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{'item': 'LVwG 30.3-1200/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG 30.3-1200/2015 TextDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A S, geb. am xx, vertreten durch R P, Rechtsanwälte OG in V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02. März 2015, GZ: BHMT-15.1-3595/2014, denDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A S, geb. am xx, vertreten durch R P, Rechtsanwälte OG in römisch fünf, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 02. März 2015, GZ: BHMT-15.1-3595/2014, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 06. April 2015, um 14.59 Uhr, in der Gemeinde U-F, U, auf der Bx, StrKm 13,2, Fahrtrichtung S, den PKW xx gelenkt und hiebei „die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hierfür wurde gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von € 225,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 22,50 vorgeschrieben.In dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 06. April 2015, um 14.59 Uhr, in der Gemeinde U-F, U, auf der Bx, StrKm 13,2, Fahrtrichtung S, den PKW xx gelenkt und hiebei „die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hierfür wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von € 225,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 22,50 vorgeschrieben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren der Verwaltungsbehörde mangelhaft geblieben sei, da der Zeuge, der die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestätigen könne, nicht einvernommen wurde. Im Übrigen wurde beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen und die Verordnung beizubringen. In der Verhandlung am 01. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen GI C D und BI M G einvernommen. Hierzu stellt das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest: GI D führte mit BI G Lasermessungen auf der Bx, bei StrKm 12,800 durch. Gemessen wurden insbesondere die Geschwindigkeit von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Fahrbahn, und zwar StrKm 13,200, welcher sich im Ortsgebiet von „U“ befindet. Das Ortsgebiet beginnt bei der Bx, auf Höhe StrKm 12,941, in Fahrtrichtung S gesehen. Gemessen wurde ohne Stativ mit einem Lasermessgerät der Type TrueSpeed (Eichschein Nr. 4603). Die Messung erfolgte sowohl im herannahenden und abfließenden Verkehr. Beide Polizisten wechselten sich bei der Messung ab. Nach der Messung wurde vom jeweiligen Messorgan eine Aufzeichnung in einem Notizblock gemacht. GI D führte mit BI G Lasermessungen auf der Bx, bei StrKm 12,800 durch. Gemessen wurden insbesondere die Geschwindigkeit von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Fahrbahn, und zwar StrKm 13,200, welcher sich im Ortsgebiet von „U“ befindet. Das Ortsgebiet beginnt bei der Bx, auf Höhe , StrKm 12,941, in Fahrtrichtung S gesehen. Gemessen wurde ohne Stativ mit einem Lasermessgerät der Type TrueSpeed (Eichschein Nr. 4603). Die Messung erfolgte sowohl im herannahenden und abfließenden Verkehr. Beide Polizisten wechselten sich bei der Messung ab. Nach der Messung wurde vom jeweiligen Messorgan eine Aufzeichnung in einem Notizblock gemacht. Im konkreten Fall erfolgte eine Messung im abfließenden Verkehr, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Fahrbahn in Richtung S unterwegs war. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann das Kennzeichen eines Fahrzeuges in Fahrtrichtung S nur für einen sehr kurzen Augenblick durch das Straßenaufsichtsorgan abgelesen werden, da zumindest das Kennzeichen bzw. das jeweilige Fahrzeug erst in das Blickfeld des Beamten tritt, wenn sich das Fahrzeug fast auf gleicher Höhe mit diesem befindet. Zuvor ist räumlich eine Lärmwand, welche sich zwischen den Richtungsfahrbahnen befindet und das Fahrzeug verdeckt. Während dieser kurzen Zeitspanne hat der jeweilige Beamte das Kennzeichen abzulesen und zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise vorliegt, die im Normalfall erst bei dem bei StrKm 12,941 beginnenden Ortsgebiet „U“ zum Tragen kommt. Zudem hat das erhebende Messorgan auch die herannahenden Fahrzeuge, die sich im Ortsgebiet „U“ befinden und Richtung Judenburg fahren in seinen Überlegungen miteinzubeziehen. Als ein schwarzer Porsche in Richtung S am Tattag um 14.59 Uhr unterwegs war, konnte mittels Nachmessung eine Geschwindigkeit von 105 km/h am Display des Lasergerätes abgelesen werden. Das Kennzeichen konnte von dem durchführenden Messbeamten GI D nicht vollständig abgelesen werden und war er sich zumindest beim letzten Buchstaben nicht mehr sicher. Aufgrund der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Polizeiinspektion N informiert, die eine Anhaltung eines schwarzen Porsche durchführen sollte und auch den letzten Buchstaben des Kennzeichens des Fahrzeuges den Messbeamten bekanntgeben sollte. Das Messorgan war sich nicht mehr sicher, ob es sich um ein V oder ein Y gehandelt habe. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin durch Beamte der Polizeiinspektion N erfolgte 14 Minuten (ca. 17

  1. km)nach der vermeintlichen Messung auf der Bx, im Ortsgebiet N, bei StrKm 11,400. Bei der Messung wurde kein „4-Augen-Prinzip“ durchgeführt, auch kein Foto der Messung erstellt oder der Messwert gespeichert. Als ein schwarzer Porsche in Richtung S am Tattag um 14.59 Uhr unterwegs war, konnte mittels Nachmessung eine Geschwindigkeit von 105 km/h am Display des Lasergerätes abgelesen werden. Das Kennzeichen konnte von dem durchführenden Messbeamten GI D nicht vollständig abgelesen werden und war er sich zumindest beim letzten Buchstaben nicht mehr sicher. Aufgrund der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Polizeiinspektion N informiert, die eine Anhaltung eines schwarzen Porsche durchführen sollte und auch den letzten Buchstaben des Kennzeichens des Fahrzeuges den Messbeamten bekanntgeben sollte. Das Messorgan war sich nicht mehr sicher, ob es sich um ein römisch fünf oder ein Y gehandelt habe. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin durch Beamte der Polizeiinspektion N erfolgte 14 Minuten (ca. 17
  2. km)nach der vermeintlichen Messung auf der Bx, im Ortsgebiet N, bei StrKm 11,400. Bei der Messung wurde kein „4-Augen-Prinzip“ durchgeführt, auch kein Foto der Messung erstellt oder der Messwert gespeichert. Das Gericht kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführerin die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit der notwendig erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Bei der konkret durchgeführten Messung hat der Messbeamte auf Höhe seines Standpunktes erst ca. ein paar Meter Blick auf das Fahrzeug und muss in einer sehr kurzen Zeitspanne entscheiden, ob das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in das erst später zu beginnende Ortsgebiet einfährt. Zudem hat er sodann bei Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit nur einen äußerst kurzen Zeitraum um das Kennzeichen im Nachschauen zu ermitteln. Unmittelbar darauf hat er die Messung der Geschwindigkeit des sich auf der Gegenfahrbahn befindlichen Fahrzeuges durchzuführen. Bei dem Geschehnisablauf konnte GI D das Kennzeichen nicht einwandfrei ablesen. Das „4-Augen-Prinzip“ wurde nicht angewandt. Dies ergibt sich aus der Aussage von BI G der angab, dass er sich an den konkreten Fall nicht erinnern könne, obwohl normalerweise das Kennzeichen vom messenden Beamten laut angesagt würde. Beim „4-Augen-Prinzip“ haben nämlich beide Beamte sowohl das Kennzeichen, als auch den Messwert bei der Laserpistole abzulesen. Das Gericht kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführerin die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit der notwendig erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Bei der konkret durchgeführten Messung hat der Messbeamte auf Höhe seines Standpunktes erst ca. ein paar Meter Blick auf das Fahrzeug und muss in einer sehr kurzen Zeitspanne entscheiden, ob das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in das erst später zu beginnende Ortsgebiet einfährt. Zudem hat er sodann bei Fahrzeugen mit höherer Geschwindigkeit nur einen äußerst kurzen Zeitraum um das Kennzeichen im Nachschauen zu ermitteln. Unmittelbar darauf hat er die Messung der Geschwindigkeit des sich auf der Gegenfahrbahn befindlichen Fahrzeuges durchzuführen. Bei dem Geschehnisablauf konnte , GI D das Kennzeichen nicht einwandfrei ablesen. Das „4-Augen-Prinzip“ wurde nicht angewandt. Dies ergibt sich aus der Aussage von BI G der angab, dass er sich an den konkreten Fall nicht erinnern könne, obwohl normalerweise das Kennzeichen vom messenden Beamten laut angesagt würde. Beim „4-Augen-Prinzip“ haben nämlich beide Beamte sowohl das Kennzeichen, als auch den Messwert bei der Laserpistole abzulesen. Da bei dem vorliegenden Messverfahren kein Foto angefertigt wurde, der Messwert nicht gespeichert wird, kann also nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Geschwindigkeitsüberschreitung für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde erst nach ca. 17 km in Neumarkt angehalten und es ist durchaus im Bereich des Denkmöglichen, dass andere Fahrzeuge der gleichen Type und Farbe in dem Bereich zu den Zeiten unterwegs waren, umso mehr es sich um ein stark befahrene Straße handelt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin „das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder unrichtige Beweiswürdigung und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufheben; das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren einstellen“ konnte daher mangels Nachweisbarkeit der Verwaltungsübertretung Folge gegeben werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1200.2015

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