GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e nGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n als im Spruch des Beseitigungsauftrages vom 10.07.2014 die Wortfolge „§ 8 Abs. 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) idF LGBl. 87/2013“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) idF LGBl. Nr. 28/2015“ ersetzt wird.als im Spruch des Beseitigungsauftrages vom 10.07.2014 die Wortfolge „§ 8 Absatz 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) in der Fassung LGBl. 87/2013“ durch die Wortfolge „§ 8 Absatz 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015“ ersetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, obige Zahl, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern der Auftrag erteilt,
Vm § 8 Abs. 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) idF LGBl. Nr. 87/2013 den auf dem Grundstück mit der Grundstücks-Nr. ****, KG J, auf der Ostseite des Hauses errichteten Parkplatz für acht Parkplätze (ca. 6,00 m x 20 m) und ein Flugdach neben dem Haus (ca. 5,60 m x 5,30 m x 2,80 m Metallkonstruktion mit einer Planen-Abdeckung) binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, obige Zahl, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern der Auftrag erteilt,
Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, den auf dem Grundstück mit der Grundstücks-Nr. ****, KG J, auf der Ostseite des Hauses errichteten Parkplatz für acht Parkplätze (ca. 6,00 m x 20 m) und ein Flugdach neben dem Haus (ca. 5,60 m x 5,30 m x 2,80 m Metallkonstruktion mit einer Planen-Abdeckung) binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde zusammengefasst damit, dass seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass die im Spruch angeführten Parkplätze und das Flugdach ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien.
G sei die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten anzeigepflichtig.
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a, BauG sei die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten anzeigepflichtig.
G seien Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von über 40m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, anzeigepflichtig. Da das gegenständliche Flugdach das Ausmaß von 40m2 nicht überschreite, zähle dieses zu den baubewilligungsfreien Vorhaben
G.
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera c, BauG seien Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von über 40m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, anzeigepflichtig. Da das gegenständliche Flugdach das Ausmaß von 40m2 nicht überschreite, zähle dieses zu den baubewilligungsfreien Vorhaben
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BauG.
G sei eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung stehe und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.
Paragraph 4, Ziffer 13, BauG sei eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung stehe und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.
1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) erstrecke sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen würden und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten seien (Schutzgebiet). Das Grundstück liege in der Zone III nach dem GAEG 2008.
Paragraph 2, Absatz eins, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) erstrecke sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen würden und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten seien (Schutzgebiet). Das Grundstück liege in der Zone römisch drei nach dem GAEG 2008.
1 GAEG bedürften im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig seien und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles haben könnten, einer Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, GAEG bedürften im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig seien und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles haben könnten, einer Bewilligung.
3 GAEG seien die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen.
Paragraph 8, Absatz 3, GAEG seien die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Der Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten treffe den Eigentümer der Baulichkeit, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen habe. Aus dem Grundbuchsauszug vom 03.06.2014 würden als grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, KG J, Frau K, Herr B, Frau C, Herr L, Frau A, Frau M, Herr N, Frau D, Frau O und Herr F, hervorgehen. Zu den Ausführungen im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters sei festzustellen, dass es sich bei der gegenständlichen Abstellfläche um einen unselbständigen Bestandteil, der mit dem Grund und Boden untrennbar in Verbindung gebracht worden sei, handle und nicht ohne Verletzung der Substanz abgesondert werden könne; die Abstellfläche teile somit notwendig das Schicksal der Hauptsache (Grund und Boden). Der Auftrag sei daher an alle grundbücherlichen Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Es sei auszuführen, dass die Parkplätze vor ihrer Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung nach dem BauG und dem GAEG 2008 bzw. das Flugdach einer baubehördlichen Bewilligung nach dem GAEG 2008 bedurft hätten, diese aber nicht vorliegen würden. Es sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende verfahrensrelevante Feststellungen zugrunde gelegt:Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende verfahrensrelevante Feststellungen zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der GstNr. ****, EZ *** in der KG ***** J (siehe Grundbuchsauszug vom 18.05.2015 des Bezirksgerichtes Graz-Ost). Anlässlich einer durch die Baubehörde der Stadt Graz durchgeführten Erhebung wurde festgestellt, dass an der Ostseite des auf der Liegenschaft befindlichen Wohnhauses, ein konsensloser Parkplatz für acht Parkplätze errichtet wurde (siehe Fotodokumentation vom 22.05.2014). Die beiden Parkplätze, die unmittelbar an das Wohnhaus grenzen, sind mit einem Flugdach bestehend aus einer Metallkonstruktion im Ausmaß von ca. 5,60 m x 5,30 m x 2,80 m und einer Planenabdeckung überdacht. Die Parkplatzteilungen, im Abstand von ca. 2,50 Metern, sind mit einem Rasengitterstreifen von ca. 40 cm Breite ausgeführt. Für diese Parkplätze bzw. das Flugdach liegt kein Konsens im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes bzw. des GAEG 2008 vor (siehe Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 23.03.2015). Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass diese Feststellungen aufgrund der in Klammer angeführten Beweise getroffen werden konnten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer für die gegenständlichen Parkplätze und das Flugdach keinen Konsens vorweisen können. Rechtslage: Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105), es sei denn, eine gesetzliche Regelung steht dem entgegen, was bei einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht der Fall ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung (Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015 und Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015) auszugsweise wie folgt:Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe dazu VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105), es sei denn, eine gesetzliche Regelung steht dem entgegen, was bei einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht der Fall ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung (Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, und Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,) auszugsweise wie folgt:
G sind Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu-und Abfahrten, soweit sich aus § 21 BauG nichts anderes ergibt, anzeigepflichtige Vorhaben. Anzeigepflichtig sind überdies
G Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von über 40m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a, BauG sind Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu-und Abfahrten, soweit sich aus Paragraph 21, BauG nichts anderes ergibt, anzeigepflichtige Vorhaben. Anzeigepflichtig sind überdies
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera c, BauG Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von über 40m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden. § 41 Abs. 3 BauG bestimmt, dass die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrags auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
G zu erteilen. Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages
G setzt das konsenslose bzw. konsenswidrige Vorliegen einer baulichen Anlage voraus, die bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig ist.Paragraph 41, Absatz 3, BauG bestimmt, dass die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrags auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, BauG zu erteilen. Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 41, Absatz 3, BauG setzt das konsenslose bzw. konsenswidrige Vorliegen einer baulichen Anlage voraus, die bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig ist.
G versteht man unter einer baulichen Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Vorschriftswidrig ist jede bauliche Anlage, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Richtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung erforderlich war bzw. ist, eine solche jedoch nicht vorliegt.
Paragraph 4, Ziffer 13, BauG versteht man unter einer baulichen Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Vorschriftswidrig ist jede bauliche Anlage, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Richtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung erforderlich war bzw. ist, eine solche jedoch nicht vorliegt.
1 GAEG 2008 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten im Schutzgebiet, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, GAEG 2008 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten im Schutzgebiet, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung. Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen
3 GAEG 2007 einer Bewilligung:Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, bedürfen
Paragraph 7, Absatz 3, GAEG 2007 einer Bewilligung: 1.) deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (...) 2.) die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und ähnlichem; 3.) das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten. Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird.
3 GAEG 2008 sind im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Eigentümer und auch dessen Rechtsnachfolger.
Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 sind im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Eigentümer und auch dessen Rechtsnachfolger. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Wie die belangte Behörde richtigerweise dargelegt hat, handelt es sich bei den errichteten acht Parkplätzen um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 BauG, die mangels Baufreistellung
Vm § 33 Abs. 6 BauG vorschriftswidrig errichtet wurde. Gleiches gilt für das Flugdach, welches einer Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz bedurft hätte.Wie die belangte Behörde richtigerweise dargelegt hat, handelt es sich bei den errichteten acht Parkplätzen um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, BauG, die mangels Baufreistellung
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 6, BauG vorschriftswidrig errichtet wurde. Gleiches gilt für das Flugdach, welches einer Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz bedurft hätte. Nach der Judikatur des VwGH ist der Beseitigungsauftrag
G stets an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (siehe dazu VwGH 01.04.2008, Zl: 2007/06/0335). Gleiches gilt aufgrund der expliziten Regelung des § 8 Abs. 3 GAEG 2008 auch für Beseitigungsaufträge nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz.Nach der Judikatur des VwGH ist der Beseitigungsauftrag
Paragraph 41, Absatz 3, BauG stets an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (siehe dazu VwGH 01.04.2008, Zl: 2007/06/0335). Gleiches gilt aufgrund der expliziten Regelung des Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 auch für Beseitigungsaufträge nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach diese zum Zeitpunkt der Errichtung der konsenslosen baulichen Anlagen nicht Eigentümer der maßgeblichen Liegenschaft waren, geht damit ins Leere. Ebenso der Hinweis, wonach die Beschwerdeführer (im Sinne des GAEG 2008) nicht jene Eigentümer waren, die dem Gesetz zuwider gehandelt hätten. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die nunmehrigen Beschwerdeführer im guten Glauben die Liegenschaft erworben hätten und sie daher kein Verschulden an der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen treffen würde, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer der maßgeblichen Liegenschaft sind und sich der Beseitigungsauftrag an diese zu richten hat, unabhängig davon, wer die Herstellung der konsenslosen baulichen Anlage bzw. Maßnahme im Sinne des GAEG 2008 vorgenommen oder veranlasst hat. Eine Verschuldenslosigkeit der Beschwerdeführer könnte nur in einem allfälligen Strafverfahren ins Treffen geführt werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es ausreichend sei, wenn sich der Beseitigungsauftrag gegen den Errichter der baulichen Anlage richten würde, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an sämtliche Miteigentümer richtet (siehe dazu VwGH 18.10.2012, Zl.: 2010/06/0224). Demzufolge erweist sich der seitens der belangten Behörde verfügte Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführer als rechtmäßig, wenngleich darauf hingewiesen wird, dass dieser während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht vollstreckt werden darf (VwGH 20.11.1997, Zl.: 97/06/0215). Insgesamt betrachtet war die Vorgehensweise der belangten Behörde rechtskonform, weshalb die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war. Da zwischenzeitig die 5. GAEG-Novelle in Kraft getreten ist, war der Spruch der belangten Behörde entsprechend anzupassen. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.4885.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.