den § 5ff Steiermärkisches Vergaberechtschutzgesetz (StVergRG) idF LGBl. Nr. 49/2014, betreffend das Vergabeverfahren „Wiederbewaldung derSturmschadensflächen in der LFS H“ durch das Land Steiermark über die Anträge der T F GmbH, J, A-L, vertreten durch R P, Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Senatsvorsitzende , Mag. Schnabl, die Richter Dr. Merl und Dr. Auprich im Nachprüfungsverfahren
den Paragraph 5 f, f, Steiermärkisches Vergaberechtschutzgesetz (StVergRG) in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, betreffend das Vergabeverfahren „Wiederbewaldung der, Sturmschadensflächen in der LFS H“ durch das Land Steiermark über die Anträge der T F GmbH, J, A-L, vertreten durch R P, Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, z u R e c h t e r k a n n t: I. Dem Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin vom 28.02.2015 wirdrömisch eins. Dem Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin vom 28.02.2015 wird Folge gegeben und diese Entscheidung für nichtig erklärt. II. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 02.03.2015 wirdrömisch zwei. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 02.03.2015 wird Folge gegeben und diese Entscheidung für nichtig erklärt. III. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die Pauschalgebühren im Betrag von € 3.000,00 sowie die Dolmetschgebühren im Betrag von € 125,00 zu ersetzen.römisch drei. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die Pauschalgebühren im Betrag von € 3.000,00 sowie die Dolmetschgebühren im Betrag von € 125,00 zu ersetzen. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungs-gerichtes vom 18.03.2015, GZ.: LVwG 45.15-743/2015, außer Kraft. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorbringen, Sachverhalt: Am 12.03.2015, 11.28 Uhr, brachte die T F GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte R P, Bgasse, G, einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte 1.) das mit 28.02.2015 datierte Ausscheiden des Angebotes und 2.) die Zuschlagsentscheidung vom 02.03.2015 zugunsten der M P eGen, A, L, für nichtig zu erklären, in eventu, die Ausschreibung wegen fehlender Kennzeichnung der wesentlichen Positionen für nichtig zu erklären und die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren zu verhalten. Gleichzeitig wurde beantragt, mittels einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. Begründend wurde vorgebracht, der Antragstellerin sei seitens der Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung aufgetragen worden, eine Reihe von Unterlagen, unter anderem Nachweise betreffend die berufliche Zuverlässigkeit, Firmenbuchauszüge, aktuelle Kontoauszüge der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Strafregisterauszüge und Referenzen vorzulegen, letztere unter anderem auch hinsichtlich der von der Antragstellerin mit „0“ bewerteten Positionen ihres Angebotes. Die Antragstellerin sei diesen Verbesserungsaufträgen fristgerecht nachgekommen und habe somit letztlich ein mängelfreies Angebot gelegt. Dessen ungeachtet sei sie mit Schreiben vom 28.02.2015 von der Auftraggeberin dahingehend informiert worden, dass sie als Bieterin im Vergabeverfahren ausgeschieden worden sei. Mit Schreiben vom 02.03.2015 sei die Antragstellerin weiters dahingehend informiert worden, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an den M zu erteilen. Da die T F GmbH erst im Jahr 2014 gegründet worden sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, Unterlagen über die Umsätze der vergangenen drei Jahre vorzulegen. Die Geschäftsführerin der T F GmbH betreibe jedoch auch ein Unternehmen in der Slowakei – die T F S s.r.o. – und habe die dieses Unternehmen betreffenden Unterlagen vorgelegt, um veranschaulichen zu können, dass die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Antragstellerin gegeben seien. Überdies habe die Antragstellerin sehr wohl die die T F GmbH betreffenden Referenzen vorgelegt. Die Position „Rüsselkäferschutz“ sei deshalb in den Jahren 2017 und 2018 mit „0“ angeboten worden, weil dieser Käfer nur drei, maximal vier Jahre auf den neuen Kahlschlägen lebe und somit gerechnet ab dem Windwurf im Jahr 2013 bis maximal 2016 ein Rüsselkäferschutz erforderlich sei. Die Position „Wildverbissschutz“ sei ab dem sechsten Jahr ebenfalls mit „0“ angeboten worden, weil danach die Pflanzen bereits eine Größe erreicht hätten, welche einen Verbissschutz nicht mehr erforderlich mache. Hinsichtlich der Position „Fegeschutz“ werde ausgeführt, dass das Wildverbissschutzmittel Cervacol verwendet werde, welches eine Schutzdauer von zwei Jahren aufweist. Daher sei der Einsatz dieses Mittels lediglich im ersten und dritten Jahr der Aufforstung notwendig, nicht jedoch im zweiten und vierten Jahr. Sollten hinsichtlich dieser teilweise mit „0“ ausgepreisten Positionen entgegen den Erwartungen der Antragstellerin dennoch Arbeiten anfallen, würden diese von der Antragstellerin ohnedies kostenlos erbracht werden, zumal laut Ausschreibungstext Irrtümer zu Lasten des Bieters gehen. Die Argumentation der Auftraggeberin, wonach diese Preisangaben aus betriebswirtschaftlicher Sicht unplausibel seien, gingen somit ins Leere. Die Antragstellerin sei daher zusammenfassend zu Unrecht ausgeschieden worden und hätte ihr daher, da sie mit € 404.604,00 brutto das preislich günstigste Angebot gelegt habe, als Billigstbieterin auch der Zuschlag erteilt werden müssen. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der zweitbilligsten Bieterin M P eGen sei daher zu Unrecht erfolgt.Am 12.03.2015, 11.28 Uhr, brachte die T F GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte R P, Bgasse, G, einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte 1.) das mit 28.02.2015 datierte Ausscheiden des Angebotes und 2.) die Zuschlagsentscheidung vom 02.03.2015 zugunsten der M P eGen, A, L, für nichtig zu erklären, in eventu, die Ausschreibung wegen fehlender Kennzeichnung der wesentlichen Positionen für nichtig zu erklären und die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren zu verhalten. Gleichzeitig wurde beantragt, mittels einstweiliger Verfügung der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. Begründend wurde vorgebracht, der Antragstellerin sei seitens der Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung aufgetragen worden, eine Reihe von Unterlagen, unter anderem Nachweise betreffend die berufliche Zuverlässigkeit, Firmenbuchauszüge, aktuelle Kontoauszüge der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Strafregisterauszüge und Referenzen vorzulegen, letztere unter anderem auch hinsichtlich der von der Antragstellerin mit „0“ bewerteten Positionen ihres Angebotes. Die Antragstellerin sei diesen Verbesserungsaufträgen fristgerecht nachgekommen und habe somit letztlich ein mängelfreies Angebot gelegt. Dessen ungeachtet sei sie mit Schreiben vom 28.02.2015 von der Auftraggeberin dahingehend informiert worden, dass sie als Bieterin im Vergabeverfahren ausgeschieden worden sei. Mit Schreiben vom 02.03.2015 sei die Antragstellerin weiters dahingehend informiert worden, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an den M zu erteilen. Da die T F GmbH erst im , Jahr 2014 gegründet worden sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, Unterlagen über die Umsätze der vergangenen drei Jahre vorzulegen. Die Geschäftsführerin der , T F GmbH betreibe jedoch auch ein Unternehmen in der Slowakei – die , T F S s.r.o. – und habe die dieses Unternehmen betreffenden Unterlagen vorgelegt, um veranschaulichen zu können, dass die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Antragstellerin gegeben seien. Überdies habe die Antragstellerin sehr wohl die die , T F GmbH betreffenden Referenzen vorgelegt. Die Position „Rüsselkäferschutz“ sei deshalb in den Jahren 2017 und 2018 mit „0“ angeboten worden, weil dieser Käfer nur drei, maximal vier Jahre auf den neuen Kahlschlägen lebe und somit gerechnet ab dem Windwurf im Jahr 2013 bis maximal 2016 ein Rüsselkäferschutz erforderlich sei. Die Position „Wildverbissschutz“ sei ab dem sechsten Jahr ebenfalls mit „0“ angeboten worden, weil danach die Pflanzen bereits eine Größe erreicht hätten, welche einen Verbissschutz nicht mehr erforderlich mache. Hinsichtlich der Position „Fegeschutz“ werde ausgeführt, dass das Wildverbissschutzmittel Cervacol verwendet werde, welches eine Schutzdauer von zwei Jahren aufweist. Daher sei der Einsatz dieses Mittels lediglich im ersten und dritten Jahr der Aufforstung notwendig, nicht jedoch im zweiten und vierten Jahr. Sollten hinsichtlich dieser teilweise mit „0“ ausgepreisten Positionen entgegen den Erwartungen der Antragstellerin dennoch Arbeiten anfallen, würden diese von der Antragstellerin ohnedies kostenlos erbracht werden, zumal laut Ausschreibungstext Irrtümer zu Lasten des Bieters gehen. Die Argumentation der Auftraggeberin, wonach diese Preisangaben aus betriebswirtschaftlicher Sicht unplausibel seien, gingen somit ins Leere. Die Antragstellerin sei daher zusammenfassend zu Unrecht ausgeschieden worden und hätte ihr daher, da sie mit € 404.604,00 brutto das preislich günstigste Angebot gelegt habe, als Billigstbieterin auch der Zuschlag erteilt werden müssen. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der zweitbilligsten Bieterin M P eGen sei daher zu Unrecht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 03.04.2015 wandte die Auftraggeberin zunächst ein, der Antrag betreffend die Anfechtung des Ausscheidens des Angebotes sei gerechnet ab der Absendung dieser Entscheidung am 28.02.2015 verfristet. Dass die Antragstellerin ihrem Vorbringen zufolge wegen eines Aufenthalts in der Ukraine in der Zeit von 28.02. bis 01.03.2015 keine Mails abrufen konnte, sei irrelevant, weil für den Beginn des Fristenlaufes ausschließlich der Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung maßgeblich sei. Das Angebot der Antragstellerin sei hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht plausibel und sei es der Antragstellerin weder beim Aufklärungsgespräch am 10.02.2015, noch bei den in Entsprechung des Mails der Auftraggeberin vom 24.02.2015 vorgelegten Referenzen gelungen, die „0 Positionen“ ihres Angebotes plausibel zu erklären. Im Übrigen erscheine es seltsam, dass die vorgelegten Referenzen teilweise Arbeiten aus dem Jahr 2012 bescheinigen, obwohl das Unternehmen der Antragstellerin erst im Februar 2014 gegründet wurde. Im Übrigen sei die Antragstellerin bereits mangels Eignung
G zu Recht ausgeschieden worden, weil sie sich hinsichtlich der laut Ausschreibung geforderten Mindestumsätze von € 300.000,00 pro Jahr auf die Umsätze der Firma T F S. s r.o. in der Slowakei berufen habe, obwohl es sich bei diesem Unternehmen laut eignem Vorbringen der Antragstellerin bloß um eine „Schwesterfirma“ handle, welche von derselben Person als Geschäftsführerin geleitet werde. Auch das vorgelegte KSV-Rating der Antragstellerin entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, da es sich auf den 11.02.2015, somit auf einen Zeitpunkt nach der Angebotseröffnung beziehe. Mit Schriftsatz vom 03.04.2015 wandte die Auftraggeberin zunächst ein, der Antrag betreffend die Anfechtung des Ausscheidens des Angebotes sei gerechnet ab der Absendung dieser Entscheidung am 28.02.2015 verfristet. Dass die Antragstellerin ihrem Vorbringen zufolge wegen eines Aufenthalts in der Ukraine in der Zeit von 28.02. bis 01.03.2015 keine Mails abrufen konnte, sei irrelevant, weil für den Beginn des Fristenlaufes ausschließlich der Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung maßgeblich sei. Das Angebot der Antragstellerin sei hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht plausibel und sei es der Antragstellerin weder beim Aufklärungsgespräch am 10.02.2015, noch bei den in Entsprechung des Mails der Auftraggeberin vom 24.02.2015 vorgelegten Referenzen gelungen, die , „0 Positionen“ ihres Angebotes plausibel zu erklären. Im Übrigen erscheine es seltsam, dass die vorgelegten Referenzen teilweise Arbeiten aus dem Jahr 2012 bescheinigen, obwohl das Unternehmen der Antragstellerin erst im Februar 2014 gegründet wurde. Im Übrigen sei die Antragstellerin bereits mangels Eignung
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG zu Recht ausgeschieden worden, weil sie sich hinsichtlich der laut Ausschreibung geforderten Mindestumsätze von € 300.000,00 pro Jahr auf die Umsätze der Firma T F S. s r.o. in der Slowakei berufen habe, obwohl es sich bei diesem Unternehmen laut eignem Vorbringen der Antragstellerin bloß um eine „Schwesterfirma“ handle, welche von derselben Person als Geschäftsführerin geleitet werde. Auch das vorgelegte KSV-Rating der Antragstellerin entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, da es sich auf den 11.02.2015, somit auf einen Zeitpunkt nach der Angebotseröffnung beziehe. Die präsumtive Bestbieterin schloss sich vertreten durch W & P Rechtsanwälte OG am 20.03.2015 durch die Erhebung begründeter Einwendungen dem gegenständlichen Verfahren an und brachte zunächst in formaler Hinsicht vor, die gestellten Anträge seien unzulässig, da die Antragstellerin die Nichtigerklärung des gegenständlichen Verfahrens sowie insbesondere der Zuschlagserteilung beantrage und es sich dabei nicht um gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne von § 4 StVergRG handle. Die Zuschlagsentscheidung sei somit überhaupt nicht angefochten worden und handle es sich um ein nicht verbesserungsfähiges verfehltes Begehren. Überdies sei der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung verfristet. Dem Angebot der Antragstellerin mangle es darüber hinaus auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Laut Auskunft des KSV vom 04.02.2015 verfüge die Antragstellerin nämlich lediglich über ein KSV-Rating von 362. Hinsichtlich der angebotenen „0“ Positionen handle es sich um ein ausschreibungswidriges Angebot, da die Antragstellerin die ausgeschriebene Leistung bei diesen Positionen in Wirklichkeit gar nicht angeboten habe, weshalb das Angebot
G auszuscheiden sei. Die betreffenden Positionen des Leistungsverzeichnisses seien, auch wenn der Abruf dieser Positionen lediglich optional nach Vorgabe des Auftraggebers erfolge, selbstverständlich ebenfalls zwingend anzubieten gewesen. Überdies bestehe der Verdacht, dass hier eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vorliege und das Angebot darüber hinaus auch
G auszuscheiden sei.Die präsumtive Bestbieterin schloss sich vertreten durch W & P Rechtsanwälte OG am 20.03.2015 durch die Erhebung begründeter Einwendungen dem gegenständlichen Verfahren an und brachte zunächst in formaler Hinsicht vor, die gestellten Anträge seien unzulässig, da die Antragstellerin die Nichtigerklärung des gegenständlichen Verfahrens sowie insbesondere der Zuschlagserteilung beantrage und es sich dabei nicht um gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne von Paragraph 4, StVergRG handle. Die Zuschlagsentscheidung sei somit überhaupt nicht angefochten worden und handle es sich um ein nicht verbesserungsfähiges verfehltes Begehren. Überdies sei der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung verfristet. Dem Angebot der Antragstellerin mangle es darüber hinaus auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Laut Auskunft des KSV vom 04.02.2015 verfüge die Antragstellerin nämlich lediglich über ein , KSV-Rating von 362. Hinsichtlich der angebotenen „0“ Positionen handle es sich um ein ausschreibungswidriges Angebot, da die Antragstellerin die ausgeschriebene Leistung bei diesen Positionen in Wirklichkeit gar nicht angeboten habe, weshalb das Angebot
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden sei. Die betreffenden Positionen des Leistungsverzeichnisses seien, auch wenn der Abruf dieser Positionen lediglich optional nach Vorgabe des Auftraggebers erfolge, selbstverständlich ebenfalls zwingend anzubieten gewesen. Überdies bestehe der Verdacht, dass hier eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vorliege und das Angebot darüber hinaus auch
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden sei. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2015 wird unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere diversen von den Verfahrensparteien vorgelegten Urkunden, dem vorgelegten und auszugsweise kopierten Vergabeakt der Auftraggeberin, den Originalangeboten der Antragstellerin und der anderen beiden Bieterinnen und den vom LVwG durchgeführten Erhebungen nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die T F GmbH wurde am 01.03.2014 gegründet. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. T S. Unternehmensgegenstand sind Waldpflege, Aufforstung und die Tätigkeit eines Handelsagenten für Forstpflanzung. Die Beschwerdeführerin betreibt überdies ebenfalls als handelsrechtliche Geschäftsführerin schon seit mehreren Jahren die T F S. s.r.o. in Z (Slowakei) mit dem gleichen Unternehmensgegenstand. Das zuletzt genannte Unternehmen hat auch bereits mehrfach Aufträge für Auftraggeber in Österreich durchgeführt, unter anderem auch für das Land Steiermark. Die verfahrensgegenständliche Leistung „Wiederbewaldung der Sturmschadens-flächen in der LFS H“ wurde nach einem Sturmschaden im Jahr 2013 bereits im Jahr 2014 schon einmal ausgeschrieben und auch vergeben, wobei sich bei dieser Ausschreibung ebenfalls die nunmehrige präsumtive Bestbieterin und der F M, G & G GmbH beteiligten sowie Frau Mag. T S, damals allerdings noch mit der von ihr betriebenen Firma T F S. s r.o.. Nachdem die Billigstbieterin aus dem Vorjahr kurz nach Beginn der Aufforstungsarbeiten bereits in Konkurs gegangen war und daher ein Großteil der vergebenen Leistungen nicht zur Ausführung gelangten, wurden die verbleibenden Leistungen zu Jahresende 2014 neuerlich ausgeschrieben, wobei als Ausschreibungsgrundlage im Wesentlichen der Text der vorangegangenen Ausschreibung wiederverwendet wurde. Die verfahrensgegenständliche Ausschreibung wurde als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich im offenen Verfahren bekannt gemacht. Als Auftraggeberin fungiert das Land Steiermark, vergebende Stelle ist die A* des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung/Land- und Forstwirtschaftliche Schule H, wobei ebenso wie bei der vorangegangenen Ausschreibung der Direktor der LFS H, Dipl.-Ing. F D, federführend mit der Abwicklung der Ausschreibung und der Angebotsprüfung befasst war. Ausschreibungsgegenstand ist die Aufforstung von ca. 30 ha Waldfläche sowie Pflanzenschutz- und Kulturpflegemaßnahmen nach der Aufforstung und weiters Pflanzenschutz- und Kulturpflegemaßnahmen auf zusätzlich rund 30 ha weiterer Fläche, welche bereits im Frühjahr 2014 aufgeforstet wurde, somit insgesamt ca. 60 ha Waldflächen der Land- und Forstwirtschaftlichen Fachschule H, Tgraben, K, verteilt über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren nach der Aufforstung, wobei ein Teil der ausgeschriebenen Arbeiten optional nach Vorgabe des Auftraggebers zu erbringen ist. Die Angebotsfrist endete am 03.02.2015. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Ausschreibungstextes lauten wie folgt: „II. Bestimmungen über das Angebot … Unausgefüllte Preispositionen gelten als nicht angeboten. Kostenlose Preispositionen sind ausdrücklich mit Preis „0“ auszufüllen.“ 6. Preisbestimmungen Die Preise sind in EURO inklusive aller Gebühren und Abgaben sowie aller Kosten der gegenständlichen Auftragsabwicklung zu erstellen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen. Die Preise sind im Preisangebotsverfahren zu bestimmen. II.römisch zwei. Anforderungen an die Bieter 1. Eignung und Nachweise 1.1 Allgemein Der Bieter muss spätestens zum Ende der Angebotsfrist zur Erbringung der angebotenen Leistung geeignet sein. Die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Es darf kein Ausschlussgrund
G vorliegen.Der Bieter muss spätestens zum Ende der Angebotsfrist zur Erbringung der angebotenen Leistung geeignet sein. Die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Es darf kein Ausschlussgrund
Paragraph 68, BVergG vorliegen. Bieter können
G auch durch Vorlage einer Erklärung (sog. Eigenerklärung, Muster siehe Beilage) belegen, dass sie die vom AG verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können. Die festgelegten Nachweise sind auf Anforderung durch den AG binnen 3 Arbeitstagen beizubringen. Die Befugnisse, über die der Unternehmer konkret verfügt, sind im Einzelnen anzugeben.Bieter können
Paragraph 70, BVergG auch durch Vorlage einer Erklärung , (sog. Eigenerklärung, Muster siehe Beilage) belegen, dass sie die vom AG verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können. Die festgelegten Nachweise sind auf Anforderung durch den AG binnen 3 Arbeitstagen beizubringen. Die Befugnisse, über die der Unternehmer konkret verfügt, sind im Einzelnen anzugeben. 1.2 Form der Nachweise Sämtliche geforderte Nachweise sind in aktueller Fassung, nicht älter als drei Monate (mit Ausnahme der Ausbildungsnachweise) vorzulegen. Alle Nachweise sind in Kopie vorzulegen. Der Bieter kann die Eignung auch durch die Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten nachweisen, sofern diesem die geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber unmittelbar abrufbar sind (z.B. ANKÖ). Der Bieter hat in diesem Fall die Mitgliedsnummer (z.B. ANKÖ) bekannt zu geben. 1.3.3 Wirtschaftliche/finanzielle und technische Leistungsfähigkeit: Der Bieter hat als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorzulegen:
1 Z. 2 sind Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, sind Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden. Mit E-Mail vom 24.2.2015 haben wir Sie im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung
G 2006 – aufgefordert, die „0“ Positionen ihres Angebotes betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzustellen. Dieser Aufforderung mit Frist 27.2.2015 sind Sie nicht nachgekommen/ Die von Ihnen vorgelegte Darstellung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar.“Mit E-Mail vom 24.2.2015 haben wir Sie im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung
Paragraph 125, Bundesvergabegesetz 2006 – im Folgenden BVergG 2006 – aufgefordert, die „0“ Positionen ihres Angebotes betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzustellen. Dieser Aufforderung mit Frist 27.2.2015 sind Sie nicht nachgekommen/ Die von Ihnen vorgelegte Darstellung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar.“ Per 02.03.2015 erging wiederum per E-Mail die Mitteilung der Zuschlags-entscheidung, welche auch der nunmehrigen Antragstellerin übermittelt wurde. Seitens des LVwG wurde bei zweien der verfahrensgegenständlichen Referenzen, welche von Herrn Dipl.-Ing. Kl/Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausgestellt worden waren, nachgefragt, ob die darin bescheinigten Leistungen tatsächlich zur Gänze von der T F GmbH oder allenfalls auch (teilweise) von der T F S. s.r.o. erbracht worden sind. Aus dem Antwortschreiben vom 22.04.2015 ergibt sich, dass bei beiden Referenzen (Af Bürgeralm und Landesforstgarten A-A) die Arbeiten großteils von der slowakischen T F GmbH durchgeführt wurden. Mit Schreiben des LVwG vom 21.05.2015 wurde die Antragstellerin noch aufgefordert, eine den Vorgaben der Ausschreibung entsprechende KSV-Auskunft vorzulegen und gab zu Beginn der Verhandlung bekannt, dass sie auf Grund der kurzen Frist dazu nicht in der Lage gewesen sei, es ihr jedoch möglich wäre, eine derartige KSV-Auskunft noch nachzureichen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen entscheidungs-wesentlichen Punkten schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der in der Verhandlung befragten Personen, welche auch im Einklang mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen stehen. Zu den vorliegenden schriftlichen Unterlagen sei allgemein ausgeführt, dass die Auftraggeberin nach mehrfacher Aufforderung bloß einen sehr fragmentarischen Vergabeakt vorlegen konnte, welcher in der mündlichen Verhandlung noch durch weitere schriftliche Unterlagen ergänzt werden musste. Das äußerst knapp gefasste Protokoll des Aufklärungsgespräches vom 10.02.2015 war auch der Grund, weshalb zwei Vertreter der Auftraggeberin zeugenschaftlich befragt wurden, da seitens des LVwG vermutet wurde, dass bei diesem Aufklärungsgespräch möglicherweise entscheidungswesentliche Punkte besprochen, aber nicht protokolliert worden sind und sich daraus allenfalls widersprüchliche Aussagen ergeben könnten. Letztlich ergaben sich jedoch aus der Aussage von Herrn Dipl.-Ing. Do hinsichtlich des Aufklärungsgespräches keine relevanten neuen Erkenntnisse. Die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich noch in der Lage ist, ein den Vorgaben der Ausschreibung sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes KSV-Rating nachzureichen, konnte in der Verhandlung nicht abschließend geklärt werden, dies ist jedoch insoferne nicht entscheidungsrelevant, als die Auftraggeberin ohnehin die Angebotsprüfung noch selbst fortzuführen haben wird (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung).Die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich noch in der Lage ist, ein den Vorgaben der Ausschreibung sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes , KSV-Rating nachzureichen, konnte in der Verhandlung nicht abschließend geklärt werden, dies ist jedoch insoferne nicht entscheidungsrelevant, als die Auftraggeberin ohnehin die Angebotsprüfung noch selbst fortzuführen haben wird vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1. Allgemeines: Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (B-VergG), BGBl. I Nr. 10/2006 idF BGBl. I Nr. 128/2013 sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz (StVergRG), idF LGBl. Nr. 87/2013.Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (B-VergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Steiermärkischen Vergaberechtschutzgesetz (StVergRG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, ist
VergRG 2012 der im Spruch des Erkenntnisses genannte Senat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung berufen.Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, ist
, Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG 2012 der im Spruch des Erkenntnisses genannte Senat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung berufen. Bekämpft werden das Ausscheiden des Angebotes, die Zuschlagsentscheidung sowie in eventu die Ausschreibung, wobei es sich
G 2006 sämtlich um gesondert anfechtbare Entscheidungen im offenen Verfahren handelt. Bislang wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Verfahren widerrufen. Bekämpft werden das Ausscheiden des Angebotes, die Zuschlagsentscheidung sowie in eventu die Ausschreibung, wobei es sich
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, , Sub-Litera, a, a, B-VergG 2006 sämtlich um gesondert anfechtbare Entscheidungen im offenen Verfahren handelt. Bislang wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Verfahren widerrufen. 2. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages: Hier ist der Auftraggeberin und der präsumtiven Bestbieterin zunächst dahingehend Recht zu geben, dass das von der Antragstellerin primär bekämpfte Ausscheiden ihres Angebotes – würde man den 28.02.2015 als maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes ansehen – tatsächlich verfristet wäre, weshalb auch seitens des LVwG zunächst Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Antrages gehegt wurden (vgl. die bezughabenden Ausführungen in der einstweiligen Verfügung). Tatsächlich ist jedoch von nachstehender Rechtslage auszugehen:Hier ist der Auftraggeberin und der präsumtiven Bestbieterin zunächst dahingehend Recht zu geben, dass das von der Antragstellerin primär bekämpfte Ausscheiden ihres Angebotes – würde man den 28.02.2015 als maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes ansehen – tatsächlich verfristet wäre, weshalb auch seitens des LVwG zunächst Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Antrages gehegt wurden vergleiche die bezughabenden Ausführungen in der einstweiligen Verfügung). Tatsächlich ist jedoch von nachstehender Rechtslage auszugehen: § 5 Abs 2 StVergRG:Paragraph 5, Absatz 2, StVergRG: „
Erweist sich ein Begehren als von vornherein verfehlt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 17.11.2004, Zl.: 2002/04/0176; 01.03.2004, Zl.: 2004/04/0012; BVA 27.04.2007, N/0030-BVA/07/2007-43, 15.12.2006, N/0095-BVA/05/2006-46 u.v.a.). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte betrafen allerdings wesentlich gravierendere Fallvarianten eines verfehlten Begehrens, welche mit dem hier vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch, insbesondere mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30.06.2004, Zl.: 2004/04/0028, klargestellt, dass bei der Interpretation des Begehrens durch die Nachprüfungsbehörde kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf. Wenn aus dem gesamten Inhalt des Antrages ersichtlich ist, welche Entscheidung der Auftraggeberin bekämpft wird, handelt es sich bloß um ein Vergreifen im Ausdruck, welches die sofortige Zurückweisung des Antrages nicht rechtfertigt. Auch das BVA ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat unter anderem in der Entscheidung vom 16.03.2011, N/0011-BVA/10/2011-40, den Standpunkt vertreten, dass im Sinne des Rechtschutzes eine fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet, solange aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, welche gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten werden soll. Hier ist der präsumtiven Bestbieterin zunächst prinzipiell dahingehend Recht zu geben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Vergabekontrollbehörden ein vorweg völlig verfehltes Begehren im Nachprüfungs-verfahren weder einer Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, noch einer Umdeutung zugänglich ist. Erweist sich ein Begehren als von vornherein verfehlt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 17.11.2004, Zl.: 2002/04/0176; 01.03.2004, Zl.: 2004/04/0012; BVA 27.04.2007, N/0030-BVA/07/2007-43, 15.12.2006, , N/0095-BVA/05/2006-46 u.v.a.). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte betrafen allerdings wesentlich gravierendere Fallvarianten eines verfehlten Begehrens, welche mit dem hier vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auch, insbesondere mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30.06.2004, Zl.: 2004/04/0028, klargestellt, dass bei der Interpretation des Begehrens durch die Nachprüfungsbehörde kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf. Wenn aus dem gesamten Inhalt des Antrages ersichtlich ist, welche Entscheidung der Auftraggeberin bekämpft wird, handelt es sich bloß um ein Vergreifen im Ausdruck, welches die sofortige Zurückweisung des Antrages nicht rechtfertigt. Auch das BVA ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat unter anderem in der Entscheidung vom 16.03.2011, N/0011-BVA/10/2011-40, den Standpunkt vertreten, dass im Sinne des Rechtschutzes eine fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet, solange aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, welche gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten werden soll. Die Antragstellerin hat ihren unter Punkt
G 2006 muss die Befugnis, die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Da die Antragstellerin eine Eigenerklärung abgegeben hat und keine ANKÖ-Nummer
G 2006 bekanntgegeben hat, war sie verpflichtet, die laut Ausschreibung geforderten Nachweise auf Aufforderung der Auftraggeberin in der geforderten Aktualität nachzureichen. Im vorliegenden Fall folgt aus den Ausschreibungsbedingungen in Verbindung mit § 69 Z 1 BVergG 2006, dass diese Nachweise einerseits nicht älter als drei Monate sein dürfen und andererseits inhaltlich so gestaltet sein müssen, dass der jeweils zu bescheinigende Sachverhalt spätestens für den Tag der Angebotseröffnung nachgewiesen wird. Im Fall des Nachreichens von Unterlagen ist daher zu prüfen, ob der Aussagewert dieser Unterlagen darin besteht, dass der betreffende Bieter schon zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung die erforderliche Eignung besessen hat und sie nunmehr lediglich bescheinigt (VwGH 17.09.2014, Zl.: 2013/04/0056). Mit der Eigenerklärung (im Zeitpunkt der Angebotseröffnung) wird Unternehmern die Abgabe einer Erklärung ermöglicht, wonach sie über die geforderte Eignung verfügen, sodass sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eignung selbst zum erforderlichen Zeitpunkt gegeben sein muss (VwGH 17.06.2014, Zl.: 2013/04/0033). Im Falle der Abgabe einer Eigenerklärung stellt somit die Aufforderung,
G 2006 Eignungsnachweise nachzureichen grundsätzlich keine Aufforderung zur Mängelbehebung dar, sondern ist dies das erstmalige Ersuchen und Vervollständigung von Eignungsnachweisen. Hiebei handelt es sich um einen regulären Schritt im Zuge der Angebotsprüfung. Kommt ein Bieter in der Folge diesem Vorlageersuchen nicht entsprechend nach, so ist der Auftraggeber gegebenenfalls verpflichtet, Gelegenheit zur Mängelbehebung zu geben (u.a. Bundesverwaltungsgericht W139 200154 vom 16.05.2014; BVA vom 27.02.2013, N/0123-BVA/14/2012-35, Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3
Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Befugnis, die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Da die Antragstellerin eine Eigenerklärung abgegeben hat und keine ANKÖ-Nummer
Paragraph 70, Absatz 5, BVergG 2006 bekanntgegeben hat, war sie verpflichtet, die laut Ausschreibung geforderten Nachweise auf Aufforderung der Auftraggeberin in der geforderten Aktualität nachzureichen. Im vorliegenden Fall folgt aus den Ausschreibungsbedingungen in Verbindung mit Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006, dass diese Nachweise einerseits nicht älter als drei Monate sein dürfen und andererseits inhaltlich so gestaltet sein müssen, dass der jeweils zu bescheinigende Sachverhalt spätestens für den Tag der Angebotseröffnung nachgewiesen wird. Im Fall des Nachreichens von Unterlagen ist daher zu prüfen, ob der Aussagewert dieser Unterlagen darin besteht, dass der betreffende Bieter schon zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung die erforderliche Eignung besessen hat und sie nunmehr lediglich bescheinigt (VwGH 17.09.2014, Zl.: 2013/04/0056). Mit der Eigenerklärung , (im Zeitpunkt der Angebotseröffnung) wird Unternehmern die Abgabe einer Erklärung ermöglicht, wonach sie über die geforderte Eignung verfügen, sodass sie von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zumindest in diesem Stadium des Vergabeverfahrens entbunden werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Eignung selbst zum erforderlichen Zeitpunkt gegeben sein muss (VwGH 17.06.2014, Zl.: 2013/04/0033). Im Falle der Abgabe einer Eigenerklärung stellt somit die Aufforderung,
Paragraph 70, Absatz 3 und 4 BVergG 2006 Eignungsnachweise nachzureichen grundsätzlich keine Aufforderung zur Mängelbehebung dar, sondern ist dies das erstmalige Ersuchen und Vervollständigung von Eignungsnachweisen. Hiebei handelt es sich um einen regulären Schritt im Zuge der Angebotsprüfung. Kommt ein Bieter in der Folge diesem Vorlageersuchen nicht entsprechend nach, so ist der Auftraggeber gegebenenfalls verpflichtet, Gelegenheit zur Mängelbehebung zu geben (u.a. Bundesverwaltungsgericht W139 200154 vom 16.05.2014; BVA vom 27.02.2013, N/0123-BVA/14/2012-35, Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3
den Ausschreibungsbedingungen weder verlangt war, dass ein Bieter einen allfälligen Dritten, auf dessen Kapazitäten er sich zu stützen gedenkt, überhaupt namhaft machen muss, geschweige denn Bankgarantien, Patronatserklärungen oder dergleichen vorlegen muss, hätte die Auftraggeberin auch hier die Antragstellerin nicht sofort ausscheiden dürfen, ohne sich mit der slowakischen Schwesterfirma auseinanderzusetzen. Auch in diesem Punkt ist daher die Angebotsprüfung noch nicht abgeschlossen.Als Unternehmer, die „Leistungsfähigkeit bereitstellen“, kommen ARGE-Partner, Subunternehmer, verbundene Unternehmer bzw. Gesellschafter, oder auch sonstige Dritte in Frage (Gölles, Substituierbarkeit von Teilen der Eignung eines Bieters bzw. Bewerbers, RPA 2014/3). Zu Paragraph 76, BVergG empfiehlt es sich für den Auftraggeber bei der Substitution der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen strengen Maßstab hinsichtlich der zu erbringenden Sicherstellungen anzulegen und eine ausreichende Risikoabdeckung sicherzustellen, etwa in Form einer unbedingten Bankgarantie zugunsten des Auftraggebers. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin in ihren Ausschreibungsbedingungen im Wesentlichen bloß den Wortlaut des Paragraph 76, BVergG übernommen, derartige Nachweise jedoch nicht verlangt. Überdies ist sie im Zuge der Angebotsprüfung und offensichtlich auch noch im Nachprüfungsverfahren – verwiesen sei insbesondere auf das Vorbringen in Punkt 3. der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 03.04.2015 – rechtsirrig davon ausgegangen, dass eine Substitution der technischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Ressourcen durch Dritte prinzipiell nicht möglich ist, ohne sich mit der T F S. s.r.o. näher auseinanderzusetzen. Da
den Ausschreibungsbedingungen weder verlangt war, dass ein Bieter einen allfälligen Dritten, auf dessen Kapazitäten er sich zu stützen gedenkt, überhaupt namhaft machen muss, geschweige denn Bankgarantien, Patronatserklärungen oder dergleichen vorlegen muss, hätte die Auftraggeberin auch hier die Antragstellerin nicht sofort ausscheiden dürfen, ohne sich mit der slowakischen Schwesterfirma auseinanderzusetzen. Auch in diesem Punkt ist daher die Angebotsprüfung noch nicht abgeschlossen. 5. Zur Kalkulation des Angebotes. § 125 BVerG 2006 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 125, BVerG 2006 lautet auszugsweise wie folgt:
Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
4 aufweisen, oder 2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen
Paragraph 79, Absatz 4, aufweisen, oder 3. nach Prüfung
Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. 3. nach Prüfung
Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
G sind unter anderem Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG sind unter anderem Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen. Die Formulierung „durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte“ … wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden, dass ein Ausscheiden des Angebotes wegen mangelnder Preisplausibilität ohne zuvor durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung unzulässig ist. Da der Nettoangebotspreis der Antragstellerin um 22 % unter jenem der präsumtiven Bestbieterin und um 38 % unter jenem der drittgereihten Bieterin liegt, ist die Auftraggeberin im vorliegendem Fall nicht bloß berechtigt, sondern im Hinblick auf die ständige Judikatur der Nachprüfungsinstanzen und auch des VwGH sogar verpflichtet (vgl. unter anderem Heid/Schiefer/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3, Seite 547, wonach die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Auftraggebers liegt), eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, da bereits Preisunterschiede von mehr als 15 % zwischen den beiden erstgereihten Angeboten von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, Zl.: 2011/04/0011 vom 22.06.2011) als „grobe“ Abweichung qualifiziert werden, welche den Auftraggeber zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet. Nach ebenfalls herrschender Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH Zl.: 2007/04/0201 und Zl.: 2007/04/0218) ist die Preisplausibilität sowohl durch den Auftraggeber als auch durch die Nachprüfungsinstanz in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen.Da der Nettoangebotspreis der Antragstellerin um 22 % unter jenem der präsumtiven Bestbieterin und um 38 % unter jenem der drittgereihten Bieterin liegt, ist die Auftraggeberin im vorliegendem Fall nicht bloß berechtigt, sondern im Hinblick auf die ständige Judikatur der Nachprüfungsinstanzen und auch des VwGH sogar verpflichtet vergleiche unter anderem Heid/Schiefer/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3, Seite 547, wonach die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Auftraggebers liegt), eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, da bereits Preisunterschiede von mehr als 15 % zwischen den beiden erstgereihten Angeboten von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH, Zl.: 2011/04/0011 vom 22.06.2011) als „grobe“ Abweichung qualifiziert werden, welche den Auftraggeber zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet. Nach ebenfalls herrschender Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH Zl.: 2007/04/0201 und , Zl.: 2007/04/0218) ist die Preisplausibilität sowohl durch den Auftraggeber als auch durch die Nachprüfungsinstanz in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen. Im vorliegenden Fall hatte die Auftraggeberin offensichtlich Bedenken hinsichtlich der Preisplausibilität des gegenständlichen Angebotes auf Grund der vielen „0“ Positionen, zumal sich aus einer von der Auftraggeberin selbst angefertigten Aufstellung ergibt, dass sich der Nettoangebotspreis der Antragstellerin, wenn diese alle „0“ Positionen mit den gleichen Preisen angeboten hätte wie in jenen Jahren, wo die jeweilige Leistung laut Leistungsverzeichnis auf jeden Fall zu erbringen ist, um den Betrag von € 106.962,00 auf insgesamt € 444.132,00 erhöht hätte, woraus sich ein Bietersturz ergeben würde und die Antragstellerin mit diesem Nettoangebotspreis nur mehr auf dem zweiten Platz liegen würde. Im vorliegenden Fall hatte die Auftraggeberin offensichtlich Bedenken hinsichtlich der Preisplausibilität des gegenständlichen Angebotes auf Grund der vielen , „0“ Positionen, zumal sich aus einer von der Auftraggeberin selbst angefertigten Aufstellung ergibt, dass sich der Nettoangebotspreis der Antragstellerin, wenn diese alle „0“ Positionen mit den gleichen Preisen angeboten hätte wie in jenen Jahren, wo die jeweilige Leistung laut Leistungsverzeichnis auf jeden Fall zu erbringen ist, um den Betrag von € 106.962,00 auf insgesamt € 444.132,00 erhöht hätte, woraus sich ein Bietersturz ergeben würde und die Antragstellerin mit diesem Nettoangebotspreis nur mehr auf dem zweiten Platz liegen würde. Die bezughabende Korrespondenz zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin, welche um die Frage kreiste, ob Kulturpflegemaßnahmen in jenen Jahren, in welchen die Antragstellerin die jeweilige Position mit „0“ angeboten hat, tatsächlich entbehrlich sind, betrafen jedoch in Wahrheit nicht kalkulatorische Fragen, sondern forstwirtschaftliche Überlegungen. Im Ergebnis wurden – wie auch die Auftraggeberin selbst in ihrem Mail vom 24.02.2015 ausführt – „konträre waldbauliche Auffassungen“ diskutiert. Im Ergebnis hat die Auftraggeberin die Antragstellerin offensichtlich deshalb ausgeschieden, weil es dieser trotz der in Entsprechung des Mails vom 24.02.2015 noch vorgelegten weiteren Referenzen nicht gelungen ist, die Auftraggeberin von ihrem forstwirtschaftlichen Standpunkt zu überzeugen. Hiebei hat die Auftraggeberin jedoch übersehen, dass die Frage, ob die Auftraggeberin auf die Erbringung der mit „0“ ausgepreisten Leistungen der Antragstellerin zu verzichten bereit ist oder nicht im Stadium der Angebotsprüfung nicht relevant sein kann. Der Auftraggeber darf nämlich im Stadium der Angebotsprüfung schon im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz von seinen Vorgaben in der Ausschreibung nicht abweichen und zugunsten eines Bieters – aus welchem Grund auch immer – auf die Ausführung einzelner Positionen verzichten. Somit müssen auch die bei den optionalen Positionen angebotenen Preise jedes Bieters betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein, unabhängig davon, ob der Auftraggeber nach erfolgter Zuschlagserteilung in der Ausführungsphase diese Leistungen tatsächlich abruft oder nicht. Prüfschritte der Auftraggeberin in diese Richtung wurden bislang nicht gesetzt. So hat die Auftraggeberin weder Kalkulationsblätter angefordert, noch Aufklärungen zur Preisplausibilität von der Antragstellerin überhaupt verlangt, Sachverständige beigezogen oder dergleichen und musste Dip.-Ing. D in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch zugeben, dass eine vertiefte Angebotsprüfung bis dato nicht durchgeführt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. Zl.: 2006/04/0245; Zl.: 2007/04/0102 und Zl.: 2011/04/0011) ist die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung jedoch Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrollinstanzen. Seitens der Nachprüfungsbehörden wird aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet, dass in Fällen, in welchen der Auftraggeber wesentliche Angebotsprüfungsschritte im Sinne von § 125 BVergG unterlassen hat, diese nicht auf die Ebene der Nachprüfungsbehörde verlagert werden dürfen, da es nicht Aufgabe der Nachprüfungsbehörde ist, gleichsam „anstelle des Auftraggebers“ die Angebotsprüfung abzuschließen oder durchzuführen. Eine in wesentlichen Teilen unvollständige Angebotsprüfung durch den Auftraggeber rechtfertigt somit die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (VKS Wien, 27.09.2012, VKS-8526/12; BVA 28.11.2008, N/131-BVA/12/2008-29; BVA 23.03.2007, N/0015-BVA/05/2007-32; BVA 16.08.2008, N/0028-BVA/08/2008-81 sowie Etlinger, Unvollständige Angebotsprüfung: Keine Substitution durch das BVA, RBA 2007, 119 u.v.a.). Die bisherigen Erklärungen der Antragstellerin für die „0“ Positionen legen zwar den Verdacht nahe, dass die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Positionen nicht etwa deshalb mit „0“ angeboten hat, weil sie tatsächlich in der Lage ist – mit einer entsprechend plausiblen Begründung – diese Leistungen zu einem Preis von € 0,00 zu erbringen, sondern dass sie den Aufwand für diese Leistungen in Wirklichkeit nicht einkalkuliert hat, in der Hoffnung, dass es ihr während der Ausführungsphase noch gelingen werde, die Auftraggeberin von ihren forsttechnischen Argumenten zu überzeugen, dass die Erbringung dieser Leistungen gar nicht notwendig ist. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidung des BVA vom 21.04.2011, GZ.: N/0020-BVA/09/2011-28, wo mit „0“ ausgepreiste Regieleistungen als spekulatives Angebot gewertet wurden, sowie VwGH 2004/04/0040 und BVA 27.04.2007, N/0021-BVA/07/2007-31. Diese Aspekte werden daher von der Auftraggeberin im Zuge der nunmehr fortzusetzenden vertieften Angebotsprüfung noch zu hinterfragen sein, wobei, wie oben bereits ausgeführt, jedenfalls zu prüfen ist, ob der von der Antragstellerin angebotene Gesamtpreis – unter der Annahme, dass die Auftraggeberin tatsächlich alle ausgeschriebenen Leistungen abruft – plausibel ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. , Zl.: 2006/04/0245; Zl.: 2007/04/0102 und Zl.: 2011/04/0011) ist die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung jedoch Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrollinstanzen. Seitens der Nachprüfungsbehörden wird aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet, dass in Fällen, in welchen der Auftraggeber wesentliche Angebotsprüfungsschritte im Sinne von Paragraph 125, BVergG unterlassen hat, diese nicht auf die Ebene der Nachprüfungsbehörde verlagert werden dürfen, da es nicht Aufgabe der Nachprüfungsbehörde ist, gleichsam „anstelle des Auftraggebers“ die Angebotsprüfung abzuschließen oder durchzuführen. Eine in wesentlichen Teilen unvollständige Angebotsprüfung durch den Auftraggeber rechtfertigt somit die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (VKS Wien, 27.09.2012, VKS-8526/12; BVA 28.11.2008, , N/131-BVA/12/2008-29; BVA 23.03.2007, N/0015-BVA/05/2007-32; BVA 16.08.2008, N/0028-BVA/08/2008-81 sowie Etlinger, Unvollständige Angebotsprüfung: Keine Substitution durch das BVA, RBA 2007, 119 u.v.a.). Die bisherigen Erklärungen der Antragstellerin für die „0“ Positionen legen zwar den Verdacht nahe, dass die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Positionen nicht etwa deshalb mit „0“ angeboten hat, weil sie tatsächlich in der Lage ist – mit einer entsprechend plausiblen Begründung – diese Leistungen zu einem Preis von € 0,00 zu erbringen, sondern dass sie den Aufwand für diese Leistungen in Wirklichkeit nicht einkalkuliert hat, in der Hoffnung, dass es ihr während der Ausführungsphase noch gelingen werde, die Auftraggeberin von ihren forsttechnischen Argumenten zu überzeugen, dass die Erbringung dieser Leistungen gar nicht notwendig ist. Verwiesen , sei insbesondere auf die Entscheidung des BVA vom 21.04.2011, , GZ.: N/0020-BVA/09/2011-28, wo mit „0“ ausgepreiste Regieleistungen als spekulatives Angebot gewertet wurden, sowie VwGH 2004/04/0040 und , BVA 27.04.2007, N/0021-BVA/07/2007-31. Diese Aspekte werden daher von der Auftraggeberin im Zuge der nunmehr fortzusetzenden vertieften Angebotsprüfung noch zu hinterfragen sein, wobei, wie oben bereits ausgeführt, jedenfalls zu prüfen ist, ob der von der Antragstellerin angebotene Gesamtpreis – unter der Annahme, dass die Auftraggeberin tatsächlich alle ausgeschriebenen Leistungen abruft – plausibel ist. Zusammenfassend folgt daraus, dass das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin für nichtig zu erklären war, weil die bisher durchgeführte Angebotsprüfung der Auftraggeberin in wesentlichen Teilen unvollständig geblieben ist und somit beim derzeitigen Stand der Angebotsprüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob ein oder mehrere Ausscheidensgründe verwirklicht wurden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Da somit das Ausscheiden der Antragstellerin beim derzeitigen Stand der Angebotsprüfung zu Unrecht erfolgt ist, war auch die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, da es noch möglich ist, dass das Angebot der Antragstellerin im Ergebnis nicht ausgeschieden wird und diese daher als Billigstbieterin den Zuschlag erhält. Dieser der Antragstellerin unterlaufene Fehler ist auch relevant für den Ausgang des Verfahrens im Sinne von § 10 Abs 1 Z 2 StVergRG, da durchaus noch ein anderes Ergebnis der Angebotsprüfung und somit auch ein Obsiegen der Antragstellerin möglich istDa somit das Ausscheiden der Antragstellerin beim derzeitigen Stand der Angebotsprüfung zu Unrecht erfolgt ist, war auch die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, da es noch möglich ist, dass das Angebot der Antragstellerin im Ergebnis nicht ausgeschieden wird und diese daher als Billigstbieterin den Zuschlag erhält. Dieser der Antragstellerin unterlaufene Fehler ist auch relevant für den Ausgang des Verfahrens im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG, da durchaus noch ein anderes Ergebnis der Angebotsprüfung und somit auch ein Obsiegen der Antragstellerin möglich ist Da die Antragstellerin somit mit beiden Hauptanträgen obsiegt hat, erübrigte sich ein Abspruch über den Eventualantrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: 1.) Zu den Pauschalgebühren: Da die Antragstellerin mit allen Anträgen obsiegt hat, ist die Auftraggeberin
VergRG zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet. Seitens des LVwG wurde allerdings mit Schreiben vom 12.03.2015 zunächst davon ausgegangen, dass es sich gegenständlich um zwei gesondert zu vergebührende Anträge handelt, weshalb der Antragstellerin eine Pauschalgebühr in Höhe von € 4.600,00 auferlegt wurde (€ 2.000,00 für den ersten Antrag, € 1.600,00 für den zweiten Antrag und 50 %, somit € 1.000,00, für die einstweilige Verfügung). Aus den unter III/2 getätigten Ausführungen folgt allerdings, dass es sich im Anwendungsbereich des § 5 Abs 2 StVergRG um einen lediglich einmal zu vergebührenden Antrag handelt, weshalb im Spruch klargestellt wurde, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin bloß € 3.000,00 an Pauschalgebühren zu ersetzen hat. Die zu viel eingehobene Pauschalgebühr von € 1.600,00 für den zweiten Antrag wird der Antragstellerin durch die Kostenstelle des LVwG rückerstattet werden.Da die Antragstellerin mit allen Anträgen obsiegt hat, ist die Auftraggeberin
, Paragraph 29, Absatz eins, StVergRG zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren verpflichtet. Seitens des LVwG wurde allerdings mit Schreiben vom 12.03.2015 zunächst davon ausgegangen, dass es sich gegenständlich um zwei gesondert zu vergebührende Anträge handelt, weshalb der Antragstellerin eine Pauschalgebühr in Höhe von , € 4.600,00 auferlegt wurde (€ 2.000,00 für den ersten Antrag, € 1.600,00 für den zweiten Antrag und 50 %, somit € 1.000,00, für die einstweilige Verfügung). Aus den unter III/2 getätigten Ausführungen folgt allerdings, dass es sich im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz 2, StVergRG um einen lediglich einmal zu vergebührenden Antrag handelt, weshalb im Spruch klargestellt wurde, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin bloß € 3.000,00 an Pauschalgebühren zu ersetzen hat. Die zu viel eingehobene Pauschalgebühr von € 1.600,00 für den zweiten Antrag wird der Antragstellerin durch die Kostenstelle des LVwG rückerstattet werden. 2.) Zur Auferlegung der Dolmetschgebühren: Da die Geschäftsführerin der T F GmbH, Frau Mag. T S, ukrainische Staatsbürgerin ist und ihre Deutschkenntnisse für die teilweise doch komplexe Erörterung in der Verhandlung nicht ausreichend waren, wurde eine Dolmetscherin für die ukrainische Sprache beigezogen, welche am 26.05.2015 eine Honorarnote gelegt hat. Diese Honorarnote wurde der Auftraggeberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat diese dagegen keine Einwendungen erhoben. Die Honorarnote wurde vom LVwG auf Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit geprüft und die Gebühren wie folgt bestimmt: § 53 Abs 1 iVm §§ 27 und 28 ReisekostenParagraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 27 und 28 Reisekosten § 27 iVm § 7 Straßenbahn 2 HGL à € 2,10 € 4,20 Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 7, Straßenbahn 2 HGL à € 2,10 € 4,20 § 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Entschädigung für Zeitversäumnis 1 Std à € 22,70 (1 Stunde) € 22,70 § 54 Abs 1 MühewaltungParagraph 54, Absatz eins, Mühewaltung Z 3 Zuziehung zur Verhandlung Ziffer 3, Zuziehung zur Verhandlung 1. halbe Stunde € 24,50 € 24,50 6 weitere halbe Stunde à € 12,40 € 74,40 Rundungsabzug - € 0,80 Summe € 125,00 Neue Selbständige, USt-befreit
GNeue Selbständige, USt-befreit
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG Das Honorar wurde der Dolmetscherin am 8.6.2015 überwiesen.
AVG ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Da dem LVwG keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, war eine nicht amtliche Dolmetscherin zu beauftragen, welche
AVG Anspruch auf Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes hat.
Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei unter anderem auch die Dolmetschgebühren. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2 leg cit vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind. Die vorgenannten Bestimmungen sind
VergRG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.
Paragraph 39 a, AVG ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Da dem LVwG keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen, war eine nicht amtliche Dolmetscherin zu beauftragen, welche
Paragraph 53 b, AVG Anspruch auf Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes hat.
, Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei unter anderem auch die Dolmetschgebühren. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2 leg cit vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind. Die vorgenannten Bestimmungen sind
Paragraph 23 a, StVergRG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zum Ersatz der Barauslagen nach § 76 Abs 2 nur der am Verfahren Beteiligte herangezogen werden, der die Amtshandlung, für die solche aufgelaufen sind, in irgendeiner Form verschuldet hat (vgl. VwGH vom 04.10.1978, Zl. 2311/77). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (vgl. VwGH vom 25.10.1963, Slg, N.F Nr. 6129/A; VwGH vom 04.10.1978, Zl. 2311/77; VwGH vom 19.09.1989, Zl.: 89/04/0009) – das heißt, dass ein „Verschulden“ jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn den Beteiligten der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen – und muss dieses für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen und die von Amts wegen angeordnete, kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sein (vgl. VwGH vom 02.06.1966, Slg. N.F Nr. 6939/A, VwGH vom 19.09.1989, Zl.: 89/04/0009; VwGH E 1992, 07/29).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zum Ersatz der Barauslagen nach Paragraph 76, Absatz 2, nur der am Verfahren Beteiligte herangezogen werden, der die Amtshandlung, für die solche aufgelaufen sind, in irgendeiner Form verschuldet hat vergleiche VwGH vom 04.10.1978, Zl. 2311/77). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen vergleiche VwGH vom 25.10.1963, Slg, N.F Nr. 6129/A; VwGH vom 04.10.1978, Zl. 2311/77; VwGH vom 19.09.1989, Zl.: 89/04/0009) – das heißt, dass ein „Verschulden“ jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn den Beteiligten der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen – und muss dieses für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen und die von Amts wegen angeordnete, kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sein vergleiche VwGH vom 02.06.1966, Slg. N.F Nr. 6939/A, , VwGH vom 19.09.1989, Zl.: 89/04/0009; VwGH E 1992, 07/29). Im vorliegenden Fall ist der Auftraggeberin auf Grund einer in mehrfacher Hinsicht unvollständigen Angebotsprüfung ein entscheidungswesentlicher Fehler unterlaufen, welcher von Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.01.1995, Zl.: 94/07/0118 ausgesprochen, dass die Kostentragungspflicht nach § 76 Abs 1 AVG nur „im allgemeinen“ besteht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Existenz der Ausnahmeregel des § 76 Abs 2 AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller. Die Wortfolge „im allgemeinen“ soll eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindern, wo eine solche unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Mitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, die Kosten des Sachverständigen auferlegt würden. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen würde laut dem obzitierten Erkenntnis, dem „Wesen des Rechtsmittels, als einem dem Rechtschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtstaatlichen Verwaltung widerstreiten, dass zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muss“.Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.01.1995, , Zl.: 94/07/0118 ausgesprochen, dass die Kostentragungspflicht nach , Paragraph 76, Absatz eins, AVG nur „im allgemeinen“ besteht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Existenz der Ausnahmeregel des Paragraph 76, Absatz 2, AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller. Die Wortfolge „im allgemeinen“ soll eine Kostentragungspflicht durch den Antragsteller dort verhindern, wo eine solche unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn demjenigen, der sich gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Mitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, die Kosten des Sachverständigen auferlegt würden. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen würde laut dem obzitierten Erkenntnis, dem „Wesen des Rechtsmittels, als einem dem Rechtschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtstaatlichen Verwaltung widerstreiten, dass zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muss“. Dementsprechend kann es daher auch mit dem Wesen eines Nachprüfungsverfahrens nicht vereinbar sein, einen Rechtsuchenden dadurch von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten, dass er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jedenfalls zum Kostenersatz verpflichtet wäre. Das Bundesvergabeamt verpflichtet demnach in ständiger Judikatur unter Bedachtnahme auf die vorgenannten, vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze, den Antragsteller zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen, wenn dessen Nachprüfungsanträge ab- bzw. zurückgewiesen werden (u.a. 17N-46/03-53 vom 05.02.2004). Hingegen werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen regelmäßig den Auftraggebern zur Zahlung auferlegt, wenn – wie im gegenständlichen Fall – dem Nachprüfungsantrag Erfolg beschieden war (so u.a. mit Bescheid vom 29.09.2005 16N-36/05-44 und 03F-11/01-19 vom 09.09.2003; UVS Steiermark, 44.15-9/2005, vom 06.03.2006).Dementsprechend kann es daher auch mit dem Wesen eines Nachprüfungsverfahrens nicht vereinbar sein, einen Rechtsuchenden dadurch von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten, dass er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jedenfalls zum Kostenersatz verpflichtet wäre. Das Bundesvergabeamt verpflichtet demnach in ständiger Judikatur unter Bedachtnahme auf die vorgenannten, vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze, den Antragsteller zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen, wenn dessen Nachprüfungsanträge ab- bzw. zurückgewiesen werden (u.a. 17N-46/03-53 vom 05.02.2004). Hingegen werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen regelmäßig den Auftraggebern zur Zahlung auferlegt, wenn – wie im gegenständlichen Fall – dem Nachprüfungsantrag Erfolg beschieden war , (so u.a. mit Bescheid vom 29.09.2005 16N-36/05-44 und 03F-11/01-19 vom 09.09.2003; UVS Steiermark, 44.15-9/2005, vom 06.03.2006). Aus den dargestellten Erwägungen waren daher die Dolmetschgebühren der Auftraggeberin zur Zahlung aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung steht im völligen Einklang mit der umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Nachprüfungsinstanzen zu den Anforderungen für die von der Auftraggeberin durchzuführende Angebotsprüfung und den Konsequenzen einer unvollständig durchgeführten Angebotsprüfung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung steht im völligen Einklang mit der umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Nachprüfungsinstanzen zu den Anforderungen für die von der Auftraggeberin durchzuführende Angebotsprüfung und den Konsequenzen einer unvollständig durchgeführten Angebotsprüfung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.15.742.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.