RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlLVwG 30.7-752/2015 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch C – C, Rechtsanwälte in Pstraße, G, gegen Spruch II., 3. Übertretung, des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.02.2015, GZ: BHWZ-15.1-2930/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch C – C, Rechtsanwälte in Pstraße, G, gegen Spruch römisch zwei., 3. Übertretung, des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.02.2015, GZ: BHWZ-15.1-2930/2014, z u R e c h t e r k a n n t:
- a)Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt dem Grunde nach mit der Maßgabea) Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt dem Grunde nach mit der Maßgabe a b g e w i e s e n , als die Tatzeit auf 27.05.2014, 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, eingeschränkt wird.
- b)Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt F o l g e g e g e b e n und eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neue festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
- c)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- c)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch C – C, Rechtsanwälte in Pstraße, G, gegen Spruch II., 2. und 4. Übertretung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.02.2015, GZ: BHWZ-15.1-2930/2014, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch C – C, Rechtsanwälte in Pstraße, G, gegen Spruch römisch zwei., 2. und 4. Übertretung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.02.2015, GZ: BHWZ-15.1-2930/2014, den B E S C H L U S S gefasst:
- a)Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
- a)Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t .
- b)Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- b)Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A B bekämpft mit ihrer Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.02.2015, mit der ihr unter Spruch II. folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafen verhängt wurden:A B bekämpft mit ihrer Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.02.2015, mit der ihr unter Spruch römisch zwei. folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafen verhängt wurden: „Zeit: 26.05.2014 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr Ort: D Anwesen L, auf Höhe Haus Nr. Lx Ihre Funktion: Beschuldigte(
- r)2. Übertretung Sie haben als Besitzerin, Halterin, Verwahrerin und somit als Verantwortliche von 10 Hühnern und 3 Hähnen, diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da zumindest am 26.05.2014 von 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr Ihre Nachbarn auf der Liegenschaft Ly, in der Nacht, unzumutbarer Lärmbelästigung durch diese ausgesetzt waren, obwohl die Halterin oder Verwahrerin eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt durchgeführte Lärmmessung des Amtssachverständigen hat ergeben, dass hierbei die zumutbaren Lärmgrenzwerte im Bereich des Tatortes überschritten worden sind. Die Lärmmessung ergab 48,9 dB. Dies stellt eine unzumutbare Lärmbelästigung dar. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 3b Abs. 1 Z 1 Stmk. Landes-SicherheitsgesetzParagraph 3 b, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz Geldstrafe: EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 4 Abs. 3 Z 1 Stmk. Landes-SicherheitsgesetzGemäß: Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz Zeit: 27.05.2014 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ort: D Anwesen L, auf Höhe Haus Nr. Lx Ihre Funktion: Beschuldigte(
- r)3. Übertretung Sie haben als Besitzerin, Halterin, Verwahrerin und somit als Verantwortliche von 10 Hühnern und 3 Hähnen, diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da zumindest am 27.05.2014 von 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ihre Nachbarn auf der Liegenschaft Ly, in der Nacht, unzumutbarer Lärmbelästigung durch diese ausgesetzt waren, obwohl die Halterin oder Verwahrerin eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt durchgeführte Lärmmessung des Amtssachverständigen hat ergeben, dass hierbei die zumutbaren Lärmgrenzwerte im Bereich des Tatortes überschritten worden sind. Die Lärmmessung ergab zwischen 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr 46,6 dB, zwischen 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr 51,9 dB und zwischen 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr 51,5 dB. Dies stellt eine unzumutbare Lärmbelästigung dar. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 3b Abs. 1 Z 1 Stmk. Landes-SicherheitsgesetzParagraph 3 b, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz Geldstrafe: EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 4 Abs. 3 Z 1 Stmk. Landes-SicherheitsgesetzGemäß: Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz Zeit: 28.05.2014 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ort: D Anwesen L, auf Höhe Haus Nr. Lx Ihre Funktion: Beschuldigte(
- r)4. Übertretung Sie haben als Besitzerin, Halterin, Verwahrerin und somit als Verantwortliche von 10 Hühnern und 3 Hähnen, diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da zumindest am 28.05.2014 von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ihre Nachbarn auf der Liegenschaft Ly, in der Nacht, unzumutbarer Lärmbelästigung durch diese ausgesetzt waren, obwohl die Halterin oder Verwahrerin eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt durchgeführte Lärmmessung des Amtssachverständigen hat ergeben, dass hierbei die zumutbaren Lärmgrenzwerte im Bereich des Tatortes überschritten worden sind. Die Lärmmessung ergab zwischen 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr 51,3 dB und zwischen 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr 58,7 dB. Die Lärmmessung ergab zwischen 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr 51,3 dB und zwischen , 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr 58,7 dB. Dies stellt eine unzumutbare Lärmbelästigung dar. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 3b Abs. 1 Z 1 Stmk. Landes-SicherheitsgesetzParagraph 3 b, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz Geldstrafe: EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 4 Abs. 3 Z 1 Stmk. Landes-SicherheitsgesetzGemäß: Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt.Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,-- zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 60,00 Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Gemäß: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 660,00“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt A B durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend vor, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass in den im Straferkenntnis angeführten Zeiten ein Hahn gekräht haben soll, denn in dieser Zeit krähe kein Hahn. Sämtliche Hühnersteigen wiesen eine Lärmdämmung auf und sei nach eigener Beobachtung nicht einmal in den Morgenstunden ein von außen deutlich wahrnehmbares Geräusch aus diesen Ställen wahrzunehmen. Überdies sei nur noch ein Hahn vorhanden und sei es gang und gebe, dass im Wohngebiet der Gemeinde L Hühner gehalten werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Auf Grund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie die Zeugen Mag. E F, Ing. G H und I J einvernommen wurden, werden folgende Feststellungen getroffen:Auf Grund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie die Zeugen Mag. E F, Ing. G H und römisch eins J einvernommen wurden, werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines ca. 1.000 m² großen Grundstückes in einer Wohnsiedlung in der Gemeinde L. Auf dem Grundstück Nr. xx steht ein Einfamilienhaus, am Grundstück Nr. xy zwei Holzhütten, nämlich eine größere und eine kleinere, in denen die Beschwerdeführerin Hühner hält. Im Mai 2014 hielt sie zehn Hühner und drei Hähne. Die gegenständliche Einfamiliensiedlung in U in der die Beschwerdeführerin und der Privatanzeiger Mag. E F leben, besteht aus ca. zehn Einfamilienhäusern mit lockerer Bebauung, wobei die Bauparzellen jeweils ca. 1.000 m² groß sind. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Nachbar Mag. E F leben dort schon seit geraumer Zeit und war bis 2012 das nachbarliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Mag. E F als ungetrübt zu bezeichnen. Damals schaffte sich die Beschwerdeführerin Hühner an, wobei nach ihrer eigenen Darstellung es sich lediglich um ein Hobby handelt und keinesfalls als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. Schließlich hielt sie dann zum Tatzeitpunkt neben den Hühnern auch drei Hähne. Die Ställe, in denen die Hühner in der Nacht untergebracht sind, sind mit Styroporplatten versehen und verfügen über eine Klappe, in die Hühner und Hähne nach Sonnenuntergang eingesperrt werden. Gegen 08.00 Uhr Früh öffnet dann die Beschwerdeführerin bzw. jemand von ihr Beauftragter die Klappe, um das Geflügel wieder ins Freie zu lassen. Einige Meter entfernt von den beiden Hühnerställen befindet sich das Haus des Zeugen Mag. E F, der ursprünglich, als die Beschwerdeführerin nur Hühner hielt, damit keine Probleme hatte. Erst als der erste Hahn und in weiterer Folge zwei weitere von der Beschwerdeführerin angeschafft wurden, kam es zu nachbarlichen Problemen, denn durch das Krähen der Hähne vor allem in der Nacht fühlte sich der Nachbar massiv in seinem Schlaf gestört. Mag. E F suchte das Gespräch mit seiner Nachbarin, welches aber nichts nutzte und entschloss sich schließlich, Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Auf Grund dieser Anzeige führte die Bezirkshauptmannschaft Weiz ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch, indem sie das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Energie, Wohnbau und Technik, Schall-, Erschütterungs- und Lärmschutztechnik, beauftragte, eine Lärmzeitmessung hinsichtlich der vom Anwesen der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen aus ihrer Hühnerhaltung durchzuführen. Es wurde in einer Höhe von 4,2 m ein Messgerät samt Mikrophon aufgestellt und über drei Tage dort belassen und in weiterer Folge die Messungen lärmschutztechnisch ausgewertet. Aus dieser Messung ergibt sich aus dem Geräuschmessbericht, dass für den Tatzeitpunkt 26.05.2014, 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr, keine Auswertung vorhanden ist. Des Weiteren ergibt sich aus der Tabelle 6 „Messergebnis“, dass bereits am 27.05.2014 um 04.00 Uhr starkes Vogelgezwitscher praktisch gleich laut bzw. lauter war, als die während der Zeit von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr vom Hahn ausgehenden Lärmspitzen. Für den Tatzeitpunkt 28.05.2014 existieren von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr keine Lärmspitzen von Hähnen, erst wiederum, so wie am Tag zuvor, zwischen 04.00 Uhr und 06.00 Uhr, wobei auch diese den Grundgeräuschpegel des Vogelgezwitschers nicht bzw. kaum merklich überstiegen. Die einvernommenen Zeugen G H und I J erläuterten in diesem Zusammenhang ihre Messberichte bzw. wie sie diese Messungen, nämlich die Messung des Geräuschpegels sowie die Audioaufzeichnung, interpretierten. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass lediglich für den Tatzeitraum 27.05.2014, 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, Lärmspitzen, ausgehend von den Hähnen der Beschwerdeführerin, emittiert wurden. Die einvernommenen Zeugen G H und römisch eins J erläuterten in diesem Zusammenhang ihre Messberichte bzw. wie sie diese Messungen, nämlich die Messung des Geräuschpegels sowie die Audioaufzeichnung, interpretierten. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass lediglich für den Tatzeitraum 27.05.2014, 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, Lärmspitzen, ausgehend von den Hähnen der Beschwerdeführerin, emittiert wurden. Beweiswürdigung: Für das erkennende Gericht erschienen sowohl die Aussagen des Nachbarn Mag. E F als auch diejenigen der einvernommenen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung jedenfalls glaubwürdig und durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge Mag. E F schilderte die seinerzeitige Situation im Mai 2014 eingehend und dramatisch und vermittelte den Eindruck eines gequälten Nachbarn, der damals auf Grund der vom Grundstück der Beschwerdeführerin ausgehenden Lärmerregung durch ihre Hähne nicht mehr schlafen konnte. Dies wurde auch im Wesentlichen durch die Lärmmessungen der Beamten G H und I J bestätigt, die jedoch ab 04.00 Uhr früh keinerlei, den Grundgeräuschpegel übersteigenden Lärmspitzen, resultiert aus dem Krähen der Hähne, feststellen konnten.Für das erkennende Gericht erschienen sowohl die Aussagen des Nachbarn Mag. E F als auch diejenigen der einvernommenen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung jedenfalls glaubwürdig und durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge Mag. E F schilderte die seinerzeitige Situation im Mai 2014 eingehend und dramatisch und vermittelte den Eindruck eines gequälten Nachbarn, der damals auf Grund der vom Grundstück der Beschwerdeführerin ausgehenden Lärmerregung durch ihre Hähne nicht mehr schlafen konnte. Dies wurde auch im Wesentlichen durch die Lärmmessungen der Beamten G H und römisch eins J bestätigt, die jedoch ab 04.00 Uhr früh keinerlei, den Grundgeräuschpegel übersteigenden Lärmspitzen, resultiert aus dem Krähen der Hähne, feststellen konnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Holzhütten in der das Geflügel untergebracht war, sei ohnehin isoliert durch Styroporplatten, war zwar glaubhaft, jedoch sind Styroporplatten nicht geeignet, auch nur den geringsten Schallschutz zu erzeugen, wie die beiden Schallschutztechniker klar und deutlich aussagten. Zusammenfassend sei in beweiswürdigender Hinsicht festgestellt, dass mit hinreichender Sicherheit nur am 28.05.2014 zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr eine Lärmerregung tatsächlich nachweislich feststellbar war. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren verpflichtet, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.Gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz sind die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren verpflichtet, diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Wie die belangte Behörde rechtsrichtig in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides feststellt, ist das Schreien von Hühnern zur Nachtzeit jedenfalls als ungebührliche Erregung störenden Lärms zu qualifizieren und grundsätzlich eine Schallpegelmessung nicht erforderlich. Nichts desto weniger ergibt sich aus dem von ihr eingeholten lärmtechnischen Bericht, dass wie bereits erwähnt, lediglich für eine Tatzeit von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr tatsächlich eine Erregung störenden Lärms und damit wiederum eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 3b Abs 1 StLSG vorlag. Wie die belangte Behörde rechtsrichtig in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides feststellt, ist das Schreien von Hühnern zur Nachtzeit jedenfalls als ungebührliche Erregung störenden Lärms zu qualifizieren und grundsätzlich eine Schallpegelmessung nicht erforderlich. Nichts desto weniger ergibt sich aus dem von ihr eingeholten lärmtechnischen Bericht, dass wie bereits erwähnt, lediglich für eine Tatzeit von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr tatsächlich eine Erregung störenden Lärms und damit wiederum eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 3 b, Absatz eins, StLSG vorlag. Wenn nämlich bereits um 04.00 Uhr früh der Grundgeräuschpegel in unmittelbarer Umgebung durch lautes Vogelgezwitscher bereits so hoch ist, dass das Krähen der Hähne zu keinerlei Anstieg des Grundgeräuschpegels mehr führt, kann von einer unzumutbaren Belästigung nicht mehr gesprochen werden. Dass jedoch in der Zeit von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr durch die Lärmspitzen ausgehend vom Geschrei der Hähne eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn Mag. E F vorlag, ist demnach wohl evident und hat daher die Beschwerdeführerin diese ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt II., 3. Übertretung, reduziert auf die Tatzeit 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, zu verantworten.Wenn nämlich bereits um 04.00 Uhr früh der Grundgeräuschpegel in unmittelbarer Umgebung durch lautes Vogelgezwitscher bereits so hoch ist, dass das Krähen der Hähne zu keinerlei Anstieg des Grundgeräuschpegels mehr führt, kann von einer unzumutbaren Belästigung nicht mehr gesprochen werden. Dass jedoch in der Zeit von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr durch die Lärmspitzen ausgehend vom Geschrei der Hähne eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn Mag. E F vorlag, ist demnach wohl evident und hat daher die Beschwerdeführerin diese ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt römisch zwei., 3. Übertretung, reduziert auf die Tatzeit 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, zu verantworten. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Bestrafung für den Tatzeitpunkt 28.05.2014, 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr, zu Unrecht erfolgte, die Bestrafung für den Tatzeitpunkt 26.05.2014, 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr, überhaupt auf einen Irrtum offensichtlich beruhen muss, denn in dieser Zeit fand keine Lärmmessung statt, wie die beiden Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erklärten. Strafbemessung: Der Strafrahmen des § 4 StLSG reicht bis € 2.000,00. Die belangte Behörde verhängte für den Tatzeitraum 27.05.2014, 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 und war im Hinblick auf die Reduzierung des Tatzeitraumes ebenso eine Reduzierung der verhängten Strafe notwendig. Daraus ergibt sich die nunmehr ausgemessene Strafe, wobei diese durchaus ausreicht, die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung weiterer Delikte dieser Art abzuhalten.Der Strafrahmen des Paragraph 4, StLSG reicht bis € 2.000,00. Die belangte Behörde verhängte für den Tatzeitraum 27.05.2014, 03.00 Uhr bis 06.00 Uhr, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 und war im Hinblick auf die Reduzierung des Tatzeitraumes ebenso eine Reduzierung der verhängten Strafe notwendig. Daraus ergibt sich die nunmehr ausgemessene Strafe, wobei diese durchaus ausreicht, die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung weiterer Delikte dieser Art abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.7.752.2015