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{'item': 'LVwG 30.26-5056/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlLVwG 30.26-5056/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 4

Abs 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;b)

Paragraph 4, Absatz 5, nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt; c)

§ 4

Abs 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;c)

Paragraph 4, Absatz 7, auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt; d)

§ 8

Abs 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;d)

Paragraph 8, Absatz 3, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt; e)

§ 23

Abs 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;e)

Paragraph 23, Absatz 3, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet; ……. § 3 Abs 1, 2 und 3 AÜG:Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3 AÜG:

(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Zunächst ist zu prüfen, ob betreffend der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer eine Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 AÜG vorlag. Eine konkrete Zuordnung zu einer dieser Normen ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig, weil daran unterschiedliche rechtliche Konsequenzen gebunden sind.Zunächst ist zu prüfen, ob betreffend der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer eine Arbeitskräfteüberlassung nach Paragraph 4, AÜG vorlag. Eine konkrete Zuordnung zu einer dieser Normen ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig, weil daran unterschiedliche rechtliche Konsequenzen gebunden sind. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach § 4 Abs 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach Paragraph 4, , Absatz eins, AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-, überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach, Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des § 3 Abs 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach, Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG anwendbar ist. Eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist vergleiche VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.). Wendet man diesen Grundsatz auf den hier gegenständlichen Fall an, gelangt man zu folgendem Ergebnis: Unterscheidbares Werk (§ 4 Abs 2 Z 1 AÜG):Unterscheidbares Werk (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG): Wesentlich bei diesem Kriterium ist vor allem die ausreichende Abgrenzbarkeit der weitergegebenen Leistungen und die Unterscheidbarkeit. Hierbei kommt es besonders darauf an, welche Betriebsergebnisse (Produkte, Dienstleistungen, etc.) üblicherweise im Betrieb (in der betrieblichen Sphäre) des Auftraggebers angestrebt werden, ob die Belegschaft im Normalfall dieses Betriebsergebnis selbst herstellt oder der „Werkschuldner“ klar im kooperativen Zusammenwirken mit den Stammarbeitskräften des „Werkbestellers“ aus tätig ist. Handelt es sich um idente, nicht unterscheidbare Arbeitsergebnisse, deutet dies darauf hin, dass der Auftraggeber lediglich kurzfristig den eigenen Personalstand aufstocken wollte, der wirtschaftliche Wille also auf Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war (Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht – dargestellt vom Beispiel von Eisenanimierungsarbeiten, ZAS 1/2002, S 4). Wesentlich bei diesem Kriterium ist vor allem die ausreichende Abgrenzbarkeit der weitergegebenen Leistungen und die Unterscheidbarkeit. Hierbei kommt es besonders darauf an, welche Betriebsergebnisse (Produkte, Dienstleistungen, etc.) üblicherweise im Betrieb (in der betrieblichen Sphäre) des Auftraggebers angestrebt werden, ob die Belegschaft im Normalfall dieses Betriebsergebnis selbst herstellt oder der „Werkschuldner“ klar im kooperativen Zusammenwirken mit den Stammarbeitskräften des „Werkbestellers“ aus tätig ist. Handelt es sich um idente, nicht unterscheidbare Arbeitsergebnisse, deutet dies darauf hin, dass der Auftraggeber lediglich kurzfristig den eigenen Personalstand aufstocken wollte, der wirtschaftliche Wille also auf Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war (Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht – dargestellt vom Beispiel von Eisenanimierungsarbeiten, ZAS 1 aus 2002,, S 4). In gegenständlicher Rechtsangelegenheit erscheint es im Sinne der Rechtsprechung von Bedeutung, dass die Tätigkeit der Arbeiter der Firma C L GmbH auch zum Geschäftsbereich der Firma G I srl gehörte und sowohl die Arbeiter der C L GmbH als auch diejenigen der G I srl an einem gemeinsamen Werk, nämlich dem ordnungsgemäßen Transport von Waren, arbeiteten und es im Zuge dessen sogar dazu kam, dass Arbeiter der Firma G I srl von Arbeitern der Firma C L GmbH wegen der langen Lenkzeiten abgelöst wurden. Gesamt betrachtet ist von keinem unterscheidbaren Werk zu sprechen, zumal die Arbeiter der Firma C L GmbH das Tätigkeitsfeld der Firma G I srl abdeckten. Das Kriterium ist damit erfüllt.In gegenständlicher Rechtsangelegenheit erscheint es im Sinne der Rechtsprechung von Bedeutung, dass die Tätigkeit der Arbeiter der Firma C L GmbH auch zum Geschäftsbereich der Firma G römisch eins srl gehörte und sowohl die Arbeiter der C L GmbH als auch diejenigen der G römisch eins srl an einem gemeinsamen Werk, nämlich dem ordnungsgemäßen Transport von Waren, arbeiteten und es im Zuge dessen sogar dazu kam, dass Arbeiter der Firma G römisch eins srl von Arbeitern der Firma C L GmbH wegen der langen Lenkzeiten abgelöst wurden. Gesamt betrachtet ist von keinem unterscheidbaren Werk zu sprechen, zumal die Arbeiter der Firma C L GmbH das Tätigkeitsfeld der Firma G römisch eins srl abdeckten. Das Kriterium ist damit erfüllt. Bereitstellung von Werkzeug und Material (§ 4 Abs 2 Z 2 AÜG):Bereitstellung von Werkzeug und Material (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG): Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (u.a. VwGH vom 23.05.2002, GZ: 2001/09/0073), dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das Werkzeug der Subauftragnehmer beistellt, auch wenn das Arbeitsmaterial vom Werkbesteller zu organisieren ist, da der Arbeitsmaterialbeistellung für die Abgrenzung von Werkverträgen zu anderen Rechtsverhältnissen keine große Bedeutung zukommt. Dass bloße Zurverfügungstellung des Materials rechtfertigt für sich alleine genommen noch nicht die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung, weil § 4 Abs 2 Z 2 AÜG verlangt, dass die Arbeiten vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (u.a. VwGH vom 23.05.2002, GZ: 2001/09/0073), dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das Werkzeug der Subauftragnehmer beistellt, auch wenn das Arbeitsmaterial vom Werkbesteller zu organisieren ist, da der Arbeitsmaterialbeistellung für die Abgrenzung von Werkverträgen zu anderen Rechtsverhältnissen keine große Bedeutung zukommt. Dass bloße Zurverfügungstellung des Materials rechtfertigt für sich alleine genommen noch nicht die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung, weil Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG verlangt, dass die Arbeiten vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet werden. Die im gegenständlichen Fall benötigen Waren, welche transportiert wurden, wurden aufgrund von Aufträgen, welchen die G I srl erhielt, transportiert. Das Material wurde daher von der G I srl bereitgestellt. Gearbeitet wurde mit den LKW´s, diese waren im Besitz der C L GmbH, die Anhänger, welche für den Transport des Öfteren notwendig waren, befanden sich jedoch im Eigentum der G I srl. Nachdem sowohl das Material, als auch Teile des Werkzeuges - bei den LKW´s und Anhängern kann man als Werkzeug sprechen, da damit gearbeitet wurde - von der G I srl stammten, jedoch nicht der überwiegende Teil ist dieses Kriterium als nicht erfüllt anzusehen. Die im gegenständlichen Fall benötigen Waren, welche transportiert wurden, wurden aufgrund von Aufträgen, welchen die G römisch eins srl erhielt, transportiert. Das Material wurde daher von der G römisch eins srl bereitgestellt. Gearbeitet wurde mit den LKW´s, diese waren im Besitz der C L GmbH, die Anhänger, welche für den Transport des Öfteren notwendig waren, befanden sich jedoch im Eigentum der G römisch eins srl. Nachdem sowohl das Material, als auch Teile des Werkzeuges - bei den LKW´s und Anhängern kann man als Werkzeug sprechen, da damit gearbeitet wurde - von der G römisch eins srl stammten, jedoch nicht der überwiegende Teil ist dieses Kriterium als nicht erfüllt anzusehen. Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers (§ 4 Abs 2 Z 3 AÜG):Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG): Dieses Kriterium, dem nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die größte Bedeutung zukommt, ist als erfüllt anzusehen, zumal der Disponent Herr B Bl und in seiner Abwesenheit Herr L R seitens der G I srl die Arbeitsanweisungen gab, die Arbeitsabfolge bestimmte und die Arbeitszeiten vorgab. Neben der Steuerung des Einsatzes der Arbeitskräfte, der Arbeiter der Firma C L GmbH sowohl im Hinblick auf die Arbeitsabfolge als auch im Hinblick auf die Zahl der Arbeitskräfte, waren diese Arbeitskräfte insoweit in den Betrieb der G I srl integriert. Die laufenden Qualitätskontrollen sind Ausdruck einer fachlichen Aufsicht. Dass die Arbeiter der Firma C L GmbH in den Betrieb der Firma G I srl integriert wurden, wird auch nicht dadurch negiert, dass der Lohn von der Firma C L GmbH an die Arbeiter ausbezahlt wurde. Für die Integration spricht auch, dass Urlaub bzw. Krankenstand an das Büro der G I srl in Italien zu melden war sowie diverse Lenkerkarten für die Arbeitszeitaufzeichnungen im Büro der G I srl abzugeben waren. Der Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen. Dieses Kriterium, dem nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die größte Bedeutung zukommt, ist als erfüllt anzusehen, zumal der Disponent Herr B Bl und in seiner Abwesenheit Herr L R seitens der G römisch eins srl die Arbeitsanweisungen gab, die Arbeitsabfolge bestimmte und die Arbeitszeiten vorgab. Neben der Steuerung des Einsatzes der Arbeitskräfte, der Arbeiter der Firma C L GmbH sowohl im Hinblick auf die Arbeitsabfolge als auch im Hinblick auf die Zahl der Arbeitskräfte, waren diese Arbeitskräfte insoweit in den Betrieb der G römisch eins srl integriert. Die laufenden Qualitätskontrollen sind Ausdruck einer fachlichen Aufsicht. Dass die Arbeiter der Firma C L GmbH in den Betrieb der Firma G römisch eins srl integriert wurden, wird auch nicht dadurch negiert, dass der Lohn von der Firma C L GmbH an die Arbeiter ausbezahlt wurde. Für die Integration spricht auch, dass Urlaub bzw. Krankenstand an das Büro der G römisch eins srl in Italien zu melden war sowie diverse Lenkerkarten für die Arbeitszeitaufzeichnungen im Büro der G römisch eins srl abzugeben waren. Der Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen. Haftung des Werkunternehmers für den Erfolg der Werkleistung (§ 4 Abs 2 Z 4 AÜG):Haftung des Werkunternehmers für den Erfolg der Werkleistung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG): Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn der Subauftragnehmer gegenüber dem Werkbesteller für den Erfolg der Arbeiten haftet, weil der Werkbesteller bei Mängeln laut Vereinbarung immerhin die Bezahlung des Werklohnes bis zur Mängelbehebung verweigern darf. Weitere Haftungsvereinbarungen, die über diese Übertragung des Unternehmensrisikos an den Subauftragnehmer hinausgehen, sind für einen Werkvertrag nicht erforderlich. In der gegenständlichen Rechtsangelegenheit wurde seitens Herrn DI Mag. G die Vereinbarung zwischen der Firma C L GmbH und der G I srl betreffend der Überlassung von den Arbeitskräften nicht vorgelegt, sehr wohl wurde jedoch ein Rental Agreement vom 31.12.2011 vorgelegt, in welchem keine Haftungsbestimmungen fixiert sind. Nach den Aussagen von Herrn DI Mag. G und von Herrn Bl übernahm die Haftung betreffend der ordnungs-gemäßen Lieferung der Waren bei den überlassenen Arbeitskräften die G I srl. Diesbezüglich gab es einen Transportauftrag bezogen auf den jeweiligen Anlassfall. Die Haftung betreffend eines Schadens an dem Fahrzeug wurde von einer Kaskoversicherung getragen, welche von der C L GmbH als Zulassungsbesitzer abgeschlossen wurde. In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist daher davon auszugehen, dass die Haftung bei nicht korrekter, zeitgemäßer Lieferung der Waren seitens der G I srl übernommen wurde, damit haftet die C L GmbH für eventuelle Mängel nicht und ist dieses Kriterium somit als erfüllt anzusehen. In der gegenständlichen Rechtsangelegenheit wurde seitens Herrn DI Mag. G die Vereinbarung zwischen der Firma C L GmbH und der G römisch eins srl betreffend der Überlassung von den Arbeitskräften nicht vorgelegt, sehr wohl wurde jedoch ein Rental Agreement vom 31.12.2011 vorgelegt, in welchem keine Haftungsbestimmungen fixiert sind. Nach den Aussagen von Herrn DI Mag. G und von Herrn Bl übernahm die Haftung betreffend der ordnungs-, gemäßen Lieferung der Waren bei den überlassenen Arbeitskräften die G römisch eins srl. Diesbezüglich gab es einen Transportauftrag bezogen auf den jeweiligen Anlassfall. Die Haftung betreffend eines Schadens an dem Fahrzeug wurde von einer Kaskoversicherung getragen, welche von der C L GmbH als Zulassungsbesitzer abgeschlossen wurde. In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist daher davon auszugehen, dass die Haftung bei nicht korrekter, zeitgemäßer Lieferung der Waren seitens der G römisch eins srl übernommen wurde, damit haftet die C L GmbH für eventuelle Mängel nicht und ist dieses Kriterium somit als erfüllt anzusehen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass von den vier Abgrenzungskriterien drei Kriterien erfüllt sind, eines nämlich § 4 Abs 2 Z 2 AÜG nicht erfüllt ist und damit Arbeitskräfteüberlassung der C L GmbH an die G I srl betreffend der spruchgegenständlichen Arbeiter auch vorgelegen ist.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass von den vier Abgrenzungskriterien drei Kriterien erfüllt sind, eines nämlich Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG nicht erfüllt ist und damit Arbeitskräfteüberlassung der C L GmbH an die G römisch eins srl betreffend der spruchgegenständlichen Arbeiter auch vorgelegen ist. Ohne Zweifel handelt es sich in der gegenständlichen Rechtsangelegenheit um eine Überlassung von Arbeitskräften von der C L GmbH, einer Tochtergesellschaft der G I srl an diese und damit um eine Überlassung innerhalb eines Konzernes. Das AÜG findet keine Anwendung auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzernes, wenn Sitz und Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört. Nachdem der Sitz und Betriebsstandort beider Konzernunternehmen nicht innerhalb des Bundesgebietes liegt, der Standort der G I srl befand sich in Italien, der der C L GmbH in Österreich, findet das AÜG auch unter Betrachtung des § 1 Abs 3 Z 4 AÜG in gegenständlicher Rechtsangelegenheit seine Anwendung.Ohne Zweifel handelt es sich in der gegenständlichen Rechtsangelegenheit um eine Überlassung von Arbeitskräften von der C L GmbH, einer Tochtergesellschaft der G römisch eins srl an diese und damit um eine Überlassung innerhalb eines Konzernes. Das AÜG findet keine Anwendung auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzernes, wenn Sitz und Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört. Nachdem der Sitz und Betriebsstandort beider Konzernunternehmen nicht innerhalb des Bundesgebietes liegt, der Standort der G römisch eins srl befand sich in Italien, der der C L GmbH in Österreich, findet das AÜG auch unter Betrachtung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AÜG in gegenständlicher Rechtsangelegenheit seine Anwendung. Das Vorhandensein einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für eine Arbeitskräfteüberlassung ist nach OGH vom 29.09.2010, 9ObA 145/09b, nur ein Indiz für eine Arbeitskräfteüberlassung, doch kann dieses Formalkriterium für eine abschließende Beurteilung nicht genügen, ohne auch die Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Entsprechend dieser rechtlichen Äußerung des OGH ist nicht automatisch aus dem Nichtvorhandensein einer Gewerbeberechtigung zu schließen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Dass die Firma C L GmbH keine Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfteüberlassung hatte, wurde von Mag. G nicht bestritten. Das durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass auch ohne eine vorhandene Gewerbeberechtigung Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Die Firma G I srl hat daher betreffend aller Herrn DI Mag. G vorgeworfenen Übertretungen die Arbeiter im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt und war daher gemäß § 6 Abs 1 AÜG für die Einhaltung der Arbeitnehmer Schutzvorschriften und damit die Wartung und Übermittlung der durch das Arbeitsinspektorat angeforderten Unterlagen zuständig. Damit hat Herr DI Mag. J G, wie oben ausgeführt, die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten und war daher die Beschwerde des A G abzuweisen.Die Firma G römisch eins srl hat daher betreffend aller Herrn DI Mag. G vorgeworfenen Übertretungen die Arbeiter im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt und war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AÜG für die Einhaltung der Arbeitnehmer Schutzvorschriften und damit die Wartung und Übermittlung der durch das Arbeitsinspektorat angeforderten Unterlagen zuständig. Damit hat Herr DI , Mag. J G, wie oben ausgeführt, die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten und war daher die Beschwerde des A G abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.26.5056.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.