GVG) iVm § 10 Abs 1 Z 4 und Anlage 1 der AltfahrzeugeVO wird der Beschwerde insofern römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Anlage 1 der AltfahrzeugeVO wird der Beschwerde insofern F o l g e g e g e b e n , als das angefochtene Straferkenntnis in den Spruchpunkten 4. bis 10. behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt wird.als das angefochtene Straferkenntnis in den Spruchpunkten
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt wird. II.
GVG iVm § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden AWG) und §§ 10 Abs 1 Z 1 und 2 und 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 1. bis 3. römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz (im , Folgenden AWG) und Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und 11 Absatz eins, AltfahrzeugeVO wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Spruchpunkten 1. bis 3. F o l g e g e g e b e n und
G die Strafhöhe auf jeweils € 200,00 (bei Uneinbringlichkeit jeweils 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), somit insgesamt € 600,00 herabgesetzt.und
Paragraph 19, VStG die Strafhöhe auf jeweils € 200,00 (bei Uneinbringlichkeit jeweils 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), somit insgesamt € 600,00 herabgesetzt. III.
GVG iVm § 79 Abs 1 Z 7 und 24a AWG wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe im Spruchpunkt 11.römisch drei.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7 und 24 a AWG wird die Beschwerde gegen die Strafhöhe im Spruchpunkt 11. a b g e w i e s e n . IV.
G wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit € 145,00 neu bestimmt.römisch vier.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit € 145,00 neu bestimmt. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mir Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.03.2015 wurde Herrn K B zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber des Unternehmens K B, Gstraße , J, und somit als Verpflichteter im Sinne des § 2 Z 5 AltfahrzeugeVO zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen,
VO iVm Anlage 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nachangeführte Daten zu melden.
VO hat jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems
übernimmt, Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anlage 4 zu melden. Das gegenständliche Unternehmen hat im Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) Altfahrzeuge von Privaten und von Betrieben übernommen, die Meldung ist bis zu diesem Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt (1. Übertretung). Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) iVm § 11 Abs 1 AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.Mir Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13.03.2015 wurde , Herrn K B zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber des Unternehmens K B, Gstraße , J, und somit als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, AltfahrzeugeVO zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen,
Paragraph 11, Absatz eins, AltfahrzeugeVO in Verbindung mit Anlage 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nachangeführte Daten zu melden.
Paragraph 11, Absatz eins, AltfahrzeugeVO hat jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems
Paragraph 6, übernimmt, Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anlage 4 zu melden. Das gegenständliche Unternehmen hat im Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2012) Altfahrzeuge von Privaten und von Betrieben übernommen, die Meldung ist bis zu diesem Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt (
VO die nachangeführten Daten
Anlage 4 der AltfahrzeugeVO dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Jahr 2012 zu melden.
VO hat jeder, der Altfahrzeuge behandelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
Anlage 4 zu melden. Das geprüfte Unternehmen hat im Prüfungszeitraum Altfahrzeuge übernommen und behandelt. Die Meldung für das Jahr 2012 ist bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 10 Abs 1 Z 1 AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.Mit der 2. Übertretung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass es das angeführte Unternehmen zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen hat,
Paragraph 10,
Anlage 4 der AltfahrzeugeVO dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Jahr 2012 zu melden.
Paragraph 10,
Anlage 4 zu melden. Das geprüfte Unternehmen hat im Prüfungszeitraum Altfahrzeuge übernommen und behandelt. Die Meldung für das Jahr 2012 ist bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Mit der 3. Übertretung wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu verantworten, dass es das angeführte Unternehmen zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen hat,
Anlage 4 der AltfahrzeugeVO dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
VO hat jeder, der Altfahrzeuge behandelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach Abfallarten
Anlage 5 (Teil1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
Anlage 4 zu melden. Diese Meldung ist bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Die diesbezügliche Meldung wurde auch bis mindestens 25.2.2014 nicht nachgeholt. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des § 79 Abs 3 Z 1 AWG iVm § 10 Abs 1 Z 2 AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.Mit der 3. Übertretung wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu verantworten, dass es das angeführte Unternehmen zumindest bis zum 25.11.2013 unterlassen hat,
Paragraph 10,
Anlage 4 der AltfahrzeugeVO dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
Paragraph 10,
Anlage 5 (Teil1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
Anlage 4 zu melden. Diese Meldung ist bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht eingelangt. Die diesbezügliche Meldung wurde auch bis mindestens 25.2.2014 nicht nachgeholt. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AltfahrzeugeVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Mit der 4. bis 10. Übertretung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Gewerbeinhaber der genannten Firma zu verantworten, dass die technischen Mindestanforderungen für die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen durch den Altfahrzeugeverwerter
VO zumindest bis zum 25.11.2013 nicht eingehalten wurde; insbesondere werde entgegen Punkt 4.
Anlage 2 AltfahrzeugeVO gesondert mit x gekennzeichnete Bauteile nicht entfernt, nur Batterien werden entfernt (
Paragraph 10,
Anlage 2 AltfahrzeugeVO gesondert mit x gekennzeichnete Bauteile nicht entfernt, nur Batterien werden entfernt (
Vm § 24a AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.Mit der 11. Übertretung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, das geprüfte Unternehmen habe im Prüfungszeitraum (siehe Pkt. 7 des Prüfberichtes) Altfahrzeuge übernommen, ohne über eine abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Altfahrzeugen
Paragraph 24, a AWG 2002 zu verfügen. Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 24 a, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
G mit 10 % der Geldstrafe bestimmt.Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 % der Geldstrafe bestimmt. Diesem Straferkenntnis ist eine Überprüfung durch das Umweltbundesamt GmbH
Abs 2 AWG – im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – vorausgegangen und hat sich diese Überprüfung auf das Kalenderjahr 2012 des gegenständlichen Unternehmens bezogen. Dieser Prüfbericht, datiert mit 25.11.2013, liegt im gegenständlichen Verfahrensakt auf.Diesem Straferkenntnis ist eine Überprüfung durch das Umweltbundesamt GmbH
Paragraph 75, Absatz 2, AWG – im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – vorausgegangen und hat sich diese Überprüfung auf das Kalenderjahr 2012 des gegenständlichen Unternehmens bezogen. Dieser Prüfbericht, datiert mit 25.11.2013, liegt im gegenständlichen Verfahrensakt auf. Gegen oben angeführtes Straferkenntnis hat der Beschuldigte binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass in Bezug auf die Spruchpunkte/Übertretungen
Anlage 1 AltfahrzeugeVO quecksilberhaltige Bauteile nicht entfernt werden. Die Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO, Mindestanforderungen an die Behandlung, gebe jedenfalls nicht vor, dass der Beschuldigte verpflichtet sei sämtliche angeführte Bauteile zu entfernen, zumal er selbst auch den Shredder-Vorgang nicht vornimmt, sondern die Altfahrzeuge an einen entsprechenden Altfahrzeugeverwerter weiter gibt. Insofern werden auch nur jene Teile ausgebaut, die der Beschuldigte selbst auch verwerten bzw. verkaufen kann. Desgleichen ergibt sich aus der Anlage 1 zur AltfahrzeugeVO auch nicht, dass Altreifen und Glas seitens des Beschuldigten demontiert und entsorgt werden müsse, weil das Unternehmen des Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, in einer Behandlerkette als Vorbehandler tätig werde, nicht jedoch als Letztverwerter der Altfahrzeuge. Diese übernehme im gegenständlichen Fall die Firma K, die auch eine entsprechende Shredder-Anlage betreibt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. gibt der Beschuldigte an, dass er aus Unwissenheit die entsprechenden Meldungen nicht vorgenommen habe und er daher einem Rechtsirrtum unterlegen sei, welcher einen Milderungsgrund darstelle. Der Tatvorwurf wird daher dem Grunde nach nicht bestritten, sondern ersucht der Beschuldigte um Herabsetzung der Strafhöhe, zumal der Straftatbestand eine Mindeststrafe nicht vorsieht. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 11., wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Altfahrzeuge übernommen, ohne über eine abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Altfahrzeugen
AWG 2002 zu verfügen, wird dem Grunde nach seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, jedoch begehrt der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Strafhöhe, da er auch hier der Meldepflicht aus Unwissenheit nicht nachgekommen sei und dies als Milderungsgrund im Rahmen des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes
G zu berücksichtigen wäre und daher die verhängte Mindeststrafe unterschritten werden könnte.Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 11., wonach dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Altfahrzeuge übernommen, ohne über eine abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Altfahrzeugen
Paragraph 24 a, AWG 2002 zu verfügen, wird dem Grunde nach seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, jedoch begehrt der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Strafhöhe, da er auch hier der Meldepflicht aus Unwissenheit nicht nachgekommen sei und dies als Milderungsgrund im Rahmen des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes
Paragraph 20, VStG zu berücksichtigen wäre und daher die verhängte Mindeststrafe unterschritten werden könnte. Der Beschwerdeführer begehrt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere die Einvernahme seiner Person sowie der Zeugin E W, Mitarbeiterin der Firma F K GmbH, Kn, und von Frau G B, als Mitarbeiterin des gegenständlichen Unternehmens. Weiters begehrt der Beschwerdeführer der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte, der unter 4. bis 10. angeführten Übertretungen für nicht schuldig erkannt wird und das Strafverfahren
G in eventu § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht wird und hinsichtlich der verbleibenden dem Grunde nach unangefochtenen Übertretungen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in eventu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zur Einstellung gebracht wird und hinsichtlich der verbleibenden dem Grunde nach unangefochtenen Übertretungen
AWG bei der Behörde auch nicht eingebracht.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, zwischenzeitig (seit einem Jahr) sein Gewerbe ruhend gestellt zu haben und daher auch keine Abfallsammler/-behandler-Erlaubnis (mehr) zu benötigen. Aus diesem Grund wurde ein Antrag
Paragraph 24 a, AWG bei der Behörde auch nicht eingebracht. Rechtliche Erwägungen: § 10 Abs 1 AltfahrzeugeVO:Paragraph 10, Absatz eins, AltfahrzeugeVO: „
Anlage 4 zu melden, 2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten
Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
Anlage 4, zu melden, 2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten
Anlage 5 , (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
Anlage 4, zu melden,
übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anlage 4 zu melden:„
Paragraph 6, übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 10, folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anlage 4 zu melden: 1.Ziffer eins Bis spätestens
Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen. 1.
Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen
Ziffer 4, sind so bald wie möglich durchzuführen.
G einzustellen.Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer dahingehend gefolgt werden kann, als ihm die Übertretungen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zu den Übertretungen
1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.400 € zu bestrafen ist.
Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG begeht, wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.400 € zu bestrafen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Zweck der Strafnorm des § 79 Abs 3 Z 1 AWG besteht in der Überprüfung zur Einhaltung bestimmter Verwertungsquoten (Einhaltung der Abfallhierarchie) und um eine effiziente Kontrolle sicherzustellen. Der Zweck der Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG besteht in der Überprüfung zur Einhaltung bestimmter Verwertungsquoten (Einhaltung der Abfallhierarchie) und um eine effiziente Kontrolle sicherzustellen. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er aus Unwissenheit die Meldungen nicht erstattet habe, weil es sich bei der gegenständlichen Materie um eine äußerst schwer verständliche handelt. Hier ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.08.2014 die fehlende Meldung für das Jahr 2012 (am 05.08.2014 auch für das Jahr 2013) nachgereicht hat. Dies wurde mit Schreiben des BMLFUW vom 12.09.2014 bestätigt. Der Vertreter des BMLFUW führt dazu weiter aus, dass „dieses Nachholen von Meldungen den angezeigten Verstoß gegen Meldevorschriften zwar nicht rückgängig macht, jedoch zeigt, dass der Beschuldigte bemüht ist, die Vorschriften der AltfahrzeugeVO einzuhalten. Die Beurteilung dieses Verhaltens wäre von der Strafbehörde vorzunehmen.“ Die belangte Behörde hat diesen Umstand jedoch unberücksichtigt gelassen. Das Landesverwaltungsgericht wertet diesen Umstand des Nahholens jedenfalls mildernd im Sinne des § 34 StGB. Der Beschwerdeführer ist – wie die belangte Behörde auch festgestellt hat - unbescholten und stellt dies ebenfalls einen Milderungsgrundes
GB dar. Das Landesverwaltungsgericht wertet diesen Umstand des Nahholens jedenfalls mildernd im Sinne des Paragraph 34, StGB. Der Beschwerdeführer ist – wie die belangte Behörde auch festgestellt hat - unbescholten und stellt dies ebenfalls einen Milderungsgrundes
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB dar. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der von Fahrlässigkeit auszugehen.Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht , Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der von Fahrlässigkeit auszugehen. In Anbetracht dessen, dass das Nachholen der Meldungen für das Jahr 2012 sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten ist, erschwerend nichts gewertet werden konnte sowie unter Berücksichtigung der Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnte dem Begehren auf Herabsetzung der Strafhöhe stattgegeben werden und die Strafhöhe für die Übertretung 1. bis 3. jeweils mit 200,00 € neu festgesetzt werden. Zu Spruch III (Übertretung 11.):Zu Spruch römisch drei (Übertretung 11.):
Abs 1 Z 7 AWG begeht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der
1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe vom € 850 bis € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht. Über den Beschuldigten wurde mit Übertretung 11. die Mindeststrafe in der Höhe von € 850,00 verhängt.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG begeht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der
Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe vom € 850 bis € 41.200 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht. Über den Beschuldigten wurde mit Übertretung
G kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Paragraph 20, VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Behörde oder das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Den Beschuldigten trifft insofern eine gewisse Mitwirkungspflicht. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist die Unbescholtenheit des Täters. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits festgestellt - unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrundes gemäss § 34 Abs 1 Z 2 StGB dar. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer ist – wie bereits festgestellt - unbescholten und stellt dies einen Milderungsgrundes gemäss Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB dar. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Eine Nachfrage beim Landeshauptmann als zuständige AWG-Erlaubnisbehörde (Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) am 22.05.2015 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Erlaubnis
Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und gibt dazu an, dass er zwischenzeitig sein Gewerbe ruhend gestellt hat und folglich eine Erlaubnis nach § 24a AWG nicht erforderlich ist.Eine Nachfrage beim Landeshauptmann als zuständige AWG-Erlaubnisbehörde (Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) am 22.05.2015 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Erlaubnis
Paragraph 24 a, AWG eingebracht hat – folglich eine solche nicht erteilt wurde. Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und gibt dazu an, dass er zwischenzeitig sein Gewerbe ruhend gestellt hat und folglich eine Erlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG nicht erforderlich ist. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (z.B. VwSlg 13.088 A/1989). So erklärte der VwGH etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (z.B. VwSlg 13.088 A/1989). So erklärte der VwGH etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Ausgehend vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und demgegenüber des Nichtvorliegens eines Erschwerungsgrundes, weiter unter Berücksichtigung der übrigen Strafbemessungskriterien, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 2014 (bis zum Zeitpunkt des Ruhens des Gewerbes) einen Antrag auf Erteilung einer Abfallsammler/-behandler-Erlaubnis
AWG bei der zuständigen Behörde nicht eingebracht hat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Behandlungsschritte an gefährlichen Abfällen (Altfahrzeuge mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen) vorgenommen hat, ohne eben über die erforderliche Erlaubnis (allenfalls auch fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten) zu verfügen, konnte von der Bestimmung des § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden. Ausgehend vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und demgegenüber des Nichtvorliegens eines Erschwerungsgrundes, weiter unter Berücksichtigung der übrigen Strafbemessungskriterien, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 2014 (bis zum Zeitpunkt des Ruhens des Gewerbes) einen Antrag auf Erteilung einer Abfallsammler/-behandler-Erlaubnis
Paragraph 24 a, AWG bei der zuständigen Behörde nicht eingebracht hat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Behandlungsschritte an gefährlichen Abfällen (Altfahrzeuge mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen) vorgenommen hat, ohne eben über die erforderliche Erlaubnis (allenfalls auch fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten) zu verfügen, konnte von der Bestimmung des Paragraph 20, VStG nicht Gebrauch gemacht werden. Insofern war das Beschwerdebegehren abzuweisen und die verhängte Mindeststrafe zu bestätigen. Zu Spruch IV: Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen (Spruch II.) erforderte die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens.Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen (Spruch römisch zwei.) erforderte die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.34.1197.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.