F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) an die belangten Behörde zurückverwiesen.und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) an die belangten Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Eingabe vom 10.07.2014 stellte das Bundesdenkmalamt den Antrag, dem/der Schuldtragenden auf seine Kosten die Wiederherstellung des/dieser von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes des Denkmals aufzutragen. Als Schuldtragende für die widerrechtliche Veränderung gehe für das Bundesdenkmalamt die Marktgemeinde K als Grundeigentümerin und Bauwerberin hervor. Die Wiederherstellung des Denkmals, d.h. die Wiedererrichtung der Stallboxen samt den gusseisernen Randsäulen – möglichst durch Verwendung der historischen Materialien, in eventu seien die Ausstattungselemente nach historischem Vorbild detailgetreu herzustellen – sei nach Absprache mit dem Bundesdenkmalamt, Landeskonservator für Steiermark durchzuführen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass
Denkmalschutzgesetz die Zerstörung sowie jede Veränderung eins Denkmals
Eine solche Genehmigung sei für die vorgenommene Entfernung der Stallboxen samt gusseisernen Randsäulen nicht erteilt worden. Die bescheidmäßigen Veränderungsbewilligungen vom 19.04.2013, GZ: 45.691/1/2013 und vom 27.05.2014, GZ: BDA-45691/OBJ/2014/0006-ALLG würden keinesfalls die Entfernung der historischen Stallboxen beinhalten. Mit Eingabe vom 10.07.2014 stellte das Bundesdenkmalamt den Antrag, dem/der Schuldtragenden auf seine Kosten die Wiederherstellung des/dieser von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes des Denkmals aufzutragen. Als Schuldtragende für die widerrechtliche Veränderung gehe für das Bundesdenkmalamt die Marktgemeinde K als Grundeigentümerin und Bauwerberin hervor. Die Wiederherstellung des Denkmals, d.h. die Wiedererrichtung der Stallboxen samt den gusseisernen Randsäulen – möglichst durch Verwendung der historischen Materialien, in eventu seien die Ausstattungselemente nach historischem Vorbild detailgetreu herzustellen – sei nach Absprache mit dem Bundesdenkmalamt, Landeskonservator für Steiermark durchzuführen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass
Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz die Zerstörung sowie jede Veränderung eins Denkmals
Paragraph 4, Absatz eins, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedürfe. Eine solche Genehmigung sei für die vorgenommene Entfernung der Stallboxen samt gusseisernen Randsäulen nicht erteilt worden. Die bescheidmäßigen Veränderungsbewilligungen vom 19.04.2013, GZ: 45.691/1/2013 und vom 27.05.2014, GZ: BDA-45691/OBJ/2014/0006-ALLG würden keinesfalls die Entfernung der historischen Stallboxen beinhalten. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014, GZ: 6.0D6-14/13 wurde dieser Antrag wegen Nichtvorliegens der entsprechenden Voraussetzungen abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei auf die Schreiben vom 23.07.2014 und 21.08.2014 weder eine Reaktion, noch eine Antwort erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin firstgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Schreiben vom 10.07.2014 der Antrag an die BH Leoben gestellt worden sei, die Wiedererrichtung der Stallboxen samt den gusseisernen Randsäulen, möglichst durch Verwendung der historischen Materialien aufzutragen. Des Weiteren sei mit Schreiben vom 06.08.2014 unter anderem der Antrag gestellt worden, die Wiedererrichtung des Bodens möglichst durch Verwendung der historischen Materialien aufzutragen. Demzufolge würden zwei Anzeigen zu zwei unterschiedlichen Fällen an demselben Objekt vorliegen. Bezüglich der Entfernung der Stallboxen sei das Schreiben vom 23.07.2014 nicht aktenkundig. Betreffend die Entfernung des Fußbodens sei mit Schreiben vom 21.08.2014 nur die Stellungnahme der Marktgemeinde K zu dieser Causa übermittelt worden. Im Übrigen sei dieses Schreiben weder als Urgenzschreiben kenntlich gemacht worden, noch habe dieses Schreiben eine Frist enthalten. Die beiden Anzeigen seien ausführlich beschrieben worden. Dennoch werde auf die Darstellung der Marktgemeinde K vom 19.08.2014 wie folgt eingegangen: „ad1) Die Entfernung der Pferdeboxen samt gusseisernen Randsäulen werde deshalb als Zerstörung gesehen, zumal in der Unterschutzstellung des gegenständlichen Denkmals vom 06.02.2007 explizit der repräsentative Zuschnitt des „sog. Fohlenhofes“ in seiner architektonischen Ausprägung als dreiflügelige Anlage mit best erhaltener Binnenstruktur samt den Ausstattungselementen, wie Zitat: …Treppen, Böden, Türen samt Beschlägen, Stallungen mit Kappengewölben und gusseisernen Säulen sowie Pferdeboxen… angeführt und als bedeutende Denkmaleigenschaften im Gesamtkontext der schützenswerten Anlage gesehen werde. Nichts charakterisiere ein Denkmal schlüssiger, wenn auch noch das namensbestimmende Inventar in der Unterschutzstellung genannt werde. Dem entsprechend sei dieses auch in den hieramtlichen Bescheiden
Die Entfernung der Pferdeboxen samt gusseisernen Randsäulen werde deshalb als Zerstörung gesehen, zumal in der Unterschutzstellung des gegenständlichen Denkmals vom 06.02.2007 explizit der repräsentative Zuschnitt des „sog. Fohlenhofes“ in seiner architektonischen Ausprägung als dreiflügelige Anlage mit best erhaltener Binnenstruktur samt den Ausstattungselementen, wie Zitat: …Treppen, Böden, Türen samt Beschlägen, Stallungen mit Kappengewölben und gusseisernen Säulen sowie Pferdeboxen… angeführt und als bedeutende Denkmaleigenschaften im Gesamtkontext der schützenswerten Anlage gesehen werde. Nichts charakterisiere ein Denkmal schlüssiger, wenn auch noch das namensbestimmende Inventar in der Unterschutzstellung genannt werde. Dem entsprechend sei dieses auch in den hieramtlichen Bescheiden
Paragraph 5, DMSG (Auflagen) berücksichtigt worden. In den Planungsvorbesprechungen und Detailbesprechungen seien die Ausstattungselemente (Stallboxen) immer Gegenstand des Sanierungskonzeptes gewesen. Die ursprüngliche Überlegung, eine gastronomische Nutzung im Bereich der östlichen Gebäudehälfte mit den Stallboxen hinein zu reklamieren, sei nie ausgeschlossen gewesen, weil im gegenseitigen Einvernehmen sich eine architektonisch interessante Lösung in Form von Sitzkojen oder ähnlichem geboten hätte. Nach wiederholten Recherchen und Gesprächen mit den ausführenden Firmen sei die Entfernung der Stallboxen und des Fußbodenbelages ausschließlich auf Anordnung der Marktgemeinde K (Bgm. AB) verordnet worden. Nach wiederholten Recherchen und Gesprächen mit den ausführenden Firmen sei die Entfernung der Stallboxen und des Fußbodenbelages ausschließlich auf Anordnung der Marktgemeinde K (Bgm. Ausschussbericht verordnet worden. ad2) Natürlich sei der authentische Feinsteinzeug-Fußbodenbelag Teil der schützenswerten Ausstattungselemente. Siehe oben Zitat der Unterschutzstellung. Faktum sei, dass der Fußbodenbelag im östlichen Gebäudetrakt widerrechtlich abgebrochen und entfernt wurde. ad3) Dem zugrundeliegend werde festgehalten, dass sofern andere Behördenauflagen durch die WLV (Wildbach- und Lawinenverbauung) verfügt werden, diese
Pkt. 1 der Auflagen der hieramtlichen oben genannten Bescheide
DMSG mit dem Bundesdenkmalamt einvernehmlich durchzuführen und Detailfestlegungen rechtzeitig zu besprechen seien. In den meisten Fällen gäbe es eine einvernehmliche Lösung. Zudem werde angemerkt, dass es sich bei der Ausformulierung um eine von mehreren möglichen Lösungen (sprich Konjunktiv) handeln könne, die wie folgend lautet, Zitat Gemeinde: …Aus fachlicher Sicht stelle das Herausheben von Gebäudeöffnungen bzw. das Anheben des Fußbodenniveaus die beste Lösung gegen das Eindringen von Hochwasser dar. Dem zugrundeliegend werde festgehalten, dass sofern andere Behördenauflagen durch die WLV (Wildbach- und Lawinenverbauung) verfügt werden, diese
Pkt. 1 der Auflagen der hieramtlichen oben genannten Bescheide
Paragraph 5, DMSG mit dem Bundesdenkmalamt einvernehmlich durchzuführen und Detailfestlegungen rechtzeitig zu besprechen seien. In den meisten Fällen gäbe es eine einvernehmliche Lösung. Zudem werde angemerkt, dass es sich bei der Ausformulierung um eine von mehreren möglichen Lösungen (sprich Konjunktiv) handeln könne, die wie folgend lautet, Zitat Gemeinde: …Aus fachlicher Sicht stelle das Herausheben von Gebäudeöffnungen bzw. das Anheben des Fußbodenniveaus die beste Lösung gegen das Eindringen von Hochwasser dar. Eine Abstimmung mit dem BDA sei diesbezüglich nicht erfolgt. ad 4) Durch die ursprünglich vorgesehene Nutzungsänderung wäre der Fußboden natürlich instand zu setzen gewesen. D. h. durch Nivellierung und Herstellung eines bautechnisch tragfähigen Untergrundes mit Wiederverlegung des bestehenden Feinsteinzeugbelages. ad 5) Für das Bundesdenkmalamt stelle sich in gegenständlichen Angelegenheiten naturgemäß die Frage, wer war Verursacher? Wer hat die substanzzerstörenden Maßnahmen beauftragt? Da fokussierten sich alle Aussagen der auf der Baustelle Anwesenden auf die Marktgemeinde K in Vertretung Herr Bgm. AB.“ Tatsache sei, dass die bescheidmäßigen Veränderungsbewilligungen
DMSG vom 19.04.2013 und 27.05.2014 keinesfalls die durchgeführte Entfernung der historischen Stallboxen und des Bodens beinhalteten. Diese Veränderungen seien demnach widerrechtlich erfolgt. Die Wiederherstellung werde von Seiten der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht als unbedingt erforderlich qualifiziert, da durch die widerrechtliche Veränderung eine Beeinträchtigung der historischen Erscheinung des Denkmales in einem nicht mehr vertretbaren Umfang erfolgt sei. Von Seiten der belangten Behörde sei ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zu welchem sie von amtswegen verpflichtet sei, nicht geführt worden. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin sei demnach unrichtig ausgelegt worden. Zumal die belangte Behörde lediglich eine Einladung, eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt hätte, welche keine Frist beinhaltet hätte, seien einschlägige Verfahrensvorschriften verletzt worden und sei ein derartiges Vorgehen nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall habe es die belangte Behörde unterlassen, unter der in vorgeschriebener Form vorzunehmenden Wahrung des Parteiengehörs hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Der angefochtene Bescheid sei in rechtswidriger Weise ergangen. Tatsache sei, dass die bescheidmäßigen Veränderungsbewilligungen
Paragraph 5, DMSG vom 19.04.2013 und 27.05.2014 keinesfalls die durchgeführte Entfernung der historischen Stallboxen und des Bodens beinhalteten. Diese Veränderungen seien demnach widerrechtlich erfolgt. Die Wiederherstellung werde von Seiten der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht als unbedingt erforderlich qualifiziert, da durch die widerrechtliche Veränderung eine Beeinträchtigung der historischen Erscheinung des Denkmales in einem nicht mehr vertretbaren Umfang erfolgt sei. Von Seiten der belangten Behörde sei ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zu welchem sie von amtswegen verpflichtet sei, nicht geführt worden. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin sei demnach unrichtig ausgelegt worden. Zumal die belangte Behörde lediglich eine Einladung, eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt hätte, welche keine Frist beinhaltet hätte, seien einschlägige Verfahrensvorschriften verletzt worden und sei ein derartiges Vorgehen nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall habe es die belangte Behörde unterlassen, unter der in vorgeschriebener Form vorzunehmenden Wahrung des Parteiengehörs hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Der angefochtene Bescheid sei in rechtswidriger Weise ergangen. Es werde daher beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Leoben zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und in Stattgebung der hier amtlichen Anträge die beantragten Widerherstellungsmaßnahmen anordnen. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens wiederspricht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens wiederspricht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zentrale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ist das Feststehen des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anmerkung 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte vergleiche Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 10.07.2014 eine Verfügung der Wiederherstellung im Sinne des § 36 Abs 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 92/2013 – im Folgenden DMSG – durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde begehrt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 10.07.2014 eine Verfügung der Wiederherstellung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, – im Folgenden DMSG – durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde begehrt.
Abs 1 DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmales, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- und umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zunächst einmal, dass die Verfügung der Wiederherstellung einer wiederrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmales einen dementsprechenden Antrag des Bundesdenkmalamtes zur Voraussetzung hat. Weiters ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die beantragte Verfügung der Wiederherstellung im Ermessen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde steht. Im Zusammenhang mit § 36 Abs 4 DMSG bedeutet das, dass selbst im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte Wiederherstellung letztendlich nicht verfügen muss, wenn dieser Verfügung Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit wiedersprechen würden. In diesem Falle hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde jedoch ihr ausgeübtes Ermessen dementsprechend nachvollziehbar zu begründen.
Paragraph 36, Absatz eins, DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmales, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- und umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zunächst einmal, dass die Verfügung der Wiederherstellung einer wiederrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmales einen dementsprechenden Antrag des Bundesdenkmalamtes zur Voraussetzung hat. Weiters ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die beantragte Verfügung der Wiederherstellung im Ermessen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde steht. Im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 4, DMSG bedeutet das, dass selbst im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte Wiederherstellung letztendlich nicht verfügen muss, wenn dieser Verfügung Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit wiedersprechen würden. In diesem Falle hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde jedoch ihr ausgeübtes Ermessen dementsprechend nachvollziehbar zu begründen. Wenn die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch macht und eine meritorische Sachentscheidung erlässt, so hat sie zunächst einmal festzustellen, ob gegenständlichenfalls überhaupt ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vorliegt. Weiters erfordert die Anwendung des § 36 Abs 1 DMSG Ermittlungen und Feststellungen dahingehend, ob ein Denkmal widerrechtlich verändert oder zerstört worden ist. Weiters, wer der Schuldtragende dieser Veränderung oder Zerstörung ist und ob eine Wiederherstellung überhaupt möglich ist, wobei hierbei zu beachten ist, dass die Verfügung einer Wiederherstellung nur dann angeordnet werden kann, wenn die Durchführung der Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, wie die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Auch in diesem Umfang hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Ermittlungen und Feststellungen zu treffen. Wenn die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch macht und eine meritorische Sachentscheidung erlässt, so hat sie zunächst einmal festzustellen, ob gegenständlichenfalls überhaupt ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vorliegt. Weiters erfordert die Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG Ermittlungen und Feststellungen dahingehend, ob ein Denkmal widerrechtlich verändert oder zerstört worden ist. Weiters, wer der Schuldtragende dieser Veränderung oder Zerstörung ist und ob eine Wiederherstellung überhaupt möglich ist, wobei hierbei zu beachten ist, dass die Verfügung einer Wiederherstellung nur dann angeordnet werden kann, wenn die Durchführung der Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, wie die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Auch in diesem Umfang hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Ermittlungen und Feststellungen zu treffen. Im hg. vorliegenden Bescheid vom 04.11.2014 wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen lediglich die Feststellung getroffen, dass trotz dokumentierten Erhalts der Schreiben seitens der Antragstellerin weder eine Reaktion noch eine Antwort erfolgt sei. Da der Antragstellerin entsprechende Argumente über Tatsachen, welche die Kriterien des § 36 Abs 1 zweiter Satz nicht erfüllen, nicht vorliegen würden, sei die Behörde im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht befugt, eine Wiederherstellung des bezughabenden Teiles des Fohlenhofes aufzutragen. Diese Feststellungen der belangten Behörde reichen jedoch keinesfalls aus, die beantragte Verfügung der Wiederherstellung einer Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des § 36 Abs 1 DMSG zu Grunde zu legen. Vielmehr hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gar nicht festgestellt. Im hg. vorliegenden Bescheid vom 04.11.2014 wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen lediglich die Feststellung getroffen, dass trotz dokumentierten Erhalts der Schreiben seitens der Antragstellerin weder eine Reaktion noch eine Antwort erfolgt sei. Da der Antragstellerin entsprechende Argumente über Tatsachen, welche die Kriterien des Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz nicht erfüllen, nicht vorliegen würden, sei die Behörde im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht befugt, eine Wiederherstellung des bezughabenden Teiles des Fohlenhofes aufzutragen. Diese Feststellungen der belangten Behörde reichen jedoch keinesfalls aus, die beantragte Verfügung der Wiederherstellung einer Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG zu Grunde zu legen. Vielmehr hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gar nicht festgestellt. Da sich weder aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde noch aus dem diesen zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, um eine Beurteilung im Sinne des § 36 Abs 1 DMSG vornehmen zu können, und es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist es nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen gegenständlichenfalls vor, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark von der Zurückverweisungsmöglichkeit des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch macht. Da sich weder aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde noch aus dem diesen zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, um eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG vornehmen zu können, und es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist es nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen gegenständlichenfalls vor, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark von der Zurückverweisungsmöglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch macht. Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung allein damit begründet, die Beschwerdeführerin wäre ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und daraus den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführerin entsprechende Argumente über Tatsachen, welche die Kriterien des § 36 Abs 1 zweiter Satz nicht erfüllen, nicht vorliegen würden, sodass im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung die Behörde nicht befugt sei, eine Wiederherstellung des bezughabenden Teiles des Fohlenhofes aufzutragen, so verkennt die belangte Behörde damit die Rechtslage. Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung allein damit begründet, die Beschwerdeführerin wäre ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und daraus den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführerin entsprechende Argumente über Tatsachen, welche die Kriterien des Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz nicht erfüllen, nicht vorliegen würden, sodass im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung die Behörde nicht befugt sei, eine Wiederherstellung des bezughabenden Teiles des Fohlenhofes aufzutragen, so verkennt die belangte Behörde damit die Rechtslage. Das Beweisverfahren im AVG ist u.a. vom Grundsatz der materiellen Wahrheit getragen. Nach § 39 Abs 2 AVG sind die Behörden verpflichtet, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren wie im hiervorliegenden Fall auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. VwGH 22.02.2011, 2008/04/0247). Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was eben insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Das Beweisverfahren im AVG ist u.a. vom Grundsatz der materiellen Wahrheit getragen. Nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG sind die Behörden verpflichtet, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren wie im hiervorliegenden Fall auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers vergleiche VwGH 22.02.2011, 2008/04/0247). Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was eben insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090). Die Beschwerdeführerin hat in ihren Anträgen vom 10.07.2014 und vom 06.08.2014 ein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet. Es liegt nun an der belangten Behörde, dieses Vorbringen in rechtlicher Hinsicht entsprechend zu würdigen und ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Wenn die belangte Behörde Stellungnahmen der Marktgemeinde K der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt, so wurde damit das Parteiengehör gewahrt. Wenn nun die Beschwerdeführerin hiezu keine Stellungnahmen abgegeben haben sollte, so hat dies die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im behördlich abzuführenden Ermittlungsverfahren gilt es vor allem zu klären, ob gegenständlichenfalls ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vorliegt und ob dieses widerrechtlich verändert oder zerstört wurde; darüber hinaus ist zu ermitteln, wer allenfalls der Schuldtragende dieser widerrechtlichen Veränderungen oder Zerstörungen ist. In einem gesonderten Schritt ist dann weiters zu prüfen, ob eine allenfalls zu verfügende Wiederherstellung auch im Sinne des § 36 Abs 4 DMSG nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gerechtfertigt ist. Dabei wird sich eine Einsichtnahme in alle bezughabenden Akten des Denkmalschutzamtes sowie eine Einsichtnahme in sämtliche betreffenden Bauakte als erforderlich erweisen. Im behördlich abzuführenden Ermittlungsverfahren gilt es vor allem zu klären, ob gegenständlichenfalls ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vorliegt und ob dieses widerrechtlich verändert oder zerstört wurde; darüber hinaus ist zu ermitteln, wer allenfalls der Schuldtragende dieser widerrechtlichen Veränderungen oder Zerstörungen ist. In einem gesonderten Schritt ist dann weiters zu prüfen, ob eine allenfalls zu verfügende Wiederherstellung auch im Sinne des Paragraph 36, Absatz 4, DMSG nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gerechtfertigt ist. Dabei wird sich eine Einsichtnahme in alle bezughabenden Akten des Denkmalschutzamtes sowie eine Einsichtnahme in sämtliche betreffenden Bauakte als erforderlich erweisen. In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich eine allfällige Verfügung der Wiederherstellung im Sinne des § 36 Abs 1 DSMG gegen den Schuldtragenden zu richten hat. Im weiteren Verfahren hat sohin die belangte Behörde zu ermitteln, wer der Schuldtragende einer allenfalls widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung des Denkmals ist. Der Wiederherstellungsauftrag hat sich sohin nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen den an der Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals Schuldtragenden zu richten. In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich eine allfällige Verfügung der Wiederherstellung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, DSMG gegen den Schuldtragenden zu richten hat. Im weiteren Verfahren hat sohin die belangte Behörde zu ermitteln, wer der Schuldtragende einer allenfalls widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung des Denkmals ist. Der Wiederherstellungsauftrag hat sich sohin nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen den an der Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals Schuldtragenden zu richten. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung der anzuwendenden Bestimmung des § 36 DSMG gänzlich unterlassen hat, und diese Ermittlungen vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der örtlichen Distanz auch nicht rascher oder erheblich kostensparender durchgeführt werden können, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 36, DSMG gänzlich unterlassen hat, und diese Ermittlungen vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der örtlichen Distanz auch nicht rascher oder erheblich kostensparender durchgeführt werden können, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte im Sinne des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.37.5970.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.