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{'item': 'LVwG 70.35-1348/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG 70.35-1348/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau V L und des Herrn R L, H, F, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fehring vom 27.03.2015, GZ: 210-2/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau römisch fünf L und des Herrn R L, H, F, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fehring vom 27.03.2015, GZ: 210-2/2015, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG 2004) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG 2004) wird der Beschwerde stattgegeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des minderjährigen Lu L, geb. am xx, an der NMS J genehmigt.und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des minderjährigen , Lu L, geb. am xx, an der NMS J genehmigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 27.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag von R und V L vom 20.02.2015 um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes Lu L, geb. am xx, an der Neuen Mittelschule (im Folgenden NMS) J ab dem Schuljahr 2015/2016 abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag damit begründet worden sei, dass Lu leidenschaftlich mit seinem iPad arbeite und daher gerne die iPad-Klasse der NMS J besuchen möchte. Dazu wurde auf die Stellungnahme des Leiters der Sprengelschule NMS F vom 17.03.2015 verwiesen, wonach die NMS F großen Wert auf Vermittlung digitaler Kompetenzen lege, wobei Informatik zu ihren Schwerpunkten zähle und in allen Klassen als eigener Gegenstand unterrichtet werde. Durch die gute Ausstattung der Schule (drei Computerräume, Ausstattung aller Klassen mit PC und Beamer) sei es möglich, die Vermittlung der digitalen Kompetenzen in allen Unterrichtsgegenständen zu realisieren. SchülerInnen mit Interesse am Europäischen Computerführerschein könnten sowohl sämtliche Module dazu als auch die Prüfungen an der NMS F absolvieren. iPads würden laut der Schulleitung an der NMS F nicht flächendeckend eingesetzt, da dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen sei. Ab dem Schuljahr 2015/2016 sei jedoch geplant, iPads (mit Unterstützung des Elternvereins) anzukaufen, damit diese in einigen Gegenständen gezielt und punktuell eingesetzt werden können. Mit Bescheid vom 27.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag von R und römisch fünf L vom 20.02.2015 um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes Lu L, geb. am xx, an der Neuen Mittelschule (im Folgenden NMS) J ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag damit begründet worden sei, dass Lu leidenschaftlich mit seinem iPad arbeite und daher gerne die iPad-Klasse der NMS J besuchen möchte. Dazu wurde auf die Stellungnahme des Leiters der Sprengelschule NMS F vom 17.03.2015 verwiesen, wonach die NMS F großen Wert auf Vermittlung digitaler Kompetenzen lege, wobei Informatik zu ihren Schwerpunkten zähle und in allen Klassen als eigener Gegenstand unterrichtet werde. Durch die gute Ausstattung der Schule (drei Computerräume, Ausstattung aller Klassen mit PC und Beamer) sei es möglich, die Vermittlung der digitalen Kompetenzen in allen Unterrichtsgegenständen zu realisieren. SchülerInnen mit Interesse am Europäischen Computerführerschein könnten sowohl sämtliche Module dazu als auch die Prüfungen an der NMS F absolvieren. iPads würden laut der Schulleitung an der NMS F nicht flächendeckend eingesetzt, da dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen sei. Ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, sei jedoch geplant, iPads (mit Unterstützung des Elternvereins) anzukaufen, damit diese in einigen Gegenständen gezielt und punktuell eingesetzt werden können. Überdies verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark vom 19.03.2015, die sich in ihrer Beschreibung der NMS F weitgehend mit den Ausführungen der Schulleitung deckt, darüber hinaus habe der Landesschulrat festgehalten, die NMS J habe keine Klassen mit Informatikschwerpunkt. Die belangte Behörde habe mangels berücksichtigungswürdiger Gründe den beantragten sprengelfremden Schulbesuch in diesem Sinne ablehnen müssen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Eltern vom 24.04.

  1. Darin wurde einerseits die Meinung vertreten, dass aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einem Monat die Entscheidung als verspätet anzusehen und dies als Zustimmung zum Ansuchen zu werten sei. In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die NMS J sehr wohl eine Schwerpunktschule für Informatik sei, sie in diversen Unterlagen auch immer als iNMS J bezeichnet werde und an ihr bereits zwei iPad-Klassen geführt werden und eine dritte in Vorbereitung sei. Im Gegensatz dazu würden an der NMS F zurzeit keine iPads eingesetzt und würde selbst im Falle des Ankaufs die effiziente Implementierung dieses Lehrsystems Jahre dauern, was auch am Beispiel J nachweisbar sei. Aus diesem Grund würde es für Lu jedenfalls nicht mehr zu einer merkbaren Anwendung kommen. Zusätzlich werde der Informatikschwerpunkt in F erst ab der
  2. Klasse angeboten, während in J bereits ab der
  3. Klasse vorwiegend mit Computerunterstützung (iPads) unterrichtet werde. Bei Lu sei, wie mehrfach belegbar, das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden und befinde er sich deshalb in regelmäßiger therapeutischer Betreuung bei Mag. S F, Kinder- und Jugendpsychologin in Fb. Ihrer Auffassung nach wäre der Schulzweig mit Schwerpunkt iPad/Informatik optimal für Lu, da ein Teil der Kommunikation über iPad/Netzwerke laufe und das Lehrpersonal auch von zuhause aus erreichbar sei. Die Schwächen von Lu würden sich vor allem in der Koordination/Abarbeitung von mehreren gleichzeitig erfolgten Anweisungen zeigen, welche er teilweise aufgrund seiner Absencen vergesse. In J seien alle Aufgaben und relevanten Informationen online jederzeit abrufbar – ein Vergessen von Unterlagen oder Lernstoff von der Tafel abzuschreiben wäre hier kein Problem. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Informationsblatt der NMS J über den Schwerpunkt Informatik, eine Information über eine Apple-Auszeichnung 2012 der IHS/PTS J, ein Schreiben des Landesschulrates für Burgenland vom 22.11.2012 betreffend NMS J – Schwerpunkt Informatik und weitere Unterlagen, Presseberichte etc. über den Informatikschwerpunkt bzw. iPad-Klassen an der IHS/iNMS J. Die Beschwerde wurde von der Stadtgemeinde Fehring dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt. Nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erstatteten sowohl die Stadtgemeinde Fehring am 07.05.2015, die Stadtgemeinde J am 03.06.2015, als auch die beschwerdeführenden Kindeseltern am 18.05.2015 eine ergänzende Stellungnahme, wobei letztere dies unter Anschluss eines psychologischen Befundes und einer klinisch-gesundheitspsychologischen Empfehlung taten. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Basierend auf dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den genannten Stellungnahmen der Kindeseltern vom 18.05.2015 einschließlich Befund vom 09.07.2013 und klinisch-gesundheitspsychologischer Empfehlung vom 14.05.2015 sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde und der Stadt J werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:Basierend auf dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den genannten Stellungnahmen der Kindeseltern vom 18.05.2015 einschließlich Befund vom 09.07.2013 und klinisch-gesundheitspsychologischer Empfehlung , vom 14.05.2015 sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde und der , Stadt J werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Lu L, geb. am xx, ist im Schulsprengel der NMS F eingesprengelt. Am 20.02.2015 hat R L um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NMS J ersucht. Die NMS F führt ebenso wie die NMS J den Schwerpunkt Informatik von der
  4. bis zur 8.Schulstufe in allen Klassen. Die NMS F verfügt über drei Computerräume und alle ihre Klassen sind mit PC und Beamer ausgestattet. An der NMS F werden für das kommende Schuljahr 2015/2015 iPads angekauft, welche nicht flächendeckend in allen Unterrichtsstunden, sondern punktuell eingesetzt werden. Die NMS F verfügt über drei Computerräume und alle ihre Klassen sind mit PC und Beamer ausgestattet. An der NMS F werden für das kommende Schuljahr 2015 aus 2015, iPads angekauft, welche nicht flächendeckend in allen Unterrichtsstunden, sondern punktuell eingesetzt werden. Die NMS J verfügt über drei EDV-Räume, über 200 iPads, Beamer in allen Klassen, zehn Smartboards etc., wobei diese nicht nur den EDV-Unterricht, sondern auch den Unterricht in allen anderen Gegenständen ergänzen. Seit dem Schuljahr 2010/2011 sind an der NMS J iPad-Klassen eingerichtet und gibt es aktuell sieben iPad-Klassen. In diversen Medienberichten der letzten Jahre wurde die HS/NMS J als „Österreichische Vorzeigeschule“, „Schule des Monats“ oder „Weltweites Musterbeispiel“ und „Praxisbeispiel für neue Formen des digitalen Lernens“ bezeichnet.Die NMS J verfügt über drei EDV-Räume, über 200 iPads, Beamer in allen Klassen, zehn Smartboards etc., wobei diese nicht nur den EDV-Unterricht, sondern auch den Unterricht in allen anderen Gegenständen ergänzen. Seit dem Schuljahr 2010 aus 2011, sind an der NMS J iPad-Klassen eingerichtet und gibt es aktuell sieben iPad-Klassen. In diversen Medienberichten der letzten Jahre wurde die HS/NMS J als „Österreichische Vorzeigeschule“, „Schule des Monats“ oder „Weltweites Musterbeispiel“ und „Praxisbeispiel für neue Formen des digitalen Lernens“ bezeichnet. Bei Lu L wurde, wie aus dem Befund der Univ.Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 09.07.2013 hervorgeht, eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert und wurde im Rahmen von intelligenzdiagnostischen Untersuchungen und Verhaltensbeobachtungen unter anderem festgestellt, dass Aufmerksamkeit und Durchhaltevermögen nicht altersentsprechend sind, es ihm schwerfällt, sich von bereits gewohnten Aufgaben zu lösen und auf neue Aufgaben einzustellen. Er hat eine Vorliebe für Details, die anderen Menschen unwichtig erscheinen und zeigt feinmotorisch große Schwierigkeiten. Lu orientiert sich wenig an sozialen Situationen und wird oft zur Zielscheibe für Hänseleien. In diesem Befund wurde eine autismusspezifische psychotherapeutische Behandlung des Kindes mit intensiver Elternarbeit und enger Kooperation mit der Schule empfohlen, außerdem wurde festgehalten, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf dringend indiziert ist, weil Lu hinsichtlich seiner schulischen Entwicklung sonst weit unter seinen kognitiven Möglichkeiten bleiben wird. Die Empfehlung von Mag. F S, Klinische- und Gesundheitspsychologin, vom 14.05.2015 hat folgenden Inhalt: „Lu ist aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung bei mir in psychologischer Behandlung. Seine für das Störungsbild typischen Schwierigkeiten in der Planung und Strukturierung von Aufgaben stellen im Schulalltag eine große Herausforderung für ihn dar; aus diesem Grunde wird er auch von einer Schulassistenz unterstützt. Lu ist sehr interessiert an Informatik; aus diesem Grunde zeigt er auch an Aufgaben, die mit diesem Bereich verbunden sind, eine hohe Motivation. Der Schwerpunkt der Informatik-Klasse in der NMS J würde ihm aus diesem Grund sehr entgegen kommen. Die Vernetzung mit Schülern und auch dem Klassenlehrer über dieses Medium würde es für Lu erleichtern, sich zu organisieren und in seinen Aufgaben zu strukturieren. Inhalte, die im „normalen“ Unterricht an die Tafel geschrieben werden und von den Kindern in ein Heft übertragen werden sollen, können direkt vom Lehrer an die Schüler geschickt werden, was für Lu eine große Hilfestellung darstellen würde. Da Lu im Bereich der sozialen Interaktion Schwierigkeiten hat, ist es für ihn sehr wichtig, ein gemeinsames Interessengebiet mit seinen Mitschülern zu teilen, um einen Anknüpfungspunkt zu haben. Dieser ist durch die Möglichkeit, auch über das I-Pad miteinander in Kontakt zu treten und auch miteinander zu lernen, gegeben. Aus fachlicher Sicht wäre für Lu eine Form der Beschulung, wie sie in der NMS J angeboten wird, für seine Autismus-Spektrum-Störung besonders geeignet. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen würde es für ihn um eine Vielfaches leichter, sein Potential bestmöglich entfalten zu können und den Schulalltag erfolgreich meistern zu können.“ Die Stadtgemeinde Fehring hat in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2015 bekräftigt, dass das Lehrerkollegium der NMS F nicht gegen die Verwendung von iPads sei und deshalb für das kommende Schuljahr 2015/2016 iPads angekauft werden, welche aber nicht flächendeckend in allen Unterrichtsstunden, sondern punktuell eingesetzt werden. Zudem wurde in dieser Stellungnahme angemerkt, dass eine Sonderregelung für Lu in Betracht gezogen werden könnte, wenn es zutreffend sei, dass sich die häufige Beschäftigung mit iPads auf das Lernen von Kindern mit Asperger-Syndrom positiv auswirkt. Die Stadtgemeinde Fehring hat in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2015 bekräftigt, dass das Lehrerkollegium der NMS F nicht gegen die Verwendung von iPads sei und deshalb für das kommende Schuljahr 2015 aus 2016, iPads angekauft werden, welche aber nicht flächendeckend in allen Unterrichtsstunden, sondern punktuell eingesetzt werden. Zudem wurde in dieser Stellungnahme angemerkt, dass eine Sonderregelung für Lu in Betracht gezogen werden könnte, wenn es zutreffend sei, dass sich die häufige Beschäftigung mit iPads auf das Lernen von Kindern mit Asperger-Syndrom positiv auswirkt. Die Stadtgemeinde J hat einem sprengelfremden Schulbesuch von Lu zugestimmt. I.römisch eins. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 23 Abs 2 StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in § 23 Abs 2 StPEG 2004 genannten Gründen für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegen sprechen. Im konkreten Fall haben die Eltern ihre Argumente hinsichtlich der individuellen Bildungsziele in Zusammenhang mit der persönlichen/gesundheitlichen Situation von Lu ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der von ihnen geltend gemachte Umstand, wonach der flächendeckende Einsatz von iPads, wie er an der NMS J, nicht aber an der NMS F stattfindet, für Lu aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung in besonderem Maße zu empfehlen ist, wird auch durch den von den Kindeseltern vorgelegten Befund sowie die klinisch-gesundheitspsychologische Empfehlung dokumentiert und bestätigt. Es ist für das Landesverwaltungsgericht vollkommen schlüssig und nachvollziehbar, dass aufgrund der hier gestellten Diagnose die Beschulung unter intensiver Nutzung von iPads, wie sie an der NMS J stattfindet, besonders geeignet ist und Lu unter diesen Voraussetzungen sein Potential bestmöglich entfalten und den Schulalltag erfolgreich meistern kann.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 genannten Gründen für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegen sprechen. Im konkreten Fall haben die Eltern ihre Argumente hinsichtlich der individuellen Bildungsziele in Zusammenhang mit der persönlichen/gesundheitlichen Situation von Lu ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der von ihnen geltend gemachte Umstand, wonach der flächendeckende Einsatz von iPads, wie er an der NMS J, nicht aber an der NMS F stattfindet, für Lu aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung in besonderem Maße zu empfehlen ist, wird auch durch den von den Kindeseltern vorgelegten Befund sowie die klinisch-gesundheitspsychologische Empfehlung dokumentiert und bestätigt. Es ist für das Landesverwaltungsgericht vollkommen schlüssig und nachvollziehbar, dass aufgrund der hier gestellten Diagnose die Beschulung unter intensiver Nutzung von iPads, wie sie an der NMS J stattfindet, besonders geeignet ist und Lu unter diesen Voraussetzungen sein Potential bestmöglich entfalten und den Schulalltag erfolgreich meistern kann. Während persönlich-gesundheitliche Gründe in Zusammenhang mit den individuellen Bildungszielen für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, wurden keinerlei Argumente gegen einen solchen vorgebracht. Vielmehr hat die belangte Behörde selbst aufgrund eines diagnostizierten Asperger-Syndroms von einer möglichen „Sonderregelung“ im konkreten Falle gesprochen. Aus Gründen der Vollständigkeit wird festgehalten, dass § 23 Abs 2 StPEG 2004 zwar eine Entscheidungsfrist über Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch von vier Wochen vorsieht, die genannte Bestimmung aber keinerlei Anordnung dahingehend enthält, dass im Falle eines Überschreitens dieser Frist automatisch eine Zustimmung zum gestellten Antrag anzunehmen sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Eltern findet daher weder im Gesetz noch in der Judikatur rechtliche Deckung und konnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.Aus Gründen der Vollständigkeit wird festgehalten, dass Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 zwar eine Entscheidungsfrist über Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch von , vier Wochen vorsieht, die genannte Bestimmung aber keinerlei Anordnung dahingehend enthält, dass im Falle eines Überschreitens dieser Frist automatisch eine Zustimmung zum gestellten Antrag anzunehmen sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Eltern findet daher weder im Gesetz noch in der Judikatur rechtliche Deckung und konnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus den obigen Ausführungen geht jedoch hervor, dass Gründe, die für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, vorliegen, während gegenteilige Umstände nicht ersichtlich sind. Da somit die Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben sind, war der Beschwerde stattzugegeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch von Lu L an der NMS J zu genehmigen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.35.1348.2015

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