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{'item': 'LVwG 53.28-1391/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 47§ 3§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG 53.28-1391/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 26.11.2014, GZ: 3G478/12-2014 hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach

§ 47Abs 1 St

ZLG das Flurbereinigungsverfahren hinsichtlich in dessen Spruch näher angeführter Grundstücke eingeleitet. Die diesem Flurbereinigungsverfahren unterzogenen Grundstücke Nummer (GStNr) xxx je KG L, sind mit Einforstungsrechten auf Grund des Regulierungsvergleichs 1261/1869 zugunsten der Liegenschaft EZ x, KG L im Alleineigentum des Beschwerdeführers belastet. Während des laufenden Flurbereinigungsverfahrens haben Herr Ing. H G, K und die St Landesforste, als Eigentümer der genannten Grundstücke ein „Übereinkommen“ über die Ausübungen der „Almrechte“ auf der Jalm zur agrarbehördlichen Genehmigung vorgelegt. In diesem Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien als Verpflichtete bezeichnet, die für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der verpflichteten und berechtigten Güter erklären, die gesamte belastete Fläche auch nach Teilung so zu bewirtschaften und so zu nutzen, dass die Einforstungsrechte und deren Ausübung nachhaltig gesichert und für die Nutzungsberechtigten wie bisher gestaltet bleibt. Dieses Übereinkommen wurde in der Verhandlung der Agrarbezirksbehörde am 17.03.2015 an der auch der Beschwerdeführer teilnahm, erörtert. Mit Bescheid vom 26.11.2014, GZ: 3G478/12-2014 hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach

Paragraph 47, Absatz eins, StZLG das Flurbereinigungsverfahren hinsichtlich in dessen Spruch näher angeführter Grundstücke eingeleitet. Die diesem Flurbereinigungsverfahren unterzogenen Grundstücke Nummer (GStNr) xxx je KG L, sind mit Einforstungsrechten auf Grund des Regulierungsvergleichs 1261 aus 1869, zugunsten der Liegenschaft EZ x, KG L im Alleineigentum des Beschwerdeführers belastet. Während des laufenden Flurbereinigungsverfahrens haben Herr Ing. H G, K und die St Landesforste, als Eigentümer der genannten Grundstücke ein „Übereinkommen“ über die Ausübungen der „Almrechte“ auf der Jalm zur agrarbehördlichen Genehmigung vorgelegt. In diesem Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien als Verpflichtete bezeichnet, die für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der verpflichteten und berechtigten Güter erklären, die gesamte belastete Fläche auch nach Teilung so zu bewirtschaften und so zu nutzen, dass die Einforstungsrechte und deren Ausübung nachhaltig gesichert und für die Nutzungsberechtigten wie bisher gestaltet bleibt. Dieses Übereinkommen wurde in der Verhandlung der Agrarbezirksbehörde am 17.03.2015 an der auch der Beschwerdeführer teilnahm, erörtert. Die angefochtene agrarbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 17.03.2015,GZ: 3G478/17-2015 gestützt auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 iVm § 5 Abs 2 und § 48 StELG erteilt. Die Bescheiderlassung erfolgte durch Aufbringung einer Stampiglie ohne Begründung auf einer Ausfertigung des Übereinkommens. Im Behördenakt ist die „Fachtechnische Äußerung“ eines technischen Bediensteten der Agrarbezirksbehörde vom 16.03.2015 enthalten, wonach die Genehmigung des vorgelegten Parteienübereinkommens bezüglich „Teilung des belasteten Gebietes“ fachtechnisch befürwortet wird. Die angefochtene agrarbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 17.03.2015,GZ: 3G478/17-2015 gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 48, StELG erteilt. Die Bescheiderlassung erfolgte durch Aufbringung einer Stampiglie ohne Begründung auf einer Ausfertigung des Übereinkommens. Im Behördenakt ist die „Fachtechnische Äußerung“ eines technischen Bediensteten der Agrarbezirksbehörde vom 16.03.2015 enthalten, wonach die Genehmigung des vorgelegten Parteienübereinkommens bezüglich „Teilung des belasteten Gebietes“ fachtechnisch befürwortet wird. Gegen diesen Bescheid erhob Herr R T rechtzeitig Beschwerde, die er damit begründete, dass die Vertragspartner seine Rechte nur unvollständig aufgelistet hätten und sich deren Erklärung nur auf die unvollständig aufgezählten Rechte beziehe. Da es nur einen Teil der Einforstungsrechte behandle, sei das Übereinkommen nicht genehmigungsfähig. Auf dem zum integralen Bestandteil des Übereinkommens erklärten Lageplan sei die Fläche des belasteten Gebietes auf 83,78 Hektar verkleinert worden, was eine (unzulässige) Abänderung des Regulierungsvergleichs bedeute. Eine solche Abänderung dürfe nur in einem Verfahren zur Neuregulierung nach dem II. Abschnitt des StELG erfolgen. Bislang sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden. Er beantragte die Genehmigung des Teilungsübereinkommens wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.Gegen diesen Bescheid erhob Herr R T rechtzeitig Beschwerde, die er damit begründete, dass die Vertragspartner seine Rechte nur unvollständig aufgelistet hätten und sich deren Erklärung nur auf die unvollständig aufgezählten Rechte beziehe. Da es nur einen Teil der Einforstungsrechte behandle, sei das Übereinkommen nicht genehmigungsfähig. Auf dem zum integralen Bestandteil des Übereinkommens erklärten Lageplan sei die Fläche des belasteten Gebietes auf 83,78 Hektar verkleinert worden, was eine (unzulässige) Abänderung des Regulierungsvergleichs bedeute. Eine solche Abänderung dürfe nur in einem Verfahren zur Neuregulierung nach dem römisch zwei. Abschnitt des StELG erfolgen. Bislang sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden. Er beantragte die Genehmigung des Teilungsübereinkommens wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

§ 3i

Vm § 28 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit durch Erkenntnis.

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit durch Erkenntnis.

§ 46Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 id

F LGBl 2013/139 (StZLG), kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden, wobei nach § 47 Z 1 leg.cit das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist, im Einleitungsbescheid die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen sind, die Flurbereinigungsgemeinschaft mit Bescheid begründet und aufgelöst wird, die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes entfallen kann und über das Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen ist.

§ 50

Abs 1 leg cit, gelten für die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungsverfahren, die Bestimmungen des § 47 und § 48. Nach Absatz 2 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich

Absatz 4 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich sie sonst gehören.

Paragraph 46, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG), kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden, wobei nach Paragraph 47, Ziffer eins, leg.cit das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist, im Einleitungsbescheid die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen sind, die Flurbereinigungsgemeinschaft mit Bescheid begründet und aufgelöst wird, die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes entfallen kann und über das Ergebnis der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, leg cit, gelten für die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungsverfahren, die Bestimmungen des Paragraph 47 und Paragraph 48, Nach Absatz 2 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich

Absatz 4 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich sie sonst gehören. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Agrarbezirksbehörde hat im aufgrund des Einleitungsbescheides nach § 47 StZLG laufenden Flurbereinigungsverfahren den angefochtenen Bescheid gestützt auf § 4 Abs 3 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 idF LGBl 2013/139 erlassen. Zur Erlassung des gesonderten Bescheides war sie jedoch nicht ermächtigt. Diese einforstungsrechtliche Angelegenheit ist nach § 50 Abs 2 StZLG in die agrarische Operation einzubeziehen und daher erst in einem Bescheid auf Grundlage des StZLG (hier: im Flurbereinigungsplan) zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne Rechtsgrundlage ergangen und somit ersatzlos aufzuheben (vgl VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124).Die Agrarbezirksbehörde hat im aufgrund des Einleitungsbescheides nach Paragraph 47, StZLG laufenden Flurbereinigungsverfahren den angefochtenen Bescheid gestützt auf Paragraph 4, Absatz 3, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 in der Fassung LGBl 2013/139 erlassen. Zur Erlassung des gesonderten Bescheides war sie jedoch nicht ermächtigt. Diese einforstungsrechtliche Angelegenheit ist nach Paragraph 50, Absatz 2, StZLG in die agrarische Operation einzubeziehen und daher erst in einem Bescheid auf Grundlage des StZLG (hier: im Flurbereinigungsplan) zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist daher ohne Rechtsgrundlage ergangen und somit ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 28.4.2011, 2009/07/0124). Die Teilung des verpflichteten Gutes erfolgt von Amts wegen zur Herstellung einer neuen Flureinteilung, sodass nicht die Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Teilung der verpflichteten Grundstücke betreiben, sondern die Agrarbehörde selbst in Durchführung einer bodenreformatorischen Maßnahme. Dabei hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob der vorgesehenen Neueinteilung des Gebietes im Flurbereinigungsverfahren nach § 4 Abs 3 iVm § 5 Abs 2 StELG definierte in Betracht kommende Versagungsgründe entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist als Einforstungsberechtigter an Grundstücken, die durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, Partei aufgrund des § 8 Abs 2 iVm § 50 Abs 2 StZLG, dem gegenüber der Flurbereinigungsplan zu erlassen ist.Die Teilung des verpflichteten Gutes erfolgt von Amts wegen zur Herstellung einer neuen Flureinteilung, sodass nicht die Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Teilung der verpflichteten Grundstücke betreiben, sondern die Agrarbehörde selbst in Durchführung einer bodenreformatorischen Maßnahme. Dabei hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob der vorgesehenen Neueinteilung des Gebietes im Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StELG definierte in Betracht kommende Versagungsgründe entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist als Einforstungsberechtigter an Grundstücken, die durch Bescheid in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, Partei aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, StZLG, dem gegenüber der Flurbereinigungsplan zu erlassen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.53.28.1391.2015

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