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{'item': 'LVwG 51.32-5954/2014'}

Obsah (4)§ 28§§ 4Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlLVwG 51.32-5954/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführersrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratkorn vom 13.04.2012 (GZ: BA-851/6-2012/Mur/Za) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer

§§ 4und 6 Abs.

1 des Kanalgesetzes 1988 sowie der Kanalanschlussordnung der Marktgemeinde Gratkorn als Eigentümer des auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer xx, EZ xx und den Grundstücken Grundstücksnummer x und x, beide EZ x, alle KG K befindlichen bau- und benützungsbewilligten Objektes „S-Weg x“ verpflichtet, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn abzuleiten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratkorn vom 13.04.2012 , (GZ: BA-851/6-2012/Mur/Za) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer

, Paragraphen 4 und 6 Absatz eins, des Kanalgesetzes 1988 sowie der Kanalanschlussordnung der Marktgemeinde Gratkorn als Eigentümer des auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer xx, EZ xx und den Grundstücken Grundstücksnummer x und x, beide EZ x, alle KG K befindlichen bau- und benützungsbewilligten Objektes „S-Weg x“ verpflichtet, die Schmutzwässer über die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn abzuleiten. Die Baubehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 4 Kanalgesetz 1988 vorsehe, dass die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlage betrieben oder errichtet werden, verpflichtet seien, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 Meter betrage. Die Verpflichtung erstrecke sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen würden oder ihm engbenachbart seien und wenn Schmutz- oder Regenwasser anfallen würden (Hof und sonstige Nebengebäude). Die Baubehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass , Paragraph 4, Kanalgesetz 1988 vorsehe, dass die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlage betrieben oder errichtet werden, verpflichtet seien, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 Meter betrage. Die Verpflichtung erstrecke sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen würden oder ihm engbenachbart seien und wenn Schmutz- oder Regenwasser anfallen würden (Hof und sonstige Nebengebäude). Nach den amtlichen Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Entfernung des auf dem Grundstück bestehenden Bauwerkes nicht mehr als 100 Meter betrage, sodass die Voraussetzung für die Anschlussverpflichtung gegeben sei. Der Abstand des Wohnhauses des Anschlusspflichtigen zur öffentlichen Kanalanlage betrage je Wohnhaus rund sieben Meter. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn vom 06.11.2014, siehe obige Zahl, als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus der Bestimmung des § 4 KanalG 1988 ergebe, dass die Eigentümer von bestehenden Bauwerken auf eigene Kosten die Schmutz- und Regewässer über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten hätten, wenn die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Parallel dazu bestimme § 6 Abs. 1 KanalG 1988, dass bei bestehenden Bauwerken über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden sei. Für die gegenständlichen Gebäude würde bereits seit dem Jahr 1994 eine rechtskräftige Baugenehmigung bestehen, doch sei eine Benützungsbewilligung für die genannten Gebäude erst mit Bescheid der Marktgemeinde Gratkorn vom 23.12.2011 über Ansuchen des Beschwerdeführers erteilt worden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 4, KanalG 1988 ergebe, dass die Eigentümer von bestehenden Bauwerken auf eigene Kosten die Schmutz- und Regewässer über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten hätten, wenn die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Parallel dazu bestimme Paragraph 6, Absatz eins, KanalG 1988, dass bei bestehenden Bauwerken über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden sei. Für die gegenständlichen Gebäude würde bereits seit dem Jahr 1994 eine rechtskräftige Baugenehmigung bestehen, doch sei eine Benützungsbewilligung für die genannten Gebäude erst mit Bescheid der Marktgemeinde Gratkorn vom 23.12.2011 über Ansuchen des Beschwerdeführers erteilt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gegenständlichen Häuser bereits seit längerem an die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn angeschlossen seien und der Beschwerdeführer nicht für die Richtlinien und Bedingungen zur Ausführungen von Hausleitungen hafte, da diese damals im Auftrag der Marktgemeinde Gratkorn durchgeführt worden seien, könne keine taugliche Rechtfertigung entnommen werden. Eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung der Anschlussverpflichtung der Kanalanlage für die gegenständlichen Häuser sei bis jetzt unterblieben. Es sei daher, auch wenn bereits ein tatsächlicher Anschluss an den Kanal der Marktgemeinde Gratkorn hergestellt worden sei, in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden gewesen, ob eine Anschlussverpflichtung beim gegenständlichen Gebäude überhaupt bestehe. Die tatsächlich bereits erfolgte Herstellung des Kanalanschlusses sei daher für die Feststellung der Anschlussverpflichtung nicht relevant. Eine solche Anschlussverpflichtung sei im gegenständlichen Fall jedoch jedenfalls gegeben und sei diese Anschlussverpflichtung auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten worden. Auch der Hinweise, dass ab Mai 2012 die Firma At s.r.o. Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke gewesen sei, sei für die Feststellung der Kanalanschlussverpflichtung nicht relevant, da zum Zeitpunkt der Feststellung - Bescheiderlassung am 16.04.2012 (Anm.: gemeint möglichweise 13.04.2012) - der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der genannten Liegenschaft gewesen sei. Die Kanalanschlussverpflichtung sei daher ihm vorzuschreiben gewesen. Aus diesem Grund sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen. Auch der Hinweise, dass ab Mai 2012 die Firma At s.r.o. Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke gewesen sei, sei für die Feststellung der Kanalanschlussverpflichtung nicht relevant, da zum Zeitpunkt der Feststellung - Bescheiderlassung am 16.04.2012 Anmerkung, gemeint möglichweise 13.04.2012) - der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer der genannten Liegenschaft gewesen sei. Die Kanalanschlussverpflichtung sei daher ihm vorzuschreiben gewesen. Aus diesem Grund sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein, in der er im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, dass es sich beim Beschwerdeführer überhaupt nicht um den richtigen Bescheidadressaten handeln würde, dies insbesondere betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. x der EZ x und Nr. x und x der EZ x, alle KG K, Bezirksgericht Graz-West. Wie sich unstrittigerweise dem öffentlichen Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz-West hinsichtlich der EZ x, KG K, bestehend aus dem Grundstück Nr. x, entnehmen lasse, sei grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft, Frau Ga und Herr Dr. M K je zur Hälfte, welche das gegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom 11.11.2011 erworben hätten. Unter Berücksichtigung des weiteten Umstandes, dass das Grundstück Nr. x, inneliegend ob der Liegenschaft EZ x, KG K, Bezirksgericht Graz-West, im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau Ka und Herrn M Kr stehe, wobei Frau Ka und Herr M Kr das gegenständliche Grundstück Nr. x mit Kaufvertrag vom 23.07.2013 erworben hätten, ergebe sich ebenfalls, dass hinsichtlich einer allfälligen Verpflichtung, die Schmutzwässer der bau- und benützungsbewilligten Objekte dieses Grundstückes über die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn abzuleiten nur die jeweiligen Grundstückseigentümer, sohin nur Frau Ka und Herr M Kr an und für sich treffen könne, sodass es auch diesbezüglich dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich des bekämpften Bescheides der Marktgemeinde Gratkorn vom 06.11.2014 an der Bescheidadressatenqualität mangle bzw. fehle. Sofern im gegenständlichen bekämpften Bescheid der Beschwerdeführer auch als Adressat hinsichtlich des Grundstückes Nr. x, inneliegend ob der Liegenschaft EZ x, KG K, Bezirksgericht Graz-West, angeführt und bescheidmäßig verpflichtet werde, sei festzuhalten, dass das Grundstück Nr. x, im Alleineigentum der Firma At s.r.o. stehe, welche diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 03.02.2012 erworben habe. Es ergebe sich somit, dass eine allfällige Verpflichtung betreffend das Grundstück Nr. x ausschließlich nur die jeweilige Grundstückseigentümerin, Firma At s.r.o., treffen könne, Schmutzwässer der bau- und benützungsbewilligten Objekte dieses Grundstückes Nr. x über die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn abzuleiten, sofern eine derartige Verpflichtung überhaupt bescheidmäßig noch bestehen bzw. vorgeschrieben werden könne, was noch gesondert rechtlich zu beurteilen und seitens des Beschwerdeführers rein rechtlich bestritten werde. Sofern seitens der Marktgemeinde Gratkorn im gegenständlichen Bescheid, Seite 3, angeführt werde, dass es rechtlich unerheblich sei, dass die Firma At s.r.o. Eigentümerin der Liegenschaft EZ x KG K, Bezirksgericht Graz-West, bestehend aus dem Grundstück Nr. x, sei, so sei dies rechtlich unrichtig bzw. verfehlt. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vorgetragen, dass eine Verpflichtung in dieser Form gegenüber dem Bescheidadressaten ohnedies nicht mehr vorgeschrieben werden könne. Wie vom Beschwerdeführer bereits vorinstanzlich vorgetragen, seien die Häuser schon seit längerem an die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn angeschlossen. Für die Richtlinien und Bedingungen zur Ausführung der Hausleitung müsse der Beschwerdeführer ohnedies nicht haften, da diese Arbeiten damals im Auftrag der Marktgemeinde Gratkorn selbst durchgeführt worden seien. Die Vorinstanzen hätten somit im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung bzw. bei Durchführung einer amtswegig gebotenen Überprüfung jedenfalls auch einen Ortsaugenschein durchführen müssen, zu dem hätte auch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Kanalwesen eingeholt werden müssen. Bei Durchführung eines Ortsaugenscheines und Einholung eines dementsprechenden Gutachtens hätte sich ergeben, dass die nunmehrige bescheidmäßige Vorschreibung bzw. die erstinstanzliche bescheidmäßige Auflage – wie im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratkorn vom 13.04.2013 zu GZ: BA-851/6-2012/Mur/Za festgehalten – gegenüber dem Beschwerdeführer überhaupt nicht aufgetragen bzw. erfolgen hätte dürfen, was jedenfalls zur Rechtswidrigkeit führe. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass das bisherige Verfahren jedenfalls rechtswidrig und unzulässigerweise abgeführt worden sei, seitens der Vorinstanzen seien wesentliche Beweisergebnisse nicht gesammelt bzw. dementsprechende notwendige Beweiserhebungen zum objektiven Tatbestand nach den angezogenen Bestimmungen des Kanalgesetzes nicht durchgeführt worden. Es werde sich nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens rechtlich herausstellen, dass der bekämpfte Bescheid der Marktgemeinde Gratkorn vom 06.11.2014 rechtlich nicht berechtigt, rechtswidrig und rechtlich auch verfehlt sei. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 12.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zugrunde gelegt:Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. , Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zugrunde gelegt: Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz der Markgemeinde Gratkorn vom 13.04.2012 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich der Grundstücke Nr. x, EZ x, Grundstücknummer x und x, beide EZ x KG K, vorgeschrieben, als Eigentümer dieser Liegenschaften, die Schmutzwässer des bau- und benützungsbewilligten Objektes „S-Weg x“ über die Kanalanlage der Marktgemeinde Gratkorn abzuleiten. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 06.11.2014 vollinhaltlich bestätigt. Einem aktuellen Grundbuchauszug des Bezirksgerichtes Graz-West ist zu entnehmen, dass sich die Eigentumsverhältnisse der oben genannten Liegenschaften wie folgt darstellen: Das Grundstück mit der Grundstücksnummer x, EZ x, KG K, befindet sich je zur Hälfte im Eigentum von Ga K und Dr. M K. Das Grundstück mit der Grundstücksnummer x, EZ x, KG K, befindet sich im Eigentum von U L. Das Grundstück mit der Grundstücknummer x, nunmehr Einlagezahl x, KG K, befindet sich je zur Hälfte im Eigentum von Ka Kr und M Kr. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die oben getroffenen Feststellungen aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie einem aktuellen Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Graz-West ergeben. Rechtslage: Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988 (LGBl. Nr. 79/1988 idF LGBl. Nr. 78/2013) lauten auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des , Kanalgesetzes 1988 Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013,) lauten auszugsweise wie folgt: In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage

§ 4Abs. 1 Kanal

G 1988 abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerks von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 Meter beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer (§ 4 Abs. 4 KanalG 1988). In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage

Paragraph 4, Absatz eins, KanalG 1988 abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerks von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 Meter beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, den Bauwerkseigentümer (Paragraph 4, Absatz 4, KanalG 1988).

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, , Ro 2014/03/0076). Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 4 KanalG 1988 trifft die Verpflichtung des Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage nur den Eigentümer des bebauten Grundstückes oder den Bauwerkseigentümer. Im vorliegenden Beschwerdefall zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht (mehr) Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ist. Es ergibt sich aus den Verfahrensakten der Unterinstanzen überdies kein Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer Bauwerkseigentümer im Sinne des § 4 Abs. 4 KanalG 1988 wäre. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins und 4 KanalG 1988 trifft die Verpflichtung des Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage nur den Eigentümer des bebauten Grundstückes oder den Bauwerkseigentümer. Im vorliegenden Beschwerdefall zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht (mehr) Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ist. Es ergibt sich aus den Verfahrensakten der Unterinstanzen überdies kein Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer Bauwerkseigentümer im Sinne des , Paragraph 4, Absatz 4, KanalG 1988 wäre. Diese geänderte Sachlage hätte auch von der Berufungsbehörde aufgegriffen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 06.11.2014 der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde selbst darlegt – nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften war (Anm.: Änderungen der Sach- und Rechtslage sind während des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen; siehe dazu VwGH 19.05.2004; Zl. 2003/18/0081).Diese geänderte Sachlage hätte auch von der Berufungsbehörde aufgegriffen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 06.11.2014 der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde selbst darlegt – nicht mehr Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften war Anmerkung, Änderungen der Sach- und Rechtslage sind während des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen; siehe dazu VwGH 19.05.2004; , Zl. 2003/18/0081). Demzufolge hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise

§ 4Kanal

G 1988 zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen, da sich der Bescheid der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Eigentümerschaft des Beschwerdeführers bereits als rechtswidrig erweist. Demzufolge hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise

Paragraph 4, KanalG 1988 zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht einzugehen, da sich der Bescheid der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Eigentümerschaft des Beschwerdeführers bereits als rechtswidrig erweist. Aus den oben dargelegten Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.51.32.5954.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.