 sei vollständig und richtig erstellt worden und könne somit als Grundlage für die Erstattung des abschließenden humanmedizinischen Gutachtens herangezogen werden.7.
  5. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht eine Plausibilitätsprüfung der vorliegenden Gutachten des Sachverständigen DI S angestrengt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.06.2014 führte der Sachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, , Dr. R S aus, dass die vom Sachverständigen DI S erhobenen Faktoren zur Ermittlung der Geruchszahlen G (Immissionskenngröße) sowohl des als bewilligt anzusehenden Bestandes (Ist-Maß) als auch jene des geplanten Bestandes (Prognose-Maß) durchwegs nachvollziehbar seien. Die letzte agrartechnische Stellungnahme unter „worst-case Annahmen“ entspreche einerseits der Steirischen Konvention in der Beurteilungspraxis bei Geruchsimmissionen-Ermittlungen und andererseits dem Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2010, GZ: 2010/06/
  6. Unter diesen Prämissen ergebe sich letztlich eine Überschätzung der Geruchs-Immissions-Abstände zugunsten des Nachbarschutzes in der Höhe zwischen 20 % und 40 %, je nach Richtung. Die agrartechnische Stellungnahme vom 31.07.2013 sei vollständig und richtig erstellt worden und könne somit als Grundlage für die Erstattung des abschließenden humanmedizinischen Gutachtens herangezogen werden. 7.
  7. Die in der Folge hiermit beauftragte medizinische Sachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wies in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2014 darauf hin, dass das einer Plausibilitätsprüfung unterzogene agrartechnische Gutachten des DI S die Beurteilungen der nächstgelegenen Nachbarn nach der alten „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ (Vörl) beinhalte. Nach dieser Richtlinie seien allerdings die Darstellungen in einem Umkreis von 100 m von den Geruchsemittenten medizinisch nicht beurteilbar. Die „worst case-Situation“, die in dem Fall mangels eines meteorologischen Gutachtens angewandt worden sei, stelle eine Überschätzung in der Regel zwischen 20 % und 40 % je nach Richtung dar, weshalb eine genaue Beurteilung, wie Wirkungen auf den menschlichen Organismus, nicht ableitbar sei. Die gewählte Vorgehensweise des Sachverständigen DI S entspreche zwar der Steirischen Konvention in der Beurteilungspraxis bei Großimmissionsermittlungen, allerdings ergäben sich aus der Überschätzung und den damit überhöhten Abständen der Belästigungsgrenze keine objektivierbaren Grundlagen für ein adäquates medizinisches Gutachten. Hier liege nunmehr die Modellierung der Geruchsausbreitung aus der Tierhaltung mit dem LAGRANGE´SCHEN Partikelmodell GRAL vor, das es ermögliche, die Intensität also die Geruchtskonzentration GE/m³ im Vergleich zu den Jahresgeruchsstunden (Häufigkeit) klarer darzustellen. Die Angabe von Geruchseinheiten als dimensionslose Einheit ermögliche keine objektive medizinische Beurteilung. Die „worst case-Betrachtung“ beinhalte zu viele Unsicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beurteilung der Geruchsimmissionen auf den menschlichen Organismus, weshalb die Einholung eines Ergänzungsgutachtens über die Ausbreitungsmodellierung empfohlen wurde. 7.
  8. Daraufhin erstattete der immissionstechnische Amtssachverständige Dr. Sch das Gutachten vom 06.10.
  9. Nach einer Darlegung der für die Emissionsberechnung maßgeblichen Faktoren stellte der Sachverständige fest, dass sich die Geruchsfracht durch den erhöhten Tierbestand von 6,44 Mio GE/h auf 8,22 Mio GE/h erhöhen wird. Anschließend wurde die Ausbreitungsmodellierung mit Simulation der Jahresgeruchsstunden – eine Geruchsstunde ergibt sich, wenn in 10 % einer Stunde Geruch wahrnehmbar ist – durchgeführt. Dem Gutachten sind die Ausbreitungsmodelle GRAL, Strömungsmodellierung und die Schadstoffausbreitung zu entnehmen. Die Ergebnisse sind im Gutachten sowohl planlich, als auch schriftlich dargelegt. Zur bewilligten Ist-Situation stellte der Sachverständige fest, dass es in der Nachbarschaft zu mehr oder weniger starken bzw. häufigen Geruchsimmissionen kommt. Diese erreichen bei Betrachtung der Geruchsintensität von 1 GE/m³ (Wahrnehmungsschwelle) über 30 % der Jahresgeruchsstunden (JGS). Unter Zugrundelegung von 3 GE/m³ (deutlich wahrnehmbare Gerüche) sind Geruchsimmissionen in über 15 % der Jahresgeruchsstunden im bebauten Nachbarschaftsbereich wirksam. 7.
  10. Daraufhin erstattete der immissionstechnische Amtssachverständige , Dr. Sch das Gutachten vom 06.10.
  11. Nach einer Darlegung der für die Emissionsberechnung maßgeblichen Faktoren stellte der Sachverständige fest, dass sich die Geruchsfracht durch den erhöhten Tierbestand von 6,44 Mio GE/h auf , 8,22 Mio GE/h erhöhen wird. Anschließend wurde die Ausbreitungsmodellierung mit Simulation der Jahresgeruchsstunden – eine Geruchsstunde ergibt sich, wenn in , 10 % einer Stunde Geruch wahrnehmbar ist – durchgeführt. Dem Gutachten sind die Ausbreitungsmodelle GRAL, Strömungsmodellierung und die Schadstoffausbreitung zu entnehmen. Die Ergebnisse sind im Gutachten sowohl planlich, als auch schriftlich dargelegt. Zur bewilligten Ist-Situation stellte der Sachverständige fest, dass es in der Nachbarschaft zu mehr oder weniger starken bzw. häufigen Geruchsimmissionen kommt. Diese erreichen bei Betrachtung der Geruchsintensität von 1 GE/m³ (Wahrnehmungsschwelle) über 30 % der Jahresgeruchsstunden (JGS). Unter Zugrundelegung von 3 GE/m³ (deutlich wahrnehmbare Gerüche) sind Geruchsimmissionen in über 15 % der Jahresgeruchsstunden im bebauten Nachbarschaftsbereich wirksam. Zum Prognosemaß stellte der Sachverständige fest, dass bei Realisierung des eingereichten Bauvorhabens trotz höherer Tierzahlen (=höhere Emissionsfrachten) eine spürbare Entlastung der Nachbarschaft eintreten wird. Durch die Verbesserungen in der Stallentlüftung im Bestandsstall 2, den Wegfall des Schweinebestandes (Stall 1) und der zentralen Abluftführung im geplanten Legehennenstall werden sämtliche Emissionsquellen in Richtung Osten konzentriert. Im Umfeld des Betriebes des Beschwerdeführers ist künftig maximal mit Geruchshäufigkeiten (JGS) von weniger als 15 % zu rechnen. Künftig werden lediglich im nördlichen und südlichen Umgebungsbereich weniger als 8 % an JGS erreicht werden, in allen anderen Arealen (außerhalb der gelben und grünen Zonen der graphischen Darstellung) sind JGS unter 1 % zu erwarten. Insgesamt könne aus immissionstechnischer Sicht das Vorhaben am Betrieb des Beschwerdeführers als positiv eingestuft werden, da es zu einer Verbesserung der Geruchs- Immissionssituation vor Ort kommen wird. Im Rahmen der immissionstechnischen Betrachtung seien die in den Lüftungs-beschreibungen angegebenen emissionstechnisch relevanten Leistungskenndaten übernommen worden. Damit werde vorausgesetzt, dass während der Bestallung der einzelnen Stallgebäude die Lüftungsanlagen nicht nur in Betrieb sind, sondern die in den technischen Beschreibungen angeführten Leistungen auch erbracht und auf Dauer gewährleistet werden. Im Rahmen der immissionstechnischen Betrachtung seien die in den Lüftungs-, beschreibungen angegebenen emissionstechnisch relevanten Leistungskenndaten übernommen worden. Damit werde vorausgesetzt, dass während der Bestallung der einzelnen Stallgebäude die Lüftungsanlagen nicht nur in Betrieb sind, sondern die in den technischen Beschreibungen angeführten Leistungen auch erbracht und auf Dauer gewährleistet werden. Dieses Gutachten wurde unter der Annahme erstellt, dass die beiden Abluftkamine eine Höhe von 7,5 m – wie in den Einreichunterlagen dargestellt – aufweisen. 7.
  12. Die medizinische Amtssachverständige erstattete daraufhin das umweltmedizinische Gutachten vom 15.01.
  13. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den vorliegenden schalltechnischen Gutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen aufgrund der Einwendungen der Nachbarn und auch mit der Feststellung der Berufungsbehörde, dass eine Beurteilung der Lärmbelästigung bei Offenhalten der Türen nicht erfolgt sei und die Gesundheitsschädigung durch die dB-Daten bei geöffneten Türen nicht beurteilt worden sei, kam sie zum Schluss, dass es entsprechend den vorliegenden Gutachten hinsichtlich der Lärmimmissionen zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt. Die Prognose-Situation sei sowohl bei Spalt- als auch geöffnetem Fenster dieselbe wie beim alten Projekt. Ein Offenhalten der Stalltüren sei bereits vom Schalltechniker ausgeschlossen worden, da dies die Steuerungsautomatik der Zuluftventile stören würde. Eine Veränderung der bereits bestehenden Ist-Situation sei daher nicht gegeben und führe auch nicht zu zusätzlichen Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Vergleich zur Ist-Situation. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen stellte die Amtssachverständige nach einer Darlegung der Richtwerte der Geruchsbelastung/-belästigung, der Beurteilungs-kriterien, der Wahrnehmung eines Geruchs und der Geruchsintensität, auf Basis des immissionstechnischen Gutachtens vom 06.10.2014 fest, dass die Geruchsimmissionen in ihrer planlichen Darstellung wie vom Immissionstechniker ermittelt, die Grundgrenzen bzw. auch die Grundstücke in einer deutlich geringeren Intensität und Häufigkeit erreichen werden. Der Prozentsatz der ermittelten Jahresgeruchsstunden mit weit unter 15 % (1 GE/m³) sowie unter 8 % bis unter 1 %! (3 GE/m³) könne aus medizinischer Sicht toleriert werden, zumal nicht nur die Beurteilungskriterien (GIRL, Kriterien der Akademie der Wissenschaften) eingehalten werden, sondern auch die zu erwartenden Belästigungen im Vergleich zur Ist-Situation deutlich verringert/verbessert sind. Damit führe das eingereichte Projekt nicht nur zu einer positiven Veränderung der bisherigen Geruchsimmissionen, sondern könne auch die Frage mit Sicherheit beantwortet werden, dass es zu keiner, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung kommen werde. Eine Gesundheitsgefährdung sei aufgrund der deutlich reduzierten Immissionseinträge aus dem Projekt mit Sicherheit auszuschließen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Prozentsatz an Jahresgeruchsstunden impliziere, dass Erholungsphasen/Regenerationsphasen gegeben sind und gesundheitliche Auswirkungen aufgrund der Reduktion, Wirkung der Intensität und des Auftretens des Geruchs weder in der Dauer, noch in ihrer Wahrnehmbarkeit zu körperlichen Veränderung führen werden.Hinsichtlich der Geruchsimmissionen stellte die Amtssachverständige nach einer Darlegung der Richtwerte der Geruchsbelastung/-belästigung, der Beurteilungs-, kriterien, der Wahrnehmung eines Geruchs und der Geruchsintensität, auf Basis des immissionstechnischen Gutachtens vom 06.10.2014 fest, dass die Geruchsimmissionen in ihrer planlichen Darstellung wie vom Immissionstechniker ermittelt, die Grundgrenzen bzw. auch die Grundstücke in einer deutlich geringeren Intensität und Häufigkeit erreichen werden. Der Prozentsatz der ermittelten Jahresgeruchsstunden mit weit unter 15 % (1 GE/m³) sowie unter 8 % bis unter 1 %! (3 GE/m³) könne aus medizinischer Sicht toleriert werden, zumal nicht nur die Beurteilungskriterien (GIRL, Kriterien der Akademie der Wissenschaften) eingehalten werden, sondern auch die zu erwartenden Belästigungen im Vergleich zur Ist-Situation deutlich verringert/verbessert sind. Damit führe das eingereichte Projekt nicht nur zu einer positiven Veränderung der bisherigen Geruchsimmissionen, sondern könne auch die Frage mit Sicherheit beantwortet werden, dass es zu keiner, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung kommen werde. Eine Gesundheitsgefährdung sei aufgrund der deutlich reduzierten Immissionseinträge aus dem Projekt mit Sicherheit auszuschließen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Prozentsatz an Jahresgeruchsstunden impliziere, dass Erholungsphasen/, Regenerationsphasen gegeben sind und gesundheitliche Auswirkungen aufgrund der Reduktion, Wirkung der Intensität und des Auftretens des Geruchs weder in der Dauer, noch in ihrer Wahrnehmbarkeit zu körperlichen Veränderung führen werden. Sämtliche vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten und Stellung-nahmen wurden den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.Sämtliche vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten und Stellung-, nahmen wurden den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 03.02.2012 wies der Regierungskommissär der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach darauf hin, dass das Grundstück Nr. x im Ist-Stand mit der Belastung durch 3 GE/m³ überhaupt nicht belastet sei, im Soll-Stand dann aber – teils – mit mehr als 3 % und bis zu 8 % der Jahresstunde belastet werde. Auch wenn daher für die Nachbarschaft in deren Gesamtheit eine Verbesserung der Geruchsemissionen zu erwarten sei, bringe dies den Berufungswerbern M nichts. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates sei daher auch angesichts der neuen Gutachten im Ergebnis richtig. Die Berufungswerber F und M wandten in ihren wörtlich identen Stellungnahmen vom 02.02.2015 ein, dass die Ausführungen Dris. Sch im Gutachten vom 06.10.2014 im Widerspruch zum Gutachten des DI S vom 31.07.2013 stünden, da jener zum Ergebnis komme, dass bei Realisierung des Bauvorhabens trotz höherer Tierzahlen eine spürbare Entlastung der Nachbarschaft eintreten werde und sich das Prognosemaß gegenüber dem Ist-Maß deutlich reduzieren würde, obwohl es zu einer deutlichen Erhöhung der Emissionsfracht von 6,44 GE/h auf 8,22 GE/h komme. Seine Ausführungen seien daher nicht nachvollziehbar und aufklärungsbedürftig. Auch habe jener nicht berücksichtigt, dass für die An- und Ablieferung der Hühner und des Futtermittels, für die Fütterung selbst, für die regelmäßige Nachschau, für die Entleerung des Kotlagers, sowie im Notfall (Stromausfall etc.) die Türen und eventualiter die Fenster der Stallungen geöffnet werden müssten. Beim bisherigen Altbestand (Schweinestall) sei die Gülle in einer geschlossenen Güllegrübe gelagert worden, mit dem neuen Projekt werde im Stall 2 (Neubau) ein Kotlager errichtet und der von den Legehennen anfallende Kot über ein Förderband vom Stall 1 (Altbestand) zu Stall 2 (Neubau) transportiert. Weites sei auch ein Förderband für Eier vom bestehenden Stall 1 zum Stall 2 geplant. Der Sachverständige werde daher noch zu beurteilen haben, in welchem Ausmaß sich die Emissionen bei Öffnen der Fenster und Türen bzw. Entleeren des Kotlagers veränderten. Auch seien die beiden Förderbänder für Eier und den anfallenden Kot, sowie deren Öffnungen bei den beiden Ställen 1 und 2 zu berücksichtigten. Da das medizinische Gutachten auf das immissionstechnische Gutachten Dris. Sch aufbaue und letzterer bei Aufklärung der Widersprüche und Beantwortung der noch aufgeworfenen Fragen zu einem anderen Ergebnis kommen werde, werde auch das medizinische Gutachten abzuändern sein, weshalb aus diesem Grunde derzeit keine Äußerung zum umweltmedizinischen Gutachten abgegeben werde.Da das medizinische Gutachten auf das immissionstechnische Gutachten , Dris. Sch aufbaue und letzterer bei Aufklärung der Widersprüche und Beantwortung der noch aufgeworfenen Fragen zu einem anderen Ergebnis kommen werde, werde auch das medizinische Gutachten abzuändern sein, weshalb aus diesem Grunde derzeit keine Äußerung zum umweltmedizinischen Gutachten abgegeben werde. 7.
  14. Am 11.03.2015 fand im Beisein des immissionstechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen eine Verhandlung an Ort und Stelle statt. Nach Durchführung des Ortsaugenscheins wurden vom immissionstechnischen Sachverständigen sein Gutachten und das herangezogene Berechnungsmodell umfassend erörtert. Zu den Einwendungen der Berufungswerber wies er darauf hin, dass bei der Geruchsemissionsermittlung die üblichen Betriebsabläufe im Sinne der guten landschaftlichen Praxis, wie Räumung und Entmistung der Ställe, das übliche Öffnen und Schließen der Türen und Fenster, sowie auch die Förderbänder für den Kot- und Eiertransport nicht gesondert dargestellt werden, sondern inbegriffen seien. Die Intensität und Dauer der Immissionen einschließlich der kurzen Geruchsspitzen seien auf ein Jahr berechnet. Bei diesen Konventionswerten, die dem Stand der Technik und der guten fachlichen Praxis entsprächen, handle es sich um empirisch festgelegte, jahrelang erhobene Durchschnittswerte, die auch die aufgezeigten Geruchsspitzen bei Räumung des Stalls umfassen. Auch seien alle geruchsrelevanten Stoffe unter den Begriff „Geruch“ subsumiert und sei eine Ammoniakgefährdung für Menschen auszuschließen, da im Anlassfall viel geringere Konzentrationen vorlägen. Er wies auch darauf hin, dass er alternativ die Schadstoffausbreitung bei (nur) einem Abluftkamin mit einer Höhe von 11 m und zwar beim neu errichteten Stall berechnet habe. Bei dieser Variante entstehe eine so geringe Geruchsfracht, dass der Betrieb W in der Umgebung eher untergeordnet in Erscheinung trete. Insbesondere ergebe sich für die Grundstücke der Berufungswerber M eine deutliche Verbesserung, indem bei den Beurteilungskriterien von 3 GE/m³ sich nur mehr ein Ausmaß von unter 3 % der Jahresgeruchsstunden ergebe. Allerdings ergebe sich in diesem Fall, dass auch das Grundstück Nr. x der Nachbarn A und H M mit einer erstmaligen Geruchsbeaufschlagung von 3 GE/m³ im zeitlichen Ausmaß von 3 % bis 8 % der JGS erfasst wird. Der Sachverständige stellte jedoch in Aussicht, dass bei einer Erhöhung der beiden Abluftkamine auf je 11 m, dieses Grundstück voraussichtlich nicht mehr in diesem Ausmaß beaufschlagt werde. Da sich der Bauwerber umgehend bereit erklärte, im Interesse der Nachbarn beide Kamine auf 11 m zu erhöhen, wurde der immissionstechnische Sachverständige beauftragt ein ergänzendes Gutachten in diesem Sinne zu erstatten. Aus dem nun vorliegenden Ergänzungsgutachten vom 20.03.2015 ergibt sich, dass bei einer Erhöhung der beiden Abluftkamine auf 11 m über Grund sich die Quellhöhe der Geruchsemissionen im Unterschied zum Erstgutachten vom 06.10.2014 bei beiden Abluftkaminen um 3,5 m nach oben verschiebt. Die nochmalige Modellierung der Geruchsintensitäten von 1 GE/m³ bzw. 3 GE/m³ für den künftigen Bestand ergab, dass das Immissionsgebiet noch weiter eingeengt wird und die Geruchsimmissionen im Norden des Betriebes nur mehr weniger als 10 % an Jahresgeruchsstunden erreichen. Im Bereich südlich des Betriebes M kommt es durch die Situierung der Gebäude insbesondere bei windschwachen Wetterlagen zu Aufkonzentrations-effekten an Gerüchen, die jedoch auf den dort vorhandenen Parzellen generell Häufigkeiten von unter 15 % an Jahresgeruchsstunden erreichen. Bei der Geruchskonzentration von 3 GE/m³ kommt es auf den Grundstücken Nr. x und x zu einer Geruchsbeaufschlagung von unter 3 %; die übrigen Parzellen sind in der graphischen Darstellung nicht mehr eingefärbt, da die Geruchsbeaufschlagung unter 1 % Jahresgeruchsstunden liegt. Abschließend stellte der Sachverständige fest, dass die Erhöhung der Abluftkamine bei beiden Ställen eine im Vergleich zu den bewilligten Betriebszuständen massive Verbesserung der Geruchs-Immisationssituation im Umfeld der Hofställe erbracht habe. Aus dem nun vorliegenden Ergänzungsgutachten vom 20.03.2015 ergibt sich, dass bei einer Erhöhung der beiden Abluftkamine auf 11 m über Grund sich die Quellhöhe der Geruchsemissionen im Unterschied zum Erstgutachten vom 06.10.2014 bei beiden Abluftkaminen um 3,5 m nach oben verschiebt. Die nochmalige Modellierung der Geruchsintensitäten von 1 GE/m³ bzw. 3 GE/m³ für den künftigen Bestand ergab, dass das Immissionsgebiet noch weiter eingeengt wird und die Geruchsimmissionen im Norden des Betriebes nur mehr weniger als 10 % an Jahresgeruchsstunden erreichen. Im Bereich südlich des Betriebes M kommt es durch die Situierung der Gebäude insbesondere bei windschwachen Wetterlagen zu Aufkonzentrations-, effekten an Gerüchen, die jedoch auf den dort vorhandenen Parzellen generell Häufigkeiten von unter 15 % an Jahresgeruchsstunden erreichen. Bei der Geruchskonzentration von 3 GE/m³ kommt es auf den Grundstücken Nr. x und x zu einer Geruchsbeaufschlagung von unter 3 %; die übrigen Parzellen sind in der graphischen Darstellung nicht mehr eingefärbt, da die Geruchsbeaufschlagung unter 1 % Jahresgeruchsstunden liegt. Abschließend stellte der Sachverständige fest, dass die Erhöhung der Abluftkamine bei beiden Ställen eine im Vergleich zu , den bewilligten Betriebszuständen massive Verbesserung der Geruchs-Immisationssituation im Umfeld der Hofställe erbracht habe. Aufbauend auf dieses Gutachten stellte die medizinische Sachverständige in ihrem abschließenden Gutachten vom 08.04.2015 fest, dass es bedingt durch die technischen Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Ist-Situation mit einer Geruchsbelastung von 1 GE/m³ von über 30 % der Jahresgeruchsstunden komme. Es würden auch die 15 % Jahresgeruchsstunden wie in der GIRL-Deutschland gefordert, in diesem Bereich des Dorfgebietes für die ausgewiesenen Grundstücke eingehalten und werde auch der empfohlene Wert der Akademie der Wissenschaften, der bei 3 GE/m³ maximal 3 % Jahresgeruchsstunden als Grenzwert angebe, sogar deutlich unterschritten. Die Berechnungen hätten auch ergeben, dass keine bis eine äußerst geringe Beaufschlagung mit stark wahrnehmbaren Gerüchen – im Vergleich zum Ist-Zustand – zu erwarten sei. Bei einzelnen Grundstücken sie in Hinkunft auch nicht mehr mit stark wahrnehmbaren Gerüchen, verursacht durch den gegenständlichen Betrieb zu rechnen. Zusammenfassend stellte sie sohin fest, dass es nicht nur für das Grundstück Nr. x, sondern für alle unmittelbaren Anrainer aufgrund der geringeren Geruchsbeaufschlagung zu einer deutlichen Entlastung bzw. zu besseren Lebens- und Wohnbedingungen komme. Eine Verbesserung der ortsüblichen Geruchsbelastung sei zu erwarten und es werde ein geringeres Ausmaß an Belästigungen geben. Gesundheitsgefährdungen seien mit Sicherheit auszuschließen. Diese beiden Gutachten wurden den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die Berufungswerber hatten bereits mit der Eingabe vom 27.03.2015 darauf hingewiesen, dass der immissionstechnische Sachverständige DI S in seinem Gutachten vom 14.04.2012 von den Werten der Messstelle Feldbach ausgegangen sei während der Amtssachverständige Dr. Sch im Gutachten vom 06.10.2014 die Strömungsfeldsimulationen mit Winddaten von der Station Bad Gleichenberg vorgenommen habe, in der Verhandlung am 11.03.2015 jedoch von den Windfelddaten im Windfeldgebiet Radkersburg ausgegangen sei. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der ZAMG vom 05.04.2013, wonach keine repräsentativen Messdaten für den Raum P vorlägen wurde beantragt, dass der immissionstechnische Sachverständige für seine Berechnungen der Grenzen und Abstände von einem „worst case Szenario“ auszugehen habe. Mit der Stellungnahme vom 11.05.2015 wurde von den Berufungswerbern M im Wesentlichen dieses Vorbringen wiederholt und neuerlich beantragt, der immissionstechnische Sachverständige möge seinen Berechnungen ein „worst case Szenario“ zugrunde legen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Steiermärkische Baugesetz (BauG) LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 13/2011 lautet (auszugsweise):Das Steiermärkische Baugesetz (BauG) Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, lautet (auszugsweise): § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: …
  3. Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL) ermittelt.
  4. Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik , (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL) ermittelt. …
  5. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. § 13Paragraph 13 Abstände …

(12)Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. … § 26 BauGParagraph 26, BauG Nachbarrechte
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). … § 77Paragraph 77 Allgemeine Anforderungen
(1)Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. … § 95Paragraph 95 Planung, Genehmigung und Ausführung
(1)Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
  1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
  2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und …
(2)Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
(2)Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. …
(3)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.
(3)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz eins, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

§ 33

Abs 4 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010-ROG sind im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland Neu- und Zubauten, sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen Land- und/oder Forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, zulässig.

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010-ROG sind im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland Neu- und Zubauten, sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen Land- und/oder Forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, zulässig. III. Erwägungen zur Sacherömisch drei. Erwägungen zur Sache Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 BauG behalten hat.Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, BauG behalten hat. Von den Berufungswerbern wurden fristgerecht zahlreiche Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartende Immissionsbelastung erhoben. Die Bestimmungen des § 95 Abs 1, 2 und 3 BauG enthalten Regelungen über die Planung, Genehmigung und Ausführung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen. Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 BauG vermitteln diese Bestimmungen kein („unmittelbar durchsetzbares“) Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen in Zusammenhalt mit § 13 Abs 12 BauG zu sehen (VwGH 10.04.2012, Zl: 2011/06/0204).Die Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz eins, 2 und 3 BauG enthalten Regelungen über die Planung, Genehmigung und Ausführung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen. Mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG vermitteln diese Bestimmungen kein („unmittelbar durchsetzbares“) Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen in Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 12, BauG zu sehen , (VwGH 10.04.2012, Zl: 2011/06/0204). Bei der baurechtlichen Beurteilung von Immissionen kommt es immer auf die Widmung des Baugrundstückes und nicht auf die Widmung der benachbarten Grundstücke (VwGH 31.01.2002, 2000/06/0081; 30.03.2004, 2002/06/0173) an. Das Grundstück des Bauwerbers liegt im als „Freiland“ gewidmeten Gebiet. Festzuhalten ist auch, dass bereits derzeit (d.h. vor Ausführung des beantragten Bauvorhabens) auf dieser Liegenschaft eine Hühnerzucht in Form einer Massentierhaltung besteht. Die hier maßgebliche Flächenwidmung der zu bebauenden Grundstücke, nämlich Freiland, sieht keinen Immissionsschutz vor, doch kommt einem Nachbarn im Ergebnis

§ 13Abs 12 Bau

G ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (VwGH 18.10.2012, Zl: 2010/06/0264). Bei der baurechtlichen Beurteilung von Immissionen kommt es immer auf die Widmung des Baugrundstückes und nicht auf die Widmung der benachbarten Grundstücke (VwGH 31.01.2002, 2000/06/0081; 30.03.2004, 2002/06/0173) an. Das Grundstück des Bauwerbers liegt im als „Freiland“ gewidmeten Gebiet. Festzuhalten ist auch, dass bereits derzeit (d.h. vor Ausführung des beantragten Bauvorhabens) auf dieser Liegenschaft eine Hühnerzucht in Form einer Massentierhaltung besteht. Die hier maßgebliche Flächenwidmung der zu bebauenden Grundstücke, nämlich Freiland, sieht keinen Immissionsschutz vor, doch kommt einem Nachbarn im Ergebnis

Paragraph 13, Absatz 12, BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (VwGH 18.10.2012, , Zl: 2010/06/0264). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Legehennenstall in der Widmungs-kategorie „Freiland“ grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (VwGH 27.01.2009, Zl: 2008/06/0125; 12.11.2012, Zl: 2010/06/0056). Als ortsübliches Ausmaß ist das gemessen an der Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend (VwGH 26.05.2009, Zl: 2007/06/0279). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Legehennenstall in der Widmungs-, kategorie „Freiland“ grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (VwGH 27.01.2009, Zl: 2008/06/0125; 12.11.2012, Zl: 2010/06/0056). Als ortsübliches Ausmaß ist das gemessen an der Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend (VwGH 26.05.2009, , Zl: 2007/06/0279). Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, oder wenn sich die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn sogar verschlechtern. Auch sind Lärm- und Geruchsbelästigungen, die nicht durch den Viehbestand und den Betrieb der Anlagen, sondern durch die mit der Vergrößerung einhergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten hintanzustellen. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur haben sich mit der Frage der auftretenden bzw. zu erwartenden Immissionen ein immissionstechnischer und ein medizinischer Sachverständiger zu befassen. Im Anlassfall liegen die von den Baubehörden eingeholten immissionstechnischen Gutachten des Sachverständigen DI S, mehrere schalltechnische Gutachten des Sachverständigen Ing. W und auch mehrere medizinische Gutachten des Distriktsarztes vor, sowie insbesondere die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten immissionstechnischen und umweltmedizinischen Gutachten. Der immissionstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.10.2014 eine Ausbreitungsmodellierung mit Simulation der Jahresgeruchsstunden nach der Lagrange´schen-Methode durchgeführt und bereits in diesem Gutachten festgestellt, dass es durch das beantragte Vorhaben zwar insgesamt zu einer Erhöhung der Geruchsfrachten im Vergleich zum bewilligten Ist-Maß kommt, diese vermehrten Geruchsfrachten aber je Stallgebäude von einer kontinuierlichen zentralen Ablufterfassung und Absaugung (1,5 m über First) erfasst werden und im Ergebnis dazu führen, dass eine spürbare Entlastung der Nachbarschaft eintritt. Durch die bewilligte Ist-Situation kommt es derzeit in der Nachbarschaft zu mehr oder weniger starken bzw. häufigen Geruchsimmissionen, die bei Betrachtung der Geruchsintensität von 1 GE/m³ über 30 % der Jahresgeruchsstunden erreichen. Unter Zugrundelegung von 3 GE/m³ sind Geruchsimmissionen in über 15 % der Jahresgeruchsstunden im bebauten Nachbarschaftsbereich wirksam. Die Entlastung der Nachbarschaft durch das beantragte Bauvorhaben entsteht durch die Verbesserungen der Stallentlüftung im Bestandstall, den Wegfall des Schweinestalls und der zentralen Abluftführung im geplanten Legehennenstall. Dadurch werden sämtliche Emissionsquellen Richtung Osten und damit in nicht bebautes Gebiet konzentriert. Dies bedeutet insgesamt, dass – bereits bei Abluftkaminen mit einer Höhe von je 7,5 m über Grund – im Umfeld des Betriebes des Beschwerdeführers künftig maximal mit Geruchshäufigkeiten (JGS) von weniger als 15 % zu rechnen wäre. Bei 3 GM/m³ treten in der Ist-Situation JGS von über 15 % auf, künftig wären lediglich im nördlichen und südlichen Umgebungsbereich weniger als 8 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten, in allen anderen Arealen liegt bei 3 GE/m³ die JGS unter 1 %. Nach der anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Projektmodifikation, nämlich beide Abluftkamine auf 11 m über Grund zu erhöhen, wurde vom immissionstechnischen Sachverständigen eine neuerliche Modellierung der Geruchsintensitäten von 1 GE/m³ bzw. 3 GE/m³ durchgeführt. Aus den dem Ergänzungsgutachten vom 20.03.2015 angeschlossenen Abbildungen ergibt sich eindeutig, dass nunmehr auf sämtlichen hier in Rede stehenden Grundstücken die Geruchsschwelle von 1 GE/m³ eine Häufigkeit von unter 15 % an Jahresgeruchs-stunden erreicht. Die Geruchsschwelle von 3 GE/m³ wird nur auf den Grundstücken Nr. x und x mit einer Häufigkeit von unter 3 % an Jahresgeruchsstunden erreicht. Nach der anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Projektmodifikation, nämlich beide Abluftkamine auf 11 m über Grund zu erhöhen, wurde vom immissionstechnischen Sachverständigen eine neuerliche Modellierung der Geruchsintensitäten von 1 GE/m³ bzw. 3 GE/m³ durchgeführt. Aus den dem Ergänzungsgutachten vom 20.03.2015 angeschlossenen Abbildungen ergibt sich eindeutig, dass nunmehr auf sämtlichen hier in Rede stehenden Grundstücken die Geruchsschwelle von 1 GE/m³ eine Häufigkeit von unter 15 % an Jahresgeruchs-, stunden erreicht. Die Geruchsschwelle von 3 GE/m³ wird nur auf den Grundstücken Nr. x und x mit einer Häufigkeit von unter 3 % an Jahresgeruchsstunden erreicht. Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2015 einen Widerspruch hinsichtlich der vom Amtssachverständigen herangezogenen Windfelddaten monieren, wird auf Punkt 2.

  1. des Gutachtens vom 06.10.2014 verwiesen, in welchem der Sachverständige die Parameter für das Modellgebiet „Radkersburg“ umfangreich dargelegt hat. Demnach basieren die Strömungsfeld-simulationen unter anderem auf einer Ausbreitungsklassenstatistik mit Winddaten von der Station Bad Gleichenberg, dem bodennahen Temperaturgradienten zwischen den Stationen Bad Gleichenberg und Klöch sowie der Globalstrahlung der Station Klöch. Die in der Stellungnahem der ZAMG angeführten nicht repräsentativen meteorologischen Stationen Feldbach und Leibnitz werden im Gutachten ohnedies nicht angeführt, weshalb die Einwendungen der Nachbarn nicht nachvollziehbar sind.Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2015 einen Widerspruch hinsichtlich der vom Amtssachverständigen herangezogenen Windfelddaten monieren, wird auf Punkt 2.
  2. des Gutachtens vom 06.10.2014 verwiesen, in welchem der Sachverständige die Parameter für das Modellgebiet „Radkersburg“ umfangreich dargelegt hat. Demnach basieren die Strömungsfeld-, simulationen unter anderem auf einer Ausbreitungsklassenstatistik mit Winddaten von der Station Bad Gleichenberg, dem bodennahen Temperaturgradienten zwischen den Stationen Bad Gleichenberg und Klöch sowie der Globalstrahlung der Station Klöch. Die in der Stellungnahem der ZAMG angeführten nicht repräsentativen meteorologischen Stationen Feldbach und Leibnitz werden im Gutachten ohnedies nicht angeführt, weshalb die Einwendungen der Nachbarn nicht nachvollziehbar sind. Die umfangreichen und detaillierten Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig und stellen daher eine taugliche Grundlage für das darauf aufbauende medizinische Gutachten dar. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass für die Beurteilung der auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Emissionen verschiedene Berechnungsmodelle zur Verfügung stehen. Da es keine gesetzliche Grundlage für ein bestimmtes Berechnungsmodell gibt und das von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik entwickelte Lagrange´sche Partikelmodell GRAL, welches die Geländeformierung und Bebauungsstruktur berücksichtigt, was speziell im Nahbereich der Ställe von erheblicher Bedeutung ist, auch dem letzten Stand der Technik entspricht, wurde dieses im Anlassfall herangezogen. Bei Lagrange´schen Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Auch können inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden. Weder eine kostenintensive und zeitaufwendige Windmessung noch die Annahme einer „worst case Situation“, die eine Überschätzung zwischen 20 % und 40 % bewirkt, sind bei diesem viel genaueren Berechnungsmodell erforderlich, weshalb den Anträgen der Nachbarn nicht zu entsprechen war. Dass die Lagrange´sche-Methode nicht dem Stand der Technik entspräche, wurde im Übrigen von den Nachbarn nicht behauptet. Die medizinische Sachverständige hatte ebenfalls bereits in ihrem auf das immissionstechnische Gutachten vom 06.10.2014 aufbauenden Gutachten vom 15.01.2015 festgestellt, dass der Prozentsatz der ermittelten Jahresgeruchsstunden mit weit unter 15 % (1 GE/m³), sowie unter 8 % bis unter 1 %! (3 GE/m³) von medizinischer Seite toleriert werden kann, zumal nicht nur die Beurteilungskriterien (GIRL, Kriterien der Akademie der Wissenschaften) eingehalten werden, sondern auch die zu erwartenden Belästigungen im Vergleich zur Ist-Situation deutlich verringert/ verbessert sind. Sie konnte auch mit Sicherheit die vom Landesverwaltungsgericht gestellte Frage beantworten, dass es zu keiner, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen kommen wird und dass auch eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der deutlich reduzierten Immissionseinträge aus dem Projekt mit Sicherheit auszuschließen ist. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Prozentsatz an Jahresgeruchsstunden impliziere, dass Erholungsphasen und Regenerationsphasen gegeben seien und gesundheitliche Auswirkungen aufgrund der Reduktion, Wirkung der Intensität und des Auftretens des Geruchs weder in der Dauer, noch in Wahrnehmbarkeit zu körperlichen Veränderungen führen wird. In ihrem abschließenden Gutachten vom 08.04.2015 stellte die medizinische Sachverständige zweifelsfrei fest, dass es durch die Erhöhung der beiden Abluftkamine zu einer geringeren Geruchsbeaufschlagung für die unmittelbaren Anrainer kommt und dass das beantragte Bauvorhaben zu einer deutlichen Entlastung bzw. zu besseren Lebens- und Wohnbedingungen der Nachbarn führt. Eine Verbesserung der ortsüblichen Geruchsbelastung sei zu erwarten und es werde ein geringeres Ausmaß an Belästigungen geben. Gesundheitsgefährdungen seien mit Sicherheit auszuschließen. Desweiteren ergibt sich aus den vorliegenden schalltechnischen Gutachten, dass es auch hinsichtlich der Lärmimmissionen zu keiner Veränderung der Ist-Situation kommt und folglich eine Realisierung des Bauvorhabens auch diesbezüglich nicht zu zusätzlichen Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn im Vergleich zur Ist-Situation führt. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass es bei einer projektgemäßen Errichtung bzw. Betrieb des Bauvorhabens – wovon auszugehen ist – für die Nachbarn F zu einer deutlichen Entlastung kommt und auch für die Nachbarn M keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten sind. Daraus folgt wiederum, dass sich das eingereichte Bauvorhaben als bewilligungsfähig erweist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern war. Lediglich ergänzend wird bemerkt, dass Spruch II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Berufung der Nachbarn F keine Folge gegeben wurde, mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und sich folglich eine Entscheidung über diesen Spruch erübrigt. Lediglich ergänzend wird bemerkt, dass Spruch römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Berufung der Nachbarn F keine Folge gegeben wurde, mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und sich folglich eine Entscheidung über diesen Spruch erübrigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.2774.2014

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