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{'item': 'LVwG 41.36-5312/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG 41.36-5312/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A O, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.09.2014, GZ: A5-40419/2013Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde des A O, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.09.2014, GZ: A5-40419/2013 z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: Herrn A O wird auf Grund des Antrages vom 16.10.2013 auf die Hilfeleistung „Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen - Automatikgetriebe“ ein Kostenzuschuss in Höhe von € 2.356,00 gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 18.09.2014 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag von Herrn A O auf einen Zuschuss für eine behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen – Automatikgetriebe ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine entsprechende Eintragung im Führerschein fehle. Aus dem medizinischen Gutachten gehe eine Notwendigkeit des Automatikgetriebes nicht hervor. Gegen diese Entscheidung erhob Herr A O innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass aus dem Gutachten von Dr. B vom 11.06.2014 durchaus hervorgehe, dass die beantragte Leistung notwendig sei. Durch die Teilnahme an der ärztlichen Begutachtung sei die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht erfüllt. Was die Eintragung in den Führerschein angehe verlange die Behörde ohne Grund die Durchführung eines Verfahrens für das eine andere Behörde zuständig sei. Ein solcher Eintrag sei auch mit keinerlei Bindungswirkung für ein Verfahren nach dem StBHG verbunden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Ein Automatikgetriebe für ein Kfz entspricht dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers, besonders im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Die Kosten für das beantragte Automatikgetriebe belaufen sich auf € 1.900,00 netto. Inklusive 20% USt (€ 380,00) und 4% Normverbrauchsabgabe (€ 76,00) ergibt sich ein Gesamtbetrag iHv € 2.356,00. Zuschüsse wurden von dritter Seite nicht gewährt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das Gutachten von Dr. E B vom 11.06.2014, die Kostenvoranschläge des Beschwerdeführers sowie die Informationen zu den Zuschüssen Dritter. Im gegenständlichen Verfahren geht aus dem Gutachten vom 11.06.2014 wörtlich Folgendes hervor: „Ein dementsprechender Zuschuss für eine Automatikgetriebe lässt sich herausarbeiten und begründen. Dies auch unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit.“ Diese Ausführungen sind nicht anders zu werten, als dass ein Automatikgetriebe dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers entspricht. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den unstrittigen Kostenvoranschlägen, die dem Antrag beigelegt wurden. Dass die Kosten für die „Automatik“ € 3000,00 betragen (wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 28.10.2013 ausgeführt) konnte in keiner Weise nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer selbst gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, wie er auf diese Summe gekommen ist. Der am 18.05.2015 vorgelegte Kostenvoranschlag konnte nicht herangezogen werden, weil er als „neue Sache“ zu werten ist und nicht als Teil des ursprünglichen Antrags und somit des gegenständlichen Verfahrens. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Da sich die Entscheidung lediglich auf bereits bekannte Tatsachen stützt, hält es das Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, um eine weitere Klärung der Rechtssache herbeizuführen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: „§ 1 Stmk. BHGZielZiel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. § 1a Stmk. BHGParagraph eins a, Stmk. BHGMenschen mit Behinderung

(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten 1.Ziffer eins chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist; 2.Ziffer 2 vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder. § 3 Z 14 Stmk. BHGParagraph 3, Ziffer 14, Stmk. BHGArten der HilfeleistungenAls Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: … 14. Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a); Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 24 a,); § 24a Stmk. BHGParagraph 24 a, Stmk. BHGZuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1)Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen: 1.Ziffer eins die maximale Höhe des Zuschusses sowie 2.Ziffer 2 den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.
(3)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
(3)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren. § 6 LEVO-Stmk. BHGParagraph 6, LEVO-Stmk. BHG Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1)Für auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro gewährt.
(2)Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.“
(2)Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Absatz eins, kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.“ Dass die Voraussetzungen des § 1a StBHG vorliegen, steht außer Streit. Dass die Voraussetzungen des Paragraph eins a, StBHG vorliegen, steht außer Streit. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass nur ein entsprechender Eintrag in den Führerschein ein taugliches Instrument darstellt, einen Anspruch gemäß § 3 Z 14 iVm § 24a StBHG zu begründen. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass nur ein entsprechender Eintrag in den Führerschein ein taugliches Instrument darstellt, einen Anspruch gemäß Paragraph 3, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 24 a, StBHG zu begründen. Weiters geht sie davon aus, dass sich die Notwendigkeit eines Automatikgetriebes aus dem erstellten medizinischen Gutachten vom 11.06.2014 nicht herauslesen lässt. Zum ersten Argument ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 25.02.2014, GZ: 41.5-1663/2014-3 davon ausgeht, dass eine entsprechende Auflage im Führerschein ein durchaus brauchbares Beweismittel darstellt, um den Bedarf eines Beschwerdeführers festzustellen. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, vor allem unter Hinweis auf die Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung, dass nicht andere Beweismittel der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Beweiswürdigung verwiesen. Ein Automatikgetriebe ist als behindertengerechte Ausstattung unter § 24a Abs 1 StBHG subsumierbar. Gemäß § 6 LEVO-StBHG 2015 ist der Kostenzuschuss mit € 2.600,00 begrenzt.Ein Automatikgetriebe ist als behindertengerechte Ausstattung unter Paragraph 24 a, Absatz eins, StBHG subsumierbar. Gemäß Paragraph 6, LEVO-StBHG 2015 ist der Kostenzuschuss mit € 2.600,00 begrenzt. Da von dritter Seite keine Zuschüsse geflossen sind, war spruchgemäß zu entscheiden und ein Zuschuss von € 2.356,00 zu gewähren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.36.5312.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.