RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlLVwG 70.10-227/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der mj. S U, geb. am xx, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Sachwalterin Frau F U, J, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 03.11.2014, GZ: A5-57656/2012, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Steiermärkisches Behindertengesetz LGBl. Nr. 26/2004 idgF (im Folgenden StBHG) sowie § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz LGBl. Nr. 71/2004 idgF (im Folgenden StPEG), § 8 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1988 idgF und §§ 22 und 27a Schulorganisationsgesetz 1962, BGBl. Nr. 242/1962 idgF.Weitere Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Behindertengesetz Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, idgF (im Folgenden StBHG) sowie Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, idgF (im Folgenden StPEG), , Paragraph 8, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988, idgF und Paragraphen 22 und 27 a Schulorganisationsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Antrag vom 18.06.2014 der mj. S U, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Sachwalterin Frau F U, nach dem StBHG § 7 Erziehung und Schulbildung – Individuelle Betreuungsperson während des Unterrichts in der Landessonderschule H - abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei der Landessonderschule H um eine sonderpädagogische Schule handle und ergab die Bedarfsprüfung und Filterung der behinderungs-bedingten – nicht durch pflegerisch helfende und pädagogische Betreuung – abgedeckten Hilfsaufwandes, dass es sich nahezu ausschließlich bei den benötigten Hilfestellungen um einen pädagogischen Unterstützungsbedarf handle bzw. Hilfestellungen beim An- und Ausziehen, Unterstützung bei der Jause und Begleitung beim Toilettengang und pflegerisch helfende Maßnahmen. Entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken des Behindertengesetzes sei im vorliegen Fall davon auszugehen, dass Aufgabe der Behindertenhilfe individuelle Hilfeleistungen seien und eine zusätzliche Betreuung aus Mitteln der Behindertenhilfe aus den genannten Gründen nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Antrag vom 18.06.2014 der mj. S U, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Sachwalterin Frau F U, nach dem StBHG Paragraph 7, Erziehung und Schulbildung – Individuelle Betreuungsperson während des Unterrichts in der Landessonderschule H - abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass es sich bei der Landessonderschule H um eine sonderpädagogische Schule handle und ergab die Bedarfsprüfung und Filterung der behinderungs-bedingten – nicht durch pflegerisch helfende und pädagogische Betreuung – abgedeckten Hilfsaufwandes, dass es sich nahezu ausschließlich bei den benötigten Hilfestellungen um einen pädagogischen Unterstützungsbedarf handle bzw. Hilfestellungen beim An- und Ausziehen, Unterstützung bei der Jause und Begleitung beim Toilettengang und pflegerisch helfende Maßnahmen. Entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken des Behindertengesetzes sei im vorliegen Fall davon auszugehen, dass Aufgabe der Behindertenhilfe individuelle Hilfeleistungen seien und eine zusätzliche Betreuung aus Mitteln der Behindertenhilfe aus den genannten Gründen nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Mutter und Sachwalterin der Antragstellerin nochmals vorbrachte, dass die Tochter eine Störung aus dem autistischen Spektrum habe. S lasse sich sehr schnell ablenken und sei in ihrer eigenen Welt. Mit einer 1:1-Betreuung, die Frau Dr. S empfehle, hätte S andere Möglichkeiten am Unterricht bzw. am Schultag teilzunehmen. Sie ersuche daher ihrer Tochter eine 1:1-Betreuung zu ermöglichen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015, können folgende Feststellungen getroffen werden: Bei der Antragstellerin mj. S U, geb. am xx, steht zweifelsfrei fest, dass eine Behinderung im Sinne des StBHG vorliegt, da sie an einer spastischen Diplegie, einer periventrikulären Leukenzephalomalzie und einem Entwicklungsrückstand mit Verdacht auf tiefgreifende Entwicklungsstörung, einer Störung aus dem autistischem Spektrum, leidet. Die Antragstellerin besuchte den M Kindergarten und ab dem Schuljahr 2014/2015 die Landessonderschule H. Es wurde daher mit Schreiben vom 18.06.2014 ein Ansuchen um Schulassistenz bei der Behörde eingebracht, um den Übergang vom Kindergarten in die Schule besser gestalten zu können. Zumindest im ersten Semester des ersten Schuljahres wäre es gut eine Schulassistenz in der Klasse zu haben. Dazu wurde unter Beilage der Entwicklungsdiagnostik vom Kindergarten ein Bedarf von 21 Wochenstunden angeführt.Die Antragstellerin besuchte den M Kindergarten und ab dem Schuljahr 2014 aus 2015, die Landessonderschule H. Es wurde daher mit Schreiben vom 18.06.2014 ein Ansuchen um Schulassistenz bei der Behörde eingebracht, um den Übergang vom Kindergarten in die Schule besser gestalten zu können. Zumindest im ersten Semester des ersten Schuljahres wäre es gut eine Schulassistenz in der Klasse zu haben. Dazu wurde unter Beilage der Entwicklungsdiagnostik vom Kindergarten ein Bedarf von 21 Wochenstunden angeführt. Die Beschwerdeführerin hat eine kurze Aufmerksamkeitsspanne, ihre Reiz- und Informationsverarbeitung ist verlangsamt, sie benötigt ständig Impulse von außen, um am Schulalltag und Unterricht teilnehmen zu können. Die Beschwerdeführerin benötigt keine medizinische Betreuung (Medikamentengabe, Verabreichung von Spritzen, Setzen von Katheter). Sie ist in der Lage den Toilettengang manipulativ ebenso alleine durchzuführen, wie die Einnahme der Jause. Sie benötigt jedoch auf Grund ihrer Aufmerksamkeitsdefizite Unterstützung den Weg zur Toilette zu finden und ihre Jause auch vollständig aufzuessen. Eine körperliche Einschränkung der Beschwerdeführerin durch die spastische Diplegie ist nicht gegeben. S hat seit Schulbeginn, bis auf die ersten beiden Tage, keine eigene Betreuungsperson zur Verfügung gehabt. Sie hat bisher kaum Fortschritte in ihrer Bildung erzielt, da sie nicht einmal den Buchstaben „A“ erlernt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.06.2014 des Bezirksschulrates G wurde gemäß § 35a Abs 1 lit a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz auf Grund eines Gutachtens der Schulärztin der Landessonderschule festgestellt, dass das Erfordernis einer Zusatzbetreuung für pflegerische helfende Tätigkeiten von einer Stunde je Schultag vorliegt. Dieses Ausmaß der Pflegebetreuung gelte für die Dauer der gesamten Schulzeit.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.06.2014 des Bezirksschulrates G wurde gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz auf Grund eines Gutachtens der Schulärztin der Landessonderschule festgestellt, dass das Erfordernis einer Zusatzbetreuung für pflegerische helfende Tätigkeiten von einer Stunde je Schultag vorliegt. Dieses Ausmaß der Pflegebetreuung gelte für die Dauer der gesamten Schulzeit. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte auf Grund des umfangreichen Akteninhaltes des behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden und wurden diese Feststellungen und dieser Sachverhalt auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Insbesondere wurde auch von der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 26.06.2014 hinsichtlich der Feststellung des Pflegebedarfes nicht bekämpft, sodass er in Rechtskraft erwachsen ist. Die Liste der Aufgaben, für welche Unterstützung benötigt wird, stützt sich auf den Betreuungsplan für eine schulische Assistenzperson vom 09.07.2014 der Initiative „Soziale Integration“, sowie im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Defizite der Beschwerdeführerin im Halten der Aufmerksamkeit bei Durchführung dieser Aufgaben bestehen. Rechtliche Beurteilung: Die wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes lauten wie folgt: § 2:Paragraph 2 : Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1)…
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)… § 3:Paragraph 3 : Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
- Heilbehandlung (§ 5);Heilbehandlung (Paragraph 5,);
- Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,);
- Erziehung und Schulbildung (§ 7);Erziehung und Schulbildung (Paragraph 7,);
- Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,);
- Lebensunterhalt (§ 9);Lebensunterhalt (Paragraph 9,);
- Tageseinrichtungen (§ 16);Tageseinrichtungen (Paragraph 16,);
- Wohneinrichtungen (§ 18);Wohneinrichtungen (Paragraph 18,);
- Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19);Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (Paragraph 19,);
- Mietzinsbeihilfe (§ 20);Mietzinsbeihilfe (Paragraph 20,);
- Hilfe zum Wohnen (§ 21);Hilfe zum Wohnen (Paragraph 21,);
- Freizeitgestaltung (§ 21a);Freizeitgestaltung (Paragraph 21 a,);
- Familienentlastung (§ 22);Familienentlastung (Paragraph 22,);
- Persönliches Budget (§ 22a);Persönliches Budget (Paragraph 22 a,);
- Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 24 a,);
- Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (Paragraph 25 a,);
- Reisekosten (§ 38).Reisekosten (Paragraph 38,). § 7:Paragraph 7 : Erziehung und Schulbildung
(1)Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
- die Frühförderung,
- den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
- den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
(2)Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
(3)Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
(3)Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren. §§ 22 und 27 a Schulorganisationsgesetz 1962 lauten wie folgt:Paragraphen 22 und 27 a Schulorganisationsgesetz 1962 lauten wie folgt: § 22 Sonderschulen:Paragraph 22, Sonderschulen: Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht; Aufgabe der Sonderschule Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen. § 27a (Verfassungsbestimmung):Paragraph 27 a, (Verfassungsbestimmung):
(1)Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2)Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3)Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 lauten auszugsweise wie folgt: § 8:Paragraph 8 :
(1)Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen. …
(3a)Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(3a)Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule. § 8a:Paragraph 8 a, :
(1)Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(1)Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2)Der Landesschulrat hat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß§ 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(2)Der Landesschulrat hat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß, Paragraph 8, Absatz eins, haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3)Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
(3)Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen. § 8b:Paragraph 8 b, : Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt. § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 71/2004 idgF lautet: Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, idgF lautet:
(1)Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters.
(1a)Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
(1a)Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
(2)Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.
(3)Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis
- Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum
- September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum
- Februar und
- Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum
- Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis
- Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum
- September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum
- Februar und
- Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum
- Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist Paragraph 37, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4)§ 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(4)Paragraph 30, Absatz 5, gilt sinngemäß. Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG. In § 2 Abs 2 StBHG ist der Rechtsanspruch auf Hilfeleistung nach dem StBHG verankert, welcher insoweit in Abs 3 eingeschränkt wird, als dieser Rechtsanspruch nur besteht, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Es wird hier somit ausdrücklich die Subsidiarität der Hilfeleistung nach dem StBHG manifestiert, wobei es auch unerheblich ist, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. Bei der beantragten Hilfe nach § 7 Erziehung und Schulbildung handelt es sich gemäß den Antragsausführungen um die Beistellung einer Schulassistenz um den Übergang vom Kindergarten in die Schule im ersten Semester des ersten Schuljahres besser gestalten zu können. Dabei wird auch ausgeführt, dass die Sicherung der Grundbedürfnisse in Vordergrund stehe. Es wird ein Bedarf von 21 Wochenstunden bei 21 Unterrichtsstunden angegeben.Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, StBHG. In Paragraph 2, Absatz 2, StBHG ist der Rechtsanspruch auf Hilfeleistung nach dem StBHG verankert, welcher insoweit in Absatz 3, eingeschränkt wird, als dieser Rechtsanspruch nur besteht, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Es wird hier somit ausdrücklich die Subsidiarität der Hilfeleistung nach dem StBHG manifestiert, wobei es auch unerheblich ist, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. Bei der beantragten Hilfe nach Paragraph 7, Erziehung und Schulbildung handelt es sich gemäß den Antragsausführungen um die Beistellung einer Schulassistenz um den Übergang vom Kindergarten in die Schule im ersten Semester des ersten Schuljahres besser gestalten zu können. Dabei wird auch ausgeführt, dass die Sicherung der Grundbedürfnisse in Vordergrund stehe. Es wird ein Bedarf von 21 Wochenstunden bei 21 Unterrichtsstunden angegeben. Grundsätzlich sind bei der beantragten Hilfeleistung zwei Formen von Unterstützung zu unterscheiden. Einerseits benötigen Kinder, die ähnliche Einschränkungen wie die Beschwerdeführerin aufweisen, pflegerische Hilfe, da sie aufgrund ihrer Behinderung mit den alltäglichen Verrichtungen – beispielsweise Anziehen, Essen, Waschen, Toilettengang etc. – im Schulbereich nicht alleine zu Recht kommen. Andererseits kann der Bedarf auch im pädagogisch-unterstützenden Bereich gelegen sein, weil das Kind dem Unterricht ohne zusätzliche Unterstützung durch eine Betreuungsperson nicht ausreichend folgen kann. § 35a Abs 1 StPEG hat zum Ziel jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder daran hindern am Unterricht teilzunehmen. Es sind damit Hilfen beim Essen, bei der Fortbewegung aber auch beim Toilettenbesuch gemeint. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde diese Hilfe gewährt.Paragraph 35 a, Absatz eins, StPEG hat zum Ziel jene körperlichen Defizite auszugleichen, die Kinder daran hindern am Unterricht teilzunehmen. Es sind damit Hilfen beim Essen, bei der Fortbewegung aber auch beim Toilettenbesuch gemeint. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde diese Hilfe gewährt. Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 StBHG ist die Übernahme für Kosten für pädagogische Leistungen ausdrücklich ausgenommen. Die Sonderschule hat gemäß § 22 Schulorganisationsgesetz die Aufgabe physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und ihnen nach Möglichkeit eine entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Feststellung der Behinderung erfolgt im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach § 8 Schulpflichtgesetz. Demnach hat der Bezirksschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder sonst von Amtswegen festzustellen, sofern dieses in Folge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StBHG ist die Übernahme für Kosten für pädagogische Leistungen ausdrücklich ausgenommen. Die Sonderschule hat gemäß Paragraph 22, Schulorganisationsgesetz die Aufgabe physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern und ihnen nach Möglichkeit eine entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Feststellung der Behinderung erfolgt im Rahmen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach Paragraph 8, Schulpflichtgesetz. Demnach hat der Bezirksschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag oder sonst von Amtswegen festzustellen, sofern dieses in Folge physischer oder psychischer Behinderung, dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Im folgenden Fall vermag die Beschwerdeführerin in Folge ihrer psychischen Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen. Unter sonderpädagogischen Förderbedarf versteht man, dass das Kind je nach Art und Schwere seiner Behinderung Förderung durch spezielle Maßnahmen, wie Anwendung eines anderen Lehrplanes, spezielle Lehrmittel, zusätzliche LehrerInnen, Hilfsmittel etc. benötigt. Die sonderpädagogische Förderung unterstützt Kinder und Jugendliche mit Behinderungen beim Erwerb einer ihren individuellen Möglichkeiten entsprechenden Bildung und Erziehung mit dem Ziel schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung. Sie orientiert sich an der jeweiligen individuellen und sozialen Situation und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein. Sie erfordert die Gestaltung von Lernumwelten, die den Erwerb größtmöglicher Autonomie, sowie die Aneignung von Lerninhalten, Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen ermöglicht. Genau in diesem Bereich liegt der Förderbedarf der Antragstellerin, welche auf Grund ihres Aufmerksamkeitsdefizites nicht in der Lage ist, dem Unterricht zu folgen, da sie sich ohne sonderpädagogische Förderung in ihrer eigenen Welt verliert. Aus § 27a Schulorganisationsgesetz ergibt sich, dass die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten beizutragen, so dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicherweise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.Aus Paragraph 27 a, Schulorganisationsgesetz ergibt sich, dass die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten beizutragen, so dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicherweise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Es ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, in der von ihr gewählten Schule, bei der es sich ohnedies um eine Sonderschule handelt, in der für sie bestmöglichen Weise unterrichtet zu werden und gemäß § 22 Schul-organisationsgesetz in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise gefördert zu werden.Es ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, in der von ihr gewählten Schule, bei der es sich ohnedies um eine Sonderschule handelt, in der für sie bestmöglichen Weise unterrichtet zu werden und gemäß Paragraph 22, Schul-organisationsgesetz in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise gefördert zu werden. Im Sinne der Behindertenkonvention und einer vollständigen Integration müsste daher seitens der Schule tatsächlich jenes Personal zur Verfügung gestellt werden, welches die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin abzudecken geeignet ist. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine gleichartige bzw. ähnliche Leistung und besteht im Sinne des § 2 Abs 3 StBHG kein Rechtsanspruch auf eine weitere Hilfeleistung gemäß § 2 Abs 2 StBHG (vgl. LVwG 41.21-1642/2014-15 vom 28.08.2014), da ein darüberhinausgehender behinderungsbedingter Mehraufwand (medizinische Betreuung) gem. § 7 Abs 1 Z 3 StBHG nicht besteht.Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine gleichartige bzw. ähnliche Leistung und besteht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, StBHG kein Rechtsanspruch auf eine weitere Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StBHG vergleiche LVwG 41.21-1642/2014-15 vom 28.08.2014), da ein darüberhinausgehender behinderungsbedingter Mehraufwand (medizinische Betreuung) gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StBHG nicht besteht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, nämlich ob sich ein Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistung aus dem Schulorganisationsgesetz im Zusammenhang mit dem Schulpflichtgesetz 1985 und StPEG ergibt und somit kein Rechtsanspruch im Sinne des StBHG mehr vorliegt, zu welcher eine Rechtsprechung bisher fehlt, ist die ordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.10.227.2015