RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG 30.20-485/2015 TextB E S C H L U S S Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich im Beschwerdeverfahren des Herrn M E, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E T, O-Straße, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.12.2014, GZ: BHLB-15.1-13244/2014, wie folgt beschlossen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich im Beschwerdeverfahren des Herrn M E, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E T, O-Straße, römisch fünf, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.12.2014, GZ: BHLB-15.1-13244/2014, wie folgt beschlossen: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.10.2014 um 09.50 Uhr in der Gemeinde W auf der Bx bei StrKm xx den LKW mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 15.100 kg, xxx gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Fahrverbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t ausgenommen Anrainerverkehr nicht beachtet. Dadurch habe er § 52 lit. a Z 7a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt wurde. Dadurch habe er Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Auftrag des Abwasserverbandes G Schachtsanierungsarbeiten durchgeführt, es habe sich um eine Arbeitsfahrt gehandelt, welche nicht an Zufahrtsbeschränkungen gebunden sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 6.10.2014 lenkte der Beschwerdeführer den LKW über 7,5t mit dem Kennzeichen xx auf der Bx in W auf Höhe StrKm xx. Der Beschwerdeführer ist Angestellter der Firma G S und Dienstleistungs GmbH, S. In diesem Zeitraum führte diese Firma im Auftrag des Abwasserverbandes G die Sanierung von Kanaldeckeln ca. 80 Kanaldeckeln über ca. drei Wochen durch. Der LKW ist mit orangen Drehlicht ausgerüstet und mit der Aufschrift „Schachtrahmen-Sanierung und Dienstleistung GmbH versehen. An diesem Tag wurden vom Beschwerdeführer und Partieführer P – es wird im Zweier Team gearbeitet - lt. Baustellentagesbericht drei Positionen im Bereich Se Nr. 70 saniert. In der Früh wurden mit dem gegenständlichen LKW am Gelände des Abwasserverbandes G in W, U 20 Materialien für die Kanalsanierung geladen und mit dem LKW in der Folge zu sanierende Kanaleinrichtungen angefahren. Die Sanierung auf der Bx von StrKm xx bis StrKm xx gemäß Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, BHLB-11.0 273/2014 vom 07.10.2014 war erst für den Zeitraum von 07.
- bis 31.10.2014 vorgesehen.Die Sanierung auf der Bx von StrKm xx bis StrKm xx gemäß Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, BHLB-11.0 273 aus 2014, vom 07.10.2014 war erst für den Zeitraum von 07.
- bis 31.10.2014 vorgesehen. Andere Sanierungen waren bereits für den Zeitraum 29.09 bis 31.10.2014 bewilligt (z.Bsp. L303 GZ BHGU-11.0-1975/2014, L380 GZ BHGU-11.0-1963/2014, u.w.) Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer, sowie als Zeugen M L und M N einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, er und F P hätten zunächst zwei kleinere Kanaldeckel – die Arbeiten dauern unterschiedlich lange – fertig gemacht und wollten dann sehen, ob sie die zwei Kanaldeckel im Bereich des Hauptplatzes von W machen können, damit die Fahrbahn dann wieder frei sei. Die Kanaldeckel seien aber verparkt gewesen, sodass der Beschwerdeführer und Herr P weiter nach U, zu den nächsten Kanaldeckeln gefahren seien. M L konnte bestätigen dass die Fa. G S und Dienstleistungs GmbH, S mit Arbeiten zur Sanierung von Kanalschachtrahmen beauftragt war. Die Arbeiten im Bereich der L 303, L380, L 371, L 373, L 312, L 369, B73, B 67, L215, L 627 dauerten ca drei Wochen, wobei ca. 80 Kanalschächte saniert wurden. Der Geschäftsführer der Fa. G übermittelte in der Folge den entsprechenden Bautagesbericht für den Tatzeitpunkt. Insgesamt zeigt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark das an diesem Tag Kanalschachtsanierungen durchgeführt, und die Materialen hiefür am Gelände des Abwasserverbandes G aufgeladen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 27 Abs 5 StVO sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten an Zufahrtsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz 5, StVO sind Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und –revision bei Arbeitsfahrten an Zufahrtsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Im gegenständlichen Fall konnte es sich jedenfalls nicht erweisen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Arbeitsfahrt nicht vorgelegen hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass auch jene Fahrten zu einer Arbeitsfahrt gehören, die dazu dienen zu den jeweiligen „Baustellen“ zu gelangen, bzw. Material und Werkzeug anzuliefern, was wohl auch zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Dass dies hier nicht der Fall gewesen sein soll, konnte sich angesichts der beauftragen und durchgeführten Arbeiten zur Kanal-Schachtrahmensanierung nicht zeigen, sodass davon auszugehen ist, dass zum Tatzeitpunkt eine Arbeitsfahrt iSd § 27 Abs 5 StVO vorlag und der Beschwerdeführer nicht an das Fahrverbot für LKW über 7,5t gebunden war. Abgesehen davon, dass der LKW nach Angaben des Beschwerdeführers überhaupt am Gelände des AWV G abgestellt war, und dort die erforderlichen Materialen gelagert und aufgeladen wurden, tut es der Qualifikation als Arbeitsfahrt keinen Abbruch, dass die Arbeiten im Bereich Hauptplatz W, B x, erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt waren. So mag es sich allenfalls um nicht bewilligte Straßenarbeiten, aber dennoch um eine Arbeitsfahrt gehandelt haben.Im gegenständlichen Fall konnte es sich jedenfalls nicht erweisen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine Arbeitsfahrt nicht vorgelegen hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass auch jene Fahrten zu einer Arbeitsfahrt gehören, die dazu dienen zu den jeweiligen „Baustellen“ zu gelangen, bzw. Material und Werkzeug anzuliefern, was wohl auch zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsfahrt dient. Dass dies hier nicht der Fall gewesen sein soll, konnte sich angesichts der beauftragen und durchgeführten Arbeiten zur Kanal-Schachtrahmensanierung nicht zeigen, sodass davon auszugehen ist, dass zum Tatzeitpunkt eine Arbeitsfahrt iSd Paragraph 27, Absatz 5, StVO vorlag und der Beschwerdeführer nicht an das Fahrverbot für LKW über 7,5t gebunden war. Abgesehen davon, dass der LKW nach Angaben des Beschwerdeführers überhaupt am Gelände des AWV G abgestellt war, und dort die erforderlichen Materialen gelagert und aufgeladen wurden, tut es der Qualifikation als Arbeitsfahrt keinen Abbruch, dass die Arbeiten im Bereich Hauptplatz W, B x, erst ab einem späteren Zeitpunkt straßenpolizeilich bewilligt waren. So mag es sich allenfalls um nicht bewilligte Straßenarbeiten, aber dennoch um eine Arbeitsfahrt gehandelt haben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.20.485.2015