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{'item': 'LVwG 61.37-4772/2014'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 85Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlLVwG 61.37-4772/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Gebührenrechnung Nr. 91177223 vom 27.12.2013 der St K m.b.H. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Rechnungsbetrag in der Höhe von € 1.600,09 zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diese Gebührenrechnung hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen schriftlichen Einspruch erhoben. Aufgrund dieses Einspruches wurde die Gebührenrechnung dem Bürgermeister der Stadt Graz vorgelegt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.07.2014 wurde der schriftliche Einspruch des Beschwerdeführers

§ 85

Abs 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Zahlungsaufforderung vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Patient die Aufnahme in die Sonderklasse gewünscht hätte und daher auch die Verpflichtungserklärung erhalten hätte und diese sodann unterfertig und am Zimmertisch abgelegt hätte, weshalb für die diensthabende Schwester kein Grund bestanden hätte, zu zweifeln, dass der Patient keine Sonderklasse wünsche. Da die Verpflichtungserklärung auch keinen Hinweis des Patienten enthalten habe, dass er die Verpflichtungserklärung nicht abgeben wolle, im Gegenteil, diese vom Patienten selbst unterschrieben worden sei, konnte die diensthabende Schwester nur davon ausgehen, dass die Aufnahme in die Sonderklasse gewünscht werde. Die Vorschreibung der anerlaufenen Gebühren in der Höhe von € 1.600,09 sei daher zu Recht erfolgt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.07.2014 wurde der schriftliche Einspruch des Beschwerdeführers

, Paragraph 85, Absatz 3, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Zahlungsaufforderung vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Patient die Aufnahme in die Sonderklasse gewünscht hätte und daher auch die Verpflichtungserklärung erhalten hätte und diese sodann unterfertig und am Zimmertisch abgelegt hätte, weshalb für die diensthabende Schwester kein Grund bestanden hätte, zu zweifeln, dass der Patient keine Sonderklasse wünsche. Da die Verpflichtungserklärung auch keinen Hinweis des Patienten enthalten habe, dass er die Verpflichtungserklärung nicht abgeben wolle, im Gegenteil, diese vom Patienten selbst unterschrieben worden sei, konnte die diensthabende Schwester nur davon ausgehen, dass die Aufnahme in die Sonderklasse gewünscht werde. Die Vorschreibung der anerlaufenen Gebühren in der Höhe von € 1.600,09 sei daher zu Recht erfolgt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und rechtswidrigem Inhalt zur Gänze angefochten. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2013 an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie am L G zu einer stationären Behandlung aufgenommen worden sei und ihm danach mit Gebührenrechnung vom 27.12.2013, Nr. 91177223, ein Betrag in der Höhe von € 1.600,09 für Leistungen zur Zahlung vorgeschrieben worden sei. Die Behörde hätte eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, was im Rahmen der anzuwendenden Offizialmaxime aber ihre Pflicht gewesen wäre. Darüber hinaus sei auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge H G nicht einvernommen worden. Weiteres wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am Aufnahmetag, dem 11.12.2013, von der diensthabenden Schwester ein Informations-/Tarifblatt und eine Sonderklasse-Verpflichtungserklärung übergeben worden sei und er aufgefordert worden sei, diese Verpflichtungserklärung für die stationäre Aufnahme zu unterschreiben. Für den Beschwerdeführer seien die Informationen auf dem Informationsblatt aber absolut unverständlich und eine Berechnung der auf ihn zukommenden Kosten einer Sonderklasse-Unterbringung nicht durchführbar gewesen. Da dem Beschwerdeführer eine umfassende Aufklärung der zu erwartenden Sonderklasse-Kosten bei der Aufnahme nicht erteilt werden hätte können, hätte man die Beziehung eines Spezialisten aus der Verwaltung ausdrücklich zugesagt und den Beschwerdeführer vorerst einmal in einem Sonderklasse-Zimmer untergebracht. Da auch weiterhin – trotz mehrmaliger Urgenzen bei den Krankenschwestern – niemand von der Verwaltung beim Beschwerdeführer aufgetaucht sei, hätte der Beschwerdeführer die Erklärung für sich vorbehaltlich detaillierter Erklärungen unterschrieben aber nicht abgegeben. Am 12.12.2013 sei schließlich die Operation erfolgt. Davor hätte der Beschwerdeführer die unterschriebene Verpflichtungserklärung in einem Stapel persönlicher Unterlagen an unterster Stelle auf dem Zimmertisch verwahrt. Dies deshalb, um zu verhindern, dass jemand vom Personal die unterfertigte Verpflichtungserklärung sehen und wegnehmen würde, ohne den Beschwerdeführer vorher über die anfallenden Kosten aufzuklären. Als der Beschwerdeführer schließlich am 12.12.2013 nach erfolgter Operation vom Aufwachraum in das Zimmer zurückgebracht worden sei, hätte dieser von seinem Zimmerkollegen H G erfahren, dass während der Operation eine Person ohne Zustimmung des Beschwerdeführers dessen persönliche Fahrnisse gezielt untersucht hätte, die gegenständliche Verpflichtungserklärung nach einiger Zeit des Suchens dann gefunden und aus dem Stapel der persönlichen Unterlagen heraus- und einfach mitgenommen hätte. Eine derartige Vorgehensweise verletze aber eindeutig die Privatsphäre des Beschwerdeführers. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer sohin zu keinem Zeitpunkt über die auf ihn zukommenden Kosten einer Sonderklasse-Behandlung informiert bzw. aufgeklärt worden und sei sohin auch keine rechtswirksame Sonderklasse-Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Damit sei auch kein rechtsgültiger Vertragsabschluss mit der St K GesmbH zu Stande gekommen. Wäre der Beschwerdeführer aber ordnungsgemäß und umfassend über die auf ihn zukommenden Gebühren aufgeklärt worden, hätte dieser zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen aus der Sonderklasse in Anspruch genommen. Damit sei eindeutig gegen die Bestimmung des § 66 Abs 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes verstoßen worden. Abschließend begehrt der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und rechtswidrigem Inhalt zur Gänze angefochten. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2013 an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie am L G zu einer stationären Behandlung aufgenommen worden sei und ihm danach mit Gebührenrechnung vom 27.12.2013, Nr. 91177223, ein Betrag in der Höhe von € 1.600,09 für Leistungen zur Zahlung vorgeschrieben worden sei. Die Behörde hätte eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, was im Rahmen der anzuwendenden Offizialmaxime aber ihre Pflicht gewesen wäre. Darüber hinaus sei auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge H G nicht einvernommen worden. Weiteres wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am Aufnahmetag, dem 11.12.2013, von der diensthabenden Schwester ein Informations-/Tarifblatt und eine Sonderklasse-Verpflichtungserklärung übergeben worden sei und er aufgefordert worden sei, diese Verpflichtungserklärung für die stationäre Aufnahme zu unterschreiben. Für den Beschwerdeführer seien die Informationen auf dem Informationsblatt aber absolut unverständlich und eine Berechnung der auf ihn zukommenden Kosten einer Sonderklasse-Unterbringung nicht durchführbar gewesen. Da dem Beschwerdeführer eine umfassende Aufklärung der zu erwartenden Sonderklasse-Kosten bei der Aufnahme nicht erteilt werden hätte können, hätte man die Beziehung eines Spezialisten aus der Verwaltung ausdrücklich zugesagt und den Beschwerdeführer vorerst einmal in einem Sonderklasse-Zimmer untergebracht. Da auch weiterhin – trotz mehrmaliger Urgenzen bei den Krankenschwestern – niemand von der Verwaltung beim Beschwerdeführer aufgetaucht sei, hätte der Beschwerdeführer die Erklärung für sich vorbehaltlich detaillierter Erklärungen unterschrieben aber nicht abgegeben. Am 12.12.2013 sei schließlich die Operation erfolgt. Davor hätte der Beschwerdeführer die unterschriebene Verpflichtungserklärung in einem Stapel persönlicher Unterlagen an unterster Stelle auf dem Zimmertisch verwahrt. Dies deshalb, um zu verhindern, dass jemand vom Personal die unterfertigte Verpflichtungserklärung sehen und wegnehmen würde, ohne den Beschwerdeführer vorher über die anfallenden Kosten aufzuklären. Als der Beschwerdeführer schließlich am 12.12.2013 nach erfolgter Operation vom Aufwachraum in das Zimmer zurückgebracht worden sei, hätte dieser von seinem Zimmerkollegen H G erfahren, dass während der Operation eine Person ohne Zustimmung des Beschwerdeführers dessen persönliche Fahrnisse gezielt untersucht hätte, die gegenständliche Verpflichtungserklärung nach einiger Zeit des Suchens dann gefunden und aus dem Stapel der persönlichen Unterlagen heraus- und einfach mitgenommen hätte. Eine derartige Vorgehensweise verletze aber eindeutig die Privatsphäre des Beschwerdeführers. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer sohin zu keinem Zeitpunkt über die auf ihn zukommenden Kosten einer Sonderklasse-Behandlung informiert bzw. aufgeklärt worden und sei sohin auch keine rechtswirksame Sonderklasse-Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Damit sei auch kein rechtsgültiger Vertragsabschluss mit der St K GesmbH zu Stande gekommen. Wäre der Beschwerdeführer aber ordnungsgemäß und umfassend über die auf ihn zukommenden Gebühren aufgeklärt worden, hätte dieser zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen aus der Sonderklasse in Anspruch genommen. Damit sei eindeutig gegen die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes verstoßen worden. Abschließend begehrt der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Mit Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.08.2014 wurde der K Gelegenheit gegeben, zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 11.09.2014 hat die St K GesmbH nach Darlegung des Aufnahmeprozederes und des bisherigen Verfahrensganges eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass der Beschwerdeführer am Aufnahmetag, dem 11.12.2013, nach Bekanntgabe des Wunsches, in der Sonderklasse untergebracht zu werden, und der Mitteilung, die Aufzahlung auf die Unterbringung am Folgetage zu zahlen, durch die aufnehmende Krankenschwester, Frau Ja J, die vorgeschriebene Erklärung, die Ausfolgung des Informations-/Tarifblattes zur Sonderklasse-Verpflichtungserklärung und der Sonderklasse- Verpflichtungserklärung erhalten hätte und die stationäre Aufnahme in der Sonderklasse erfolgt sei. Die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung sei vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Weiters hätte Frau J bereits am Aufnahmetag das Infocenter am L G vom Aufzahlungswunsch informiert und mit Mail vom 18.04.2014 den Ablauf der Übermittlung der Sonderklasse-Verpflichtungserklärung mitgeteilt. Am Folgetag, den 12.12.2013, sei keine Aufzahlung – Aufenthalt im OP und danach schlafend im Bett – erreicht worden. Am Tag darauf, den 13.12.2013, sei dem Beschwerdeführer zwei Mal die Höhe der Aufzahlung mit € 3.500,00 mitgeteilt worden, eine Aufzahlung in dieser Höhe sei jedoch nicht erfolgt und hätte der Beschwerdeführer stattdessen um Verlegung in die allgemeine Klasse ersucht. Mit dieser Stellungnahme wurden diverse E-Mails und Stellungnahmen vorgelegt. Mit Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 11.09.2014 hat die St K GesmbH nach Darlegung des Aufnahmeprozederes und des bisherigen Verfahrensganges eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass der Beschwerdeführer am Aufnahmetag, dem 11.12.2013, nach Bekanntgabe des Wunsches, in der Sonderklasse untergebracht zu werden, und der Mitteilung, die Aufzahlung auf die Unterbringung am Folgetage zu zahlen, durch die aufnehmende Krankenschwester, Frau Ja J, die vorgeschriebene Erklärung, die Ausfolgung des , Informations-/Tarifblattes zur Sonderklasse-Verpflichtungserklärung und der , Sonderklasse- Verpflichtungserklärung erhalten hätte und die stationäre Aufnahme in der Sonderklasse erfolgt sei. Die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung sei vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Weiters hätte Frau J bereits am Aufnahmetag das Infocenter am L G vom Aufzahlungswunsch informiert und mit Mail vom 18.04.2014 den Ablauf der Übermittlung der Sonderklasse-Verpflichtungserklärung mitgeteilt. Am Folgetag, den 12.12.2013, sei keine Aufzahlung – Aufenthalt im OP und danach schlafend im Bett – erreicht worden. Am Tag darauf, den 13.12.2013, sei dem Beschwerdeführer zwei Mal die Höhe der Aufzahlung mit € 3.500,00 mitgeteilt worden, eine Aufzahlung in dieser Höhe sei jedoch nicht erfolgt und hätte der Beschwerdeführer stattdessen um Verlegung in die allgemeine Klasse ersucht. Mit dieser Stellungnahme wurden diverse E-Mails und Stellungnahmen vorgelegt. Die Stellungnahme der St K GesmbH wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.02.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es keinesfalls richtig sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihn allenfalls treffenden Sonderklasse-Kosten in irgendeiner Form aufgeklärt worden sei. Anderslautende Behauptungen von Mitarbeitern bzw. Krankenschwestern der K seien absolut tatsachenwidrig und könnten auch durch die vorgelegten Unterlagen nicht begründet werden. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme in die Sonderklasse um Abklärung bzw. Bekanntgabe der ihn zu erwartenden Kosten ersucht hätte. Trotz mehrfacher Versuche des Beschwerdeführers einen kompetenten Ansprechpartner zur Aufklärung der Zusatzkosten aus der Verwaltung zu erreichen, sei dies bis vor der OP nicht möglich gewesen. Da sich niemand beim Beschwerdeführer hinsichtlich der gewünschten Kostenaufklärung gemeldet hätte, hätte der Beschwerdeführer zwar die Einverständniserklärung vorbehaltlich der noch zu erhaltenden Kostenaufklärung unterfertigt, aber nicht an eine der angeführten Schwestern übergeben, sondern diese Erklärung an unterster Stelle der privaten Unterlagen auf dem Zimmertisch so abgelegt, dass diese Erklärung auch nicht „versehentlich“ von einer Krankenschwester mitgenommen werden könnte. Der Beschwerdeführer hätte damit ganz klar verhindern wollen, dass das Krankenhauspersonal diese Erklärung an sich nehmen könnte, ohne vorher dem Beschwerdeführer die noch offenen Kostenaufklärungen zukommen zu lassen. Keinesfalls hätte diese Erklärung von der Krankenschwester Ja J „vom Esstisch des Beschwerdeführers abgesammelt werden“ können, sondern hätte Frau J „erhebliche Suchaktivitäten“ an den Tag legen müssen, um die Erklärung des Beschwerdeführers überhaupt auffinden zu können. Diese Suchaktivitäten könnte von im Zimmer noch anwesenden Patienten und Zeugen H G eindeutig bestätigt werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich über die horrenden Kosten einer Sonderklasse-Unterbringung und -behandlung aufgeklärt worden, so hätte sich dieser tatsächlich nie in ein Sonderklasse-Zimmer legen lassen. In Folge der nichterfolgten Abklärung der allenfalls anfallenden Höhe der Sonderklasseunterkunfts- und -behandlungskosten sei sohin auch kein rechtsgültiger Abschluss eines Sonderklassevertrages mit der K zu Stande gekommen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch nicht gleich in der Sonderklasse untergebracht werden dürfen, ohne diesem die ersuchte und urgierte Kostenaufklärung zukommen zu lassen. Die Krankenschwester C T hätte dem Beschwerdeführer gegenüber sogar persönlich bestätigt, dass ohne eine entsprechende Vorauszahlung von etwa € 3.500,00 der Beschwerdeführer in der Sonderklasse gar nicht hätte aufgenommen werden dürfen. Wäre dem Beschwerdeführer aber ein Kostenakonto in dieser Höhe bereits vor Aufnahme in die Sonderklasse zur Zahlung vorgeschrieben worden, hätte sich dieser überhaupt nie in die Sonderklasse gelegt, da dieser für die veranschlagte Operation einen Kostenbetrag in dieser Höhe nie und nimmer aufgewandt hätte. Zum Beweis dieses Vorbringens werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einvernahme des Zeugen H G beantragt. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht. Am 19.05.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Einvernahme der Zeugen H G und C T, eine mündliche Verhandlung statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2013 an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie am L G stationär aufgenommen. Am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der stationären Behandlung des L G entlassen. Am 13.12.2013 wurde der Beschwerdeführer auf die allgemeine Klasse verlegt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2013 an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie am L G stationär aufgenommen. Am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der stationären Behandlung des , L G entlassen. Am 13.12.2013 wurde der Beschwerdeführer auf die allgemeine Klasse verlegt. Mit Gebührenrechnung der St K GesmbH vom 27.12.2013, Nr. 91177223, wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von € 1.600,09 für diverse Leistungen in der Sonderklassenunterbringung im Zeitraum 11.12.2013 bis 13.12.2013 zur Zahlung vorgeschrieben. Bei seiner stationären Aufnahme am 11.12.2013, um ca. 08.00 Uhr äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, in die Sonderklasse aufgenommen zu werden. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer in einem Zweibettzimmer untergebracht und ihm eine Sonderklasse-Verpflichtungserklärung und ein Informations-/Tarifblatt zur Sonderklasse-Verpflichtungserklärung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer wurde von der diensthabenden Schwester, Frau Ja J am Aufnahmetag auch darüber aufgeklärt, dass er eine Vorauszahlung in der Höhe von € 3.500,00 zu leisten hätte. Da der Beschwerdeführer diesen Betrag jedoch nicht bei sich gehabt hat, hat er die Bezahlung dieses Betrages für den nächsten Tag in Aussicht gestellt. Nach Rücksprache mit der Verwaltung ist der Beschwerdeführer zunächst in einer Sonderklasseunterbringung verblieben. Der Beschwerdeführer war jedoch intensiv bemüht, die möglichen Kosten seiner Unterbringung auf Sonderklasse bei den diensthabenden Schwestern in Erfahrung zu bringen. Die diensthabenden Schwestern konnten den Beschwerdeführer jedoch weder über das ausgehändigte Tarifblatt konkrete Auskunft geben, noch über die allenfalls zu erwartenden Kosten der Sonderklasse. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer an die Verwaltung, Infocenter, verwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung, welche er eigenhändig zuvor unterfertigt hat, am Zimmertisch unter einem Stapel diverser privater Zeitschriften abgelegt. Der Zimmertisch befindet sich ungefähr in der Mitte des Krankenzimmers und ist grundsätzlich dafür bestimmt, dass die Patienten dort ihr Essen einnehmen, aber auch zum Abstellen diverser Blumen oder Zeitschriften bzw. dient dieser Tisch auch zum Verweilen der Besucher. Der Zimmertisch ist sohin allgemein zugänglich. Darüber hinaus verfügt das Krankenzimmer neben den Krankenbetten auch über Nachtkästchen, welche nicht versperrbar sind sowie über versperrbare Kästen, die zur Aufbewahrung der Kleidungsstücke oder sonstiger persönlicher Sachen der Patienten bestimmt sind. Die Krankenhausverwaltung wurde von der Station der Unfallchirurgie darüber verständigt, dass sich auf der Station ein „Selbstzahler“ befindet, welcher jedoch die entsprechende Vorauszahlung erst am nächsten Tag begleichen wird. Gegenständlichenfalls ist am 12.12.2013 Frau C T aus der Verwaltung in die Station der Unfallchirurgie gekommen, um aus dem dort betreffenden Fach sämtliche Verpflichtungserklärungen abzuholen. In diesem Zusammenhang nahm Frau T auch die unterschriebene Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers mit. Die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers wurde zuvor von Frau Ja J nach einigem Suchen aus dem am Zimmertisch befindlichen Stapel an Zeitschriften herausgezogen und mitgenommen. Die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers wurde zuvor von , Frau Ja J nach einigem Suchen aus dem am Zimmertisch befindlichen Stapel an Zeitschriften herausgezogen und mitgenommen. Frau C T hat auch versucht, am 12.12.2013 mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Zahlungsmodalitäten Kontakt aufzunehmen. Dies war jedoch aufgrund der am 12.12.2013 beim Beschwerdeführer durchgeführten Operation nicht möglich. Aus diesem Grund ist Frau C T am 13.12.2013 in das Krankenzimmer des Beschwerdeführers gekommen um die Vorauszahlung in der Höhe von € 3.500,00 einzufordern. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht bereit, eine Vorauszahlung in dieser Höhe zu leisten. Frau T bot ihm daraufhin an, umgehend eine Verlegung auf die allgemeine Klasse zu organisieren. Damit wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2013 auf die allgemeine Klasse verlegt. Mit Gebührenrechnung vom 27.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von € 1.600,09 hinsichtlich der Unterbringung und der Leistungen in der Sonderklasse zur Zahlung vorgeschrieben. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer bis dato nicht bezahlt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.02.2015 sowie aus der Stellungnahme der St K GesmbH vom 11.09.2014 sowie dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Gebührenrechnung Nr. 91177223 vom 27.12.2013 erhalten hat. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11.12.2013 bis 13.12.2013 in der Unfallchirurgie des L G auf Sonderklasse (Zweibettzimmer) untergebracht war. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, erfolgte die Aufnahme in die Sonderklasse über seinen ausdrücklichen Wunsch. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2013 die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung unterfertigt hat. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer über die Höhe der Kosten in der Sonderklasse von den diensthabenden Schwestern auf der Station nicht im Detail aufgeklärt werden konnte, doch zählt dies auch nicht zu ihren Aufgaben. In diesem Zusammenhang folgt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin C T, wonach es nicht Aufgabe der aufnehmenden Schwestern ist, dem Patienten über das Infoblatt aufzuklären. Wie bereits die aufnehmende Schwester, Frau Ja J am 11.12.2013 um 14.00 Uhr dem Infocenter gegenüber bekannt gegeben hat, wurde ein Patient in der Station aufgenommen, DI R D, geb. xx, welcher gerne auf zweite Klasse aufzahlen würde. In diesem E-Mail wird auch festgehalten, dass der Patient die Verpflichtungserklärung erhalten hat, heute diesen Betrag aber noch nicht vorauszahlen könne. Er besorge bis morgen das Geld. Dieses E-Mail geht auch konform mit den Angaben der Zeugin C T in der mündlichen Verhandlung, wonach es hinsichtlich der Kostenaufklärung eine standardisierte Aufklärung von der Station gibt und die Schwestern den Patienten auch über die Vorauszahlung in der Höhe von € 3.500,00, welche für jeden Klassepatienten gleich hoch ist, informieren. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient diesen Betrag bei der Aufnahme nicht unbedingt bei sich hat. Aus diesem Grund ist es auch nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer gegenständlichenfalls zunächst auf der Sonderklasse verblieben ist, obwohl er den Vorauszahlungsbetrag nicht sofort geleistet hat. So hat – wie die Zeugin C T weiter ausführt – die St K GesmbH auch für diesen Fall Vorsorge getroffen, in dem sie den Patienten unterschiedliche Zahlungsmodalitäten anbietet. So hat der Patient die Möglichkeit auf Rechnung zu bezahlen oder die Bezahlung mittels eines mobilen Bankomats zu veranlassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seine Beweiswürdigung auch die Tatsache einfließen lassen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der St K GesmbH vom 30.10.2013 über seinen Operationstermin informiert wurde. Damit hatte der Beschwerdeführer bis zum 11.12.2013 ausreichend Zeit, sich über die möglichen Kosten einer Sonderklasseunterbringung im Vorhinein genauer zu informieren. Wie der Beschwerdeführer selbst anführt, war er einmal im technischen Bereich der St K GesmbH beschäftigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zuvor bereits einmal stationär am L G aufgenommen und ist auch dazumal Sonderklasse gelegen. Darüber hinaus kann man sich zumindest in groben Umrissen anhand des Tarifblattes ungefähr ausrechnen, mit welchen Sondergebühren man in einer Unterbringung auf Sonderklasse rechnen muss. Hinsichtlich des Umstandes, dass die unterschriebene Sonderklasse-Verpflichtungserklärung am Zimmertisch unter einem Stapel diverser Zeitschriften abgelegt war, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, welche mit den Angaben des Zeugen H G übereinstimmen. Ebenso hat Frau Ja J in ihrem E-Mail vom 18.04.2014 angegeben, die Verpflichtungserklärung vom Esstisch des Patientenzimmers abgesammelt zu haben. Ob die verfahrensgegenständliche Sonderklasse-Verpflichtungserklärung am 11.12.2013 oder am 12.12.2013 vom Zimmertisch genommen wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Steiermark – wie den Ausführungen unten zu entnehmen ist – als nicht entscheidungswesentlich. Frau Ja J war als Zeugin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, konnte dieser jedoch entschuldigt nicht nachkommen. Im Zuge der am 19.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte jedoch der Sachverhalt soweit geklärt werden, dass von einer Einvernahme von Frau Ja J seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abgesehen werden konnte. Dies auch deshalb, weil sich im Akt bereits sachverhaltsbezogene E-Mails von Frau J befinden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Frau Ja J zum Beweis dafür, dass eine Kostenaufklärung nicht erfolgt sei, war wegen geklärter Sachlage daher zurückzuweisen. Frau Ja J war als Zeugin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, konnte dieser jedoch entschuldigt nicht nachkommen. Im Zuge der am 19.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte jedoch der Sachverhalt soweit geklärt werden, dass von einer Einvernahme von Frau Ja J seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abgesehen werden konnte. Dies auch deshalb, weil sich im Akt bereits sachverhaltsbezogene E-Mails von Frau J befinden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einvernahme von , Frau Ja J zum Beweis dafür, dass eine Kostenaufklärung nicht erfolgt sei, war wegen geklärter Sachlage daher zurückzuweisen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27leg.

cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich somit grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe. Zu prüfen ist daher durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenständlichenfalls, ob die Abweisung des Einspruches durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er über die Höhe der Sonderklassekosten zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden sei. Dadurch, dass die gegenständliche Verpflichtungserklärung während der Operation des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung von seinen persönlichen Fahrnissen herausgenommen worden sei, sei die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzt worden. Eine rechtswirksame Sonderklasse-Verpflichtungserklärung sei nicht abgegeben worden, damit sei auch kein rechtsgültiger Vertragsabschluss mit der St K GesmbH zu Stande gekommen. Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: § 66 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012 – im Folgenden Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012Paragraph 66, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, – im Folgenden , Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

(1)In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs 1 Z 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.
(1)In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.
(3)In die Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u.a.) abhängig gemacht werden.
(4)Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären. § 73 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012Paragraph 73, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
(5)Wird die Patientin/der Patient auf eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LFK-Gebühr zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonderes auf den gebotenen erhöhten Komfort Bedacht zu nehmen. § 75 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012Paragraph 75, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
(1)Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
  1. In der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebühren ersetzen) bzw. LKF-Gebühren für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zur diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, Röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;
  2. In der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;
  3. Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung, einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 72).
  4. Ambulanzgebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung, einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 72,).
(2)Neben den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die in § 73 Abs 2 genannten, mit den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig.
(2)Neben den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren und Sondergebühren sind der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die in , Paragraph 73, Absatz 2, genannten, mit den Pflegegebühren bzw. LKF-Gebühren nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich anfallenden Kosten ist zulässig. § 85 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012Paragraph 85, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
(1)Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats bzw. mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (§ 34 Abs 2) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.
(1)Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats bzw. mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Paragraph 34, Absatz 2,) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.
(2)Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist der Verpflichteten/dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten:
  1. die Dauer der Krankenanstaltspflege,
  2. die Höhe der täglichen LKF-Gebühr, Pflegegebühr,
  3. die Höhe der aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren,
  4. die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,
  5. die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren und Sonderaufwendungen,
  6. die geleisteten Teilzahlungen,
  7. die Höhe des aushaftenden Rückstandes,
  8. einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Abs 1) und auf allfällige Verzugszinsen,einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Absatz eins,) und auf allfällige Verzugszinsen,
  9. einen Hinweis auf die Regelung der Abs 3 und 4.
  10. einen Hinweis auf die Regelung der Absatz 3 und 4,
(3)Gegen die Gebührenrechnung kann die/der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(4)Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder
  1. nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs 1) odernach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Absatz eins,) oder
  2. nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs 1) odernach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Absatz eins,) oder
  3. bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages oder
  4. nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung.
(5)Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patientinnen/Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.
(5)Auf Grund von Rückstandausweisen öffentlicher Krankenanstalten für , LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist gegen Patientinnen/Patienten die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung mit Datum 11.12.2013 eigenhändig unterschrieben. Dies wird vom Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und unter Vorlage der betreffenden Verpflichtungserklärung ausdrücklich bestätigt. Damit hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass er freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse (Zweibettzimmer) oder Sonderklasse-Tagesklinik wünscht; weiters dass die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an von ihm zur Gänze zu bezahlen sind, soweit kein Leistungsanspruch aus der angeführten Privaten Krankenversicherung besteht. Eine private Krankenversicherung hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Unter Punkt 7 der Verpflichtungserklärung steht wörtlich: „Ich erkläre, über die Verrechnung der Kosten ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein. Ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen habe ich erhalten.“ Dieser Punkt befindet sich unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er in der Zeit vom 11.12.2013 bis 13.12.2013 Leistungen der Sonderklasse konsumiert hatte. Dadurch dass der Beschwerdeführer – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst angegeben hat – über sein ausdrückliches eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurde, ist im Sinne des § 66 Abs 3 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 der betreffende Gebührenanspruch in der Sonderklasse der St K GesmbH entstanden. Dadurch dass der Beschwerdeführer – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst angegeben hat – über sein ausdrückliches eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurde, ist im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 der betreffende Gebührenanspruch in der Sonderklasse der St K GesmbH entstanden. Das hier anzuwendende Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 enthält keine näheren Bestimmungen darüber, wann konkret der Anspruch der St K GesmbH auf die Sonderklassegebühren entsteht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark vertritt hiezu die Ansicht, dass der Anspruch auf Sonderklassegebühren dann entstehen, wenn eine anstaltsbedürftige Person in die Sonderklasse über eigenes Verlangen aufgenommen wurde und diese Person auch tatsächlich die dementsprechenden Leistungen konsumiert hat. Dies unabhängig davon, ob eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wurde bzw. unabhängig vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers. Abgesehen davon hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer eine schriftliche und unterfertigte Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0087 ausgesprochen hat, ergibt sich aus Punkt 7 der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungserklärung, dass eine Aufklärung über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen erfolgt ist. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auch bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, , Zl. 2011/11/0087 ausgesprochen hat, ergibt sich aus Punkt 7 der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungserklärung, dass eine Aufklärung über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen erfolgt ist. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auch bestätigt. Entsprechend der allgemein geltenden Vertrauenstheorie, gilt eine Erklärung so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; auf den Willen des Erklärenden kommt es dabei nicht an. Durch das bei der Aufnahme geäußerte Verlangen des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Sonderklasse und durch die Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers am Ende der Sonderklasse-Verpflichtungserklärung hat der Beschwerdeführer der St K GesmbH gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse (Zweibettzimmer) wünscht und die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinische Leistung (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an zur Gänze selbst bezahlt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschriftsleistung auf der Sonderklasse-Verpflichtungserklärung bestätigt, dass er über die Verrechnung der Kosten ausdrücklich aufgeklärt wurde und das Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen erhalten hat. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er sei über die Kosten der Sonderklasse nicht entsprechend aufgeklärt worden, sind als Schutzbehauptung zu werten und kann dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er zu keinem Zeitpunkt über die Sonderklassekosten aufgeklärt worden sei, kommt sohin keine Berechtigung zu. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung während der Operation des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung aus einem Stapel persönlicher Unterlagen von einer Schwester einfach mitgenommen worden sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der besagte Zimmertisch, welcher sich ungefähr in der Mitte des Krankenzimmers befindet, steht einerseits dem Patienten zum Einnehmen der Mahlzeiten zur Verfügung, andererseits dient er zu deren Aufenthalt, zum Verweilen, kann aber auch von den Besuchern der Patienten genutzt werden. Damit stellt dieser Zimmertisch nicht den geeigneten Ort dar, eine rechtsverbindliche Willenserklärung abzulegen. Diesbezüglich ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist es nicht nachvollziehbar bzw. entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn derartige Willensäußerungen, wie eine unterfertigte Erklärung hinsichtlich der Aufnahme in die Sonderklasse auf einem allgemein zugänglichen Tisch abgelegt werden, obwohl im selben Zimmer auch ein persönliches Nachtkästchen bzw. auch ein versperrbarer Kasten zur Verwahrung diverser persönlicher Sachen von Patienten zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Aufklärungspflicht im Sinne des § 66 Abs 4 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 nicht so weit geht, dass die anstaltsbedürftige Person über die konkrete Höhe der Kosten und Gebühren in der Sonderklasse aufzuklären ist, sondern über die sich aus der Aufnahme in der Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen. Zu diesen Verpflichtungen gehört eine Aufklärung der Patienten in der Sonderklasse darüber, dass für die Unterbringung sowie allenfalls für eine gesonderte Verköstigung ein Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten ist (vgl. § 73 Abs 5 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012) Weiters ist der Patient im Sinne des § 75 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 darüber aufzuklären, was an Sondergebühren eingehoben werden darf. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Aufklärungspflicht im Sinne des , Paragraph 66, Absatz 4, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 nicht so weit geht, dass die anstaltsbedürftige Person über die konkrete Höhe der Kosten und Gebühren in der Sonderklasse aufzuklären ist, sondern über die sich aus der Aufnahme in der Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen. Zu diesen Verpflichtungen gehört eine Aufklärung der Patienten in der Sonderklasse darüber, dass für die Unterbringung sowie allenfalls für eine gesonderte Verköstigung ein Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse oder LKF-Gebühr zu leisten ist vergleiche Paragraph 73, Absatz 5, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012) Weiters ist der Patient im Sinne des, Paragraph 75, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 darüber aufzuklären, was an Sondergebühren eingehoben werden darf. Eine Aufklärung über die explizit anfallende Höhe der Sonderklassegebühren sieht das Gesetz nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.1998, Zl. 97/11/0198 erkannt hat, ist der Entgeltanspruch des Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Unterbringung und Pflege eines Patienten in der Sonderklasse dem Grunde nach mit dessen Unterbringung in der Sonderklasse auf sein Verlangen gegeben und der Höhe nach durch das verordnungsgemäß festgesetzte Entgelt für die Sonderklasse bestimmt. Damit hat die St K GesmbH die verfahrensgegenständlichen Sondergebühren in der Höhe von € 1.600,09 zu Recht vorgeschrieben; wobei die Höhe der vorgeschriebenen Sondergebühren vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht wird. Die belangte Behörde hat damit zu Recht den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und war daher der diesbezügliche Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.4772.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.