RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlLVwG 47.31-4890/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau J G, geb. xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.08.2014, GZ: A5-31621/2014-1,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau J G, geb. xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.08.2014, GZ: A5-31621/2014-1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden SHG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, , (im Folgenden SHG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 des SHG, die durch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erwachsenen Kosten, die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckt sind, für die Unterbringung im C P, Hstraße, G, ab 11.06.2014 zuerkannt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 4, 7, 9 und 13 des SHG, die durch die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erwachsenen Kosten, die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckt sind, für die Unterbringung im C P, Hstraße, G, ab 11.06.2014 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 25.11.2013 im Seniorenheim C P. Der Antrag auf Restkostenübernahme ab 25.11.2013 wurde laut Bescheid per Fax am 11.06.2014 an den Magistrat Graz, Sozialamt, übermittelt. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass eine Zuzahlung aus Sozialhilfemitteln erst ab Antragstellung gewährt werden kann und dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 07.07.2014 bekannt, dass im Zuge der Aufnahme in das Heim am 25.11.2013 der Zuzahlungsantrag seitens des Pflegeheimes im Beisein der Tochter und der Enkelkinder an den Magistrat Graz gefaxt wurde. Der Magistrat hält im Bescheid jedoch fest, dass kein Nachweis erbracht werden konnte, dass der Antrag für die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 25.11.2013 per Fax an den Magistrat Graz – Sozialamt, übermittelt wurde. Gegen diesen Zuerkennungsbescheid ergriff die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon seit 25.11.2013 im C P wohne und bereits im Zuge der Aufnahme an diesem Tag (25.11.2013) von Frau DGKS R S der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Zuzahlung zu den Heimkosten per Fax an das Sozialamt der Stadt Graz abgesandt wurde. Die Sendung erfolgte um 16:45 Uhr an die Fax-Nr.: 0316/872-6409. Es wurde in der Beschwerde angegeben, dass ein entsprechender Sendebericht vom 25.11.2013 jederzeit vorgelegt werden könne. Da nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Antrag bereits am 25.11.2013 per Fax übermittelt wurde, war man davon ausgegangen, dass die Kostenübernahme nicht erst ab 11.06.2014 erfolge, sondern bereits ab dem ursprünglichen Zeitraum gewährt wird. Das Einkommen der Beschwerdeführerin (Pension und Pflegegeld) reiche für die Überbrückung dieses Differenzzeitraumes nicht aus. Vermögen besitze die Beschwerdeführerin keines. Als Zeugen für die Übersendung des Faxes am 25.11.2013 wurden Frau DGKS R S, die Tochter Frau R T, und das Enkelkind K T angeführt. Es könne bestätigt werden, dass Frau S den Antrag aufgenommen habe und dieser von der Beschwerdeführerin noch selbst unterschrieben wurde. Frau S habe erklärt, dass sie den Antrag sofort an den Magistrat Graz faxen wird. Da es der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt gesundheitlich wieder sehr schlecht ging, wurde sie unmittelbar an diesem Tag per Rettung in das Krankenhaus gebracht. Es wird ausgeführt, dass die Antragsübermittlung durch die Heimleitung grundsätzlich problemlos sei und dass auch keine andere Faxnummer verwendet oder nach weiteren Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung gesucht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Verfahren fand am 26.02.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, zu der die Beschwerdeführerin J G entschuldigt nicht erschienen ist, da sie weder transport- noch einvernehmungsfähig ist. Als Zeuginnen wurden Frau DGKS R S, Frau R T (Tochter) und Frau K T (Enkeltochter) einvernommen. Die belangte Behörde war ebenfalls vertreten. Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Frau J G, geb.xx, wurde am 25.11.2013 von E kommend in das C P, Hstraße, G, transportiert. Sie war gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde noch am selben Tag (25.11.2013) nach Aussagen der Tochter, Frau R T, vorbereitet und von der Mutter eigenhändig unterschrieben. Der Antrag wurde der Heimleitung, Frau S, zur weiteren Veranlassung (Übersendung des Antrages an die Stadt Graz) übergeben. Da sich die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befand, wurde sie noch am selben Tag wieder ins Krankenhaus gebracht. Frau R T konnte als Zeugin die Übermittlung des Faxes an die Stadt Graz am 25.11.2013 nicht unmittelbar bestätigen, da sie mit der Mutter mit ins Spital gefahren war und bei der Übermittlung des Faxes an die Stadt Graz nicht dabei war. Die weitere Zeugin K T (Enkeltochter) konnte ebenso nur ausführen, dass es der Großmutter an diesem Tag sehr schlecht gegangen sei und dass sie noch am selben Tag wieder ins Krankenhaus gebracht wurde. Die Enkeltochter war bei der Übermittlung des Faxes an die Stadt Graz durch Frau S ebenso nicht dabei. Sie habe nur die Information bekommen, dass alle Formalitäten erledigt werden und man habe darauf vertraut, dass das Heim den Antrag ordnungsgemäß übermitteln wird. Es wurde später seitens der Heimleitung auch mitgeteilt, dass der Antrag gefaxt worden war. Frau J G, geb.xx, wurde am 25.11.2013 von E kommend in das C P, Hstraße, G, transportiert. Sie war gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde noch am selben Tag (25.11.2013) nach Aussagen der Tochter, Frau R T, vorbereitet und von der Mutter eigenhändig unterschrieben. Der Antrag wurde der Heimleitung, Frau S, zur weiteren Veranlassung (Übersendung des Antrages an die Stadt Graz) übergeben. Da sich die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befand, wurde sie noch am selben Tag wieder ins Krankenhaus gebracht. Frau R T konnte als Zeugin die Übermittlung des Faxes an die Stadt Graz am 25.11.2013 nicht unmittelbar bestätigen, da sie mit der Mutter mit ins Spital gefahren war und bei der Übermittlung des Faxes an die Stadt Graz nicht dabei war. Die weitere Zeugin K T (Enkeltochter) konnte ebenso nur ausführen, dass es der Großmutter an diesem Tag sehr schlecht gegangen sei und dass sie noch am selben Tag wieder ins Krankenhaus gebracht wurde. Die Enkeltochter war bei der Übermittlung des Faxes an die Stadt Graz durch , Frau S ebenso nicht dabei. Sie habe nur die Information bekommen, dass alle Formalitäten erledigt werden und man habe darauf vertraut, dass das Heim den Antrag ordnungsgemäß übermitteln wird. Es wurde später seitens der Heimleitung auch mitgeteilt, dass der Antrag gefaxt worden war. Die Zeugin DGKS R S gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie den Antrag auf Gewährung des Kostenzuschusses vorbereitet hat und dass dieser von Frau G auch unterschrieben wurde. Danach wurde Frau G in ein anderes Zimmer verlegt und dann auf Grund des schlechten Zustandes ins Krankenhaus gebracht. Frau S hat sich zuerst über den weiteren Verlauf hinsichtlich Frau G erkundigt und ist dann in die Ordination gegangen und hat um 16:45 Uhr die Übermittlung des Antrages per Fax durchgeführt. Auf näheres Befragen beschrieb sie, dass es sich um ein altes Faxgerät handelt, das folgendermaßen funktioniert: Der Antrag wird zunächst eingelegt und durchgeschickt. Dann wird auf Faxbestätigung gedrückt und es kommt ein eigenes Blatt heraus, auf dem dann der Sendebericht verzeichnet ist. Dem Landesverwaltungsgericht wurde der Antrag, der auf der ersten Seite übermittelt wurde, und der Sendebericht vom 25.11.2013, 16.45 Uhr, vorgelegt (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Der Sendebericht, der sich auf einer getrennten Seite befindet und nicht am Antrag selbst aufscheint, konnte für das Landesverwaltungsgericht keinen hinreichenden Beweis dafür erbringen, dass der Antrag tatsächlich am 25.11.2013 an den Magistrat Graz übermittelt wurde. Diese Faxbestätigung beweist nicht, dass der oben genannte Antrag Gegenstand der Übermittlung war. Es könnte ein anderes Blatt übermittelt worden sein oder es wäre auch möglich, dass der Antrag verkehrt in das Faxgerät gelegt wurde und dem Magistrat lediglich eine leere Seite übermittelt wurde. Die Zeugin Frau DGKS R S führte weiters aus, dass sie hinsichtlich des Faxgerätes geschult sei und solche Übermittlungen seit zehn Jahren standardmäßig durchführe. Sie konnte aber auf näheres Befragen nicht ausschließen, dass sie eventuell in Hektik den Antrag verkehrt in das Faxgerät eingelegt haben könnte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass dem Magistrat lediglich eine leere Seite übermittelt wurde. Eine Kontrolle im Nachhinein, ob das Blatt falsch eingelegt wurde, war ihr nicht möglich. Das Landesverwaltungsgericht war von den Aussagen der Zeugin Frau R S hinsichtlich der ordnungsgemäßen und standardmäßigen Übermittlung des konkreten Antrages am 25.11.2013 nicht überzeugt. Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass es sich bei einem solchen Antrag um ein offizielles Dokument handelt, dass daher in der Kanzlei vom Sozialamt einlangen muss und nicht auf ihren dienstlichen PC. Für den Fall, dass Anträge auf ihrem dienstlichen PC einlangen, hat sie die Möglichkeit entsprechend nachzufragen und nachzuforschen. In der Kanzlei hingegen erfolgen keine weiteren Nachforschungen, sollte ein leeres Blatt einlangt sein. Auf die Frage, ob an diesem Tag andere Anträge vom Pflegeheim H eingegangen sind, führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass die Sendebestätigungen nur zwei Monate aufbewahrt werden und dies daher nicht mehr beantwortet werden kann. Der Bescheid der Stadt Graz ist erst am 27.08.2014 ergangen. Gerechnet von der ursprünglich behaupteten Antragseinbringung am 25.11.2013 wären dies ungefähr acht Monate zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung gewesen. Es wurde von Seiten des Heimes oder der Beschwerdeführerin bzw. deren Tochter nie beim Magistrat nachgefragt oder urgiert. Hätte eine solche Nachfrage stattgefunden, so hätte die Möglichkeit bestanden, den Irrtum hinsichtlich der Faxübermittlung aufzuklären und der Sache nachzugehen. Laut dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 28.07.2014 wurde festgehalten, dass Frau S deshalb keine Urgenz einbrachte, weil es Akte gäbe, die eben etwas länger dauern. Es wurde von Frau S aber auch ausgeführt, dass sie sich immer auf die Sachbearbeiterin im Magistrat verlassen konnte, da sie normalerweise bis zur Bescheiderlassung sehr schnell ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Normalfall die weiteren Veranlassungen durch die Stadt Graz sehr schnell erfolgen. Im Regelfall ist nach Aussage der Vertreterin der belangten Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung eine Sozialbetreuerin im Heim vor Ort, um Erhebungen aufzunehmen. Wie die Vertreterin der belangten Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu Recht ausführte, hätte Frau S bewusst sein müssen, dass dies im konkreten Fall eine nicht gerechtfertigte überlange Verfahrensdauer ist, die sie zu einer Urgenz oder Nachfrage bei der Stadt Graz veranlassen hätte müssen. Verfolgt man den weiteren Verfahrenslauf, erkennt man im Akt, dass hinsichtlich des Antrages vom 11.06.2014 bereits am 27.06.2014 die Sozialarbeiterin im Heim zur Antragstellung und zur Unterfertigung des Antrages war. Dies beweist, dass es im Regelfall um einen kurzen Zeitraum handelt, in dem die Stadt Graz ihre weiteren Veranlassungen aufnimmt. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeitserhebung erfolgte zwar bereits am 09.12.2013, diese wird aber standardmäßig durchgeführt, egal ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, sofern nicht Pflegestufe 4 gegeben ist. Diese Liste der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeitserhebung gelangt jede Woche neu ins Magistrat, sagt aber nichts weiter darüber aus, ob ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt wird und ob jemand überhaupt ins Pflegeheim geht. Die Pflegeerhebung erfolgte zwar im Pflegeheim C P, aber da keine Meldung seitens des Pflegeheimes vorlag, sah die Vertreterin der belangten Behörde keinen Grund zur weiteren Veranlassung. Nach Befragen der Tochter, Frau R T, ob sie selbst keinen Grund gesehen habe, bei der Stadt Graz zu urgieren, gab diese an, dass sie auf das Heim vertraut hätte und dass man ihr dort mitgeteilt hat, dass die Bescheiderlassung länger dauern kann. Es konnte für das Landesverwaltungsgericht weder durch die Aussagen der DGKS R S, noch der Zeuginnen Frau R T und K T hinreichend bewiesen werden, dass der Antrag tatsächlich am 25.11.2013 bereits übermittelt wurde. Auch die Sendebestätigung des alten Faxgerätes, das auf einer extra, losen Seite den Sendezeitpunkt vermerkt, kann das Landesverwaltungsgericht nicht als ausreichenden Beweis für die tatsächliche Übermittlung des Antrages an den Magistrat sehen. Wie von der Vertreterin der belangten Behörde schlüssig und glaubwürdig dargelegt, wird es sich wahrscheinlich um die Übermittlung einer leeren Seite gehandelt haben, die in der Kanzlei des Magistrates zu keinen weiteren Veranlassungen führte. Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Antrag auf Restkostenübernahme erst am 11.06.2014 beim Magistrat Graz einlangte. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des SHG lauten im vorliegenden Zusammenhang folgendermaßen: § 4 SHGParagraph 4, SHG „Voraussetzung der Hilfe
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