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{'item': 'LVwG 41.31-546/2015'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 8§ 13§ 44b§ 13a§ 6§ 17§ 15§ 24§ 16§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG 41.31-546/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013, wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag der B - W GesmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) vom 05.11.2014 wurde folgende Auskunftserteilung von der Steiermärkischen Landesregierung verlangt: ● Die Übermittlung sämtlicher im Einzugsgebiet des Pflegeheims S erteilten Bewilligungen nach dem StSHG und StPHG (von der Erteilung der Bewilligung für das Pflegeheim S bis heute) ● Die Bekanntgabe, wie viele Betten insgesamt im Einzugsgebiet für welchen Standort bewilligt und wie viele davon im Sinne des StSHG als „bezuschusste“ Betten anerkannt wurden (jeweils unter Angabe des Bewilligungsbescheides) ● Die Übermittlung der Auskunft, ob derartige Verfahren aktuell anhängig sind und wenn ja, für welchen Standort, von welchem Betreiber, für welche Bettenanzahl (privat/bezuschusst) und unter welcher Geschäftszahl. Diese Anträge stützen sich auf die Parteistellung

§ 8AVG; subsidiär auf das Stmk.

Auskunftspflichtgesetz.Diese Anträge stützen sich auf die Parteistellung

Paragraph 8, AVG; subsidiär auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2014 wurde diesem Auskunftsbegehren keine Folge gegeben. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin sich auf eine behauptete Parteistellung

§ 8

AVG stützt und dies insofern begründet, dass die Behauptung aufgestellt wird, es gäbe ein rechtliches Interesse. Subsidiär werden die Anträge auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz gestützt und damit begründet, dass jedermann das Recht hat, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze zu regelnden Selbstverwaltungskörper, Auskünfte zu verlangen. Hinsichtlich der Parteistellung

§ 8

AVG wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Betreiber des Sozialkompetenzzentrums S der Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH sei und dieser mit dem Land am 28.06.2006 einen Vertrag

§ 13SHG (id

F vor der Novelle LGBl. Nr. 21/2007, mit der die bescheidmäßige Anerkennung von Pflegeheimen beim Vorliegen eines Bedarfes eingeführt wurde) abgeschlossen hat. Es handle sich folglich bei diesem Pflegeheim um ein sogenanntes „Vertragsheim“, das

§ 44b

SHG für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt und nicht, wovon im Antrag irrtümlich ausgegangen sein dürfte, um ein

§ 13aSHG bescheidmäßig anerkanntes Pflegeheim.

Da die Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig geworden ist, gehe die Berufung auf § 8 AVG ins Leere. Dies betrifft natürlich auch alle anderen Vertragsheime im Einzugsgebiet. Die rechtliche Verbindung der Antragstellerin mit dem Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH beruht auf einem Mietvertrag. Der Verrechnungsvertrag entfaltet, solange der Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH das Sozialkompetenzzentrum S noch selbst weiter betreibt, Rechtswirkungen nur zwischen den beiden Vertragspartnern Sb und Land, nicht jedoch gegenüber Dritten, also der B. Was die übrigen Bescheid-Heime betrifft, wird festgehalten, dass es sich bei dem Verfahren um ein Ein-Parteienverfahren handle. In keinem dieser Verfahren war die Antragstellerin Partei

§ 8AVG.

Insofern habe die Antragstellerin kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2014 wurde diesem Auskunftsbegehren keine Folge gegeben. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin sich auf eine behauptete Parteistellung

Paragraph 8, AVG stützt und dies insofern begründet, dass die Behauptung aufgestellt wird, es gäbe ein rechtliches Interesse. Subsidiär werden die Anträge auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz gestützt und damit begründet, dass jedermann das Recht hat, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze zu regelnden Selbstverwaltungskörper, Auskünfte zu verlangen. Hinsichtlich der Parteistellung

Paragraph 8, AVG wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Betreiber des Sozialkompetenzzentrums S der Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH sei und dieser mit dem Land am 28.06.2006 einen Vertrag

Paragraph 13, SHG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, mit der die bescheidmäßige Anerkennung von Pflegeheimen beim Vorliegen eines Bedarfes eingeführt wurde) abgeschlossen hat. Es handle sich folglich bei diesem Pflegeheim um ein sogenanntes „Vertragsheim“, das

Paragraph 44 b, SHG für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt und nicht, wovon im Antrag irrtümlich ausgegangen sein dürfte, um ein

Paragraph 13 a, SHG bescheidmäßig anerkanntes Pflegeheim. Da die Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig geworden ist, gehe die Berufung auf Paragraph 8, AVG ins Leere. Dies betrifft natürlich auch alle anderen Vertragsheime im Einzugsgebiet. Die rechtliche Verbindung der Antragstellerin mit dem Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH beruht auf einem Mietvertrag. Der Verrechnungsvertrag entfaltet, solange der Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH das Sozialkompetenzzentrum S noch selbst weiter betreibt, Rechtswirkungen nur zwischen den beiden Vertragspartnern Sb und Land, nicht jedoch gegenüber Dritten, also der B. Was die übrigen Bescheid-Heime betrifft, wird festgehalten, dass es sich bei dem Verfahren um ein Ein-Parteienverfahren handle. In keinem dieser Verfahren war die Antragstellerin Partei

Paragraph 8, AVG. Insofern habe die Antragstellerin kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse. Hinsichtlich des Ansuchens um Erteilung der oben angeführten Auskunft auf der Grundlage des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes wird ausgeführt, dass jedermann das Recht habe, eine Auskunftserteilung von den Organen des Landes zu verlangen. Unter der Formulierung des § 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz ist unter jedermann auch die B gemeint und unter Organen des Landes, die Abteilung 8, Fachabteilung für Gesundheit- und Pflegemanagement, Referat Pflegemanagement. Ebenso erfasst ist das zuständige Referat der Bezirkshauptmannschaft H-F. Nicht umfasst ist die Abteilung 11, Soziales, welche zwar seinerzeit für den gegenständlichen Bereich zuständig war, diesen jedoch in die Abteilung 8 abgegeben hat. Die Information hinsichtlich der Daten nach dem StPHG trifft für die öffentliche Heime die Abteilung 8, Wissenschaft und Gesundheit, Fachabteilung für Gesundheit- und Pflegemanagement, Referat Pflegemanagement, für sämtliche anderen Heime die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft H-F (§ 15 Abs 1 und 2 StPHG). Hinsichtlich des Ansuchens um Erteilung der oben angeführten Auskunft auf der Grundlage des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes wird ausgeführt, dass jedermann das Recht habe, eine Auskunftserteilung von den Organen des Landes zu verlangen. Unter der Formulierung des Paragraph eins, Stmk. Auskunftspflichtgesetz ist unter jedermann auch die B gemeint und unter Organen des Landes, die Abteilung 8, Fachabteilung für Gesundheit- und Pflegemanagement, Referat Pflegemanagement. Ebenso erfasst ist das zuständige Referat der Bezirkshauptmannschaft H-F. Nicht umfasst ist die Abteilung 11, Soziales, welche zwar seinerzeit für den gegenständlichen Bereich zuständig war, diesen jedoch in die Abteilung 8 abgegeben hat. Die Information hinsichtlich der Daten nach dem StPHG trifft für die öffentliche Heime die Abteilung 8, Wissenschaft und Gesundheit, Fachabteilung für Gesundheit- und Pflegemanagement, Referat Pflegemanagement, für sämtliche anderen Heime die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft H-F (Paragraph 15, Absatz eins, und 2 StPHG). Hinsichtlich der §§ 3 Abs 1 und 7 Stmk. Auskunftspflichtgesetz hat die Antragstellerin das Begehren schriftlich gestellt und im selben Schreiben bei Auskunftsverweigerung eine bescheidmäßige Entscheidung verlangt. Grundsätzlich bedeute dies, dass die Abteilung 8 in der gegenständlichen Angelegenheit Auskunft zu erteilen hat, sofern keine Auskunftsverweigerungsgründe vorliegen. Die vom Auskunftswerber angeforderten Unterlagen betreffen einerseits die Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes (StPHG) und andererseits § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG) insofern die Antragstellerin als Auskunft die Übermittlung sämtlicher im Einzugsgebiet erteilter Bewilligungen nach dem StSHG und StPHG (von der Erteilung der Bewilligung für das Pflegeheim S bis heute) bzw. die Bekanntgabe, wie viele Betten insgesamt im Einzugsgebiet für welchen Standort und wie viele davon im Sinne des § 13a StSHG als „bezuschusste“ Betten anerkannt wurden (jeweils unter Angabe des Bewilligungsbescheides), überschreitet dies einerseits die Definition des Begriffes Auskunft und bildet daher einen Verweigerungsgrund nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz eins, und 7 Stmk. Auskunftspflichtgesetz hat die Antragstellerin das Begehren schriftlich gestellt und im selben Schreiben bei Auskunftsverweigerung eine bescheidmäßige Entscheidung verlangt. Grundsätzlich bedeute dies, dass die Abteilung 8 in der gegenständlichen Angelegenheit Auskunft zu erteilen hat, sofern keine Auskunftsverweigerungsgründe vorliegen. Die vom Auskunftswerber angeforderten Unterlagen betreffen einerseits die Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes (StPHG) und andererseits Paragraph 13 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG) insofern die Antragstellerin als Auskunft die Übermittlung sämtlicher im Einzugsgebiet erteilter Bewilligungen nach dem StSHG und StPHG (von der Erteilung der Bewilligung für das Pflegeheim S bis heute) bzw. die Bekanntgabe, wie viele Betten insgesamt im Einzugsgebiet für welchen Standort und wie viele davon im Sinne des Paragraph 13 a, StSHG als „bezuschusste“ Betten anerkannt wurden (jeweils unter Angabe des Bewilligungsbescheides), überschreitet dies einerseits die Definition des Begriffes Auskunft und bildet daher einen Verweigerungsgrund nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz. In den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes wird zum Begriff Auskunft ausgeführt, dass der Begriff den, im allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 3 des Bundesministeriumgesetz 1986 entspricht. Diesbezüglich haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt sind. Für das Verständnis des Begriffes „Auskunft“ in Art. 20 Abs 4 B-VG ergibt sich aus den Materialien u.a., dass die Auskunftserteilung nicht mit der Gewährung von Akteneinsicht identisch ist. Eine derartige Auskunft unter Stützung auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz würde jedoch eine Umgehung des § 8 AVG und den damit verbundenen Parteirechten bedeuten. Es lässt sich nämlich aus den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes herauslesen, dass Auskunftserteilung auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern lediglich die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, welche in aller Regel nicht jenen Detailliertheitsgrad an Informationen aufweisen wird, entspricht. Hinsichtlich der Auskunft über die beantragten Daten

StSHG und StPHG ist daher nur eine Weitergabe von Daten in anonymisierter Form möglich. In Entsprechung des § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) umfasst dieser auch Daten, die an sich sachlicher Natur sind, jedoch Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen. Hinsichtlich des StPHG kann

§ 6Stmk.

Auskunftspflichtgesetz die Auskunft verweigert werden, wenn der Auskunftswerber die gewünschten Informationen auf anderem Weg unmittelbar erhalten kann. Die Daten zum StPHG, welche Pflegeheime es gibt, wo diese liegen und über wie viele Betten diese verfügen, sind leicht über das Internet, aber auch über den Verband Steirischer Alten-, Pflege- und Betreuungsheime (V), die Wirtschaftskammer, die Homepage des Landes Steiermark und vielen anderen, zu erhalten. Es werden daher die Informationen über anhängige Verfahren nicht mitgeteilt. In den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes wird zum Begriff Auskunft ausgeführt, dass der Begriff den, im allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des Paragraph 3, Ziffer 3, des Bundesministeriumgesetz 1986 entspricht. Diesbezüglich haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt sind. Für das Verständnis des Begriffes „Auskunft“ in Artikel 20, Absatz 4, B-VG ergibt sich aus den Materialien u.a., dass die Auskunftserteilung nicht mit der Gewährung von Akteneinsicht identisch ist. Eine derartige Auskunft unter Stützung auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz würde jedoch eine Umgehung des Paragraph 8, AVG und den damit verbundenen Parteirechten bedeuten. , Es lässt sich nämlich aus den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes herauslesen, dass Auskunftserteilung auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern lediglich die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, welche in aller Regel nicht jenen Detailliertheitsgrad an Informationen aufweisen wird, entspricht. Hinsichtlich der Auskunft über die beantragten Daten

StSHG und StPHG ist daher nur eine Weitergabe von Daten in anonymisierter Form möglich. In Entsprechung des Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG) umfasst dieser auch Daten, die an sich sachlicher Natur sind, jedoch Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen. Hinsichtlich des StPHG kann

Paragraph 6, Stmk. Auskunftspflichtgesetz die Auskunft verweigert werden, wenn der Auskunftswerber die gewünschten Informationen auf anderem Weg unmittelbar erhalten kann. Die Daten zum StPHG, welche Pflegeheime es gibt, wo diese liegen und über wie viele Betten diese verfügen, sind leicht über das Internet, aber auch über den Verband Steirischer Alten-, Pflege- und Betreuungsheime (römisch fünf), die Wirtschaftskammer, die Homepage des Landes Steiermark und vielen anderen, zu erhalten. Es werden daher die Informationen über anhängige Verfahren nicht mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kanzlei E & H, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2014 zur Gänze angefochten wird. Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es wird ausgeführt, dass die B - W GesmbH Eigentümer des Pflegeheims in S ist. Das Gebäude, in dem sich das Pflegeheim befindet, wurde mit Mitteln der Wohnbauförderung umfassend saniert und in ein Pflegeheim umgebaut. Der dafür gewährte Annuitätenzuschuss wird noch bis 2019 gewährt. Die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb des Pflegeheims nach dem StPHG liegen vor. Es liegt zudem nach alter Rechtslage (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 21/2007) ein Vertrag mit dem Land Steiermark über die „bezuschussten“ Betten nach dem StSHG vor. Derzeit wird das Pflegeheim von der Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH (nachfolgend Sb genannt) betrieben. Offenbar beabsichtige der Sb jedoch laut den der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen (Auskunft der BH H-F vom 18.11.2014) ein neues Pflegeheim in der Nachbargemeinde K zu errichten und die bezuschussten Betten dorthin mitzunehmen. Das Pflegeheim S soll jedoch nach Absicht der Eigentümerin B - W GesmbH am gleichen Standort nahtlos fortgeführt werden. Damit soll auch die Nutzung dieses mit Landesmittel geförderten Pflegeheims und die Kontinuität der Betreuung weiterhin sichergestellt werden. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kanzlei E & H, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2014 zur Gänze angefochten wird. Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es wird ausgeführt, dass die B - W GesmbH Eigentümer des Pflegeheims in S ist. Das Gebäude, in dem sich das Pflegeheim befindet, wurde mit Mitteln der Wohnbauförderung umfassend saniert und in ein Pflegeheim umgebaut. Der dafür gewährte Annuitätenzuschuss wird noch bis 2019 gewährt. Die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb des Pflegeheims nach dem StPHG liegen vor. Es liegt zudem nach alter Rechtslage (vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,) ein Vertrag mit dem Land Steiermark über die „bezuschussten“ Betten nach dem StSHG vor. Derzeit wird das Pflegeheim von der Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH (nachfolgend Sb genannt) betrieben. Offenbar beabsichtige der Sb jedoch laut den der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen (Auskunft der BH H-F vom 18.11.2014) ein neues Pflegeheim in der Nachbargemeinde K zu errichten und die bezuschussten Betten dorthin mitzunehmen. Das Pflegeheim S soll jedoch nach Absicht der Eigentümerin B - W GesmbH am gleichen Standort nahtlos fortgeführt werden. Damit soll auch die Nutzung dieses mit Landesmittel geförderten Pflegeheims und die Kontinuität der Betreuung weiterhin sichergestellt werden. Für die geplante Neuerrichtung eines Pflegeheimes in K gilt nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin Folgendes: Für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes wird der Sb einen neuen Anerkennungsbescheid nach § 13a StSHG benötigen. Auch wenn die bisherige Abrechnung der Sozialhilfe im Pflegeheim am Standort in S auf Basis eines Vertrages durchgeführt wird, so kann diese nicht auf einen anderen Standort übertragen werden. Es wird um eine neue Anerkennung anzusuchen sein. Wie schon aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 44b STSHG. Demnach gelten „stationäre Einrichtungen“, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2007 mit dem Land einen Vertrag nach § 13 Abs 1 idF LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung. Die Weitergeltung kann sich daher jeweils nur auf die konkrete stationäre Einrichtung, nicht jedoch auf ein neu zu errichtendes Pflegeheim beziehen. Mit der Übergangsbestimmung soll auch nur der Bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geschützt werden; neue Pflegeheime unterliegen nicht diesen Bestandsschutz. Für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes wird der Sb einen neuen Anerkennungsbescheid nach Paragraph 13 a, StSHG benötigen. Auch wenn die bisherige Abrechnung der Sozialhilfe im Pflegeheim am Standort in S auf Basis eines Vertrages durchgeführt wird, so kann diese nicht auf einen anderen Standort übertragen werden. Es wird um eine neue Anerkennung anzusuchen sein. Wie schon aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 44 b, STSHG. Demnach gelten „stationäre Einrichtungen“, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle , Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007, mit dem Land einen Vertrag nach Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung , , Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2005, abgeschlossen haben, für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung. Die Weitergeltung kann sich daher jeweils nur auf die konkrete stationäre Einrichtung, nicht jedoch auf ein neu zu errichtendes Pflegeheim beziehen. Mit der Übergangsbestimmung soll auch nur der Bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geschützt werden; neue Pflegeheime unterliegen nicht diesen Bestandsschutz. Der Vertrag könnte nur für den bisherigen Standort weiter genützt werden. Die B als Eigentümerin bzw. neue Betreiberin ist auch jederzeit bereit, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen und das Pflegeheim dort weiter zu betreiben. Es können sämtliche Pflichten und gesetzliche Anforderungen auch eingehalten werden. Der Vertrag könnte nur für den bisherigen Standort weiter genützt werden. , Die B als Eigentümerin bzw. neue Betreiberin ist auch jederzeit bereit, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen und das Pflegeheim dort weiter zu betreiben. Es können sämtliche Pflichten und gesetzliche Anforderungen auch eingehalten werden. Sollte der Bedarf an bezuschussten Betten im Einzugsgebiet um S und K (sofern es sich um dasselbe Einzugsgebiet handelt) zum Vertragsabschluss nicht gestiegen sein, wäre die Erteilung einer Bewilligung nach dem StSHG für ein anderes Pflegeheim in K (im gleichen Einzugsgebiet) nicht möglich. Es würde für dieses aufgrund der bestehenden, bedarfsdeckenden Einrichtung kein weiterer Bedarf bestehen. Für die Beschwerdeführerin ist es also von besonderer Bedeutung, welche Bewilligungen bzw. Verträge für den Standort, der in ihrem Eigentum steht, vorliegen und ob der Sb allenfalls beabsichtigt, im selben Einzugsgebiet neue bezuschusste Betten zu erhalten. Dies wäre nämlich nur dann möglich, wenn der Bedarf (seit Abschluss des Vertrages) gestiegen wäre. Gegebenenfalls bestünde in diesem Verfahren jedenfalls ein Mitspracherecht (als Partei nach § 8 AVG). Angesichts dessen, hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 05.11.2014 aufgrund der ihr zukommenden Parteistellung, subsidiär gestützt auf das Auskunftspflichtgesetz, die Übermittlung oben angeführter Auskünfte begehrt. Die Anträge stützen sich, wie ausgeführt, auf die Parteistellung

§ 8AVG.

Als Eigentümerin besitzt die Beschwerdeführerin insofern ein rechtliches Interesse, als allenfalls Bescheide ohne entsprechenden Bedarf im Einzugsgebiet erteilt worden sein könnten bzw. versucht wird, die bezuschussten Betten vom derzeitigen Standpunkt auf einen anderen „hin zu übertragen“. Subsidiär stützen sich die Anträge auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz, nach welchem jedermann das Recht zukommt, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Sollte der Bedarf an bezuschussten Betten im Einzugsgebiet um S und K (sofern es sich um dasselbe Einzugsgebiet handelt) zum Vertragsabschluss nicht gestiegen sein, wäre die Erteilung einer Bewilligung nach dem StSHG für ein anderes Pflegeheim in K (im gleichen Einzugsgebiet) nicht möglich. Es würde für dieses aufgrund der bestehenden, bedarfsdeckenden Einrichtung kein weiterer Bedarf bestehen. Für die Beschwerdeführerin ist es also von besonderer Bedeutung, welche Bewilligungen bzw. Verträge für den Standort, der in ihrem Eigentum steht, vorliegen und ob der Sb allenfalls beabsichtigt, im selben Einzugsgebiet neue bezuschusste Betten zu erhalten. Dies wäre nämlich nur dann möglich, wenn der Bedarf (seit Abschluss des Vertrages) gestiegen wäre. Gegebenenfalls bestünde in diesem Verfahren jedenfalls ein Mitspracherecht (als Partei nach Paragraph 8, AVG). Angesichts dessen, hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 05.11.2014 aufgrund der ihr zukommenden Parteistellung, subsidiär gestützt auf das Auskunftspflichtgesetz, die Übermittlung oben angeführter Auskünfte begehrt. Die Anträge stützen sich, wie ausgeführt, auf die Parteistellung

Paragraph 8, AVG. Als Eigentümerin besitzt die Beschwerdeführerin insofern ein rechtliches Interesse, als allenfalls Bescheide ohne entsprechenden Bedarf im Einzugsgebiet erteilt worden sein könnten bzw. versucht wird, die bezuschussten Betten vom derzeitigen Standpunkt auf einen anderen „hin zu übertragen“. Subsidiär stützen sich die Anträge auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz, nach welchem jedermann das Recht zukommt, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Die Bezirkshauptmannschaft H-F hat der Beschwerdeführerin bereits in Entsprechung ihres Begehrens einige Bescheide nach dem StPHG für das Pflegeheim S übermittelt. Die belangte Behörde hat hingegen mit angefochtenen Bescheid dem Auskunftsbegehren keine Folge gegeben. Durch den angefochtenen Bescheid fühlt sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht darauf, in einem Verfahren, in welchem ihr aufgrund eines rechtlichen Interesses

§ 8

AVG Parteistellung zukommt,

§ 17AVG Akteneinsicht und die im Akt aufliegenden Unterlagen zu bekommen.

Weiters liegt eine Verletzung im Recht darauf, in die die Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen zu können, vor. Weiters verletzt ist das Recht darauf, aufgrund eines rechtlichen Interesses Parteistellung zuerkannt zu erhalten samt allen damit verbundenen Rechten. Weiters ist das Recht darauf, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper auf Verlangen Auskünfte zu erhalten, verletzt. Die Bezirkshauptmannschaft H-F hat der Beschwerdeführerin bereits in Entsprechung ihres Begehrens einige Bescheide nach dem StPHG für das Pflegeheim S übermittelt. Die belangte Behörde hat hingegen mit angefochtenen Bescheid dem Auskunftsbegehren keine Folge gegeben. Durch den angefochtenen Bescheid fühlt sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht darauf, in einem Verfahren, in welchem ihr aufgrund eines rechtlichen Interesses

Paragraph 8, AVG Parteistellung zukommt,

Paragraph 17, AVG Akteneinsicht und die im Akt aufliegenden Unterlagen zu bekommen. Weiters liegt eine Verletzung im Recht darauf, in die die Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen zu können, vor. Weiters verletzt ist das Recht darauf, aufgrund eines rechtlichen Interesses Parteistellung zuerkannt zu erhalten samt allen damit verbundenen Rechten. Weiters ist das Recht darauf, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper auf Verlangen Auskünfte zu erhalten, verletzt. Zur Parteistellung

§ 8St

BHG und dem damit einhergehenden Akteneinsichtsrecht

§ 17

AVG wird ausgeführt, dass die Behörde zwar hinsichtlich der Vertragsheime im Recht sein mag, wenn sie ausführt, dass im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung § 8 AVG nicht unmittelbar anwendbar sei. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, dass ursprünglich vom Vorliegen einer Bewilligung nach § 13a StSHG ausgegangen wurde. Hinsichtlich des Vertrages würden jedoch jedenfalls Auskünfte nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu erteilen sein. Zur Parteistellung

Paragraph 8, StBHG und dem damit einhergehenden Akteneinsichtsrecht

Paragraph 17, AVG wird ausgeführt, dass die Behörde zwar hinsichtlich der Vertragsheime im Recht sein mag, wenn sie ausführt, dass im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Paragraph 8, AVG nicht unmittelbar anwendbar sei. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, dass ursprünglich vom Vorliegen einer Bewilligung nach Paragraph 13 a, StSHG ausgegangen wurde. Hinsichtlich des Vertrages würden jedoch jedenfalls Auskünfte nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu erteilen sein. Hinsichtlich der Bescheid-Heime nach StSHG sowie den Bewilligungen nach StPHG führt die belangte Behörde aus, es handle sich um ein Ein-Parteiverfahren, weshalb keine Parteistellung vorliege. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht. Die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Pflegeheimes in S ist. Bescheide nach dem StPHG besitzen dingliche Wirkung (VwGH 18.04.2012, 2010/10/0206) und hängen daher an dem, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Pflegeheim. Nachdem das Pflegeheim weiter betrieben werden soll, hat die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse am Inhalt dieser Bescheide. Die Abweisung erfolgt daher insoweit zu Unrecht. Gleiches gelte für die vorliegenden Bescheide nach StSHG im selben Einzugsgebiet. Der Erhalt von bezuschussten Betten ist vom Bedarf im Einzugsgebiet abhängig, deshalb habe die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Pflegeheimes in S sehr wohl ein rechtlich begründetes Interesse an den Bewilligungen nach StSHG. Die Abhängigkeit einer bescheidmäßigen Anerkennung von der Tatsache, dass die Nachfrage an stationären Einrichtungen nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann, hat den Zweck, die Existenz und das finanzielle Weiterbestehen bereits bestehender Einrichtungen, damit insbesondere die Qualität der Pflegeheime zu sichern. Unbestritten handle es sich beim Pflegeheim S um eine solche bestehende Einrichtung im Sinne des StSHG. Würden nun neue Betten bezuschusst werden, könnte es in weiterer Folge dazu kommen, dass am Standort in S unter Umständen keine bezuschussten Betten mehr in Anspruch genommen werden. Die daraus folgenden finanziellen Einbußen hätten eine Minderung der Qualität der Pflegeleistung bei der bereits bestehenden Einrichtung zur Folge. Die Voraussetzung eines Bedarfes, welcher von anderen Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann, ist somit eine Regelung welche nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt. Viel mehr ist diese Regelung für die Beschwerdeführerin und damit von der Allgemeinheit abgrenzbares Interesse maßgebend. Eine solche Regelung stellt daher ein subjektives Recht dar und begründet nach der Schutznormtheorie die Parteistellung der Beschwerdeführerin. Zur Auskunft nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz wird ausgeführt, dass zur Verweigerung der Auskunftserteilung hinsichtlich der Vertragsheime vorab anzumerken sei, dass das Auskunftspflichtgesetz auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt. Es wird auf die Materialien zum Bundes-Auskunftspflichtgesetz und zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz verwiesen, wonach die Auskunftspflicht ebenso für die Privatwirtschaftsverwaltung gilt. Weiters wird bestritten, dass die Auskunftserteilung aufgrund § 1 DSG verweigert werden kann. Das Stmk. Auskunftspflichtgesetz sieht nach Ansicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Versagungsgrund vor. Ebenso wenig das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz. Bei den von der Beschwerdeführerin geforderten Auskünften handle es sich um keine personenbezogenen Daten. Man habe lediglich die Kopien der Bewilligungsbescheide angefordert. Diese hätten, sofern nach Ansicht der Behörde personenbezogene Daten darin enthalten gewesen wären, auch anonymisiert übermittelt werden können. Man habe zudem auch die Auskunft verlangt, wie viele Betten bewilligt bzw. bezuschusst sind. Diese Auskunft hätte jedenfalls erteilt werden können. Unter Verweis auf § 8 DSG wird weiters bestritten, dass an der Geheimhaltung der Daten ein schutzwürdiges Interesse bestünde. Selbst bei sensiblen Daten liege kein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die Daten nur in indirekt personenbezogener Form verwendet werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung unter der Voraussetzung der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen jederzeit zulässig sei. Das Auskunftspflichtgesetz stelle eine solche Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung zu Gunsten der berechtigten Interessen des Auskunftswerbers dar, insbesondere wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Daher ist es für die Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung, zu wissen, wie mit den für unseren für den genannten Standort „bezuschussten“ Betten weiter verfahren wird. Im Gegensatz dazu habe die belangte Behörde kein schutzwürdiges Interesse anderer Pflegeheimbetreiber vorgebracht, welches einen Anspruch auf Geheimhaltung begründen könnte. Ein solches ist auch nicht erkennbar. Der Datenschutz bildet daher in diesem Fall keinen zulässigen Verweigerungsgrund. Weiters wird bestritten, dass die Auskunftserteilung aufgrund Paragraph eins, DSG verweigert werden kann. Das Stmk. Auskunftspflichtgesetz sieht nach Ansicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Versagungsgrund vor. Ebenso wenig das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz. Bei den von der Beschwerdeführerin geforderten Auskünften handle es sich um keine personenbezogenen Daten. Man habe lediglich die Kopien der Bewilligungsbescheide angefordert. Diese hätten, sofern nach Ansicht der Behörde personenbezogene Daten darin enthalten gewesen wären, auch anonymisiert übermittelt werden können. Man habe zudem auch die Auskunft verlangt, wie viele Betten bewilligt bzw. bezuschusst sind. Diese Auskunft hätte jedenfalls erteilt werden können. Unter Verweis auf Paragraph 8, DSG wird weiters bestritten, dass an der Geheimhaltung der Daten ein schutzwürdiges Interesse bestünde. Selbst bei sensiblen Daten liege kein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die Daten nur in indirekt personenbezogener Form verwendet werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung unter der Voraussetzung der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen jederzeit zulässig sei. Das Auskunftspflichtgesetz stelle eine solche Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung zu Gunsten der berechtigten Interessen des Auskunftswerbers dar, insbesondere wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Daher ist es für die Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung, zu wissen, wie mit den für unseren für den genannten Standort „bezuschussten“ Betten weiter verfahren wird. Im Gegensatz dazu habe die belangte Behörde kein schutzwürdiges Interesse anderer Pflegeheimbetreiber vorgebracht, welches einen Anspruch auf Geheimhaltung begründen könnte. Ein solches ist auch nicht erkennbar. Der Datenschutz bildet daher in diesem Fall keinen zulässigen Verweigerungsgrund. Das Begehren auf Auskunftserteilung überschreite auch nicht die Definition von „Auskunft“. Auskünfte sind Mitteilungen über Tatsachen und Inhalte von Rechtsvorschriften. Exakt über solche Tatsachen habe die Beschwerdeführerin Auskunft verlangt. Wenn die belangte Behörde ausführt, Auskünfte könnten nicht im Ausmaß der Detailliertheit einer Akteneinsicht nach § 17 AVG erteilt werden, berechtigt sie dies jedenfalls nicht dazu, den Antrag auf Auskunftserteilung vollständig abzuweisen. Erstens wurde nämlich keine umfassende Akteneinsicht begehrt, sondern lediglich um Übermittlung der Bescheide ersucht. Diese hätten wie ausgeführt, auch hinsichtlich allfälliger personenbezogener Daten geschwärzt übermittelt werden können. Zweitens beinhalte der Antrag u.a. ein Auskunftsersuchen darüber, wie viel Betten insgesamt im Einzugsgebiet für welchen Standort bewilligt und wie viele davon als bezuschusste Betten anerkannt wurden. Darüber hinaus wurde angefragt, ob derartige Verfahren aktuell anhängig sind und wenn ja, für welchen Standort und für welche Bettenanzahl. Diese Auskünfte hätten in völlig anonymisierter Form erfolgen können durch bloße Aufzählung der Anzahl und des Standortes. Eine derartige Auskunft hätte in keiner Weise etwas mit einer Akteneinsicht gemein gehabt. Weiters wird darauf verwiesen, dass das Recht auf Auskunft kein Recht auf Akteneinsicht beinhalte, aber dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde ihrer Auskunftspflicht – bei Akzeptanz durch den Auskunftswerber – auch durch Gewährung von Akteneinsicht nachkommen kann. Analoges gilt hinsichtlich der Zusendung von Kopien eines Aktes oder Aktenbestandteiles. Das Begehren auf Auskunftserteilung überschreite auch nicht die Definition von „Auskunft“. Auskünfte sind Mitteilungen über Tatsachen und Inhalte von Rechtsvorschriften. Exakt über solche Tatsachen habe die Beschwerdeführerin Auskunft verlangt. Wenn die belangte Behörde ausführt, Auskünfte könnten nicht im Ausmaß der Detailliertheit einer Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG erteilt werden, berechtigt sie dies jedenfalls nicht dazu, den Antrag auf Auskunftserteilung vollständig abzuweisen. Erstens wurde nämlich keine umfassende Akteneinsicht begehrt, sondern lediglich um Übermittlung der Bescheide ersucht. Diese hätten wie ausgeführt, auch hinsichtlich allfälliger personenbezogener Daten geschwärzt übermittelt werden können. Zweitens beinhalte der Antrag u.a. ein Auskunftsersuchen darüber, wie viel Betten insgesamt im Einzugsgebiet für welchen Standort bewilligt und wie viele davon als bezuschusste Betten anerkannt wurden. Darüber hinaus wurde angefragt, ob derartige Verfahren aktuell anhängig sind und wenn ja, für welchen Standort und für welche Bettenanzahl. Diese Auskünfte hätten in völlig anonymisierter Form erfolgen können durch bloße Aufzählung der Anzahl und des Standortes. Eine derartige Auskunft hätte in keiner Weise etwas mit einer Akteneinsicht gemein gehabt. Weiters wird darauf verwiesen, dass das Recht auf Auskunft kein Recht auf Akteneinsicht beinhalte, aber dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde ihrer Auskunftspflicht – bei Akzeptanz durch den Auskunftswerber – auch durch Gewährung von Akteneinsicht nachkommen kann. Analoges gilt hinsichtlich der Zusendung von Kopien eines Aktes oder Aktenbestandteiles. Auch die Annahme der Behörde, die von der Beschwerdeführerin begehrten Auskünfte wären öffentlich zugänglich, entbehren jeder Grundlage. Öffentlich zugänglich sind lediglich Informationen bezüglich der Standorte der Pflegeheime in der Steiermark. Die Anzahl der „bezuschussten“ Betten ist weder den von der Behörde genannten Quellen (Verband steirischer Alten-, Pflege- und Betreuungsheime), Wirtschaftskammer oder Homepage des Landes Steiermark usw.) zu entnehmen, noch aus anderen Quellen ersichtlich. Daher liege auch dieser Verweigerungsgrund nicht vor. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Behörde angewiesen wird, die begehrten Auskünfte in vollem Umfang zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, in Entsprechung des Antrages die begehrten Bescheide zu übermitteln, in eventu Auskünfte über die Anzahl der nach StSHG bezuschussten Betten im Einzugsgebiet zu erteilen und mitzuteilen, ob entsprechende Verfahren nach StSHG bzw. StPHG anhängig sind. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu abzuändern und nach Aufforderung der Akten der belangten Behörde die gewünschten Bescheide zu übermitteln bzw. schriftlich Auskünfte zu erteilen. In eventu wird weiters beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Mit Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde von der belangten Behörde eine Beschwerdegegenschrift eingebracht. In dieser wird ausgeführt, dass hinsichtlich des Punktes 1 der Beschwerde hinsichtlich Beschwerdeumfang und der Beschwerdegründe festgehalten wird, dass der Bescheid vom 22.12.2014 weder mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Zum Beschwerdesachverhalt Punkt 2 wird festgehalten, dass dies seitens der belangten Behörde nicht verifiziert werden kann, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in die Verfahren eingebunden war – weder bei der Bewilligung nach dem StPHG, noch nach dem StSHG. Richtig sei, dass der Standort über eine pflegeheimrechtliche Genehmigung verfüge und das zwischen dem A Sb und dem Land Steiermark seinerzeit für die Verrechnung ein Vertrag geschlossen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Standort des Pflegeheimes in S, Wohnbauförderungsmittel beantragt habe, ist im Verfahren nach dem StSHG und StPHG nicht relevant. Zu Punkt 2.3. wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin Folgendes entgegengehalten: Richtig sei, dass für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes ein Verfahren

§ 13aSt

SHG benötigt werde, damit dieses mit dem Land Steiermark verrechnen kann. Grundlage der Anerkennung ist der Bedarf (Absatz 2) und die Eignung (Absatz 3), welche u.a. durch eine pflegeheimrechtliche Genehmigung nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin versuche eine Parteistellung

§ 8

AVG zu begründen, welche sie berechtigen würde, in die von ihr geforderten Daten Einsicht nehmen zu können. Dies würde aber bedeuten, dass die Einsichtnahme als Partei erfolgen würde und nicht aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes. Richtig sei, dass für die Errichtung eines neuen Pflegeheimes ein Verfahren

Paragraph 13 a, StSHG benötigt werde, damit dieses mit dem Land Steiermark verrechnen kann. Grundlage der Anerkennung ist der Bedarf (Absatz 2) und die Eignung (Absatz 3), welche u.a. durch eine pflegeheimrechtliche Genehmigung nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin versuche eine Parteistellung

Paragraph 8, AVG zu begründen, welche sie berechtigen würde, in die von ihr geforderten Daten Einsicht nehmen zu können. Dies würde aber bedeuten, dass die Einsichtnahme als Partei erfolgen würde und nicht aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes. Hinsichtlich der Parteistellung wird Folgendes ausgeführt: Der Sb betreibt – als Rechtsnachfolger – der M Seniorenpflegebertriebs GmbH, W, seit Juni 2006, das Sozialkompetenzzentrum S. Dieses Pflegeheim verfügt über die erforderliche Bewilligung nach dem StPHG. Diese Bewilligung habe dingliche Wirkung – dies ist aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 18.04.2012, 2010/10/0206, unstrittig. In weiterer Folge bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, dieses Pflegeheim gestützt auf das StPHG als Rechtsnachfolgerin weiter zu betreiben. Es folgt jedoch daraus nicht, dass es sich bei diesem Pflegeheim im Fall des Weiterbetriebes durch die Beschwerdeführerin auch um ein

§ 13aoder § 44 St

SHG anerkanntes Pflegeheim handeln würde, welches mit dem Land verrechnen kann. Diese Frage ist getrennt zu prüfen. Es wird angemerkt, dass für die Erteilung einer Bewilligung nach dem StPHG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, das Eigentum an Grundstück/Gebäude irrrelevant und daher von der Behörde im Verfahren auch nicht zu prüfen sei. Das StPHG regelt in § 15 u.a. die Bewilligung von Pflegeheimen.

§ 15Abs 2 St

PHG ist die Bewilligung bei jenen Pflegeheimen, die nicht vom Land, einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde, oder von einem Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Der aktuelle Bewilligungsbescheid lautet auf Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH. Oben genannter Träger ist daher Inhaber der Betriebsbewilligung und in weiterer Folge für die Behörde Partei im Sinne des § 8 AVG. Mit der Betriebsbewilligung nach dem StPHG hat der Träger nicht nur das Recht, ein Pflegeheim zu führen, sondern er verpflichtet sich dazu, dies nach den Vorschriften des StPHG und den dazugehörenden Verordnungen zu betreiben z.B. Einhaltung der Personalausstattungsverordnung, Gewährleistung der optimalen Pflege und Betreuung etc.. Werden Mängel bei Kontrollen festgestellt, so wird der Träger dazu angehalten, diese zu beheben. Adressat von Mängelbehebungs- bzw. Entziehungsbescheiden sowie von Verwaltungsstrafen ist der Träger des Pflegeheimes. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass Partei der Inhaber des Bewilligungsbescheides ist und nicht z.B. der Eigentümer des Gebäudes. Vollständigkeitshalber wird auch noch darauf hingewiesen, dass das Stmk. Auskunftspflichtgesetz nicht dazu dient, Rechte, die nur der Partei vorbehalten sind, zu umgehen. Unbestritten ist, dass die Partei selbst das Recht hat, ihre Bescheide an Dritte weiter zu geben. Der Sb betreibt – als Rechtsnachfolger – der M Seniorenpflegebertriebs GmbH, W, seit Juni 2006, das Sozialkompetenzzentrum S. Dieses Pflegeheim verfügt über die erforderliche Bewilligung nach dem StPHG. Diese Bewilligung habe dingliche Wirkung – dies ist aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 18.04.2012, 2010/10/0206, unstrittig. In weiterer Folge bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, dieses Pflegeheim gestützt auf das StPHG als Rechtsnachfolgerin weiter zu betreiben. Es folgt jedoch daraus nicht, dass es sich bei diesem Pflegeheim im Fall des Weiterbetriebes durch die Beschwerdeführerin auch um ein

Paragraph 13 a, oder Paragraph 44, StSHG anerkanntes Pflegeheim handeln würde, welches mit dem Land verrechnen kann. Diese Frage ist getrennt zu prüfen. Es wird angemerkt, dass für die Erteilung einer Bewilligung nach dem StPHG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, das Eigentum an Grundstück/Gebäude irrrelevant und daher von der Behörde im Verfahren auch nicht zu prüfen sei. Das StPHG regelt in Paragraph 15, u.a. die Bewilligung von Pflegeheimen.

Paragraph 15, Absatz 2, StPHG ist die Bewilligung bei jenen Pflegeheimen, die nicht vom Land, einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde, oder von einem Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmen betrieben werden, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Der aktuelle Bewilligungsbescheid lautet auf Sb St Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH. Oben genannter Träger ist daher Inhaber der Betriebsbewilligung und in weiterer Folge für die Behörde Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Mit der Betriebsbewilligung nach dem StPHG hat der Träger nicht nur das Recht, ein Pflegeheim zu führen, sondern er verpflichtet sich dazu, dies nach den Vorschriften des StPHG und den dazugehörenden Verordnungen zu betreiben z.B. Einhaltung der Personalausstattungsverordnung, Gewährleistung der optimalen Pflege und Betreuung etc.. Werden Mängel bei Kontrollen festgestellt, so wird der Träger dazu angehalten, diese zu beheben. Adressat von Mängelbehebungs- bzw. Entziehungsbescheiden sowie von Verwaltungsstrafen ist der Träger des Pflegeheimes. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass Partei der Inhaber des Bewilligungsbescheides ist und nicht z.B. der Eigentümer des Gebäudes. Vollständigkeitshalber wird auch noch darauf hingewiesen, dass das Stmk. Auskunftspflichtgesetz nicht dazu dient, Rechte, die nur der Partei vorbehalten sind, zu umgehen. Unbestritten ist, dass die Partei selbst das Recht hat, ihre Bescheide an Dritte weiter zu geben. Weiters wird ausgeführt, dass der Sb mit dem Land am 28.06.2006 einen Vertrag

§ 13St

SHG alt (idF vor der Novelle LGBl. Nr. 21/2007) abgeschlossen hat. Es handle sich folglich beim Sozialkompetenzzentrum S um ein sogenanntes Vertragsheim, das

§ 44bSt

SHG für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt. Weiters wird ausgeführt, dass der Sb mit dem Land am 28.06.2006 einen Vertrag

Paragraph 13, StSHG alt in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,) abgeschlossen hat. Es handle sich folglich beim Sozialkompetenzzentrum S um ein sogenanntes Vertragsheim, das

Paragraph 44 b, StSHG für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt. Der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Feststellung, dass es für den neuen Standort einen Anerkennungsbescheid

§ 13aSt

SHG bedarf, kann seitens der belangten Behörde zugestimmt werden, sofern die Betreiber des Pflegeheims mit dem Land abrechnen wollen. Zu prüfen sei diesbezüglich, das Vorliegen einer pflegeheimrechtlichen Bewilligung und der Bedarf für die Verrechnung von diesen Betten. Für den Bewilligungsbescheid

StPHG ist es irrrelevant, ob ein Bedarf für ein derartiges Heim besteht oder nicht. Bei Vorliegen der im StPHG geforderten Voraussetzungen ist ein Pflegeheim, welches nach den gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurde, zu bewilligen. Der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Feststellung, dass es für den neuen Standort einen Anerkennungsbescheid

Paragraph 13 a, StSHG bedarf, kann seitens der belangten Behörde zugestimmt werden, sofern die Betreiber des Pflegeheims mit dem Land abrechnen wollen. Zu prüfen sei diesbezüglich, das Vorliegen einer pflegeheimrechtlichen Bewilligung und der Bedarf für die Verrechnung von diesen Betten. Für den Bewilligungsbescheid

StPHG ist es irrrelevant, ob ein Bedarf für ein derartiges Heim besteht oder nicht. Bei Vorliegen der im StPHG geforderten Voraussetzungen ist ein Pflegeheim, welches nach den gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurde, zu bewilligen. Was aber die Anerkennung nach dem StSHG betrifft, handle es sich diesbezüglich um eine Adressänderung. Insofern wird davon ausgegangen, dass für den ursprünglichen Standort bereits der Bedarf festgestellt wurde, und durch die Verschiebung der Betten an einen neuen Standort, der Bedarf, sofern sich das neue Heim im selben Bezirk befindet, nicht nochmals geprüft werden muss. Das bedeute, dass die Gesamtanzahl der im Bezirk befindlichen Betten gleichbleibt. Auch im Anerkennungsverfahren

§ 13aSt

SHG ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, das Eigentum am Grundstück/Gebäude irrrelevant und kann daher von der Behörde im Verfahren auch nicht geprüft werden. Was aber die Anerkennung nach dem StSHG betrifft, handle es sich diesbezüglich um eine Adressänderung. Insofern wird davon ausgegangen, dass für den ursprünglichen Standort bereits der Bedarf festgestellt wurde, und durch die Verschiebung der Betten an einen neuen Standort, der Bedarf, sofern sich das neue Heim im selben Bezirk befindet, nicht nochmals geprüft werden muss. Das bedeute, dass die Gesamtanzahl der im Bezirk befindlichen Betten gleichbleibt. Auch im Anerkennungsverfahren

Paragraph 13 a, StSHG ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, das Eigentum am Grundstück/Gebäude irrrelevant und kann daher von der Behörde im Verfahren auch nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin stehe lediglich in einem Vertragsverhältnis zum A Sb (Miete). Dies hat jedoch auf die Verfahren

StSHG und StPHG keinen Einfluss, da diese Verfahren in keiner Weise Einfluss auf die Rechtsbeziehung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem A Sb haben. Da die materiell rechtlichen Bestimmungen des StSHG und StPHG die Beiziehung eines allfälligen Eigentümers nicht regeln, könnte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin höchstens durch den Nachweis eines rechtlichen Interesses gegeben sein. Abgesehen von der dinglichen Wirkung der pflegeheimrechtlichen Bewilligung, ist beim Anerkennungsbescheid bzw. den Verträgen nach alter Rechtslage der Adressat immer entweder der Vertragspartner bzw. der Antragssteller. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht damit argumentieren, dass die Anerkennung nach StSHG rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Rechtsposition habe. Die Verrechnung kann nur seitens des A Sbes mit dem Land Steiermark erfolgen und es hafte auch der A Sb für die korrekte Abrechnung. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem A Sb besteht aufgrund der vertraglichen Regelung dieser beiden Vertragspartner. D.h., dass die Verrechnung seitens der Beschwerdeführerin mit dem A Sb in einem, aufgrund eines, von der Anerkennung getrennten Rechtsverhältnisses besteht. Das bedeute aber auch, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein wirtschaftliches Interesse und kein rechtliches Interesse habe. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, über das streitgegenständliche Objekt zu verfügen, dieses zu verkaufen, zu vermieten oder auch andere mit dem Eigentumsrecht verbundenen Rechte auszuüben. Weiters wird ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits am 02.01.2015 sehr wohl Informationen übermittelt habe. Aus dem im Akt einliegenden übermittelten Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass die Information gewährt wurde, wie viel Pflegeheimbetten in den einzelnen Gemeinden des Bezirkes

dem StPHG vorhanden sind. Diese Auskunft stehe mit dem Datenschutzgesetz wie auch mit dem Auskunftspflichtgesetz in Einklang, zumal diese Daten auch jederzeit über den VAB, das Internet bzw. vielen anderen Homepages abgerufen werden können. Die einzelnen Betreiber selbst verfügen über Homepages, auf welchen auch ersichtlich ist, wie viele Betten für den jeweiligen Standort vorhanden sind. Hinsichtlich der anerkannten Betten nach dem StSHG wurde die Gesamtzahl des Bezirkes bekannt gegeben, d.h. jene Zahl von Betten, für die eine Verrechnung mit dem Land Steiermark erfolgen könne. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Gemeinden oder Heimen erfolgte insofern nicht, da auch bei Anonymisierung jederzeit die Bettenzahl, aufgrund der Gesamtzahl der vorhandenen Pflegeheime, auf das betroffene Pflegeheim zurückgeführt werden könnte. Aufgrund der übermittelten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, durch geeignete Fachleute, den Bedarf für weitere StSHG-Betten auszurechnen. Dafür ist es nicht notwendig, dass die Bescheide übermittelt werden. Abschließend wird darauf verwiesen, dass

§ 6

Abs 2 lit a Auskunftspflichtgesetz eine Auskunft verweigert werden darf, wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden könnten. Die Behörde müsste im konkreten Fall erst alle Akten zu den einzelnen Verfahren durchsehen, die Informationen exzerpieren und dann in eine entsprechende Tabelle eintragen. Im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Pflegeheime betrifft dies nicht nur den Begriff der Auskunft und kann daher auch schon die Weitergabe verweigert werden (Verweis auf Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2011, B3519/05). Es wird von der belangten Behörde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die eingebrachte Beschwerde abweisen. Weiters wird ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits am 02.01.2015 sehr wohl Informationen übermittelt habe. Aus dem im Akt einliegenden übermittelten Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass die Information gewährt wurde, wie viel Pflegeheimbetten in den einzelnen Gemeinden des Bezirkes

dem StPHG vorhanden sind. Diese Auskunft stehe mit dem Datenschutzgesetz wie auch mit dem Auskunftspflichtgesetz in Einklang, zumal diese Daten auch jederzeit über den VAB, das Internet bzw. vielen anderen Homepages abgerufen werden können. Die einzelnen Betreiber selbst verfügen über Homepages, auf welchen auch ersichtlich ist, wie viele Betten für den jeweiligen Standort vorhanden sind. Hinsichtlich der anerkannten Betten nach dem StSHG wurde die Gesamtzahl des Bezirkes bekannt gegeben, d.h. jene Zahl von Betten, für die eine Verrechnung mit dem Land Steiermark erfolgen könne. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Gemeinden oder Heimen erfolgte insofern nicht, da auch bei Anonymisierung jederzeit die Bettenzahl, aufgrund der Gesamtzahl der vorhandenen Pflegeheime, auf das betroffene Pflegeheim zurückgeführt werden könnte. Aufgrund der übermittelten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, durch geeignete Fachleute, den Bedarf für weitere StSHG-Betten auszurechnen. Dafür ist es nicht notwendig, dass die Bescheide übermittelt werden. Abschließend wird darauf verwiesen, dass

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Auskunftspflichtgesetz eine Auskunft verweigert werden darf, wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden könnten. Die Behörde müsste im konkreten Fall erst alle Akten zu den einzelnen Verfahren durchsehen, die Informationen exzerpieren und dann in eine entsprechende Tabelle eintragen. Im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Pflegeheime betrifft dies nicht nur den Begriff der Auskunft und kann daher auch schon die Weitergabe verweigert werden (Verweis auf Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2011, B3519/05). Es wird von der belangten Behörde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die eingebrachte Beschwerde abweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen steht, insbesondere weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen steht, insbesondere weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft. Aufgrund des Akteninhaltes konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die B – W GesmbH, H K, W, ist Eigentümerin des Objektes Z, S. Das Objekt Z, S verfügt über eine pflegeheimrechtliche Genehmigung. Bescheidadressat dieser pflegeheimrechtlichen Genehmigung ist der Sb St Rettung und Soziale Dienste, gemeinnützige GmbH, mit der Zustelladresse Z, S. Hinsichtlich der Verrechnung handelte es sich in S um ein sogenanntes „Vertragsheim“, welches

§ 44bSt

SHG als anerkannte Einrichtung gilt. Mittlerweile liegt ein Bescheid

§ 13aSt

SHG bezüglich des neuen Standortes K vor (Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 14.05.2014, GZ: ABT08-20412/2014-8). Bei den anderen Pflegeheimen im Einzugsgebiet gibt es sowohl „Bescheid-Heime“, welche

§ 13aSt

SHG verrechnen dürfen, als auch “Vertragsheime“, welche die Verrechnung auf Grundlage des § 44b StSHG durchführen. Hinsichtlich der Verrechnung handelte es sich in S um ein sogenanntes „Vertragsheim“, welches

Paragraph 44 b, StSHG als anerkannte Einrichtung gilt. Mittlerweile liegt ein Bescheid

Paragraph 13 a, StSHG bezüglich des neuen Standortes K vor (Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 14.05.2014, GZ: ABT08-20412/2014-8). Bei den anderen Pflegeheimen im Einzugsgebiet gibt es sowohl „Bescheid-Heime“, welche

Paragraph 13 a, StSHG verrechnen dürfen, als auch “Vertragsheime“, welche die Verrechnung auf Grundlage des Paragraph 44 b, StSHG durchführen. Mit Eingabe vom 05.11.2014 hat die B – W GesmbH, H K, W, vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH E & H, Hgasse, G, folgendes Auskunftsersuchen gestellt: ● Die Übermittlung sämtlicher im Einzugsgebiet des Pflegeheims S erteilten Bewilligungen nach dem StSHG und StPHG (von der Erteilung der Bewilligung für das Pflegeheim S bis heute) ● Die Bekanntgabe, wie viele Betten insgesamt im Einzugsgebiet für welchen Standort bewilligt und wie viele davon im Sinne des StSHG als „bezuschusste“ Betten anerkannt wurden (jeweils unter Angabe des Bewilligungsbescheides) ● Die Übermittlung der Auskunft, ob derartige Verfahren aktuell anhängig sind und wenn ja, für welchen Standort, von welchem Betreiber, für welche Bettenanzahl (privat/bezuschusst) und unter welcher Geschäftszahl. Die Anträge auf Auskunftserteilung wurden auf die Parteistellung

§ 8AVG gestützt, subsidiär stützen sich die Anträge auf das Stmk.

Auskunftspflichtgesetz.Die Anträge auf Auskunftserteilung wurden auf die Parteistellung

Paragraph 8, AVG gestützt, subsidiär stützen sich die Anträge auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz. Seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurden die für das Pflegeheim S maßgeblichen Bescheide der Beschwerdeführerin bereits übermittelt. Weiters wurden von Seiten der belangten Behörde der Beschwerdeführerin am 02.01.2015 Informationen darüber übermittelt, wie viele Pflegeheimbetten in den einzelnen Gemeinden des Bezirkes

dem StPHG vorhanden sind. Mit dem bereits oben ausgeführten Bescheid vom 22.12.2014 wurde dem über diese Auskunftserteilung hinausgehenden Auskunftsbegehren durch die Steiermärkische Landesregierung keine Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen lauten folgendermaßen: § 8 AVG:Paragraph 8, AVG: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 17 AVG:Paragraph 17, AVG:

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz: § 1 Recht auf AuskunftParagraph eins, Recht auf Auskunft
(1)Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
(2)Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3)Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht. § 2 Inhalt und Umfang der AuskunftParagraph 2, Inhalt und Umfang der Auskunft
(1)Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2)Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 3 AuskunftsbegehrenParagraph 3, Auskunftsbegehren
(1)Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.
(2)Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
(3)Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht. § 4 Form der Auskunft, Aufwand für die AuskunftParagraph 4, Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft
(1)Die Auskunft kann erteilt werden
(2)Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3)Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, dass der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4)Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden. § 5 Frist für die AuskunftserteilungParagraph 5, Frist für die Auskunftserteilung Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. § 6 Nichterteilung der AuskunftParagraph 6, Nichterteilung der Auskunft
(1)Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2)Die Auskunft darf verweigert werden,
  1. a)wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
  2. b)wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
(3)Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören. § 7 Bescheid über die AuskunftsverweigerungParagraph 7, Bescheid über die Auskunftsverweigerung
(1)Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muss das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2)Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen: - grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens; - wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, dass die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;- wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, dass die Auskunft nicht innerhalb der im Paragraph 5, vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung; - wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.
(3)Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4)Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
  1. a)in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde
  2. b)in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
  3. c)in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde
  4. d)in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde
  5. e)in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
  6. f)in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.
(5)Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. § 8 Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 8, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 9 PersonenbezeichnungenParagraph 9, Personenbezeichnungen Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen. § 10 InkrafttretenParagraph 10, Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 Inkrafttreten von NovellenParagraph 11, Inkrafttreten von Novellen
(1)§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 dritter Satz, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
(1)Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
(2)Die Änderung des § 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Die Änderung des Paragraph 7, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13a StSHG:Paragraph 13 a, StSHG:
(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Ein Bedarf

Abs. 1 ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese

(2)Ein Bedarf

Absatz eins, ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.

(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen

§ 16Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl.

Nr. 77/2003 in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung

Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen

Paragraph 16, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003, in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung

Absatz 5, festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(4)Der Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, ist vor Erlassung des Bescheides zu hören.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
  1. die von der stationären Einrichtung zur Sicherung des Lebensbedarfs der Hilfeempfänger zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln,
  2. das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt für die Leistungen

Z 1 in Form von Tagsätzen,2. das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt für die Leistungen

Ziffer eins, in Form von Tagsätzen,

  1. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit des Hilfeempfängers, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen und
  2. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote. § 15 StPHG:Paragraph 15, StPHG:

(1)Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.
(2)Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.
(4)Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
  2. vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
  3. planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;
  4. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;
(5)Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:
  1. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
  2. ein Hygienegutachten;
  3. eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.
(6)Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.
(8)Wird einem Mängelbehebungsauftrag

§ 14Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn

(8)Wird einem Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 14, Absatz 3 a, nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn

  1. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,
  2. die Voraussetzungen

Abs. 3 für die Bewilligung nicht zur Gänze erfüllt werden,2. die Voraussetzungen

Absatz 3, für die Bewilligung nicht zur Gänze erfüllt werden,

  1. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprechen,
  2. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprechen,
  3. keine Pflegedienstleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),
  4. keine Pflegedienstleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (Paragraph 8, Absatz 3,),
  5. keine Heimleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 5),
  6. keine Heimleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (Paragraph 8, Absatz 5,),
  7. die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,
  8. die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes in der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,
  9. wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen und zumindest eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

(9)Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.
(10)Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Zum Recht auf Akteneinsicht der Partei

§ 8i

Vm § 17 AVG:Zum Recht auf Akteneinsicht der Partei

Paragraph 8, in Verbindung mit , Paragraph 17, AVG: Das Akteneinsichtsrecht der Partei (§ 8 AVG)

§ 17

AVG wird in der Beschwerde darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin insofern ein rechtliches Interesse geltend macht, als allenfalls Bescheide ohne entsprechenden Bedarf im Einzugsgebiet erteilt worden sein könnten bzw. versucht werden könnte, die bezuschussten Betten vom derzeitigen Standpunkt auf einen neuen zu übertragen. Die bescheidmäßige Anerkennung auf der Grundlage der Bedarfsermittlung habe den Zweck, die Existenz und das finanzielle Weiterbestehen und damit die Qualität bereits bestehender Einrichtungen zu sichern. Daraus wird – auf der Grundlage der Schutznormtheorie - ein subjektives Recht und damit eine Parteistellung im Anerkennungsverfahren begründet. Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie Eigentümerin des Pflegeheimes in S ist und Bescheide nach dem StPHG dingliche Wirkung besitzen (unter Berufung auf VwGH 18.04.2012, 2010/10/0206). Das Akteneinsichtsrecht der Partei (Paragraph 8, AVG)

Paragraph 17, AVG wird in der Beschwerde darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin insofern ein rechtliches Interesse geltend macht, als allenfalls Bescheide ohne entsprechenden Bedarf im Einzugsgebiet erteilt worden sein könnten bzw. versucht werden könnte, die bezuschussten Betten vom derzeitigen Standpunkt auf einen neuen zu übertragen. Die bescheidmäßige Anerkennung auf der Grundlage der Bedarfsermittlung habe den Zweck, die Existenz und das finanzielle Weiterbestehen und damit die Qualität bereits bestehender Einrichtungen zu sichern. Daraus wird – auf der Grundlage der Schutznormtheorie - ein subjektives Recht und damit eine Parteistellung im Anerkennungsverfahren begründet. Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie Eigentümerin des Pflegeheimes in S ist und Bescheide nach dem StPHG dingliche Wirkung besitzen (unter Berufung auf VwGH 18.04.2012, 2010/10/0206). Einleitend ist festzuhalten, dass wie im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wird, es sich beim Sozialkompetenzzentrum S ursprünglich um ein sogenanntes „Vertragsheim“ handelt, das

§ 44bSt

SHG für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt. Es handelte sich nicht um ein

§ 13aSt

SHG bescheidmäßig anerkanntes Pflegeheim. Da es insofern um das Vorliegen von Privatwirtschaftsverwaltung geht, kann ein Akteneinsichtsrecht nicht auf § 8 iVm § 17 AVG gestützt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band I, § 17 Rz 2). Einleitend ist festzuhalten, dass wie im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wird, es sich beim Sozialkompetenzzentrum S ursprünglich um ein sogenanntes „Vertragsheim“ handelt, das

Paragraph 44 b, StSHG für die Dauer des Vertragsverhältnisses als anerkannte Einrichtung im Sinne des Gesetzes gilt. Es handelte sich nicht um ein

Paragraph 13 a, StSHG bescheidmäßig anerkanntes Pflegeheim. Da es insofern um das Vorliegen von Privatwirtschaftsverwaltung geht, kann ein Akteneinsichtsrecht nicht auf Paragraph 8, in Verbindung mit , Paragraph 17, AVG gestützt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band römisch eins, Paragraph 17, Rz 2). Festzuhalten ist, dass der Sb für den neuen Standort einen Anerkennungsbescheid

§ 13aSt

SHG als „Bescheid-Heim“ benötigt, wenn er als Betreiber des Pflegeheimes mit dem Land abrechnen will und dass ein solcher Bescheid auch schon ergangen ist.Festzuhalten ist, dass der Sb für den neuen Standort einen Anerkennungsbescheid

Paragraph 13 a, StSHG als „Bescheid-Heim“ benötigt, wenn er als Betreiber des Pflegeheimes mit dem Land abrechnen will und dass ein solcher Bescheid auch schon ergangen ist. Zur behaupteten Parteistellung ist folgendes auszuführen: Hinsichtlich der „Bescheid-Heime“ nach dem StSHG ist auszuführen, dass diese eine Anerkennung

§ 13aSt

SHG benötigen. Grundlage der Anerkennung ist der Bedarf und die Eignung.

§ 13aAbs 3 sind stationäre Einrichtungen geeignet, wenn sie über eine Bewilligung nach dem St

PHG verfügen. Das Anerkennungsverfahren

§ 13aSt

SHG ist grundsätzlich ein Ein-Parteienverfahren, das Rechte und Pflichten ausschließlich hinsichtlich des Antragstellers begründet. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Sb und der Beschwerdeführerin beruht auf einem Vertragsverhältnis. Dieses Vertragsverhältnis vermag es nicht, subjektive Rechte der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren

StSHG zu begründen.Hinsichtlich der „Bescheid-Heime“ nach dem StSHG ist auszuführen, dass diese eine Anerkennung

Paragraph 13 a, StSHG benötigen. Grundlage der Anerkennung ist der Bedarf und die Eignung.

Paragraph 13 a, Absatz 3, sind stationäre Einrichtungen geeignet, wenn sie über eine Bewilligung nach dem StPHG verfügen. Das Anerkennungsverfahren

Paragraph 13 a, StSHG ist grundsätzlich ein Ein-Parteienverfahren, das Rechte und Pflichten ausschließlich hinsichtlich des Antragstellers begründet. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Sb und der Beschwerdeführerin beruht auf einem Vertragsverhältnis. Dieses Vertragsverhältnis vermag es nicht, subjektive Rechte der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren

StSHG zu begründen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – im Anerkennungsverfahren

§ 13aSt

SHG auch nach Maßgabe der sog. Schutznormtheorie keine Parteistellung der Beschwerdeführerin begründet werden. Die Bedarfsprüfung liegt im öffentlichen Interesse. Der Schutzzweck der Norm liegt primär darin, die Versorgung der Bevölkerung in entsprechender Qualität abzusichern und nicht die wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber zu schützen. Ein potentieller Heimbetreiber hat zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung des Bedarfes in Verfahren betreffend Konkurrenten. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse, an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht die Parteistellung einer weiteren Person (VwGH 21.01.2003, 2002/07/0160, 30.06.2011, 2008/03/0107; 21.10.2011, 2011/03/0190). Anderes gilt nur dann, wenn diese Interessen zu rechtlichen erhoben werden. Wenn also die anzuwendenden Normen erkennen lassen, dass sie insofern nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch des Privaten erlassen wurden. Mangels einer solchen Berechtigung gründet sich das faktische (wirtschaftliche) Interesse an der Beachtung der entsprechenden Norm des objektiven Rechts auf eine bloße Reflexwirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band I, § 8 Rz 7). Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Landesverwaltungsgericht ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren

§ 13aSt

SHG als nicht gegeben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – im Anerkennungsverfahren

Paragraph 13 a, StSHG auch nach Maßgabe der sog. Schutznormtheorie keine Parteistellung der Beschwerdeführerin begründet werden. Die Bedarfsprüfung liegt im öffentlichen Interesse. Der Schutzzweck der Norm liegt primär darin, die Versorgung der Bevölkerung in entsprechender Qualität abzusichern und nicht die wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber zu schützen. Ein potentieller Heimbetreiber hat zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung des Bedarfes in Verfahren betreffend Konkurrenten. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse, an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht die Parteistellung einer weiteren Person (VwGH 21.01.2003, 2002/07/0160, 30.06.2011, 2008/03/0107; 21.10.2011, 2011/03/0190). Anderes gilt nur dann, wenn diese Interessen zu rechtlichen erhoben werden. Wenn also die anzuwendenden Normen erkennen lassen, dass sie insofern nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch des Privaten erlassen wurden. Mangels einer solchen Berechtigung gründet sich das faktische (wirtschaftliche) Interesse an der Beachtung der entsprechenden Norm des objektiven Rechts auf eine bloße Reflexwirkung vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band römisch eins, Paragraph 8, Rz 7). Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Landesverwaltungsgericht ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin im Anerkennungsverfahren

Paragraph 13 a, StSHG als nicht gegeben. Das Recht auf Akteneinsicht steht auch den Parteien des Verfahrens nur in Bezug auf Akten oder Aktenteilen zu, die „ihre Sache betreffen“ (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band I, § 17 Rz 2; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 93f). „Sache“ ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit. Diese wird durch den maßgeblichen Sachverhalt iVm dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften konstituiert. Im konkreten Fall ist „Sache“ eines Anerkennungsverfahrens

§13aSt

SHG die Anerkennung eines bestimmten Pflegeheimes mit einer bestimmten Bettenanzahl. Es wird konkret über den Bedarf an Betten hinsichtlich des konkreten Antragstellers abgesprochen. Sollte das wirtschaftliche Interesse allfälliger Mitkonkurrenten als subjektives Recht in diesem Verfahren qualifiziert werden, wäre der Bescheid all diesen Parteien auch zuzustellen und hätten diese Rechtschutzmöglichkeiten. Im konkreten Fall gestaltet sich die Situation aber so, dass das Anerkennungsverfahren der Mitbewerber nicht die eigene Verwaltungssache betrifft, sondern dass die Einsicht in die Akten dieser Verfahren für die Rechtsverfolgung im eigenen Verfahren von Bedeutung wäre. Dies vermag nach der Judikatur des VwGH aber kein Recht auf Akteneinsicht zu begründen (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Das Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht gewährt wird voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, dh vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches – bestimmtes – Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band I, § 17 Rz 2; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 128).Das Recht auf Akteneinsicht steht auch den Parteien des Verfahrens nur in Bezug auf Akten oder Aktenteilen zu, die „ihre Sache betreffen“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band römisch eins, Paragraph 17, Rz 2; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 93f). „Sache“ ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit. Diese wird durch den maßgeblichen Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften konstituiert. Im konkreten Fall ist „Sache“ eines Anerkennungsverfahrens

§13aSt

SHG die Anerkennung eines bestimmten Pflegeheimes mit einer bestimmten Bettenanzahl. Es wird konkret über den Bedarf an Betten hinsichtlich des konkreten Antragstellers abgesprochen. Sollte das wirtschaftliche Interesse allfälliger Mitkonkurrenten als subjektives Recht in diesem Verfahren qualifiziert werden, wäre der Bescheid all diesen Parteien auch zuzustellen und hätten diese Rechtschutzmöglichkeiten. Im konkreten Fall gestaltet sich die Situation aber so, dass das Anerkennungsverfahren der Mitbewerber nicht die eigene Verwaltungssache betrifft, sondern dass die Einsicht in die Akten dieser Verfahren für die Rechtsverfolgung im eigenen Verfahren von Bedeutung wäre. Dies vermag nach der Judikatur des VwGH aber kein Recht auf Akteneinsicht zu begründen (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Das Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht gewährt wird voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, dh vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches – bestimmtes – Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, Band römisch eins, Paragraph 17, Rz 2; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 128). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann auch aus der dinglichen Wirkung des Betriebsbewilligungsbescheides

StPHG nicht auf das Vorliegen einer Parteistellung im Anerkennungsverfahren

§ 13aSt

SHG geschlossen werden. Die dingliche Wirkung bezieht sich ausschließlich auf die pflegeheimrechtliche Bewilligung. Dingliche Wirkung bedeutet, dass eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung hinsichtlich der Genehmigung

StPHG stattfindet. Sie bedeutet aber nicht, dass dem eventuellen Rechtsnachfolger damit auch im Anerkennungsverfahren

§ 13aSt

SHG automatisch Parteistellung neben dem eigentlichen Antragsteller zukommt. Das Ein-Parteienverfahren

§ 13aSt

SHG bleibt ein solches und wird nicht aufgrund der dinglichen Wirkung des Genehmigungsbescheides nach dem StPHG zu einem Mehr-Parteienverfahren. Die Parteistellung des Rechtsnachfolgers im Verwaltungsverfahren wird aufgrund der dinglichen Wirkung erst dann begründet, wenn die Rechtsnachfolge eintritt. Die Parteistellung des Rechtsnachfolgers ist eine vom ursprünglichen Antragsteller abgeleitete Parteistellung (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050) und bezieht sich nur auf die Genehmigung

StPHG.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann auch aus der dinglichen Wirkung des Betriebsbewilligungsbescheides

StPHG nicht auf das Vorliegen einer Parteistellung im Anerkennungsverfahren

Paragraph 13 a, StSHG geschlossen werden. Die dingliche Wirkung bezieht sich ausschließlich auf die pflegeheimrechtliche Bewilligung. Dingliche Wirkung bedeutet, dass eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung hinsichtlich der Genehmigung

StPHG stattfindet. Sie bedeutet aber nicht, dass dem eventuellen Rechtsnachfolger damit auch im Anerkennungsverfahren

Paragraph 13 a, StSHG automatisch Parteistellung neben dem eigentlichen Antragsteller zukommt. Das Ein-Parteienverfahren

Paragraph 13 a, StSHG bleibt ein solches und wird nicht aufgrund der dinglichen Wirkung des Genehmigungsbescheides nach dem StPHG zu einem Mehr-Parteienverfahren. Die Parteistellung des Rechtsnachfolgers im Verwaltungsverfahren wird aufgrund der dinglichen Wirkung erst dann begründet, wenn die Rechtsnachfolge eintritt. Die Parteistellung des Rechtsnachfolgers ist eine vom ursprünglichen Antragsteller abgeleitete Parteistellung (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050) und bezieht sich nur auf die Genehmigung

StPHG. Zum Auskunftsbegehren nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz: Eingangs wird festgehalten, dass seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die für das Pflegeheim S maßgeblichen Bescheide der Beschwerdeführerin bereits übermittelt wurden. Weiters wurden von Seiten der belangten Behörde der Beschwerdeführerin am 02.01.2015 Informationen darüber übermittelt, wie viele Pflegeheimbetten in den einzelnen Gemeinden des Bezirkes

dem StPHG vorhanden sind. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass das Auskunftspflichtgesetz auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt. Beantragt wurde die Übermittlung folgender Informationen: ● Alle Bescheide, die im Einzugsgebiet von der Erteilung für das Pflegeheim S bis heute nach dem StSHG und StPHG erteilt wurden. ● Weiters die Anerkennungen

§ 13aSt

SHG (jeweils unter Angabe des Bewilligungsbescheides). Weiters die Anerkennungen

Paragraph 13 a, StSHG (jeweils unter Angabe des Bewilligungsbescheides). ● Weiters eine Darstellung, ob derartige Verfahren aktuell anhängig sind und wenn ja, für welchen Standort, von welchem Betreiber, für welche Bettenanzahl (privat/bezuschusst) und unter Angabe der GZ. Der dem Art. 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder zu Grunde liegende Auskunftsbegriff ist grundsätzlich eng zu verstehen (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Art. 20 Abs 4, Rz. 29). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Auskunftserteilungen nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, sondern nur die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt. Diese Information wird in aller Regel aber nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. RV 41 BlgNr 17.GP, 3; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Art. 20 Abs 4, Rz. 29; VwSlg 13.771). Der dem Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder zu Grunde liegende Auskunftsbegriff ist grundsätzlich eng zu verstehen , vergleiche Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Artikel 20, Absatz 4,, Rz. 29). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Auskunftserteilungen nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, sondern nur die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt. Diese Information wird in aller Regel aber nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre vergleiche Regierungsvorlage 41 BlgNr 17.GP, 3; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Artikel 20, Absatz 4,, Rz. 29; VwSlg 13.771). Weiters muss es sich bei der begehrten Auskunft um „gesichertes Wissen“ (sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) handeln. Eine weitere Beschränkung der Auskunftspflicht liegt darin, dass ausschließlich solche Informationen erfasst sind, die im Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen verpflichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt im verfahrensgegenständlichen Fall von der belangten Behörde, aktiv tätig zu werden. Nämlich von sich aus sämtliche Bescheide aus einem mehrjährigen Zeitraum zu erheben und zu sammeln, zu anonymisieren und der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen. Eine solche weitreichende Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verneint (VfGH 02.12.2011, B 3519/05). Auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht in der verlangten Auskunftserteilung eine Überschreitung des Begriffes der Auskunft im Sinne des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes und verneint

§ 6

Abs 2 lit a das Recht auf Auskunftserteilung der Beschwerdeführerin, da nur nach umfangreichen Erhebungen und Ausarbeitungen die entsprechende Information beschafft werden könnte. Die Beschwerdeführerin verlangt im verfahrensgegenständlichen Fall von der belangten Behörde, aktiv tätig zu werden. Nämlich von sich aus sämtliche Bescheide aus einem mehrjährigen Zeitraum zu erheben und zu sammeln, zu anonymisieren und der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen. Eine solche weitreichende Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verneint (VfGH 02.12.2011, B 3519/05). Auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht in der verlangten Auskunftserteilung eine Überschreitung des Begriffes der Auskunft im Sinne des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes und verneint

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, das Recht auf Auskunftserteilung der Beschwerdeführerin, da nur nach umfangreichen Erhebungen und Ausarbeitungen die entsprechende Information beschafft werden könnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.31.546.2015

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