RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG 41.36-5312/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A O, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.09.2014, GZ: A5-40419/2013Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde des A O, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.09.2014, GZ: A5-40419/2013 z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: Herrn A O wird auf Grund des Antrages vom 16.10.2013 auf die Hilfeleistung „Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen - Automatikgetriebe“ ein Kostenzuschuss in Höhe von € 2.356,00 gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 18.09.2014 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag von Herrn A O auf einen Zuschuss für eine behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen – Automatikgetriebe ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine entsprechende Eintragung im Führerschein fehle. Aus dem medizinischen Gutachten gehe eine Notwendigkeit des Automatikgetriebes nicht hervor. Gegen diese Entscheidung erhob Herr A O innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass aus dem Gutachten von Dr. B vom 11.06.2014 durchaus hervorgehe, dass die beantragte Leistung notwendig sei. Durch die Teilnahme an der ärztlichen Begutachtung sei die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht erfüllt. Was die Eintragung in den Führerschein angehe verlange die Behörde ohne Grund die Durchführung eines Verfahrens für das eine andere Behörde zuständig sei. Ein solcher Eintrag sei auch mit keinerlei Bindungswirkung für ein Verfahren nach dem StBHG verbunden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Ein Automatikgetriebe für ein Kfz entspricht dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers, besonders im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Die Kosten für das beantragte Automatikgetriebe belaufen sich auf € 1.900,00 netto. Inklusive 20% USt (€ 380,00) und 4% Normverbrauchsabgabe (€ 76,00) ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv € 2.356,00. Zuschüsse wurden von dritter Seite nicht gewährt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das Gutachten von Dr. E B vom 11.06.2014, die Kostenvoranschläge des Beschwerdeführers sowie die Informationen zu den Zuschüssen Dritter. Im gegenständlichen Verfahren geht aus dem Gutachten vom 11.06.2014 wörtlich Folgendes hervor: „Ein dementsprechender Zuschuss für eine Automatikgetriebe lässt sich herausarbeiten und begründen. Dies auch unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit.“ Diese Ausführungen sind nicht anders zu werten, als dass ein Automatikgetriebe dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers entspricht. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den unstrittigen Kostenvoranschlägen, die dem Antrag beigelegt wurden. Dass die Kosten für die „Automatik“ € 3000,00 betragen (wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 28.10.2013 ausgeführt) konnte in keiner Weise nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer selbst gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, wie er auf diese Summe gekommen ist. Der am 18.05.2015 vorgelegte Kostenvoranschlag konnte nicht herangezogen werden, weil er als „neue Sache“ zu werten ist und nicht als Teil des ursprünglichen Antrags und somit des gegenständlichen Verfahrens. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Da sich die Entscheidung lediglich auf bereits bekannte Tatsachen stützt, hält es das Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, um eine weitere Klärung der Rechtssache herbeizuführen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: „§ 1 Stmk. BHGZielZiel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. § 1a Stmk. BHGParagraph eins a, Stmk. BHGMenschen mit Behinderung
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