RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG 41.15-5884/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, gegen Spruch
- des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.10.2014, GZ: ABT06-71-K-16/2001-38,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl , über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, gegen Spruch
- des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.10.2014, , GZ: ABT06-71-K-16/2001-38, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: Gemäß den §§ 3 bis 5 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes LGBl. Nr. 23/2000 idF LGBl. Nr. 87/2013, wird für den Kindergarten der Stadtgemeinde K auf Grund des Antrages vom 13.09.2013 die Personalförderung für die Betriebsform erweiterter Ganztag für die zweite Kindergartengruppe für das Betriebsjahr 2013/2014 in Höhe von insgesamt € 15.941,06 gewährt.Gemäß den Paragraphen 3 bis 5 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird für den Kindergarten der Stadtgemeinde K auf Grund des Antrages vom 13.09.2013 die Personalförderung für die Betriebsform erweiterter Ganztag für die zweite Kindergartengruppe für das Betriebsjahr 2013 aus 2014, in Höhe von insgesamt € 15.941,06 gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Stadtgemeinde K für den im Spruch genannten Kindergarten gemäß Punkt
- ein Beitrag des Landes zum Personalaufwand im Betriebsjahr 2013/2014 in der Höhe von insgesamt € 78.860,22 gewährt. Mit Spruchpunkt
- wurde der darüber hinausgehende Antrag auf Gewährung einer Personalförderung für die Betriebsform erweiterter Ganztag für die zweite Kindergartengruppe für das Betriebsjahr 2013/2014 abgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen Spruch
- des gegenständlichen Bescheides. Begründend wird vorgebracht, die Stadtgemeinde K habe mit Antrag vom 20.09.2013 die täglichen Öffnungszeiten der zweiten Gruppe des gegenständlichen Kindergartens mit 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr gemeldet und somit die Personalförderung für die Betriebsform erweiterter Ganztag beantragt. Der gegenständliche Kindergarten erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des StKBFG gemäß den §§ 3 bis 5, da in der Gruppe 2 des Kindergartens entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs 1 lit. c StKBFG die dort geforderte Mindestöffnungszeit von 12 Stunden gewährleistet und weiters auf Grund der der belangten Behörde übermittelten Anmeldungslisten nachgewiesen worden sei, dass in der gegenständlichen Kindergartengruppe entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs 1 und 2 StKBFG mindestens fünf Kinder für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum eingeschrieben seien. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 lit. d StKBFG lasse offen, was unter dem dort nicht näher konkretisierten „Bedarf“ für eine Kinderbetreuungseinrichtung zu verstehen sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass zusätzlich zu einer bestimmten Mindestanzahl von eingeschriebenen Kindern nachgewiesen werden müsse, dass insgesamt mindestens fünf Kinder zu Beginn und am Ende der Öffnungszeit und zusätzlich täglich jeweils ein Kind zu Beginn und bis zum Ende der Öffnungszeit anwesend seien, beruhe lediglich auf einem Rundschreiben der belangten Behörde vom 02.08.2012, welches rechtlich nicht verbindlich sei und im Gesetz keine Deckung fände. Im Übrigen müsse die Antragstellung für die Personalförderung zu Beginn des Betriebsjahres erfolgen und seien zu diesem Zeitpunkt die konkreten täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder naturgemäß noch nicht bekannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Stadtgemeinde K für den im Spruch genannten Kindergarten gemäß Punkt
- ein Beitrag des Landes zum Personalaufwand im Betriebsjahr 2013 aus 2014, in der Höhe von insgesamt € 78.860,22 gewährt. Mit Spruchpunkt
- wurde der darüber hinausgehende Antrag auf Gewährung einer Personalförderung für die Betriebsform erweiterter Ganztag für die zweite Kindergartengruppe für das Betriebsjahr 2013 aus 2014, abgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich nur gegen Spruch
- des gegenständlichen Bescheides. Begründend wird vorgebracht, die Stadtgemeinde K habe mit Antrag vom 20.09.2013 die täglichen Öffnungszeiten der zweiten Gruppe des gegenständlichen Kindergartens mit 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr gemeldet und somit die Personalförderung für die Betriebsform erweiterter Ganztag beantragt. Der gegenständliche Kindergarten erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des StKBFG gemäß den Paragraphen 3 bis 5, da in der Gruppe 2 des Kindergartens entsprechend der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, StKBFG die dort geforderte Mindestöffnungszeit von 12 Stunden gewährleistet und weiters auf Grund der der belangten Behörde übermittelten Anmeldungslisten nachgewiesen worden sei, dass in der gegenständlichen Kindergartengruppe entsprechend der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins und 2 StKBFG mindestens fünf Kinder für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum eingeschrieben seien. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des , Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, StKBFG lasse offen, was unter dem dort nicht näher konkretisierten „Bedarf“ für eine Kinderbetreuungseinrichtung zu verstehen sei. Die Auffassung der belangten Behörde, dass zusätzlich zu einer bestimmten Mindestanzahl von eingeschriebenen Kindern nachgewiesen werden müsse, dass insgesamt mindestens fünf Kinder zu Beginn und am Ende der Öffnungszeit und zusätzlich täglich jeweils ein Kind zu Beginn und bis zum Ende der Öffnungszeit anwesend seien, beruhe lediglich auf einem Rundschreiben der belangten Behörde vom 02.08.2012, welches rechtlich nicht verbindlich sei und im Gesetz keine Deckung fände. Im Übrigen müsse die Antragstellung für die Personalförderung zu Beginn des Betriebsjahres erfolgen und seien zu diesem Zeitpunkt die konkreten täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder naturgemäß noch nicht bekannt. Zu GZ.: 41.15-5883/2014 ist beim Landesverwaltungsgericht bei der gleichen Richterin eine weitere Beschwerde der Stadtgemeinde K anhängig, betreffend ebenfalls die Nichtgewährung der Personalförderung für eine Kindergartengruppe in der Betriebsform „erweiterter Ganztag“ in dem weiteren, ebenfalls von der Stadtgemeinde K betriebenen Kindergarten „W“, wobei die Begründung der Beschwerde sinngemäß gleichlautend ist und in beiden Verfahren die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde. Die beiden Verfahren wurden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zu einer gemeinsam am 29.04.2015 durchgeführten Verhandlung verbunden und wird auf Grund dieser Verhandlung auf der Basis der Stellungnahmen der anwesenden Parteienvertreter, der Aussagen der beiden Kindergartenleiterinnnen, R F und W R, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der bezughabenden Förderanträge und der zugrundeliegenden Betreuungsverträge und Anwesenheitslisten, nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Stadtgemeinde K ist hinsichtlich beider Kindergärten, welche im Jahresbetrieb gemäß § 10 Abs 2 StKBBG geführt werden, Erhalterin und Betreiberin. In beiden Kindergärten gibt es seit dem Jahr 2009 unter anderem eine Gruppe in der Betriebsform „erweiterter Ganztag“ und wurde in den Vorjahren auch für diese Gruppe jeweils eine Personalförderung beantragt und auch bewilligt. Der Kindergarten H mit der Betreuungsnummer 6020908 auf dem Standort Hstraße, K, wird seit dem Jahr 1997 von Frau R F geleitet. In diesem Kindergarten gab es im Betriebsjahr 2013/2014 insgesamt drei Kindergartengruppen mit nachstehenden Öffnungszeiten:Die Stadtgemeinde K ist hinsichtlich beider Kindergärten, welche im Jahresbetrieb gemäß Paragraph 10, Absatz 2, StKBBG geführt werden, Erhalterin und Betreiberin. In beiden Kindergärten gibt es seit dem Jahr 2009 unter anderem eine Gruppe in der Betriebsform „erweiterter Ganztag“ und wurde in den Vorjahren auch für diese Gruppe jeweils eine Personalförderung beantragt und auch bewilligt. Der Kindergarten H mit der Betreuungsnummer 6020908 auf dem Standort Hstraße, K, wird seit dem Jahr 1997 von Frau R F geleitet. In diesem Kindergarten gab es im Betriebsjahr 2013 aus 2014, insgesamt drei Kindergartengruppen mit nachstehenden Öffnungszeiten: Gruppe 1 „Halbtag“: 06.30 Uhr bis 12.30 Uhr Gruppe 2 „erweiterter Ganztag“: 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr Gruppe 3 „Ganztag“: 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 6E, hat mit Schreiben vom 09.05.2012 (Bearbeiterin Frau D) allen Erhalterinnen und Leiterinnen von Kinder-, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in der Steiermark, die eine erweiterte Ganztagsgruppe führen, mitgeteilt, dass folgende Mindesterfordernisse für die Gewährung der erweiterten Ganztagsförderung geprüft werden: „Fünf eingeschriebene und anwesende Kinder zu Beginn der täglichen Öffnungszeit und ebenfalls fünf eingeschriebene und anwesende Kinder am Ende der täglichen Öffnungszeit.“ Diesem Rundschreiben angeschlossen war ein Formular, in welchem die täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2012/2013 verbindlich einzutragen sind.Diesem Rundschreiben angeschlossen war ein Formular, in welchem die täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2012 aus 2013, verbindlich einzutragen sind. Mit weiterem „Rundschreiben“ vom 02.08.2012 (Bearbeiterin wiederum Frau D) wurden durch die nunmehrige Abteilung 6 diese Voraussetzungen für die Förderungsgewährung wie folgt konkretisiert: Das Rundschreiben vom 02.08.2012 galt auch für das Betriebsjahr 2013/2014.Das Rundschreiben vom 02.08.2012 galt auch für das Betriebsjahr 2013 aus 2014,. Im Kindergarten H waren im Betriebsjahr 2013/2014 in der Gruppe 2 („erweiterter Ganztag“) unter anderem nachstehende Kinder angemeldet, wobei die Erziehungsberechtigten im zugrundeliegenden Betreuungsvertrag folgende Anwesenheitszeiten bekannt gegeben hatten:Im Kindergarten H waren im Betriebsjahr 2013 aus 2014, in der Gruppe 2 („erweiterter Ganztag“) unter anderem nachstehende Kinder angemeldet, wobei die Erziehungsberechtigten im zugrundeliegenden Betreuungsvertrag folgende Anwesenheitszeiten bekannt gegeben hatten: C S, 06.30 Uhr bis 16.00 Uhr D L, 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr H I, 08.00 Uhr bis 16.00 UhrH römisch eins, 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr H F, 06.30 Uhr bis 13.00 Uhr, 15.30, „variabel“ H A, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr K A, 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr K D, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, „variabel“ K O, 08.30 Uhr bis 18.30 Uhr (abgemeldet am 31.05.2014) L M, 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, „variabel“ M L, 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr, „variabel“ O R, 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr R D, 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, „variabel“ R N, 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr S M, 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr T P, 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr, 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr, „variabel“ W J, 06.45 Uhr bis 13.00 Uhr, 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr, „variabel“ W L (richtig G L), 06.30 Uhr bis 14.30 Uhr, 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, „variabel“W L (richtig G L), 06.30 Uhr bis 14.30 Uhr, 08.00 Uhr bis , 16.00 Uhr, 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, „variabel“ Am 13.01.2014 fand im Kindergarten H ein Kontrollbesuch der Aufsichtsbehörde statt, wobei um 17.40 Uhr eine Pädagogin anwesend war, jedoch keine Kinder. Laut Aussage der Pädagogin würden die Kinder regelmäßig meistens zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr abgeholt. Eine Durchsicht der Anwesenheitslisten anlässlich des Aufsichtsbesuches ergab, dass im Zeitraum von 07.01.2014 bis zum Tag des Aufsichtsbesuches die Mindestanzahl an anwesenden Kindern im Sinne des Rundschreibens vom 02.08.2012 nicht nachgewiesen werden konnte, worauf die Stadtgemeinde K am 12.02.2014 aufgefordert wurde, die Betreuungsverträge der Kinder und Aufzeichnungen über die täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder seit Beginn des Betriebsjahres 2013/2014 vorzulegen. Da auch mit diesen Unterlagen die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde erforderliche Mindestanwesenheitszeit der Kinder nicht nachgewiesen werden konnte, wurde der nunmehrigen Antragstellerin im März 2014 mitgeteilt, dass für das verfahrensgegenständliche Betriebsjahr ein Förderentgang drohe. Die nunmehrige Antragstellerin übermittelte daraufhin nochmals Betreuungsverträge und vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen die gleiche Rechtsmeinung wie nunmehr in der Beschwerde. Mit Förderantrag vom 13.09.2013 wurde seitens der Antragstellerin für alle drei Kindergartengruppen des verfahrensgegenständlichen Kindergartens eine Personalförderung gemäß StKBFG beantragt und dabei für die Gruppe 2 des gegenständlichen Kindergartens eine Liste mit insgesamt 22 eingeschriebenen Kindern vorgelegt.Am 13.01.2014 fand im Kindergarten H ein Kontrollbesuch der Aufsichtsbehörde statt, wobei um 17.40 Uhr eine Pädagogin anwesend war, jedoch keine Kinder. Laut Aussage der Pädagogin würden die Kinder regelmäßig meistens zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr abgeholt. Eine Durchsicht der Anwesenheitslisten anlässlich des Aufsichtsbesuches ergab, dass im Zeitraum von 07.01.2014 bis zum Tag des Aufsichtsbesuches die Mindestanzahl an anwesenden Kindern im Sinne des Rundschreibens vom 02.08.2012 nicht nachgewiesen werden konnte, worauf die Stadtgemeinde K am 12.02.2014 aufgefordert wurde, die Betreuungsverträge der Kinder und Aufzeichnungen über die täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder seit Beginn des Betriebsjahres 2013 aus 2014, vorzulegen. Da auch mit diesen Unterlagen die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde erforderliche Mindestanwesenheitszeit der Kinder nicht nachgewiesen werden konnte, wurde der nunmehrigen Antragstellerin im März 2014 mitgeteilt, dass für das verfahrensgegenständliche Betriebsjahr ein Förderentgang drohe. Die nunmehrige Antragstellerin übermittelte daraufhin nochmals Betreuungsverträge und vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen die gleiche Rechtsmeinung wie nunmehr in der Beschwerde. Mit Förderantrag vom 13.09.2013 wurde seitens der Antragstellerin für alle drei Kindergartengruppen des verfahrensgegenständlichen Kindergartens eine Personalförderung gemäß StKBFG beantragt und dabei für die Gruppe 2 des gegenständlichen Kindergartens eine Liste mit insgesamt 22 eingeschriebenen Kindern vorgelegt. In der Praxis ist es gang und gäbe, dass Eltern die im jeweiligen Betreuungsvertrag bekanntgegebenen Bring- und Abholzeiten ihrer Kinder nicht einhalten und die Kinder je nach Bedarf und beruflicher Abkömmlichkeit häufig deutlich später bringen bzw. früher abholen, weshalb es insbesondere in Kindergartengruppen, welche in der Betriebsform „erweiterter Ganztag“ geführt wurden, häufig vorkommt, dass ab 17.30 Uhr nur mehr wenige, fallweise auch gar keine Kinder mehr anwesend sind, da die meisten Kinder schon früher abgeholt werden. In solchen Fällen wird seitens der Kindergartenbetreiber zwar versucht, die Eltern in Gesprächen zu mehr Disziplin hinsichtlich der Bring- und Abholzeiten zu bewegen bzw. dazu, allenfalls auch die Kindergartengruppe zu wechseln. Dies wird jedoch von den Eltern in den meisten Fällen mit dem Argument abgelehnt, dass sie sich die Flexibilität hinsichtlich der Bring- und Abholzeiten bewahren wollen und einen Betreuungsvertrag für eine bestimmte Kindergartengruppe abgeschlossen haben, für welche sie auch bezahlen müssen, unabhängig davon, ob das Kind nun mehr oder weniger häufig fehlt bzw. später gebracht oder früher abgeholt wird. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Namen und der von den Eltern bekanntgegebenen Anmeldezeiten laut Betreuungsvertrag gründen sich auf die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Betreuungsverträge, welche von der Antragstellerin auch nochmals als Beilage zu ihrer Beschwerde vorgelegt wurden. Hiebei konnte durch einen Vergleich mit den Betreuungsverträgen festgestellt werden, dass das Kind K O für den Zeitraum 08.30 Uhr bis 18.30 Uhr angemeldet wurde (bei der Zeitangabe 12.30 Uhr in der Liste laut Beilage 2 zur Beschwerde handelt es sich offenbar um einen Abschreibfehler) und dass das Kind, welches in den Listen mit W L geführt wird, richtig G L heißt (W ist der Familiennamen der Mutter). Ein Teil der Kinder, so etwa das Kind H A und M L scheint zwar auf der dem Förderantrag aufscheinenden Liste auf, die dazugehörigen Betreuungsverträge wurden allerdings erst als Beilage zur Beschwerde vorgelegt. Diese kleinen Abweichungen sind jedoch insofern nicht entscheidungsrelevant, als zumindest die im Sachverhalt ausdrücklich angeführten Kinder, darüber hinaus noch einige weitere in der Beilage 2 zur Beschwerde aufgelistete Kinder, wie im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Personalförderung erfüllen. Hinsichtlich der tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder ergibt sich aus den diesbezüglich vollkommen übereinstimmenden Aussagen der beiden Kindergartenleiterinnen, denen auch die anwesende Vertreterin der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist, in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Anwesenheitslisten, dass sich die Eltern in vielen Fällen nicht an die bei der Anmeldung bekanntgegebenen Bring- und Abholzeiten halten und vorallem ab 17.00 Uhr und somit zu einer Zeit, welche in erster Linie die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ tangiert, an den meisten Tagen nur mehr wenige, im Extremfall gar keine Kinder mehr anwesend sind, weil die meisten Eltern, was menschlich durchaus verständlich ist, je nach beruflicher Abkömmlichkeit ihre Kinder so früh wie möglich abholen. Dass die Antragstellerin in dem verfahrensgegenständlichen Kindergarten die laut Rundschreiben vom 02.08.2012 geforderten Mindestanwesenheitszeiten bei weitem nicht nachweisen konnte, ist zum einen unstrittig und folgt zum anderen auch aus den dem Fördererantrag angeschlossenen Anwesenheitslisten und Kontrollberichten der belangten Behörde. Die Antragstellerin ist den im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde penibel aufgelisteten tatsächlichen Anwesenheits-zeiten der Kinder auch nicht entgegengetreten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungs-förderungsgesetzes (StKBFG) in der für das Betriebsjahr 2013/2014 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 87/2013 sowie des Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (StKBBG), ebenfalls in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungs-förderungsgesetzes (StKBFG) in der für das Betriebsjahr 2013 aus 2014, maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, sowie des Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (StKBBG), ebenfalls in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: StKBFG: § 1 Abs 1:Paragraph eins, Absatz eins : „
(1)Das Land hat für Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“ § 3 Abs 1 lit. a bis d:Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis d: „
(1)Die Förderung ist zu gewähren, wenn
- a)mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,
- b)die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,
- b)die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,
- c)die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind und
- c)die Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 erfüllt sind und
- d)ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird,“ § 4 Abs 1 lit. e und Abs 2:Paragraph 4, Absatz eins, Litera e und Absatz 2 : „
(1)Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen: … e) Alterserweiterte Gruppen: acht
(2)In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013“Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2007,, LGBl. Nr. 87/2013“ § 5 Abs 1 lit. a bis c:Paragraph 5, Absatz eins, Litera a bis c: „
(1)Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:„
(1)Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im Paragraph 2, angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:
- a)in Halbtagsform: fünf Stunden,
- b)in Ganztagsform: acht Stunden,
- c)in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,“ StKBBG: § 13 Abs 1 und Abs 2:Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2 : „
(1)Die Öffnungszeit hat in
- a)Halbtagsgruppen täglich höchstens bis zu sechs Stunden,
- b)Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu zehn Stunden und
- c)erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens bis zu 14 Stunden zu betragen.
(2)Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.“ § 23 Abs 1 und 4:Paragraph 23, Absatz eins und 4 : „
(1)Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtungen obliegt die Aufsicht über die Kinder während der gesamten täglichen Öffnungszeit auf der gesamten Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb der Liegenschaft, die während des Betriebsjahres mit Zustimmung des Erhalters durchgeführt werden.
(4)Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, sie endet mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit, bei Kindern im Alter bis zum Schuleintritt mit der Übergabe der Kinder an die Begleitpersonen.“ § 30 Abs 1 und 2:Paragraph 30, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.„
(1)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
(2)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.“
(2)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. , Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß , Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.“ Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Antragstellerin für die Gruppe 2 des Kindergarten H die Voraussetzung für die Gewährung einer Personalförderung in der Betriebsform „erweiterter Ganztag“ erfüllt hat und ob bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich jene Kriterien heranzuziehen sind, welche sich aus dem StKBFG selbst ergeben, oder ob bei der Auslegung des unbestimmten Begriffes „Bedarf“ im Sinne von § 3 Abs 1 lit. d leg cit zusätzlich auch jene Standards verbindlich sind, welche die belangte Behörde im Rundschreiben vom 02.08.2012 festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Antragstellerin für die Gruppe 2 des Kindergarten H die Voraussetzung für die Gewährung einer Personalförderung in der Betriebsform „erweiterter Ganztag“ erfüllt hat und ob bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich jene Kriterien heranzuziehen sind, welche sich aus dem StKBFG selbst ergeben, oder ob bei der Auslegung des unbestimmten Begriffes „Bedarf“ im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, leg cit zusätzlich auch jene Standards verbindlich sind, welche die belangte Behörde im Rundschreiben vom 02.08.2012 festgelegt hat. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der jeweilige Kindergartenerhalter bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung hat. Dies folgt zum einen bereits aus der Formulierung des § 1 StKBFG („das Land hat … einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter zu leisten“). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14.05.2012, Zl.: 99/10/0068 die Vorgängerregelung nach dem Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetz 1974, welche zum Unterschied von der geltenden Rechtslage noch keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch vorsah, dahingehend interpretiert, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht und dabei auch ausdrücklich auf die Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des StKBFG, LGBl. Nr. 23/2000, Bezug genommen. Festzuhalten ist weiters, dass es hinsichtlich der hier strittigen Rechtsfrage bislang keinerlei einschlägige Rechtsprechung gibt. Das Landesverwaltungsgericht ist für derartige Verfahren nämlich erst seit 01.01.2014 zuständig und betraf die bislang einzige Entscheidung des LVwG zum StKBBG (GZ.: LVwG 41.26-3080/2014) einen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht anders gelagerten Fall. Vor 01.01.2014 konnten Bescheide der belangten Behörde, mit denen Förderansuchen abgelehnt wurden, bloß direkt beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden und sind – wie auch von der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung bestätigt wurde – bis dahin keine Anfechtungen erfolgt.Vorauszuschicken ist zunächst, dass der jeweilige Kindergartenerhalter bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung hat. Dies folgt zum einen bereits aus der Formulierung des Paragraph eins, StKBFG („das Land hat … einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter zu leisten“). , Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 14.05.2012, Zl.: 99/10/0068 die Vorgängerregelung nach dem Steiermärkischen Kindergartenförderungsgesetz 1974, welche zum Unterschied von der geltenden Rechtslage noch keinen ausdrücklichen Rechtsanspruch vorsah, dahingehend interpretiert, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht und dabei auch ausdrücklich auf die Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des StKBFG, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, Bezug genommen. Festzuhalten ist weiters, dass es hinsichtlich der hier strittigen Rechtsfrage bislang keinerlei einschlägige Rechtsprechung gibt. Das Landesverwaltungsgericht ist für derartige Verfahren nämlich erst seit 01.01.2014 zuständig und betraf die bislang einzige Entscheidung des LVwG zum StKBBG (GZ.: LVwG 41.26-3080/2014) einen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht anders gelagerten Fall. Vor 01.01.2014 konnten Bescheide der belangten Behörde, mit denen Förderansuchen abgelehnt wurden, bloß direkt beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden und sind – wie auch von der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung bestätigt wurde – bis dahin keine Anfechtungen erfolgt. Zu den gesetzlichen Fördervoraussetzungen: Dass die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung die Fördervoraussetzungen des § 3 Abs 1 lit. a und b StKBFG erfüllt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig und daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen. Gemäß lit. c leg cit müssen weiters die „Bedingungen“ der § 4 und 5 erfüllt sein. Für die gegenständliche Kindergartengruppe bedeutet dies, dass gemäß § 4 Abs 1 lit. e StKBFG mindestens acht Kinder eingeschrieben sein müssen, davon gemäß Abs 2 mindestens fünf für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum. § 5 StKBFG sieht für die Halbtagsform eine Mindestöffnungszeit von fünf Stunden vor. Da es sich hiebei bloß um Mindestöffnungszeiten handelt, ist im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nicht ganz klar, ob jene mindestens fünf Kinder, welche gemäß § 4 Abs 2 StKBFG für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum eingeschrieben sein müssen, nun für mehr als fünf Stunden eingeschrieben sein müssen oder ob es im gegebenen Zusammenhang auf die tatsächlichen Öffnungszeiten einer allfälligen am gleichen Standort angebotenen Halbtagsgruppe ankommt, somit im vorliegenden Fall auf eine Einschreibezeit von mehr als sechs Stunden. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes ist eine Auslegung der zweitgenannten Variante naheliegend, da nur dann ein Bedarf im Sinne von § 3 Abs 1 lit. d leg cit gegeben ist, wenn Anmeldungen von Kindern vorliegen, welche auf Grund der von den Eltern jeweils bekanntgegebenen Betreuungszeiten nicht ohnehin in den am gleichen Standort angeboten Halbtagsgruppen untergebracht werden können. Im vorliegenden Fall erfüllen ohnedies alle im Sachverhalt genannten Kinder mit ihren dortigen Anmeldezeiten diese Voraussetzung, da jedes dieser Kinder für mehr als sechs Stunden angemeldet wurde.Dass die gegenständliche Kinderbetreuungseinrichtung die Fördervoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b StKBFG erfüllt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig und daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen. Gemäß Litera c, leg cit müssen weiters die „Bedingungen“ der Paragraph 4 und 5 erfüllt sein. Für die gegenständliche Kindergartengruppe bedeutet dies, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, StKBFG mindestens acht Kinder eingeschrieben sein müssen, davon gemäß Absatz 2, mindestens fünf für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum. Paragraph 5, StKBFG sieht für die Halbtagsform eine Mindestöffnungszeit von fünf Stunden vor. Da es sich hiebei bloß um Mindestöffnungszeiten handelt, ist im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nicht ganz klar, ob jene mindestens fünf Kinder, welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StKBFG für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum eingeschrieben sein müssen, nun für mehr als fünf Stunden eingeschrieben sein müssen oder ob es im gegebenen Zusammenhang auf die tatsächlichen Öffnungszeiten einer allfälligen am gleichen Standort angebotenen Halbtagsgruppe ankommt, somit im vorliegenden Fall auf eine Einschreibezeit von mehr als sechs Stunden. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes ist eine Auslegung der zweitgenannten Variante naheliegend, da nur dann ein Bedarf im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, leg cit gegeben ist, wenn Anmeldungen von Kindern vorliegen, welche auf Grund der von den Eltern jeweils bekanntgegebenen Betreuungszeiten nicht ohnehin in den am gleichen Standort angeboten Halbtagsgruppen untergebracht werden können. Im vorliegenden Fall erfüllen ohnedies alle im Sachverhalt genannten Kinder mit ihren dortigen Anmeldezeiten diese Voraussetzung, da jedes dieser Kinder für mehr als sechs Stunden angemeldet wurde. Unstrittig ist weiters, dass die verfahrensgegenständliche Kindergartengruppe 2 des Kindergarten H die gesetzliche Mindestöffnungszeit gemäß § 5 Abs 1 lit. c StKBFG erfüllt hat und der Kindergarten auch tatsächlich – zum Unterschied von dem der Entscheidung LVwG 41.26-3080/2014-12 zugrundeliegenden Fall – bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit offen gehalten wurde und auch das laut Gesetz erforderliche Mindestbetreuungspersonal anwesend war.Unstrittig ist weiters, dass die verfahrensgegenständliche Kindergartengruppe 2 , des Kindergarten H die gesetzliche Mindestöffnungszeit gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, StKBFG erfüllt hat und der Kindergarten auch tatsächlich – zum Unterschied von dem der Entscheidung LVwG 41.26-3080/2014-12 zugrundeliegenden Fall – bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit offen gehalten wurde und auch das laut Gesetz erforderliche Mindestbetreuungspersonal anwesend war. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die aus dem StKBFG eindeutig ergebenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Personalförderung im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen sind, worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerde auch hinweisen. Zu den weiteren Fördervoraussetzungen gemäß Rundschreiben vom 02.08.2012: § 3 Abs 1 lit. d StKBFG nennt als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Personalförderung nicht bloß für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ sondern für alle nach diesem Gesetz potentiell förderbaren Kinderbetreuungseinrichtungen, dass ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Diese völlig unbestimmte gesetzliche Formulierung war bereits in der Stammfassung des Gesetzes enthalten, wurde bislang nicht geändert und gibt es – wie auch die belangte Behörde im Antwortschreiben an das LVwG vom 30.03.2015 einräumen musste – keinerlei Erläuternde Bemerkungen des Gesetzgebers, aus denen ersichtlich wäre, was der Gesetzgeber unter „Bedarf“ im gegebenen Zusammenhang verstanden wissen wollte. Eine Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes im Verordnungswege ist bislang ebenfalls nicht erfolgt. Dieses legistische Manko war, wie die belangte Behörde im Schreiben vom 30.03.2015 und durch ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der eigentliche Grund, die Fördervoraussetzungen, vorallem für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“, in verschiedenen Rundschreiben, zuletzt in jenem vom 02.08.2012, näher zu regeln und dabei im Wesentlichen auf die tatsächliche Anwesenheit der Kinder in der erweiterten Ganztagsgruppe abzustellen. Dies ausgehend von der durchaus schlüssigen Überlegung, dass längere Öffnungszeiten und daran anknüpfend eine höhere Personalförderung nur dann gerechtfertigt seien, wenn diese längeren Öffnungszeiten von den Eltern auch entsprechend angenommen werden. Die gewählte Vorgangsweise der Konkretisierung der Fördervoraussetzungen im Wege von Rundschreiben wurde als „Interpretation“ der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit. d StKBFG angesehen.Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, StKBFG nennt als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Personalförderung nicht bloß für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ sondern für alle nach diesem Gesetz potentiell förderbaren Kinderbetreuungseinrichtungen, dass ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Diese völlig unbestimmte gesetzliche Formulierung war bereits in der Stammfassung des Gesetzes enthalten, wurde bislang nicht geändert und gibt es – wie auch die belangte Behörde im Antwortschreiben an das LVwG vom 30.03.2015 einräumen musste – keinerlei Erläuternde Bemerkungen des Gesetzgebers, aus denen ersichtlich wäre, was der Gesetzgeber unter „Bedarf“ im gegebenen Zusammenhang verstanden wissen wollte. Eine Konkretisierung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes im Verordnungswege ist bislang ebenfalls nicht erfolgt. Dieses legistische Manko war, wie die belangte Behörde im Schreiben vom 30.03.2015 und durch ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der eigentliche Grund, die Fördervoraussetzungen, vorallem für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“, in verschiedenen Rundschreiben, zuletzt in jenem vom 02.08.2012, näher zu regeln und dabei im Wesentlichen auf die tatsächliche Anwesenheit der Kinder in der erweiterten Ganztagsgruppe abzustellen. Dies ausgehend von der durchaus schlüssigen Überlegung, dass längere Öffnungszeiten und daran anknüpfend eine höhere Personalförderung nur dann gerechtfertigt seien, wenn diese längeren Öffnungszeiten von den Eltern auch entsprechend angenommen werden. , Die gewählte Vorgangsweise der Konkretisierung der Fördervoraussetzungen im Wege von Rundschreiben wurde als „Interpretation“ der Bestimmung des , Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, StKBFG angesehen. Zur Rechtmäßigkeit dieser von der Antragstellerin bezweifelten Vorgangsweise der belangten Behörde sei zunächst in formaler Hinsicht ausgeführt, dass es sich bei diesem Rundschreiben, auch wenn auf Grund der Aussendung an alle Kindergartenbetreiber eine gewisse Publizität gegeben ist, nicht um eine Verordnung und auch nicht um einen Erlass handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sowohl Rundschreiben (Zl.: 2006/12/0108 und Zl.: 2006/06/0143) als auch Erlässe (Zl.: 2013/03/0130; Zl.: 2011/03/0177 u.v.a.) nicht verbindlich sind und somit keine normative Wirkung entfalten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die in Rede stehende Bestimmung so völlig unbestimmt ist, dass sie dem Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG widerspricht und geradezu das Paradebeispiel einer erforderlichen Konkretisierung entweder in Form einer Novellierung des Gesetzes oder – praxisorientierter und weit flexibler – im Verordnungswege ist. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ist somit, wenngleich unstrittig in bester Absicht erfolgt, nicht als Interpretation einer bestehenden Regelung zu sehen, sondern vielmehr als Schaffung neuer zusätzlicher Bedingungen für die Förderungsgewährung, für welche die Vollziehung allerdings nicht zuständig ist. Dies wiederum unter Hinweis auf den Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen Förderung um einen Rechtsanspruch handelt, dessen Voraussetzungen in verbindlichen Normen (Gesetz, Verordnung) geregelt sein müssen.Zur Rechtmäßigkeit dieser von der Antragstellerin bezweifelten Vorgangsweise der belangten Behörde sei zunächst in formaler Hinsicht ausgeführt, dass es sich bei diesem Rundschreiben, auch wenn auf Grund der Aussendung an alle Kindergartenbetreiber eine gewisse Publizität gegeben ist, nicht um eine Verordnung und auch nicht um einen Erlass handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sowohl Rundschreiben , (Zl.: 2006/12/0108 und Zl.: 2006/06/0143) als auch Erlässe (Zl.: 2013/03/0130; , Zl.: 2011/03/0177 u.v.a.) nicht verbindlich sind und somit keine normative Wirkung entfalten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die in Rede stehende Bestimmung so völlig unbestimmt ist, dass sie dem Determinierungsgebot des Artikel 18, B-VG widerspricht und geradezu das Paradebeispiel einer erforderlichen Konkretisierung entweder in Form einer Novellierung des Gesetzes oder – praxisorientierter und weit flexibler – im Verordnungswege ist. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ist somit, wenngleich unstrittig in bester Absicht erfolgt, nicht als Interpretation einer bestehenden Regelung zu sehen, sondern vielmehr als Schaffung neuer zusätzlicher Bedingungen für die Förderungsgewährung, für welche die Vollziehung allerdings nicht zuständig ist. Dies wiederum unter Hinweis auf den Umstand, dass es sich bei der gegenständlichen Förderung um einen Rechtsanspruch handelt, dessen Voraussetzungen in verbindlichen Normen (Gesetz, Verordnung) geregelt sein müssen. Im Verfahren ist darüber hinaus hervorgekommen, dass die im Rundschreiben vom 02.08.2012 normierten zusätzlichen Anwesenheitserfordernisse der Kindergarten-kinder auch aus nachstehenden inhaltlichen Gründen nicht praktikabel sind: Die im Sachverhalt wiedergegebenen Anwesenheitserfordernisse laut diesem Rundschreiben sind nämlich – auch in Verbindung mit dem angeführten Beispiel – unklar bzw. widersprüchlich, wenn es dort einerseits heißt, dass mindestens fünf Kinder, entweder zu Beginn der Öffnungszeit oder bis zum Ende der Öffnungszeit anwesend sein müssen und zusätzlich ein weiteres Kind (somit eigentlich sechs Kinder) anwesend sein müssen, wobei dieses weitere Kind „zu Beginn der Öffnungszeit“ und „bis zum Ende der Öffnungszeit“ anwesend sein muss und somit eine durchgehende Anwesenheit dieses einen Kindes während der gesamten Öffnungszeit von immerhin zwölf Stunden (!) gefordert wird. Dies ist jedoch nicht bloß unrealistisch und dem Kindeswohl wohl kaum zuträglich, sondern darüber hinaus auch schlicht gesetzwidrig, weil die maximale Aufenthaltsdauer von Kindern gemäß § 13 Abs 2 StKBBG in erweiterten Ganztagsgruppen auf täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden beschränkt ist. Hinzu kommt, dass Kindergartenbetreiber die Entscheidung darüber, ob sie überhaupt eine erweiterte Ganztagsgruppe anbieten, naturgemäß nur auf der Basis der Anmeldungen tätigen können, welche üblicherweise im März des jeweiligen Kalenderjahres getätigt werden. Liegt somit zu Beginn des jeweiligen Betriebsjahres eine entsprechende Anzahl von Anmeldungen vor, muss der Kindergartenbetreiber das erforderliche Personal bereitstellen und die erweiterte Ganztagsgruppe entsprechend den Vorgaben des § 5 StKBFG sowie des § 23 StKBBG dann auch tatsächlich während der gesamten gesetzlichen Mindestöffnungszeit tatsächlich offen halten und das erforderliche Personal bereitstellen, dies unabhängig davon, wie viele Kinder tatsächlich zu Beginn und zum Ende der Öffnungszeit anwesend sind. Die konkreten täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder hängen letztlich ausschließlich vom Bring- und Abholverhalten der Eltern ab, welches – wie im Sachverhalt ausgeführt – in der Realität sehr häufig von den gemeldeten Anwesenheitszeiten abweicht und von den Kindergartenbetreibern wenig bis gar nicht beeinflussbar ist. Der von der Vertreterin der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in der Verhandlung getätigte Einwand, die Betriebsform könne ja monatlich gewechselt werden und habe der Kindergartenbetreiber ja die Möglichkeit, eine erweiterte Ganztagsgruppe bei zu geringer Auslastung zu schließen bzw. auf die Eltern einzuwirken, ihre Kinder in eine andere Kindergartengruppe zu geben, ist zum einen realitätsfremd und zum anderen auch durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Im Verfahren hat sich nämlich gezeigt, dass Eltern – aus der Sicht der Erziehungsberechtigten durchaus verständlich – auf Flexibilität beim Bringen und Abholen der Kinder bestehen und mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass sie bewusst die Betreuungsform „erweiterter Ganztag“ gewählt haben und für diese Leistung auch entsprechend bezahlen, dies unabhängig davon an wie vielen Tagen zu welchen Zeiten ihr Kind tatsächlich im Kindergarten anwesend ist. Das StKBBG enthält keinerlei „Sanktionsmöglichkeiten“ für Eltern, welche sich nicht an die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Bring- und Abholzeiten ihrer Kinder halten. § 30 Abs 2 leg cit verpflichtet die Eltern nur ganz allgemein dazu, für einen „regelmäßigen“ Besuch des Kindergartens durch ihre Kinder zu sorgen und ist eine Nichteinhaltung der Bring- und Abholzeiten jedenfalls kein Grund, ein Kind gemäß § 28 StKBBG vom Kindergartenbesuch auszuschließen. Ganz zu schweigen davon, dass sich wohl kein Kindergartenbetreiber aus wirtschaftlichen Gründen derartig drastische Sanktionen gegenüber den Eltern leisten könnte. Die in der Verhandlung mehrfach erwähnte Bestimmung des § 30a StKBBG, der zufolge die ganztätige Einschreibung eines Kindes nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig ist und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten auch einzuhalten sind, wurde erst mit der Novelle LGBl. Nr. 88/2014 eingeführt und war daher im verfahrensgegenständlichen Kindergartenjahr 2013/2014 noch gar nicht in Kraft. Im Übrigen ist auch diese Regelung sanktionslos und wird an der im Sachverhalt beschriebenen Praxis des Nichteinhaltens der gemeldeten Bring- und Abholzeiten künftig wohl kaum etwas ändern. Die im Sachverhalt wiedergegebenen Anwesenheitserfordernisse laut diesem Rundschreiben sind nämlich – auch in Verbindung mit dem angeführten Beispiel – unklar bzw. widersprüchlich, wenn es dort einerseits heißt, dass mindestens fünf Kinder, entweder zu Beginn der Öffnungszeit oder bis zum Ende der Öffnungszeit anwesend sein müssen und zusätzlich ein weiteres Kind (somit eigentlich sechs Kinder) anwesend sein müssen, wobei dieses weitere Kind „zu Beginn der Öffnungszeit“ und „bis zum Ende der Öffnungszeit“ anwesend sein muss und somit eine durchgehende Anwesenheit dieses einen Kindes während der gesamten Öffnungszeit von immerhin zwölf Stunden (!) gefordert wird. Dies ist jedoch nicht bloß unrealistisch und dem Kindeswohl wohl kaum zuträglich, sondern darüber hinaus auch schlicht gesetzwidrig, weil die maximale Aufenthaltsdauer von Kindern gemäß , Paragraph 13, Absatz 2, StKBBG in erweiterten Ganztagsgruppen auf täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden beschränkt ist. Hinzu kommt, dass Kindergartenbetreiber die Entscheidung darüber, ob sie überhaupt eine erweiterte Ganztagsgruppe anbieten, naturgemäß nur auf der Basis der Anmeldungen tätigen können, welche üblicherweise im März des jeweiligen Kalenderjahres getätigt werden. Liegt somit zu Beginn des jeweiligen Betriebsjahres eine entsprechende Anzahl von Anmeldungen vor, muss der Kindergartenbetreiber das erforderliche Personal bereitstellen und die erweiterte Ganztagsgruppe entsprechend den Vorgaben des Paragraph 5, StKBFG sowie des Paragraph 23, StKBBG dann auch tatsächlich während der gesamten gesetzlichen Mindestöffnungszeit tatsächlich offen halten und das erforderliche Personal bereitstellen, dies unabhängig davon, wie viele Kinder tatsächlich zu Beginn und zum Ende der Öffnungszeit anwesend sind. Die konkreten täglichen Anwesenheitszeiten der Kinder hängen letztlich ausschließlich vom Bring- und Abholverhalten der Eltern ab, welches – wie im Sachverhalt ausgeführt – in der Realität sehr häufig von den gemeldeten Anwesenheitszeiten abweicht und von den Kindergartenbetreibern wenig bis gar nicht beeinflussbar ist. Der von der Vertreterin der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in der Verhandlung getätigte Einwand, die Betriebsform könne ja monatlich gewechselt werden und habe der Kindergartenbetreiber ja die Möglichkeit, eine erweiterte Ganztagsgruppe bei zu geringer Auslastung zu schließen bzw. auf die Eltern einzuwirken, ihre Kinder in eine andere Kindergartengruppe zu geben, ist zum einen realitätsfremd und zum anderen auch durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Im Verfahren hat sich nämlich gezeigt, dass Eltern – aus der Sicht der Erziehungsberechtigten durchaus verständlich – auf Flexibilität beim Bringen und Abholen der Kinder bestehen und mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass sie bewusst die Betreuungsform „erweiterter Ganztag“ gewählt haben und für diese Leistung auch entsprechend bezahlen, dies unabhängig davon an wie vielen Tagen zu welchen Zeiten ihr Kind tatsächlich im Kindergarten anwesend ist. Das StKBBG enthält keinerlei „Sanktionsmöglichkeiten“ für Eltern, welche sich nicht an die bei der Anmeldung bekannt gegebenen Bring- und Abholzeiten ihrer Kinder halten. , Paragraph 30, Absatz 2, leg cit verpflichtet die Eltern nur ganz allgemein dazu, für einen „regelmäßigen“ Besuch des Kindergartens durch ihre Kinder zu sorgen und ist eine Nichteinhaltung der Bring- und Abholzeiten jedenfalls kein Grund, ein Kind gemäß , Paragraph 28, StKBBG vom Kindergartenbesuch auszuschließen. Ganz zu schweigen davon, dass sich wohl kein Kindergartenbetreiber aus wirtschaftlichen Gründen derartig drastische Sanktionen gegenüber den Eltern leisten könnte. Die in der Verhandlung mehrfach erwähnte Bestimmung des Paragraph 30 a, StKBBG, der zufolge die ganztätige Einschreibung eines Kindes nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig ist und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten auch einzuhalten sind, wurde erst mit der Novelle , Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014, eingeführt und war daher im verfahrensgegenständlichen Kindergartenjahr 2013 aus 2014, noch gar nicht in Kraft. Im Übrigen ist auch diese Regelung sanktionslos und wird an der im Sachverhalt beschriebenen Praxis des Nichteinhaltens der gemeldeten Bring- und Abholzeiten künftig wohl kaum etwas ändern. Zusammenfassend folgt daraus, dass ein Kindergartenbetreiber faktisch erst während des laufenden Betriebes sieht, ob er die im Rundschreiben der belangten Behörde vom 02.08.2012 geforderten Anwesenheitsnachweise tatsächlich erbringen kann, wodurch der Erhalt bzw. Nichterhalt der Personalförderung für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ faktisch für die Kindergartenbetreiber zu einem unkalkulierbaren Risiko wird, was mit einer Förderung, auf welche immerhin ein Rechtsanspruch besteht, unvereinbar ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass der Gesetzgeber mittlerweile offenbar selbst zur Einsicht gelangt ist, dass das Abstellen der Personalförderung auf die Anwesenheitszeiten der Kinder den gesellschaftlichen Realitäten zuwider läuft. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 88/2014 wird in den Erläuterungen zu den nunmehr neu geschaffenen zwei Förderkategorien für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“, nämlich klargestellt, dass die Gewährung der Förderung von der Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder „entkoppelt“ wird und maßgeblich für die erhöhte Förderung allein die Personalausstattung „unabhängig von der Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder“ sein soll. Diese Klarstellungen finden sich allerdings bedauerlicherweise nur in den Erläuterungen. Die problematische Bestimmung des § 3 Abs 1 lit. d StKBFG ist unverändert in Geltung, weshalb dringend angeregt wird hier künftig für eine Konkretisierung im Verordnungswege zu sorgen, um weiteren Unklarheiten bzw. Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.Zusammenfassend folgt daraus, dass ein Kindergartenbetreiber faktisch erst während des laufenden Betriebes sieht, ob er die im Rundschreiben der belangten Behörde vom 02.08.2012 geforderten Anwesenheitsnachweise tatsächlich erbringen kann, wodurch der Erhalt bzw. Nichterhalt der Personalförderung für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ faktisch für die Kindergartenbetreiber zu einem unkalkulierbaren Risiko wird, was mit einer Förderung, auf welche immerhin ein Rechtsanspruch besteht, unvereinbar ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass der Gesetzgeber mittlerweile offenbar selbst zur Einsicht gelangt ist, dass das Abstellen der Personalförderung auf die Anwesenheitszeiten der Kinder den gesellschaftlichen Realitäten zuwider läuft. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 88 aus 2014, wird in den Erläuterungen zu den nunmehr neu geschaffenen zwei Förderkategorien für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“, nämlich klargestellt, dass die Gewährung der Förderung von der Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder „entkoppelt“ wird und maßgeblich für die erhöhte Förderung allein die Personalausstattung „unabhängig von der Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder“ sein soll. Diese Klarstellungen finden sich allerdings bedauerlicherweise nur in den Erläuterungen. Die problematische Bestimmung des , Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, StKBFG ist unverändert in Geltung, weshalb dringend angeregt wird hier künftig für eine Konkretisierung im Verordnungswege zu sorgen, um weiteren Unklarheiten bzw. Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Zusammenfassend folgt aus dem Vorgesagten, dass die im Rundschreiben der belangten Behörde vom 20.08.2011 normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen aus den dargestellten formalen und inhaltlichen Gründen keine normative Wirkung haben und die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Recht ist, dass die Gewährung der Personalförderung für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ nur von jenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, welche sich eindeutig aus dem StKBFG ergeben, dies sind die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 lit. a bis c leg cit. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 lit. d StKBFG ist in der vorliegenden Form auf Grund völliger Unbestimmtheit nicht administrierbar und bedarf dringend einer Konkretisierung durch Gesetz oder Verordnung. Zusammenfassend folgt aus dem Vorgesagten, dass die im Rundschreiben der belangten Behörde vom 20.08.2011 normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen aus den dargestellten formalen und inhaltlichen Gründen keine normative Wirkung haben und die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Recht ist, dass die Gewährung der Personalförderung für die Betriebsform „erweiterter Ganztag“ nur von jenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, welche sich eindeutig aus dem StKBFG ergeben, dies sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c leg cit. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, StKBFG ist in der vorliegenden Form auf Grund völliger Unbestimmtheit nicht administrierbar und bedarf dringend einer Konkretisierung durch Gesetz oder Verordnung. Da die Antragstellerin die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Personal-förderung erfüllt hat, war ihr der strittige Förderbetrag somit zuzusprechen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegt zwar zu der hier strittigen Frage der Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit. d StKBFG – wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt – bislang keine einschlägige Judikatur des LVwG bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Zulassung der ordentlichen Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter anderem in seinem Grundsatzerkenntnis vom 23.09.2014, Zl.: Ro 2014/01/0033, Nachstehendes ausgeführt:Im vorliegenden Fall liegt zwar zu der hier strittigen Frage der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, StKBFG – wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt – bislang keine einschlägige Judikatur des LVwG bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Zulassung der ordentlichen Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter anderem in seinem Grundsatzerkenntnis vom 23.09.2014, Zl.: Ro 2014/01/0033, Nachstehendes ausgeführt: „Im Übrigen begründet auch - wovon das Verwaltungsgericht Wien auszugehen scheint - der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, z. B. die Urteile des OGH vom 28. März 2007, 6 Ob 68/07d, vom 5. August 2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6. Juni 2013, 5 Ob 97/13w).“„Im Übrigen begründet auch - wovon das Verwaltungsgericht Wien auszugehen scheint - der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche , in diesem Sinn die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 502, ZPO, z. B. die Urteile des OGH vom 28. März 2007, 6 Ob 68/07d, vom 5. August 2009, 6 Ob 148/09x, sowie vom 6. Juni 2013, 5 Ob 97/13w).“ Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Da die hier strittige Frage mit der Novelle LGBl. 88/2014 – wenngleich bloß in den Erläuterungen – dahingehend geklärt wurde, dass es künftig für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht auf den Nachweis bestimmter Anwesenheitszeiten der Kinder ankommt, hat diese Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, zumal hinsichtlich dieser Frage, abgesehen vom gleichzeitig anhängigen Parallelverfahren, keine weiteren Beschwerden anhängig sind, in welchen diese Frage noch relevant sein könnte. Die gegenständliche Rechtsfrage hat somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher im Sinne der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel. Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Da die hier strittige Frage mit der Novelle , Landesgesetzblatt 88 aus 2014, – wenngleich bloß in den Erläuterungen – dahingehend geklärt wurde, dass es künftig für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht auf den Nachweis bestimmter Anwesenheitszeiten der Kinder ankommt, hat diese Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, zumal hinsichtlich dieser Frage, abgesehen vom gleichzeitig anhängigen Parallelverfahren, keine weiteren Beschwerden anhängig sind, in welchen diese Frage noch relevant sein könnte. Die gegenständliche Rechtsfrage hat somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher im Sinne der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.15.5884.2014