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{'item': 'LVwG 50.32-280/2015'}

Obsah (9)§ 28§ 66Art. 130§ 24§ 21§ 41§ 5§ 19§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlLVwG 50.32-280/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n, als der Spruch der belangten Behörde zu lauten hat: „Die Berufung von Frau G S-K, St. J, S, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Johann am Tauern vom 06.10.2014, GZ: 030-1/2014, wird

§ 66Abs.

4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Gerätehütte, die auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x, KG St.J-S in der roten Gefahrenzone errichtet wurde, bis 30.09.2015 zu beseitigen ist.“„Die Berufung von Frau G S-K, St. J, S, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Johann am Tauern vom 06.10.2014, GZ: 030-1/2014, wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Gerätehütte, die auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x, KG St.J-S in der roten Gefahrenzone errichtet wurde, bis 30.09.2015 zu beseitigen ist.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit E-Mail vom 06.09.2013 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der Baubehörde erster Instanz mit, dass sie beabsichtige, auf ihrem Grundstück mit der GStkNr. x eine Gerätehütte zu errichten. Mit E-Mail vom 09.09.2013 teilte die Bürgermeisterin der Gemeinde St. Johann am Tauern mit, dass die Beschwerdeführerin hierfür eine Bestätigung von der Landwirtschaftskammer beizubringen habe, woraus hervorgehe, dass diese Gerätehütte für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. In diesem Fall wäre die Hütte bewilligungsfrei. Ansonsten sei die Aufstellung einer Gerätehütte im Freiland verboten. Mit Schreiben vom 07.10.2013 teilte die Bürgermeisterin der Gemeinde St. Johann am Tauern neuerlich mit, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer beizubringen habe, zumal bekannt geworden sei, dass die Gerätehütte bereits errichtet worden sei. Mit Schreiben vom 26.05.2014 teilte die Bürgermeisterin der Beschwerdeführerin mit, dass anlässlich eines Ortsaugenscheines der Bezirkshauptmannschaft M vom 14.05.2014 festgestellt worden sei, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin errichtete Gerätehütte in der roten Gefahrenzone des „hinteren Kbaches“ befinden würde. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aufgefordert, die Gerätehütte bis Oktober 2014 zu entfernen oder den Wildbach zu verlegen. Zum Schreiben der Bürgermeisterin vom 26.05.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am 06.09.2013 das Bauvorhaben bezüglich der Errichtung einer Gerätehütte bei der Gemeinde zur Anzeige gebracht habe. In dieser Anzeige habe sie die Lage der Gerätehütte mittels eines „X“ im Lageplan gekennzeichnet und die Größe mittels Grundriss übermittelt. Am 09.09.2013 habe ihr die Bürgermeisterin mitgeteilt, dass die Gerätehütte bewilligungsfrei sei, wenn sie von der Landwirtschaftskammer eine Bestätigung bekomme. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer sei ihr mitgeteilt worden, dass bei einer Eigenfläche über 5 Hektar keine Bestätigung erforderlich sei. Nach Anzeige der Gerätehütte habe die Bürgermeisterin in keinster Weise darauf hingewiesen, dass sich der geplante Aufstellungsort in der roten Gefahrenzone befinden würde und somit hier nicht gebaut werden dürfe. Am 09.09.2013 habe ihr die Bürgermeisterin mitgeteilt, dass die Gerätehütte bewilligungsfrei sei, wenn sie von der Landwirtschaftskammer eine Bestätigung bekomme. , Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer sei ihr mitgeteilt worden, dass bei einer Eigenfläche über 5 Hektar keine Bestätigung erforderlich sei. Nach Anzeige der Gerätehütte habe die Bürgermeisterin in keinster Weise darauf hingewiesen, dass sich der geplante Aufstellungsort in der roten Gefahrenzone befinden würde und somit hier nicht gebaut werden dürfe. Erst sieben Monate nach Einbringung der Anzeige „Bau einer Gerätehütte“ sei seitens der Gemeinde bekanntgegeben worden, dass sich die Gerätehütte in der roten Gefahrenzone befinden würde. Obwohl eine bewilligungsfreie und ordnungsgemäß eingereichte Gerätehütte errichtet worden sei, werde jetzt vom Grundeigentümer der Abbau der Gerätehütte gefordert. Da die Gemeinde nicht darüber informiert habe, dass sich der geplante Aufstellungsort in der roten Gefahrenzone (der Gefahrenzonenplan sei 1992 erstellt worden) befinden würde, sei die Beschwerdeführerin nicht bereit, die bewilligungsfreie Gerätehütte abzutragen. Sohin erging am 06.10.2014 hinsichtlich der Gerätehütte ein Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin durch die Baubehörde erster Instanz. Gegen diesen Beseitigungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin am 20.10.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 22.12.2014 wurde diese Berufung seitens des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann am Tauern als unbegründet abgewiesen und der Beseitigungsauftrag der Baubehörde erster Instanz vom 06.10.2014 vollinhaltlich bestätigt. Die dagegen erhobene fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begründete die Beschwerdeführerin wie folgt (Hervorhebungen durch die Verfasserin der Beschwerde): Das Bauvorhaben, zum Bau einer Gerätehütte, habe die Beschwerdeführerin am 06.09.2013 vorschriftsmäßig mit einem Grundriss und Lageplan bei der Gemeinde St. Johann am Tauern eingereicht. Von der Gemeinde habe sie am 09.09.2013 die Verständigung erhalten, dass sie lediglich eine Bestätigung von der Landwirtschaftskammer beibringen müsse, woraus hervorgehe, dass die Gerätehütte für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Dann sei die Hütte bewilligungsfrei. Diese geforderte Bestätigung der Landwirtschaftskammer liege bei der Gemeinde auf. Am 26.05.2014 (7 Monate später) habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben von der Gemeinde erhalten, dass sich die Gerätehütte in der roten Gefahrenzone befinden würde und somit zu entfernen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße und rechtzeitige Verständigung und Information seitens der Baubehörde, Gemeinde St. Johann am Tauern verletzt. Aus diesem Grund werde der Bescheid, Beseitigungsauftrag, Berufung gegen den Bescheid vom 06.10.2014 angefochten. Geltend gemacht werde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, bei einer Eigenfläche größer als 5 Hektar - seien Gerätehütten im Freiland bewilligungsfrei. Die Behörde, die Gemeinde St. Johann am Tauern, sei ihren Pflichten nicht nachgekommen und hätte das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von 8 Wochen untersagen müssen. Die Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftskammer über den erforderlichen Bau dieser Gerätehütte liege bei der Gemeinde auf. Aus diesen Gründen richte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Landes Steiermark den Antrag, den angefochtenen Beseitigungsbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 27.01.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende verfahrensrelevante Feststellungen zugrunde gelegt:Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

, Paragraph 24, VwGVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende verfahrensrelevante Feststellungen zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 29,9 Hektar, der aus ca. 21 Hektar Wald und neun Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche besteht. Die gegenständliche Gerätehütte wurde als bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft auf der Liegenschaft mit der GStkNr. x, KG St. J-S errichtet. Die Beschwerdeführerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von , 29,9 Hektar, der aus ca. 21 Hektar Wald und neun Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche besteht. Die gegenständliche Gerätehütte wurde als bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft auf der Liegenschaft mit der GStkNr. x, KG St. J-S errichtet. Die Liegenschaft befindet sich im nördlichen Bereich zu einem geringen Anteil in der roten Gefahrenzone des „hinteren Kbaches“. Anlässlich einer durch die Bezirkshauptmannschaft M durchgeführten Erhebung am 14.05.2014 wurde festgestellt, dass die gegenständliche Gerätehütte in dieser roten Gefahrenzone errichtet wurde. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass dem maßgeblichen Gefahrenzonenplan zu entnehmen ist, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin teilweise in der roten Gefahrenzone des „hinteren Kbaches“ befindet. Der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft M vom 14.05.2014, welche vom Verwaltungsgericht beigeschafft wurde, ist zu entnehmen, dass der Amtssachverständige für Wasserbau anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt hat, dass sich die errichtete Gerätehütte in der roten Gefahrenzone des hinteren Kbaches befindet. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie vertritt diesbezüglich die Rechtsansicht, dass die belangte Behörde sie darüber – vor Errichtung der Gerätehütte – informieren bzw. die Errichtung der Hütte innerhalb von acht Wochen untersagen hätte müssen und der Beseitigungsauftrag daher zu Unrecht erfolgt sei. Rechtslage: Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Für den vorliegenden Beschwerdefall kommt das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 34/2015 zur Anwendung. Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Für den vorliegenden Beschwerdefall kommt das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) , in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, zur Anwendung. Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 21Abs. 1 Z 1 Stmk. Bau

G gehören zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen und dergleichen, jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG gehören zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen und dergleichen, jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden. § 41 Abs. 3 Stmk. BauG bestimmt, dass die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages

§ 41Abs. 3 Stmk. Bau

G setzt das konsenslose bzw. konsenswidrige Vorliegen einer baulichen Anlage voraus, die bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig ist. Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG bestimmt, dass die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG setzt das konsenslose bzw. konsenswidrige Vorliegen einer baulichen Anlage voraus, die bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage im Sinne des § 21 Stmk. BauG, die gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstößt, eine vorschriftswidrige bauliche Anlage

§ 41Abs. 3 Stmk. Bau

G dar und kann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages

dieser Bestimmung sein (siehe dazu VwGH 21.02.2007, Zl.: 2003/06/0064). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 21, Stmk. BauG, die gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstößt, eine vorschriftswidrige bauliche Anlage

, Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG dar und kann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages

dieser Bestimmung sein (siehe dazu VwGH 21.02.2007, Zl.: 2003/06/0064). Die Bauplatzeignung ist

§ 5Stmk. Bau

G eine elementare Grundvoraussetzung für eine beabsichtigte Bebauung, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben

§ 19Stmk. Bau

G, ein anzeigepflichtiges Vorhaben

§ 20Stmk. Bau

G oder ein baubewilligungsfreies Vorhaben

§ 21Stmk. Bau

G handelt.Die Bauplatzeignung ist

Paragraph 5, Stmk. BauG eine elementare Grundvoraussetzung für eine beabsichtigte Bebauung, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben

Paragraph 19, Stmk. BauG, ein anzeigepflichtiges Vorhaben

Paragraph 20, Stmk. BauG oder ein baubewilligungsfreies Vorhaben ,

Paragraph 21, Stmk. BauG handelt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur darf auch ein bewilligungsfreies Vorhaben - wie die von der Beschwerdeführerin errichtete Gerätehütte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft - die Vorschriften über die Bauplatzeignung nicht verletzen, widrigenfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliegt, hinsichtlich der die Behörde

§ 41Abs. 3 Stmk. Bau

G einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Im Sinne der oben zitierten Judikatur darf auch ein bewilligungsfreies Vorhaben - wie die von der Beschwerdeführerin errichtete Gerätehütte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft - die Vorschriften über die Bauplatzeignung nicht verletzen, widrigenfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliegt, hinsichtlich der die Behörde

, Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG einen Beseitigungsauftrag zu erlassen hat. Da die gegenständliche Gerätehütte in der roten Gefahrenzone des „hinteren Kbaches“ errichtet wurde, fehlt es an der gebotenen Bauplatzeignung

§ 5Stmk. Bau

G, weshalb die Vorgehensweise der belangten Behörde, diesbezüglich einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, rechtskonform war.Da die gegenständliche Gerätehütte in der roten Gefahrenzone des „hinteren Kbaches“ errichtet wurde, fehlt es an der gebotenen Bauplatzeignung

Paragraph 5, Stmk. BauG, weshalb die Vorgehensweise der belangten Behörde, diesbezüglich einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, rechtskonform war. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde sie informieren hätte müssen, dass sich der Bauplatz in der roten Gefahrenzone befindet bzw. die belangte Behörde den Bau der Gerätehütte innerhalb von 8 Wochen untersagen hätte müssen, ist Folgendes zu entgegnen: Baubewilligungsfreie Vorhaben sind

§ 21Abs. 3 Stmk. Bau

G vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Damit soll der Baubehörde die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, dass Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 21 Stmk. BauG). Baubewilligungsfreie Vorhaben sind

Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. BauG vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Damit soll der Baubehörde die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, dass Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 21, Stmk. BauG). Eine Bestimmung, wonach die Baubehörde bei bewilligungsfreien Bauvorhaben zur Prüfung der Bauplatzeignung verpflichtet wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Untersagungsverpflichtung innerhalb von 8 Wochen. Diese ist nur bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Sinne des § 20 iVm § 33 Abs. 6 Stmk. BauG geboten. Insofern verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage.Eine Bestimmung, wonach die Baubehörde bei bewilligungsfreien Bauvorhaben zur Prüfung der Bauplatzeignung verpflichtet wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Untersagungsverpflichtung innerhalb von 8 Wochen. Diese ist nur bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Sinne des , Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG geboten. Insofern verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Insgesamt betrachtet erweist sich die Vorgehensweise der belangten Behörde daher als rechtskonform, weshalb die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde, unter Abänderung des Spruches hinsichtlich der bereits abgelaufenen Leistungsfrist, zu bestätigen war. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.280.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.