RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.06.2015 GeschäftszahlLVwG 49.27-1543/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde der Frau Dipl.-Pädn. VOLn I O, geb. am, vertreten durch L N Rechtsanwälte GmbH, W, G, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 vom 31.03.2015, GZ: ABT06-05.03-5592/2015-39, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Hübler über die Beschwerde der Frau Dipl.-Pädn. VOLn römisch eins O, geb. am, vertreten durch L N Rechtsanwälte GmbH, W, G, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 vom 31.03.2015, GZ: ABT06-05.03-5592/2015-39, den B E S C H L U S S gefasst: I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 erster Halbsatz, zweiter Fall iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (im Folgenden VwGVG) als gegenstandslos erklärt und römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 50, erster Halbsatz, zweiter Fall in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung , BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden VwGVG) als gegenstandslos erklärt und eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.03.2015, GZ: ABT06-05.03-5592/2015-39, hat die Steiermärkische Landesregierung über die nunmehrige Beschwerdeführerin die vorläufige Suspendierung gemäß § 80 LDG ab 16.04.2015 ausgesprochen.römisch eins. Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.03.2015, GZ: ABT06-05.03-5592/2015-39, hat die Steiermärkische Landesregierung über die nunmehrige Beschwerdeführerin die vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 80, LDG ab 16.04.2015 ausgesprochen. Begründend wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein von ihr handschriftlich verfasstes Schreiben am 22.03.2015 an die Elternvertreter der
- a Klasse gerichtet habe, in welchen sie diverse unwahre Behauptungen aufgestellt-, Schulinterne Informationen preisgegeben- und denunzierende Vorwürfe erhoben habe. In diesem Schreiben habe sie behauptet, dass trotz einer Anzeige gegen die betraute Schulleiterin keinerlei Maßnahmen ergriffen worden wären und ihre Situation unzumutbar sei, da sich ihre Kollegen „derart aufführen“ würden. Weiters habe sie behauptet, ihre Klasse wäre generell von Projekten ausgeschlossen und insbesondere an der „Papierwoche (23.
- bis 27.03.2015)“ habe sie nicht teilnehmen dürfen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Weiters habe sie in diesem Schreiben den Eltern mitgeteilt, dass der zuständige Landesschulinspektor aus politischen Gründen die fehlende Führungskompetenz der betrauten Schulleiterin nicht erkennen wolle und schließlich habe sie die Eltern zum Wohle der
- a Schüler und deren Klassenlehrerin aufgefordert Handlungen zu setzen. Im Rahmen der Dienstbesprechung am 16.01.2015 sei der Beschwerdeführerin bereits eine Erhmahnung erteilt worden und sie ausdrücklich angewiesen worden, an einer Verbessung des Arbeitsklimas mitzuwirken und die geteilige Zusammenarbeit mit der Schulleitung nicht zu behindern. Im Rahmen einer Dienstbesprechung am 16.03.2015 mit Herrn Landesschulinspektor Z, habe sie sich geweigert mit der betrauten Schulleiterin an einem Tisch zu sitzen. Während dieser Dienstbesprechung sei sie auch darüber informiert worden, dass die
- a Klasse an der Projektwoche teilnehmen kann. An der konkreten Dienstbesprechung zur Gestaltung der Papierwoche am 23.02.2015 um 14.00 Uhr, habe sie aber nicht teilgenommen. Die Einladung zu einer Dienstbesprechung am 05.03.2015 durch die Schulleitung habe sie mit den Worten „Rutsch mir den Bukel hinunter“ abgelehnt und die Direktionskanzlei mit einem lauten Türknall verlassen. Bei diesem Vorfall sei auch Frau R S und auch Frau K G anwesend gewesen. An der Dienstbesprechung am 23.02.2015 für die Gestaltung der Papierwoche um 14.00 Uhr sei sie fern geblieben. In ihrem Schreiben vom 22.03.2015 hätte sie angegeben, diesen Termin nicht wahrgenommen zu haben, da es ohnedies keine Kommunikation gebe. Gleichzeitig habe sie behauptet, dass ihre Klasse an dem Projekt Papierwoche nicht teilnehmen dürfe. Am 05.02.2015 habe sie an der dritten Hauskonferenz nicht teilgenommen, da sie laut eigenen Angaben einen Arzttermin wahrnehmen musste; die von der Schulleitung daraufhin eingeforderte Arztbestätigung habe sie nicht vorgelegt. Am 25.01.2015 sei sie unentschuldigt der SQA-Konferenz ferngeblieben. Am 16.12.2014 habe sie während der zweiten Unterrichtsstunde das Schulhaus ohne Mitteilung an die Schulleitung für eine halbe Stunde verlassen, während Studentinnen den Unterricht in ihrer Klasse allein fortgesetzt haben. Am 19.11.2014 habe sie sich bei der betrauten Schulleiterin, welche in der dritten Klasse sublierte, aufgrund der Einteilung für eine Sublierstunde vor den Schülern lautstark beschwert haben. Am 19.11.2014 zu Beginn der zweiten Unterrichtsstunde habe sie Frau K G am Gang lautstark beschimpft, da sie von ihr nicht gegrüßt worden sei. Auch habe sie sich bei den Eltern über das nicht grüßen der Kollegin beschwert. Frau G habe am Nachmittag des selben Tages bei der Schulleitung ihr diesbezügliches Verhalten gemeldet. Aufgrund dieses Sachverhalts würde die Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Vorwürfe aus einem jahrelangen mobbinghaften Klima an der Volksschule E resultieren würde, welches der Landesschulrat für Steiermark bis zuletzt nicht ernst genommen habe, sondern vielmehr trotz anderweitiger Vereinbarung mit dem Schulpsychologischen Dienst untätig geblieben sei. Seitens des Schulpsychologischen Dienstes sei der Beschwerdeführerin gegenüber mitgeteilt worden, dass es großartig sei, dass sie ihren Beruf so ernst nehme. Die Beschuldigte sei nach ihren 36 Dienstjahren trotz der schwierigen schulischen Situation immer noch mit großer Freude Lehrerin, sei sich dieser Verantwortung voll bewusst, halte sich an die Gesetze, sei motiviert, engagiert und mit viel Liebe zu ihren Schülern interessiert an einem wertvollem erfolgreichen kreativen Unterricht. Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Antrag gestellt von der Setzung weiterführender disziplinarrechtlicher Schritte gegen die Beschuldigte Abstand zu nehmen und die vorläufige Suspendierung der Beschuldigten unverzüglich aufzuheben und eine Schulmediation unter Leitung des Dr. J Z anzuordnen. Mit Bescheid vom 28.04.2015 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark die Suspendierung der Beschwerdeführerin beschlossen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Nachstehende Rechtsgrundlagen sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Die entscheidungsrelevante Norm des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (im Folgenden LDG) lautet wie folgt: Die entscheidungsrelevante Norm des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes , (im Folgenden LDG) lautet wie folgt: § 80 LDG:Paragraph 80, LDG: „
(1)Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,
- wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,)
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“ Der Verfassungsgerichtshof erklärte in einem vergleichbaren Fall (nach einer vorläufigen Suspendierung wurde im Instanzenzug wegen desselben Verdachts die Suspendierung verfügt) die gegen die vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG ein (vgl. den Beschluss des VfGH vom 13.09.2013, B 602/2013). Der Verfassungsgerichtshof erklärte in einem vergleichbaren Fall (nach einer vorläufigen Suspendierung wurde im Instanzenzug wegen desselben Verdachts die Suspendierung verfügt) die gegen die vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, VfGG ein vergleiche den Beschluss des VfGH vom 13.09.2013, , B 602 aus 2013,). Wenn eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung hätten, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Beschwerde gegen den die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheid als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030). Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen die Beschwerde gegen den die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheid als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt vergleiche den Beschluss des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030). Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt diese zur Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aufgrund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.09.2013, B 602/2013, und des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 10.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.05.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor der Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aufgrund des Suspendierungsbescheides (mit dessen Zustellung) die vorläufige Suspendierung endet. Die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte bloß theoretische Bedeutung vergleiche neben den bereits zitierten Beschlüssen des VfGH vom 13.09.2013, B 602 aus 2013,, und des VwGH vom 16.09.2010, 2009/09/0030, den Beschluss des VwGH vom 10.08.2006, 2005/09/0059, sowie den Beschluss des VwGH vom 16.05.2001, 2001/09/0044, mit dem eine Beschwerde an den VwGH gegen eine vorläufige Suspendierung zurückgewiesen wurde, weil ein Suspendierungsbescheid noch vor der Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen wurde und sich die Beschwerde daher gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung richtete). Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt seine ständige Rechtsprechung zu Grunde, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) gemäß § 33 Abs 1 VwGG vorliegt, wenn der Beschwerdeführer bzw. nunmehr Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0386, zur Rechtslage vor dem 01.01.2014, und vom 12.08.2014, Ro 2014/06/0049, zur Rechtslage seit dem 01.01.2014). Ein rechtliches Interesse wird verneint, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. den Beschluss des VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050, und 27.03.2014, 2011/10/0100). Den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt seine ständige Rechtsprechung zu Grunde, wonach ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vorliegt, wenn der Beschwerdeführer bzw. nunmehr Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0386, zur Rechtslage vor dem 01.01.2014, und vom 12.08.2014, Ro 2014/06/0049, zur Rechtslage seit dem 01.01.2014). Ein rechtliches Interesse wird verneint, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche den Beschluss des VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050, und 27.03.2014, 2011/10/0100). Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist nach allgemeinem Verständnis mit einer Einstellung am Ende jener Verfahren vorzugehen, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. So kann bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwerde) eine Einstellung in Betracht kommen. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 28 VwGVG Anm. 5, mit Hinweis auf Art. 132 B-VG).So kann bei einer Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwerde) eine Einstellung in Betracht kommen. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5, mit Hinweis auf Artikel 132, B-VG). Für die materielle Klaglosstellung auch für Parteienbeschwerden gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung (vgl. hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde gemäß Art. 132 Abs 1 Z 2 B-VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen. Für die materielle Klaglosstellung auch für Parteienbeschwerden gemäß , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor einem Verwaltungsgericht spricht, dass die Schaffung der Verwaltungsgerichte in erster Linie die Stärkung des subjektiven Rechtschutzes zum Ziel hatte und keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung , vergleiche hierzu das Rechtsinstitut der Amtsbeschwerde gemäß , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Zu einer abstrakten Bescheidprüfung von rein theoretischer Bedeutung sind die Verwaltungsgerichte (wie auch der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) demnach grundsätzlich nicht berufen. Nach § 80 Abs 3 zweiter Satz LDG endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Nach Paragraph 80, Absatz 3, zweiter Satz LDG endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung. Mit Bescheid vom 28.04.2015 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark die Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage gemäß § 80 LDG verfügt. Mit Bescheid vom 28.04.2015 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark die Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst aufgrund derselben Verdachtslage gemäß Paragraph 80, LDG verfügt. Dieser Bescheid wurde am 04.05.2015 an die Parteien abgefertigt. Mit Zustellung des Bescheides der Disziplinarkommission endete daher (ex lege) die vorläufige Suspendierung durch die belangte Behörde. Die vorläufige Suspendierung, die Inhalt der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist, ist somit von Gesetzeswegen weggefallen. Mehr konnte im Beschwerdefall auch die (in der Beschwerde beantragte) Aufhebung des die vorläufige Suspendierung anordnenden erstinstanzlichen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Sinne einer meritorischen Entscheidung durch ersatzlose Bescheidbehebung) nicht bewirken. Daher war das Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Auch hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Auch hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist die vorläufige Suspendierung rechtlich nicht mehr existent und kann über eine solche sohin auch nicht abgesprochen werden. Bereits vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde ist die Entscheidung der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark über die Suspendierung der Beschwerdeführerin nachweislich erlassen worden (Zustellung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 06.05.2015) und somit die vorläufige Suspendierung (ex lege) außer Kraft getreten. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.27.1543.2015