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{'item': 'LVwG 30.27-5129/2014'}

Obsah (8)§§ 31§ 45§ 25a§ 9§ 15§ 11Art. 130§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG 30.27-5129/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler übe

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in seinem Betrieb, St. F, S, Betriebsnummer x, die für die BVD-Kontrolluntersuchung erforderliche Blutentnahme von Blutproben bei seinem Rinderbestand verweigert, obwohl der Tierbesitzer verpflichtet ist die behördliche Maßnahme nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen.

§ 9

BVD-Verordnung sei die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannter BVD-freier Bestände mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung habe am 27.04.2012 stattgefunden. Am 11.03.2014 hätte er dem Tierarzt Mag. S T telefonisch mitgeteilt, dass er keine BVD-Untersuchung auf seinem Betrieb zulasse.

Paragraph 9, BVD-Verordnung sei die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannter , BVD-freier Bestände mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung habe am 27.04.2012 stattgefunden. Am 11.03.2014 hätte er dem Tierarzt Mag. S T telefonisch mitgeteilt, dass er keine BVD-Untersuchung auf seinem Betrieb zulasse. Darauf sei er vom Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom 20.03.2014 aufgefordert worden, die ausständige BVD-Untersuchung bis spätestens 30.04.2014 durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 10.04.2014 habe er der Behörde mitgeteilt, dass er seine Tiere keinen Stress durch eine unnötige Behandlung zufügen wolle und da auch keine Haftungserklärung von der Behörde abgegeben werde, werde jede weitere Forderung einer BVD-Untersuchung von der Behörde als gegenstandslos betrachtet. Ein am 13.05.2014 durch die Veterinärdirektion erstellter Auszug der an seinem Betrieb durchgeführten BVD-Kontrolluntersuchungen zeige, dass seit dem 27.04.2012 keine weitere BVD-Untersuchung durchgeführt wurde. Somit habe er die erforderliche Untersuchung zum wiederholten Male (Untersuchung auch im Jahre 2013 verweigert) nicht geduldet. Dadurch habe er § 17 Zif 1 iVm § 9 Abs 1 u. Abs 2 BVD-Verordnung 2007 verletzt und wurde mit einer Geldstrafe von € 600,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

§ 15

Zif 7 Tiergesundheitsgesetz bestraft.Dadurch habe er Paragraph 17, Zif 1 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, u. Absatz 2, BVD-Verordnung 2007 verletzt und wurde mit einer Geldstrafe von € 600,00 im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 15, Zif 7 Tiergesundheitsgesetz bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis hat der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitigt durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine BVD-Untersuchung seines Betriebes nicht zugelassen habe und demnach zu bestrafen sei. Die Behörde übergehe dabei, dass am 29.04.2012 eine BVD-Untersuchung vorgenommen wurde, dabei sei eine BVD-virusfreier Bestand festgestellt worden. Da die Tiere in der Untersuchung in Stress geraten seien, längere Zeit nicht zu beruhigen waren und an Gewicht verloren hätten, habe sich der Beschwerdeführer gegen eine relativ zeitnahe neuerliche Untersuchung ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer sei keine ausreichende Frist für eine Vorbereitung für eine Untersuchung eingeräumt worden und keine entsprechende Belehrung erteilt worden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers sei daher unbillig und ein Eingriff in das Eigentum der Tiererwerbsfreiheit und ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Dazu komme, dass die BVD-Verordnung 2007 Vorschriften enthalten, die im Tiergesundheitsgesetz nicht gedeckt seien. In § 9 Abs 2 der BVD-Verordnung werde z.B. vorgeschrieben, dass amtlich anerkennte BVD-virusfreie Bestände mindestens einmal in 14 Monaten untersucht werden sollen, während im Gesetz eine derartige Vorschrift nicht enthalten sei. Die Verordnung sei daher enger als das Gesetz zum Verstoße gegen das Legalitätsgebot, wonach Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen werden können (Artikel 18 BVG). Dazu komme, dass die BVD-Verordnung 2007 Vorschriften enthalten, die im Tiergesundheitsgesetz nicht gedeckt seien. In Paragraph 9, Absatz 2, der BVD-Verordnung werde z.B. vorgeschrieben, dass amtlich anerkennte BVD-virusfreie Bestände mindestens einmal in 14 Monaten untersucht werden sollen, während im Gesetz eine derartige Vorschrift nicht enthalten sei. Die Verordnung sei daher enger als das Gesetz zum Verstoße gegen das Legalitätsgebot, wonach Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen werden können (Artikel 18 BVG). Vom Beschwerdeführer wurde beantragt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.09.2014 behoben wird. In eventu der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidungen in Erstinstanz zurückgewiesen wird. Sachverhalt Auf Grund der Aktenlage wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die letztmalige BVD-Kontrolluntersuchung nach § 9 BVD-Verordnung wurde im Betrieb, St. F, S, Betriebsnummer x am 27.04.2012 durchgeführt. Die letztmalige BVD-Kontrolluntersuchung nach Paragraph 9, BVD-Verordnung wurde im Betrieb, St. F, S, Betriebsnummer x am 27.04.2012 durchgeführt.

§ 9

Abs 2 BVD-Verordnung wäre die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten, daher spätestens mit 27.06.2013 durchzuführen gewesen.

Paragraph 9, Absatz 2, BVD-Verordnung wäre die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten, daher spätestens mit 27.06.2013 durchzuführen gewesen. Mit Ablauf dieser Frist galt der Betrieb des Beschwerdeführers auf Grund der fehlenden Kontrolluntersuchung

§ 11Abs 1 BVD-Verordnung als BVD-verdächtiger Betrieb.

Mit Ablauf dieser Frist galt der Betrieb des Beschwerdeführers auf Grund der fehlenden Kontrolluntersuchung

Paragraph 11, Absatz eins, BVD-Verordnung als BVD-verdächtiger Betrieb. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert bis 30.04.2014 eine BVD-Kontrolluntersuchung

§ 9BVD-Verordnung durchzuführen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert bis 30.04.2014 eine BVD-Kontrolluntersuchung

Paragraph 9, BVD-Verordnung durchzuführen. Diese Kontrolluntersuchung hat der Beschwerdeführer verweigert. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften sind für gegenständliche Verfahren von Relevanz: § 50 VwGVGParagraph 50, VwGVG Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 44 VwGVGParagraph 44, VwGVG
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 8 BVD-Verordnung 2007Paragraph 8, BVD-Verordnung 2007 Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen: 1.Ziffer eins Grunduntersuchung mit verdächtigem Ergebnis: a)Litera a Bei der ersten Überschreitung des Grenzwertes für BVD-virusfreie Bestände in der Tankmilch ist die Grunduntersuchung über die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder über die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. b)Litera b Sind Einzelmilch- oder Blutproben einer Jungkuhgruppe Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über das Jungtierfenster fortzuführen. c)Litera c Sind Blutproben des Jungtierfensters Antikörper-positiv, so ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung fortzuführen. d)Litera d Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind noch nicht untersuchte Rinder des Jungtierfensters oder Rinder, die bei einer früheren Untersuchung ein Antikörper-negatives Ergebnis gezeigt haben, zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Beurteilung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen. 2.Ziffer 2 Bestandsuntersuchung ohne Nachweis eines persistent infizierten Rindes: a)Litera a Wird bei der Bestandsuntersuchung kein persistent infiziertes Rind nachgewiesen, hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Verendete und totgeborene, nicht untersuchte Rinder sind der Behörde zu melden und auf BVD zu untersuchen. b)Litera b Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. c)Litera c Nicht untersuchte Rinder dürfen weder in Verkehr gebracht noch geschlachtet werden und sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit Rindern anderer Bestände ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist. 3.Ziffer 3 Bestandsuntersuchung mit Nachweis eines persistent infizierten Rindes: a)Litera a Es ist verboten, ein Rind, bei dem die Untersuchung auf Antigen ein fragliches oder positives Ergebnis erbracht hat, in Verkehr zu bringen. Solche Rinder sind in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen. Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung. Das Verbringen darf nur einzeln oder gemeinsam mit Tieren erfolgen, die zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung vorgesehen sind. b)Litera b Wurde noch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt, so ist diese umgehend nach Feststellung des ersten Antigen-positiven Rindes durchzuführen. c)Litera c Persistent infizierte Rinder sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder sie können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation nach Rücksprache des Amtstierarztes mit der Untersuchungsstelle einer Wiederholungsuntersuchung unterzogen werden. d)Litera d Bei der Wiederholungsuntersuchung Antigen-negative Rinder gelten als BVD-virusfrei, wenn die Antigen-Untersuchung über die Untersuchung auf BVD-spezifische Nukleinsäuren oder durch den Versuch der Isolierung des BVD-Virus auf Zellkultur mit negativem Ergebnis erfolgt ist. e)Litera e Nach Ausmerzung eines persistent infizierten Rindes hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen. Die Nachuntersuchung ist innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Verendete und totgeborene, nicht untersuchte Rinder sind der Behörde zu melden und auf BVD zu untersuchen. f)Litera f Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen. g)Litera g Nicht untersuchte Rinder sind bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses so in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen, dass ein Kontakt mit Rindern anderer Bestände ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind solche nicht untersuchten Rinder, für die auf Grund der bestehenden Abstammungsverhältnisse der Status „BVD-virusfrei“ anzunehmen ist. § 9 BVD-Verordnung 2007Paragraph 9, BVD-Verordnung 2007
(1)In allen dieser Verordnung unterliegenden Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.
(2)Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal innerhalb von 14 Monaten durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:
  1. über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder
  2. über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder
  3. über das Jungtierfenster.
(3)Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.
(4)Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
(5)Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und
  2. kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
(6)Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung

§ 8fortzuführen.

(6)Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung

Paragraph 8, fortzuführen.

(7)Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
(8)Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn von untersuchungsfähigen Rindern gezogene Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen oder alle nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten sieben Lebenstage mit negativem Ergebnis auf BVD-Antigen untersucht wurden und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Rinder, bei welchen im Rahmen einer vorangegangenen Untersuchung nach dem zwölften Lebensmonat Antikörper festgestellt wurden, sind von dieser Untersuchungspflicht ausgenommen. § 11 BVD-Verordnung 2007Paragraph 11, BVD-Verordnung 2007
(1)Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9Abs.

2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist

§ 8vorzugehen.

(1)Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

Paragraph 9, Absatz 2, nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist

Paragraph 8, vorzugehen.

(2)Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:
  1. positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
  2. Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
  3. wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
  4. vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
  5. Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken. Im gegenständlichen Fall ist der Betrieb des Beschwerdeführers mit Ablauf der 14-Monate-Frist seit der letzten Untersuchung somit mit Ablauf des 27.06.2013 als BVD-verdächtiger Betrieb anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist der Betrieb des Beschwerdeführers mit Ablauf der , 14-Monate-Frist seit der letzten Untersuchung somit mit Ablauf des 27.06.2013 als BVD-verdächtiger Betrieb anzusehen. Zum im Spruch angegebenen Tatzeitpunk (von 20.03.2014 bis 30.04.2014) galt der Betrieb des Beschwerdeführers daher unbestritten schon seit mehr als acht Monate als BVD-verdächtiger Betrieb. Es wäre daher

§ 8BVD-Verordnung i

Vm § 11 BVD-Verordnung für den (BVD-verdächtigen) Betrieb des Beschwerdeführers bereits eine Bestands- und Nachuntersuchung anzuordnen gewesen, eine Kontrolluntersuchung nach § 9 BVD-Verordnung wie sie die belangte Behörde angeordnet hat war von Gesetzeswegen für den (BVD-verdächtigen) Betrieb nicht mehr vorgesehen. Es wäre daher

Paragraph 8, BVD-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 11, BVD-Verordnung für den (BVD-verdächtigen) Betrieb des Beschwerdeführers bereits eine Bestands- und Nachuntersuchung anzuordnen gewesen, eine Kontrolluntersuchung nach , Paragraph 9, BVD-Verordnung wie sie die belangte Behörde angeordnet hat war von Gesetzeswegen für den (BVD-verdächtigen) Betrieb nicht mehr vorgesehen. Einer derartigen Anordnung fehlt daher die rechtliche Grundlage. Die Verweigerung einer ohne rechtliche Grundlage angeordneten Kontrolluntersuchung stellt keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Betrieb des Beschwerdeführers in weiterer Folge

§ 8BVD-Verordnung eine Bestands- und eine Nachuntersuchung durchzuführen sein wird.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Betrieb des Beschwerdeführers in weiterer Folge

Paragraph 8, BVD-Verordnung eine Bestands- und eine Nachuntersuchung durchzuführen sein wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.27.5129.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.