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{'item': 'LVwG 30.3-1306/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG 30.3-1306/2015 TextDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der C G, geb. am xx, vertreten durch die Sachwalterin M G, diese wiederum vertreten durch H & P, Rechtsanwälte in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom

  1. März 2015, GZ: BHDL-15.1-6612/2014, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß §§ 31, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraphen 31, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision unzulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, als „Meldepflichtige sich am 13.06.2014 beim Meldeamt der Marktgemeinde F a.d.L. unter der Anschrift F a.d.L., Sstraße, mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort zumindest bis 07.08.2014 keine Unterkunft genommen haben (Scheinanmeldung)“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, als „Meldepflichtige sich am 13.06.2014 beim Meldeamt der Marktgemeinde F a.d.L. unter der Anschrift F a.d.L., Sstraße, mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort zumindest bis 07.08.2014 keine Unterkunft genommen haben (Scheinanmeldung)“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt. Das Gericht hat hiezu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Besachwaltung der C G die Verpflichtung der belangten Behörde nach sich gezogen hätte, die Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf den angelasteten Tatbestand zu überprüfen. Das Gericht hat hiezu den Beschluss des Bezirksgerichtes D vom
  2. Dezember 2014, 610 16 P 21/14v-13, eingeholt, wonach bei der Beschwerdeführerin der Sachwalter folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen hat (§ 268 Abs 3 Z 2 ABGB): „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; Bestimmung Wohnsitz“. Zu Recht wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Besachwaltung der C G die Verpflichtung der belangten Behörde nach sich gezogen hätte, die Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf den angelasteten Tatbestand zu überprüfen. Das Gericht hat hiezu den Beschluss des Bezirksgerichtes D vom
  3. Dezember 2014, 610 16 P 21/14v-13, eingeholt, wonach bei der Beschwerdeführerin der Sachwalter folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen hat (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB): „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; Bestimmung Wohnsitz“. Aufgrund dieses Beschlusses, insbesondere der Begründung steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Tathandlung „Scheinanmeldung“ keine Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit hatte. Es würde schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten die Zurechnungsunfähigkeit nach sich ziehen. Das dies offenkundig war, geht dies bereits aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes D, nämlich dem Kreis der besachwalteten Angelegenheiten „Bestimmung Wohnsitz“ in Verbindung mit der Begründung „frühkindlichen Hirnschädigung“ hervor. Aufgrund des Krankheitsbildes war die Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch bereits vor dem Beschluss des Bezirksgerichtes D vorhanden. Das Gericht kommt daher zur Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt Zurechnungsunfähigkeit vorlag, woraus sich die Schuldunfähigkeit ergibt, weshalb sie für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich ist. Auf die übrigen im Spruch vorgeworfenen Mängel braucht daher nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen. Auf die übrigen im Spruch vorgeworfenen Mängel braucht daher nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Dem Beschwerdeantrag „auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ wird daher Folge gegeben. Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25 a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.Da für den vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25, a Absatz 4, VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1306.2015

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