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{'item': 'LVwG 53.28-1215/2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 5§ 25§ 3§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.05.2015 GeschäftszahlLVwG 53.28-1215/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde in Leoben am 29.01.2014 ersuchte Herr H F, geb., Bstraße, V, als Alleineigentümer der berechtigten Liegenschaft EZ x, KG G um Übertragung der dieser Liegenschaft zustehenden, im Grundbuch im A2-Blatt unter laufender Nr. 1a ersichtlich gemachter Einforstungsrechte einschließlich des damit verbundenen Hüttenrechtes („Phütte“) auf die Liegenschaft EZ xx, KG F im Alleineigentum von Herrn H F, geb., B, D-V, als neuer berechtigter Liegenschaft zu übertragen. Am 11.11.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung mit dem Antragsteller, dem vorgesehenen Übernehmer der Einforstungrechte und den verpflichteten Parteien, nämlich die Weidegenossenschaft für V und Umgebung, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Obmann F S, V Straße, V und der Agrargemeinschaft Balm-V vertreten durch ihren Obmann, ebenfalls Herr F S, die von der Agrarbehörde zwecks Erörterung des Ansuchens anberaumt wurde. Ergebnis dieser Verhandlung war, dass die Ablöse der Einforstungsrechte gegen Übertragung von Grund angestrebt wird. Später bewertete die Agrarbehörde die Einforstungsrechte mit Stichtag 01.12.

  1. Einem Aktenvermerk vom 13.01.2015 ist zu entnehmen, dass der Obmann der Weidegenossenschaft ersuchte, das Vorhaben der Grundablöse von Einforstungsrechten in der in der Karwoche stattfindenden ordentlichen Vollversammlung zu behandeln zu können. Die Agrarbehörde möge mit der Entscheidung über den eingelangten Antrag solange zuwarten. Die belangte Behörde wies ihn auf ihre Pflicht hin ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Mit Eingabe eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde in Leoben am 29.01.2014 ersuchte Herr H F, geb., Bstraße, römisch fünf, als Alleineigentümer der berechtigten Liegenschaft EZ x, KG G um Übertragung der dieser Liegenschaft zustehenden, im Grundbuch im A2-Blatt unter laufender Nr. 1a ersichtlich gemachter Einforstungsrechte einschließlich des damit verbundenen Hüttenrechtes („Phütte“) auf die Liegenschaft EZ xx, KG F im Alleineigentum von Herrn H F, geb., B, D-V, als neuer berechtigter Liegenschaft zu übertragen. Am 11.11.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung mit dem Antragsteller, dem vorgesehenen Übernehmer der Einforstungrechte und den verpflichteten Parteien, nämlich die Weidegenossenschaft für römisch fünf und Umgebung, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Obmann F S, römisch fünf Straße, römisch fünf und der Agrargemeinschaft Balm-V vertreten durch ihren Obmann, ebenfalls Herr F S, die von der Agrarbehörde zwecks Erörterung des Ansuchens anberaumt wurde. Ergebnis dieser Verhandlung war, dass die Ablöse der Einforstungsrechte gegen Übertragung von Grund angestrebt wird. Später bewertete die Agrarbehörde die Einforstungsrechte mit Stichtag 01.12.
  2. Einem Aktenvermerk vom 13.01.2015 ist zu entnehmen, dass der Obmann der Weidegenossenschaft ersuchte, das Vorhaben der Grundablöse von Einforstungsrechten in der in der Karwoche stattfindenden ordentlichen Vollversammlung zu behandeln zu können. Die Agrarbehörde möge mit der Entscheidung über den eingelangten Antrag solange zuwarten. Die belangte Behörde wies ihn auf ihre Pflicht hin ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Mit Datum 26.03.2015 erließ die Agrarbezirksbehörde den angefochtenen Bescheid auf Basis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und bewilligte die beantragte Übertragung der Einforstungsrechte

„§5“ StELG. Der angefochtene Bescheid wurde Herrn F S, V Straße, V, als Obmann der Agrargemeinschaft Balm-V nach dem vorliegenden Rückschein am 30.03.2015 zugestellt.Mit Datum 26.03.2015 erließ die Agrarbezirksbehörde den angefochtenen Bescheid auf Basis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und bewilligte die beantragte Übertragung der Einforstungsrechte

„§5“ StELG. Der angefochtene Bescheid wurde Herrn F S, römisch fünf Straße, römisch fünf, als Obmann der Agrargemeinschaft Balm-V nach dem vorliegenden Rückschein am 30.03.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob einzig die Agrargemeinschaft Balm-V eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht unterfertigt. Dem eingeschrieben am 16.04.2015 um 10.35 Uhr in der Postpartnerstelle D-V zur Post gegebenen Kuvert ist zu entnehmen, dass Absender Frau M und Herr F S, VStraße , V sind. Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft zu einem ideellen Einachtelanteil Miteigentümerin der verpflichteten Liegenschaft ist. Dem Grundsatz des Parteiengehörs sei nicht Rechnung getragen worden, da sie nicht

§ 5Abs 3 St

ELG vor Bescheiderlassung gehört worden wäre. Der dann ergangene Widerspruch der Agrargemeinschaft wäre zu berücksichtigen gewesen.

§ 25

des Servitutsbestellungsvertrages sei die Übertragung der Rechte unzulässig, weshalb ein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Eine rechtliche und fachliche Würdigung der entscheidungsmaßgeblichen Umstände sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Es bestünden wesentliche Bedenken, dass die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgen solle, da die abgebende Liegenschaft Bedarf an den Einforstungsrechten habe, da sie bewirtschaftet werde, während die aufnehmende Liegenschaft bloß Wald umfasse und dort kein Betrieb bestehe. Die Einforstungsrechte umfassten nämlich das Recht zur Weide und zum Holzbezug für die Erhaltung und den Betrieb der Almgebäude. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die Angelegenheit mündlich verhandeln und den Bescheid aufheben. Gegen diesen Bescheid erhob einzig die Agrargemeinschaft Balm-V eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht unterfertigt. Dem eingeschrieben am 16.04.2015 um 10.35 Uhr in der Postpartnerstelle D-V zur Post gegebenen Kuvert ist zu entnehmen, dass Absender Frau M und Herr F S, VStraße , römisch fünf sind. Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft zu einem ideellen Einachtelanteil Miteigentümerin der verpflichteten Liegenschaft ist. Dem Grundsatz des Parteiengehörs sei nicht Rechnung getragen worden, da sie nicht

Paragraph 5, Absatz 3, StELG vor Bescheiderlassung gehört worden wäre. Der dann ergangene Widerspruch der Agrargemeinschaft wäre zu berücksichtigen gewesen.

Paragraph 25, des Servitutsbestellungsvertrages sei die Übertragung der Rechte unzulässig, weshalb ein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Eine rechtliche und fachliche Würdigung der entscheidungsmaßgeblichen Umstände sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Es bestünden wesentliche Bedenken, dass die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgen solle, da die abgebende Liegenschaft Bedarf an den Einforstungsrechten habe, da sie bewirtschaftet werde, während die aufnehmende Liegenschaft bloß Wald umfasse und dort kein Betrieb bestehe. Die Einforstungsrechte umfassten nämlich das Recht zur Weide und zum Holzbezug für die Erhaltung und den Betrieb der Almgebäude. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die Angelegenheit mündlich verhandeln und den Bescheid aufheben. II.römisch zwei. Rechtslage:

§ 3i

Vm § 28 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit durch Erkenntnis.

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit durch Erkenntnis.

§ 5Abs 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 id

F LGBl 2013/139 (StELG), bedürfen Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere der Bewilligung der Agrarbehörde. Nach Abs 2 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde nach Abs 3 auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.

Paragraph 5, Absatz eins, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 in der Fassung LGBl 2013/139 (StELG), bedürfen Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere der Bewilligung der Agrarbehörde. Nach Absatz 2, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde nach Absatz 3, auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Absatz 2, angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen. III.römisch drei. Erwägungen: Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist zu klären, ob wegen der fehlenden Unterschrift überhaupt eine mängelfreie Beschwerde erhoben wurde. Auf dem Umschlag, mit dem der Beschwerdeschriftsatz gegeben wurde, ist als Absender M und F S mit der Adresse des Obmannes der Beschwerdeführerin vermerkt. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht daher kein Zweifel, dass der eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom Obmann für die Berufungswerberin eingebracht wurde. Vom Auftrag einer Bestätigung

§ 13Abs 4 AVG konnte daher abgesehen werden (vgl. Vw

GH 15.09.2004, 2001/09/0153). Des Weiteren ist zu klären, ob die Agrargemeinschaft Balm-V als ideeller Miteigentümer der verpflichteten Liegenschaft berechtigt war allein Beschwerde zu erheben. Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde durch einen ideellen Miteigentümer in einer Angelegenheit die Liegenschaft betreffend ist mit der Maßgabe zu bejahen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch gegen den anderen Miteigentümern wirkt (vgl. VwGH 26.09.2011, 2010/10/0255). Die vorliegende mit „Berufung“ bezeichnete Beschwerde ist daher mängelfrei, zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist zu klären, ob wegen der fehlenden Unterschrift überhaupt eine mängelfreie Beschwerde erhoben wurde. Auf dem Umschlag, mit dem der Beschwerdeschriftsatz gegeben wurde, ist als Absender M und F S mit der Adresse des Obmannes der Beschwerdeführerin vermerkt. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht daher kein Zweifel, dass der eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom Obmann für die Berufungswerberin eingebracht wurde. Vom Auftrag einer Bestätigung

Paragraph 13, Absatz 4, AVG konnte daher abgesehen werden vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0153). Des Weiteren ist zu klären, ob die Agrargemeinschaft Balm-V als ideeller Miteigentümer der verpflichteten Liegenschaft berechtigt war allein Beschwerde zu erheben. Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde durch einen ideellen Miteigentümer in einer Angelegenheit die Liegenschaft betreffend ist mit der Maßgabe zu bejahen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch gegen den anderen Miteigentümern wirkt vergleiche VwGH 26.09.2011, 2010/10/0255). Die vorliegende mit „Berufung“ bezeichnete Beschwerde ist daher mängelfrei, zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die (vorgenommene) Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten von einer berechtigten Liegenschaft auf die andere bindet das Gesetz an die (ausdrückliche) Zustimmung der verpflichteten Parteien. Eine solche Zustimmung lag hier nicht vor. Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung war lediglich das Bemühen der Verpflichteten um Ablöse der Einforstungsrechte gegen Grund. Der im Übrigen nicht einmal in Reinschrift übertragenen Verhandlungsschrift ist weder eine ausdrückliche Zustimmung zur beantragten Übertragung der Einforstungsrechte zu entnehmen noch kann von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden, wenn die Verpflichteten statt der beantragten Übertragung die Ablöse der Rechte erreichen wollten. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne die in § 5 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 StELG aufgestellte gesetzliche Voraussetzung der Zustimmung der Verpflichteten zur Übertragung von Einforstungsrechten von einer berechtigten auf eine andere berechtigte Liegenschaft erlassen worden und damit vom Landesverwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben. Die (vorgenommene) Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten von einer berechtigten Liegenschaft auf die andere bindet das Gesetz an die (ausdrückliche) Zustimmung der verpflichteten Parteien. Eine solche Zustimmung lag hier nicht vor. Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung war lediglich das Bemühen der Verpflichteten um Ablöse der Einforstungsrechte gegen Grund. Der im Übrigen nicht einmal in Reinschrift übertragenen Verhandlungsschrift ist weder eine ausdrückliche Zustimmung zur beantragten Übertragung der Einforstungsrechte zu entnehmen noch kann von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden, wenn die Verpflichteten statt der beantragten Übertragung die Ablöse der Rechte erreichen wollten. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne die in Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, StELG aufgestellte gesetzliche Voraussetzung der Zustimmung der Verpflichteten zur Übertragung von Einforstungsrechten von einer berechtigten auf eine andere berechtigte Liegenschaft erlassen worden und damit vom Landesverwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 zweiter Fall Vw

GVG unter Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unter Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.53.28.1215.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.