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{'item': 'LVwG 41.30-462/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG 41.30-462/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.01.2015, GZ: ZR642/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Präsidialabteilung, Zivilrechtsreferat, vom 09.01.2015, GZ: ZR642/2014, wurden die von A B, geb. am xx, wohnhaft in S, Ba, Ungarn, erhobenen schriftlichen Einsprüche 1.) vom 08.11.2013 gegen die Gebührenrechnungen der I Gesellschaft m.b.H., vom 24.09.2013, Nr. xx (FN xx), sowie 1.) vom 08.11.2013 gegen die Gebührenrechnungen der römisch eins Gesellschaft m.b.H., vom 24.09.2013, Nr. xx (FN xx), sowie 2.) vom 29.09.2014 gegen die Gebührenrechnungen der I Gesellschaft m.b.H., vom 20.03.2014, Nr. 91210697 (FN xy), gemäß § 85 Abs 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Zahlungsaufforderungen vollinhaltlich bestätigt. 2.) vom 29.09.2014 gegen die Gebührenrechnungen der römisch eins Gesellschaft m.b.H., vom 20.03.2014, Nr. 91210697 (FN xy), gemäß Paragraph 85, Absatz 3, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Zahlungsaufforderungen vollinhaltlich bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem Pflegegebührenakt zu entnehmen sei, dass A B am 02.09.2013 und am 25.09.2013 anlässlich der Aufnahme in das LKH Universitätsklinikum Graz eine Sonderklasseverpflichtungserklärung unterzeichnet habe. Aus Punkt 2 der Sonderklasseverpflichtungserklärung habe A B ersehen können, dass die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen von Beginn an selbst zur Gänze zu bezahlen seien soweit kein Leistungsanspruch aus einer privaten Krankenversicherung bestehe. Durch seine Unterschrift habe A B erklärt, über die Verrechnung der Kosten ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein und ein Informationsblatt erhalten zu haben. Dem Pflegegebührenakt sei zu entnehmen, dass nach Auskunft der C Versicherung für die genannten stationären Aufenthalte für die Sonderklasse mit Einbettzimmer kein Versicherungsschutz bestanden habe. Diese Sonderklasseverpflichtungserklärung für die Sonderklasse mit Einbettzimmer sei von A B unterfertigt worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid abzuändern und die angefochtenen Zahlungsaufforderungen vollumfänglich aufzuheben. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer seit August 2012 im Universitätsklinikum Graz über 20 Mal in der Onkologie und der Chirurgie stationär behandelt worden sei. Für die stationäre Behandlung von 02.09.2013 bis 10.09.2013 bzw. von 25.09.2013 bis 11.10.2013 seien ihm € 540,00 bzw. € 780,00 für die Sonderklasse Einbettzimmer in Rechnung gestellt worden. Seine private Krankenversicherung bei der C übernähme die Kosten der Behandlung. Die Kosten für die Sonderklasse Zweibettzimmer würden von der C ebenfalls übernommen. Grundsätzlich sei er daher in ein Zweibettzimmer eingewiesen worden. Bei mehreren Krankenaufenthalten sei ihm ohne Rücksprache ein Einbettzimmer zugewiesen worden, mehrmals aufgrund der Überbelegung der Zweibettzimmer. Auf dem Zimmer sei ihm jeweils die Sonderklasseverpflichtungserklärung zur Unterschrift vorgelegt worden. Ohne Rücksprache und ohne seinen Wunsch sei ihm bei den beiden gegenständlichen Aufenthalten ein Einbettzimmer zugewiesen worden. Erst nachdem er das Zimmer bezogen habe, sei ihm die Sonderklasseverpflichtungserklärung zur Unterschrift vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte seitens des LKH eine gesonderte Aufklärung erfolgen müssen. Er hätte davon ausgehen dürfen, dass die Zuweisung des Einbettzimmers eine organisatorische Notwendigkeit aufgrund von Überbelegung darstelle. Er habe nie den Wunsch geäußert, ein Einbettzimmer zu erhalten. Die von ihm getätigte Unterschrift unter die Sonderklasseverpflichtungserklärung könne eine gesonderte Aufklärung nicht ersetzen. Er hätte daher in gutem Glauben darauf, aus organisatorischen Gründen ein Einbettzimmer zu bekommen, erneut seine Unterschrift unter die Formulare gesetzt. Eine gesonderte Aufklärung, wie in Punkt 7 der Sonderklasseverpflichtungserklärung angeführt, sei nicht erfolgt. Die Papiere seien als übliche Sonderklasseverpflichtungserklärung bezeichnet und von ihm unterschrieben worden. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Gegenstandsakt und der am 05.05.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört sowie die Mitarbeiterinnen der Verwaltungsdirektion, die die Verpflichtungserklärungen unterschrieben hatten, D E und F G, als Zeuginnen einvernommen wurden. A B befand sich von 02.09.2013 bis 10.09.2013, Fallnummer xx, und von 25.09.2013 bis 11.10.2013, Fallnummer xy, an der I Gesellschaft m.b.H. Aplatz, G, in stationärer Behandlung in der Sonderklasse Einbettzimmer. Der Beschwerdeführer war während dieser beiden Aufenthalte in einem sanitätsbehördlich genehmigten Einbettzimmer mit entsprechender Ausstattung untergebracht. A B befand sich von 02.09.2013 bis 10.09.2013, Fallnummer xx, und von 25.09.2013 bis 11.10.2013, Fallnummer xy, an der römisch eins Gesellschaft m.b.H. Aplatz, G, in stationärer Behandlung in der Sonderklasse Einbettzimmer. Der Beschwerdeführer war während dieser beiden Aufenthalte in einem sanitätsbehördlich genehmigten Einbettzimmer mit entsprechender Ausstattung untergebracht. Von 2012 bis 2014 war der Beschwerdeführer im Schnitt alle zwei bis drei Wochen stationär aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Ungarn wohnhaft und in Deutschland privat bei der C, H, Polizzennummer xx, krankenversichert. Die genannte private Krankenversicherung übernahm die Kosten der Behandlung für die allgemeine Gebührenklasse und der Unterbringung in der Sonderklasse Mehrbettzimmer. Die Aufzahlung für das Einbettzimmer in der Höhe von € 60,00 pro Tag laut Tarifblatt zur Sonderklasse-Verpflichtungserklärung wurde von der genannten Versicherung nicht übernommen. Dem Beschwerdeführer wurden daher mit Rechnungsnummer xx € 540,00 und mit Rechnungsnummer xx € 780,00 mit Begleitschreiben der I Gesellschaft m.b.H. vom 19.09.2014 in Rechnung gestellt. Dem Beschwerdeführer wurden daher mit Rechnungsnummer xx € 540,00 und mit Rechnungsnummer xx € 780,00 mit Begleitschreiben der römisch eins Gesellschaft m.b.H. vom 19.09.2014 in Rechnung gestellt. Am 02.09.2013 und am 25.09.2013 hat der Beschwerdeführer folgende Sonderklasseverpflichtungserklärung unterfertigt: „Landeskrankenhaus .................................... Fall Nr. …........................................... Herr/Frau ........................................................ geb. am ................................................ wohnhaft ....................................................................................................................... (PLZ) (Ort) (Straße-Nr.) S O N D E R K L A S S E - V E R P F L I C H T U N G S E R K L Ä R U N GS O N D E R K L A S S E - römisch fünf E R P F L römisch eins C H T U N G S E R K L Ä R U N G

  1. Ich erkläre ausdrücklich, a)* dass ich freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse (Einbettzimmer) oder Sonderklasse - Tagesklinik wünsche. b)* als gesetzliche Vertreterin / als gesetzlicher Vertreter, dass der Patient A B in die Sonderklasse (Einbettzimmer) oder Sonderklasse - Tagesklinik aufgenommen werden soll. * Nichtzutreffendes bitte streichen
  2. Die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) sind – von Beginn an – von mir zur Gänze zu bezahlen, soweit kein Leistungsanspruch aus der angeführten privaten Krankenversicherung besteht (z.B. bei Ablehnung wegen Vorvertraglichkeit, Unterversicherung, Taggeldversicherung etc.). In diesem Fall habe ich binnen 5 Tagen eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Private Krankenversicherung besteht bei: ................................................................ Polizzen-Nr.: ..............................................................
  3. Ich erkläre ausdrücklich mein Einverständnis, dass allfällige Ansprüche aus meiner privaten Krankenversicherung zur Abdeckung der Kosten in der Sonderklasse meiner stationären Behandlung direkt an die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (KAGes) auszuzahlen sind.
  4. Bei einem Aufenthalt unter 24 Stunden in der Sonderklasse zahlt üblicherweise die private Krankenversicherung nicht (ausgenommen Tagesklinik). Bitte beachten Sie, dass auch nach dem Versicherungsvertrag im Allgemeinen kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen/Operationen, für Maßnahmen der Geriatrie/Rehabilitation, Krankheiten und Unfallfolgen aufgrund von Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch, Entziehungskuren/-maßnahmen, künstliche Befruchtung, stationäre Unterbringung bei Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
  5. Ich erteile ausdrücklich die Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz 2000 idgF, dass meine folgenden personenbezogenen Gesundheitsdaten für Zwecke der Direktverrechnung an die private Krankenversicherung zu übermitteln sind: ● Zwecks Einholung der Deckungszusage der privaten Krankenversicherung: Daten über meine Identität, das Versicherungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten Behandlung, sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall zugrunde liegt); ● Zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen: a) Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß), einschließlich des Operationsberichts; b) Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung; und c) Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung. Zum Zweck der Direktverrechnung entbinde ich das Krankenhauspersonal von gesetzlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen hinsichtlich der oben genannten Daten.
  6. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich die Zustimmung zur Datenübermittlung jederzeit widerrufen kann. Im Falle des Widerrufs dieser Zustimmung tritt mein Auftrag an die KAGes zur Direktverrechnung meiner Ansprüche mit meinem privaten Versicherer außer Kraft und sind die Kosten meines Sonderklasseaufenthaltes, die sonst von der privaten Krankenversicherung gedeckt wären, von mir zur Gänze selbst zu bezahlen.
  7. Ich erkläre, über die Verrechnung der Kosten ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein. Ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen habe ich erhalten. Datum: ............................. …………………………………………. ………………………………………… (Patientin/Patient oder gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter) (Name in Blockschrift) Die Aufklärung laut Punkt
  8. sowie
  9. wurde durchgeführt: …………………………………………. ………………………………………… (Für die Anstalt) (Name in Blockschrift)“ Dem beiliegenden Informations-/Tarifblatt zur Sonderklasse-Verpflichtungserklärung, Tarife ab 01.01.2013, ist unter
  10. Tarife je Pflegetag „Aufzahlung „Einbettzimmer“, je Pflegetag € 60,00“ zu entnehmen. Die Sonderklasseverpflichtungserklärung vom 02.09.2013, Fallnummer xx, wurde vom Beschwerdeführer und von Frau D E, jene vom 25.09.2013 vom Beschwerdeführer und von Frau F G unterfertigt. Gegen diese beiden daraufhin ergangenen Rechnungen erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Mit Schreiben vom 18.09.2014 teilte ihm die Verwaltungsdirektion der I Gesellschaft m.b.H. mit, dass die Abrechnungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfolgt seien. Er wurde ersucht, die offenen Einbettzimmerzuschläge einzubezahlen. Mit Schreiben vom 18.09.2014 teilte ihm die Verwaltungsdirektion der römisch eins Gesellschaft m.b.H. mit, dass die Abrechnungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben korrekt erfolgt seien. Er wurde ersucht, die offenen Einbettzimmerzuschläge einzubezahlen. Mit E-Mail vom 29.09.2014 teilte der Beschwerdeführer der Verwaltungsdirektion mit, den Aufpreis für das Einbettzimmer nicht bezahlen zu wollen. Er habe routinemäßig ohne genau zu lesen, die Verpflichtungserklärung unterschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass Zweibettzimmer nicht zur Verfügung stünden oder es sonstige Gründe gibt. Im Zuge des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nicht geklärt werden, ob die Sonderklasseverpflichtungserklärungen Nr. xx und Nr. xy bei der Aufnahme im Schwesternzimmer oder erst im Zimmer vom Beschwerdeführer unterschrieben wurden. Er hat diese nicht gesondert durchgelesen. Für ihn stand zu diesem Zeitpunkt die Behandlung im Vordergrund. Der Beschwerdeführer hatte den Eindruck, dass die Gebührenabrechnung bzw. die Abrechnung der Kosten für die Behandlung und Unterbringung im Landeskrankenhaus in Österreich anders abläuft als in Deutschland. Rechtliche Beurteilung: § 66 Abs 3 des Gesetzes vom
  11. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG), LGBl. Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013: Paragraph 66, Absatz 3, des Gesetzes vom
  12. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013: „In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.“ § 73 Abs 5 StKAG: Paragraph 73, Absatz 5, StKAG: „Wird die Patientin/der Patient auf eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen.“ § 85 StKAG: Paragraph 85, StKAG: „

(1)Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (§ 34 Abs. 2) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.„
(1)Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Paragraph 34, Absatz 2,) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.
(2)Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist der Verpflichteten/dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Dauer der Krankenanstaltspflege, 2.Ziffer 2 die Höhe der täglichen LKF-Gebühr, Pflegegebühr, 3.Ziffer 3 die Höhe der aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren, 4.Ziffer 4 die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge, 5.Ziffer 5 die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren und Sonderaufwendungen, 6.Ziffer 6 die geleisteten Teilzahlungen, 7.Ziffer 7 die Höhe des aushaftenden Rückstandes, 8.einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen,8.einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Absatz eins,) und auf allfällige Verzugszinsen, 9.Ziffer 9 einen Hinweis auf die Regelung der Abs. 3 und 4.einen Hinweis auf die Regelung der Absatz 3 und 4,
(3)Gegen die Gebührenrechnung kann die/der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(4)Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder
  1. nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1) oder
  2. nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Absatz eins,) oder
  3. nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 1) odernach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Absatz eins,) oder
  4. bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages oder
  5. nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung.
(5)Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patientinnen/Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.“
(5)Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für , LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patientinnen/Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.“ Der Beschwerdeführer wurde von 02.09.2013 bis 09.09.2013 und von 25.09.2013 bis 11.10.2013 an der I Gesellschaft m.b.H stationär behandelt. Bei beiden Spitalsaufenthalten folgte die Unterbringung in der Sonderklasse Einbettzimmer. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Aufnahme zu beiden Krankenhausaufenthalten eine Sonderklasseverpflichtungserklärung unterfertigt, wonach er ausdrücklich erklärt, dass er freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse „Einbettzimmer“ wünsche. Der Beschwerdeführer wurde von 02.09.2013 bis 09.09.2013 und von 25.09.2013 bis 11.10.2013 an der römisch eins Gesellschaft m.b.H stationär behandelt. Bei beiden Spitalsaufenthalten folgte die Unterbringung in der Sonderklasse Einbettzimmer. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Aufnahme zu beiden Krankenhausaufenthalten eine Sonderklasseverpflichtungserklärung unterfertigt, wonach er ausdrücklich erklärt, dass er freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse „Einbettzimmer“ wünsche. Der Beschwerdeführer wirft der Krankenanstalt mangelhafte Aufklärung bzw. mangelhafte Information über die finanziellen Folgen dieser Aufnahme in die Sonderklasse Einbettzimmer vor. Mit der Unterfertigung der Sonderklasseverpflichtungserklärung hat der Beschwerdeführer nicht nur ausdrücklich erklärt, dass er freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse (Einbettzimmer) wünscht, sondern auch über die Verrechnung ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein. Ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen hat er erhalten. Er hat sich ausdrücklich dazu verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an zur Gänze zu bezahlen, soweit kein Leistungsanspruch aus der angeführten privaten Krankenversicherung besteht. Aus der Sonderklasseverpflichtungserklärung geht unter Punkt 2. hinreichend klar hervor, dass die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an vom Patienten zur Gänze zu bezahlen sind, soweit kein Leistungsanspruch aus der angeführten privaten Krankenversicherung besteht. Aus den Aussagen der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeuginnen D E und F G geht deutlich hervor, dass die Verwaltungsdirektion des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum Graz gerade im gegenständlichen Fall besonders bemüht war, eine für den Beschwerdeführer günstige Direktverrechnung zwischen der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers und dem I Gesellschaft m.b.H. zu erreichen. Es ist daher im Lichte dessen auch davon auszugehen, dass die entsprechende Aufklärung laut Punkt 6, wie vom Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt, entsprechend sorgsam durchgeführt wurde. Dass eine solche Aufklärung erfolgte, ergibt sich schon aus Punkt 6 und 7 der wiedergegebenen, unterschriebenen Verpflichtungserklärung.Aus den Aussagen der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeuginnen D E und F G geht deutlich hervor, dass die Verwaltungsdirektion des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum Graz gerade im gegenständlichen Fall besonders bemüht war, eine für den Beschwerdeführer günstige Direktverrechnung zwischen der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers und dem römisch eins Gesellschaft m.b.H. zu erreichen. Es ist daher im Lichte dessen auch davon auszugehen, dass die entsprechende Aufklärung laut Punkt 6, wie vom Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt, entsprechend sorgsam durchgeführt wurde. Dass eine solche Aufklärung erfolgte, ergibt sich schon aus Punkt 6 und 7 der wiedergegebenen, unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Zur Frage, ob die Wortfolge „von Beginn an selbst zur Gänze zu bezahlen“ hinreichend genau ist, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0087, verwiesen. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge des Verfahrens nicht stichhaltig darlegen, dass die Aufnahme in die Sonderklasse Einbettzimmer nicht auf eigenes Verlangen erfolgte und die mittels Unterschrift bestätigten Aufklärungs- und Informationspflichten durch die Mitarbeiter des I Gesellschaft m.b.H. tatsächlich nicht erbracht wurden. Zur Verpflichtungserklärung vom 25.09.2013 gibt der Beschwerdeführer überdies an, auf Seite 1 die Daten der privaten Krankenversicherung C, Polizzennummer xx, selbst ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Den diesbezüglichen Vorwürfen des Beschwerdeführers stehen die mit den genannten, von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärungen dokumentierten Aufklärungen und Übergaben der Informationsblätter gegenüber. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angegeben, die Verpflichtungserklärungen vom 02.09.2013 und vom 25.09.2013 zwar selbst unterfertigt, jedoch nicht gelesen zu haben, da für ihn die Behandlung im Vordergrund stand. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge des Verfahrens nicht stichhaltig darlegen, dass die Aufnahme in die Sonderklasse Einbettzimmer nicht auf eigenes Verlangen erfolgte und die mittels Unterschrift bestätigten Aufklärungs- und Informationspflichten durch die Mitarbeiter des römisch eins Gesellschaft m.b.H. tatsächlich nicht erbracht wurden. Zur Verpflichtungserklärung vom 25.09.2013 gibt der Beschwerdeführer überdies an, auf Seite 1 die Daten der privaten Krankenversicherung C, Polizzennummer xx, selbst ausgefüllt und unterschrieben zu haben. Den diesbezüglichen Vorwürfen des Beschwerdeführers stehen die mit den genannten, von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärungen dokumentierten Aufklärungen und Übergaben der Informationsblätter gegenüber. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angegeben, die Verpflichtungserklärungen vom 02.09.2013 und vom 25.09.2013 zwar selbst unterfertigt, jedoch nicht gelesen zu haben, da für ihn die Behandlung im Vordergrund stand. Dem Beschwerdeführer ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht gelungen, nachzuweisen, nicht über eigenes Verlangen in die Sonderklasse Einbettzimmer aufgenommen und nicht ausreichend über die Kosten der Sonderklasse aufgeklärt worden zu sein. Die Vorschreibung des Zuschlages zur Pflegegebühr nach § 85 StKAG erfolgte zu recht.Dem Beschwerdeführer ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht gelungen, nachzuweisen, nicht über eigenes Verlangen in die Sonderklasse Einbettzimmer aufgenommen und nicht ausreichend über die Kosten der Sonderklasse aufgeklärt worden zu sein. Die Vorschreibung des Zuschlages zur Pflegegebühr nach Paragraph 85, StKAG erfolgte zu recht. Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.01.2015, GZ: ZR642/2014, als unbegründet abgewiesen wird. Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Punkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.30.462.2015

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